Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SO 2008 13

Rubrum

Strafrecht

IV. Strafrecht

Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB. – Der Strafrichter kann dem Verurteilten die Weisung erteilen, während der Probezeit nur Motorfahrzeuge der Kategorie F zu lenken, wenn erhebliche Bedenken bestehen, dass sich der Betroffene als Fahrzeugführer künftig wohl verhalten wird. Die Weisung soll den bedingten Aufschub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in spezialpräventiver Hinsicht unterstützen und hat – in Abgrenzung zum administrativen Führerausweisentzug als sichernde Massnahme – vor allem die Besserung des Täters zum Ziel.

Aus den Erwägungen

(…)

3.9

Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht dem zu einer bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe Verurteilten für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilen. Dabei sieht das Gesetz in Art. 94 StGB, wie bereits nach altem Recht, ausdrücklich vor, dass das Führen eines Motorfahrzeuges mittels Weisungen während der Probezeit eingeschränkt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Diese Massnahme muss darauf gerichtet sein, der Gefahr neuer Verfehlungen des Betroffenen vorzubeugen, und erfolgt zu Recht, wenn sich die Bewährung nicht auf das fahrtechnische Können des Täters, sondern auf seinen Charakter bezieht, dessen Reifung und Festigung möglich erscheint. Die Weisung des Strafrichters hat somit vor allem die Besserung des Täters zum Ziel, während es sich beim administrativen Führerausweisentzug um eine sichernde Massnahme zur Verhütung neuer Verkehrsgefährdungen handelt (Schneider/ Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, Vor Art. 42, N 59 f.).

Es bestehen aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten und seiner schweren Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 28. Oktober 2004, wie bereits dargelegt, erhebliche Bedenken, dass sich der Beschuldigte als Fahrzeuglenker künftig wohl verhalten wird. Offenbar haben das eingeleitete Strafverfahren und die unmittelbare Konfrontation mit den verheerenden Folgen seines rücksichtslosen Fahrverhaltens allein noch keine beeindruckende Wirkung auf ihn gezeitigt. Dabei ist nicht primär am fahrtechnischen Können des Beschuldigten zu zweifeln, sondern an seinen Fähigkeiten zur Rücksichtnahme und Voraussicht im Strassenverkehr. An dieser Einschätzung ändert auch der gegen den Beschuldigten

Strafrecht

verhängte administrative Führerausweisentzug vom 9. Februar 2005 bis zum 20. Dezember 2006 nichts. Die Massnahme wurde ausgesprochen, nachdem der Beschuldigte am 30. Januar 2005 nach dem Konsum von Kokain und Cannabis noch Auto gefahren war, und erfolgte zur Verhütung neuer Verkehrsgefährdungen. Zudem sollte zunächst verkehrspsychologisch abgeklärt werden, ob der Beschuldigte angesichts seines Drogenkonsums überhaupt über die nötige Fahreignung verfügt. Die Massnahme war dagegen in keiner Weise auf die Widerhandlungen des Beschuldigten gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 28. Oktober 2004 und die damit offenbarte mangelhafte Reife seines Charakters gerichtet. Sie ist somit nicht geeignet, den heute ausgesprochenen bedingten Aufschub der Sanktion in spezialpräventiver Hinsicht zu unterstützen. Eine Weisung an den Beschuldigten für das Führen von Motorfahrzeugen zur Verhinderung neuer Verfehlungen im Strassenverkehrsrecht ist daher nach wie vor angebracht. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und um den Beschuldigten in beruflicher Hinsicht nicht übermässig einzuschränken, wird dabei aber darauf verzichtet, das Führen jedwelcher Motorfahrzeuge zu verbieten, und dem Beschuldigten wird das Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h) erlaubt. Die Weisung ist auf zwei Jahre der Probezeit zu beschränken. Nach dem Gesagten ergeht an den Beschuldigten daher die Weisung, während der ersten zwei Jahren der Probezeit nur Motorfahrzeuge der Kategorie F zu lenken. Diese Weisung erfolgt unabhängig von einem allfälligen generellen Führerausweisentzug im Administrativverfahren.

Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts, 26. August 2008

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 44 und Art. 94 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.