V 2004 / 108
Rubrum
1. Planungs- und Baurecht Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 NHG; Art. 24 RPG. – Das Interesse an der integralen Erhaltung eines BLN-Gebietes geht dem Interesse an der Produktion einer relativ geringen Menge Ökostrom vor.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Am 8. April 2004 reichte die IG Ökostrom bei der Gemeinde Menzingen ein Gesuch für die Umnutzung des Kollimationsturms der ehemaligen Lenkwaffenstellung Gubel als Windkraftanlage ein. Am 8. April 2004 ersuchten die IG Ökostrom und der Gemeinderat Menzingen das Amt für Raumplanung (ARP) um seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben. Mit Verfügung vom 24. Juni 2004 stellte das ARP fest, dass der Windkraftanlage auf dem Gubel nicht zugestimmt werden könne. Zur Begründung führte das ARP unter anderem aus, der Standort der geplanten Windkraftanlage liege im BLN-Gebiet Nr. 1307 (Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette) sowie in einem Landschaftsschongebiet gemäss dem kantonalen Richtplan. Mit dem Erstellen der Windkraftanlage würde eine die Landschaft stark verändernde Baute entstehen, welche die Einzigartigkeit dieser Landschaft beeinträchtigen würde. Gegen diese Verfügung liess die IG Ökostrom am 26. Juli 2004 Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung des Amtes für Raumplanung sei aufzuheben und es sei dem Bauvorhaben «Windkraftanlage auf dem bestehenden Kollimationsturm» die kantonale Zustimmung gemäss § 10 PBG zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gemeinwesens. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2004 beantragte der Gemeinderat Menzingen die Gutheissung der Beschwerde. Am 3. November 2004 fand ein Augenschein des Verwaltungsgerichts statt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 ersuchte das Verwaltungsgericht die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) um eine Begutachtung. Auf Wunsch der ENHK wurde am 18. Januar 2005 zusammen mit den Parteien ein zweiter Augenschein durchgeführt. Am 8. März 2005 erstattete die ENHK ihr Gutachten. Dieses wurde den Parteien zur abschliessenden Stellungnahme unterbreitet.
Aus den Erwägungen
...
3.
Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG darf nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Ob dies zutrifft, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, in die sowohl öffentliche als auch private Interessen einzubeziehen sind. Insbesondere müssen die in Art. 1 und 3 RPG formulierten Ziele und Grundsätze der Raumplanung berücksichtigt werden (Haller/Karlen, a.a.O., S. 197 Rz 717). Soweit Spezialgesetze einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung von Art. 24 lit. b RPG konkreter regeln, sind Bauvorhaben im Bewilligungsverfahren vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen (BGE 115 Ib 486). Bevor eine Interessenabwägung vorgenommen werden kann, sind die verschiedenen sich allenfalls widersprechenden Interessen darzulegen: a) Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Förderung der erneuerbaren Energie zusammen mit der rationellen Nutzung der Energie der Grundpfeiler einer nachhaltigen Energiepolitik sei, wie sie die Schweiz verfolge. Artikel 89 der Bundesverfassung verlange vom Bund und von den Kantonen, dass sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch einsetzen würden. Damit sei die nachhaltige Energieversorgung auf Verfassungsebene definiert. Der Bund habe auch Grundsätze über die Nutzung der erneuerbaren Energien zu erlassen, womit die Förderung erneuerbarer Energien ein nationales öffentliches Interesse darstelle. Das bundesrätliche Programm «EnergieSchweiz» habe das klare Ziel, bis ins Jahr 2010 ein Prozent des gegenwärtigen Stromverbrauchs aus neuen erneuerbaren Quellen zu erhalten. An dieses Ziel müsse die Windenergie einen Betrag von 10 bis 20 % leisten. Die Erfahrungen aus dem Betrieb der bestehenden Windkraftanlagen würden zeigen, dass die Nutzung der Windenergie auch in der Schweiz substanziell zu einer nachhaltigen Energieversorgung beitragen könne. Der Bund fördere die entsprechenden Technologien. Mit seinem grosszügigen Nutzungsvertrag zeige auch das VBS, dass es dieses Windkraftanlageprojekt auf dem ehemaligen Kollimationsturm unterstützen wolle.
b) Das ARP verweist auf das seiner Meinung nach überwiegende Interesse des Landschaftsschutzes, weil die geplante Windkraftanlage ein BLN-Gebiet betreffe. Das Bauvorhaben liege mitten im BLN-Gebietes Nr. 1307. Das BLN-Gebiet 1307 «Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette» wurde 1983 ins Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) aufgenommen. Zur Bedeutung des BLN-Objekts Nr. 1307 wird unter anderem ausgeführt: «Voralpine Flusslandschaft von ursprünglicher Schönheit. Grossartigste Moränenlandschaft der Schweiz (Albert Heim)...». Gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).
Damit hat der Gesetzgeber nicht nur dargetan, dass die Inventarobjekte in besonderem Mass Schutz verdienen, sondern er hat bereits entschieden, dass das allgemeine, das nationale Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung der Inventarobjekte grundsätzlich überwiegt, es sei denn, die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung von Art. 6 Abs. 2 NHG seien gegeben (Leimbacher, Kommentar zum NHG, Art. 6 Rz 3). aa) Die gesetzliche Forderung nach einer in besonderem Mass ungeschmälerten Erhaltung darf nicht im Sinne eines absoluten Veränderungsverbots missverstanden werden. Zum einen sind BLN-Objekte oft viele Quadratkilometer gross, erstrecken sich zum Teil auf das Gebiet mehrerer Kantone und schliessen auch Siedlungen mit ein, wo diese untrennbar mit der zu schützenden Landschaft verbunden sind. Zum anderen dürfen Natur- und Heimatschutz nicht auf ihre bewahrenden, konservierenden Aspekte reduziert werden. Die geforderte «ungeschmälerte» Erhaltung bezieht sich auf die gemäss Art. 5 NHG verlangte Umschreibung des Objekts und vor allem auf die Gründe für seine nationale Bedeutung. Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Mass das, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht und weswegen ihnen die nationale Bedeutung zukommt (Leimbacher, a.a.O., mit Hinweisen). Allerdings gestatten nur gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung ein Abweichen von der grundsätzlich geforderten ungeschmälerten Erhaltung, d.h. immer dann, wenn das zu einem Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung vorgebrachte Interesse nicht von nationaler Bedeutung ist, ist der Eingriff unzulässig und es darf von der entscheidenden Behörde keine Interessenabwägung durchgeführt werden, denn in diesen Fällen hat der Gesetzgeber bereits zu Gunsten der ungeschmälerten Erhaltung entschieden. Zu beachten ist dabei noch, dass lange nicht jede Erfüllung einer Bundesaufgabe von nationaler Bedeutung ist. Die Bundesaufgabe muss vielmehr von besonderem Gewicht sein. Als Interessen von nationaler Bedeutung wurden vom Bundesgericht etwa anerkannt: die Erfüllung des Leistungsauftrags der PTT-Betriebe, welcher die Sicherung und den Ausbau eines leistungsfähigen Fernmeldenetzes einschliesst, die Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung, der Schutz von Menschen, Tieren und Sachen und die ausreichende Versorgung
des Landes mit dem einheimischen Rohstoff Kies (Leimbacher, a.a.O. Art. 6 Rz 19 ff.). Immer dann, wenn das zu einem Abweichen von der ungeschmälerter Erhaltung vorgebrachte Interesse nicht von nationaler Bedeutung ist, ist der Eingriff unzulässig und es darf von der Entscheidbehörde keine Interessenabwägung mehr vorgenommen werden (BGE vom 28. August 2001 bb) Wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt beeinträchtigt werden könnte, das in einem Inventar des Bundes aufgeführt ist, holt die zuständige Stelle rechtzeitig ein Gutachten der zuständigen Kommission ein (wobei die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG im BLN-Gebiet eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG darstellt).
Dieses hat darzutun, weshalb und auf welche Weise das Objekt ungeschmälert zu erhalten, jedenfalls aber möglichst weitgehend zu schonen ist (Art. 7 NHG). Die Begutachtung durch eine von der Verwaltung unabhängige und sachkundige Kommission ist einer der zentralen Bausteine in der Konzeption des Naturschutzes bei der Erfüllung von Bundesaufgaben. Da nicht die Kommission, sondern die auftraggebende Stelle entscheidbefugt ist, stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem Gutachten im Zuge der Entscheidfindung zukommt. Das Gutachten entspricht einer vom Bundesrecht obligatorisch verlangten amtlichen Expertise. Von dem Gutachten, insbesondere von den dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, darf die entscheidende Instanz nur aus triftigen Gründen abweichen (BGE 127 II 273 ff. 280). Abweichen darf die entscheidende Instanz, der auch weiterhin freie Beweiswürdigung zusteht, dann, wenn das Gutachten der ENHK Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthalten würde (VPB 1992, 66 mit Hinweisen). c) Die ENHK, welche vom Gericht in Nachachtung des NHG mit einer Begutachtung beauftragt wurde, kommt in ihrem Gutachten vom 8. März 2005, dem sämtliche Akten und ein Augenschein zugrunde liegen, unter Hinweis auf Art. 6 NHG zu folgender Beurteilung: «Die ENHK beurteilt die geplante Windkraftanlage als erhebliche Beeinträchtigung des BLN-Objektes 1307. Die Anlage würde an einer sehr empfindlichen Stelle einen ortsfremden technischen Akzent im sanft geformten Landschaftsbild setzen, der durch die Rotation des Propellers noch zusätzlich verstärkt würde. Die Anlage würde sehr exponiert im Gelände stehen und von weit her einsehbar sein. Von vielen Standpunkten aus ist das Windrad gegen den Himmel zu sehen. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache, dass der Turm, auf dem das Windkraftwerk erstellt werden soll, schon besteht und damit bereits eine Beeinträchtigung der Landschaft vorliegt, nichts. Durch den Aufbau der Windturbine wird jedoch die Landschaftsbeeinträchtigung erheblich verstärkt, da einerseits die Dimension der Anlage vergrössert wird und andererseits durch die Rotorbewegung die Anlage auffälliger wird. Der Turm wird durch das Vorhaben zu einer technischen Installation, die in dieser empfindlichen Landschaft und in diesem beliebten Wandergebiet als erhebliche Beeinträchtigung zu werten ist. Das Vorhaben widerspricht somit der
gesetzlichen Forderung nach ungeschmälerter Erhaltung des BLN-Objekts». d) Auch die Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) des Kantons Zug hat sich bereits vor der ENHK zum Baugesuch der IG Ökostrom geäussert. Sie stellt fest, der bestehende Turm und in erweitertem Masse eine aufgebaute Windkraftanlage müssten als starke Beeinträchtigung der Schutzziele angesehen werden. Dem Schutzziel würden hier keine gleichrangigen oder gar übergeordnete Interessen an der Nutzung der Windenergie in diesem Raum entgegenstehen. Vielmehr könne dem Projekt nur ein sehr lokales Nutzungsinteresse attestiert werden.
e) Das ARP führt im angefochtenen Entscheid aus, der als Mast für die Windkraftanlage vorgesehene Kollimationsturm stehe unter kantonalem Denkmalschutz. Mit dem Aufbau eines Rotors von 22 Metern Durchmesser verliere er seine Eigenständigkeit und werde zum Hilfsmittel für die Windkraftanlage. Die Beschwerdeführerin meint hierzu, ein auf dem denkmalgeschützten Turm aufgebautes Windrad würde dessen Zeugnischarakter nicht stören. Der Turm als Zeuge und Ausdruck einer historischen, wirtschaftlichen und technischen Situation würde auch durch ein aufgebautes Windrad nicht seines Charakters entleert. Er werde vielmehr sinnvoll und im öffentlichen Interesse der Förderung erneuerbarer Energien umgenutzt und in seiner Funktion positiv und zukunftsgerichtet ergänzt. Ein auf dem Turm aufgebautes Windrad vermöchte dem Turm eine grössere Leichtigkeit zu verschaffen. aa) Gemäss § 4 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz) vom 26. April 1990 (BGS 423.11) werden Objekte, an deren Erhaltung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, unter kantonalen Schutz gestellt und in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler eingetragen. Gemäss § 25 Abs. 1 entscheidet der Regierungsrat über die Unterschutzstellung. Er beschliesst sie unter anderem, wenn das Denkmal von besonderem wissenschaftlichem, kulturellem oder heimatkundlichem Wert ist (§ 25 Abs. 1 lit. a Denkmalschutzgesetz). Am 8. August 2000 hat der Regierungsrat des Kantons Zug beschlossen, die Lenkwaffenstellung BL64-ZG, Batterie Nord, auf dem GS 642, den Kollimationsturm auf dem GS Nr. 648 und die Zufahrt zum Kollimationsturm auf dem GS Nr. 650, alles Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft, als Denkmale von regionaler Bedeutung unter Denkmalschutz zu stellen. Weiter hat der Regierungsrat beschlossen, dass allfällige Veränderungen an der Anlage nur mit vorgängiger Zustimmung des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug vorgenommen werden dürften. bb) In einem Mail teilte der kantonale Denkmalpfleger einem Mitglied der IG Ökostrom am 25. Oktober 2002 mit, dass aus denkmalpflegerischer Sicht keine Einwände bestehen würden, den Kollimationsturm der ehemaligen Lenkwaffenstellung auf dem Gubel als Windenergieanlage umzunutzen. Am 15. Juni 2004 erklärte der kantonale Denkmalpfleger gegenüber dem
ARP aber, dass die oben erwähnte Stellungnahme in Unkenntnis der Pläne erstattet worden sei, wie sie jetzt vorliegen würden. Diese würden nun die enorme Grösse des Windrades zeigen, wodurch die Verhältnisse umgekehrt würden. Der Turm verliere seinen eigenständigen Ausdruck und werde zum Mast der Windkraftanlage. Durch diese Veränderung gehe der Denkmalcharakter verloren. Aus diesem Grund widerspreche das Anbringen des Windrades am Kollimationsturm dem Denkmalcharakter und könne nicht bewilligt werden. cc) Auch die NLK des Kantons äussert sich zu der Lenkwaffenstellung und deren Nutzungsentwicklung. Die Kommission führt aus, die Anlage sei ausschliesslich im Sinne eines Denkmals schützenswert. Den Ausbau in Richtung Museum und eine allfällige Diversifizierung des Ausstellungsgutes lehnt die Kommission strikte ab. Weiter führt die NLK aus, das Projekt Windkraftanlage sei unvereinbar mit den Schutzzielen des BLN-Gebietes. Die landschaftliche Einmaligkeit dürfe nicht zusätzlich geschmälert werden. Die NLK empfiehlt sogar, mit den entsprechenden Fachstellen und Organisationen zu prüfen, ob und inwiefern der Kollimationsturm zwingend als physisches Element des Denkmals erhalten werden müsse. Falls die Erhaltung dies nicht zwingend erfordere, beantrage die NLK den Abbau des bestehenden Turms. dd) Die ENHK äussert sich in ihrem Gutachten auch zu den denkmalschützerischen Aspekten: «Der Kollimationsturm, erbaut zwischen 1964 und 1969, ist Bestandteil der Bloodhound-Anlage, welche mit Beschluss vom 8. August 2000 durch den Regierungsrat des Kantons Zug rechtskräftig unter Schutz gestellt wurde. Es handelt sich um ein militärhistorisches Denkmal und einen Zeugen aus der Zeit des «kalten Krieges». Er diente der Prüfung und Eichung des Radarsystems, mit dem die Bloodhound-Raketen gesteuert wurden. Seine Unterschutzstellung erfolgte als Teil der Gesamtanlage. Die Unterschutzstellung begründet die weitere Existenzberechtigung im BLN-Objekt und im Landschaftsschutzgebiet. Sollte er als Bestandteil des Denkmals keine Bedeutung haben, so wäre er im Sinne der Schutzziele des BLN-Objektes sowie des allgemeinen Grundsatzes, nach dem bestehende Landschaftsbeeinträchtigungen bei jeder Gelegenheit aufzuheben sind, durch das VBS zurückzubauen. Die ENHK teilt die Beurteilung des kantonalen Denkmalpflegers, nach der die geplante Ausrüstung mit einem Windrad von 22 Metern
Durchmesser den Turm als Denkmal so verfälschen würde, dass seine ursprüngliche Funktion nicht mehr ablesbar wäre. Er würde zu einem etwas merkwürdigen Träger einer Windkraftanlage umgestaltet. Durch den Umbau hätte der Turm aus Sicht der ENHK keinen direkten Zusammenhang mit dem Denkmal mehr».
4.
Nach der Auflistung der sich vorliegend widerstreitenden Interessen ist nun die entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen, soweit dies in diesem Fall überhaupt noch zulässig ist. In diesem Zusammenhang muss nochmals auf Art. 6 Abs. 2 NHG hingewiesen werden. Dieser legt fest, dass von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne des Inventars nur bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe abgewichen werden darf, und auch hier nur, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. a) Der Gewinnung erneuerbarer Energie kommt im Rahmen des Erreichens der Ziele von Art. 89 BV grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Das «Konzept Windenergie Schweiz» ist denn auch ein wichtiger Bestandteil der bundesrätlichen Energiepolitik, wie sie von der Bundesverfassung vorgegeben ist. In diesem Konzept, welches das BUWAL, das BFE und das ARE gemeinsam erarbeitet haben, legt der Bund fest, wie er das von ihm gesetzte energiepolitische Ziel, im Jahre 2010 zusätzlich 500 GWh Strom aus erneuerbaren Energien zu produzieren (wobei 10 – 20 % aus Windkraftanlagen stammen sollen), erreichen will. In Zusammenarbeit mit den Kantonen hat der Bund sich auf den Grundsatz festgelegt, dass Windkraftanlagen auf geeignete Standorte zu konzentrieren sind, wobei gemäss dem Windkonzept Standorte, die in nationalen Inventaren und Schutzgebieten liegen, ausser Betracht fallen. Auch müssen die einzelnen Standorte gewisse Mindestkriterien bezüglich Windgeschwindigkeit erfüllen. Der geplante Standort für die hier zu beurteilende Windkraftanlage erfüllt gerade die Hauptkriterien nicht, wie sie das «Konzept Windenergie Schweiz» des Bundes vorgibt. Einmal wird die geforderte mittlere Windgeschwindigkeit für solche Anlagen nicht erreicht und – vor allem – liegt er in einem Gebiet, in dem der Bau von solchen Anlagen auch nach dem Windenergiekonzept des Bundes ausgeschlossen ist. Sie ist zudem eine Einzelanlage, welche gemäss dem Windkonzept des Bundes nicht in besonderem Mass gefördert werden soll. b) Der Erzeugung von erneuerbarer Energie durch die hier geplante Anlage kann mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 NHG auch keine nationale Bedeutung zukommen. Die Interessen der Energieversorgung können zwar von nationaler Bedeutung sein (vgl. hierzu BGE 115 Ib 311). Um jedoch von nationaler Bedeutung zu sein, müsste eine solche Anlage aber auch einen
quantitativ bedeutsamen Beitrag zur Erzeugung erneuerbarer Energie zu angemessenen Kosten beitragen (vgl. hierzu BGE vom 22. Januar 2003,1A.151/2002, Erw. 4.3 mit Verweis auf Art. 3 und 5 des Energiegesetzes). Was ist unter diesen Voraussetzungen ein «quantitativ bedeutender Beitrag»? Die Erhöhung einer jährlichen Elektrizitätsproduktion von 82 Mio. kWh auf 162 Mio. KWh ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht als quantitativ bedeutender Beitrag zur Erzeugung erneuerbarer Energien bezeichnet worden. Es sprach der entsprechenden Erhöhung lediglich ein regionales Interesse zu, wobei dieses Interesse aber die Erhaltung einer einzigartigen Flusslandschaft nicht überwiegen konnte. Im vorliegenden Fall geht es um eine jährliche Produktion von ca. 140’000 kWh, mit der nach den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin ca. 50 Zweipersonenhaushalte versorgt werden könnten. Eine Stromproduktion in dieser Grössenordnung kommt zweifellos auf kommunaler und auch regionaler Ebene einem bedeutenden Beitrag an die Energieversorgung gleich. Ein nationales Interesse im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt einer solchen Anlage aber offensichtlich nicht zu. Das private Interesse der IG Ökostrom an der Realisierung dieser Anlage ist kein Interesse von nationaler Bedeutung, so dass das Verwaltungsgericht an sich gar keine weitere Interessenabwägung mehr durchführen dürfte, weil sich der Gesetzgeber für solche Fälle bereits für die ungeschmälerte Erhaltung des BLN-Gebietes entschieden hat.
c) Entscheidend ist aber, dass das hier zu beurteilende Bauprojekt im BLN-Gebiet realisiert werden soll. Die Windkraftanlage, die an diesem exponierten Standort von weit her sichtbar wäre, würde in der sanft geformten Landschaft einen «ortsfremden technischen Akzent setzen, der dem Schutzziel des BLN-Gebietes Nr. 1307 diametral entgegenlaufen würde. An dieser Beurteilung vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass mit dem Kollimationsturm als vorgesehenem Mast bereits ein wesentliches Element des Bauprojekts das Landschaftsbild beeinträchtigt. Dieser Turm wurde in den 60er- Jahren von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erstellt und müsste heute an sich «rückgebaut» werden, wenn ihn der Regierungsrat des Kantons Zug nicht unter Denkmalschutz gestellt hätte. Ob dieser Turm überhaupt schützenswert ist, kann hier offen bleiben, da der entsprechende Regierungsratsbeschluss schon längstens in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem der Turm aber als Teil eines Denkmals unter kantonalem Schutz steht, darf er nicht mehr ohne weiteres umgenutzt werden. Hierzu wäre sicher die vorgängige Zustimmung des Amtes für Denkmalpflege des Kantons Zug erforderlich. Es erstaunt denn auch, dass das Eidgenössische Zeughaus Seewen-Schwyz als Vertreterin des VBS der Veränderung und Umnutzung des Turmes ohne Weiteres seine Zustimmung erteilt und einen überaus grosszügigen Baurechtsvertrag angeboten hat, obwohl es sicher im Besitz des Regierungsratsbeschlusses ist und vor allem von der entsprechenden Anmerkung im Grundbuchamt hätte Kenntnis haben müssen. d) Der Kanton Zug lehnt grosse Anlagen für die Windenergie auf seinem Kantonsgebiet aus landschaftlichen Gründen ab. Aus der Richtplanung ergibt sich diesbezüglich, dass solche Anlagen nur im voralpinen Gebiet möglich seien. Hier würden sich aber die Landschaftsschongebiete und die BLN-Gebiete befinden (Richtplantext, E 8, S. 135). Auch die ENHK spricht sich klar und eindeutig gegen das Bauvorhaben aus. Dieses stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des BLN-Objektes im Sinne der formulierten Schutzziele dar. Von dieser Schlussfolgerung dürfte das Verwaltungsgericht nur abweichen, wenn das ENHK-Gutachten Lücken, Irrtümer oder Widersprüche enthalten würde. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Die ENHK hat ihr Gutachten nach Einsicht in alle relevanten Aktenstücke, nach Anhörung
der Parteien und nach der Durchführung eines Augenscheins abgegeben. Sie hat sich sowohl zum Projekt wie auch zum BLN-Objekt geäussert. Das Gutachten ist widerspruchsfrei und weist keine Lücken auf. Es gibt keinen Anlass, von der Beurteilung dieses Gutachtens abzuweichen. e) Es ist auch nicht zulässig, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer abschliessenden Stellungnahme versucht, das BLN-Objekt Nr. 1307 in einzelne Schutzziele aufzugliedern und daraus zu schliessen, dass die meisten dieser Schutzziele von der Windkraftanlage nicht tangiert seien. Die ENHK hat die vom Bauvorhaben betroffenen Schutzziele definiert, nämlich die Erhaltung der einzigartigen Moränenlandschaft in ihrer Substanz und in ihrem Erscheinungsbild, das Freihalten der sanften Horizontlinien der für diese
Landschaft typischen, offenen Hügelkuppen sowie die Erhaltung der Ablesbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Entstehungsgeschichte der Landschaft. Diese Schutzziele werden durch das geplante Bauvorhaben gemäss ENHK erheblich beeinträchtigt. Die geplante Windkraftanlage verstösst gegen das Gebot der ungeschmälerten Erhaltung und der grösstmöglichen Schonung des BLN-Objekts und verstösst damit gegen Art. 6 NHG. Der Ausnahmetatbestand von Art. 6 Abs. 2 NHG ist nicht gegeben, da keine gleich- oder höherrangigen Interessen vorliegen. Anzufügen bleibt noch, dass Windkraftanlagen jeglicher Dimension zu einer Beeinträchtigung der Schutzziele von Inventarobjekten von nationaler Bedeutung führen. Sowohl die am «Konzept Windenergie Schweiz» beteiligten Bundesämter wie auch der Kanton Zug haben sich klar dafür entschieden, dass im Perimeter aller BLN-Objekte keine Windkraftanlagen erstellt werden dürfen. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Bundesrat hat von der Bundesverfassung den Auftrag, sich für eine umweltverträgliche Energieversorgung einzusetzen. Ebenfalls Verfassungsrang haben aber die Anliegen des Natur-, Heimat- und Landschaftsschutzes. Kollidieren diese Verfassungsaufgaben miteinander, so haben die verantwortlichen Behörden von Bund und Kanton die entsprechenden Prioritäten festzusetzen. Für die hier zu beurteilende Interessenkollision hat der Bund im «Konzept Windenergie Schweiz» klar entschieden, dass er in BLN-Gebieten keine Windkraftanlagen will. Der Kantonsrat des Kantons Zug hat dies im Richtplan 2004 ebenfalls festgehalten. Schliesslich ist die bereits bestehende Militäranlage auf dem Gubel vom Regierungsrat unter kantonalen Denkmalschutz gestellt worden, so dass jede Veränderung einer Bewilligung bedarf. In Anbetracht dieser Ausgangslage ergibt sich, dass die Interessen an der integralen Erhaltung des BLN-Objektes Nr. 1307 den Interessen an der Produktion einer quantitativ kleinen Menge Ökostrom zweifellos vorgehen, wenn die Idee der Erzeugung von Ökostrom mit Hilfe einer Militäranlage aus der Zeit des kalten Krieges gewiss reizvoll und andernorts auch sinnvoll wäre. An diesem Standort ist dies aber von Bundesrechts wegen nicht möglich. Unter diesen Umständen ist die Verfügung des Amtes für Raumplanung vom 24. Juni 2004 als korrekt zu bezeichnen und die Beschwerde muss abgewiesen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2005 V 2004 / 108