V 2006 / 127
Rubrum
8. Demgemäss erweist sich die umstrittene Verkehrsanordnung als rechtmässig. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Dies zieht die Kostenpflicht der Beschwerdeführerin nach sich (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Eine Parteientschädigung entfällt (§ 28 Abs. 2 VRG). Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2006 V 2005 / 17 (Eine gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. November 2006 ab.)
Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG und Art. 30 VZV – Vorsorglicher Entzug des Führerausweises. Bei regelmässigem Kokainkonsum ist der Führerausweis bis zur definitiven Abklärung der Fahreignung vorsorglich zu entziehen.
Aus den Erwägungen
...
2.
a) Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Führerausweisentzüge wegen fehlender Fahreignung dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern. Der Ausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, unter anderem wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Sicherungsentzug, vgl. Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Dazu gehören beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4491). Die Bestimmung ersetzt den früheren Art. 14 Abs. 2 lit. c aSVG (vgl. R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 218). Für die Trunksucht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c aSVG hat das Bundesgericht in BGE 104 Ib 46 (E. 3a) ausgeführt, diese sei gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiere, dass seine Fahrfähigkeit vermindert werde und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermöge. Vergleichbares gilt auch für die Drogensucht. Zu berücksichtigen sind Unterschiede hinsichtlich der Wirkung der Stoffe auf den menschlichen Organismus. Die Abhängigkeit von der Droge muss derart sein, dass der Befallene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (vgl. BGE 105 Ib 385 E. 1b, 120 Ib 305 E. 3c mit Hinweisen). b) Vorsorglich kann der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Denn angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon blosse Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, einen (vorsorglichen) Ausweisentzug. Der Ausweis soll bis zum Sachentscheid vorläufig entzogen werden können, falls die erforderlichen Abklärungen nicht der Dringlichkeit entsprechend rasch getroffen werden
können (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, N 1996; BGE 122 II 359 E. 3a, 125 II 492 E. 2b). Voraussetzung für einen vorsorglichen Führerausweisentzug ist gemäss der Rechtsprechung, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Mass gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen (BGE 106 Ib 115 E. 2b). Zwar bedarf es hinreichend konkreter Anhaltspunkte hierfür, ohne dass aber der strikte Beweis für die mangelnde Fahreignung erforderlich ist; wäre dieser erbracht, müsste vielmehr von vornherein ein (definitiver) Sicherungsentzug verfügt werden (BGE 122 II 359 E. 3a). Die Wiedererteilung des Führerausweises wird vom günstigen Ausgang einer amtsärztlichen bzw. einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht. Wird anlässlich der Abklärung die Fahreignung wegen eines Drogen- oder Alkoholproblems tatsächlich verneint, erfolgt ein «definitiver» Führerausweisentzug (sog. Sicherungsentzug) auf unbestimmte Zeit, mit der eine Sperrfrist verbunden wird (Art. 16d Abs. 2 SVG; vgl. zur früher verfügten minimalen Entzugsdauer Art. 17 Abs. 3 aSVG).
3.
a) Der Sicherungsentzug greift tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass der vorsorgliche Ausweisentzug nicht losgelöst vom eigentlichen Entzugsverfahren verfügt werden kann, sondern nur bis zur «Abklärung von Ausschlussgründen». Das bedeutet, dass er einzig im Rahmen des Verfahrens über den Sicherungsentzug selber zulässig ist, womit die entsprechende Verfügung einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Endverfügung darstellt. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Frage der Anordnung eines Sicherungsentzuges soll der Betroffene auch ohne strikten Nachweis von Umständen, die seine Fahreignung ausschliessen, vom Verkehr ferngehalten werden dürfen (vgl. BGE 122 II 359 E. 3a). Immerhin müssen wie erwähnt Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen (vgl. hierzu BGE 106 Ib 115 E. 2b). Nach der Fachliteratur und der sich auf sie stützenden Rechtsprechung können Cannabis- und Kokainkonsum zu einer Sucht führen, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst. Namentlich der Konsum von Kokain kann rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führen (vgl. BGE 120 Ib 305 E. 4). Gemäss dem Leit- faden der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26. April 2000, S. 4, bzw. dem Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung der Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweiz. Gesellschaft für Rechtsmedizin, Bern 2005, S. 117, ist denn auch das Suchtpotential insbesondere bei Kokain sehr hoch. Es sei im Strassenverkehr aufgrund seiner enthemmenden Wirkung noch gefährlicher als Heroin. Abklärungsbedarf bestehe bereits bei der erstmaligen Mitteilung der Polizei oder eines Arztes, dass ein Konsum von Kokain (oder Heroin) festgestellt worden sei. Es müsse kein Bezug zum Strassenverkehr bestehen. Bisherige Erfahrungen hätten gezeigt, dass höchstens zehn Prozent der beurteilten Fahrzeuglenker trotz Heroin- oder Kokainkonsums fahrgeeignet seien. b) Bei der rechtlichen Würdigung ist vorliegend davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer nicht am Steuer eines Fahrzeuges, sondern als Passant angetroffen worden ist, als er die Angaben hinsichtlich seines Drogenkonsums machte. Sein Betäubungsmittelkonsum ist erst aufgrund der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich bekannt geworden, wo er zugab, seit etwa einem Jahr ca. einmal monatlich Kokain durch Rauchen zu konsumieren. Letztmals sei dies am 14. November 2006 in der Stadt Zürich der Fall gewesen. Angesichts des eingeräumten, bereits einjährigen und damit längeren Drogenkonsums und des von Kokain ausgehenden Suchtpotenzials liegen vorliegend – im Unterschied zum Konsum anderer, insbesondere nicht als sog. «harte» Drogen bezeichneten Betäubungsmitteln – für das Gericht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, falls er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen bliebe (vgl. BGE 106 Ib 115 E. 2b). Zu diesem Schluss gelangt das Gericht vorliegend, obwohl keine weiteren Indizien aktenkundig sind, die ein verkehrsrelevantes Suchtverhalten belegen könnten. Aufgrund der eingestandenen Länge des Kokainkonsums ist aber die Wahrscheinlichkeit einer zwar subjektiv als kontrolliert empfundenen Sucht in Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse jedenfalls so hoch, dass sich der vorübergehende Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte des Betroffenen rechtfertigt, zumal die Länge des Verfahrens der Abklärung der Fahreignung weitgehend von ihm selbst abhängt. Der Beschwerdeführer kann verlangen, dass die spezialärztliche Abklärung und Beurteilung innert kürzester Frist erfolgt und über die endgültige Erledigung des vorsorglichen Entzugsverfahrens durch die Behörde umgehend entschieden wird. c) Nicht gehört werden kann der vorgebrachte Vergleich, dass andernfalls auch jemandem, der zu Fuss von der Polizei auf der Strasse in alkoholisiertem Zustand aufgegriffen werde und glaubhaft einräume, alle paar Wochen einen «Absturz» zu haben, dazwischen aber abstinent zu leben, der Führerausweis vorsorglich entzogen werden müsste. Alkohol kann nachgewiesenermassen nicht mit Kokainkonsum verglichen werden (vgl. die vorherigen Ausführungen). Würde – wie vom Beschwerdeführer unter Bezug auf ein
Bundesgerichtsurteil angeführt – ein Gutachten bereits vorliegen, könnte indessen direkt über einen allfälligen Sicherungsentzug entschieden werden und erübrigte sich die vorsorgliche Massnahme. Erst recht kann von der beruflichen und privaten Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf sein Fahrzeug nichts abhängen, wenn es um das erwähnte Gefährdungspotential von Kokainkonsum geht. Immerhin ist der Arbeitsort in Zürich auch von seinem Wohnort aus schon frühmorgens erreichbar, und Kundenkontakte usw. lassen sich in der Regel anderweitig, wenn auch aufwändiger, organisieren. Bei der Abwägung der involvierten Interessen ist im Falle eines bereits einjährigen Kokainkonsums klar zugunsten der Verkehrssicherheit zu entscheiden. Dass in der Zwischenverfügung das Argument, der Beschwerdeführer verfüge über einen ungetrübten Leumund, nicht Erwähnung zu finden hatte, liegt auf der Hand, da es sich gerade nicht um eine sog. Warnmassnahme im Sinne von Art. 16a – 16c SVG handelt. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2006 V 2006 / 127