V 2006 / 27
Rubrum
3. Forstrecht
Art. 2 Abs. 1 WaG — Waldbegriff. Im vorliegenden Fall erfüllt die Bestockung Waldfunktion. Der seit mehr als 100 Jahren bestehenden Bestockung kommen landschaftsgestalterische und ökologische Funktionen zu.
Aus dem Sachverhalt:
Die Direktion des Innern des Kantons Zug leitete im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Gemeinde M. ein Waldfeststellungsverfahren ein. Zweck dieses Verfahrens war die Abgrenzung von Wald- und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald. Im Übergangsbereich zwischen Wald- und Bauzonen wurden die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichungen zu den bereits bestehenden Planeinträgen ergaben, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festgestellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen und den betroffenen Grundeigentümern zur Orientierung und Überprüfung zugestellt. Vom 13. April 2005 bis zum 12. Mai 2005 wurden die Pläne bei der Gemeindeverwaltung Öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt. Zudem wurde in den Amtsblättern vom 13. und 20. April 2005 die öffentliche Auflage bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 12. Mai 2005 bei der Direktion des Innern zu erheben seien. Am 12. Mai 2005 liess A.B. gegen die Waldfeststellung im Gebiet seines Grundstücks Einsprache einreichen und beantragen, das auf dem beigehefteten integrierten Plan schwarz markierte Gebiet sei aus der Waldfeststellung zu entlassen, es sei weiter festzustellen, dass diese Bestockung keinen Wald darstelle. Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 wies die Direktion des Innern die von A.B. erhobene Einsprache ab und stellte fest, dass die Grenze des Waldes auf dem GS Nr. 37 übereinstimmend mit dem vom 13. April bis zum 12. Mai 2005 öffentlich aufgelegten Plan festgesetzt werde.
Gegen diese Verfügung liess A.B. am 22. März 2006 Beschwerde einreichen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Einsprache vom 12. Mai 2005 gutzuheissen. Das auf dem beigehefteten integrierten Plan schwarz markierte Gebiet sei aus der Waldfeststellung zu entlassen und es sei festzustellen, dass diese Bestockung keinen Wald darstelle, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins beantragt.
Aus den Erwägungen
2.
a) Artikel 2 Abs. 1 WaG bestimmt unter dem Marginale «Begriff des Waldes», dass als Wald jede Fläche gilt, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt
ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Waldfunktionen sind namentlich Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktionen (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Wohlfahrtsfunktionen erfüllt ein Wald, wenn er durch seine Lage, seinen Aufbau, seine Bestockung und Gestaltung dem Menschen als Erholungsraum dient, durch seine Form die Landschaft prägt, vor schädlichen Umwelteinflüssen wie Lärm und Immissionen schützt, Wasservorräte qualitativ und quantitativ sichert sowie wildlebenden Tieren und Pflanzen einen unersetzlichen Lebensraum schafft. Zu den Wohlfahrtsfunktionen gehört insbesondere auch der Landschaftsschutz, d. h. die optisch-ästhetische Funktion der Bestockung und ihre biologische Bedeutung als Lebensraum für Fauna und Flora (BGE vom 20. März 2002,1A.141/2001, Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 124 Il 85 ff.). Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). Ebenfalls nicht als Wald gelten gemäss diesem Artikel Garten-, Grün- und Parkanlagen. Damit eine Bestockung unter diese Ausnahme fällt, muss es sich um einen eigens angelegten Bestand handeln. Das Anlegen einer Bestockung schliesst stets ein willentliches, gestalterisches Handeln oder zumindest ein willentliches Dulden einer aufkommenden Bestockung zu bestimmten Zwecken und mit bestimmtem Bezug zur Umgebung mit ein. Solche Baumstände bezwecken die Verschönerung des gestalteten Raumes oder dienen der Erholung, nicht der forstlichen Nutzung. Das Willenselement kann bei einer Grünanlage bereits als erfüllt betrachtet werden, wenn der Grundeigentümer natürlich aufkommenden Waldwuchs bewusst duldet, d. h. in seine Arealbebauung miteinbezieht. Die Gestaltung der Grünanlage muss einen Bezug zur Umgebung aufweisen, indem sie das Gebiet gezielt aufwertet. Sie muss einer planerischen Vorstellung entsprechen und Verschönerungs- oder Erholungszwecken dienen. Vorausgesetzt wird aber ein gezieltes und feststellbares Gestalten mit Bezug zur Umgebung. Ist auf einer Parzelle bloss die Landpflege vernachlässigt und dadurch das Einwachsen von Waldbäumen ermöglicht worden, so liegt keine Grünanlage vor
b) Für die Annahme von Wald genügt, dass eine Bestockung geeignet ist, eine oder einzelne Aufgaben des Waldareals zu übernehmen. Nicht erforderlich ist, dass der Baumbestand auch Schutz vor Naturereignissen bietet und der Holzerzeugung dienen kann. Bei der Waldfeststellung ist einzig auf die tatsächlichen Verhältnisse (Wuchs, Dichte, Alter, Ausmass und Funktion der Bestockung), den bundesrechtlichen Waldbegriff und allenfalls auf die durch kantonales Ausführungsrecht bestimmten Waldkriterien abzustellen. Eine Abwägung von berührten privaten und
anderen Öffentlichen Interessen findet nicht statt (BGE 118 Ib 433). Ausnahmsweise ist trotz ganzen oder teilweisen Fehlens einer Bestockung Wald anzunehmen, wenn z. B. Flächen ohne Bewilligung gerodet worden sind. Welche Ursache die Bewaldung hat, ist nicht entscheidend. Das gesetzliche Gebot der Walderhaltung besteht unabhängig vom Willen des Eigentümers, nicht Wald schaffen zu wollen. Auch früher unbewaldete Flächen werden zu geschütztem Waldareal, wenn sich dort Waldbäume oder -sträucher ansiedeln und der Eigentümer nicht alles zur Verhinderung der Bewaldung vorgekehrt hat, was unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte (BGE 120 Ib 339).
c) Das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz, BGS 931.1) enthält als kantonaler Ausführungserlass in Paragraph 1 ebenfalls einen Waldbegriff. So gilt eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche in der Regel als Wald, wenn sie eine Fläche von 800 m2 und eine Breite von 12 Metern aufweist. Auf der Einwuchsfläche wird ein Alter der Bestockung von 20 Jahren verlangt. Ausnahmsweise gelten auch kleinere, schmälere und jüngere Bestockungen als Wald, wenn aufgrund von Baum- und Strauchartenzusammensetzung, Ausbildung von Boden und Bodenvegetation sowie geographischer Lage anzunehmen ist, dass sie in bedeutendem Mass Waldfunktionen wahrnehmen können. Erfüllt eine Bestockung in hohem Mass Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite und ihrem Alter als Wald. Fläche und Breite einer Bestockung werden unter Einschluss eines Waldsaumes von zwei bis drei Metern bestimmt. Bei der Abgrenzung sind der Wurzelraum, die Kronenausladung und die Geländesituation zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 4 EG Waldgesetz).
3.
Vorerst ist die Frage zu klären, ob und in welchem Ausmass die umstrittene Fläche mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockt ist.
c) Aus den Akten ergibt sich, dass die fragliche Bestockung zwischen 20 und 45 Metern breit und gut 50 Meter lang ist. Sie erreicht damit in jedem Fall ein Ausmass von über 1’000 m?. Die Bestockung befindet sich zum Teil nördlich, zum Teil südlich und zum Teil westlich eines alten Steinbruchs. Für die Frage der Walddefinition spielt es keine Rolle, ob sich die noch stehenden Bäume und/oder die Strünke der gefällten Bäume oberhalb oder unterhalb der Bruchkante dieses alten Steinbruchs befinden, der an der höchsten Stelle eine Höhe von vielleicht acht bis zehn Metern hat. Der Steinbruch ist schon zu einem grossen Teil mit Humus überdeckt,
der sich über die Jahre aus den Blättern der Laubbäume gebildet hat und der eine Art Isolationsschicht bildet, die bei Temperaturschwankungen der Verwitterung durch Spaltenfrost entgegenwirkt. Auf den Luftbildern vom Januar 1956, vom 17. Juli 1967 und vom 3. Mai 1995 ist zudem klar ersichtlich, dass die heute umstrittene Bestockung bereits in diesen Jahren im gleichen Ausmass wie heute bestanden hat. Über die Höhe der einzelnen Bäume lässt sich den Bildern keine schlüssige Antwort entnehmen. Deutlich ergibt sich aus den Bildern aber, dass es zu keiner Zeit eine eigentliche Zäsur zwischen der Bestockung auf dem GS Nr. 37 und dem angrenzenden Wald am K...bach gegeben hat. Wenn sich aus der Sicht der Liegenschaft des Beschwerdeführers in diesem Bereich vielleicht eine Lücke bezüglich hochstämmiger Bäume ergibt, so muss daran erinnert werden, dass gerade im unteren Teil dieses «Grenzbereichs» die drei Bäume fehlen, die im Jahr 2003 auf Veranlassung des Beschwerdeführers gefällt wurden. Das Fehlen von zwei Bergahornen mit Durchmessern von 30 bzw. 35 cm und einer Buche von 25 cm führt in dieser unbestrittenermassen nicht sehr breiten Bestockung zu auffälligen optischen Auswirkungen. Zudem wurden im Winter 1998/99 durch den Eigentümer zusammen mit dem zuständigen Förster in dieser Bestockung noch 12 weitere Bäume gefällt. Aus dem Forstbericht 1998 ergibt sich, dass in der fraglichen Bestockung im Rahmen einer Plenterdurchforstung insgesamt 12 Stöcke mit total 28 m? genutzt wurden (davon waren 12 m? Nadel- und 16 m? Laubholz). Auffallend war auch, dass innerhalb des Perimeters der Bestockung ein sehr viel kühleres und angenehmeres Klima herrschte als ausserhalb, wobei hier einzuschränken ist, dass der Augenschein an einem sehr heissen Junitag stattgefunden hat. Es kann aber sicher festgestellt werden, dass man in der Bestockung ein deutlich anderes Klima vorfand als ausserhalb.
d) Unbestritten ist, dass sich in der Bestockung heute Bergahorne, Eschen, Buchen, Kirschbäume (der Prunus avium ist eine wilde Form des kultivierten Kirschbaumes und findet sich häufig im Wald und an Waldrändern — alle Angaben unter Erw. 3d zu den Standorten der jeweiligen Pflanzen stammen aus: Flora Helvetica,
3.
Auflage, Bern, 2001), eine Eiche und — vor allem am Rand — viele Haselstauden befinden. Nachdem 1998 mehrere Fichten gefällt wurden, präsentiert sich die Bestockung heute weitgehend als Laubwald. Allein aus der Zusammensetzung der Bäume kann man aber noch nicht auf Wald schliessen, weil sich diese Baumarten an verschiedenen Standorten auch als Einzelbäume finden. Als seltene Sträucher finden sich die Alpen-Johannisbeere, die wilde Stachelbeere und das breitblättrige Pfaffenhütchen (teils in den Akten der Direktion des Innern fotografisch dokumentiert). Bei der Alpenjohannisbeere und der Stachelbeere handelt es sich um die wilde Form der Pflanzen, die in kultivierter Form (z. B. als Ribes rubrum) sehr häu-
fig in Gärten und Parks vorkommen. Wilde Alpenjohannisbeeren finden sich in Gebüschen und an Waldrändern, wilde Stachelbeeren vorwiegend in Gebüschen und an steinigen Orten. Das breitblättrige Pfaffenhütchen ist eine typische Waldpflanze. Weissdorn und Hundsrose finden sich in Hecken und an Waldrändern. In der Krautschicht finden sich gemäss der ökologischen Waldaufnahme durch den Förster Martin Ziegler vom 28. April 2006 der Aronstab (feuchte Laubmischwälder), die Berggoldnessel (lichte Wälder und Hecken), das Buschwindröschen (Wälder und Wiesen), Waldhainsime (Wälder) und die Waldsegge (Wälder), der breite Wurmfarn (Wälder und Gebüsche), der echte Waldmeister (Wälder, Buchhaine), die ährige Rapunzel (Wälder und Bergwiesen) und der gemeine Nelkenwurz (Wälder und Gebüsche). Aus der ökologischen Waldaufnahme, deren Korrektheit durch den Augenschein auch optisch bestätigt wurde, ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich bei den Sträuchern und der Krautschicht in der fraglichen Bestockung in überwiegendem Mass um eine typische Waldflora handelt.
e) Das Feststellen einer Waldfauna ist im Rahmen eines Augenscheins so gut wie unmöglich. Das Ergebnis der Feldbeobachtungen von Sales Nussbaumer, Feldornithologe, Oberägeri, vom Mai 2006, das an sich nicht bestritten wurde, weist darauf hin, dass sich zumindest viele Vogelarten in der fraglichen Bestockung aufhalten. Die Bachnähe, der felsige Untergrund des Steinbruchs sowie die artenreiche Bestockung mit vielen beerentragenden Sträuchern stellen eine gute Nahrungsgrundlage für eine Vielzahl von Vögeln dar, so dass die entsprechenden Feststellungen sicher nicht in Zweifel gezogen werden können.
Zusammenfassend kann zu der Frage, ob und in welchem Ausmass die umstrittene Fläche mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockt ist, gesagt werden, dass wir es hier nicht mit einer isolierten Baum- oder Strauchgruppe zu tun haben. Es handelt sich hier vielmehr um eine Bestockung, die mehr als 50 Jahre alt ist, und bezüglich Dichte und Ausmass zweifellos den Vorgaben der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung für die Feststellung von Wald entspricht. Die Bestockung bildet mit dem östlich angrenzenden Wald optisch und ökologisch eine Einheit. Die vom Beschwerdeführer behauptete Zäsur zwischen den beiden Waldstücken ist marginal und würde sich als noch geringfügiger präsentieren, wenn im Jahr 2003 das unbewilligte Abholzen von drei hochstämmigen Laubbäumen nicht stattgefunden hätte. Ob der Beschwerdeführer hierfür zu Recht oder zu Unrecht gebüsst wurde, braucht in diesem Verfahren nicht neu aufgerollt zu werden.
4.
Weiter zu prüfen ist, ob die umstrittene Fläche Waldfunktionen erfüllen kann. Als Waldfunktionen gelten die Schutz-, Wohlfahrts- und die Nutzfunktion. Es genügt
diesbezüglich, wenn die Bestockung geeignet ist, einzelne Aufgaben eines Waldareals zu übernehmen. Nicht erforderlich ist es, dass eine Bestockung Schutz vor Naturereignissen bietet und dass sie in grösserem Mass der Holzerzeugung dient.
a)...
b) Wahrend sich die Nutz- und Schutzfunktion des Waldes allein aus dem Wortlaut ergibt, muss die Wohlfahrtsfunktion naher definiert werden, wie dies das Bundesgericht in dem erwahnten Entscheid vom 20. Marz 2002 getan hat. Danach erfiillt ein Wald Wohlfahrtsfunktion, wenn er als Erholungsraum dient, durch seine Form die Landschaft prägt, vor schädlichen Umwelteinflüssen schützt, unersetzlichen Lebensraum für Pflanzen und Tiere bietet, optisch-ästhetische Funktionen im Bereich des Landschaftsschutzes übernimmt und für Fauna und Flora biologisch bedeutsam ist. Der Augenschein und die Luftbilder belegen, dass der Bestockung optisch-ästhetische Funktion als Landschaftsgestaltungselement zukommt. Durch die Blätter der Bäume und Sträucher der Bestockung und durch den jahrzehntelangen Blattwurf ist der ehemalige Steinbruch optisch und faktisch in erheblichem Ausmass mit einer Humusschicht überdeckt. Durch den Aufbau dieser kompakten Humusschicht entstand eine natürliche Isolation aus Bodenmaterial, die sich bei der Verwitterung durch Spaltenfrost sicher positiv auswirkt. Die Feststellung des Beschwerdeführers, dass im alten Steinbruch überhaupt keine Steinschlaggefahr bestehe, ist in dieser Absolutheit nicht zutreffend, fanden sich doch beim Augenschein im südwestlichen Bereich des ehemaligen Steinbruchs einzelne lose Steine, die durch den Waldboden und die bestehenden Baumstrünke am weiteren Abgleiten gehindert wurden. Dass der Bestockung Nutzfunktion zukommt, wurde bereits weiter oben ausgeführt. Immerhin hat man 1998 28 m? Holz geschlagen und mit Hilfe einer sog. Plenterdurchforstung den Baumbestand aufgelockert und so einen Stufenschluss erreicht und gleichzeitig die Mittel- und Unterschicht der Bestockung belebt und damit auch eine natürliche Verjüngung erreicht. Diese Bestockung ist zweifelsohne geeignet, einzelne Funktionen eines Waldareals zu übernehmen. Dass die Bestockung für eine Vielzahl von Pflanzen und Vögel auch biologisch bedeutsam ist, wurde unter Erw. 3 bereits dargelegt.
5.
Zu prüfen bleibt noch die Frage, ob es sich bei der Bestockung um einen gezielt angelegten Baumbestand handelt, der als Grünanlage unter Umständen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG nicht als Wald gelten würde. Zu klären ist dabei insbesondere die Frage, ob es sich bei der Bestockung um eine von Menschenhand geschaffene künstliche Anlage handelt, die zwischenzeitlich — trotz Vernachlässigung — diesen Charakter noch nicht verloren hat.
b) Beim Augenschein konnte die Frage, wer die Bäume als obere Begrenzung des Steinbruchs gepflanzt habe, nicht geklärt werden. Die Befragung des Beschwerdeführers ergab, dass vermutlich schon die frühere Eigentümerin zur Abgrenzung und zum Schutz jeweils Tannen gepflanzt habe. Aus einem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Kaufvertrag aus dem Jahre 1905 ergibt sich jedenfalls, dass bereits damals im Bereich der heutigen Bestockung Obstbäume und ein Waldgebüsch mit Hochstämmen bestanden haben. Aus dieser Bestockung wurden jeweils — je nach Bedarf — verschiedene Bäume gefällt. Der Augenschein ergab diesbezüglich, dass sich — entgegen der Behauptungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers — in der Bestockung relativ viele Baumstrünke befanden. Man kann ohne weiteres davon ausgehen, dass die Bestockung älter als 100 Jahre ist, und dass im Verlauf der Jahre viele hochstämmige Bäume gefällt wurden. In seinen Rechtsschriften wirft der Beschwerdeführer der Direktion des Innern vor, sie habe sich bei ihrem Entscheid nicht an den Grundsätzen orientiert, die das Bundesgericht im Entscheid vom 20. März 2002 bezüglich Waldfeststellung vorgegeben habe. In diesem Entscheid stellte das Bundesgericht fest, dass die Bepflanzung einer Modelleisenbahnanlage mit Bäumen, die offensichtlich angelegt worden sei, um die Anlage zu gestalten oder die von der kreisrunden Anlage her monotone Linienführung mit abwechslungsreicher Gestaltung der Umgebung attraktiver zu machen, kein Wald im Sinne des Gesetzes, sondern eine Grünanlage sei, die nicht als Wald gelte. Diese Voraussetzungen treffen hier offensichtlich nicht zu. Weder der Ist-Zustand noch die Flugaufnahmen aus den Jahren 1956, 1967 und 1995 lassen auf ein Willenselement bei der Bestockung schliessen. Es ist zwar durchaus möglich, dass man am oberen Rand des Steinbruchs irgendwann zur Abgrenzung ein paar Bäume gepflanzt hat. Ein weitergehendes absichtliches Gestalten lässt sich nicht erkennen. Die Bestockung, die sich um den ganzen Steinbruch herumzieht, vermittelt vielmehr den Eindruck, als seien jeweils nach Bedarf oder auf Wunsch der Nachbarn höhere Bäume ohne Konzept gefällt worden. Aus Sicherheitsüberlegungen wäre am Nordrand des Steinbruchs auch eher ein Zaun als eine Baumgruppe angebracht gewesen, zumal zwischen Bäumen und Stauden sowohl Mensch als auch
Vieh ohne weiteres in die Tiefe stürzen können. Jedenfalls hat man auf der Parzelle GS Nr. 37 eine regelmässige Pflege der Bestockung vernachlässigt und so das Einwachsen von hochstämmigen Waldbäumen ermöglicht, die nicht mehr als Grünanlage qualifiziert werden können. Die Entstehung der Bewaldung spielt dabei gemäss Art. 2 WaG keine Rolle. Offensichtlich haben sich hier Waldbäume und Waldsträucher angesiedelt, ohne dass die Eigentümer all das zur Verhinderung der Bewaldung vorgekehrt haben, was von ihnen vernünftigerweise erwartet werden konnte.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass es sich bei der umstrittenen Bestockung auf dem GS Nr. 37 um Wald im Sinne von Art. 2 Abs. 1 WaG handelt. Die Bestockung ist für sich allein schon mehr als 1’000 m? gross und 20 Meter breit. Zwischen dem östlich angrenzenden Wald und der Bestockung ist nur bezüglich Hochstämme eine Zäsur auszumachen. Man hat es nicht mit einer isolierten Bestockung, sondern mit einer ökologischen Einheit zu tun. In der Bestockung findet man eine reichhaltige Waldflora und einen typischen Waldboden, der sich über Jahrzehnte aus den herabfallenden Blättern der Laubblätter gebildet hat. Mutmasslich besteht die Bestockung seit 100 Jahren und wurde regelmässig holzwirtschaftlich genutzt, letztmals im Jahr 1998. Der Bestockung kommen landschaftsgestalterische und ökologische Funktionen zu. Es handelt sich auch nicht um eine ausschliesslich von Menschenhand geschaffene Anlage, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass hier über Jahrzehnte eine natürliche Bestockung entstanden ist, die man rechtzeitig zu pflegen vernachlässigt hat. Heute haben wir es mit Wald im Sinne des Gesetzes zu tun, der nicht einfach nach Belieben und Bedarf ausgedünnt werden darf. Die Verfügung der Direktion des Innern erweist sich deshalb als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und muss abgewiesen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2006 V 2006/27
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 31. Mai 2007 abgewiesen.
4.
Vormundschaftsrecht
Art. 392 Ziff. 2 und 393 Ziff. 2, 397 Abs. 1 i. V. mit 373 Abs. 1 ZGB, Art. 4 BV, Art. 35 Abs. 1 OR, § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG — Anordnung einer kombinierten Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft; Antrags- und Beschwerdeberechtigung; Anspruch auf rechtliches Gehör; Weitergeltung von Vollmachten über den Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Vollmachtgebers hinaus; Parteientschädigung.
Aus dem Sachverhalt:
Am 20. Juni 2006 ersuchte X. den Stadtrat von Zug um die Prüfung allenfalls erforderlicher vormundschaftlicher Massnahmen für seine im Altersheim lebende Mutter M.. Er verwies auf das hängige erbrechtliche Klageverfahren zwischen Z., seiner Mutter, seiner Schwester und ihm, und auf die sich daraus ergebenden