V 2006 / 35
Rubrum
muss daher abgewiesen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2007 V 2007/7135
Art. 89 und 111 BGG; § 41 und 62 VRG — Beschwerdeberechtigung des TCS zur Anfechtung einer Verfügung betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung (Erw. 2).
Aus dem Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 8. März 2006 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug an, dass auf der Kantonsstrasse C (Hünenbergstrasse) der Strassenabschnitt ab Ortsendetafel «Cham» bis zur Erschliessungsstrasse Huobrain als Innerortsgebiet «Kemmatten, Gde Hünenberg» bezeichnet und die Höchstgeschwindigkeit «50 generell» signalisiert werde unter gleichzeitiger Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h. Gegen diese Verfügung liessen der Touring Club Schweiz und acht Privatpersonen am 10. April 2006 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verkehrsanordnung auf der Kantonsstrasse C (Hünenbergstrasse) sei vollumfänglich aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Aus den Erwägungen
2.
a) Gemäss § 62 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch einen Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffen ist. Weiter ist bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung Art. 89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu beachten, da in den kantonalen Verfahren wegen der von Art. 111 BGG geforderten Einheit des Verfahrens mindestens die gleichen Legitimationsvoraussetzungen gelten müssen wie im Verfahren vor dem Bundesgericht (vgl. hierzu Seiler/von Werdt/ Güngerich, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Art. 89 N 5). Gemäss Art. 89 Abs. 1 ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b), und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Voraussetzungen von lit. a brauchen vorliegend nicht geprüft zu werden. Was das besondere «Berührtsein» gemäss lit. b betrifft, so sind von einer Verfügung in erster Linie die Adressaten des Entscheides betroffen, d. h. die Personen, deren Rechts-
stellung durch den Entscheid berührt wird. Das sind z. B. Personen, die ein Gesuch um eine Leistung oder Bewilligung (z. B. Baugesuch) gestellt haben oder denen bestimmte Pflichten auferlegt werden. Bei Allgemeinverfügungen sind die Adressaten namentlich nicht bekannt. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich dabei nach analogen Kriterien wie bei der Drittbeschwerde.
b) Nach der bisherigen Rechtsprechung zur Beschwerdeberechtigung nach Bundesrecht musste der Beschwerdeführer durch eine Verfügung stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zu der Streitsache stehen und selber unmittelbar einen rechtlichen oder faktischen Nachteil erleiden (BGE 127 II 268 f.). Ausgeschlossen war schon nach der bisherigen Praxis die sog. Popularbeschwerde. Es besteht z. B. keine Beschwerdeberechtigung, wenn jemandem durch einen Entscheid zwar eine gewisse Beeinträchtigung entsteht, diese für ihn aber nicht oder kaum grösser ist als für die Allgemeinheit. So kann jemand gegen eine Verkehrsanordnung Beschwerde erheben, wenn er dadurch nicht mehr oder nur mehr erschwert zu seinem Grundstück gelangen kann (BGE 126 | 213 ff.). Der von einer Verfügung ausgehende Nachteil muss für den Betroffenen eine besondere Schwere erreichen. Es reicht nicht aus, wenn nur eine geringe Beeinträchtigung droht. Mit der im BGG erwähnten Voraussetzung des besonderen Berührtseins ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine gewisse Verschärfung gegenüber der als oft zu grosszügig erachteten Praxis des Bundesgerichts beabsichtigt worden. Der gesetzliche Wortlaut unterscheidet sich zwar kaum von den Prinzipien, die das Bundesgericht bis anhin seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, doch ist aufgrund der gesetzgeberischen Absicht davon auszugehen, dass die Konkretisierung dieser Prinzipien von den Gerichten in Zukunft zurückhaltender vorgenommen wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, a. a. O., Art. 89 N 20 ff., 28).
c) Die Zuger Sektion des TCS ist nach der bisherigen Rechtsprechung zwecks Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wenn die nachstehenden Kriterien erfüllt sind: Die Vereinigung ist eine juristische Person; die Mitglieder müssen selber zur Beschwerde berechtigt sein; die Mehrheit oder doch eine grosse Anzahl der Mitglieder ist von der Verfügung berührt; die Vereinigung ist statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen berufen (BGE 113 la 426). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (VPB 65.114 5c). Der Touring Club Schweiz (TCS), Sektion Zug, hat unter anderem zum statutarischen Zweck «die Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr und in allen verkehrspolitischen, wirtschaftlichen und mit der Mobilität zusammenhängenden Bereichen». Dementsprechend betreffen Fragen der Verkehrsführung und der Verkehrssicherheit auf dem fraglichen Streckenabschnitt zweifellos die Inte-
ressen des TCS, Sektion Zug. In Bezug auf die konkrete Beschwerdeführung liegt somit eine hinreichende statutarische Grundlage vor. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass sich die Zweckumschreibung ausdrücklich auf die Einlegung eines Rechtsmittels bezieht. Vielmehr genügt es, wenn der Verein bezweckt, die Interessen der Mitglieder wahrzunehmen. Ferner bedarf es eines engen Zusammenhangs zwischen Vereinszweck und Streitgegenstand. Er hat einen Bezug zu den Beschwerdeinteressen der betroffenen Verbandsmitglieder aufzuweisen, was grundsätzlich zu bejahen ist (vgl. zum Ganzen: Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 788 mit Hinweisen). Der TCS, Sektion Zug, ist als Verein gem. Art. 60 ff. ZGB somit in grundsätzlicher Hinsicht partei- und prozessfähig. Zu prüfen ist weiter die konkrete Betroffenheit der einzelnen Mitglieder.
d) Die Rechtsprechung verlangt in dieser Hinsicht nicht, dass mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder betroffen sein muss, sondern lässt eine grosse Anzahl genügen (ZBI 1998 S. 397 f.). Bloss virtuelle Betroffenheit reicht allerdings nicht aus (vgl. Häner, a.a.0., Rz. 789-791 mit Hinweisen). Der TCS, Sektion Zug, zählt ca. 21’000 Mitglieder. Der fragliche Strassenabschnitt auf der Kantonsstrasse C (Hünenbergstrasse) dient als Verbindungsstrasse zwischen Cham und Hünenberg, liegt jedoch nicht zentral in der Agglomeration Zug. Das Verkehrsaufkommen von 4’600 Fahrzeugen pro Tag (DTV 2005) lässt auf eine eher geringe Bedeutung der Verkehrsachse für den Gesamtkanton schliessen. Diese Berechnung berücksichtigt dabei nicht die Mehrfahrten gleicher Fahrzeuge. Somit benützt nur ein Bruchteil der TCS-Mitglieder diese Strasse regelmässig. Es kann festgestellt werden, dass nicht eine grosse Anzahl von Mitgliedern des TCS, Sektion Zug, konkret betroffen sind. Dem TCS, Sektion Zug, kann somit keine Aktivlegitimation zugesprochen werden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich deutlich von der Ausgangslage, die dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2002 i. S. ACS und TCS c. Sicherheitsdirektion zugrunde lag. Damals ging es um eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der N4a und der T 4. Dieser Autobahnabschnitt liegt zentral in der Agglomeration Zug und das Gericht kam damals zum Schluss, dass ein Grossteil der Mitglieder der beiden Verbände dieses Autobahnstück regelmässig befahren würde. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch ging es damals um die Reduktion der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h auf 100 km/h auf einer Strecke von mehr als fünf Kilometern, währenddem wir es hier mit einem eher kurzen Abschnitt von 400 Metern zu tun haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2007 V 2006/35