Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

V 2006 / 35

Rubrum

muss daher abgewiesen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2007 V 2007/7135

Art. 89 und 111 BGG; § 41 und 62 VRG — Beschwerdeberechtigung des TCS zur Anfechtung einer Verfügung betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung (Erw. 2).

Aus dem Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 8. März 2006 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug an, dass auf der Kantonsstrasse C (Hünenbergstrasse) der Strassenabschnitt ab Ortsendetafel «Cham» bis zur Erschliessungsstrasse Huobrain als Innerortsgebiet «Kemmatten, Gde Hünenberg» bezeichnet und die Höchstgeschwindigkeit «50 generell» signalisiert werde unter gleichzeitiger Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h. Gegen diese Verfügung liessen der Touring Club Schweiz und acht Privatpersonen am 10. April 2006 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verkehrsanordnung auf der Kantonsstrasse C (Hünenbergstrasse) sei vollumfänglich aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Aus den Erwägungen

2.

a) Gemäss § 62 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch einen Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffen ist. Weiter ist bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung Art. 89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu beachten, da in den kantonalen Verfahren wegen der von Art. 111 BGG geforderten Einheit des Verfahrens mindestens die gleichen Legitimationsvoraussetzungen gelten müssen wie im Verfahren vor dem Bundesgericht (vgl. hierzu Seiler/von Werdt/ Güngerich, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Art. 89 N 5). Gemäss Art. 89 Abs. 1 ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b), und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Voraussetzungen von lit. a brauchen vorliegend nicht geprüft zu werden. Was das besondere «Berührtsein» gemäss lit. b betrifft, so sind von einer Verfügung in erster Linie die Adressaten des Entscheides betroffen, d. h. die Personen, deren Rechts-

stellung durch den Entscheid berührt wird. Das sind z. B. Personen, die ein Gesuch um eine Leistung oder Bewilligung (z. B. Baugesuch) gestellt haben oder denen bestimmte Pflichten auferlegt werden. Bei Allgemeinverfügungen sind die Adressaten namentlich nicht bekannt. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich dabei nach analogen Kriterien wie bei der Drittbeschwerde.

b) Nach der bisherigen Rechtsprechung zur Beschwerdeberechtigung nach Bundesrecht musste der Beschwerdeführer durch eine Verfügung stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zu der Streitsache stehen und selber unmittelbar einen rechtlichen oder faktischen Nachteil erleiden (BGE 127 II 268 f.). Ausgeschlossen war schon nach der bisherigen Praxis die sog. Popularbeschwerde. Es besteht z. B. keine Beschwerdeberechtigung, wenn jemandem durch einen Entscheid zwar eine gewisse Beeinträchtigung entsteht, diese für ihn aber nicht oder kaum grösser ist als für die Allgemeinheit. So kann jemand gegen eine Verkehrsanordnung Beschwerde erheben, wenn er dadurch nicht mehr oder nur mehr erschwert zu seinem Grundstück gelangen kann (BGE 126 | 213 ff.). Der von einer Verfügung ausgehende Nachteil muss für den Betroffenen eine besondere Schwere erreichen. Es reicht nicht aus, wenn nur eine geringe Beeinträchtigung droht. Mit der im BGG erwähnten Voraussetzung des besonderen Berührtseins ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine gewisse Verschärfung gegenüber der als oft zu grosszügig erachteten Praxis des Bundesgerichts beabsichtigt worden. Der gesetzliche Wortlaut unterscheidet sich zwar kaum von den Prinzipien, die das Bundesgericht bis anhin seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, doch ist aufgrund der gesetzgeberischen Absicht davon auszugehen, dass die Konkretisierung dieser Prinzipien von den Gerichten in Zukunft zurückhaltender vorgenommen wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, a. a. O., Art. 89 N 20 ff., 28).

c) Die Zuger Sektion des TCS ist nach der bisherigen Rechtsprechung zwecks Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wenn die nachstehenden Kriterien erfüllt sind: Die Vereinigung ist eine juristische Person; die Mitglieder müssen selber zur Beschwerde berechtigt sein; die Mehrheit oder doch eine grosse Anzahl der Mitglieder ist von der Verfügung berührt; die Vereinigung ist statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen berufen (BGE 113 la 426). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (VPB 65.114 5c). Der Touring Club Schweiz (TCS), Sektion Zug, hat unter anderem zum statutarischen Zweck «die Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr und in allen verkehrspolitischen, wirtschaftlichen und mit der Mobilität zusammenhängenden Bereichen». Dementsprechend betreffen Fragen der Verkehrsführung und der Verkehrssicherheit auf dem fraglichen Streckenabschnitt zweifellos die Inte-

ressen des TCS, Sektion Zug. In Bezug auf die konkrete Beschwerdeführung liegt somit eine hinreichende statutarische Grundlage vor. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass sich die Zweckumschreibung ausdrücklich auf die Einlegung eines Rechtsmittels bezieht. Vielmehr genügt es, wenn der Verein bezweckt, die Interessen der Mitglieder wahrzunehmen. Ferner bedarf es eines engen Zusammenhangs zwischen Vereinszweck und Streitgegenstand. Er hat einen Bezug zu den Beschwerdeinteressen der betroffenen Verbandsmitglieder aufzuweisen, was grundsätzlich zu bejahen ist (vgl. zum Ganzen: Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 788 mit Hinweisen). Der TCS, Sektion Zug, ist als Verein gem. Art. 60 ff. ZGB somit in grundsätzlicher Hinsicht partei- und prozessfähig. Zu prüfen ist weiter die konkrete Betroffenheit der einzelnen Mitglieder.

d) Die Rechtsprechung verlangt in dieser Hinsicht nicht, dass mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder betroffen sein muss, sondern lässt eine grosse Anzahl genügen (ZBI 1998 S. 397 f.). Bloss virtuelle Betroffenheit reicht allerdings nicht aus (vgl. Häner, a.a.0., Rz. 789-791 mit Hinweisen). Der TCS, Sektion Zug, zählt ca. 21’000 Mitglieder. Der fragliche Strassenabschnitt auf der Kantonsstrasse C (Hünenbergstrasse) dient als Verbindungsstrasse zwischen Cham und Hünenberg, liegt jedoch nicht zentral in der Agglomeration Zug. Das Verkehrsaufkommen von 4’600 Fahrzeugen pro Tag (DTV 2005) lässt auf eine eher geringe Bedeutung der Verkehrsachse für den Gesamtkanton schliessen. Diese Berechnung berücksichtigt dabei nicht die Mehrfahrten gleicher Fahrzeuge. Somit benützt nur ein Bruchteil der TCS-Mitglieder diese Strasse regelmässig. Es kann festgestellt werden, dass nicht eine grosse Anzahl von Mitgliedern des TCS, Sektion Zug, konkret betroffen sind. Dem TCS, Sektion Zug, kann somit keine Aktivlegitimation zugesprochen werden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich deutlich von der Ausgangslage, die dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2002 i. S. ACS und TCS c. Sicherheitsdirektion zugrunde lag. Damals ging es um eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der N4a und der T 4. Dieser Autobahnabschnitt liegt zentral in der Agglomeration Zug und das Gericht kam damals zum Schluss, dass ein Grossteil der Mitglieder der beiden Verbände dieses Autobahnstück regelmässig befahren würde. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch ging es damals um die Reduktion der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h auf 100 km/h auf einer Strecke von mehr als fünf Kilometern, währenddem wir es hier mit einem eher kurzen Abschnitt von 400 Metern zu tun haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2007 V 2006/35

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 89 und Art. 111 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 60 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.