V 2006 / 79
Rubrum
schwerdeschrift mit Fr. 800.– entschädigt. Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2006 V 2006 / 88
5. Personenrecht Art. 30 Abs. 1 ZGB – Namensänderungen werden bewilligt, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein Konkubinatsverhältnis zwischen der Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt und dem Konkubinatspartner als leiblichem Vater stellt noch keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Mit Schreiben vom 12. August 2005 ersuchten Carlo Corti und Monika Maier (Namen geändert) die Direktion des Innern des Kantons Zug um eine Namensänderung für ihre gemeinsame Tochter Anna Maier in Anna Corti. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Mutter von Anna sei die ehemalige Partnerin von Sandro Maier gewesen. Aus dieser Beziehung habe sie drei Kinder. Im Jahre 1992 habe sie sich von Sandro Maier getrennt und seit 1997 sei sie von ihm geschieden. Im Jahre 2004 sei nun ihre gemeinsame Tochter Anna auf die Welt gekommen. Da die Eltern aber nicht verheiratet seien, trage die Tochter den Namen ihrer Mutter. Man habe vor der Geburt von Anna über eine Namensänderung von Monika Maier auf den Ledignamen diskutiert, habe dann aber von dieser Lösung im Interesse der drei anderen Kinder abgesehen. Mit Verfügung vom 24. Mai 2006 lehnte die Direktion des Innern des Kantons Zug das Gesuch um Namensänderung mit der Begründung ab, die Mutter des Kindes heisse Maier. Psychische Probleme des Kindes seien bis heute keine ersichtlich. Die Uneinheitlichkeit des Familiennamens innerhalb der Familie bringe für Anna keine ernsthaften sozialen Nachteile. Die Mutter führe nach wie vor den während der Ehe geführten Familiennamen Maier. Dieser Ehe seien drei Kinder entsprossen, die ebenfalls Maier heissen würden. Eine Namenseinheit könne somit nicht erreicht werden. Es gäbe im Gegensatz eine zusätzliche Spaltung, indem dann neu vier Familienmitglieder Maier und zwei Corti heissen würden. Gegen diese Verfügung reichten Monika Maier und Sandro Corti am 21. Juni 2006 Beschwerde ein und beantragten, es sei das Gesuch um Namensänderung von Anna Maier in Anna Corti zu bewilligen. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2006 beantragt die Direktion des Innern unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Auf eine weitere Stellungnahme wird verzichtet.
Aus den Erwägungen
...
2.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Solche sind zu bejahen, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt. Ob ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (vgl. Art. 4 ZGB). a) Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und erleichtern; aus dem Namen sollen nicht wirkliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen (BGE 120 II 276 Erw. 1). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen im Spiele stehen können (BGE 108 II 1 E. 5a S. 4; 124 III 401 E. 2b S. 402, je mit Hinweisen). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt; subjektive Gründe des Namensträgers bleiben bei dieser Wertung grundsätzlich bedeutungslos (BGE vom 1. Oktober 2002,5C.163/2002). Die Änderung des Familiennamens wurde vom Bundesgericht regelmässig bewilligt, wenn ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren früheren Namen wieder angenommen hat (vgl. BGE 109 II 177; 110 II 433). b) In jüngerer Zeit ist das Bundesgericht von dieser grosszügigen Praxis wieder abgewichen und hat im BGE 121 III 145 ff. die Berufung eines Kindes abgewiesen, das mit seiner Mutter und deren Konkubinatspartner, der zugleich Vater des Kindes war, in Hausgemeinschaft lebte. Dem Kind war von den kantonalen Instanzen die Annahme des Familienamens des Konkubinatspartners der Mutter verweigert worden. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass sich die Beurteilung ausserehelicher Kindesverhältnisse durch die Gesellschaft verändert habe und deshalb nicht mehr mit den sozialen Nachteilen argumentiert werden könne, denen ein Kind wegen des Namensunterschiedes ausgesetzt sei. Angesichts des bereits seit einigen Jahren eingetretenen Sinneswandels lasse sich nicht mehr schon allein in der Tatsache
eines stabilen Konkubinatsverhältnisses zwischen der Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt und dem Konkubinatspartner als leiblichem Vater ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB erblicken (E. 2c S. 148). Nach dieser Praxis des Bundesgerichts haben die Beschwerdeführer daher im vorliegenden Fall konkret aufzuzeigen, inwiefern dem Kind durch die
Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens der leiblichen Mutter (Art. 160 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 270 Abs. 1 ZGB) Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können (vgl. BGE 121 III 145 E. 2c). 3. ...
4.
Bei der nun vorzunehmenden Interessenabwägung ist einmal festzustellen, dass auf Seiten der Behörden das öffentliche Interesse der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und im Zivilstandsregister eingetragenen Namens sowie an dessen individualisierender Wirkung steht (vgl. hierzu BGE 120 II 277). Auf Seiten der knapp zwei Jahre alten Anna sind zum jetzigen Zeitpunkt keine direkten persönlichen Interessen auszumachen, die es zu beachten gälte. Ihr wird erst in ein paar Jahren bewusst werden, dass sie neben ihrem Rufnamen auch noch einen Familiennamen hat, der von dem des Vaters abweicht. Als Belastung wird von ihrer Mutter offenbar das schwer getrübte Verhältnis zu ihrem Ex-Mann empfunden. Anna hat ihren Namen aber nicht vom Vater ihrer drei (Halb)-Geschwister, sondern von ihrer Mutter. Sind nämlich die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter (Art. 270 Abs. 2 ZGB). Monika Maier hat sich offenbar nach ihrer Scheidung entschieden, den Ehenamen Maier beizubehalten, was im Hinblick auf ihre drei Kinder aus dieser Ehe sehr gut verständlich ist. Dies hat aber direkte Konsequenzen für den Namen von Anna, solange ihre Eltern nicht verheiratet sind. Anna hat aber nicht nur aus juristischer Sicht den richtigen Namen. Anna trägt als Kind nicht verheirateter Eltern von Gesetzes wegen den Familiennamen ihrer Mutter. Weder ihr Name noch sie selber haben irgendetwas mit Sandro Maier zu tun. Die Behauptung von Dr. M., sie werde sich im Kindergarten dem Problem stellen müssen, nicht den Namen ihres Vaters zu tragen, geht an der Sache vorbei. Einmal tragen alle Kinder unverheirateter Eltern den Namen ihrer Mutter. Dann ist zu beachten, dass Anna im Kindergarten – nach bewilligter Namensänderung – mit dem kaum weniger grossen Problem konfrontiert wäre, anders zu heissen als ihre Mutter und ihre Geschwister. Es wäre zudem aus zivilrechtlicher Sicht ohne weiteres möglich, dass Anna auch ohne Namensänderung den Namen ihres Vaters annehmen könnte. Würden ihre Eltern nämlich heiraten, so würde sie als vorher geborenes gemeinsames Kind von Gesetzes wegen den Familiennamen erhalten. Der Familienname ist gemäss Art. 160 ZGB der Name des Ehemannes. Die Mutter könnte zudem ohne weiteres ihren bisherigen Erst- Namen Maier voranstellen, so dass die Namenseinheit mit ihren anderen
Kindern nach wie vor gewahrt bleiben würde. Die Tatsache, dass die Beziehung zwischen Monika Maier und ihrem Ex- Mann Sandro Maier erheblich gestört ist, wird durch Fachberichte bestätigt, ebenso dass Monika Maier darunter psychisch erheblich leidet. Es überrascht allerdings, dass Monika Maier nur im Zusammenhang mit ihrer Tochter Anna an die belastete Vergangenheit erinnert wird, hat doch gerade Anna weder juristisch noch biologisch etwas mit Sandro Maier zu tun. Auch mit der beantragten Namensänderung könnte keine Namenseinheit innerhalb der Familie erreicht werden. Ernsthafte soziale Nachteile für Anna, die ihr aus dem Namen Maier erwachsen würden, sind zurzeit keine auszumachen. Auch psychische Probleme von Seiten des Kindes sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen. Die gesundheitlichen Probleme, an denen ihre Mutter durch die gestörte Beziehung zu ihrem Ex-Mann leidet, sind keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 30 ZGB für die Namensänderung des Kindes. In der Familie von Anna heissen fünf von sechs Familienmitgliedern Maier. Inwiefern durch das Aufwachsen in dieser Familie für Anna ohne Namensänderung schwere soziale Nachteile entstehen würden, konnte nicht dargelegt werden. Im Ergebnis ist die Verfügung der Direktion des Innern nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Beschwerde abgewiesen werden muss. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2006 V 2006 / 76
6.
Strassenverkehrsrecht Art. 3 Abs. 4 SVG – Die Anordnung eines Parkierungsverbotes stellt eine funktionelle Verkehrsanordnung nach Art. 3 Abs. 4 SVG dar, die auf einer Strasse im privaten Eigentum angeordnet werden kann, wenn diese dem öffentlichen Verkehr zur Benützung offen steht. Solche Massnahmen können u.a. zwecks Gewährleistung der Zugänglichkeit der hinterliegenden Wohnliegenschaften für schwere Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Kehrichtversorgung, Feuerwehr) angeordnet werden. Im konkreten Fall keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Bejahung der erforderlichen Verfügungsmacht des Gemeinwesens aufgrund einer ungemessenen Dienstbarkeit sowie des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit der Massnahme, unter Verneinung eines unzulässigen Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Der Moosbachweg in Zug befindet sich in privatem Eigentum der X. AG, Zug. Mit Vertrag vom 30. September 1958 und entsprechendem Grundbucheintrag vom 7. Oktober 1958 räumte die X. AG der Einwohnergemeinde Zug ein öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht auf dem Moosbachweg ein. Immer wieder beschwerten sich Anwohnerinnen und Anwohner des Moosbachwegs beim Sicherheitsdepartement der Stadt Zug über Parkierungsmissstände auf dem Moosbachweg. Fahrzeuge würden so abgestellt, dass selbst mit Personenwagen ein Durchkommen fast nicht möglich sei und für Ret-