Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

V 2006 / 88

Rubrum

ter lit. aa) bis ee) dargestellten Kriterien kann im Einzelfall bereits zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und damit zur Qualifizierung als Liegenschaftshandel führen. Eine überwiegend geschäftlich genutzte Liegenschaft kann dabei auch unabhängig von der Deklaration des Steuerpflichtigen als Geschäftsvermögen qualifiziert werden. Daran ändert auch eine rechtskräftige Veranlagung der vorhergehenden Steuerperiode, in der eine Liegenschaft als privates Vermögen deklariert worden ist, nichts, es sei denn, die Veranlagungsbehörde hätte sich zu der Qualifizierung der Liegenschaft geäussert. Einer Veranlagung kommt bei den Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu, d.h. die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können in einem späteren Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden (vgl. hierzu BGE vom 9. Mai 2005, in: Die Praxis 2006, 119 ff.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es nicht entscheidend sein kann, ob die fragliche Liegenschaft bis zum Jahre 1999 dem Privatvermögen zugerechnet wurde oder nicht. e) Beurteilt man nun die oben erwähnten Kriterien, so muss man zum Schluss kommen, dass die Steuerverwaltung für das Jahr 2000 zu Recht vom Vorliegen eines gewerbsmässigen Liegenschaftshandels ausgegangen ist. Die Beschwerdeführer haben im Jahr 1999 gemäss einer präzisen Planung das alte Gebäude abgebrochen und mit Hilfe einer fast ausschliesslichen Fremdfinanzierung eine Überbauung mit Baukosten von über 8 Millionen Franken erstellt. Nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers wurde die Liegenschaft in Stockwerkeigentumseinheiten aufgeteilt und etwa zu 40 % verkauft. Diese Art des Vorgehens ist weit von der einer zufälligen privaten Vermögensverwaltung entfernt. Auch Verkäufe die durch äussere Umstände erzwungen werden, sind unter diesen Umständen gewerbsmässiger Liegenschaftshandel, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall muss man von einem sorgfältigen und planmässigen Vorgehen, von einer weitgehenden Fremdfinanzierung und von einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. Damit sind die mehreren Voraussetzungen für das Vorliegen eines gewerbsmässigen Liegenschaftshandels gegeben und der entsprechende Gewinn für das Jahr 2000 ist zu Recht als ausserordentliches Einkommen 2000

veranlagt worden. Die vorliegende Beschwerde muss daher abgewiesen werden. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2006 A 2006 / 8

4. Ausländerrecht Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG – Voraussetzungen für die Ausweisung eines Ausländers infolge Straffälligkeit. Sie muss nach den gesamten Umständen angemessen erscheinen (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Entscheidend ist letztlich die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Abweisung des Antrags auf persönliche Anhörung.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 wies das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug (KAFA) A.B., Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, Jahrgang 1975, für unbestimmte Zeit aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte das KAFA unter anderem aus, A.B. sei vom Strafgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 23. November 2005 wegen der Begehung verschiedener Delikte (einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB, Raub, Drohung, versuchte Drohung, mehrfach sexuelle Nötigung) zu 30 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Bereits am 2. Juni 2004 sei er vom Einzelrichteramt Zug wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und Fahrens ohne Führerausweis zu 20 Tagen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 1’200.– verurteilt worden. A.B. habe durch die erwähnten Straftaten in klarer Weise gegen die in der Schweiz geltende Rechtsordnung verstossen und einen Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gesetzt. Die Ausweisung sei auch verhältnismässig. Die Ausreise in sein Heimatland sei möglich und zumutbar. Aufgrund der möglichen Wiederholungsgefahr würden die öffentlichen Interessen an einer Entfernung aus der Schweiz gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Es bestehe kein Grund, die Ausweisung aus der Schweiz nicht unbefristet auszusprechen. Die von A.B. gegen diese Verfügung am 13. Februar 2006 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 4. Juli 2006 ab, wies ihn aus der Schweiz aus und forderte ihn auf, die Schweiz innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen. Gegen diesen Beschluss liess A.B. am 25. Juli 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das KAFA sei anzuweisen, ihm das Niederlassungsrecht zu gewähren, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es seien keine Kosten zu erheben und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

Aus den Erwägungen

2.

a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein

Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre, oder unbefristet ausgesprochen werden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). Sie soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV, SR 142.201). Entscheidend ist letztlich die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (vgl. BGE 125 II 523 f.). b) Die Straffälligkeit ist der häufigste Ausweisungsgrund. Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit a ANAG verlangt eine «gerichtliche» Bestrafung wegen Verbrechens oder Vergehens. Übertretungen allein genügen nicht, ebenso wenig Bestrafungen durch Verwaltungsorgane. Das Bundesgericht hat den Grenzwert, von dem an in der Regel keine Bewilligung mehr erteilt werden kann, bei zwei Jahren Freiheitsentzug angesetzt. Bei Personen, die in der Schweiz längere Zeit aufenthalts- und niederlassungsberechtigt waren, muss der Grenzwert höher angesetzt werden. Massgebend ist das durch die strafrechtliche Verurteilung zum Ausdruck gebrachte Verschulden. Deshalb kann auch eine vom Gericht ausgesprochene Massnahme an Stelle der Freiheitsstrafe einen Ausweisungstatbestand begründen. Entscheidend ist, dass ein Verschulden zu Grunde liegt, welches ohne Massnahme eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren nach ziehen würde (BGE 125 II 524). c) Den Verwaltungsbehören und dem im Rechtsmittelverfahren angerufenen Verwaltungsgericht ist die Überprüfung des Strafurteils aus Gründen der Gewaltenteilung versagt. Entsprechend kann eine gegen die Ausweisung vorgebrachte Kritik an der Verschuldenswürdigung durch den Strafrichter im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht gehört werden. Es kommt auch äusserst selten vor, dass Tatsachen, die für die Würdigung des Verschuldens wesentlich sind, erst nach Rechtskraft des Strafurteils eintreten. Solche Tatsachen,

die nicht im Strafverfahren vorgebracht werden konnten, müssten ohnehin mit einem Revisionsgesuch gegen das Strafurteil geltend gemacht werden. d) Artikel 10 Abs. 1 ANAG ist eine typische «Kann-Bestimmung». Das Gesetz schreibt beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend die Anordnung einer Ausweisung vor. Es räumt der Verwaltung diesbezüglich einen Ermessensspielraum ein. Die Frage, ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV «angemessen», d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft wird (§ 63 Abs. 1 VRG). Dem Gericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen – im Sinne einer Überprüfung der Opportunität bzw. Zweckmässigkeit der Ausweisung – an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 114 Ib 2, 125 II 523, 122 II 435). Es kann nur überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltung auf einer Überschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist. Auch nach kantonalem Recht darf das Verwaltungsgericht Entscheide des Regierungsrates nur auf Rechtsverletzungen überprüfen (§ 63 Abs. 1 VRG).

3.

a) Mit Strafbefehl vom 1. Mai 2000 verurteilte das Einzelrichteramt Zug den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis zu einer Busse von Fr. 250.–. Mit Strafbefehl vom 2. Juni 2004 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und wegen Fahrens ohne Führerausweis zu 20 Tagen Gefängnis bedingt und zu einer Busse von Fr. 1’200.– verurteilt. Grund für diesen Strafbefehl war das Einhalten eines völlig ungenügenden Abstands gegenüber einem voranfahrenden Lenker und das mehrmals missbräuchliche Verwenden der Lichthupe sowie eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 44 km/h. Mit Urteil vom 23. November 2005 verurteilte das Strafgericht des Kantons Zug den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB, wegen Raubes, wegen Drohung, wegen versuchter Drohung und wegen mehrfacher sexueller Nötigung zu dreissig Monaten Gefängnis (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 2. Juni 2004). Aufgrund der wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ohne weiteres erfüllt, was vom Beschwerdeführer an sich auch nicht bestritten wird. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die angeordnete Ausweisung nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint. b) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 216). Das Strafgericht geht von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus und erklärt diesbezüglich Folgendes (Ziff. 8.5 des Strafurteils): «Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zu Recht ein schweres Verschulden vor. Er hat seine Ehefrau aus selbstsüchtigen Motiven auf brutale und arrogante Weise körperlich misshandelt, sie gedemütigt und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht in krasser Weise missachtet; insbesondere ihre psychische Gesundheit wurde dadurch stark gefährdet. Das Verhalten des Beschuldigten lässt sich auch nicht mit seiner angeblich rasenden Eifersucht rechtfertigen, zu der ihm seine Ehefrau im Übrigen nicht den geringsten Anlass gab. Der Beschuldigte bietet das Bild eines rücksichtslosen Egoisten, der sich sein vermeintliches Recht glaubt mit Gewalt nehmen zu

dürfen. Es sind auch keine Hinweise vorhanden, dass C. D. den Beschuldig- ten provoziert haben könnte; im Gegenteil hat sie zahlreiche Zumutungen über sich ergehen lassen, um jede Provokation zu vermeiden. Entgegen der Darstellung der Verteidigung in der Stellungnahme zur Anklageschrift steht vorliegend nicht ein «ehelicher Konflikt» zur Debatte, zu dem beide Parteien ihren Beitrag leisteten, sondern die einzig vom Beschuldigten ausgehenden, massiven strafbaren Handlungen.» Damit steht für das vorliegende Verfahren verbindlich fest, dass von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. Es trifft offensichtlich nicht zu, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau psychisch terrorisiert worden ist, und dass sie auch nur ansatzweise ein Mitverschulden trägt. Sie hat vielmehr über längere Zeit unglaubliche Demütigungen über sich ergehen lassen, um ihrem gewalttätigen Ehemann gegenüber jede Provokation zu vermeiden. Ein Mitverschulden ihrerseits ist vom Strafgericht klar verneint worden. Es erstaunt sehr, dass der Beschwerdeführer offenbar nach wie vor behauptet, dass ein ehelicher Konflikt die (Teil-)Ursache seiner strafbaren Handlungen gewesen sei. Die Akten samt dem Strafurteil vermitteln ein völlig anderes Bild. Ursache der Straftaten des Beschwerdeführers war allein sein Besitz ergreifender, autoritärer Charakter. Er liess sich gegenüber den rapportierenden Polizeibeamten sogar noch zu der dümmlichen Bemerkung hinreissen, die Straftaten gegenüber seiner Frau seines rechtens gewesen, weil man eine Ehefrau auf eine solche Art «bestrafen» dürfe. Solch brutales, unerklärliches und unentschuldbares Verhalten gegenüber einer Ehefrau entspricht nicht dem Bild, das die schweizerische Rechtsordnung von einem anständigen Ehepartner zeichnet, denn dieser schuldet seiner Partnerin Achtung, Treue und Beistand (Art. 159 Abs. 3 ZGB). c) Für die Beurteilung der Dauer des Aufenthalts der betroffenen Person in der Schweiz ist auf die deliktsfreie Zeit ausserhalb von Untersuchungshaft und Strafvollzug abzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter ein Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Selbst bei einem Ausländer

der «zweiten Generation» ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht zum Vorneherein ausgeschlossen (BGE 122 II 436). Nach der Praxis drängt sich Zurückhaltung bei der Ausweisung von in der Schweiz aufgewachsenen Ausländern auf. Dieselbe Zurückhaltung ist geboten, wenn der Ausländer ausgesprochen lange hier gelebt hat. Unter einem ausgesprochen langen Aufenthalt versteht das Verwaltungsgericht einen solchen von 20 und mehr Jahren, wobei jeder Einzelfall gesondert zu würdigen ist. Dazu ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist ist und am 17. Oktober 1994 ein Asylgesuch eingereicht hat. Dieses wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge am 5. April 1995 abgewiesen. Mit Urteil vom 5. Juli 1995 wies die Schweizerische Asylrekurskommission eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 31. Januar 1996 zu verlassen. Wegen der kriegerischen Ereignisse im Kosovo wurde die Ausreisefrist jedoch mehrmals verlängert. Am 18. April 1997 heiratete der Beschwerdeführer die dänische Staatsangehörige C. D. und erhielt in der Folge eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Im Oktober 2002 wurde ihm eine bis Ende August 2007 befristete Niederlassungsbewilligung erteilt. Bis zu den Vorfällen vom September 2004 hielt sich der Beschwerdeführer damit seit knapp zehn Jahren in der Schweiz auf. Von einem ausgesprochen langen Aufenthalt kann deshalb nicht gesprochen werden. d) Weiter zu prüfen sind die Nachteile, die der betroffenen Person (und allenfalls ihrer Familie) bei der Ausweisung aus der Schweiz drohen. Zu beachten ist dabei, dass wirtschaftliche Erschwernisse in der Heimat eine Ausweisung in der Regel nicht zu verhindern vermögen. Bis zum Alter von 19 Jahren lebte der Beschwerdeführer im Kosovo. Seine Eltern, seine zwei Brüder und seine drei Schwestern leben nach wie vor im Kosovo. Er besuchte dort die Grundschule und eine private Mittelschule. Im Jahre 1990 verliess er die Schule und arbeitete auf dem elterlichen Hof. Bei der Befragung durch die Fremdenpolizei des Kantons Zürich erklärte er im Dezember 1994, dass vier Hektaren Land, zwei Hektaren Wald, ein dreistöckiges Haus

und drei Kühe zu seinem Vermögen gehören würden. Die politischen Verhältnisse haben sich im Kosovo unter der Aufsicht der UNO insoweit normalisiert, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht mit politischer Verfolgung rechnen muss. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keine Familie, auf die bei der Frage nach der Zumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat Rücksicht genommen werden müsste. Bei einer Rückkehr in den Kosovo drohen dem Beschwerdeführer keine übermässigen Nachteile. e) Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der verfügten Ausschaffung ist das öffentliche Interesse an der Ausschaffung des straffälligen Beschwerdeführers seinem privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Seine Straftaten, sein Verschulden und auch seine jetzige Einstellung vermitteln den Eindruck einer Persönlichkeit, die nach wie vor eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz darstellt. Auch eine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 10 Jahren und der Kontakt mit der hiesigen Rechtsordnung und den schweizerischen Gepflogenheiten haben ihn nicht davon abbringen können, seine eigene Ehefrau in einer verabscheuungswürdigen Art und Weise zu quälen und zu malträtieren. Seine Einstellung gegenüber seiner angetrauten Ehefrau und sein schweres deliktisches Verhalten zeugen davon, dass er sich überhaupt nicht in die hier geltende Rechtsordnung hat integrieren können. Zudem müsste befürchtet werden, dass es auch im Rahmen einer neuen Beziehung zu gleichen oder ähnlichen Straftaten kommen könnte. Mit Bezug auf seine privaten Interessen ist festzuhalten, dass er, auch wenn er sich seit 10 Jahren rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, mit der heimatlichen Kultur und Sprache nach wie vor verbunden ist. So verbrachte er die ganze Jugend- und die schulische Ausbildungszeit im Kosovo. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass für ihn die Rückkehr in die Heimat mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein wird. Dies trifft indes auch auf andere Landsleute zu, die nach längerer Abwesenheit auf ordentlichem Weg in ihre Heimat zurückkehren, und stellt deshalb keine besondere Härte dar. Seine ganze Familie lebt im Kosovo und er muss in der Schweiz keine nahe stehenden Verwandten oder Frau und Kinder zurücklassen. Es kann nicht von einer grossen Härte gesprochen werden.

4.

Der Beschwerdeführer lässt darauf hinweisen, dass das Strafgericht den ehelichen Konflikt als Ursprung der Tat bereits in seinem Entscheid über die Landesverweisung berücksichtigt habe. a) Der Strafrichter hat grundsätzlich die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen, wenn ein Ausländer ein Verbrechen oder Vergehen verübt hat. Sieht er hievon ab oder wird die Landesverweisung probeweise aufgeschoben, steht dies der fremdenpolizeilichen Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen (BGE 122 II 435 E. 2b, 114 Ib 1 E. 3a), sind doch die Voraussetzungen für die beiden Entfernungsmassnahmen nicht identisch. So ist für den Entscheid über die Gewährung des bedingten Vollzuges einer strafrechtlichen Landesverweisung auf die Prognose hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens des Ausländers in der Schweiz (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; BGE 123 IV 107 E. 4a) und für denjenigen über den probeweisen Aufschub nach Art. 55 Abs. 2 StGB auf die Resozialisierungschancen abzustellen, wobei regelmässig die Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz denjenigen im Heimatland gegenüberzustellen sind (vgl. BGE 122 IV 56 E. 3a). Demgegenüber steht für den Entscheid über die fremdenpolizeiliche Ausweisung das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (BGE b) Das Strafgericht Zug stellt bezüglich Landesverweisung fest, von einer Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz könne nicht gesprochen werden. Seine Ehefrau habe die Absicht, sich von ihm scheiden zu lassen. Angesichts der Schwere der Straftaten und des Verschuldens sei eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren sowohl im Interesse der öffentlichen Sicherheit wie auch als zusätzliche Strafe angezeigt. Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft sei die Landesverweisung aber bedingt auszusprechen, da der Beschuldigte schon über zehn Jahre in der Schweiz lebe und es sich um die erste schwere Straftat handle. Bezüglich des Entscheides über die Landesverweisung besteht aber keine Bindung der Administrativbehörden an den Entscheid der Strafbehörden. Für die Auslän- derbehörden steht das Interesse an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Der Beurteilungsmassstab der Administrativbehörden ist im Vergleich zu dem der Strafbehörden strenger. Angesichts der schweren

Straffälligkeit des Beschwerdeführers kann nicht von einer Ausweisung abgesehen werden. Die Ausweisung ist zwar zweifellos geeignet, den Beschwerdeführer in gravierendem Masse in seinen persönlichen Interessen zu beeinträchtigen. Gesamthaft betrachtet kommt das Verwaltungsgericht aber zum Schluss, dass das öffentliche, sicherheitspolizeiliche Interesse an der Ausweisung und der Fernhaltung des Beschwerdeführers aufgrund der Art seiner Delikte, der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und insbesondere der nicht zu unterschätzenden Rückfallgefahr das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz klar zu überwiegen vermag. Die relativ kurze Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, das Fehlen von familiären Bindungen und die nach wie vor bestehende Verwurzelung in seiner Heimat zeigen zudem, dass eine Rückkehr in den Kosovo nicht unzumutbar ist.

5.

a) Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteibefragung dazu, dass er seine Schulden in der Schweiz zurückzahlen will. Ebenfalls verlangt er eine Parteibefragung dazu, inwieweit Psychoterror seiner Ehefrau vorgelegen habe und wie weit dieses Faktum bei dem schwerwiegenden Entscheid über den Entzug der Niederlassungsbewilligung zu berücksichtigen sei. Nach § 15 VRG gewährt die Behörde den Parteien das rechtliche Gehör, bevor sie entscheidet. Wie Art. 4 aBV (BGE 122 II 469; 114 Ib 244; 108 Ia 188) vermittelt auch Art. 29 Abs. 2 BV nicht zwingend das Recht, mündlich angehört zu werden, d.h. die Gelegenheit, schriftlich zu allen wesentlichen Umständen Stellung nehmen zu können, genügt in der Regel (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 524 f.). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn massgebliche Umstände sich gerade ausschliesslich durch eine mündliche Anhörung abklären lassen, wenn sich also eine solche für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist. Das kann namentlich in Fällen zutreffen, in denen die persönlichen Eigenschaften des Betroffenen ausschlaggebend sind und es dafür wesentlich auf den unmittelbaren Eindruck ankommt, den eine Person der zuständigen Behörde vermittelt. Nicht anwendbar auf fremdenpolizeiliche Streitigkeiten – unter Einschluss der Ausweisung – ist hingegen Art. 6 EMRK (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 7. April 1994, in VPB 58/1994 Nr. 99 S. 719; vgl. BGE 123 I 25). Hingegen sieht Art. 1 Ziff. 1 lit. a des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.7) vor, dass einem Ausländer mit rechtmässigem Aufenthalt, der ausgewiesen werden soll, zu gestatten ist, Gründe vorzubringen, die gegen die Ausweisung sprechen. Ob sich daraus allerdings ein Anspruch auf persönliche Anhörung ableitet, hat das Bundesgericht offen gelassen (vgl. Urteil vom 16. November 2000,2A.370/2000). b) Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bilden zweifellos ein massgebliches Kriterium für die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung. Namentlich von Interesse ist die Schwere seines Verschuldens, eine Frage, die aber insbesondere anhand der – vorliegend genügend aussagekräftigen – strafrechtlichen Erkenntnisse zu beurteilen ist. Diesbezüglich besteht im Fall

des Beschwerdeführers kein Bedarf an einer ergänzenden persönlichen Anhörung. Die Abklärung dieser Frage oblag zudem primär den Fremdenpolizeibehörden, die sich nach der Praxis zwar in erster Linie auf die entsprechenden Einschätzungen der Strafbehörden abzustützen haben, soweit solche vorliegen, daran aber nicht gebunden sind. Das KAFA hat den Beschwerdeführer vor seinem Entscheid auch zum rechtlichen Gehör eingeladen. Vor dem Regierungsrat hatte der Beschwerdeführer sogar die Möglichkeit eines doppelten Schriftenwechsels. Ins Gewicht fällt dabei auch, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem KAFA und dem Regierungsrat anwaltlich vertreten war und somit umfassend Gelegenheit hatte und diese auch benützte, in qualifizierter Weise Gründe vorzubringen, die gegen die Ausweisung sprechen würden. Folglich ist eine zusätzliche persönliche Anhörung des Beschwerdeführers in diesem Verfahren nicht mehr erforderlich. Die Ausweisung kann nach den gesamten Umständen jedenfalls nicht als unverhältnismässig im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG qualifiziert werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und muss abgewiesen werden.

6.

Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten an sich dem Beschwerdeführer auferlegt werden müssten. Der Beschwerdeführer beantragt aber, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, so kann ihr die entscheidende Behörde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen (§ 27 Abs. 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist bereits im Verfahren vor dem Regierungsrat die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden. Der Regierungsrat hat dabei anhand der eingereichten Unterlagen festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt noch die Kosten der Prozessführung zu bezahlen. Diese Feststellung wurde nicht bestritten und hat damit nach wie vor ihre Gültigkeit, so dass das Gericht aus prozessökonomischen Gründen davon absieht, die gleichen Abklärungen knapp drei Monate später nochmals durchzuführen. Bei der Ausweisung handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte eines Ausländers. Bei der Verfassung einer entsprechenden Eingabe ist der Beschwerdeführer, der der deutschen Sprache in der schriftlichen Form nicht mächtig ist, auf fachlichen Beistand angewiesen. Sein Rechtsvertreter wird deshalb in Anwendung von § 27 Abs. 2 VRG als unentgeltlicher Rechtsbeistand bezeichnet und zu Lasten der Staatskasse für die dreiseitige Be- schwerdeschrift mit Fr. 800.– entschädigt. Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2006 V 2006 / 88

5.

Personenrecht Art. 30 Abs. 1 ZGB – Namensänderungen werden bewilligt, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein Konkubinatsverhältnis zwischen der Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt und dem Konkubinatspartner als leiblichem Vater stellt noch keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Mit Schreiben vom 12. August 2005 ersuchten Carlo Corti und Monika Maier (Namen geändert) die Direktion des Innern des Kantons Zug um eine Namensänderung für ihre gemeinsame Tochter Anna Maier in Anna Corti. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Mutter von Anna sei die ehemalige Partnerin von Sandro Maier gewesen. Aus dieser Beziehung habe sie drei Kinder. Im Jahre 1992 habe sie sich von Sandro Maier getrennt und seit 1997 sei sie von ihm geschieden. Im Jahre 2004 sei nun ihre gemeinsame Tochter Anna auf die Welt gekommen. Da die Eltern aber nicht verheiratet seien, trage die Tochter den Namen ihrer Mutter. Man habe vor der Geburt von Anna über eine Namensänderung von Monika Maier auf den Ledignamen diskutiert, habe dann aber von dieser Lösung im Interesse der drei anderen Kinder abgesehen. Mit Verfügung vom 24. Mai 2006 lehnte die Direktion des Innern des Kantons Zug das Gesuch um Namensänderung mit der Begründung ab, die Mutter des Kindes heisse Maier. Psychische Probleme des Kindes seien bis heute keine ersichtlich. Die Uneinheitlichkeit des Familiennamens innerhalb der Familie bringe für Anna keine ernsthaften sozialen Nachteile. Die Mutter führe nach wie vor den während der Ehe geführten Familiennamen Maier. Dieser Ehe seien drei Kinder entsprossen, die ebenfalls Maier heissen würden. Eine Namenseinheit könne somit nicht erreicht werden. Es gäbe im Gegensatz eine zusätzliche Spaltung, indem dann neu vier Familienmitglieder Maier und zwei Corti heissen würden. Gegen diese Verfügung reichten Monika Maier und Sandro Corti am 21. Juni 2006 Beschwerde ein und beantragten, es sei das Gesuch um Namensänderung von Anna Maier in Anna Corti zu bewilligen. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2006 beantragt die Direktion des Innern unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Auf eine weitere Stellungnahme wird verzichtet.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 41, Art. 55 und Art. 123 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2006; der Erlass wurde am 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 10 und Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 29. Mai 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 12. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 15. Mai 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 24. Januar 2011, 1. Oktober 2011, 11. Oktober 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 20. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2015, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Dezember 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 30 und Art. 159 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 21. Mai 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2006; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.