V 2008 / 12
Rubrum
4. Verfahrensrecht Art. 22 SVG – Örtliche Zuständigkeit für die Aussprechung von Administrativmassnahmen.
Aus den Erwägungen
1.
a) Die Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug vom 8. Januar 2008 kann gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG) direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden, da in der Streitsache ein ordentliches Rechtsmittel an eine Bundesbehörde gegeben ist (Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, SVG). Die sachliche Zuständigkeit zur Prüfung dieser Beschwerde durch das Zuger Verwaltungsgericht ist somit ohne weiteres gegeben. Komplexer gestaltet sich vorliegend jedoch die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Zu prüfen ist daher die Frage, ob die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug zum Erlass der angefochtenen Verfügung örtlich überhaupt zuständig war.
b) Gemäss Art. 22 SVG werden die Ausweise von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton und für Fahrzeugführer der Wohnsitzkanton. Wechselt ein Fahrzeugführer nach Begehung eines Verkehrsdelikts, aber vor Aussprechung einer Administrativmassnahme den Wohnsitzkanton, stellt sich die Frage, welcher Kanton örtlich für den Entzug des Führerausweises zuständig ist. Das Bundesgericht hat die im Gesetz nicht direkt beantwortete Frage dahingehend entschieden, dass der Wohnsitz in dem Zeitpunkt massgebend sei, in dem das administrative Verfahren eingeleitet werde, also dann, wenn die für den Entzug an sich zuständige Behörde dem Fahrzeugführer Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich mündlich oder schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts III, N 2637 mit Verweis auf BGE 108 Ib 139 ff. in: Pra 1982, 556 f.).
c) Die Sicherheitsdirektion leitete das vorliegende Administrativverfahren mit Schreiben vom 28. November 2007 ein, indem sie der Beschwerdeführerin die vorgesehene Massnahme ankündigte und ihr Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gab. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin aber nicht mehr Wohnsitz im Kanton Zug. Wie die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Menzingen dem Verwaltungsgericht auf Anfrage vom 31. März 2008 mitteilte, verlegte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz per 15. November 2007 von der Gutschstrasse 24, 6313 Menzingen, an die K. Strasse in 8044 Zürich. In Anwendung der erwähnten
Bundesgerichtspraxis ergibt sich damit, dass für das Aussprechen einer Administrativmassnahme die Behörden des Kantons Zürich zuständig gewesen wären. Die Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug vom 8. Januar 2008 muss daher wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit aufgehoben werden. Die Akten sind nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides vom Strassenverkehrsamt Zug dem für Administrativmassnahmen im Kanton Zürich zuständigen Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach, 8091 Zürich, zuzustellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2008 V 2008/12
Art. 29 Abs. 2 BV, § 15 Abs. 1 VRG. – Rechtliches Gehör. Vor Erlass einer in seine Rechtsstellung eingreifenden Verfügung hat der Betroffene das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich zum vorgesehenen Ausgang des Verfahrens zu äussern. Will die entscheidende Behörde auf die Ergebnisse eines Augenscheins abstellen, so hat sie die entsprechenden Feststellungen und Äusserungen der beteiligten Parteien zu protokollieren. Andernfalls verletzt sie ebenfalls das rechtliche Gehör.
Aus dem Sachverhalt: Die Erbengemeinschaft X. Y. ersuchte das Amt für Denkmalpflege des Kantons Zug mit Schreiben vom 13. April 2007 um Entlassung des Gebäudes Assek.-Nr. XXX aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler. Nach der Einholung einer Stellungnahme beim Stadtrat von Zug verfügte die Direktion des Innern am 3. Oktober 2007, dass das Gebäude R. R. als Baudenkmal von lokaler Bedeutung unter kantonalen Schutz gestellt werde. Nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses werde gemäss § 27 DSG die Eigentumsbeschränkung «Denkmalschutz» im Grundbuch angemerkt. Die Kosten würden zu Lasten des Kantons gehen. Gegen diese Verfügung liess die Erbengemeinschaft X. Y. am 31. Oktober 2007 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Unterschutzstellung des Gebäudes R. R. sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Direktion des Innern aufzuheben. In verfahrensmässiger Hinsicht wird die Edition der Augenscheinprotokolle der kantonalen Denkmalkommission vom 9. und 31. Mai 2007 sowie des Sitzungsprotokolls vom 13. Juni 2007 beantragt sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei über die Abklärungen der kantonalen Denkmalkommission nicht orientiert worden und habe sich nicht dazu äussern können. Gleiches