V 2008 / 140
Rubrum
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2009 V 2009/3
3. Strassenverkehrsrecht Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a SVG – Die vorsätzliche Vereitelung einer Blut- oder Atemalkoholprobe sowie das vorsätzliche sich Entziehen vor einer entsprechenden Untersuchung ist immer eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und führt zu einem Entzug des Führerausweises von mindestens drei Monaten. Nach der Rechtskraft des Strafverfahrens wird anschliessend ein Administrativverfahren durchgeführt. Von diesem Faktum hätte der Beschwerdeführer Kenntnis haben müssen. Die Administrativbehörde ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden.
Aus dem Sachverhalt. A.B. fuhr am 3. April 2008, ca. 01.00 Uhr, nach dem Konsum von Alkohol – wobei nicht geklärt werden konnte, mit wie viel – mit seinem Personenwagen «VW» auf der Seestrasse in L. Richtung K. und verlor im Bereich einer Bushaltestelle die Kontrolle über das Fahrzeug, prallte in den Inselschutzpfosten der dortigen Verkehrsinsel, der dadurch erheblich beschädigt wurde. Beschädigt wurden auch die Pneus seines Fahrzeuges, und zwar so stark, dass er nur noch knapp einen Kilometer weiterfahren konnte. Ohne der gesetzlichen Meldepflicht zu genügen, entfernte sich jedoch der fehlbare A.B. von der Unfallstelle. Seinen Wagen stellte er auf einem öffentlichen Parkplatz ab. Aufgrund der Umstände ging das Strassenverkehrsamt davon aus, dass sich A.B. den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe entziehen wollen, und qualifizierte dieses Verhalten als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c lit. d SVG. Entsprechend wurde der Führerausweis für drei Monate entzogen.
Aus den Erwägungen
…
2.
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Nach dem seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden, revidierten Strassenverkehrsgesetz liegen dem Recht der Administrativmassnahmen bzw. der gesetzlichen Kategorisierung der Widerhandlungen gegen Stra- ssenverkehrsvorschriften verschiedene Gefährdungsstufen zugrunde. Die «einfache» abstrakte Gefährdung der körperlichen Integrität anderer Personen zieht kein Administrativmassnahmeverfahren nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Bei der «erhöhten» abstrakten Gefährdung ist zwischen dem besonders leichten Fall (vgl. Art. 16a Abs. 4 SVG; Verzicht auf jegliche Massnahme), dem leichten Fall (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG), der je nach automobilistischer Vorbelastung eine Verwarnung oder einen Entzug des Führerausweises zur Folge hat, dem mittelschweren Fall (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG; Entzug des Führerausweises) und dem schweren Fall (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG; Entzug des Führerausweises) zu unterscheiden (vgl. dazu R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 180 ff.). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
3.
a) Die Vorinstanz ist vom Sachverhalt ausgegangen, wie er dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. Juni 2008 zu Grunde gelegen hat. Demgemäss ist der Beschwerdeführer am 3. April 2008, ca. 01.00 Uhr, mit dem PW … auf der Seestrasse in L. Richtung K. gefahren. Dabei hat er im Bereich der Bushaltestelle die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und ist in den Inselschutzpfosten der dortigen Verkehrsinsel geprallt, der dadurch beschädigt worden ist. Ohne der gesetzlichen Meldepflicht zu genügen, hat er sich mit dem nicht mehr betriebssicheren Fahrzeug von der Kontrollstelle entfernt. Aufgrund der Umstände ist davon auszugehen, dass sich A.B. den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hat entziehen wollen. Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 und 90 Ziff. 1 SVG, Art. 51 Abs. 3 u. 92 Abs. 1 SVG, Art 29 u. 93 Ziff. 2 SVG sowie Art. 34, 42 Abs. 1 u. 4, und Art. 106 StGB mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 1’000.– bestraft.
b) Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiter reichenderen prozessualen Befugnisse (insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen) besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Administrativbehörde hat daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind.
Die Bindung der Administrativbehörden an das rechtskräftige Urteil des Strafrichters ist eine doppelte (vgl. BGE 119 Ib 163 f.; Schaffhauser, a.a.O., Rz 2641 f.): Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde zum Einen nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht (hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten); zum Andern wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. BGE 119 Ib 158 Erw. 3c). Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen selbst an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sogar wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugs- bzw. Administrativmassnahmeverfahren eröffnet wurde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (sum- marischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 103 f.).
c) Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 14. Mai 2008 vom Strassenverkehrsamt mitgeteilt, dass mit der Anordnung einer Administrativmassnahme vorläufig bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids zugewartet werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Administrativverfahren nicht zu verwechseln sei mit dem gleichzeitig möglichen Strafverfahren. Die Strafbehörde am Ort des Ereignisses lege die Strafe (z.B. Busse) fest und die Administrativbehörde des Wohnsitzkantons entscheide über allfällige Massnahmen (Verwarnung, Entzug des Führerausweises, usw.). Zudem wurde der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass die Administrativbehörde in der Regel an den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt gebunden sei.
d) Der Beschwerdeführer bringt grundsätzlich keine tatsächlichen Einwände gegen den von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt vor. Vielmehr stützt er seine Beschwerde argumentativ vorwiegend auf die Tatsache, dass er lediglich auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl verzichtet habe, weil er angenommen habe, dass danach keine weiteren Massnahmen folgen würden. Er sei bis jetzt der Auffassung gewesen, dass ein Gerichtsurteil den ganzen Fall regle wie in allen anderen rechtlichen Belangen. Hätte er zusätzlich von einer weiteren Verurteilung durch das Strassenverkehrsamt gewusst, wäre für ihn eine Einsprache zwingend gewesen. Die Aussage «dass allfällige Einreden bereits im Strafverfahren geltend zu machen seien, da die Administrativbehörden in der Regel an den vom Strafrichter festgestellten Sachverhalt gebunden sei» habe er so interpretiert, dass mit dem Strafbefehl seine Schuld vollumfänglich getilgt wäre.
e) Diese Argumentation überzeugt nicht: Zum einen muss festgehalten werden, dass nicht nur dem Beschwerdeführer, der über eine gewisse juristische Fachkunde verfügt, sondern jedem Bürger bei genauem Durchlesen des besagten Schreibens vom 14. Mai 2008 hätte klar sein müssen, dass neben dem Strafverfahren auch noch ein Administrativverfahren durchgeführt wird. In dem Schreiben wird nämlich explizit festgehalten, dass mit der Anordnung einer Administrativmassnahme vorläufig bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheides zugewartet werde und dass das Administrativverfahren mit dem gleichzeitig möglichen Strafverfahren nicht zu verwechseln sei. Schliesslich lässt auch der Satz «Sobald der rechtskräftige Strafentscheid vorliegt, werden wir prüfen, ob eine Massnahme gegen Sie zu verfügen ist» keine andere Interpretation zu. Ferner muss mit dem Strassenverkehrsamt übereinstimmend festgehalten werden, dass dem Beschwerde- führer die Abläufe der parallelen Durchführung von Straf- und Administrativverfahren mindestens in den Grundzügen bekannt sind, da er bereits einmal den Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand hat abgeben müssen. Schliesslich ist ebenfalls der Vorinstanz zu folgen, wenn sie geltend macht, dass der Beschwerdeführer zumindest bei der zuständigen Stelle hätte nachfragen müssen, wenn sich bezüglich des Schreibens vom 14. Mai 2008 irgendwelche Unklarheiten ergeben hätten. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass sich aus der Beschwerde auch in keiner Weise ergibt, worauf denn der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen den Strafbefehl hätten stützen wollen, bringt er doch in tatsächlicher Hinsicht nichts vor, was zu einer anderen strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes hätte führen können.
f) Aufgrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beurteilung zu Recht vom Sachverhalt gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl Nr. 3A 2008 1663 ausgegangen ist. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob die Verfügung allenfalls in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist.
4.
a) Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er erachte den dreimonatigen Führerausweisentzug im Vergleich zu anderen aktuellen Urteilen als eine zu harte Massnahme. Der Beschwerdeführer verstiess gemäss Strafbefehl Nr. 3A 2008 1663 vom 6. Juni 2008 unter anderem gegen Art. 91a Abs. 1 SVG, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde, oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung ist gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG immer eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften und hat als solche gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG einen Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises von mindestens drei Monaten zur Folge. Es ist in diesem Zusammenhang unerklärlich, aus welchen Überlegungen der Beschwerdeführer nach der Kollision mit dem Inselschutzpfosten mit seinem am Kotflügel und an der Stossstange beschädigten Fahrzeug mit «plattem» rechten Vorderrad noch bis zum Parkplatz in K. weitergefahren ist, und völlig unverständlich ist, dass er sich nicht vergewissert hat, ob der Inselschutzpfosten und der Raddeckel sich noch auf der Fahrbahn befinden würden oder nicht. Da sich diese beiden Objekte mitten auf der Fahrbahn befanden – sie wurden später von einer Taxifahrerin weg geräumt –, stellten sie eine schwere Gefährdung für alle nachfolgenden Verkehrsteilnehmer dar.
b) Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer – vorliegend die genannten drei Monate – darf jedoch nicht unterschritten werden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene minimale Entzugsdauer von drei Monaten entzogen. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausdrücklich ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG), verbietet es sich, massnahmemindernde Umstände wie vorliegend beispielsweise den Wohnort des Beschwerdeführers zu prüfen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde kein Ermessensspielraum für Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinne ihrer Erforderlichkeit zur Besserung des Beschwerdeführers (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4462 ff., mit Hinweis auf BGE 120 Ib 504). Es darf die Mindestentzugsdauer selbst in den Ausnahmesituationen gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ib 504 ff., 115 Ib 159 ff., 118 Ib 233 f.) nicht unterschritten werden (vgl. auch R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, S. 209). Der Beschwerdeführer wird aber nochmals darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, den Beginn des Vollzugs in Absprache mit dem Strassenverkehrsamt innerhalb einer gewissen Frist selber zu bestimmen.
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Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2009 V 2008/140