Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

V 2008 / 50

Rubrum

1. Bürgerrecht § 5 BüG – Das absichtliche Verschweigen von Straftaten erweckt erhebliche Bedenken an der Eignung eines Bewerbers und rechtfertigt eine Verweigerung des Bürgerrechts.

Aus dem Sachverhalt. M. R., Jahrgang 1986, Staatsangehöriger von X., ersuchte im Jahr 2006 um ordentliche Einbürgerung. Nach Vornahme einiger Abklärungen und einer Anhörung durch den Bürgerrat K. vom 14. Mai 2007 entschied dieser mit Verfügung vom 11. Juni 2007, dass er aufgrund wiederholter strafbarer Verfehlungen von M. R. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts für ihn nicht befürworten könne. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 11. März 2008 ab. Gegen diesen Beschluss liess M. R. am 14. April 2008 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Er stellte die Rechtsbegehren, es sei unter Aufhebung des Regierungsratsentscheides vom 11. März 2008 die Verfügung des Bürgerrates Oberägeri vom 11. Juni 2007 aufzuheben und es sei das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers zu bewilligen, eventualiter seien die Entscheide der Beschwerdegegner aufzuheben und die Angelegenheit an den Bürgerrat K. zurückzuweisen mit der Massgabe, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen, wobei festzuhalten sei, dass die Parkbusse und die SVG- Übertretung nicht als Ablehnungsgrund ausreichend seien.

Aus den Erwägungen

2.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die für eine Einbürgerung vorausgesetzte Eignung des Beschwerdeführers gegeben ist oder nicht. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern vor, diese Frage willkürlich und in Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geprüft und beurteilt zu haben.

a) Das Bürgerrecht kann durch Einbürgerung erworben werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Bestimmungen über das Verfahren sind im Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) vom 3. September 1992 (BGS 121.3) geregelt. Gemäss § 5 BüG darf das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht nur Bewerbern erteilt werden, die auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Bewerber mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut ist, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen kann. Der Bürgerrat prüft die Eignung des Bewerbers (§ 5) und die Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse (§§ 9 bis 13). Erachtet er eine oder mehrere Voraussetzungen als nicht erfüllt, eröffnet er dies dem Bewerber in einer beschwerdefähigen Verfügung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, entscheidet im Übrigen – abgesehen von einigen Ausnahmen – die Bürgergemeindeversammlung über die Einbürgerung (§ 16 BüG).

b) Das kantonale Bürgerrechtsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Einbürgerung. Insofern verfügt die Gemeinde, die das Gemeindebürgerrecht zusichert, über einen weiten Ermessensspielraum. Das bedeutet aber nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei ist. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Der Bewerber hat die verfassungsmässigen und gesetzlichen Garantien, dass die Behörde bei ihrem Entscheid die allgemeinen Rechts- und Verfahrensgrundsätze befolgt. So hat sie insbesondere das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und sie muss sich von sachlichen Motiven leiten lassen. Der Betroffene hat Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und – bei Ablehnung seines Gesuches – auf deren Begründung.

3.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, geboren am…, im Jahr 1993 in die Schweiz kam. Er besuchte in K. die Primarschule, danach die Real- und Werkschule. Er begann eine Lehre als Betriebspraktiker bei der Gemeinde L. welche er aber wegen eines Unfalls abbrechen musste. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung arbeitete er bei einer Firma in M. als Stapelfahrer, wo er nach Angaben seines Arbeitgebers sehr geschätzt wird. Zum Beweggrund für seinen Einbürgerungswunsch äusserte er sich dahingehend, dass er in der Schweiz aufgewachsen sei und diese Kultur angenommen habe; er kenne nichts anderes… Der im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsgesuch eingeholte Bericht der Zuger Polizei vom 23. Januar 2007 stellt dem Beschwerdeführer unter der Rubrik «Besondere Bemerkungen» insgesamt ein gutes Zeugnis aus. Bei der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2007 durch den Beschwerdegegner 1 kamen gemäss Protokoll nebst den Orientierungen über dessen familiäre, berufliche und finanzielle Verhältnisse insbesondere auch die von der Zuger Polizei im Bericht zur ordentlichen Einbürgerung vom 23. Januar 2007 dokumentierten Straftaten zur Sprache, welche der Beschwerdeführer als Jugendlicher begangen hatte (2001 und 2003 je eine Entwendung von einem Mofa/Motorroller sowie verschiedene polizei- liche Ermittlungen). Diese seien nach Ansicht des Beschwerdeführers als Jugendsünden einzuschätzen. Seit 2005 würden keine Straftaten mehr vorliegen. Einzig eine Parkbusse sei ihm auferlegt worden. Da diese Tatbestände gewisse Bedenken auslösten, tätigte der Beschwerdegegner 1 im Anschluss noch einige weitere Abklärungen. Diese ergaben, dass am 4. Februar 2007 eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben wurde, weil er an diesem Tag trotz signalisierten Überholverbots einen vor ihm fahrenden Personenwagen überholt hatte. Er wurde deswegen mit Strafbefehl des Einzelrichters vom 28. Februar 2007 mit Fr. 150.– gebüsst (vgl. Bericht der Zuger Polizei vom 29. April 2008 zur ordentlichen Einbürgerung zuhanden der Direktion des Innern). Der Beschwerdegegner begründete seinen das Einbürgerungsgesuch ablehnenden Beschluss vom 11. Juni 2007 insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung die Strafanzeige vom 4. Februar 2007 verschwiegen und so den Bürgerrat nicht wahrheitsgetreu über

diese Tatsache orientiert habe. Er stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund wiederholter strafbarer Verfehlungen die mit dem Bürgerrecht verbundenen Pflichten nicht genügend beachte. Dieselbe Begründung vertrat auch der Beschwerdegegner 2. Er hielt fest, dass es zu den Pflichten gehöre, die schweizerischen Gesetze zu kennen und zu befolgen, was bei einer strafrechtlichen Verfehlung nicht mehr zutreffe. Die Eignung eines Gesuchstellers zur Einbürgerung müsse ihm dann abgesprochen werden, wenn eine Verzeigung erfolge. Dann müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass er nicht beabsichtige, die Gesetze zu befolgen. Dies gelte erst recht, wenn die Verzeigung verschwiegen werde.

4.

Es fragt sich nun, ob die Verzeigung wegen eines Strassenverkehrsvergehens die Eignung des Beschwerdeführers zur Einbürgerung so ernsthaft in Frage stellt, dass diese im vorliegenden Fall zu Recht verweigert wurde. Unter den Eignungsbegriff gemäss § 5 Abs. 1 BüG fällt auch das Erfordernis, dass ein Bewerber nicht straffällig geworden ist. Dabei kann auf Art. 14 lit. c des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (SR 141.0) verwiesen werden, welcher unter Eignung ausdrücklich die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Bewerber versteht. Zu den mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechten und Pflichten gehört es, die schweizerischen Gesetze zu kennen und sie entsprechend zu beachten. Straffälligkeit oder auch hängige Strafverfahren stehen einer Einbürgerung grundsätzlich in aller Regel entgegen. Massgebend ist aber weniger das Delikt, als die dafür ausgesprochene Strafe (vgl. GVP 2004 S. 236 E 3.a). Tatsächlich erscheint die in Anbetracht der für die Verletzung des Überholverbots durch den Beschwerdeführer ausgefällten Busse von Fr. 150.– als nicht so gravierend, dass allein aufgrund eines solchen Vorfalls die Eignung in jedem Fall abgesprochen werden müsste. Allerdings ist ein derarti- ges Verhalten im Strassenverkehr nicht so harmlos und alltäglich, dass «es jedem passieren könnte», wie es der Beschwerdeführer darzustellen versucht. Überholverbote sind an gefährlichen Strassenabschnitten angebracht. Mit deren Verletzung entsteht eine erhebliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, die auf die Einhaltung der Regeln vertrauen dürfen. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass der Beschwerdeführer diese Strecke bestens kennt, da diese sicher im Zeitraum des Einbürgerungsgesuchs sein wohl täglicher Arbeitsweg zwischen K. und M. war, dass er also in voller Kenntnis der Verhältnisse die Verkehrsregeln verletzte. Zudem steht diese Handlung in einer Reihe verschiedenster Strassenverkehrsdelikte. Auch wenn die früheren Vorfälle durchaus als Jugendsünden qualifiziert werden können und für sich allein genommen der gewünschten Einbürgerung nicht mehr entgegenstünden, lässt dieser erneute Vorfall auf eine nicht unbedeutende Sorglosigkeit im Umgang mit gesetzlichen Regeln schliessen. Sehr bedenklich und entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts vor allem aber die Tatsache,

dass der Beschwerdeführer diese Verzeigung gegenüber dem Beschwerdegegner 1 verschwieg. Es erscheint nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass er – explizit nach solchen Vorkommnissen befragt – den diesbezüglichen Strafbefehl nach nur knapp drei Monaten vergessen konnte, sich aber an eine weiter zurück liegende Parkbusse erinnerte. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass er die Behörden absichtlich im Unwissen darüber lassen wollte, um seine Einbürgerung nicht zu gefährden. Sollte er diesen Vorfall aber tatsächlich vergessen habe, würde das auch keine andere Beurteilung ergeben, müsste man sich doch die Frage stellen, ob ihn die Verkehrsregelverletzung überhaupt bekümmerte und der Strafbefehl seine Wirkung zeigte. Die Würdigung der gesamten Umstände ergibt, dass die Beschwerdegegner bei der Beurteilung der gesetzlich vorausgesetzten Eignung das ihnen zustehende Ermessen nicht in rechtswidriger Weise ausgeübt haben, so dass es durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtskontrolle nicht zu korrigieren ist. Auch die Verhältnismässigkeit der Ablehnung des Einbürgerungsgesuches erscheint als gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer offen steht, zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und muss abgewiesen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2008 V 2008/50

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht, Art. 5 und Art. 16 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. März 2011, 1. Januar 2013, 1. Januar 2018, 15. Februar 2018, 9. Juli 2019 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.