Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

V 2009 / 118

Rubrum

Rechenschaft und das Gericht sieht mangels genügend substantiierter Vorbringen nicht die Voraussetzungen dafür gegeben, die Vorinstanzen diesbezüglich zu einem bestimmten Verhalten zu verpflichten. Vorbehalten bleibt stets die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe nach dem Gesetz.

(…)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 V 2009 / 165

7. Opferhilfe

Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 4 OHG – Das Opferhilfegesetz erweitert den auf das kantonale Verfahrensrecht und die Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV gestützten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht. Entschädigungen für Anwalts- und Verfahrenskosten nach dem Opferhilfegesetz sind aufgrund der Subsidiarität nur zu prüfen, sofern die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht gewährt worden sind.

Aus dem Sachverhalt:

A.B. reichte im Jahr 2001 gegen X. eine Strafanzeige ein und machte geltend, sie sei von ihm am 26. Juli 2001 in der Psychiatrischen Klinik L. vergewaltigt worden. Neben der Strafuntersuchung gegen X. strengte sich auch ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der Klinik wegen Gefährdung der Gesundheit und des Lebens durch Aussetzung (Art. 127 StGB) an. Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 stellte die Staatsanwaltschaft dieses Strafverfahren ein. Gegen diese Einstellung liess A.B. am 16. Februar 2009 bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde einreichen, welche mit Urteil und Verfügung vom 29. April 2009 abgewiesen wurde, soweit die Justizkommission darauf eintrat. Die Justizkommission stellte unter anderem fest, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels gesetzlicher Grundlage ausser Betracht falle. Die Justizkommission auferlegte A. B daher Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 130.–. Sie gewährte ihr aber die Unentgeltlichkeit der Rechtsverbeiständung und sprach ihr eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1’000.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu. Mit Eingabe vom 1. Mai 2009 liess A. B bei der Opferhilfestelle des Kantons Zug die Übernahme der auferlegten Gerichtskosten von Fr. 130.– und der restlichen Anwaltskosten von Fr. 3’388.15 beantragen. Mit Verfügung vom 13. August 2009 wies die Opferhilfestelle das Gesuch vom 1. Mai 2009 betreffend die Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten in der Höhe von total Fr. 3’518.15 ab. Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass die Opferhilfe nicht zur Verfügung stehe, wenn bereits die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden sei.

Aus den Erwägungen

2.

Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz. Die Opferhilfe umfasst: a. Beratung und Soforthilfe; b. längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; c. Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter; d. Entschädigung; e. Genugtuung; f. Befreiung von Verfahrenskosten; g. besonderen Schutz und besondere Rechte im Strafverfahren (Art. 2 OHG). Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist (Art. 14 Abs. 1 OHG). Anwalts- und Gerichtskosten können dabei als längerfristige Hilfe übernommen werden, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Art. 13 Abs. 2 OHG). Zu beachten ist auch Folgendes: Der Anspruch auf Deckung der Kosten eines Anwalts durch die Beratungsstelle muss nicht deckungsgleich mit demjenigen auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sein. Grundsätzlich bejaht das Bundesgericht zwar die Deckungsgleichheit für die Höhe der anwaltlichen Entschädigung (Pra 2008, 184 ff.). Opferhilferechtlich kann aber ein weitergehender Rechtsschutz gewährt werden. Dieser kann sich auch auf die Tätigkeiten eines Anwalts erstrecken, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Verfahren stehen, soweit sie der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers dienen. Regelmässig wird jedoch davon auszugehen sein, dass die aus Opferhilferecht zu leistende Entschädigung für die Anwaltskosten jene aus der unentgeltlichen Rechtspflege nicht übersteigt. Die opferhilferechtliche Hilfestellung bei der spezifischen Parteivertretung vor Gericht erfolgt nicht anstelle des sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebenden Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege, sondern nach ihrer Konzeption nur subsidiär dahinter und im Sinne einer Massnahmenkoordination daneben (Zehntner Dominik, OHG-Kommentar, Art. 14 N 31).

3.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist zu klären, ob der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Anwaltskosten für das Verfahren vor der Justizkommission des Obergerichts in der Höhe von Fr. 4’388.15, sowie die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 130.– durch die Beschwerdegegnerin zu erstatten sind. Zu beachten ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsvertreter mit Fr. 1’000.– entschädigt worden ist, weshalb die Beschwerdeführerin bezüglich Anwaltskosten noch den Betrag von Fr. 3’388.15 einfordert. In casu ist unstrittig und bedarf keinen Weiterungen, dass das Verfahren vor der Justizkommission des Obergerichts notwendig war, da in diesem Verfahren die Frage geklärt werden musste, ob den Verantwortlichen der Psychiatrischen Klinik L. eine Straftat nachgewiesen werden konnte.

a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG). Die Opferhilfe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes von der unentgeltlichen Rechtspflege nach kantonalem Prozessrecht zu unterscheiden und ersetzt diese nicht. Die Opferhilfe erfolgt subsidiär zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Sind die Voraussetzungen für letztere nicht erfüllt, hat die Opferhilfestelle zu prüfen, ob jene gemäss Opferhilfegesetz gegeben sind. Die Verweigerung von Kostengutsprachen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege schliesst eine Opferhilfe für «weitere» Kosten nicht zum Vornherein aus. Es ist dabei der persönlichen Situation des Opfers (insbesondere dessen finanzieller Leistungsfähigkeit) Rechnung zu tragen. Die Übernahme von Kosten, die offensichtlich nutzlos aufgewendet erscheinen, kann indessen verweigert werden (BGE 122 II 211 E. 4b S. 218; 121 II 209 E. 3b S. 212 f., je mit Hinweisen). Die Soforthilfe und der Ersatz «weiterer» Kosten (z.B. von Anwalts- und Verfahrenskosten) nach dem Opferhilfegesetz greifen subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege ein, soweit diese sich unter dem Blickwinkel des wirksamen Opferschutzes als unzureichend erweist (BGE 122 II 211 E. 4b S. 218). Umgekehrt erweitert das OHG den auf das kantonale Verfahrensrecht und die Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 4 aBV) gestützten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht (BGE 121 II 209 E. 3b S. 212; vgl. Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93 [1992] 457 ff., 467; Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Vorbem. zu Art. 1 und 2, N. 5 ff.).

b) Entschädigungen für Anwalts- und Verfahrenskosten nach dem Opferhilfegesetz sind aufgrund der Subsidiarität nur zu prüfen, sofern die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt worden ist. Von zentraler Bedeutung ist hierbei, dass das Opfer- hilfegesetz den auf das kantonale Verfahrensrecht und die Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 4 aBV) gestützten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht erweitert. Diese Rechtsauffassung wurde in verschiedenen Bundesgerichtsentscheiden gestützt oder indirekt bestätigt. So wurde in BGE 123 II 548 festgehalten, dass Opferhilfe gemäss Art. 3 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Hilfe von Opfer an Straftaten vom 4. Oktober 1991 (aOHG, SR 312.5) erst zu prüfen sei, wenn die durch das kantonale Recht aufgestellten Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt seien. In BGE 133 II 361 wurde ein kantonaler Entscheid als rechtswidrig eingestuft, mit welchem das Opfer für die Entschädigung der die zugesprochene Parteientschädigung übersteigenden Kosten an die OHG-Behörden verwiesen wurde, da dies mit den Grundsätzen des OHG in Widerspruch stehe.

c) Wenn ein Gericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, können weitere Anwalts- und Verfahrenskosten somit nicht via Opferhilfe eingefordert werden. da diese dadurch als abgegolten gelten. Die Justizkommission des Obergerichts hat im vorliegenden Verfahren diese unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die angefallenen Aufwendungen in vollem Bewusstsein bezüglich der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 4’388.15 auf Fr. 1’000.– festgesetzt. Mit der Ausrichtung einer Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege nach kantonalem Recht gelten sämtliche Anwalts- und Verfahrenskosten als entschädigt, sodass für eine weitere Entschädigung kein Raum mehr besteht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2007, OH.2’005.0010, Erw. 4.4). Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2009 dem Antrag des Beschwerdeführers zu Recht nicht gefolgt ist und festgestellt hat, dass die den Betrag von Fr. 1’000.– übersteigenden Anwalts- und Verfahrenskosten nicht auf die Opferhilfe überwälzt werden können.

d) Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sind der Ansicht, dass der gewährte Betrag von Fr. 1’000.– für die angefallenen Anwalts- und Verfahrenskosten viel zu niedrig ausgefallen ist. Dazu ist festzuhalten, dass es nicht in der Kompetenz des Verwaltungsgerichtes liegt, sich über die Höhe des von der Justizkommission des Obergerichts gewährten Betrages zu äussern, da das Gericht weder als obere Instanz noch als Aufsichtsbehörde dieser Kommission fungiert. In diesem Verwaltungsgerichtsverfahren ist lediglich zu prüfen, inwieweit die Opferhilfestelle für die geltend gemachten Kosten belangt werden kann. Immerhin kann angeführt werden, dass es der Justizkommission als im Verfahren involvierte Behörde sicher besser möglich war, die effektiven Aufwendungen des Vertreters der Beschwerdeführerin zu beurteilen, als dies das Verwaltungsgericht nachträglich festzustellen vermöchte.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2010 V 2009 / 118

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 127 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 29. November 2009; der Erlass wurde am 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, Art. 1, Art. 2, Art. 4, Art. 13 und Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2019, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.