Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

V 2011 114

Rubrum

dass gemäss § 26 Abs. 1 VRG die Behörde von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen kann. Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das Verfahren abgeschrieben werden (Abs. 2). Zuständig für die Erhebung eines Kostenvorschusses ist am Verwaltungsgericht der Präsident bzw. der Kammervorsitzende (vgl. § 18 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 GO). Das Verwaltungsgericht erhebt gemäss fester Praxis in den Fällen des Strassenverkehrsrechts grundsätzlich einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten, was nicht zuletzt im Interesse der Beschwerdeführer liegt, die solcherart über das mit dem Beschwerdeverfahren verbundene Kostenrisiko schon vorgängig in Kenntnis gesetzt werden.

6. Muss eine Beschwerde gegen das als Verfügung zu behandelnde Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 6. Juli 2011 als aussichtslos im Sinne von § 27 Abs. 1 VRG bezeichnet werden, schliesst dies die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aus. Die angefochtene Verfügung des Kammervorsitzenden vom 9. September 2011 erweist sich demzufolge vollumfänglich als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2011 V 2011 101

6. Handelsregister

Art. 21 Abs. 1 GebT - Wer eine Anmeldung an das Handelsregister einreicht oder eine Amtshandlung verlangt, haftet persönlich für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen. Diese Regelung gilt auch für Vertreter wie z.B. Notare, wenn diese sich im Auftrag Dritter oder von sich aus an ein Handelsregisteramt wenden.

Aus dem Sachverhalt:

Am 9. Dezember 2010 reichte das Notariat A. & B. in C., die Unterlagen zur Anmeldung der X. AG, Baar, an das Handelsregister des Kantons Zug ein, mit dem Ersuchen, das Telegrammverfahren durchzuführen und ihnen nach erfolgter Eintragung einen Handelsregisterauszug zuzustellen. Mit Schreiben vom 10. August 2011 verpflichtete das Handelsregisteramt gestützt auf Art. 21 des Gebührentarifs für das Handelsregister das Notariat A & B zur Bezahlung der Gebührenrechnung in Höhe von Fr. 800.– für die Eintragung, nachdem die am 16. Dezember 2010 an die X. AG versandte Rechnung Nr. yyy trotz mehrmaligem Mahnen und erfolgloser Betreibung nicht beglichen worden sei.

Gegen diese Verfügung erhob das Notariat A & B am 29. August 2011 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Zahlungsaufforderung betreffend die Eintragungsgebühren in Sachen X. AG im Betrag von Fr. 800.– zu Lasten des Notariats A. & B. sei zurückzuziehen. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2011 beantragte das Handelsregisteramt die vollständige Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Aus den Erwägungen

1.

….

2.

a) Wer zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder verpflichtet ist, wer eine Anmeldung einreicht oder eine Amtshandlung verlangt, haftet gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 3. Dezember 1954 (GebT, SR 221.411.1) persönlich für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen; mehrere Personen haften solidarisch.

b) Wie das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz zitierten und auch bereits den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten Bundesgerichtsentscheid BGE 115 II 94 f. erwogen hat, ist der Wortlaut dieser Bestimmung eindeutig und er lässt keinen Raum für einen Streit darüber, ob sie auch für Notare gelte, wenn diese sich im Auftrag Dritter oder von sich aus an ein Handelsregisteramt wenden, um es zu einer Eintragung zu veranlassen oder von ihm eine andere Handlung zu verlangen. Dass ein solidarisch Haftender selber zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder mit einem Anmeldepflichtigen identisch sein müsse, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Insbesondere ändert demgemäss an der Haftung der anmeldenden Person für Gebühren und Auslagen auch Art. 21 Abs. 3 GebT nichts, wonach Gebühren im voraus zu entrichten sind. Denn wenn das Amt namentlich Urkundspersonen gegenüber von einem Vorschuss absieht, heisst das nicht, dass es sie nicht für haftbar halte oder von vornherein aus der Haftung entlasse. Wie das Bundesgericht ausführte, entspricht die Auslegung nach dem Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Die Wendung «wer eine Anmeldung einreicht oder eine Amtshandlung verlangt» wäre sinnlos und daher überflüssig, wenn tatsächliche oder scheinbare Vertreter davon auszunehmen wären. Verworfen wird vom Bundesgericht auch die Ansicht, die unmittelbare Haftung dessen, der eine Eintragung anmeldet oder vom Amt etwas anderes, z.B. Auszüge verlangt, finde im Gesetz keine Grundlage. Denn das öffentliche Register- recht mit seinen Verfahren, die auf dem Antragsprinzip beruhen, muss seiner Natur und seinem Zweck entsprechend rasch und einfach gehandhabt werden (BGE 104 Ib 322 mit Hinweisen). Das gilt namentlich für die Eintragungen, die unverzüglich vorzunehmen sind (Art. 19 Abs. 2 HRegV) und zu den häufigsten Amtshandlungen gehören. Dazu kommt, dass die Überprüfungsbefugnis des Registerführers stark eingeschränkt ist (BGE 107 II 247 f. und BGE 91 I 362 mit Hinweisen), es folglich nicht seine Aufgabe sein kann, einem allfälligen Vertretungsverhältnis nachzuforschen, wenn nicht ersichtlich ist, für wen eine Amtshandlung beantragt wird. Das Bundesgericht hielt aufgrund der besondern Bedürfnisse der Registerbehörden gestützt auf Art. 929 Abs. 1 OR eine autonome Haftungsregelung für

rechtmässig, die unter Umständen über den Grundsatz des Art. 32 Abs. 1 OR hinausgeht. Es stellte abschliessend fest, dass diese Regelung den Registerbehörden das Gebührenwesen erheblich erleichtert und daher auch sachlich gerechtfertigt ist. Und es wies darauf hin, dass Vertreter einer persönlichen Haftung dadurch vorbeugen können, dass sie einen Vorschuss verlangen, wenn das Amt gemäss Art. 21 Abs. 3 GebT von einem solchen absieht.

c) Der Sachverhalt ist vorliegend unbestritten: Mit ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2010 haben die Beschwerdeführer dem Amt die Gründungsbelege für die X. AG «zur Eintragung im Handelsregister» eingereicht mit dem Auftrag: «Wir bitten Sie, das Telegrammverfahren durchzuführen und uns nach erfolgter Eintragung einen Handelsregisterauszug zuzustellen». Damit haben die Beschwerdeführer die Anmeldung eingereicht bzw. eine Amtshandlung, nämlich die Eintragung und Zustellung des Registerauszuges verlangt. Am 16. Dezember 2010 wurde die Rechnung über Fr. 800.- an die X. AG in Baar zugestellt. Der Zahlungsbefehl über diesen Betrag konnte vom Betreibungsamt Baar gemäss Bescheinigung vom 8. August 2011 nicht an diese Firma zugestellt werden, worauf sich das Handelsregisteramt an die Beschwerdeführer hielt. Gestützt auf die klare Praxis des Bundesgerichts zur bundesrechtlichen Regelung im Gebührentarif erweist sich dies als rechtmässig und kann den vor Gericht vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. So ändert an ihrer solidarischen Haftbarkeit gegenüber dem Handelsregisteramt nichts, dass in der öffentlichen Urkunde über die Gründung der X. AG vom 9. Dezember 2010 unter Art. IX, Kosten, ausdrücklich vermerkt worden ist, dass sämtliche mit der Gründung zusammenhängenden Kosten unter solidarischer Haftbarkeit des Gründers zu Lasten der Gesellschaft gingen. Hierbei handelt es sich um eine rein interne Regelung seitens der Klientin bzw. im Verhältnis zwischen der Klientin und den Beschwerdeführern. Ebensowenig kommt etwas darauf an, dass in der Anmeldung an das Handelsregisteramt unter Ziff. 15, Gebührenadressat, ausdrücklich die X. AG vermerkt worden ist. Weiter hängt nichts davon ab, dass die Gründungsunterlagen vom Notariat mit

Schreiben vom 9. Dezember 2010 dem Handelsregisteramt Zug zur Eintragung angemeldet worden sind, ohne dass im Schreiben eine Kostengutsprache geleistet worden ist. Dass die Handelsregisterämter von Aargau, Zürich und Solothurn den Gebührenadressaten gemäss der Aussage der Beschwerdeführer «jeweils» – sei es immer oder teilweise – eine Voraus-Rechnung für die Eintragungsgebühren zustellen und die Eintragung erst nach Zahlungseingang vornehmen sollen, widerspräche weder der Ordnung im Gebührentarif noch würde es eine entsprechende Verpflichtung der kantonalen Handelsregisterämter beweisen.

Dass die Beschwerdeführer die Unterlagen mit ihrem Briefkopf selber eingereicht haben, macht sie demgemäss solidarisch haftbar für die uneinbringlich gebliebenen Gebühren. Aufgrund der klaren Rechtslage erübrigen sich Untersuchungen über die genaue Praxis der Handelsregisterämter von Zug oder von Zürich, Aargau oder Solothurn. Zudem ist aus dem im Internet-Auftritt des Handelsregisteramt des Kantons Zug enthaltenen Merkblatt über die Praxis betreffend Vorauszahlung von Handelsregistergebühren ersichtlich, dass das Handelsregisteramt Zug seine Dienstleistungen grundsätzlich im Voraus gegen Rechnung erbringt. Sofern allerdings Zweifel bestehen, ob die Gebühren gegen Rechnung bezahlt werden, wird die Eintragung erst vorgenommen, nachdem die Gebühren entrichtet worden sind. Zudem zählt das Amt eine Reihe von Ausnahmetatbeständen auf. Vorliegend mussten die Beschwerdeführer als für ihre Klientin handelndes Notariatsbüro somit damit rechnen, dass das Handelsregisteramt ihnen gegenüber im Interesse der vom Bundesgericht geschützten, kulanten und schnellen Praxis auf die Entrichtung einer Vorauszahlung verzichten würde, dass sie aber kraft der Regelung im Gebührentarif allenfalls solidarisch für die entstehenden Gebühren haftbar gemacht werden könnten.

d) Wie sich aus der Regelung im Gebührentarif und der entsprechenden Bundesgerichtspraxis ergibt, muss die Beschwerde somit vollumfänglich und unter Kostenfolgen abgewiesen werden.

3.

Erweist sich der angefochtene Entscheid des Handelsregisteramtes als rechtmässig und angemessen und muss die Beschwerde abgewiesen werden, werden die Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Dem Antrag des Handelsregisteramtes, es sei ihm eine Entschädigung zuzusprechen, kann nicht entsprochen werden, da es nicht als Partei mit gegensätzlichen Interessen im Sinne von § 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG zu bezeichnen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2011 V 2011 114

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 32 und Art. 929 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Handelsregisterverordnung, Art. 19 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Februar 2018, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. März 2024, 10. Juli 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister, Art. 21 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2021 erneut konsolidiert.