Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Z2 2014 26

Rubrum

V. Rechtspflege

3. Zivilrechtspflege

3.1 Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK – Im Rahmen des Replikrechts können neue Vorbringen eingebracht werden, soweit die Ausführungen in der Vernehmlassung des anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Das Replikrecht dient indes nicht dazu, die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern.

Aus den Erwägungen

(...)

2.

Der Verfahrensantrag des Gesuchstellers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2014 abgewiesen. Es wurde ihm jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Frist zur Ausübung des Replikrechts angesetzt (vgl. BGE 133 I 98). Davon machte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Juni 2014 Gebrauch.

2.1

Die Replik ist für Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung des anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben. Das Replikrecht dient indes nicht dazu, die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern. Anträge und Rügen, die bereits in der Berufung hätten erhoben werden können, sind nach Ablauf der Berufungsfrist ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2013 vom 27. März 2014 E. 2.3; BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 m.w.H.).

2.2

Die 16 Seiten umfassende Berufungsantwort veranlasste den Gesuchsteller zu einer unverhältnismässig umfangreichen, 33-seitigen Stellungnahme. Darin legt er summarisch seine bereits in der Klageschrift vom 26. Juli 2013 vorgetragene Begründung des Gesuchs dar und äussert sich in allgemeiner Weise zu Angststörungen. Zu diesen Darlegungen gab offenkundig nicht erst die Berufungsantwort Anlass, weshalb der Gesuchsteller diese Ausführungen bereits in seiner Berufungsschrift hätte machen können bzw. müssen. Die Eingabe vom 19. Juni 2014 ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nur insoweit zu berücksichtigen, als die Berufungsantwort zu Ergänzungen Anlass gegeben hat.

Obergericht, II. Zivilabteilung, 22. Oktober 2014 (eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 18. Mai 2014; der Erlass wurde am 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.