Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Z2 2014 60

Rubrum

A Gerichtspraxis

führerin kein Rechtsschutzinteresse zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Die fragliche Rechtschrift ist daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die weiteren Eingaben der Parteien, in welchen jeweils zu den neuen Vorbringen der Gegenpartei Stellung genommen wurde.

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 24. März 2015

3.6 Art. 253 ZPO

Regeste: Art. 253 ZPO – Über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch kann der Richter ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden.

Aus den Erwägungen

(...)

2.1

Gemäss Art. 253 ZPO erübrigt sich das Einholen einer Stellungnahme, wenn das Gesuch offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, also wenn sich eine Abweisung des Gesuches abzeichnet. Offensichtlich unzulässig ist ein Gesuch bei klarem Fehlen einer Prozessvoraussetzung. Offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 253 ZPO ist ein Gesuch, wenn der Anspruch nicht einmal glaubhaft gemacht worden ist (Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 253 N 5 ff.).

2.2

Aus dem angefochtenen Entscheid geht in aller Deutlichkeit hervor, dass der erstinstanzliche Richter das Gesuch um vorsorgliche Massnahme als offensichtlich unbegründet erachtete. So hielt er zur Begründung seines Entscheides fest, dass es an der Glaubhaftmachung elementarer Voraussetzungen von Art. 673 ZGB, der rechtlichen Anspruchsgrundlage des Gesuchs, fehle. Die Gesuchstellerin behaupte nirgends, jemals Eigentümerin des angeblich eingebauten Materials gewesen zu sein. Auch behaupte sie nicht, dass zwischen ihr und dem Gesuchsgegner keine vertragliche Vereinbarung über den Einbau des Materials bestanden habe, was ohnehin nicht glaubhaft wäre. Es sei notorisch, dass niemand in dieser Grössenordnung Material verbaue oder verbauen lasse ohne vertragliche Grundlage (Erw. 4). Weiter zog der Vorrichter in Erwägung, dass die Gesuchstellerin eine Geldforderung mit vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO zu sichern versuche, obschon dafür nach Art. 269 lit. a ZPO die Bestimmungen des SchKG vorbehalten seien. Vorsorgliche Massnahmen dürften nicht auf einen «verkappten Arrest» hinauslaufen (Erw. 5). Damit hat die Vorinstanz substanziiert und nachvollziehbar dargetan, weshalb sie das Gesuch als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet erachtet. Sie hat sich materiell mit dem Gesuch auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 673 ZGB nicht ansatzweise

I. Rechtspflege

glaubhaft gemacht worden sei. Entsprechend brauchte der Vorrichter – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – nicht vorgängig über den Antrag auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen zu befinden, sondern konnte sogleich den Endentscheid fällen. Das rechtliche Gehör wurde bei einem Vorgehen nach Art. 253 ZPO offenkundig nicht tangiert (Chevalier, a.a.O., Art. 253 N 6; vgl. ZR 113 [2014] Nr. 24 E. 15). Andernfalls wäre aber der Anspruch auf rechtliches Gehör des Gesuchsgegners verletzt worden, weshalb die Gesuchstellerin insofern ohnehin nicht beschwert wäre. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 253 ZPO, ohne eine Stellungnahme der Gegenpartei einzuholen und ohne Durchführung einer Verhandlung, den Endentscheid gefällt hat. Die Berufung ist dementsprechend in diesem Punkt abzuweisen. (...)

Obergericht, II. Zivilabteilung, 25. Februar 2015

3.7

Art. 261 ZPO, Art. 3 Abs. 1 lit. d und Art. 5 lit. c UWG

Regeste: Art. 261 ZPO, Art. 3 Abs. 1 lit. d und Art. 5 lit. c UWG – Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen glaubhaft zu machen. Unter anderem wird das Bedürfnis nach sofortigem Rechtsschutz – d.h. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse – vorausgesetzt.

Aus den Erwägungen:

(...)

2.

Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass (a) ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sogenannter Verfügungsanspruch) und (b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sogenannter Verfügungsgrund). Weiter muss die vorsorgliche Massnahme zur Abwehr des Nachteils notwendig sein. Mit Notwendigkeit ist gemeint, dass die Massnahme in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als geeignet erscheint. Dabei darf die Massnahme nicht weiter gehen als zur Wahrung der materiellen Ansprüche erforderlich. Überdies muss sie auch verhältnismässig sein (Sprecher, Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 261 N 112 m.w.H.).

Die gesuchstellende Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiell-rechtlichen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Im Massnahmeverfahren braucht kein voller Beweis für die aufgestellten Behauptungen erbracht, sondern bloss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit dargetan zu werden. Dabei genügen aber nicht blosse Behauptungen, son-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 673 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 253, Art. 261 und Art. 269 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 3 und Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 31. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Dezember 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.