BZ 2025 227
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 227
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher
Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 9. Dezember 2025)
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 4'116.85). Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 9. Dezember 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesell- schaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurs- eröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 1150).
2. 2.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen die Aufhe- bung des Konkursdekrets (act. 1).
2.2 Am 23. Dezember 2025 wies der Präsident i.V. der II. Beschwerdeabteilung des Oberge- richts die Beschwerdeführerin darauf hin, dass zum Nachweis der Tilgung der Konkursforde- rung und der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit weitere Unterlagen erforderlich seien, die noch innerhalb der – aufgrund der Betreibungsferien – bis zum 7. Januar 2026 laufenden, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist eingereicht werden könnten (act. 2).
2.3 Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und reichte zusätzliche Belege ein (act. 4).
2.4 Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 wies der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts den Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung ab, wies das Konkursamt Zug aber an, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen (act. 5).
2.5 Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung.
Erwägungen
1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen.
2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.H.; zur Publikation vorgesehen).
3. Die Beschwerdeführerin hinterlegte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist den die Kon- kursforderung übersteigenden Betrag von CHF 4'589.50 bei der Gerichtskasse zuhanden der Beschwerdegegnerin. Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungs- grund ist damit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
5.1 Gemäss dem von ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 10. Dezember 2025 (act. 1/6) wurden gegen die Beschwerdeführerin – nebst der Betrei- bung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Hinterlegung des geschuldeten Be- trags bei der Gerichtskasse erledigt ist – seit Ende April 2025 elf Betreibungen über insge- samt CHF 96'594.50 angehoben. Davon ist eine Betreibung über CHF 121.20 durch Zahlung erledigt. Zur Betreibung Nr. E.________ über CHF 48'119.95, die aufgrund des erhobenen Rechtsvorschlags eingestellt wurde, führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe mit der Gläubigerin einen Vergleich über CHF 28'000.00 abgeschlossen, wobei diese Zahlung auf- grund der Konkurseröffnung noch nicht habe geleistet werden können (act. 1 S. 8). Aus dem eingereichten Vergleich ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin zur Zahlung von ins- gesamt CHF 30'119.20 bis spätestens 15. Dezember 2025 verpflichtete und sich die Forde- rung im Falle der nicht fristgemässen Zahlung auf CHF 48'119.20 erhöht (act. 1/7 S. 2 f.). Entgegen der Beschwerdeführerin hat sich die Forderung in der fraglichen Betreibung infolge der ausgebliebenen Zahlung somit nicht auf CHF 28'000.00 reduziert, sondern besteht nach wie vor im anerkannten Umfang von CHF 48'119.20. Offen sind sodann gemäss der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin die weiteren Forderungen in den übrigen neun Betrei- bungen im Umfang von total CHF 48'353.35. Dabei wurden der Beschwerdeführerin in sechs Betreibungen über CHF 45'538.40 die Konkursandrohungen zugestellt und in den übrigen drei Betreibungen über CHF 2'814.95 die Betreibungsbegehren gestellt. Somit belaufen sich die offenen Betreibungsforderungen auf insgesamt CHF 96'472.55 (CHF 48'119.20 + CHF 48'353.35); dazu kommen gemäss der Beschwerdeführerin weitere Kreditoren im Um- fang von CHF 9'663.25 (act. 1 S. 12). Demnach bestehen offene Forderungen von insgesamt CHF 106'135.80.
5.2 Diesen Verbindlichkeiten stehen ein Bankguthaben von CHF 10'690.31 (act. 1/13) sowie von der Beschwerdeführerin bezifferte Debitorenforderungen von CHF 60'323.49 gegenüber. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin drei Rechnungen vom 5. Dezember 2025 ins Recht (act. 1/10). Ferner macht sie geltend, sie habe fünf offene Aufträge mit einem Umsatz- volumen von CHF 3'228'795.38 (act. 1 S. 10 und act. 1/8). Davon wurde gemäss der weite- ren Darstellung der Beschwerdeführerin ein Auftrag über CHF 747'372.93 von den Bauher- ren unterzeichnet. Allerdings ist der geplante Wohnhausneubau aufgrund einer Einsprache der Nachbarn vom Oktober 2024 blockiert (act. 1/9). Bei drei weiteren Aufträgen liegen bloss mündlich Zusagen vor und bei einem Auftrag hat sich die Bauherrin noch nicht entschieden, ob sie der Beschwerdeführerin den Dachausbau insgesamt oder bloss in Teilen übertragen wird (act. 1/9). Unter diesen Umständen ist äusserst ungewiss, ob die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit die nötigen Mittel für die offenen Forderungen von über CHF 106'000.00 er- wirtschaften kann, zumal in sechs Betreibungen über CHF 45'538.40 bereits die Konkursan- drohung zugestellt wurde und nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin mit diesen Gläubigern eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbart hat. Vielmehr führt sie bloss aus, diese – und die weiteren – Betreibungsforderungen könnten innert maximal fünf Monaten beglichen werden (act. 1 S. 7 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Ge- schäftsführer erhalte demnächst privat einen Investitionsbetrag von CHF 10'745'265.00, aus welchem er die Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin werde tilgen können (act. 1 S. 12), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser Betrag ist bis zum Ablauf der Be- schwerdefrist nicht beim Geschäftsführer eingegangen. Zudem geht aus dem eingereichten Schreiben eines spanischen Notars vom 6. Januar 2026 hervor, dass der Geschäftsführer, um die Summe erhältlich zu machen, zunächst Steuern im Umfang von rund EUR 345'062.45 entrichten müsste (act. 4 S. 6 und act. 4/3). Somit ist ohnehin höchst zweifelhaft, ob dieser Mittelzufluss je erfolgen wird, nachdem die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargetan hat, dass ihr Geschäftsführer zur Zahlung der fraglichen Steuern in der Lage ist.
6. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft ge- macht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurs- eröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid des Einzelrichters, wonach der Konkurs am 9. Dezember 2025 eröffnet wurde.
7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Rest- betrag sowie der hinterlegte Betrag von CHF 4'589.50 sind zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
Urteilsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt. Diese wird mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'050.00 sowie der hinterlegte Betrag von CHF 4'589.50 werden an das Konkursamt Zug überwiesen.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
Parteien
Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 1150)
Konkursamt Zug
Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)
Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)
Betreibungsamt Zug (im Dispositiv)
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
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