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Vollstreckung eines ausländischen Urteils

BZ 2025 228 · Obergericht Zug

Vom 7. Juli 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zg/obergericht/bz-2025-228/de/vollstreckung-eines-auslandischen-urteils

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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  2. Zug
  3. Obergericht Zug
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BZ 2025 228

Vollstreckung eines ausländischen Urteils

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Abschreibung des Konkurseröffnungsverfahrens

(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. Dezember 2025)

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 24. November 2025 stellte die A.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Zug das Konkursbegehren gegen die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Cham. Am 25. November 2025 lud das Kantonsgericht die Parteien zur Konkursverhandlung vom 16. Dezember 2025, 09:00 Uhr, vor und bezifferte die Konkursforderung auf CHF 39'488.00. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Konkurseröffnungsverfahren zufolge Zahlung ab.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte im Wesentlichen, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdegegnerin, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Einzelrichter habe gestützt auf die Zahlungsaufträge der E.________ über CHF 17'830.00 und der F.________ über CHF 21'658.00 das Konkursbegehren abgewiesen, ohne zu prüfen, ob tatsächlich eine Überweisung erfolgt sei. Eine solche sei bis heute nicht erfolgt. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2025 habe der CMO der Beschwerdegegnerin ausdrücklich eingeräumt, dass die Zahlungen "nicht von der Bank freigegeben wurden" und dass sich diese noch "in Genehmigung" befänden, weil die erforderliche zweite Unterschrift fehle. Er habe damit bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung vom 16. Dezember 2025 die Schuld nicht bezahlt gewesen sei und die dem Gericht eingereichten Dokumente keinen effektiven Geldeingang belegt hätten. Die Voraussetzungen von Art. 172 SchKG für die Abweisung des Konkursbegehrens seien weder damals erfüllt gewesen noch sei dies heute der Fall.

2.

Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO geltend angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.

3.

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Kantonsgericht mit E-Mail vom 16. Dezember 2025, 07:24 Uhr, mit, sie habe die Konkursforderung mit zwei Zahlungen über CHF 21'658.00 und CHF 17'830.00 beglichen, und reichte dazu zwei Bankbelege ein. In demjenigen der F.________, mit welchem eine Zahlung von CHF 21'658.00 an die Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben wurde, wird der 16. Dezember 2025 als Ausführungsdatum angegeben und unter der Rubrik Auftragsstatus steht der Vermerk "Bereit zur Ausführung". Auch gemäss dem Beleg der E.________ mit der Bezeichnung "Domestic Payment" wird eine Zahlung von CHF 17'830.00 an die Beschwerdeführerin lediglich in Auftrag gegeben. Als "Execution Date" wird der 16. Dezember 2025 erwähnt und der Status als "Open" bezeichnet (Vi act. 4). Mit diesen Belegen hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Vorinstanz nicht den urkundlichen Nachweis erbracht, dass die Konkursforderung vor der auf den 16. Dezember 2025 um 09:00 Uhr angesetzten Konkursverhandlung getilgt wurde. Vielmehr wird laut diesen Belegen einzig bestätigt, dass bei den Banken Zahlungsaufträge eingegangen sind, die aber noch nicht ausgeführt wurden. In der E-Mail vom 18. Dezember 2025, 16:43Uhr, räumte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin denn auch ein, dass die Abwicklung der Zahlung von CHF 17'830.00 bei der E.________ noch ausstehend und die Zahlung von CHF 21'658.00 aufgrund der fehlenden zweiten Unterschrift eines ihrer Vertreter auf dem Zahlungsauftrag von der F.________ noch nicht ausgeführt worden sei (act. 1/D S. 1 f.). Der Entscheid der Vorinstanz, das Konkurseröffnungsverfahren zufolge Zahlung abzuschreiben, beruht demnach auf einer offensichtlichen unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Er ist daher aufzuheben und über die Beschwerdegegnerin ist mangels Tilgung der Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten vor der Konkursverhandlung vom 16. Dezember 2025 der Konkurs zu eröffnen.

4.

4.1

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens ist allein das Rechtsbegehren der Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat. Die Gegenpartei kann sich durch Verzicht auf eine Vernehmlassung ihrer Kostenpflicht nicht entziehen. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler ("Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechts­mittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_106/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2.2,5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 und 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 [nicht publiziert in BGE 149 III 12] je mit Hinweisen).

4.2

Die Beschwerdeführerin dringt im vorliegenden Verfahren mit ihren Anträgen durch. Zudem hat die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren durch ihre unzutreffende Behauptung im vorinstanzlichen Verfahren, die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten sei vor der Konkursverhandlung getilgt worden, letztlich verursacht. Eine Justizpanne liegt damit nicht vor, erfolgte der Fehlentscheid doch aufgrund der irreführenden Angaben der Beschwerdegegnerin. Demgemäss rechtfertigt es sich, dieser die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Ferner hat sie die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. Die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, da sie von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beantragt wurde (Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 25a AnwT und Ziffer 2.1.1 der Weisung der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts Zug vom 29. Juli 2015 über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug).

Dispositiv

Urteilsspruch

1.1

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. Dezember 2025 aufgehoben und über die Beschwerdegegnerin wird der Konkurs eröffnet.

1.2

Das Datum der Konkurseröffnung wird festgesetzt auf 23. Februar 2026, 15:45 Uhr.

2.

Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 600.00 auferlegt und in ihrem Konkurs zur Kollokation angemeldet.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 zu entschädigen.

4.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5.

Mitteilung an:

  • Parteien

  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 1227)

  • Konkursamt Zug

  • Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

  • Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

  • Betreibungsamt Cham (im Dispositiv)

  • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

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