Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Widerruf des Konkurses

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 68

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug,

betreffend

Widerruf des Konkurses (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 21. Mai 2025)

Sachverhalt

1. Über die A..________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 29. Oktober 2024 der Konkurs eröffnet (Verfahren EK 2024 472).

2. Mit Eingabe vom 17. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug, der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. Oktober 2024 über die Eröffnung des Konkurses mit der Geschäftsnummer EK 2024 472 sei zu widerrufen und die Beschwerdeführerin sei in die Verfügung über ihre Aktiven wiedereinzusetzen (Vi act. 1).

3. Das Kantonsgericht Zug ersuchte mit Schreiben vom 18. März 2025 das Konkursamt Zug um schriftliche Auskunft, ob alle Gläubiger im Konkursverfahren der Beschwerdeführerin schriftlich den Rückzug ihrer Konkurseingabe erklärt hätten und/oder sämtliche angemeldeten Forderungen getilgt worden seien (Vi act. 3).

4. In der Eingabe vom 23. April 2025 führte das Konkursamt aus, bisher hätten nicht alle Gläubiger den Rückzug der Konkurseingabe erklärt bzw. es hätten noch nicht alle Forderungen getilgt werden können. Die angemeldeten Forderungen würden sich auf CHF 28'558.84, die aktuell vorhandene Konkursmasse auf CHF 31'053.11 und die zu erwartenden Konkurskosten auf CHF 2'500.00 belaufen. Als nächste Verfahrensschritte stünden die Prüfung der angemeldeten Forderungen und die Auflage des Kollokationsplanes an (Vi act. 4).

5. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 6. Mai 2025, die angemeldeten Forderungen würden insgesamt CHF 28'158.84 betragen. Damit die Forderungen und Kosten selbst bei Nichtberücksichtigung des Rechnungsfehlers vollständig gedeckt seien, habe sie am 6. Mai 2025 CHF 10.00 zusätzlich an das Konkursamt Zug überwiesen (Vi act. 6).

6. Das Konkursamt hielt am 19. Mai 2025 erneut fest, dass bisher nicht alle Gläubiger den Rückzug der Konkurseingabe erklärt hätten bzw. noch nicht alle Forderungen hätten getilgt werden können. Die angemeldeten Forderungen würden sich auf CHF 28'158.84, die aktuell vorhandene Konkursmasse auf CHF 31'063.11 und die zu erwartenden Konkurskosten auf CHF 2'000.00 belaufen (Vi act. 8).

7. Auf telefonische Nachfrage der Kantonsrichterin erklärte das Konkursamt am 21. Mai 2025, zwar seien die bis dato angemeldeten Forderungen und Kosten gedeckt, indessen würden keine Erklärungen der Gläubiger über den Rückzug der Konkurseingabe vorliegen und Auszahlungen an die Gläubiger könnten erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Kollokationsplanes erfolgen, weshalb auch nicht sämtliche Forderungen getilgt seien (Vi act. 9-10).

8. Mit Entscheid vom 21. Mai 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch um Widerruf des Konkurses ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe weder nachgewiesen, dass sämtliche Forderungen getilgt worden seien, noch eine schriftliche Rückzugserklärung aller Gläubiger vorgelegt (Vi act. 11; Verfahren EK 2025 142).

9. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 21. Mai 2025 (EK 2025 142) vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Widerruf des Konkurses gutzuheissen.

2. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz.

10. Das Konkursamt Zug nahm mit Eingabe vom 5. Juni 2025 zur Beschwerde Stellung, ohne einen Antrag zu stellen (act. 5).

11. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4).

Erwägungen

1.

Für den Widerruf des Konkurses nach Art. 195 Abs. 1 SchKG ist in erster Instanz der Einzelrichter im summarischen Verfahren als Konkursgericht zuständig (§ 28 Abs. 2 lit. b GOG, Art. 1 lit. c ZPO und Art. 251 lit. a ZPO). Endentscheide des Konkursgerichts betreffend Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG sind mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 329 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Beschwerdeführerin bringt – zusammengefasst – Folgendes vor:

2.1

Sie habe in ihrem Gesuch dargelegt, dass in den provisorischen Forderungseingaben ein Betrag von insgesamt CHF 33'350.30 geltend gemacht werde. Da eine Gläubigerin die Forderungseingabe korrigiert habe, habe sich der gesamte Forderungsbetrag auf CHF 28'158.84 reduziert. Dies habe das Konkursamt bestätigt. Zudem habe das Konkursamt dargelegt, dass sich die zu erwartenden Konkurskosten auf CHF 2'000.00 belaufen würden und die aktuell vorhandene Konkursmasse CHF 31'063.11 betrage. Folglich könnten mit den CHF 31'063.11 sowohl die angemeldeten Forderungen als auch die Kosten des Konkursamtes vollständig gedeckt werden. Es verbleibe sogar ein Puffer von CHF 904.27, mit welchem auch allfällige weitere Kosten gedeckt werden könnten.

2.2

Nach Brunner/Fritschi/Boller, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 195 SchKG N 7, sei bei der Prüfung der Frage, ob alle Schulden bezahlt und/oder alle Forderungseingaben zurückgezogen worden seien, auf das Verzeichnis der Forderungseingaben und nicht auf den in zeitlicher Hinsicht viel später und wohl in den meisten Fällen gar nicht mehr zu erstellenden Kollokationsplan abzustellen. Folglich habe sie (die Beschwerdeführerin) auf die eingereichten Forderungen abstellen dürfen. Nach Ablauf der Forderungseingabefrist könnten gar keine neuen Forderungen mehr hinzukommen. Sodann sei zu beachten, dass ein Kollokationsplan dazu diene, für den Fall, dass nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden könnten, eine

Rangordnung der Gläubiger und eine Verteilliste festzulegen. Genau dies sei vorliegend nicht nötig, da alle Forderungen inklusive der Kosten des Konkursamtes vollständig gedeckt seien.

2.3

Weiter habe das Konkursamt der Beschwerdeführerin gesagt, sie müsse das Gesuch um Widerruf des Konkurses einreichen, ansonsten das Verfahren beendet werde. Jetzt zu behaupten, der Widerruf sei zu früh eingereicht worden, verstosse gegen Treu und Glauben.

2.4

Ferner sei das Gesuch um Widerruf rechtzeitig eingereicht worden. Gemäss Art. 195 Abs. 2 SchKG könne der Widerruf vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schluss des Verfahrens verfügt werden.

2.5

Schliesslich habe das Konkursamt darauf bestanden, dass die Kosten beim Amt hinterlegt und nicht direkt bei den Gläubigern getilgt würden. Hierzu habe ihr das Amt auch extra einen Einzahlungsschein, adressiert an das Konkursamt, zugestellt. Auch aus diesem Grund müsse dem Gesuch um Widerruf des Konkurses stattgegeben werden.

3.

Gemäss Art. 195 Abs. 1 SchKG widerruft das Konkursgericht den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind (Ziff. 1), er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht (Ziff. 2), oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (Ziff. 3). Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schluss des Verfahrens verfügt werden (Art. 195 Abs. 2 SchKG).

3.1

Ein Konkurswiderruf gemäss Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist möglich, wenn der Schuldner nachweist, dass sämtliche Forderungen, die zur Kollokation angemeldet wurden und nicht rechtskräftig abgewiesen wurden, getilgt sind. Der Richter prüft anhand des vom Konkursamt erstellten "Verzeichnis der Forderungseingaben im Konkurs" (Formular Nr. 4 K), ob alle Schulden bezahlt und/oder alle Forderungseingaben zurückgezogen wurden. Abzustellen ist in praktischer Hinsicht auf das Verzeichnis der Forderungseingaben und nicht auf den in zeitlicher Hinsicht viel später und wohl in den meisten Fällen gar nicht mehr zu erstellenden Kollokationsplan, da die Erledigung der Forderungen und damit der Widerruf des Konkurses zumeist bereits vor der Auflage des Kollokationsplanes erfolgen konnten. Der Konkursschuldner muss ausserdem eine Erklärung des Konkursamtes vorlegen, in der die vollständige Zahlung der Gebühren und Kosten sowie der Massekosten bescheinigt wird. Die Hinterlegung von Geld beim Konkursamt, woraus die Forderungen der Gläubiger bezahlt werden können, stellt keine Tilgung und damit keinen Widerrufsgrund dar (Brunner/Boller/ Fritschi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 195 SchKG N 7 ff.; vgl. auch Talbot, in: Kren Kostkiewicz/ Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 195 SchKG N 4).

3.2

Ob eine Hinterlegung strittiger Forderungen für einen Widerruf ausreicht, was das Obergericht Zürich zumindest nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF210009 vom 8. Juni 2021 E. 2.4; Diggelmann/Engeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 195 SchKG N 2a), braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden, da nicht vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin die in ihrem Konkurs angemeldeten Forderungen bestreitet.

4.

Mit der wohl herrschenden Lehre ist festzuhalten, dass die Hinterlegung von Geld beim Konkursamt, woraus die Forderungen der Gläubiger bezahlt werden können, keine Tilgung und damit keinen Widerrufsgrund darstellt (vgl. E. 3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin genügt es daher für einen Widerruf des Konkurses nicht, wenn die Beschwerdeführerin beim Konkursamt (genügend) Geld zur Tilgung der von den Gläubigern eingegebenen Forderungen und der Kosten des Konkursamtes hinterlegt hat. Dass es sich um bestrittene Forderungen handelt, für die allenfalls eine Hinterlegung in Frage käme (vgl. E. 3.2), behauptet sie nicht. Sodann hat die Beschwerdeführerin keine Erklärung des Konkursamtes eingereicht, in der die vollständige Zahlung der Gebühren und Kosten sowie der Massekosten bescheinigt wird. Zudem liegen keine schriftlichen Rückzugserklärungen aller Gläubiger vor. Folglich hat die Beschwerdeführerin weder nachgewiesen, dass sämtliche Forderungen der Gläubiger getilgt worden sind, noch eine schriftliche Rückzugserklärung aller Gläubiger vorgelegt. Somit waren die Voraussetzungen für einen Widerruf des Konkurses im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht erfüllt.

5.

Daran ändern die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen nichts.

5.1

Zwar trifft es zu, dass – entgegen der Auffassung des Konkursamtes – bei der Prüfung der Frage, ob alle Schulden bezahlt und/oder alle Forderungseingaben zurückgezogen worden sind, auf das Verzeichnis der Forderungseingaben und nicht auf den Kollokationsplan abzustellen ist (vgl. E.1). Dies ändert aber nichts daran, dass die Hinterlegung von Geld beim Konkursamt weder einen Tilgungsnachweis darstellt noch einer Rückzugserklärung der Gläubiger gleichgestellt ist (vgl. E. 1).

5.2

Sodann trifft es nicht zu, dass nach Ablauf der Forderungseingabefrist keine neuen Forderungen mehr hinzukommen können. Der Widerruf kann frühestens nach Ende der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) erfolgen, denn vorher stehen die Gläubiger und damit die Gesamtheit der Passiven noch nicht fest. Es sind aber auch Gläubiger zu berücksichtigen, die ihre Forderung verspätet angemeldet haben, denn gemäss Art. 251 SchKG können verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens angebracht werden (vgl. Diggelmann/Engler, a.a.O., Art. 195 SchKG N 3). Dies hat zur Folge, dass auch nach Ablauf der Forderungseingabefrist verspätete Anmeldungen zuzulassen sind.

5.3

Weiter ist es nicht treuwidrig, wenn das Konkursamt die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines Widerrufs des Konkurses hinweist und ihr einen Einzahlungsschein zustellt, hingegen noch keine Erklärung über die vollständige Zahlung der Gebühren und Kosten sowie der Massekosten abgeben will. Eine Erklärung, in der die vollständige Zahlung der Gebühren und Kosten sowie der Massekosten bescheinigt wird, kann das Konkursamt erst abgeben, wenn die vollständige Zahlung erfolgt ist. Eine Hinterlegung beim Konkursamt genügt wie erwähnt nicht (vgl. E. 3.1). Dies schliesst aber nicht aus, dass der Konkurs zu einem späteren Zeitpunkt, wenn alle Gläubiger vollständig befriedigt wurden oder eine Rückzugserklärung abgegeben haben, widerrufen werden kann.

5.4

Schliesslich ändert die rechtzeitige Einreichung des Gesuchs um Widerruf des Konkurses nichts daran, dass das Gesuch nur gutgeheissen werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf des Konkurses erfüllt sind. Dies war vorliegend nicht der Fall.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet.

3.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführerin

  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 142)

  • Konkursamt Zug

  • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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