Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Hünenberg

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 14

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

Zustelladresse: B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

vertreten durch D.________, Beschwerdegegner,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Hünenberg (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 9. Januar 2026)

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 9. Januar 2026 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren des C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Hünenberg über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 648.55). Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 9. Januar 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 1205).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Konkursdekrets (act. 1).

3. Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 teilte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerdeführerin mit, dass für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit weitere Unterlagen erforderlich seien, die noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (10 Tage nach Erhalt des Konkursentscheids) eingereicht werden könnten (act. 2).

4. Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und reichte zusätzliche Belege ein (act. 4).

5. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen

1.

Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.

2.

Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.H.; zur Publikation vorgesehen).

3.

Nach Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Abs. 3 lit. a; "Zustellfiktion").

Gemäss den Sendungsinformationen der Post konnte der vom Kantonsgericht am 9. Januar 2026 eingeschrieben versandte Konkursentscheid der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigt werden, weshalb ihr am 12. Januar 2026 die Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Innerhalb der 7-tägigen Abholungsfrist holte die Beschwerdeführerin die Sendung nicht ab. Da sie aufgrund der Vorladung zur Konkursverhandlung (vgl. Empfangsbestätigung Vi act. 3/1) Kenntnis vom Verfahren hatte und mit der Zustellung eines Entscheides rechnen musste, gilt das Konkursdekret als am letzten Tag der Abholungsfrist, d.h. am 19. Januar 2026, als zugestellt. Somit begann die 10-tägige Beschwerdefrist am 20. Januar 2026 zu laufen und endete am 29. Januar 2026. Die von der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2026 überbrachte Eingabe ist daher verspätet und kann nicht berücksichtigt werden.

4.

Die Beschwerdeführerin hinterlegte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist den offenen Betrag von CHF 648.55 bei der Gerichtskasse zuhanden des Beschwerdegegners. Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist damit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

5.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere

Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

6.

Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

6.1

Gemäss dem von ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Hünenberg vom 19. Januar 2026 (act. 1/3) wurden gegen die Beschwerdeführerin – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Gerichtskasse erledigt ist – seit April 2024 12 Betreibungen über insgesamt CHF 14'540.60 angehoben. Zudem wurden gegen die Beschwerdeführerin in fünf früheren Betreibungen Verlustscheine in Höhe von CHF 6'873.45 ausgestellt. Selbst wenn man zwei weitere Betreibungen aus dem Jahr 2021 ausser Betracht lässt, so belaufen sich die offenen Betreibungsforderungen auf gesamthaft CHF 21'414.05.

6.2

Zu ihren Aktiven hat sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht geäussert. Sie macht geltend, ihre vorübergehende "Liquiditätsknappheit" werde durch einen gesicherten Auftrag mit einer Auftragssumme von CHF 146'345.50 überwunden. Das dazugehörige Sanierungskonzept sehe vor, dass ab Mai 2026 substanzielle Teilzahlungen an die Gläubiger geleistet würden. Damit vermag die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit jedoch nicht glaubhaft zu machen. Zum einen sind die Angaben zu diesem Auftrag und damit zu den Sanierungsaussichten zu wenig gesichert, um die Beschwerdeführerin heute als zahlungsfähig erscheinen zu lassen. Zum andern fehlen auch weitere Angaben über die Aktiven und Passiven der Gesellschaft, welche es der Beschwerdeinstanz erlauben würden, sich eine Bild von der finanziellen Situation zu machen.

6.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid des Einzelrichters, wonach der Konkurs am 9. Januar 2026 eröffnet wurde.

7.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag sowie der hinterlegte Betrag von CHF 648.55 sind zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt. Diese wird mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'050.00 sowie der hinterlegte Betrag von CHF 648.55 werden an das Konkursamt Zug überwiesen.

3.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

  • Parteien

  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 1205)

  • Konkursamt Zug

  • Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

  • Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

  • Betreibungsamt Hünenberg (im Dispositiv)

  • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

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