V 2026 60
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 22. Mai 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller
gegen
A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Administrativhaft, An der Aa 2, 6300 Zug vertreten durch RA Elena Liechti, Asylex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)
V 2026 60
A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1970, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Juli 2023 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 10. Oktober 2023 lehnte das Staatsse- kretariat für Migration (SEM) den Antrag ab. Das Bundesverwaltungsgericht schützte den Entscheid des SEM mit Urteil vom 19. Dezember 2023. Der Antragsgegner wurde aus der Schweiz weggewiesen. Am 23. Dezember reichte der Antragsgegner beim SEM einen er- neuten Asylantrag ein, welcher vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch ent- gegengenommen wurde. Mit Urteil vom 14. Mai 2024 erging der Nichteintretensentscheid. Am 16. Januar 2024 erhielt das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) die Meldung, dass der Antragsgegner unabgemeldet die Unterkunft verlassen habe und untergetaucht sei. Am 18. März 2024 meldete sich der Antragsgegner am Schalter des AFM und wurde daraufhin wiederum in die Nothilfe einquartiert. Am 16. Juli 2024 wurde ein Wiedererwä- gungsgesuch eingereicht, worauf das SEM am 25. Juli 2024 nicht eintrat. Am 7. Septem- ber 2024 wurde erneut ein Wiedererwägungsgesuch (Mehrfachgesuch) gestellt, welches vom SEM am 11. November 2025 rechtskräftig abgewiesen und der Antragsgegner ange- wiesen wurde, die Schweiz und den Schengenraum bis spätestens am 13. Dezember 2025 zu verlassen. Gemäss Mitteilung der Sozialen Dienste Asyl hat der Antragsgegner die zugewiesene Unterkunft am 22. Dezember 2025 erneut unabgemeldet nach Unbe- kannt verlassen. Am 19. Mai 2026 ist der Antragsgegner von den schwedischen Behörden im Rahmen des Dublin-Abkommens in die Schweiz zurückgeführt worden. Am 16. Sep- tember 2025 und am 6. November 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug den Antragsgegner je wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 16. März 2026 erging ein weiterer diesbezüglicher Strafbefehl. Am 19. Mai 2026 trat der Antragsgegner den Haftantritt an, welcher am 21. Mai 2026 zufolge Bezahlen der Bussen wieder endete. Gleichentags wurde er vom AFM um 11:15 Uhr in Ausschaffungshaft genommen. Das SEM hat ebenfalls am 21. Mai 2026 zusätzlich ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Antragsgegner erlassen.
B. Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Überprüfung der Haft nach Art. 76 AIG und um deren Bestätigung für drei Monate.
C. Die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung wurde auf den 22. Mai 2026, 16:00 Uhr angesetzt. Mit E-Mail vom 22. Mai 2026, 8:56 Uhr, zeigte RA Elena Liech- ti, Asylex, die Vertretung des Antragsgegners an, entschuldigte sich für die Teilnahme an der Verhandlung und nahm mit elektronischer Eingabe, gesendet um 13:45 Uhr, zur Sa- che Stellung. Die Verhandlung fand in Anwesenheit des Antragsgegners und des Vertre- ters des AFM statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung stehen den Par- teien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Verfügung.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu über- prüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, wel- ches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde am 21. Mai 2026 nach Entlassung aus dem Strafvollzug direkt in Ausschaffungshaft genommen. Mit der tags darauf durchgeführten mündlichen Haftprü- fungsverhandlung und unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung gewahrt.
2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh- bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus- schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi- gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um- gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
3.1 Ausweislich der Akten wurde der Antragsgegner mit Entscheid des SEM vom 11. November 2025 rechtskräftig aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen mit Ausreisefrist bis spätestens am 13. Dezember 2023. Der erforderliche Wegweisungs- entscheid liegt vor.
3.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist darüber hinaus ein Haftgrund gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner zwischen 2023 und 2025 bereits mehrfach Asylanträge (inkl. Revisions- und Wiedererwägungsgesuche) ge- stellt hat, welche allesamt vom SEM bzw. Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurden — letztmals rechtskräftiger Entscheid des SEM vom 11. November 2025 — oder nicht darauf eingetreten wurde, insbesondere mangels Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Gründe und Beweismittel (gefälschte Justizdokumente). Am 16. Januar 2024, während des laufenden Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, tauchte der Antrags- gegner ein erstes Mal unter. Ein weiteres Mal verschwand er nach Unbekannt am 22. Dezember 2025.
Nach Aussagen des Antragsgegners anlässlich der mündlichen Haftprüfungsverhandlung sei er Ende 2025 nach Schweden gereist, um dort ein weiteres Asylgesuch zu stellen. Dies erfolgte offensichtlich im Wissen um die Wegweisung auch aus dem gesamten Schengenraum. Er gab zu Protokoll, er sei seit 26 Jahren mit einer Frau in Deutschland verheiratet. Weiter hätte er keine finanziellen Probleme, wenn er Unterstützung brauche, helfe die Familie, ein Familienmitglied sei Millionär und habe Hotels, Läden und Häuser. Er habe einen Verwandten in Wollishofen (inwiefern verwandt wollte der Antragsgegner nicht erklären), mit einer Metzgerei, wo er einsteigen könnte, wenn er freigelassen und eine Ar- beitserlaubnis erhalten würde. Trotz diesem generösen Umfeld hat er Nothilfe bezogen. Auch habe er eine Freundin in Steinhausen, welche ihn ebenfalls unterstütze. Er sei ko- operativ wie immer. Er könne nicht zurück in die Türkei, er würde dort verhaftet werden, ein Haftbefehl liege vor. Seine Anwälte hätten aktuell einen neuen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, wonach das SEM und das Bundesverwaltungsgericht seine bisherigen Asylgrün- de und Beweismittel als unglaubhaft bzw. gefälscht beurteilt hätten, entgegnete der An- tragsgegner, dass sei erklärbar damit, dass sein früherer Anwalt in der Türkei ein Betrüger gewesen sei. Er habe seit Ende letzten Jahres einen neuen guten Anwalt, er habe nun ei- ne richtige Akte. Er habe den türkischen Rechtsanwalt gebeten, alle im System befindli- chen Unterlagen an das SEM und an die Schweizer Botschaft in Istanbul zu schicken, was dieser auch getan habe (gemäss rechtlichem Gehör zur Haftanordnung wohl um den 20. Mai 2026 herum). Gesundheitlich gehe es ihm schlecht, auch psychisch, er sei aktuell in Behandlung wegen seiner Prostata. Die Haftbedingungen seien in Ordnung, hier in Zug sei es auch sehr freundlich im Gegensatz zu Zürich West. Im April und Juli nächsten Jah- res seien Wahlen in der Türkei, wenn Erdogan verliere, würde sein Verfahren wieder ein normales. Er brauche keine Unterkunft. Er könne auch nach Serbien, Bosnien, Kosovo, dort könne er mit seinem Ausweis hingehen, die stellten keine Fragen, weshalb er in die Balkanländer anstelle der Türkei geschickt werden solle, dort frage niemand, wie er dort- hin gekommen sei. Auf konkrete Frage, weshalb er denn nicht schon früher versucht habe,
dorthin zu gelangen, antwortete er im Widerspruch dazu, das gehe nicht, Serbien habe richtige Kontrollen, eine illegale Einreise sei daher schwierig.
3.4 Der Vertreter des AFM führte an der Verhandlung aus, der Antragsgegner sei in Haft genommen worden, da sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lasse, dass er sich den behördlichen Anordnungen widersetzen werde. Die Identität sei gesichert und der Antragsgegner sei vom AFM bereits informiert worden, dass der Flug nach Istanbul bereits beantragt sei und nur noch auf die Bestätigung gewartet werde. Der Flug wäre unbegleitet und der Antragsgegner könne in Istanbul selbständig wie ein normaler Passagier ausstei- gen. Rechtliche oder faktische Hürden für die Ausschaffung bestünden nicht, die Zusam- menarbeit mit den türkischen Behörden sei gut. Mit dem Vollzug könne in ein bis zwei Wo- chen gerechnet werden. Da der Antragsgegner bereits zweimal untergetaucht sei, seien mildere Massnahmen keine Option. Vom erwähnten aktuell neuen Asylgesuch des An- tragsgegners habe das AFM nur insoweit Kenntnis, als dass der Antragsgegner die Einrei- chung mündlich mitgeteilt habe. Der Antragsgegner sei von einem Arzt als hafterstehungs- fähig erklärt worden und die medizinische Versorgung sei sowohl hier in Zug als auch her- nach in Zürich im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) gewähr- leistet.
3.5 Mit elektronischer Eingabe vom 22. Mai 2026 beantragte die Vertreterin des An- tragsgegners, der Klient sei umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter seien mil- dere Massnahmen anzuordnen, sowie die Unterzeichnende als amtliche Vertretung einzu- setzen und gemäss Kostennote zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Begründend wurde vorab bemängelt, es sei der Verfügung der Vor- instanz nicht zu entnehmen, für wie lange die Ausschaffungshaft angeordnet werde, was schwer fehlerhaft sei, bzw. die Verfügung der Vorinstanz allenfalls sogar nichtig sei.
Weiter wird ausführlich das bisherige Asylverfahren beschrieben und unter Bezugnahme auf offenbar neue Justizdokumente — allesamt datierend um den Jahreswechsel 2025/2026 sowie eine undatierte Eingabe an das Generalkonsulat der Schweiz in Istanbul —, ein Konnex gemacht, wonach die glaubhaft dargelegte Verfolgung im Haftprüfungsver- fahren zu beachten, bzw. die weitere Inhaftierung unhaltbar und unzulässig sei. Eventuali- ter wird geltend gemacht, die Haft sei unverhältnismässig, da sie auf einen unzulässigen Wegweisungsvollzug abziele (Befürchtung einer menschenwidrigen Inhaftierung im Ziel- staat). Darüber hinaus erschwere die Haft dem Antragsgegner, weitere Beweismittel für seine Verfolgung zu beschaffen. Auch hätte die Vorinstanz dem Gesundheitszustand des Antragsgegners zu wenig Rechnung getragen. Schliesslich sei es unterlassen worden, Haftalternativen ernsthaft zu prüfen; solche würden für den Eventualfall beantragt.
Abschliessend ersucht die Vertreterin des Antragsgegner unter Beilage ihrer Honorarnote um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von RA Elena Liechti.
4.
4.1 Nach konstanter Rechtsprechung liegt ein Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG u.a. regelmässig vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugs- bemühungen zu erschweren versucht, oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar E.3.5.2). Aktenkundig ist der Antragsgegner gemäss Meldung der Sozialen Dienste Asyl ein erstes Mal am 16. Januar 2024 untergetaucht. Ebenso hat er sich am 22. Dezember 2025 erneut nach Unbekannt abgesetzt, wobei er offenbar trotz Wegweisung aus dem Schengenraum Richtung Schweden abgereist ist. Gemäss undatierter Eingabe an das Generalkonsulat der Schweiz in Istanbul seines türkischen Anwaltes habe er dort am 17. Februar 2026 ein Asylgesuch gestellt. Die schwedischen Behörden hätten jedoch am 23. Juli 2023 (sic!) festgestellt, dass bereits in der Schweiz ein Antrag gestellt worden sei und hätten ihn da- her am 19. Mai 2026 in die Schweiz überstellt. Gemäss Eingabe der hiesigen Rechtsver- tretung wird dieser Vorgang dergestalt beschrieben, dass der Antragsgegner ursprünglich am 17. Februar 2023 (sic!) in Schweden ein Asylgesuch gestellt habe; da bereits in der
Schweiz ein entsprechendes Verfahren bestanden habe, sei der Antragsgegner am 19. Mai 2026 in die Schweiz überstellt worden.
Wenig stringent ist, dass die schwedischen Behörden bei transparentem Verhalten des Antragsgegners mehr als drei Monate benötigten, um den Antragsgegner in die Schweiz zu überstellen, sollte er am 17. Februar 2026 in Schweden einen Asylantrag gestellt ha- ben, dies auch in Berücksichtigung, dass er bereits am 22. Dezember 2025 untergetaucht ist. Noch weniger Sinn machen die Angaben zu diesem Vorgang in Schweden in den schriftlichen Plädoyernotizen vom 22. Mai 2026. Festzustellen hierzu ist, dass sich der An- tragsgegner entgegen dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid fortgesetzt unter dem Radar der Behörden im Schengenraum bewegte und damit auch klar zu erkennen gab, nicht bereit für eine Rückkehr in sein Heimatland zu sein. Der Haftgrund des widersetzli- chen Verhaltens ist gegeben. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation, dass neue Beweismittel — und ein neues Asylgesuch — die Inhaftierung unzulässig machen würden. Beim angekündigten neuen Asylgesuch handelt es sich nicht um ein Erstgesuch, sondern dieses reihte sich an bereits zahlreich rechtskräftig behandelte Gesuche des Antragsgeg- ners. Entsprechend werden solche neuen Gesuche nicht im ordentlichen, sondern in ei- nem reduzierten und auf eine zügige Erledigung ausgerichteten Verfahren behandelt; ein solches Mehrfachgesuch hebt einen rechtskräftigen und noch nicht vollzogenen Auswei- sungsentscheid nicht auf (BGer 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4.2). Ein neuerliches Asylgesuch hindert die Haftanordnung nicht, sofern mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarere Zeit gerechnet werden kann. Mit Blick auf die Verfahrensordnung bei Mehrfachgesuchen und anhand der Angaben des AFM, dass mit dem Vollzug zeitnah gerechnet werden kann, sind die Voraussetzungen für die Haftanordnung erfüllt. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Einreichung eines neues Asylgesuches bei unmittelbar drohender Ausschaffung einen eigenständigen Haftgrund darstellen kann (Art. 75 Abs. 1 lit. f), umso mehr als vorliegend die angerufenen neuen Justizdokumente des türkischen Anwaltes offenbar bereits seit Januar 2026 existieren.
4.2 In den bisherigen Verfahren beim SEM und vor Bundesverwaltungsgericht wurden vom Antragsgegner zahlreiche Dokumente eingereicht. Sollten auf dem türkischen Ge- richtssystem (UYAP) tatsächlich relevante Dokumente über den Antragsgegner existiert haben, wäre es lebensfremd, wenn ein bevollmächtigter Rechtsanwalt nicht diese, son- dern mit unverhältnismässigem Aufwand gefälschte Dokumente erstellt und geliefert hätte. Die Erklärung des Antragsgegners auf Vorhalt, dass das SEM und das Bundesverwal- tungsgericht seine bisher eingereichten Beweismittel als Fälschungen identifiziert hatten, sein vorheriger Rechtsanwalt in der Türkei sei ein Betrüger gewesen und er habe nun die richtige Akte, ist nicht glaubhaft. Damit soll die Beurteilung über den Wahrheitsgehalt der neuen Dokumente nicht vorweggenommen werden. Dies ist Sache des SEM. Ob die Do- kumente beim SEM oder das undatierte Gesuch beim Generalkonsulat der Schweiz in Istanbul eingereicht wurden oder werden, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Bis Samstag, 23. Mai 2026 lag jedenfalls kein Vollzugsstopp des SEM vor, und der Antrags- gegner hat den gemäss Auskunft des AFM offenbar kurzfristig anberaumten unbegleiteten Flug nach Istanbul am Samstag, 23. Mai 2026 ohne Zögern freiwillig wahrgenommen, was gleichzeitig dagegen spricht, dass der Antragsgegner die geltend gemachte Verfolgung («real risk») in seinem Heimatland zu gewärtigen hätte.
4.3 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen vermögen. Vorliegend ist die Inhaftierung des Antragsgegners geeignet, den Vollzug des rechtskräftigen Ausweisungsentscheides sicherzustellen. Die Anordnung ist auch erforderlich, da der Antragsgegner in der Vergan- genheit bereits untergetaucht ist und sich dem behördlichen Sichtfeld entzogen hat, bis er von den schwedischen Behörden wieder in die Schweiz überstellt wurde. Auch ist er wie- derholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Antragsgegner gibt zu Protokoll, er ha- be auch hier in der Schweiz Verwandte (wobei er sich über den Verwandtschaftsgrad nicht äussern wollte) und er habe auch in Steinhausen eine Freundin. Selbst wenn solche Be- ziehungen tatsächlich bestehen, können solche keinerlei Garantie für die Sicherstellung des Vollzuges bieten: Ein solches Netzwerk hat ihm mutmasslich jeweils seinen Aufenthalt unter dem Radar der Behörden erleichtert, als behördliche Stütze hat sich dieses in der Vergangenheit jedenfalls nicht erwiesen. Entsprechend sind auch keine milderen Mass- nahmen (Meldepflicht, Eingrenzung) anstelle der Haft ersichtlich, um das mit der Mass- nahme bezweckte öffentliche Interesse der geordneten Wegweisung zu erreichen. Der An- tragsgegner beanstandet die Haftbedingungen nicht. Er wurde durch einen Arzt als hafter- stehungsfähig beurteilt. Für seine erwähnten Beschwerden (Prostata) steht er aktuell in ärztlicher Behandlung. Eine relevante psychische Problematik ist nicht auszumachen. Auch anlässlich der Haftprüfung entstand nicht der Eindruck, dass er an einer relevanten Depression leidet. Dass eine bevorstehende Wegweisung eine psychische Belastung dar- stellt, ist jedoch nachvollziehbar und ist jedem Ausweisungsverfahren immanent. Die me- dizinische Versorgung ist auch weiterhin im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativ- haft Zürich (ZAA) sichergestellt, welches notorisch den Anforderungen von Art. 81 AIG entspricht. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner den kurzfristig organisierten unbegleiteten Flug nach Istanbul tags nach der Verhandlung am 23. Mai 2006 freiwillig angetreten hat. Sollten die geltend gemachten Fluchtgründe derart
schwer wiegen, wie von ihm und seiner Rechtsvertretung geltend gemacht, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er den unbegleiteten Flug nicht angetreten hätte. Offensicht- lich hat das AFM in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes alle notwendigen Vorkeh- rungen getroffen, nachdem bereits am Samstag, 23. Mai 2026, die Ausschaffung vollzo- gen werden konnte.
In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen öffentlichen Interesses der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten an einer geordneten und kontrollierten Aus- reise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnis- mässig. Es erschliesst sich dem Gericht ob dem klaren schriftlichen Antrag des AFM vom 21. Mai 2026, die angeordnete Administrativhaft nach Art. 76 AIG für die Dauer von 3 Monaten zu stützen, nicht, weshalb die Rechtsvertretung eingangs ihrer Ausführungen daraus eine schwere Fehlerhaftigkeit des Antrages geltend macht. Weiterungen dazu erü- brigen sich.
5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzurei- chen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
6. Der Antragsgegner beantragt die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din in der Person von RA Elena Liechti, Asylex, und Entschädigung gemäss Kostennote.
Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht bei Ausschaffungshaftfällen bei Bedürftigkeit regelmässig nach drei Monaten Haft auf Ersuchen hin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Innerhalb dieser ersten drei Monate besteht ein Anspruch nur, so- weit sich besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen (BGE 122 I 275 E.3b). Der Gesuchsteller befindet sich seit einem Tag in Haft. Ein Anspruch auf un- entgeltliche Verbeiständung ergäbe sich daher nur, wenn besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur vorliegen. Die mandatierte Rechtsanwältin begründet ihr Gesuch damit, dass ihr Klient als asylsuchende Person und juristischer Laie keinen Zugang zu Informationen wie das eingereichte Schreiben der FHS und der DJS sowie den Urteilen von anderen kantonalen Zwangsmassnahmengerichten habe. Die Sprachkennt- nisse des Klienten reichten nicht aus, die Verfahrensakten, Rechtsgrundlagen und Recht- sprechung zu verstehen und sich sachgerecht zu äussern. Wie anlässlich der Haftprü- fungsverhandlung seitens Gerichts festgestellt werden konnte, spricht der Antragsgegner hervorragend Deutsch, so dass auch mit seinem Einverständnis auf eine Verdolmet- schung verzichtet werden konnte. Nach eigener Aussage habe er lange Zeit in Deutsch- land gewohnt, er sei seit 26 Jahren mit einer deutschen Ehefrau verheiratet, in der Türkei habe er nur 19 Jahre gelebt. Aktenkundig hat der Antragsgegner in Deutschland einen aufwändigen Mordprozess durchgemacht und hernach eine langjährige Gefängnisstrafe abgesessen. Im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Ausschaffung war er im Stan- de zielgerichtet seinen Anwalt in der Türkei zu instruieren, einen neuerlichen Asylantrag via Generalkonsulat der Schweiz in Istanbul einzureichen. Seit Juli 2023 befindet sich der Antragsgegner in der Schweiz und hat seither zahlreiche Asylverfahren durchlaufen. Es erscheint daher etwas abwegig, dem Antragsgegner eine derartige Unkenntnis des Rechtssystems und der Sprache zu attestieren, welche eine besonders schutzwürdige Position begründen würde. Die eingereichten Dokumente der FHS und der DJS betreffen die allgemeine gerichtsnotorische Situation in Einzelfällen bei Ausschaffungen in die Tür- kei und haben keinen direkten Bezug zum Fall des Antragsgegners. Dass Zwangsmass- nahmengerichte anderer Kantone in Einzelfällen der Argumentation der Rechtsvertretung
gefolgt sind, ist für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von Belang, handelt es sich dabei um konkrete Einzelfälle mit unbekanntem und damit auch nicht weiter vergleichbarem Ak- tenstand. Die weiteren Justizdokumente lagen bereits im Verfügungsbereich des Antrags- gegners und betreffen ein neuerliches bzw. in Aussicht gestelltes Asylverfahren, welches wie oben dargelegt, die Haftanordnung nicht beeinflussen. Entsprechend lassen sich vor- liegend keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Natur erkennen, auch mit dem Hinweis, dass der Antragsgegner den am Samstag, 23. Mai 2026 bereitge- stellten Flug nach Istanbul freiwillig wahrnahm. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- beiständung ist demnach abzuweisen.
7. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen, besteht vorliegend keine Veranlassung.
Dispositiv
Der Haftrichter verfügt:
1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 20. August 2026, bestätigt.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an die Rechtsvertreterin des Antragsgegners (im Doppel), das Amt für Migration des Kantons Zug (vorab im Dispositiv per E-Mail), das Bun- desamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 22. Mai 2026 Der Haftrichter
lic. iur. Adrian Willimann
versandt am