Eheschutz
Rubrum
Bezirksgericht Affoltern Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: EE200013-A/U/vg
Mitwirkend: Bezirksrichterin M. Lepek Gretsch sowie Gerichtsschreiberin V. Grillone
2. Teil-Urteil vom 16. Juni 2021
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
gegen
Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,
betreffend Eheschutz
Eingang: 28. Mai 2020
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (act. 1 S. 2 f.):
"1. Es sei den Parteien zu bewilligen, auf unbestimmte Zeit getrennt zu le- ben. 2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse 1 in D._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Be- nützung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei im Sinne einer superprovisorischen Anordnung anzuweisen, die eheliche Liegenschaft spätestens per 4. Juni 2020, 12.00 Uhr, zu verlassen, und der Gesuchstellerin die Hausschlüssel so- wie die Fernbedienung für das Garagentor auszuhändigen. Im Unterlas- sungsfall sei die Polizei anzuweisen, den Gesuchsgegner aus der Lie- genschaft auszuweisen. 3. Das Mobiliar und der Hausrat in der ehelichen Liegenschaft sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu überlassen. 4. Es seien die gemeinsamen Kinder
E._____, geboren am tt.mm.2012
F._____, geboren am tt.mm.2013 und
G._____, geboren am tt.mm.2015 unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, die Kin- der wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men:
an einem Tag unter der Woche;
an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Samstagabend, 18.00 Uhr;
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
während 3 Wochen Ferien pro Jahr; es sei für die Sommerferien Folgendes festzulegen: vom 11. Juli 2020 bis am 2. August 2020 werden die Kinder von der Gesuchstellerin be- treut (bereits gebuchte Ferien); sollte der Gesuchsgegner die letzte Sommerferienwoche 2020 mit den Kindern verbringen, hat er diese am Samstagmorgen, 15. August 2020, wieder der Gesuchstellerin zu über- geben. Es sei ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht für Ostern/Auf- fahrt/Pfingsten festzulegen sowie eine gerichtsübliche Konfliktregelung betreffend Ferienbetreuung. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Auszug des Gesuchsgegners für die Dauer des Getrenntlebens für die Kinder einen angemessenen, noch zu beziffernden Bar- und Betreuungsunter- halt (zuzüglich Kinder- und Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Auszug des Gesuchsgegners für die Dauer des Getrenntlebens einen noch zu beziffernden monatlichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen, zahlbar je- weils auf den Ersten eines Monats. 8. Es sei per 31. Mai 2020 die Gütertrennung anzuordnen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners."
Modifizierte Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (act. 33):
"1. Es sei den Parteien zu bewilligen, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. 2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse 1 in D._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis zum 30. Juni 2020, 12.00 Uhr, zu verlassen, und der Gesuchstellerin die Hausschlüssel sowie die Fernbedienung für das Garagentor aus- zuhändigen. Im Unterlassungsfall sei die Polizei anzuweisen, den Ge- suchsgegner aus der Liegenschaft auszuweisen. 3. Das Mobiliar und der Hausrat in der ehelichen Liegenschaft sei - abge- sehen von den persönlichen Gegenständen des Gesuchsgegners - für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu überlassen. 4. Es seien die gemeinsamen Kinder
E._____, geboren am tt.mm.2012
F._____, geboren am tt.mm.2013 und
G._____, geboren am tt.mm.2015 unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, die Kin- der wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
jede Woche jeweils am Freitag, von Schulschluss/ Kindergarten- schluss bis 18.00 Uhr;
an jedem zweiten Wochenende von Freitag, Schulschluss/ Kindergar- tenschluss, bis Samstagabend, 18.00 Uhr;
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neu- jahr;
- während 3 Wochen Ferien pro Jahr; für die Sommerferien 2020 sei Folgendes festzulegen: vom 11. Juli 2020 bis am 2. August 2020 wer- den die Kinder von der Gesuchstellerin betreut; sollte der Gesuchs- gegner die letzte Sommerferienwoche 2020 mit den Kindern verbrin- gen, hat er sie am Samstagmorgen, 15. August 2020, wieder der Ge- suchstellerin zu übergeben. Es sei ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht für Ostern/ Auf- fahrt/Pfingsten festzulegen sowie eine gerichtsübliche Konfliktregelung betreffend Ferienbetreuung. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kin- der ab Auszug des Gesuchsgegners für die Dauer des Getrenntlebens folgenden Barunterhalt (zuzüglich Kinder- und Familienzulagen) zu be- zahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: 7. Es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit keine Ehegatten- unterhaltsbeiträge geschuldet sind. 8. Es sei per 31. Mai 2020 die Gütertrennung anzuordnen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners."
Modifizierte Rechtsbegehren der Gesuchstellerin betreffend Unterhalt und Gütertrennung (act. 73 S.2 f.):
"1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kinder, für die Dauer des Getrenntlebens folgenden Barunterhalt (zuzüglich Kinder- und Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: Von Juni bis Juli 2020: Ab August 2020: 2. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition; z.B. Zahnarztkosten, Therapien, Kosten für schulische Förderungsmassnah- men, Schullager etc.) seien durch die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Es sei festzulegen, dass sich die Parteien für die hälftige Kostentragung über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben müssen, und dass bei Nichtei- nigung der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein trägt. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats einen Betrag von CHF 214.45 zu überweisen, erstmals rückwirkend auf den 1. Juni 2020, bis der Kredit gemäss Finanzierungsvertrag vom 3. Juli 2019 abbezahlt ist. 4. Auf den gesuchsgegnerischen Antrag Ziffer 8 gemäss Eingabe vom 17. Sep- tember 2020, es sei die Gesuchstellerin anzuweisen, die Entlassung des Ge- suchsgegners aus den Hypothekarverträgen mit der CREDIT SUISSE (Schweiz) AG zu bewirken, sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Ge- suchsgegners."
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin betreffend Auskunftserteilung und Schuldneranweisung (act. 104 S.2):
"1. Es sei der Gesuchsgegner unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin schriftlich den aktuellen Ar- beitgeber (genauer Name, genaue Adresse) bekannt zu geben. 2. Der gemäss Antrag Ziffer 1 bekannt gegebene Arbeitgeber des Gesuchsgeg- ners sei mit sofortiger Wirkung unter Androhung der Doppelzahlung im Unter- lassungsfalle anzuweisen, das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchs- gegners in Höhe der durch das Gericht im Eheschutzurteil definitiv festzuset- zenden, an die Gesuchstellerin für sich und die Kinder zu bezahlende Unter- haltsbeiträge direkt an die Gesuchstellerin bzw. auf deren Bankkonto bei der Credit Suisse AG (IBAN: CH3) lautend auf A._____, zu überweisen. 3. Hinsichtlich der Anträge der Ziffer 1 und 2 sei das schriftliche Verfahren anzu- ordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Ge- suchsgegners."
Modifizierte Rechtsbegehren der Gesuchstellerin betreffend Auskunftsertei- lung und Schuldneranweisung (sinngemäss, act. 119 S. 2):
1. Die Stiftung K._____, Geschäftsstelle, … [Adresse] sei mit sofortiger Wirkung unter Androhung der Doppelzahlung im Unterlassungsfalle anzuweisen, das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners in Höhe der durch das Ge- richt im Eheschutzurteil definitiv festzusetzenden, an die Gesuchstellerin für sich und die Kinder zu bezahlende Unterhaltsbeiträge direkt an die Gesuch- stellerin bzw. auf deren Bankkonto bei der Credit Suisse AG (IBAN: CH3) lau- tend auf A._____, zu überweisen. 2. Die gesuchsgegnerischen Anträge der Eingabe vom 25. Februar 2021 seien abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Ge- suchsgegners."
Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (act. 35 S. 2 f.): "1. Es sei der Gesuchstellerin zu bewilligen, aus der ehelichen Liegen- 2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der genannten Adresse für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung mit den gemeinsamen Kindern zuzuweisen; 3. Das Mobiliar und der Hausrat in der ehelichen Liegenschaft seien vor- behältlich einer anderen Einigung zwischen den Parteien für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zu überlassen. 4. Es seien die gemeinsamen Kinder E._____, geb. tt.mm.2012, sowie ter die geteilte Obhut der Parteien zu stellen; 5. Es seien die Kinder an den folgenden Tagen unter die Obhut des Ehe- manns zu stellen:
an zwei Tagen unter der Woche, jeweils Donnerstag und Freitag;
an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr;
jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neu- jahr;
während 6 Wochen Ferien pro Jahr. 6. Es seien die Kinder an den folgenden Tagen unter die Obhut der Ehefrau zu stellen:
an drei Tagen unter der Woche, jeweils von Montag bis Mittwoch;
an jedem zweiten Wochenende;
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neu- jahr;
während 6 Wochen Ferien pro Jahr. 7. Es sei der Ehefrau unter Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB zu verbieten, die Kinder alleine ihre Grosseltern, H._____ & I._____, wohn- haft an der J._____-Strasse 2, D._____, besuchen zu lassen. Erlaubt sein sollen einzig Besuche bis zu maximal 3 Stunden am Stück und ma- ximal einmal pro Woche, sofern die Ehefrau ebenfalls anwesend ist;
8. Es sei der Ehefrau unter Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB zu verbieten, die Kinder vom 11. Juli 2020 bis am 2. August 2020 in die Ferien mitzunehmen; 9. Es seien die Parteien zu verpflichten, je für ihren eigenen Unterhalt auf- zukommen; 10. Es sei der Ehemann zu verpflichten, für zwei Drittel des Unterhalts aller Kinder in der Höhe von CHF 1'300.00 monatlich aufzukommen, ohne Verpflichtung zur Zahlung des Kinderunterhalts an die Ehefrau; 11. Es sei die Ehefrau zu verpflichten, für den restlichen Drittel des Unter- halts aller Kinder in der Höhe von CHF 700.00 monatlich aufzukommen, ohne Verpflichtung zur Zahlung des Kinderunterhalts an den Ehemann; 12. Es sei die Gütertrennung anzuordnen per 11. September 2020; 13. Es sei die Gesuchstellerin anzuweisen, bis am 11. September 2020 alle auf die eheliche Liegenschaft lautenden Hypotheken zu übernehmen und die Entlassung des Gesuchsgegners aus den Hypothekarverträgen mit der Credit Suisse (Schweiz) AG zu bewirken; 14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin."
Modifizierte Rechtsbegehren des Gesuchsgegners betreffend Unterhalt und Gütertrennung (act. 85 S. 2):
"1. Es sei der Ehemann zu verpflichten, ab 1. Januar 2021 monatlich CHF 921.00 an den Kinderunterhalt zu bezahlen durch Übernahme der folgenden Kosten:
die Hälfte des Grundbetrags der Kinder von total CHF 600.00;
den Wohnkostenanteil der Kinder an seiner eigenen Wohnung im Betrag von CHF 321.00. 2. Es sei die Ehefrau zu verpflichten, ab 1. Januar 2021 monatlich CHF 1'502.00 an den Kinderunterhalt zu bezahlen und dabei die folgen- den Kosten für die Kinder direkt zu bezahlen:
die Hälfte des Grundbetrags der Kinder von total CHF 600.00;
den Mittagstisch für alle drei Kinder für CHF 282.00 pro Monat;
die Krankenkassen für die Kinder abzüglich Prämienverbilligung;
den Wohnkostenanteil der Kinder an ihrer eigenen Wohnung. 3. Die CHF 600 Kinderzulagen seien weiterhin dem Ehemann auszubezah- len. 4. Es sei festzustellen, dass der Ehemann der Ehefrau aus der Trennungs- vereinbarung vom 18. Juni 2020 kein Geld mehr schuldet.
5. Es sei die Ehefrau unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB anzuwei- sen, bei der CREDIT SUISSE (Schweiz) AG die Entlassung des Ehe- manns aus den Hypothekarverträgen betreffend die eheliche Liegen- schaft zu beantragen; 6. Es sei die Gütertrennung auf den Zeitpunkt der Entlassung des Ehe- manns aus den Hypothekarverträgen bei der CREDIT SUISSE (Schweiz) AG als Solidarschuldner anzuordnen; 7. Die Rechtsbegehren der Ehefrau vom 2. November 2020 seien vollum- fänglich abzuweisen; 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Ehefrau."
Modifizierte Rechtsbegehren des Gesuchsgegners betreffend Unterhalt und Gütertrennung (act. 94 S. 2):
"1. Es sei der Ehemann zu verpflichten, ab 1. Januar 2021 monatlich CHF 1'971.00 an den Kinderunterhalt zu bezahlen durch Übernahme und direkte Bezahlung der folgenden Kosten:
die Hälfte des Grundbetrags der Kinder von total CHF 600.00;
den Wohnkostenanteil der Kinder an seiner eigenen Wohnung im Betrag von CHF 900.00 pro Monat;
CHF 282.00 pro Monat für den Mittagstisch der Kinder;
CHF 150.00 pro Monat für den Klavierunterricht von E._____;
CHF 39.00 für die Krankenkasse der Kinder. 2. Es sei die Ehefrau zu verpflichten, ab 1. Januar 2021 monatlich CHF 1'338.00 an den Kinderunterhalt zu bezahlen und dabei die folgen- den Kosten für die Kinder direkt zu bezahlen:
die Hälfte des Grundbetrags der Kinder in der Höhe von CHF 600.00;
den Wohnkostenanteil der Kinder an ihrem eigenen Haus in der Höhe von CHF 738.00 pro Monat. 3. Die CHF 600 Kinderzulagen seien weiterhin dem Ehemann auszubezah- len; 4. Es sei festzustellen, dass der Ehemann der Ehefrau aus der Trennungs- vereinbarung vom 18. Juni 2020 kein Geld mehr schuldet; 5. Über das vorstehende Rechtsbegehren 4 sei nach Art. 261 ZPO vor- sorglich zu entscheiden; 6. Es sei die Ehefrau unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB anzuwei- sen, bei der CREDIT SUISSE (Schweiz) AG die Entlassung des Ehe- manns aus den Hypothekarverträgen betreffend die eheliche Liegen- schaft zu beantragen;
7. Es sei die Gütertrennung auf den Zeitpunkt der Entlassung des Ehe- manns aus den Hypothekarverträgen bei der CREDIT SUISSE (Schweiz) AG als Solidarschuldner anzuordnen; 8. Die Rechtsbegehren der Ehefrau vom 2. November 2020 seien vollum- fänglich abzuweisen; 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Ehefrau."
Rechtsbegehren des Gesuchsgegners betreffend Auskunftserteilung und Schuldneranweisung (act. 110 S. 1):
"1. Auf die Rechtsbegehren 2 und 3 der Eingabe der Ehefrau vom 3. Feb- ruar 2021 sei nicht einzutreten; 2. Eventualiter zu 1: Die Rechtsbegehren 2 und 3 der Ehefrau vom 3. Feb- ruar 2021 seien abzuweisen; 3. Die Rechtsbegehren 1 und 4 der Eingabe der Ehefrau vom 3. Februar 2021 seien abzuweisen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Ehefrau."
Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin (sinngemäss, act. 1 S. 4, act. 33 S. 3 und act. 104 S. 7):
1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenbeitrag von einstweilen CHF 6'000.– zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Prozessualer Antrag des Gesuchsgegners (sinngemäss, act. 35 S. 3): Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ einen unent- geltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei der prozessuale Antrag der Gesuchstellerin betreffen Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages abzuwei- sen.
Erwägungen
1.
Prozessgeschichte
1.1
Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 28. Mai 2020, machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfah- ren mit obengenannten Rechtsbegehren am hiesigen Gericht anhängig (act. 1 bis act. 4/2-4).
1.2
Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wurde der superprovisorische Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei anzuweisen, die eheliche Liegenschaft spätestens per 4. Juni 2020 zu verlassen, abgewiesen (act. 11).
1.3
Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf Donnerstag, 18. Juni 2020, 8.15 Uhr, vorgeladen (act. 16).
1.4
Zur Hauptverhandlung vom 18. Juni 2020, 8.15 Uhr, sind die Parteien in Be- gleitung ihrer Rechtsvertreter erschienen (Prot. S. 3 ff.). Anlässlich der Verhand- lung schlossen die Parteien eine Teil-Trennungsvereinbarung über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, die elterliche Sorge, die Obhut, die Betreuung, die Gefährdungsmeldung / Kindesschutz, die Errichtung einer Beistandschaft, die Zu- teilung der ehelichen Liegenschaft samt Mobiliar und Hausrat sowie über eine vo- rübergehende Unterhaltszahlung ab (act. 37). Über diese Vereinbarung wurde am 22. Juni 2020 ein Teil-Urteil erlassen (act. 38).
1.5
Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 14. Juli 2020, stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Erlass superproviso- rischer Massnahmen betreffend die Betreuungszeit der Kinder sowie das Betreten der ehelichen Liegenschaft durch die Gesuchstellerin am 16. und 17. Juli 2020 sowie am 2. und 3. August 2020 (act. 48 bis act. 50/1-2).
1.6
Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 wurden die superprovisorischen Massnah- menbegehren des Gesuchsgegners abgewiesen (act. 51).
1.7
Mit Verfügung vom 17. August 2020 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf Donnerstag, 17. September 2020, 8.15 Uhr, vorgela- den (act. 56).
1.8
Mit Eingabe vom 31. August 2020 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Abänderung des Teil-Urteils vom 22. Juni 2020, weshalb die Parteien hierfür auf denselben Termin vorgeladen wurden (Geschäfts-Nr. EE200030-A). Anlässlich der Verhandlung vom 17. September 2020 vereinbarten die Parteien die Abände- rung der Betreuungsregelung und den Besuch einer Mediationsstelle. Über diese Vereinbarung wurde am 29. Oktober 2020 ein Urteil erlassen (Geschäfts-Nr.
1.9
Da anlässlich der Verhandlung vom 17. September 2020 die Zeit für die Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht mehr reichte, wurde mit Verfügung vom 29. September 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet (act. 65).
1.10
Mit Eingabe vom 2. November 2020 (Datum Poststempel), hierorts einge- gangen am 3. November 2020, reichte die Gesuchstellerin ihre schriftliche Stel- lungnahme und Noveneingabe ein (act. 73 bis act. 75/1-6). Daraufhin wurde dem Gesuchsgegner Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 79), welcher er mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 (Datum Poststempel), hierorts eingegan- gen am 8. Dezember 2020, nachkam (act. 85 bis act. 87/1-6).
1.11
Mit E-Mail vom 11. Dezember 2020 wurde den Rechtsvertretern der Par- teien mitgeteilt, dass das hiesige Gericht, wie anlässlich der Verhandlung vom 17. September 2020 vereinbart, aufgrund der eingereichten Stellungnahmen der Parteien einen Vergleichsvorschlag ausarbeiten und den Parteien baldmöglichst unterbreiten werde (act. 88).
1.12
Mit Eingaben vom 23. Dezember 2020 (Datum Poststempel), hierorts einge- gangen am 24. Dezember 2020, bat die Gesuchstellerin um Erlass eines Urteils und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme zu den Noven ein (act. 89 und act. 90). Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 wurde dem Gesuchsgegner Frist an- gesetzt, um zur Stellungnahme der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 91).
1.13
Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 (Datum Poststempel), hierorts eingegan- gen am 18. Januar 2021, nahm der Gesuchsgegner dazu Stellung und reichte gleichzeitig ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (act. 94 bis act. 96/1-5).
1.14
Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 wurde das Begehren um Erlass vor- sorglicher Massnahmen abgewiesen und die Stellungnahme des Gesuchsgeners vom 15. Januar 2021 sowie das Schreiben vom 27. Januar 2021 der Gesuchstel- lerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 100).
1.15
Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 (Datum Poststempel), hierorts eingegan- gen am 4. Februar 2021, nahm die Gesuchstellerin dazu Stellung und stellte zu- dem ein Gesuch um Auskunftserteilung und Schuldneranweisung (act. 104).
1.16
Obengenannte Eingabe wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 8. Februar 2021 zugestellt und es wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (act. 106).
1.17
Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 (Datum Poststempel: 26. Februar 2021), hierorts eingegangen am 1. März 2021, reichte der Gesuchsgegner seine Stel- lungnahme dazu ein (act. 110).
1.18
Mit Verfügung vom 8. März 2021 wurde den Parteien Frist angesetzt, um die für den Endentscheid erforderlichen aktuellen Unterlagen einzureichen (act. 113). Dem kam der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. März 2021 (Datum Poststem- pel), hierorts eingegangen am 24. März 2021, nach (act. 116 bis act. 118/1-5). Die Gesuchstellerin reichte ebenfalls mit Eingabe vom 23. März 2021 (Datum Post- stempel), hierorts eingegangen am 24. März 2021, die erforderlichen Unterlagen sowie eine Stellungnahme ein (act. 119 bis act. 121/1-9). Die jeweiligen Eingaben der Parteien wurden am 26. März 2021 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis- nahme zugestellt.
1.19
Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Teil-Trennungsvereinbarung vom 18. Juni 2020 und Abänderungsvereinba- rung vom 17. September 2020 bzw. Teil-Urteil vom 22. Juni 2020 und Abände- rungsurteil vom 29. Oktober 2020
2.1
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2020 schlossen die Parteien eine Teil-Trennungsvereinbarung über die Aufhebung des gemeinsamen Haus- haltes, die elterliche Sorge, Obhut und Betreuung der Kinder E._____ (geb. fährdungsmeldung / Kindesschutz, die Errichtung einer Beistandschaft, die Zutei- lung der ehelichen Liegenschaft samt Mobiliar und Hausrat sowie über eine vo- rübergehende Unterhaltszahlung ab. Die Vereinbarung wurde mit Teil-Urteil vom 22. Juni 2020 richterlich genehmigt. Das Urteil erwuchs in der Folge in Rechts- kraft (act. 37 und act. 38). Mit Abänderungsvereinbarung vom 17. September 2020 wurde die Betreuungsregelung vom 18. Juni 2020 ersetzt und zusätzlich vereinbart, dass die Parteien gemeinsam eine Mediation besuchen werden. Die Vereinbarung der Parteien wurde mit Urteil vom 29. Oktober 2020 richterlich ge- nehmigt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (Geschäfts-Nr. EE200030-A; act. 18 und act. 27).
2.2
Gestützt auf die gestellten Rechtsbegehren hat das Gericht demzufolge noch einen Entscheid über den Kinderunterhalt (Ziff. 4), den Ehegattenunterhalt (Ziff. 5), die Anordnung der Gütertrennung und die Übernahme der Hypothek und die Entlassung des Gesuchsgegners aus den Hypothekarverträgen (Ziff. 6), die Schuldneranweisung (Ziff. 7) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 8) zu treffen.
3.
Vorbemerkungen
3.1
Eheschutzmassnahmen im Sinne der Art. 172 ff. ZGB weisen einen vorläufi- gen Charakter auf. Aufgabe des Eheschutzgerichtes ist es, einen "modus vivendi" zu etablieren. Da die Regelung nur während einer begrenzten Dauer gelten soll, können keine bis ins letzte Detail ausgearbeiteten Regelungen getroffen werden, vielmehr gilt es, die wichtigsten Punkte in praktikabler Weise zu regeln; definitive und differenzierte Lösungen sind hernach in einem allfälligen Scheidungsverfah- ren zu erarbeiten (vgl. JANN SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, N 1.01 f.).
3.2
In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass der Gesetzgeber das Ehe- schutzverfahren unter Vorbehalt von Art. 272 ZPO und Art. 296 ZPO als summari- sches Verfahren ausgestaltet hat (Art. 271 ZPO). Die tatsächlichen Verhältnisse sind somit nicht bis in alle Einzelheiten zu klären. Vielmehr genügt deren Glaub- haftmachung. Ungenügend für ein Glaubhaftmachen sind blosse Parteibehaup- tungen, auch wenn diese plausibel erscheinen. Vielmehr muss ein Beweisanfang vorliegen. Erforderlich ist eine Beweisführung mindestens den Grundzügen nach (BSK ZPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 271 N 1 ff.).
3.3
In Eheschutzverfahren gilt im Verhältnis zwischen den Ehegatten der Dispo- sitionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einem Ehegatten nicht mehr zusprechen, als dieser verlangt hat und nicht weniger, als der andere Ehe- gatte anerkannt hat. Sodann darf das Gericht auch keine der freien Disposition der Ehegatten unterstehenden Eheschutzmassnahmen aussprechen, wenn diese von keinem der Ehegatten beantragt worden sind. Für die Frage der Obhutszutei- lung, des persönlichen Verkehrs und des Kinderunterhalts gilt hingegen der Offizi- algrundsatz (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das heisst, dass das Gericht in Bezug auf die Kinderbelange nicht an die Begehren der Ehegatten gebunden ist. Sodann gilt im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz: Im Verhältnis zwischen den Ehegatten stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO), in Kinderbelangen hat es den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO; SIX, a.a.O., N 1.03).
4.
Kinderunterhalt
4.1
Allgemeine Ausführungen
4.1.1
Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Leben die Eltern getrennt, so gelten folgende Grundsätze: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des ei- nen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist. Diesfalls fällt der Geldunterhalt vom Grund- satz her vollständig dem anderen Elternteil anheim. Steht das Kind hingegen un- ter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix (vgl. dazu BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020).
4.1.2
Gemäss erwähntem Entscheid des Bundesgerichts vom 11. November 2020 (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020) ist für die Berechnung des Kindesunterhalts die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung anzu- wenden. Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Zum andern wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung be- troffenen Personen ermittelt. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimm- ten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein ver- bleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird.
4.1.3
Der Kinderunterhalt setzt sich aus dem Bar- und Betreuungsunterhalt zu- sammen. Mit dem Barunterhalt werden die direkten Kinderkosten, bestehend aus dem Grundbetrag, einem Wohnkostenanteil, den Krankenkassenprämien, beson- deren Gesundheitskosten, Fremdbetreuungskosten und Schulkosten, gedeckt. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt, der grundsätzlich die Lebens- haltungskosten der betreuenden Person umfasst, soweit diese aufgrund der Be- treuung nicht selber dafür aufkommen kann, ist auf der Basis des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf wel- ches diesfalls Anspruch besteht. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode wäre hingegen die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, etc., welche vielmehr aus dem Überschuss zu finanzieren sind (vgl. dazu BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020).
4.2
Einkommensermittlung
4.2.1
Bei der Festsetzung des Unterhalts ist immer vom tatsächlichen Einkom- men der Parteien auszugehen. Massgeblich ist grundsätzlich das Nettoeinkom- men (SIX, a.a.O., N 2.128, vgl. BSK ZGB I- GLOOR/SPYCHER, 6. Aufl. 2018, Art. 125 N 7).
4.2.2
Bei unselbständig Erwerbenden berechnet sich das massgebliche Jahres- einkommen aus ihrem monatlichen Nettolohn gemäss Lohnausweis mal zwölf. Hinzuzuzählen sind ein allfälliger 13. Monatslohn, Boni, Provisionen und Gewinn- beteiligungen etc., wobei die Beträge an die Sozialversicherungen davon abzuzie- hen sind. Zum Nettoeinkommen zählen somit nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern auch effektiv bezahlte Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine ef- fektiven Auslagen gegenüberstehen (vgl. BSK ZGB I-GLOOR/SPYCHER, a.a.O., Art. 125 N 7).
4.3
Einkommen der Gesuchstellerin
4.3.1
Parteivorbringen
4.3.1.1
In der Gesuchsbegründung vom 18. Juni 2020 liess die Gesuchstellerin ausführen, dass sie in einem 60% Pensum arbeite und ihr aktuelles monatliches Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn Fr. 4'518.– betrage (act. 33 Rz. 21).
4.3.1.2
In der Gesuchsantwort vom 18. Juni 2020 liess der Gesuchsgegner dage- gen geltend machen, dass das Nettoeinkommen der Gesuchstellerin Fr. 4'725.– betrage und sie ihr Arbeitspensum erhöhen müsse, um Mitzuhelfen das Manko für den Kinderunterhalt zu decken (act. 35 Rz. 19 f.). Davon sah er in seiner Stellung- nahme vom 7. Dezember 2020 jedoch wieder ab und erklärte, dass er einsehe, dass es aktuell zu viel verlangt sei, wenn die Gesuchstellerin ihr Arbeitspensum erhöhen müsse. Ihr Einkommen betrage somit Fr. 4'750.– pro Monat (act. 85 Rz. 8 ff.).
4.3.2
Würdigung
Gemäss dem eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2020 beträgt der monatliche Nettomonatslohn der Gesuchstellerin inkl. 13. Monatslohn Fr. 4'630.–, weshalb für das Jahr 2020 von obgenanntem Monatslohn auszugehen ist (act. 121/1). Ge- mäss Lohnabrechnungen vom Januar und Februar 2021 bleibt der Lohn der Ge- suchstellerin im Vergleich zur Lohnabrechnung vom Januar 2020 auch im Jahr 2021 unverändert, weshalb auch im Jahr 2021 von einem Nettomonatslohn von Fr. 4'630.– inkl. 13. Monatslohn auszugehen ist (act. 29/6 und act. 121/2).
4.4
Einkommen des Gesuchsgegners
4.4.1
Parteivorbringen
4.4.1.1
In der Gesuchsbegründung vom 18. Juni 2020 liess die Gesuchstellerin zur Einkommenssituation des Gesuchsgegners vorbringen, dass er in einem 100% Pensum arbeite und gemäss Lohnausweis 2019 von einem monatlichen Nettoein- kommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 6'660.– auszugehen sei (act. 33 Rz. 46).
4.4.1.2
In der Gesuchsantwort vom 18. Juni 2020 bestätigte der Gesuchsgegner, dass er 100% arbeite und liess ausführen, dass sein derzeitiger Nettoverdienst Fr. 7'300.– pro Monat betrage, dass er vom Arbeitgeber jedoch informiert worden sei, dass man ihn nicht weiter in seiner aktuellen Funktion beschäftigen könne. Seine Arbeitsleistung sei aufgrund des familiären Konflikts nicht mehr gut genug gewesen. Er werde mittels Änderungskündigung zurückgestuft, weshalb sein Lohn ab Oktober 2020 noch Fr. 6'986.– brutto und somit ca. Fr. 6'000.– netto betragen werde (act. 35 Rz. 16).
4.4.1.3
Anlässlich der Stellungnahme vom 2. November 2020 liess die Gesuch- stellerin bestreiten, dass der Gesuchsgegner nur noch ein Nettoeinkommen von Fr. 6'000.– erzielen könne. Die Änderung zum Arbeitsvertrag belege nicht, dass der Gesuchsgegner aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen sei, seine Po- sition zu wechseln. Es müssten dem Gesuchsgegner daher weiterhin Fr. 6'660.– (ohne Kinderzulagen inkl. 13. Monatslohn) angerechnet werden (act. 73 Rz. 3).
4.4.1.4
In der Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 liess der Gesuchsgegner ausführen, dass ihm sein Arbeitgeber am 21. September 2020 per Ende Dezember 2020 die Kündigung ausgesprochen habe. Dies nachdem er seit Juni 2020 mona- telang aufgrund des ehelichen Konflikts arbeitsunfähig gewesen sei. Zusammen- gefasst ergebe sich der folgende massgebliche Nettolohn für die unterschiedlichen Monate seit Beginn des Trennungsverfahrens:
Juli 2020: Fr. 6'046.15 zuzgl. Kinderzulagen
August 2020 Fr. 5'099.55 zuzgl. Kinderzulagen
September 2020: Fr. 5'962.10 zuzgl. Kinderzulagen
Oktober 2020: Fr. 5'699.10 zuzgl. Kinderzulagen
November 2020: Fr. 5'699.10 zuzgl. Kinderzulagen
Dezember 2020: Fr. 5'699.10 zuzgl. Kinderzulagen
Ab Januar 2021: Fr. 3'989.37 zuzgl. Kinderzulagen (act. 85 Rz. 13 ff.).
4.4.1.5
In der Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 liess die Gesuchstellerin dazu ausführen, dass der Gesuchsgegner die Kündigung seines Arbeitsverhältnis- ses durch die Arbeitgeberin selbst verschuldet habe. Es sei ihm daher für die ge- samte Trennungsdauer sein bisheriges monatliches Einkommen in der Höhe von netto Fr. 6'660.– inkl. 13. Monatslohn anzurechnen (act. 90 Rz. 6 ff.).
4.4.1.6
In der Stellungnahme vom 15. Januar 2021 liess der Gesuchsgegner mit- teilen, dass er am 4. Januar 2021 eine neue Arbeitsstelle habe antreten können und sein Lohn gemäss Arbeitsvertrag Fr. 7'526.– brutto pro Monat betrage (act. 94 Rz. 4).
4.4.2
Würdigung
4.4.2.1
Gemäss der Teil-Trennungsvereinbarung vom 18. Juni 2020 leben die Par- teien ab dem 18. Juni 2020 getrennt, weshalb ab diesem Zeitpunkt das Getrennt- leben zu regeln ist. Seit dem 9. Juni 2020 ist der Gesuchsgegner gemäss Arztzeug- nis vom 25. November 2020 100% arbeitsunfähig (act. 87/3). In den Lohnabrech- nungen von Juli bis Oktober 2020 sowie Dezember 2020 wird denn auch ein Kran- kentaggeld ausgewiesen (act. 87/4 und act. 96/5). Aufgrund dessen ist vorliegend für den jeweiligen monatlichen Nettolohn des Gesuchsgegners nicht vom Lohnaus- weis 2020 des Gesuchsgegners auszugehen, sondern es ist der effektiv ausbe- zahlte monatliche Lohn (Krankentaggelder) zu berücksichtigen.
4.4.2.2
Im Juli 2020 erzielte der Gesuchsgegner einen Nettolohn von Fr. 6'646.15. Darin enthalten sind die Kinder- und Ausbildungszulagen inkl. Besitzstandwahrung Kinderzulage in der Höhe von insgesamt Fr. 660.– (act. 87/4), welche in Abzug zu bringen sind, was einen Nettomonatslohn von Fr. 5'986.– ergibt.
Im August 2020 betrug der Nettolohn inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 6'599.55 (act. 87/4), was einen Nettomonatslohn von Fr. 5'940.–, exkl. Kinder- und Familienzulage ergibt.
Im September 2020 betrug der Bruttomonatslohn Fr. 6'562.10 inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen (act. 87/4), was einen Nettomonatslohn von Fr. 5'902.–, exkl. Kinder- und Familienzulage ergibt.
Der Arbeitsvertrag und damit der Lohn wurden am 17. Juni 2020 auf den 1. Oktober 2020 abgeändert (act. 36/20). Der Gesuchsteller erklärte, dass er die Leistungen wegen der ehelichen Belastung nicht mehr habe erbringen können, weshalb er eine andere Funktion erhalten habe. Seine Aussagen decken sich mit dem Arztzeugnis vom 25. November 2020, wonach er bereits seit dem 9. Juni 2020 nicht mehr ar- beitsfähig war. Es ist deshalb vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, welches für den Monat Oktober 2020 noch Fr. 6'299.10 inkl. Kinder- und Famili- enzulage (act.87/4) betrug, was einem Nettomonatslohn von Fr. 5'639.–, exkl. Kin- der- und Familienzulage entspricht. Für den Monat November 2020 liegt keine Lohnabrechnung im Recht, weshalb vom gleichen Lohn wie für den Monat Oktober 2020 auszugehen ist.
Im Dezember 2020 betrug der Bruttomonatslohn Fr. 9'063.80 inkl. Kinder- und Aus- bildungszulagen, wobei Fr. 1'759.– auf den "13. Monatslohn Austritt" entfallen. Dies ergibt einen Nettomonatslohn von Fr. 5'995.–, exkl. Kinder- und Familienzulagen (act. 96/5). Der Anteil des 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 1'759.– ist, da der 13. Monatslohn vorliegend zweimal im Jahr (Juni und Dezember) ausbezahlt wird, insgesamt auf die Monate Juli 2020 bis und mit Dezember 2020 zu verteilen und in diesem Ausmass zu berücksichtigen (vgl. Lohnabrechnungen Juni 2020 und De- zember 2020; act. 87/4 und act. 96/5).
Für die Berechnung des Unterhalts kann deshalb für die Zeit von Juli bis Dezem- ber 2020 von einem durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von gerundet Fr. 6'140.– inkl. 13. Monatslohn ausgegangen werden.
4.4.2.3
Mit Schreiben vom 21. September 2020 wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2020 aufgelöst (act. 87/2). Der Gesuchsgegner hat übergangslos eine neue Stelle mit einem Arbeitspensum von 100% gefunden (act. 96/1 bzw. act. 112). Der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2021 ist zu entnehmen, dass er dabei einen Nettolohn von Fr. 5'735.05 erzielte (act. 99/6), was einem Nettomo- natslohn von Fr. 6'213.– inkl. 13. Monatslohn entspricht. Der Lohnabrechnung von Februar 2021 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner einen Nettolohn von Fr. 5'845.55 erzielte, was einem Nettomonatslohn von Fr. 6'333.– inkl. 13. Mo- natslohn entspricht (act. 118/1). Der Durchschnittslohn der beiden Monate ent- spricht Fr. 6'273.–, weshalb ab Januar 2021 von einem monatlichen Nettoeinkom- men von gerundet Fr. 6'270.– inkl. 13. Monatslohn, auszugehen ist.
4.5
Einkommen der Kinder
4.5.1
Der Gesuchsgegner bezog in der Zeit von Juli 2020 bis Dezember 2020 für die Kinder E._____, F._____ und G._____ Kinderzulagen mit Besitzstandwah- rung in der Höhe von je Fr. 220.– (act. 87/4 und act. 96/5).
4.5.1.1
Auf den Lohnabrechnungen Januar 2021 und Februar 2021 des Ge- suchsgegners ist erkennbar, dass der Gesuchsgegner bei der neuen Arbeitsstelle keine Kinderzulagen mehr bezieht (act. 99/6 und act. 118/1). Auch die Gesuch- stellerin bezieht aktuell keine Kinderzulagen (act. 121/2). Gemäss Familienzula- gengesetz (FamZG) sind die Familienzulagen, wenn mehrere Personen die Vo- raussetzungen für den Bezug der Familienzulagen erfüllen, von derjenigen Per- son zu beziehen, bei der das Kind überwiegend lebt (Art. 7 lit. c FamZG). Vorlie- gend arbeiten sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner im Kanton Zürich, weshalb die Kinderzulagen gleich hoch ausfallen und es keine Rolle spielt, wer die Familienzulagen bezieht. Doch wohnen die Kinder überwiegend bei der Gesuchstellerin, da sie diese etwa im Umfang von 70% betreut (vgl. dazu nachfol- gende Ziff. 4.6.4). Somit werden die Familienzulagen in der Höhe von Fr. 200. – von der Gesuchstellerin zu beziehen sein. An dieser Stelle sei darauf hingewie- sen, dass auf das Rechtsbegehren des Gesuchsgegners, wonach die Kinderzula- gen weiterhin dem Gesuchsgegner auszubezahlen seien, mangels Zuständigkeit des Eheschutzgerichts nicht einzutreten ist.
4.5.2
Die Familienzulagen dienen der Bezahlung der Lebenskosten der Kinder, weshalb sie als Einkommen bei den Kindern zu berücksichtigen und dementspre- chend vom Bedarf der Kinder in Abzug zu bringen sind (vgl. auch BGE 137 III 59 E. 4.2.3.). In der ersten Phase (Juli 2020 bis September 2020) sowie in der zwei- ten Phase (Oktober 2020 bis Dezember 2020) verfügen damit alle drei Kinder über monatliche Einnahmen von jeweils Fr. 220.– in Form der Familienzulage. In der dritten und vierten Phase (Januar 2021 bis März 2022 sowie ab April 2022) verfügen alle drei Kinder über monatliche Einnahmen von jeweils Fr. 200.– in Form der Familienzulage.
4.6
Bedarfsermittlung
4.6.1
Die Gesuchstellerin geht in der Gesuchsbegründung vom 18. Juni 2020 bzw. mit den in den Stellungnahmen vom 2. November 2020 und 23. Dezember 2020 korrigierten Zahlen von folgendem Bedarf der Parteien und der Kinder aus (act. 33 Rz. 24 ff., act. 73 Rz. 12 ff. und act. 90 Rz. 14):
Gesuchstellerin: Fr. 3'545.–
Gesuchsgegner: Fr. 1'636.– / Fr. 3'341.– ab 1. Oktober 2020
F._____: Fr. 1'180.– / Fr. 995.– ab August 2020
G._____ Fr. 1'160.– / Fr. 975.– ab August 2020
4.6.2
Der Gesuchsgegner geht in der Gesuchsantwort vom 18. Juni 2020 bzw. mit den in den Stellungnahmen vom 7. Dezember 2020 und 15. Januar 2021 kor- rigierten Zahlen von folgendem Bedarf der Parteien und der Kinder aus (act. 35 Rz. 21 ff., act. 85 Rz. 19 ff. und act. 94 Rz. 5 ff.):
Gesuchstellerin: Fr. 3'248.–
Gesuchsgegner: Fr. 3'867.80
4.6.3
Wie bereits unter den Ziffern 4.1.2. und 4.1.3 festgehalten, ist gemäss Ent- scheid des Bundesgerichts vom 11. November 2020 (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020) für die Berechnung des Kindesunterhalts die zweistufig-kon- krete Methode mit Überschussverteilung anzuwenden. Dabei werden mit dem Barunterhalt die direkten Kinderkosten, bestehend aus dem Grundbetrag, einem Wohnkostenanteil, den Krankenkassenprämien, besonderen Gesundheitskosten, Fremdbetreuungskosten und Schulkosten, gedeckt. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben. Soweit es die finanzi- ellen Verhältnisse zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode wäre hingegen die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, etc., welche vielmehr aus dem Überschuss zu finanzieren sind.
4.6.4
In der Teil-Trennungsvereinbarung vom 18. Juni 2020 haben sich die Par- teien auf die gemeinsame Obhut für die Kinder mit wechselnder Betreuung geei- nigt, wobei der gesetzliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter ist (act. 37 Ziff. 2 lit. b). Anlässlich der Abänderungsvereinbarung vom 17. September 2020 wurde die gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung belassen und lediglich die Be- treuungsregelung gemäss Ziff. 2 lit. c) angepasst. Dabei einigten sich die Parteien mit Unterstützung einer Kindsvertreterin über die Aufteilung der Betreuung der Kinder im Wesentlichen wie folgt (Geschäfts-Nr.: EE200030-A, act. 18):
"Betreuung durch den Vater: − jeden Donnerstag, ab 12.00 Uhr, bis Freitag, 19.45 Uhr (verpflegt), − an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonn- tagabend, 19.45 Uhr (verpflegt), − der Vater ist bereit und die Mutter erklärt sich damit einverstanden, den Kindern die Möglichkeit einzuräumen, gelegentlich am Mittwoch beim Vater zu übernach- ten. In diesem Fall gehen die Kinder am Donnerstagmorgen vom Vater aus in den Kindergarten bzw. in die Schule, − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, − während sechs Wochen Ferien pro Jahr.
[…] Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Abspra- che bleiben vorbehalten.
Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflich- tet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen."
Von dieser Betreuungsregelung ist für die Berechnung des Unterhalts auszugehen. Das heisst die Gesuchstellerin hat unter der Woche an 7 Halbtagen und der Ge- suchsgegner an 3 Halbtagen die Betreuungsverantwortung. Die Wochenenden ver- bringen die Kinder abwechslungsweise bei der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchs- gegner. Dabei gilt es zu bemerken, dass die Betreuungsverantwortung auch dann gegeben ist, wenn unter der Verantwortung eines Elternteils fremdbetreut wird, weil dann immerhin eine Zuständigkeit bei Notfällen/Krankheit etc. besteht. Die Eltern betreuen die Kinder nach dem Gesagten in einem Verhältnis von 70 % (Gesuch- stellerin) zu 30 % (Gesuchsgegner).
4.6.5
Bedarfspositionen
Die geltend gemachten Bedarfspositionen der Parteien sind nach Massgabe der nachfolgenden Aufstellung zu berücksichtigen:
4.6.5.1
Bedarfspositionen der Parteien für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 (Phase I) Bedarf Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag 1) Fr. 1'350.– Fr. 1'250.– Wohnkosten 2) Fr. 669.– Fr. 600.– Krankenkasse (KVG) 3) Fr. 358.– Fr. 385.– Krankenkasse (VVG) 4) Fr. 62.– Fr. 66.– Gesundheitskosten 5) Fr. 85.– Fr. 109.– Kommunikation 6) Fr. 120.– Fr. 60.– Serafe-Gebühr 7) Fr. 30.– Versicherungen 8) Fr. 60.– Mobilität 9) Fr. 252.– Auswärtige Verpflegung 10)
Fremdbetreuung 11) Steuern 12) Fr. 550.– Fr. 400.– Total Bedarf Fr. 3'536.– Fr. 2'870.–
Grundbetrag Anteil Ge- Fr. 280.– Fr. 280.– Fr. 280.– suchstellerin 1) Grundbetrag Anteil Ge- Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 120.– suchsgegner 1) Wohnkostenanteil Ge- Fr. 334.– Fr. 334.– Fr. 334.– suchstellerin2) Krankenkasse (KVG) 3) Fr. 6.– Krankenkasse (VVG) 4) Fr. 28.– Fr. 28.– Fr. 3.–
Gesundheitskosten 5) Fr. 4.– Fr. 2.– Kommunikation 6) Serafe-Gebühr 7) Versicherungen 8) Mobilität 9) Auswärtige Verpflegung 10)
Fremdbetreuung 11) Fr. 135.– Fr. 135.– Fr. 135.– Steuern 12) Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 50.– Total Bedarf Fr. 957.– Fr. 947.– Fr. 924.– 1) Für eine alleinerziehende, nicht in Haushaltsgemeinschaft lebende Person beträgt der Grundbetrag ge- mäss Ziff. II. 2. 2.2 des Kreisschreibens des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben) Fr. 1'350.–. Der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Grundbetrag von Fr. 1'350.– wird vom Gesuchsgegner nicht bestritten. Die Gesuchstellerin lebt alleine mit ihren min- derjährigen Kinder zusammen und betreut diese alternierend, weshalb der geltend gemachte Grundbe- trag von Fr. 1'350.– im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen ist.
Für ein Kind bis zu 10 Jahren beträgt der Grundbetrag gemäss Ziff. II. 4. des Kreisschreibens Fr. 400.–. Die Kinder E._____ (geb. tt.mm.2012), F._____ (geb. tt.mm.2013) und G._____ (geb. tt.mm.2015) sind jünger als 10 Jahre, weshalb ihr Grundbetrag jeweils Fr. 400.– beträgt. Da die Parteien die Kinder alter- nierend im Verhältnis von 70% zu 30% betreuen, sind den Kindern für die Zeit, welche sie beim Gesuchs- gegner verbringen, Fr. 120.– vom Grundbetrag anzurechnen und für die übrige Zeit in welcher sie von der Gesuchstellerin betreut werden, Fr. 280.–.
Für eine alleinerziehende, in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen lebende Person beträgt der Grundbetrag gemäss Ziff. II. 2. 2.1 des Kreisschreibens Fr. 1'250.–. Die Gesuchstellerin bestreitet den geltend gemachten Grundbetrag und führt aus, dass der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners nur mar- ginal von einem gerichtsüblichen Besuchsrecht abweiche, weshalb sich eine Erhöhung seines Grundbe- trages nicht rechtfertige und dem Gesuchsgegner demnach Fr. 1'100.– im Grundbetrag einzusetzen seien (act. 73 Rz. 8). Hierbei verkennt die Gesuchstellerin, dass den Parteien gemeinsam die Obhut, mit wech- selnder Betreuung zukommt. Der Gesuchsgegner betreute bereits mit der am 18. Juni 2020 vereinbarten Betreuungsregelung die Kinder mehr, als bei einem gerichtsüblichen Besuchsrecht üblich wäre, weshalb es vorliegend gerechtfertigt ist, dem Gesuchsgegner Fr. 1'250.– als Grundbetrag anzurechnen.
2) Als Wohnkosten werden grundsätzlich der tatsächliche Mietzins für eine Wohnung resp. bei Wohneigen- tum der Hypothekarzins sowie die anfallenden Neben- und Unterhaltskosten (für Heizung, Wasser, Kehr- richtbeseitigung usw.) berücksichtigt. Die Positionen für die Neben- und Unterhaltskosten sind entweder konkret darzulegen und zu belegen, oder es ist hierfür eine Pauschale zu veranschlagen (vgl. SIX, Rz. 2.94; PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte unter Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in FamPra.ch 2/2020, S. 314 ff., S. 355).
Die Gesuchstellerin macht für sich sowie ihre drei Kinder Wohnkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'731.– geltend. Diese würden sich aus den Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 1'343.40 und Ne- ben- und Unterhaltskosten von insgesamt Fr. 387.75 zusammensetzen (act. 119 Rz. 5). Die ausgewiese- nen Hypothekarzinsen belaufen sich wie von der Gesuchstellerin ausgeführt auf insgesamt Fr. 1'343.40. Betreffend Neben- und Unterhaltskosten wurden von der Gesuchstellerin folgende Positionen geltend gemacht: Prämie für die Gebäudeversicherung, Heizkosten, Stromkosten, Kosten für den Kaminfeger, Kosten für den Digitalanschluss Kabelfernsehen und Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren von ins- gesamt Fr. 387.75 (act. 119 Rz. 5; act. 121/13-17). Gemäss Kreisschreiben sind die von der Gesuchstel- lerin geltend gemachten Stromkosten in der Höhe von Fr. 59.55 bereits im Grundbetrag enthalten und deshalb in den Wohnkosten nicht zu berücksichtigen. Die übrigen Unterhalts- und Nebenkosten sind aus- gewiesen (act. 119/13-17). Die Wohnkosten sind im Übrigen vom Gesuchsgegner anerkannt.
Die Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder belaufen sich somit auf monatlich gerundet Fr. 1'671.– (Hypothekarzinsen von Fr. 1'343.40 zuzüglich Neben- und Unterhaltskosten Fr. 328.05). Den Kindern ist jeweils ein Fünftel der Wohnkosten, demnach gerundet Fr. 334.– und der Gesuchstellerin zwei Fünftel, demnach Fr. 669.– einzusetzen.
Der Gesuchsgegner macht für die Zeit von Juli bis September 2020 monatliche Wohnkosten in der Höhe von Fr. 600.– geltend. Hierzu führt er aus, dass er kurz nach der Eheschutzverhandlung vom 18. Juni 2020 habe ausziehen müssen, in der Kürze jedoch keine neue Wohnung gefunden habe und deshalb bei L._____ gewohnt und ihr dafür monatlich Fr. 600.– bezahlt habe (act. 85 Rz. 11 und Rz. 43). Die Gesuch- stellerin bestreitet, dass der Gesuchsgegner L._____ monatlich Fr. 600.– als Mietzins bezahlt haben solle und führt aus, dass dem Gesuchsgegner für die Monate Juli bis September 2020 kein Mietzins anzurech- nen sei (act. 73 Rz. 7 ff. sowie act. 90 Rz. 23).
Der Gesuchsgegner verpflichtete sich in der Vereinbarung vom 18. Juni 2020 die eheliche Liegenschaft spätestens per 30. September 2020 zu verlassen. Da es zwischen den Parteien aktenkundig immer wie- der zu Streitereien, welche auch zur Verhängung von Gewaltschutzmassnahmen führten, gekommen ist, war der Gesuchsgegner gehalten, die eheliche Liegenschaft schnellstmöglich zu verlassen, weshalb er, was nicht bestritten wird und glaubhaft dargelegt wurde, bei L._____ unterkam. Sodann macht der Ge- suchsgegner geltend, dass er L._____ monatlich Fr. 600.– als Mietzins bezahlte. Diese sind in dieser Höhe nicht zu beanstanden, hat der Gesuchsgegner doch auch Anspruch auf Wohnkosten und kann sich bei einer vorübergehenden Einschränkung diese anrechnen lassen (FamPra.ch 2/2020, a.a.O., S. 356). Somit sind dem Gesuchsgegner für die Zeit von Juli 2020 bis September 2020 Fr. 600.– als Wohnkosten anzurechnen. Da dies jedoch eine Übergangslösung darstellte und für die Kinder kein Platz in dieser Wohnung zur Verfügung stand, ist trotz der alternierenden Betreuung der Parteien, den Kindern während der Betreuungszeit beim Gesuchsgegner für diese Phase keinen Wohnkostenanteil anzurechnen.
3/4) Die Krankenkassenprämie der Gesuchstellerin beträgt insgesamt Fr. 420.– (KVG Fr. 358.– und VVG Fr. 62.–; act. 29/23).
Die Krankenkassenprämie von E._____ beträgt insgesamt Fr. 119.– (KVG Fr. 91.– und VVG Fr. 28.–; act. 29/32). Die individuelle Prämienverbilligung für das KVG für das Jahr 2020 betrug für E._____ mo- natlich Fr. 85.– (act. 29/24). Somit sind E._____ Fr. 6.– für das KVG und Fr. 28.– für das VVG anzurech- nen.
Die Krankenkassenprämie von F._____ beträgt insgesamt Fr. 99.– (KVG Fr. 71.– und VVG Fr. 28.–; act. 29/31). Die individuelle Prämienverbilligung für das KVG betrug auch für F._____ für das Jahr 2020 Fr. 85.– monatlich. Somit ist F._____ für das KVG nichts mehr anzurechnen und für das VVG Fr. 28.–.
Die Krankenkassenprämie von G._____ beträgt insgesamt Fr. 74.– (KVG Fr. 71.– und VVG Fr. 3.–; act. 29/30). Die individuelle Prämienverbilligung für das KVG betrug auch für G._____ Fr. 85.– monatlich für das Jahr 2020 (act. 29/24). G._____ ist damit für das KVG nichts mehr anzurechnen und für das VVG Fr. 3.–.
Die Krankenkassenprämie des Gesuchsgegners beträgt insgesamt Fr. 451.– (KVG Fr. 385.– und VVG Fr. 66.–; act. 32/7).
5) Die Gesuchstellerin macht ungedeckte Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 85.– monatlich geltend (act. 33 Rz. 25). Die Gesundheitskosten in dieser Höhe sind für das Jahr 2019 ausgewiesen (act. 29/25). Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin auch im Jahr 2020/2021 Gesundheitskosten in etwa dieser Höhe anfallen dürften, weshalb die Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 85.– im Bedarf zu be- rücksichtigen sind.
Die Gesuchstellerin macht für E._____ Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 3.50 (gerundet Fr. 4.–) und für G._____ Kosten in der Höhe von Fr. 2.– monatlich geltend (act. 33 Rz. 38 und Rz. 44). Diese Kosten sind für das Jahr 2019 ausgewiesen (act. 29/25). Es ist davon auszugehen, dass für E._____ und G._____ auch im Jahr 2020/2021 Gesundheitskosten in etwa dieser Höhe anfallen dürften, weshalb die Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 4.– resp. Fr. 2.– im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen sind.
Die Gesuchstellerin führt aus, dass dem Gesuchsgegner aus Gleichbehandlungsgründen Gesundheits- kosten in der Höhe von Fr. 85.– anzurechnen seien (act. 33 Rz. 51). Dem Gesuchsgegner sind für das Jahr 2019 Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 109.– angefallen (act. 29/25). Der Gesuchsgegner macht keine Gesundheitskosten geltend. Da der Gesuchstellerin jedoch Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 85.– angerechnet wurden und dem Gesuchsgegner im Jahr 2019 ebenfalls zusätzliche Gesund- heitskosten angefallen sind und davon auszugehen ist, dass ihm auch für das Jahr 2020/2021 Gesund- heitskosten anfallen werden, sind dem Gesuchsgegner aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls zusätz- liche Gesundheitskosten im Bedarf anzurechnen und zwar in der ihm effektiv angefallenen Höhe von Fr. 109.–.
6) Die Gesuchstellerin macht Kommunikationskosten in der Höhe von Fr. 160.– geltend (act. 33 Rz. 25 ff. und act. 73 Rz. 13). Der Gesuchsgegner anerkennt Kosten in der Höhe von Fr. 120.– (act. 85 Rz. 27). Der Gesuchstellerin sind die gerichtsüblichen Fr. 120.– für die Kommunikation anzurechnen.
Der Gesuchsgegner macht Kommunikationskosten in der Höhe von Fr. 120.– geltend (act. 85 Rz. 27). Die Gesuchstellerin rechnet dem Gesuchsgegner für die Zeit von Juli 2020 bis Oktober 2020 keine Kosten für die Kommunikation an, mit der Begründung, dass der Gesuchsgegner in dieser Zeit bei einer Freundin wohnhaft gewesen sei und ihm somit keine Kosten für die Kommunikation erwachsen seien (act. 73 Rz. 12).
Die Kommunikationskosten betragen in der Regel Fr. 120.– pro Monat. Diese Kosten umfassen die Aus- lagen für Internetanschluss, Mobiltelefonie, Festnetzanschluss und allfälliges Kabel- oder Satelliten-TV.
Es ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner in der Zeit von Juli 2020 bis September 2020 keine Kosten für ein Internet-Abo zu Hause angefallen sind. Ein Abo für die Mobiltelefonie musste der Gesuchs- gegner jedoch sicherlich begleichen, weshalb es entgegen der Argumentation der Gesuchstellerin ge- rechtfertigt ist, dem Gesuchsgegner einen reduzierten Betrag für die Kommunikation in der Höhe von Fr. 60.– anzurechnen.
7) Die Serafe-Gebühr in der Höhe von Fr. 30.– pro Monat ist gerichtsüblich. Der Gesuchsgegner anerkennt die Fr. 30.– für die Serafe-Gebühr im Bedarf der Gesuchstellerin (act. 35 Rz. 26 ff. und act. 85 Rz. 19 ff.). Der Gesuchstellerin sind Fr. 30.– für die Serafe-Gebühr anzurechnen.
Die Gesuchstellerin führt aus, dem Gesuchsgegner seien für die Serafe-Gebühr erst ab Oktober 2020 Fr. 15.– monatlich anzurechnen, da er mit einer erwachsenen Person zusammenlebe. In der Zeit davor sei dem Gesuchsgegner für die Serafe-Gebühr nichts anzurechnen (act. 73 Rz. 11). Es ist davon auszu- gehen, dass der Gesuchsgegner in der Zeit, in welcher er bei L._____ lebte, keine Ausgaben für die Serafe-Gebühr hatte. Somit ist ihm für die Serafe-Gebühr in der vorliegenden Phase nichts anzurechnen.
8) Die Gesuchstellerin macht für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung einen Betrag in der Höhe von monatlich Fr. 60.– geltend und weist diesen aus. Der Gesuchsgegner anerkennt den Betrag (act. 33 Rz. 25; act. 73 Rz. 13; act. 29/9 und act. 85 Rz. 19). Der Gesuchstellerin sind demnach monatlich Fr. 60.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Bedarf anzurechnen.
Der Gesuchsgegner macht für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung einen Betrag in der Höhe von monatlich Fr. 30.– geltend, weist diesen jedoch nicht aus (act. 85 Rz. 19). Die Gesuchstellerin rechnet dem Gesuchsgegner erst für die Zeit ab dem 1. Oktober 2020 einen Betrag in der Höhe von monatlich Fr. 15.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung an (act. 73 Rz. 11). Der Gesuchsgegner lebte ab anfangs Juli 2020 bei L._____. Dass in dieser Zeit ein Betrag für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung angefallen ist, konnte er nicht glaubhaft darlegen. So musste er eine solche, auch gemäss eigenen Aus- führungen, erst für die neue Wohnung abschliessen (act. 85 Rz. 28). Es ist dem Gesuchsgegner demnach für die Zeit von Juli 2020 bis September 2020 keinen Betrag für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Bedarf anzurechnen.
9) Die Gesuchstellerin macht für die Mobilität einen Betrag in der Höhe von Fr. 275.– geltend (act. 33 Rz. 25 ff. sowie act. 73 Rz. 13). Der Gesuchsgegner anerkennt zunächst die Kosten der Mobilität, rechnet ihr jedoch in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 nur noch Fr. 84.– an und führt aus, dass die Ge- suchstellerin mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit gehen könne und kein Fahrzeug benötige, weshalb die Kosten tiefer ausfallen würden (act. 35 Rz. 26 und act. 85 Rz. 30).
Die Gesuchstellerin wohnt in D._____ ZH und arbeitet in M._____ ZH. Sie kann für den Arbeitsweg grund- sätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, hat jedoch mit dem Auto eine erhebliche Zeitersparnis. Da sie die Kinder überwiegend auch nach der Arbeit betreuen muss, kann sie sich schneller wieder der Kinderbetreuung widmen. Somit ist dem Fahrzeug Kompetenzcharakter einzuräumen und es sind der Gesuchstellerin Arbeitswegkosten mit dem Fahrzeug im Bedarf anzurechnen. Es rechtfertigt sich vorlie- gend der Gesuchstellerin Fr. 252.– für die Mobilitätskosten anzurechnen (30km x 3T x 4W x 0.7 Fr.– = Fr. 252.–).
Der Gesuchsgegner macht für die Mobilität einen Betrag in der Höhe von Fr. 610.– resp. Fr. 226.80 gel- tend (act. 35 Rz. 21; act. 85 Rz. 19). Da der Gesuchsgegner in der Zeit von Juni 2020 bis November 2020 krankgeschrieben war, und auch im Dezember 2020 nicht arbeitete, ist ihm in dieser Zeit für die Mobilität, wie von der Gesuchstellerin beantragt (act. 90 Rz. 14), nichts anzurechnen.
10) Die Gesuchstellerin macht keine Kosten für auswärtige Verpflegung geltend (act. 33 Rz. 25 und act. 73 Rz. 13). Es sind der Gesuchstellerin keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen.
Der Gesuchsgegner macht auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 134.– geltend und verweist hier- bei auf die Steuererklärung 2019 (act. 35 Rz. 21 und act. 85 Rz. 19). Der Gesuchsgegner war in der Zeit vom 9. Juni 2020 bis 30. November 2020 arbeitsunfähig. Sodann arbeitete er auch im Dezember 2020 nicht und erhielt Krankentaggelder (act. 87/3 und act. 96/5). Demnach ging der Gesuchsgegner nicht zur Arbeit und es fielen keine Kosten für die auswärtige Verpflegung an, weshalb ihm für diese Zeit für die auswärtige Verpflegung im Bedarf nichts anzurechnen ist.
11) Die Gesuchstellerin macht für E._____ einen Betrag von Fr. 94.– für die Deckung der Mittagsbetreuung und für F._____ sowie für G._____ einen Betrag von jeweils Fr. 281.– für die Deckung der Hortkosten geltend (act. 33 Rz. 37 ff.). Ab 1. August 2020 macht die Gesuchstellerin für alle drei Kinder jeweils Fr. 94.– für die Deckung der Mittagsbetreuung geltend und reicht hierzu eine Bestätigung des Hortes N._____ ins Recht (act. 73 Rz. 15 ff.; act. 75/1). Der Gesuchsgegner anerkennt einen monatlichen Beitrag von Fr. 94.– pro Kind für die Mittagsbetreuung der Kinder.
Die Gesuchstellerin reichte eine Zahlungsbestätigung der Elternbeiträge 2020 des Hortes N._____ ins Recht (act. 121/9). Diesem Beleg ist zu entnehmen, dass für die Betreuung der Kinder für die Monate Juli 2020 bis und mit September 2020 Fr. 1'218.75 angefallen sind. Somit ist allen drei Kindern ein durch- schnittlicher Betrag in der Höhe von Fr. 135.– für die Fremdbetreuung anzurechnen.
12) Die Gesuchstellerin geht vorliegend von einem Manko-Fall aus und macht deshalb keinen Betrag für Steuern geltend (act. 33 Rz. 25 und Rz. 47). Der Gesuchsgegner macht Steuern in der Höhe von jeweils Fr. 250.– für die Gesuchstellerin sowie für sich selbst geltend (act. 85 Rz. 19).
Geschätzt unter Berücksichtigung des Einkommens der Gesuchstellerin und der Unterhaltsbeiträge sowie unter Zuhilfenahme des Steuerberechnungsprogramms des Obergerichts des Kantons Zürichs ist der Gesuchstellerin ein Betrag von rund Fr. 700.– als Steuern anzurechnen. Gemäss dem Bundesgericht muss neu zwingend bei Nichtmankofällen der Steuerbetrag des Haushalts auf den obhutsberechtigten Elternteil sowie die minderjährigen Kindern aufgeteilt werden (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). Da im vorliegenden Fall, wie noch zu zeigen sein wird, der Gesuchsgegner der Gesuchstel- lerin Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen muss, welche die Gesuchstellerin wiederum zu versteuern hat, sind den Kindern nur für die Betreuungszeit bei der Gesuchstellerin Steuern anzurechnen.
Somit ist den Kindern jeweils Fr. 50.– für die Steuern und der Gesuchstellerin Fr. 550.– im Bedarf anzu- rechnen.
Geschätzt unter Berücksichtigung des Einkommens des Gesuchsgegners und der zu leistenden Unter- haltsbeiträge sowie unter Zuhilfenahme des Steuerberechnungsprogramms des Obergerichts des Kan- tons Zürichs ist dem Gesuchsgegner ein Betrag von rund Fr. 400.– als Steuern anzurechnen.
4.6.5.2
Bedarfspositionen der Parteien für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 (Phase II) Bedarf Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag 1) Fr. 1'350.– Fr. 1'250.– Wohnkosten 2) Fr. 669.– Fr. 680.– Krankenkasse (KVG) 3) Fr. 358.– Fr. 385.– Krankenkasse (VVG) 4) Fr. 62.– Fr. 66.– Gesundheitskosten 5) Fr. 85.– Fr. 109.– Kommunikation 6) Fr. 120.– Fr. 80.– Serafe-Gebühr 7) Fr. 30.– Fr. 15.– Versicherungen 8) Fr. 60.– Arbeitsweg 9) Fr. 252.– Auswärtige Verpflegung 10)
Fremdbetreuung 11) Steuern 12) Fr. 550.– Fr. 400.– Total Bedarf Fr. 3'536.– Fr. 2'985.–
Grundbetrag Anteil Ge- Fr. 280.– Fr. 280.– Fr. 280.– suchstellerin 1) Grundbetrag Anteil Ge- Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 120.– suchsgegner1) Wohnkostenanteil Ge- Fr. 334.– Fr. 334.– Fr. 334.– suchstellerin 2) Wohnkostenanteil Ge- Fr. 340.– Fr. 340.– Fr. 340.– suchsgegner2) Krankenkasse (KVG) 3) Fr. 6.– Krankenkasse (VVG) 4) Fr. 28.– Fr. 28.– Fr. 3.– Gesundheitskosten 5) Fr. 4.– Fr. 2.– Kommunikation 6) Serafe-Gebühr 7) Versicherungen 8) Arbeitsweg 9) Auswärtige Verpflegung 10)
Fremdbetreuung 11) Fr. 94.– Fr. 94.– Fr. 94.– Steuern 12) Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 50.– Total Bedarf Fr. 1'256.– Fr. 1'246.– Fr. 1'223.– 1) Es wird grundsätzlich auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 verwiesen.
Zum Grundbetrag des Gesuchsgegners ist zu ergänzen, dass die Parteien aufgrund der am 17. Septem- ber 2020 abgeschlossenen Abänderungsvereinbarung die Kinder in einem Verhältnis von 70% (Gesuch- stellerin) zu 30% (Gesuchsgegner) betreuen. Somit rechtfertigt es sich auch ab der vorliegenden Phase dem Gesuchsgegner den erhöhten Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'250.–, für einen alleinerziehenden Schuldner, welcher mit einer erwachsenen Person zusammenlebt, anzurechnen.
2) Für die Wohnkosten der Gesuchstellerin und die Wohnkosten, welche den Kindern während der Betreu- ungszeit bei der Gesuchstellerin anzurechnen sind, wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 verwiesen.
Der Gesuchsgegner macht geltend, per 1. Oktober 2020 mit L._____ in eine neue Wohnung gezogen zu sein. Der gesamthafte Mietzins betrage Fr. 3'190.–, wovon ihm Fr. 2'000.– anzurechnen seien. Den Kin- dern seien jeweils Fr. 300.– für die Wohnkosten während der Betreuungszeit bei ihm anzurechnen, so- dass dem Gesuchsgegner schliesslich noch Fr. 1'100.– für die Miete anzurechnen seien (act. 85 Rz. 10 ff.). Der Mietvertrag wurde im Rahmen des Verfahrens um Abänderung des Eheschutz Teil-Urteils einge- reicht (Geschäfts-Nr. EE200030-A: act. 17/1). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass dem Gesuchsgegner Fr. 2'000.– als Mietzins anzurechnen seien. So sei der Mietzins angesichts der knappen finanziellen Ver- hältnissen überhöht und der Mietzins müsse deshalb auf das Normalmass reduziert werden, weshalb ihm maximal Fr. 1'595.– als Wohnkosten anzurechnen seien. So habe sich der Gesuchsgegner nicht genü- gend bemüht, eine Wohnung zu einem vernünftigen Mietzins zu suchen (act. 73 Rz. 7).
Anlässlich der Verhandlung vom 18. Juni 2020 vereinbarten die Parteien, dass der Gesuchsgegner die Wohnung spätestens per 30. September 2020 zu verlassen habe. Da die Trennungssituation der Parteien sehr angespannt und teilweise gewaltbeladen war, verliess der Gesuchsgegner bereits anfangs Juli 2020 die eheliche Liegenschaft und konnte per 1. Oktober 2020 eine neue Wohnung finden. Dabei musste der Gesuchsgegner, so hatten die Parteien doch bereits anlässlich der Verhandlung vom 18. Juni 2020 die alternierende Obhut vereinbart, eine Wohnung in der Nähe des bisherigen Wohnortes finden, welche sich für die alternierende Obhut eignet und sodann genügend Platz für die Betreuung der Kinder bietet. Es ist somit nicht mit der Gesuchstellerin einherzugehen, dass sich der Gesuchsgegner zu wenig um eine Woh- nung bemüht habe. Der Gesuchsgegner hat in der kurzen Zeit eine für die Betreuungssituation der Kinder geeignete Wohnung gefunden, bei welcher auch der Mietzins für eine 5.5 Zimmerwohnung nicht überhöht erscheint. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass L._____ ebenfalls in der Wohnung lebt. Es rechtfertigt sich jedoch vorliegend nicht, den gesamten Mietzins in der Höhe von Fr. 3'190.– hälftig zu teilen, da die Grösse der Wohnung und die Anzahl der Zimmer aufgrund der Betreuung der Kinder durch den Gesuchs- gegner sicherlich ausschlaggebend gewesen ist. Somit ist dem Gesuchsgegner als auch L._____ ein Mietzins im Verhältnis zu den von ihnen genutzten Räumlichkeiten anzurechnen. Dabei rechtfertigt es sich vorliegend aufgrund der benötigten Zimmer für den Gesuchsgegner sowie für die Kinder sowie aus Gleichbehandlungsgründen dem Gesuchsgegner insgesamt Fr. 1'700.– für die Wohnkosten anzurech- nen. Den Kindern ist jeweils ein Fünftel des Mietzinsens, demnach Fr. 340.–, als Wohnkosten für die Zeit in welcher sie vom Gesuchsgegner betreut werden, anzurechnen. Dem Gesuchsgegner sind zwei Fünftel, Fr. 680.–, als Wohnkosten anzurechnen.
3/4) Es wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 verwiesen.
5) Es wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 verwiesen.
6) Für die Kommunikationskosten der Gesuchstellerin wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 verwiesen.
Der Gesuchsgegner macht Kommunikationskosten in der Höhe von Fr. 120.– geltend (act. 85 Rz. 27). Die Gesuchstellerin rechnet dem Gesuchsgegner ab 1. Oktober 2020 Fr. 80.– für die Kommunikations- kosten an (act. 73 Rz. 12). Die Kommunikationskosten betragen in der Regel Fr. 120.– pro Monat. Diese Kosten umfassen die Auslagen für Internetanschluss, Mobiltelefonie, Festnetzanschluss und allfälliges Kabel- oder Satelliten-TV. Da der Gesuchsgegner mit einer erwachsenen Person zusammenlebt, sind diese Kosten geringer, weshalb es sich rechtfertigt, dem Gesuchsgegner monatlich Fr. 80.– für die Kom- munikation im Bedarf anzurechnen.
7) Für die Kosten der Gesuchstellerin wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 verwiesen.
Die Serafe-Gebühr in der Höhe von Fr. 30.– / Haushalt ist gerichtsüblich. Die Gesuchstellerin führt aus, dem Gesuchsgegner seien ab Oktober 2020 für die Serafe-Gebühr Fr. 15.– anzurechnen, da er mit einer erwachsenen Person zusammenlebe (act. 73 Rz. 11). Es ist mit der Gesuchstellerin einherzugehen und dem Gesuchsgegner für die Serafe-Gebühr monatlich Fr. 15.– im Bedarf anzurechnen.
8) Für die Kosten der Gesuchstellerin wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 verwiesen.
Der Gesuchsgegner macht für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung einen Betrag von monatlich Fr. 30.– geltend, weist diesen jedoch nicht aus bzw. weist ab dem Jahr 2021 einen Betrag in der Höhe von Fr. 40.– monatlich aus (act. 85 Rz. 19 und act. 118/5). Da der Gesuchsgegner in der vorliegenden Phase noch keine Hausrat- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ist ihm in der vorliegenden Phase im Bedarf dafür nichts anzurechnen.
9) Für die Kosten der Gesuchstellerin wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 verwiesen.
Für die Kosten des Gesuchsgegners wird ebenfalls auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 verwiesen. Dem Arztzeugnis ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner bis Ende November 2020 krankgeschrieben war. Auf der Lohnabrechnung vom Dezember 2020 ist jedoch erkennbar, dass dem Gesuchsgegner auch im Dezember 2020 Krankentaggeld ausbezahlt wurde (act. 96/5). Somit arbeitete der Gesuchsgegner auch im Dezember 2020 nicht, weshalb ihm keine Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen sind.
10) Es wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 verwiesen. Zur Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners im Dezember 2020 siehe Ziff. 9 vorstehend.
11) Die Gesuchstellerin macht für E._____, F._____ sowie G._____ ab 1. August 2020 einen monatlichen Betrag von jeweils Fr. 94.– für die Deckung der Mittagsbetreuung geltend und reicht hierzu eine Bestäti- gung des Hortes N._____ ins Recht. Zudem reicht sie eine Zahlungsbestätigung der Elternbeiträge 2020 des Hortes N._____ ins Recht. Diesem Beleg ist zu entnehmen, dass für die Betreuung der Kinder für die Monate Oktober 2020 bis und mit Dezember 2020 gerundet Fr. 844.– angefallen sind (act. 73 Rz. 15 ff.; act. 75/1 sowie act. 121/9). Monatlich pro Kind mithin Fr. 94.–. Der Gesuchsgegner anerkennt einen mo- natlichen Beitrag von Fr. 94.– pro Kind für die Mittagsbetreuung der Kinder (act. 85 Rz. 33).
Den Kindern ist somit jeweils monatlich Fr. 94.– für die Mittagsbetreuung im Bedarf anzurechnen.
12) Es wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 verwiesen.
4.6.5.3
Bedarfspositionen der Parteien für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 (Phase III) Bedarf Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag 1) Fr. 1'350.– Fr. 1'250.– Wohnkosten 2) Fr. 669.– Fr. 680.–
Krankenkasse (KVG) 3) Fr. 357.– Fr. 387.– Krankenkasse (VVG) 4) Fr. 60.– Fr. 62.– Gesundheitskosten 5) Fr. 85.– Fr. 109.– Kommunikation 6) Fr. 120.– Fr. 80.– Serafe-Gebühr 7) Fr. 30.– Fr. 15.– Versicherungen 8) Fr. 64.– Fr. 20.– Arbeitsweg 9) Fr. 252.– Fr. 227.– Auswärtige Verpflegung Fr. 134.– 10)
Fremdbetreuung 11) Steuern 12) Fr. 550.– Fr. 400.– Total Bedarf Fr. 3'537.– Fr. 3'364.–
Grundbetrag Anteil Ge- Fr. 280.– Fr. 280.– Fr. 280.– suchstellerin 1) Grundbetrag Anteil Ge- Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 120.– suchsgegner 1) Wohnkostenanteil Ge- Fr. 334.– Fr. 334.– Fr. 334.– suchstellerin 2) Wohnkostenanteil Ge- Fr. 340.– Fr. 340.– Fr. 340.– suchsgegner 2) Krankenkasse (KVG) 3) Krankenkasse (VVG) 4) Fr. 28.– Fr. 28.– Fr. 3.– Gesundheitskosten 5) Fr. 4.– Fr. 2.– Kommunikation 6) Serafe-Gebühr 7) Versicherungen 8) Arbeitsweg 9) Auswärtige Verpflegung 10)
Fremdbetreuung 11) Fr. 94.– Fr. 94.– Fr. 94.– Steuern 12) Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 50.– Total Bedarf Fr. 1'250.– Fr. 1'246.– Fr. 1'223.– 1) Es wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 f. verwiesen.
2) Für die Kosten der Gesuchstellerin wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 verwiesen.
Für die Kosten des Gesuchsgegners wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.2 verwiesen.
3/4) Die Krankenkassenprämie der Gesuchstellerin beträgt Fr. 417.– (KVG Fr. 357.– und VVG Fr. 60.–; act. 121/3).
Die Krankenkassenprämie von E._____ beträgt Fr. 112.– (KVG Fr. 84.– und VVG Fr. 28.–; act. 121/5). Im Jahr 2020 betrug die individuelle Prämienverbilligung für E._____ Fr. 85.–. Da sich die Einkommens- verhältnisse der Parteien im Jahr 2021 nicht massgeblich verändern und die Gesuchstellerin bereits einen Antrag um individuelle Prämienverbilligung gestellt hat (act. 119 Rz. 8), ist davon auszugehen, dass E._____ auch im Jahr 2021 eine individuelle Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 85.– erhalten wird, weshalb E._____ Fr. 0.– für das KVG sowie Fr. 28.– für das VVG im Bedarf anzurechnen sind.
Die Krankenkassenprämie von F._____ beträgt Fr. 112.– (KVG Fr. 84.– und VVG Fr. 28.–; act. 121/4). Im Jahr 2020 betrug die individuelle Prämienverbilligung für F._____ Fr. 85.–. Da sich die Einkommens- verhältnisse der Parteien im Jahr 2021 nicht massgeblich verändern und die Gesuchstellerin bereits einen Antrag um individuelle Prämienverbilligung gestellt hat (act. 119 Rz. 8), ist davon auszugehen, dass F._____ auch im Jahr 2021 eine individuelle Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 85.– erhalten wird, weshalb F._____ Fr. 0.– für das KVG sowie Fr. 28.– für das VVG im Bedarf anzurechnen sind.
Die Krankenkassenprämie von G._____ beträgt Fr. 87.– (KVG Fr. 84.– und VVG Fr. 3.–; act. 121/6). Im Jahr 2020 betrug die individuelle Prämienverbilligung für G._____ Fr. 85.–. Da sich die Einkommensver- hältnisse der Parteien im Jahr 2021 nicht massgeblich verändern und die Gesuchstellerin bereits einen Antrag um individuelle Prämienverbilligung gestellt hat (act. 119 Rz. 8), ist davon auszugehen, dass G._____ auch im Jahr 2021 eine individuelle Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 85.– erhalten wird, weshalb G._____ Fr. 0.– für das KVG sowie Fr. 3.– für das VVG im Bedarf anzurechnen sind.
Die Krankenkassenprämie des Gesuchsgegners beträgt Fr. 449.–, wobei nicht genau ausgeschieden wird, auf wie viel sich das KVG und das VVG belaufen (act. 118/4). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Änderungen zum Vorjahr minim sein dürften, weshalb die Beträge wie folgt aufgeteilt wurden: KVG Fr. 387.– und VVG Fr. 62.–.
5) Es wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 verwiesen.
6) Es wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 und Ziff. 4.6.5.2 verwiesen.
7) Es wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 und Ziff. 4.6.5.2 verwiesen.
8) Die Gesuchstellerin weist eine Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Umfang von Fr. 63.50 pro Monat aus (act. 121/7). Diese sind ihr im Bedarf gerundet in der Höhe von Fr. 64.– anzu- rechnen.
Der Gesuchsgegner macht für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung einen Betrag in der Höhe von monatlich Fr. 30.– geltend (act. 85 Rz. 19; act. 94 Rz. 5). Die Gesuchstellerin rechnet dem Gesuchsgeg- ner für die Zeit ab dem 1. Oktober 2020 einen Betrag in der Höhe von monatlich Fr. 15.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung an (act. 73 Rz. 12).
Der Gesuchsgegner weist eine Prämie für eine Haushaltsversicherung ab 1. April 2021 aus, welche sich auf Fr. 40.– monatlich beläuft (act. 118/5). Da der Gesuchsgegner mit einer erwachsenen Person zusam- menlebt, sind ihm jeweils Fr. 20.– monatlich für die Haushaltsversicherung anzurechnen. Obwohl der
Gesuchsgegner die Haushaltsversicherung erst ab 1. April 2021 abgeschlossen hat, ist ihm dieser Betrag bereits ab 1. Januar 2021 anzurechnen, da es sich vorliegend nicht rechtfertigt, für drei Monate eine neue Phase zu gründen.
9) Für die Kosten der Gesuchstellerin wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 verwiesen.
Der Gesuchsgegner hat per 1. Januar 2021 eine neue Stelle bei der Stiftung K._____, … [Adresse], an- getreten. Er macht für die Mobilität pro Monat Fr. 226.80 geltend (act. 94 Rz. 5). Die Gesuchstellerin anerkennt Kosten für Mobilität in der Höhe von Fr. 126.– (act. 90 Rz. 18).
Aufgrund des 100%-Pensums des Gesuchsgegners sowie aufgrund des Betrages der Gesuchstellerin für ihren Arbeitsweg in der Höhe von Fr. 252.– erscheint es vorliegend angemessen, dem Gesuchsgegner Fr. 227.– für den Arbeitsweg anzurechnen.
10) Für die Kosten der Gesuchstellerin wird auf die Ausführungen in Ziffer 4.6.5.1 verwiesen.
Der Gesuchsgegner macht für sich Verpflegungskosten in der Höhe von Fr. 134.– monatlich geltend (act. 85 Rz. 19; act. 94 Rz. 5). Dieser Betrag erscheint angemessen und ist ihm im Bedarf anzurechnen.
11) Es wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 und Ziff. 4.6.5.2 verwiesen.
12) Es wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 verwiesen.
4.6.5.4
Bedarfspositionen der Parteien für den Zeitraum ab 1. April 2022 (Phase IV)
Bedarf Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag 1) Fr. 1'350.– Fr. 1'250.– Wohnkosten 2) Fr. 669.– Fr. 680.– Krankenkasse (KVG) 3) Fr. 357.– Fr. 387.– Krankenkasse (VVG) 4) Fr. 60.– Fr. 62.– Gesundheitskosten 5) Fr. 85.– Fr. 109.– Kommunikation 6) Fr. 120.– Fr. 80.– Serafe-Gebühr 7) Fr. 30.– Fr. 15.– Versicherungen 8) Fr. 64.– Fr. 20.– Arbeitsweg 9) Fr. 252.– Fr. 227.– Auswärtige Verpflegung Fr. 134.– 10)
Fremdbetreuung 11) Steuern 12) Fr. 550.– Fr. 400.– Total Bedarf Fr. 3'537.– Fr. 3'364.–
Grundbetrag Anteil Ge- Fr. 420.– Fr. 280.– Fr. 280.– suchstellerin1)
Grundbetrag Anteil Ge- Fr. 180.– Fr. 120.– Fr. 120.– suchsgegner 1) Wohnkostenanteil Ge- Fr. 334.– Fr. 334.– Fr. 334.– suchstellerin2) Wohnkostenanteil Ge- Fr. 340.– Fr. 340.– Fr. 340.– suchsgegner2) Krankenkasse (KVG) 3) Krankenkasse (VVG) 4) Fr. 28.– Fr. 28.– Fr. 3.– Gesundheitskosten 5) Fr. 4.– Fr. 2.– Kommunikation 6) Serafe-Gebühr 7) Versicherungen 8) Arbeitsweg 9) Auswärtige Verpflegung 10)
Fremdbetreuung 11) Fr. 94.– Fr. 94.– Fr. 94.– Steuern 12) Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 50.– Total Bedarf Fr. 1'450.– Fr. 1'246.– Fr. 1'223.– 1) Für ein Kind ab 10 Jahren beträgt der Grundbetrag gemäss Ziff. II. 4. des Kreisschreibens Fr. 600.–. E._____ wird am tt.mm.2022 10 Jahre alt, weshalb sich ihr Grundbetrag ab tt.mm.2022 um Fr. 200.– auf Fr. 600.– erhöht. Dieser wird wiederum im Betreuungsverhältnis der Gesuchstellerin und des Gesuchs- gegners auf Fr. 420.– und Fr. 280.– aufgeteilt und E._____ für die jeweilige Betreuungszeit bei der Ge- suchstellerin sowie beim Gesuchsgegner angerechnet.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen auf Ziff. 4.6.5.1 f. verwiesen.
2-11) Für die übrigen Positionen wird auf die Ausführungen in den Ziffern 4.6.5.1-3 verwiesen.
12) Es wird auf die Ausführungen in Ziff. 4.6.5.1 verwiesen.
4.7
Berechnung der Unterhaltsbeiträge
4.7.1
Allgemeines
4.7.1.1
Bei der alternierenden Obhut wird die Unterhaltslast nach Massgabe der relativen Leistungsfähigkeit und der jeweiligen Betreuungsanteile der Eltern ver- teilt. Wie bereits unter Ziff. 4.6.4 ausgeführt, betragen im vorliegenden Fall die Be- treuungsanteile 70 % (Gesuchstellerin) und 30 % (Gesuchsgegner). Nach der Er- mittlung des Bedarfs sowie der einschlägigen Einkommen, ist nun die relative Leistungsfähigkeit der Eltern zu berechnen. Diese ergibt sich durch den Abzug des familienrechtlichen Existenzminimums einer Partei von deren Einkommen.
Somit ergibt sich in der ersten Phase bei der Gesuchstellerin, ausgehend von ei- nem Einkommen in der Höhe von Fr. 4'630.– und einem Bedarf in der Höhe von Fr. 3'536.– eine relative Leistungsfähigkeit in der Höhe von Fr. 1'094.–. Beim Ge- suchsgegner hingegen ergibt sich ausgehend von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 6'140.– und einem Bedarf in der Höhe von Fr. 2'870.– eine relative Leis- tungsfähigkeit in der Höhe von Fr. 3'270.–. Die Leistungsfähigkeiten der Eltern setzt man nun ins Verhältnis. Es ergibt sich gerundet ein Verhältnis der Leistungs- fähigkeit von 25 % (Gesuchstellerin) zu 75 % (Gesuchsgegner). Diese Leistungs- fähigkeit wird nun ins Verhältnis zu den Betreuungsanteilen gesetzt und anhand der Matrix aus dem Referat des Bundesrichters von Werdt ergibt sich sodann die Übernahme der Unterhaltslast durch den jeweiligen Elternteil. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Matrix zu einer Scheingenauigkeit führen kann und die rechnerisch ermittelten Anteile daher nicht stur durchzusetzen sind, sondern zu- sätzlich in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. das Referat von Bun- desrichter VON WERDT, Eherechtstagung des IRP-HSG vom 01.12.20 S. 14 f.).
4.7.1.2
Unter Zuhilfenahme der vorgenannten Matrix ergibt sich unter Berück- sichtigung der Betreuungsanteile, der relativen Leistungsfähigkeit der Parteien so- wie in Ausübung des richterlichen Ermessens, eine Übernahme der Unterhaltslast in der ersten Phase in folgendem Verhältnis: Übernahme der Unterhaltslast durch die Gesuchstellerin 13% und Übernahme der Unterhaltslast durch den Gesuchs- gegner 87%.
4.7.1.3
In der zweiten Phase ändert sich der Bedarf des Gesuchsgegners leicht, der Bedarf der Gesuchstellerin sowie die Einkommen der Parteien und die Be- treuungsanteile bleiben jedoch unverändert, wobei neu auch beim Gesuchsgeg- ner ein Wohnkostenanteil für die Kinder angerechnet wird, sodass unter Zuhilfen- ahme der Matrix und unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile sowie der re- lativen Leistungsfähigkeit der Parteien und in Ausübung richterlichen Ermessens, in der zweiten Phase von einer Übernahme der Unterhaltslast durch die Gesuch- stellerin von 20% und durch den Gesuchsgegner von 80% auszugehen ist.
4.7.1.4
In der dritten und vierten Phase verändert sich das Einkommen sowie der Bedarf des Gesuchsgegners, der Bedarf sowie das Einkommen der Gesuchstelle- rin hingegen bleiben unverändert. Es rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der relativen Leistungsfähigkeit sowie der Betreuungsanteile der Parteien, unter Zuhil- fenahme der Matrix sowie in Ausübung des richterlichen Ermessens, die Über- nahme der Unterhaltslast der Gesuchstellerin auf 25% und diejenige des Ge- suchsgegners auf 75% festzusetzen.
4.7.1.5
Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist nun wie folgt vorzugehen: Zunächst werden, sofern ein Überschuss vorhanden ist, die theoretischen Über- schussanteile der Beteiligten berechnet, eine allfällige Sparquote abgezogen und der Überschussanteil nach grossen und kleinen Köpfen verteilt. Hernach wird die theoretische Gesamthöhe des Unterhaltsanspruches aller Kinder berechnet (fami- lienrechtliches Existenzminimum + Betreuungsunterhalt + Überschussanteil - Ein- kommen des Kindes - Familienzulage). Schliesslich wird unter Berücksichtigung der unter Ziff. 4.7.1.1 bis 4.7.1.4 errechneten Unterhaltslast der jeweiligen Eltern- teile der Unterhalt verteilt. Zahlt der Unterhaltsschuldner, in der Regel derjenige Elternteil, der weniger Betreuung leistet, gewisse Ausgaben des Kindes direkt, dann sind diese Leistungen vom errechneten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu brin- gen. Vorliegend hat der Gesuchsgegner einen kleineren Betreuungsanteil und ein höheres Einkommen, weshalb er als Unterhaltsschuldner gilt. Als Direktzahlungen sind von dem durch den Gesuchsgegner geschuldeten Unterhaltsbeitrag jeweils einen Anteil des Grundbetrags sowie einen Wohnkostenanteil abzuziehen, da während der Betreuungszeit beim Gesuchsgegner für die Kinder Kosten für das Wohnen sowie für die, durch den Grundbetrag zu deckenden Kosten wie bspw. Essen, Waschmittel etc. anfallen. Ausserdem ist auch ein Überschussanteil abzu- ziehen (30% Betreuungsanteil von 13.33 % Überschussanteil Kinder), da die Kin- der einen Anteil des Überschusses während der Betreuungszeit beim Vater zu gute haben, sodass der Vater hiermit Kosten für Ferien, Hobbys etc. decken kann.
4.7.2
Phase I: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020
4.7.2.1
In der ersten Phase besteht ein gesamtes familienrechtliches Existenzmi- nimum in der Höhe von Fr. 9'234.– (Fr. 3'536.– + Fr. 2'870.– + Fr. 957.– + Fr. 947.– + Fr. 924.–). Demgegenüber steht ein gesamtes Familieneinkommen in der Höhe von Fr. 11'430.– (Fr. 4'630.– + Fr. 6'140.– + Fr. 660.–). Somit resultiert ein Überschuss in der Höhe von Fr. 2'196.–. Verteilt nach kleinen Köpfen (13.33%) ist den Kindern gerundet je Fr. 293.– als Überschuss anzurechnen. Der restliche Anteil des Überschusses verbleibt unter Berücksichtigung der Ermes- sensbetätigung ungefähr zu gleichen Teilen den Parteien.
4.7.2.2
Der Unterhaltsanspruch von E._____ beträgt Fr. 1'030.– (Fr. 957.– + Fr. 293.– - Fr. 220.–). Der Unterhaltsanspruch von F._____ beträgt Fr. 1'020.– (Fr. 947.– + Fr. 293.– - Fr. 220.–). Derjenige von G._____ beträgt Fr. 997.– (Fr. 924.– + Fr. 293.– - Fr. 220.–).
4.7.2.3
Der Gesuchsgegner hat sich mit 87% (vgl. Ziff. 4.7.1.2) im Umfang von Fr. 896.– am Unterhalt von E._____, im Umfang von Fr. 888.– am Unterhalt von F._____ und im Umfang von Fr. 867.– am Unterhalt von G._____ zu beteiligen. Hiervon sind die Direktzahlungen, welche beim Gesuchsgegner anfallen, abzuzie- hen. Somit ergibt sich ein zu leistender Unterhaltsbetrag für E._____ in der Höhe von Fr. 688.– (Fr. 896.– - Fr. 120.– [Anteil Grundbetrag] - Fr. 88.– [Anteil Über- schuss; 30% von Fr. 293.–]), für F._____ in der Höhe von Fr. 680.– (Fr. 888.– - Fr. 120.– [Anteil Grundbetrag] - Fr. 88.– [Anteil Überschuss]) und für G._____ in der Höhe von Fr. 659.– (Fr. 867.– - Fr. 120.– [Anteil Grundbetrag] - Fr. 88.– [An- teil Überschuss]). Die durch den Gesuchsgegner bezogenen Kinderzulagen sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet. Da die Kinderkosten bei der Gesuchstellerin anfallen, hat sie die Kosten der Kinder (Anteil Grundbetrag, Wohnkostenanteil, KVG, VVG, Gesundheitskosten, Fremdbetreuung und Steu- ern) mit den durch den Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträgen zu be- gleichen und sich im Übrigen im Rahmen ihrer Unterhaltslast mit 13% im Umfang von Fr. 134.– für den Unterhalt von E._____, mit Fr. 132.– für den Unterhalt von F._____ sowie mit Fr. 130.– für den Unterhalt von G._____, zu beteiligen. Hobbys oder Ferien sind aus den jeweiligen Überschussanteilen der Kinder, welche so- wohl der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner für die jeweilige Betreu- ungszeit zustehen, zu finanzieren.
4.7.3
Phase II: 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020
4.7.3.1
In der zweiten Phase besteht ein gesamtes familienrechtliches Existenz- minimum in der Höhe von Fr. 10'246.– (Fr. 3'536.– + Fr. 2'985.– + Fr. 1'256.– + Fr. 1'246.– + Fr. 1'223.–). Demgegenüber steht ein gesamtes Familieneinkommen in der Höhe von Fr. 11'430.– (Fr. 4'630.– + Fr. 6'140.– + Fr. 660.–). Somit resul- tiert ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1'184.–. Verteilt auf kleine Köpfe (13.33%) ist den Kindern gerundet je Fr. 158.– als Überschuss anzurechnen. Der restliche Anteil des Überschusses verbleibt unter Berücksichtigung der Ermes- sensbetätigung ungefähr zu gleichen Teilen den Parteien.
4.7.3.2
Der Unterhaltsanspruch von E._____ beträgt Fr. 1'194.– (Fr. 1'256.– + Fr. 158.– - Fr. 220.–). Der Unterhaltsanspruch von F._____ beträgt Fr. 1'184.– (Fr. 1'246.– + Fr. 158.– - Fr. 220.–). Derjenige von G._____ beträgt Fr. 1'161.– (Fr. 1'223.– + Fr. 158.– - Fr. 220.–).
4.7.3.3
Der Gesuchsgegner hat sich mit 80% (vgl. Ziff. 4.7.1.3) im Umfang von Fr. 955.– am Unterhalt von E._____, im Umfang von Fr. 947.– am Unterhalt von F._____ und im Umfang von Fr. 929.– am Unterhalt von G._____ zu beteiligen. Hiervon sind die Direktzahlungen, welche beim Gesuchsgegner anfallen, abzuzie- hen. Somit ergibt sich ein zu leistender Unterhaltsbetrag für E._____ in der Höhe von Fr. 448.– (Fr. 955.– - Fr. 120.– [Anteil Grundbetrag] - Fr. 340.– [Wohnkosten- anteil] - Fr. 47.– [Anteil Überschuss]; 30% von Fr. 158.–), für F._____ in der Höhe von Fr. 440.– (Fr. 947.– - Fr. 120.– [Anteil Grundbetrag] - Fr. 340.– [Wohnkosten- anteil] - Fr. 47.– [Anteil Überschuss]) und für G._____ in der Höhe von Fr. 422.– (Fr. 929.– - Fr. 120.– [Anteil Grundbetrag] - Fr. 340.– [Wohnkostenanteil] - Fr. 47.– [Anteil Überschuss]). Die durch den Gesuchsgegner bezogenen Kinder- zulagen sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet. Da die Kinderkos- ten bei der Gesuchstellerin anfallen, hat sie die Kosten der Kinder (Anteil Grund- betrag, Wohnkostenanteil, KVG, VVG, Gesundheitskosten, Fremdbetreuung und
Steuern) mit den durch den Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträgen zu begleichen und sich im Übrigen im Rahmen ihrer Unterhaltslast mit 20% im Um- fang von Fr. 239.– am Unterhalt von E._____, im Umfang von Fr. 237.– am Unter- halt von F._____ und im Umfang von Fr. 232.– am Unterhalt von G._____ zu be- teiligen. Hobbys oder Ferien sind aus den jeweiligen Überschussanteilen der Kin- der, welche sowohl der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner für die je- weilige Betreuungszeit zustehen, zu finanzieren.
4.7.4
Phase III: 1. Januar 2021 bis 31. März 2022
4.7.4.1
In der dritten Phase besteht ein gesamter familienrechtlicher Bedarf in der Höhe von Fr. 10'620.– (Fr. 3'537.– + Fr. 3'364.– + Fr. 1'250.– + Fr. 1'246.– + Fr. 1'223.–). Demgegenüber steht ein gesamtes Familieneinkommen in der Höhe von Fr. 11'500.– (Fr. 4'630.– + Fr. 6'270.– + Fr. 600.–). Es resultiert ein Über- schuss in der Höhe von Fr. 880.–. Verteilt auf kleine Köpfe (13.33%) ist den Kin- dern gerundet je Fr. 117.– als Überschuss anzurechnen. Der restliche Anteil des Überschusses verbleibt unter Berücksichtigung der Ermessensbetätigung unge- fähr zu gleichen Teilen den Parteien.
4.7.4.2
Der Unterhaltsanspruch von E._____ beträgt Fr. 1'167.– (Fr. 1'250.– + Fr. 117.–- Fr. 200.–). Der Unterhaltsanspruch von F._____ beträgt Fr. 1'163.– (Fr. 1'246.– + Fr. 117.– - Fr. 200.–). Derjenige von G._____ beträgt Fr. 1'140.– (Fr. 1'223.– + Fr. 117.– - Fr. 200.–).
4.7.4.3
Der Gesuchsgegner hat sich mit 75% im Umfang von Fr. 875.– am Unter- halt von E._____, im Umfang von Fr. 872.– am Unterhalt von F._____ und im Um- fang von Fr. 855.– am Unterhalt von G._____ zu beteiligen. Hiervon sind die Di- rektzahlungen, welche beim Gesuchsgegner anfallen, abzuziehen. Somit ergibt sich ein zu leistender Unterhaltsbetrag für E._____ in der Höhe von Fr. 380.– (Fr. 875.– - Fr. 120.– [Anteil Grundbetrag] - Fr. 340.– [Wohnkostenanteil] - Fr. 35.– [Anteil Überschuss; 30% von Fr. 117]), für F._____ in der Höhe von Fr. 377.– (Fr. 872.– - Fr. 120.– [Anteil Grundbetrag] - Fr. 340.– [Wohnkostenan- teil] - Fr. 35.– [Anteil Überschuss]) und für G._____ in der Höhe von Fr. 360.–
(Fr. 855.– - Fr. 120.– [Anteil Grundbetrag] - Fr. 340.– [Wohnkostenanteil] - Fr. 35.– [Anteil Überschuss]).
4.7.4.4
Da die Kinderkosten bei der Gesuchstellerin anfallen, hat sie die Kosten der Kinder (Anteil Grundbetrag, Wohnkostenanteil, KVG, VVG, Gesundheitskos- ten, Fremdbetreuung und Steuern) mit den durch den Gesuchsgegner zu leisten- den Unterhaltsbeiträgen zu begleichen und sich im Übrigen im Rahmen ihrer Un- terhaltslast von 25% im Umfang von Fr. 292.– am Unterhalt von E._____, im Um- fang von Fr. 291.– am Unterhalt von F._____ und im Umfang von Fr. 285.– zu be- teiligen.
4.7.5
Phase IV: Ab April 2022
4.7.5.1
In der vierten Phase besteht ein gesamtes familienrechtliches Existenzmi- nimum in der Höhe von Fr. 10'820.– (Fr. 3'537.– + Fr. 3'364.– + Fr. 1'450.– + Fr. 1'246.– + Fr. 1'223.–). Demgegenüber steht ein gesamtes Familieneinkommen in der Höhe von Fr. 11'500.– (Fr. 4'630.– + Fr. 6'270.– + Fr. 600.–). Es resultiert ein Überschuss in der Höhe von Fr. 680.–. Verteilt auf kleine Köpfe (13.33%) ist den Kindern gerundet je Fr. 90.– als Überschuss anzurechnen. Der restliche An- teil des Überschusses verbleibt unter Berücksichtigung der Ermessensbetätigung ungefähr zu gleichen Teilen den Parteien.
4.7.5.2
Der Unterhaltsanspruch von E._____ beträgt Fr. 1'340.– (Fr. 1'450.– + Fr. 90 - Fr. 200.–). Der Unterhaltsanspruch von F._____ beträgt Fr. 1'136.– (Fr. 1'246.– + Fr. 90.– - Fr. 200.–). Derjenige von G._____ beträgt Fr. 1'113.– (Fr. 1'223.– + Fr. 90.– - Fr. 200.–).
4.7.5.3
Der Gesuchsgegner hat sich mit 75% im Umfang von Fr. 1'005.– am Un- terhalt von E._____, im Umfang von Fr. 852.– am Unterhalt von F._____ und im Umfang von Fr. 835.– am Unterhalt von G._____ zu beteiligen. Hiervon sind die Direktzahlungen, welche beim Gesuchsgegner anfallen, abzuziehen. Somit ergibt sich ein zu leistender Unterhaltsbetrag für E._____ in der Höhe von Fr. 458.– (Fr. 1'005.– - Fr. 180.– [Anteil Grundbetrag] - Fr. 340.– [Wohnkostenanteil] - Fr. 27.– [Anteil Überschuss; 30% von Fr. 90.–]), für F._____ in der Höhe von
Fr. 365.– (Fr. 852.– - Fr. 120.– [Anteil Grundbetrag] - Fr. 340.– [Wohnkostenan- teil] - Fr. 27.– [Anteil Überschuss]) und für G._____ in der Höhe von Fr. 348.– (Fr. 835.– - Fr. 120.– [Anteil Grundbetrag] - Fr. 340.– [Wohnkostenanteil] - Fr. 27.– [Anteil Überschuss]). Die Kinderzulagen werden von der Gesuchstellerin bezogen und sind von ihr für den Barunterhalt der Kinder aufzuwenden. Da die Kinderkosten bei der Gesuchstellerin anfallen, hat sie die Kosten der Kinder (An- teil Grundbetrag, Wohnkostenanteil, KVG, VVG, Gesundheitskosten, Fremdbe- treuung und Steuern) mit den durch den Gesuchsgegner zu leistenden Unter- haltsbeiträgen zu begleichen und sich im Übrigen im Rahmen ihrer Unterhaltslast von 25% im Umfang von Fr. 335.– am Unterhalt von E._____, im Umfang von Fr. 284.– am Unterhalt von F._____ sowie im Umfang von Fr. 278.– am Unterhalt von G._____ zu beteiligen.
4.8
Bereits geleistete Zahlungen
4.8.1
Vorbemerkungen
Anlässlich der ersten Verhandlung vom 18. Juni 2020 schlossen die Parteien eine Teil-Trennungsvereinbarung, unter anderem über die zu leistenden Akonto-Unter- haltsbeiträge des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin resp. auf das entspre- chende Konto der Parteien in der Höhe von Fr. 2'451.35 ab (Hypothekarzinsen im Umfang von derzeit Fr. 1'500.–; Persönlicher Krankenkassenbeitrag [KVG und VVG], derzeit durch die Gesuchstellerin bezahlt, Fr. 451.35 sowie Lebenshal- tungskosten, Fr. 500.–). Diese wurde mit Urteil vom 22. Juni 2020 richterlich ge- nehmigt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft (act. 37 und act. 38).
4.8.2
Parteivorbringen
4.8.2.1
Die Gesuchstellerin macht sinngemäss und im Wesentlichen zusammen- gefasst Folgendes geltend: Der Gesuchsgegner habe sich seit dem Abschluss der Teil-Trennungsvereinbarung vom 18. Juni 2020 nicht an die Vereinbarung be- treffend die zu leistenden Akonto-Unterhaltsbeiträge gehalten. Insgesamt habe der Gesuchsgegner in der Zeit von Juli 2020 bis und mit Februar 2021 lediglich
Fr. 3'951.35 bezahlt, wobei jeweils monatlich Fr. 451.35 für die Krankenkassen- prämie des Gesuchsgegners angefallen seien (act. 73 Rz. 19, act. 90 Rz. 21 so- wie act. 104 Rz. 13 ff.).
4.8.2.2
Der Gesuchsgegner macht sinngemäss und im Wesentlichen zusammen- gefasst Folgendes geltend: Die Akonto-Unterhaltsbeiträge seien anlässlich der Verhandlung vom 18. Juni 2020 viel zu hoch angesetzt worden und es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Gesuchsgegner kurze Zeit nach der Verhandlung ausgezogen sei, weshalb sich seine finanziellen Verhältnisse verändert hätten. Der Gesuchsgegner sei nicht in der Lage gewesen die Akonto-Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und ausserdem habe die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf so hohe Unterhaltsbeiträge. Insgesamt habe der Gesuchsgegner Fr. 3'951.35 be- zahlt, wovon Fr. 2'708.10 für die Krankenkassenprämie des Gesuchsgegners, für die Monate Juli 2020 bis Dezember 2020 angefallen seien (act. 85 Rz. 41 ff. und act. 94 Rz. 11 ff.).
4.8.2.3
Auf die übrigen Ausführungen der Parteien in Bezug auf die finanzielle Si- tuation des Gesuchsgegners sowie den Sinn und Zweck der Regelung von Akonto-Unterhaltsbeiträgen ist nicht weiter einzugehen, da diese irrelevant sind.
4.8.3
Würdigung
4.8.3.1
Es ist vorliegend einzig festzustellen wie hohe Akonto-Unterhaltsbeiträge der Gesuchsgegner bereits geleistet hat und wie hohe Unterhaltsbeiträge der Ge- suchsgegner für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 bis und mit 31. März 2021 – da die letzten Eingaben der Parteien, in denen sie Gelegenheit zur Stellungnahme ge- habt hatten, am 23. März 2021 erfolgten – effektiv schuldet. Diese sind sodann miteinander zu verrechnen. Es ist beidseitig anerkannt und unbestritten, dass der Gesuchsgegner einzig Zahlungen in der Höhe von Fr. 3'951.35 geleistet hat. Hier- von abzuziehen sind jedoch Fr. 2'708.10, welche für die Bezahlung der Kranken- kassenprämien des Gesuchsgegners für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis und mit 31. Dezember 2020, geleistet wurden. Somit hat der Gesuchsgegner in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis und mit 31. März 2021 Fr. 1'243.25 an die Gesuchstellerin als Akonto-Unterhaltsbeiträge geleistet.
4.8.3.2
Wie oben dargelegt, schuldet der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin in der Phase I (drei Monate) monatliche Barunterhaltsbeiträge von insgesamt Phase II (drei Monate) schuldet der Gesuchsgegner der Gesuchstellern insge- samt monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'310.– (E._____: Fr. 448.–; F._____: Fr. 440.–; G._____: Fr. 422.–) und in der Phase III (Januar 2021 bis März 2021; drei Monate) in der Höhe Fr. 1'117.– (E._____: Fr. 380.–; F._____: Fr. 377.–; G._____: Fr. 360.–). Somit schuldet der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 bis und mit 31. März 2021 Barun- terhaltsbeiträge für die Kinder E._____, F._____ und G._____ von insgesamt Fr. 13'362.– zuzüglich der zu überweisenden Kinderzulagen für die Monate Juli 2020 bis und mit Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 3'960.–. Von den zu leisten- den Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen sind die bereits geleisteten Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'243.25. Der Gesuchsgegner schuldet der Gesuchstellerin somit aus ausstehenden Barunterhaltsbeiträgen für die Zeit von 1. Juli 2020 bis und mit 31. März 2021 Fr. 12'118.75 zuzüglich Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 3'960.–.
4.8.4
Ab dem 1. April 2021 schuldet der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin mo- natliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'117.– (E._____: Fr. 380.–; F._____: Fr. 377.–; G._____: Fr. 360.–). Davon in Abzug zu bringen sind die bis zum Urteilszeitpunkt allfällig geleisteten Akonto-Unterhaltsbeiträge.
4.9
Ausserordentliche Kinderkosten
4.9.1
Parteivorbringen
4.9.1.1
Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2020, es seien die ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Aus- gabeposition; z.B. Zahnarztkosten, Therapien, Kosten für schulische Förderungs- massnahmen, Schullager etc.) durch die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Dabei sei festzulegen, dass sich die Parteien für die hälftige Kostentragung über die ausserordentliche Kostentragung geeinigt haben müssen, und dass bei Nicht- einigung der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe alleine trägt (act. 73 S. 2 f.).
4.9.1.2
Der Gesuchsgegner äussert sich hierzu nicht und beantragt lediglich pau- schal die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren der Gesuchstellerin vom 2. November 2020 (act. 85 S. 2).
4.9.2
Würdigung
4.9.2.1
Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB können die Eltern, bei nicht vorhergesehe- nen ausserordentlichen Bedürfnissen der Kinder, dazu verpflichtet werden, eine besonderen Beitrag zu leisten. Dies ist für Fälle anwendbar, in denen sich der Be- darf des Kindes aufgrund eines einmaligen oder zeitlich begrenzten Ereignisses erhöht. Berücksichtigung können nur solche Bedürfnisse finden, welche durch die laufenden Unterhaltsbeiträge, welche die Eltern zu leisten haben, nicht gedeckt werden. Als Beispiele kommen in Frage, Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, etc. Hierbei ist die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und Lebensstellung der Eltern massgebend (FamKomm/AE- SCHLIMANN, 3. Aufl. Bern 2017, Art. 286 N 20 ff.).
4.9.2.2
Haben beide Elternteile der ausserordentlichen Ausgabeposition zuge- stimmt, so rechtfertigt es sich vorliegend, beiden Eltern die Kosten zur Hälfte, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen finanziert werden, aufzuerlegen. Im Falle einer Nichteinigung der Elternteile über die Kosten, hat der veranlassende Elternteil die Kosten alleine zu tragen, wobei eine gerichtliche Geltendmachung vorbehalten bleibt.
5.
Ehegattenunterhaltsbeiträge
5.1
Parteivorbringen
5.1.1
Die Gesuchstellerin beantragt zunächst in der Gesuchsbegründung vom 18. Juni 2020, es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit keine Ehe- gattenunterhaltsbeiträge geschuldet seien (act. 33 Rz. 6 und Rz. 59). Auch der Gesuchsgegner beantragt, die Parteien seien zu verpflichten, je für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen (act. 35 S. 3).
5.1.2
Erst anlässlich ihrer Stellungnahme vom 2. November 2020 liess die Ge- suchstellerin beantragen, dass der Gesuchsgegener zu verpflichten sei, ihr mo- natlich einen Betrag von Fr. 214.45 zu überweisen, erstmals rückwirkend auf den 1. Juni 2020, bis der Kredit gemäss Finanzierungsvertrag vom 3. Juli 2019 abbe- zahlt sei. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sie einen Kredit für die Finanzierung des Motorrads des Gesuchsgegners aufgenommen habe und seit dem 20. Juli 2019 die monatlichen Raten von Fr. 214.45 abzahle. Der Gesuchs- gegner habe selber für diese Kosten aufzukommen. Sollte das Gericht dem Be- gehren nicht entsprechen, so sei der Betrag jedenfalls im Bedarf der Gesuchstel- lerin zu berücksichtigen (act. 73 S. 3 sowie Rz. 21).
5.1.3
Der Gesuchsgegner bestätigt, dass die Gesuchstellerin einen Finanzie- rungsvertrag abgeschlossen habe, macht aber geltend, dass es sich dabei um eine Schenkung gehandelt habe (act. 85 Rz. 72).
5.2
Würdigung
5.2.1
Unter welchem Titel die Gesuchstellerin die Überweisung des beantragten Betrages an sich persönlich verlangt, geht aus dem Rechtsbegehren sowie deren Begründung nicht klar hervor. Erst aus der Novenstellungnahme vom 23. Dezem- ber 2020 geht aus der Begründung hervor, dass die Gesuchstellerin diesen Be- trag als Ehegattenunterhaltsbeitrag bezahlt haben will, bis der Kreditvertrag vom 3. Juli 2019 abbezahlt ist (act. 90 Rz. 26).
5.2.2
Die Regelung der gegenseitigen Schulden findet gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung und nicht bereits im Ehe- schutzverfahren statt. Weitere Gründe, weshalb der Gesuchstellerin ein Ehegat- tenunterhaltsbeitrag zustehen würde, bringt die Gesuchstellerin nicht vor. Auf- grund des im Verhältnis zwischen den Parteien für die Leistung von Ehegattenun- terhaltsbeiträgen geltenden Dispositionsgrundsatzes und der fehlenden Begrün- dung der Gesuchstellerin, ist somit der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung ei- nes Ehegattenunterhaltsbeitrages in der Höhe von Fr. 214.45 erstmals rückwir- kend auf den 1. Juni 2020, bis der Kredit gemäss Finanzierungsvertrag vom 3. Juli 2019 abbezahlt ist, abzuweisen. Es sind keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen.
5.2.3
Schliesslich bleibt anzumerken, dass, würde es sich bei der Finanzierung des Kredits um die Tilgung ehelicher Schulden handeln, die Abzahlung des Kre- dits beim erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum der Gesuchstellerin zu berücksichtigen gewesen wäre. Da vorliegend jedoch bestritten ist, dass es sich um familienrechtliche Schulden handelt und dies zudem nicht glaubhaft dargelegt wurde, sind diese auch nicht, wie von der Gesuchstellerin in der Begründung eventualiter beantragt, im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Um was für eine Art Schulden es sich handelt, kann offen bleiben.
6.
Gütertrennung / Übernahme der Hypothek und Entlassung des Gesuchsgeg- ners aus den Hypothekarverträgen
6.1
Parteivorbringen
6.1.1
In der Gesuchsbegründung vom 18. Juni 2020 beantragt die Gesuchstelle- rin, es sei per 31. Mai 2020 die Gütertrennung anzuordnen. Sie führt aus, dass der Gesuchsgegner die Auszüge seiner Bankkonten nicht ins Recht gelegt habe. Da die Gesuchstellerin grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des Gesuchsgegners habe und diese Ansprüche zu schützen seien, sei die Anord- nung der Gütertrennung gerechtfertigt (act. 33 S. 3 sowie Rz. 60 f.).
6.1.2
In der Gesuchsantwort vom 18. Juni 2020 führt der Gesuchsgegner aus, dass die Gütertrennung per 11. September 2020 anzuordnen sei. Er begründet dies damit, dass der Gesuchsgegner, würde die Gütertrennung per heute ange- ordnet werden, weiterhin die Hypothek der ehelichen Liegenschaft abbezahlen würde, jedoch nicht mehr profitieren würde, dass er in das Vermögen der Gesuch- stellerin investiere. Es müsse zunächst dafür gesorgt werden, dass der Gesuchs- gegner nicht weiterhin für die Hypothek der ehelichen Liegenschaft hafte. Zudem müsse festgelegt werden, wie viel Geld ihm die Gesuchstellerin für die Investitio- nen in die Liegenschaft schulde. Erst danach sei eine Gütertrennung möglich. Da am 11. September 2020 die grösste Hypothek, die Flex-Rollover-Hypothek über Fr. 530'000.– auslaufe, müsse der Gesuchsgegner zu diesem Zeitpunkt aus der Haftung für die Hypothek entlassen werden, zudem bestehe genügend Zeit, bis dahin den Gesuchsgegner auch aus den weiteren Hypotheken zu entlassen und deshalb sei per dann die Gütertrennung anzuordnen (act. 35 S. 3 sowie Rz. 35 ff.).
6.1.3
In der Stellungnahme vom 2. November 2020 hält die Gesuchstellerin an der Anordnung der Gütertrennung per 31. Mai 2020 fest und hält zunächst fest, dass der Gesuchsgegner mit der Gütertrennung ebenfalls einverstanden sei. Sollte der Gesuchsgegner jedoch nach wie vor am 11. September 2020 als Stich- tag der Gütertrennung festhalten, sei, so die Gesuchstellerin weiter, dem entge- gen zu halten, dass der Stichtag bei Uneinigkeit der Parteien nicht willkürlich ge- wählt werden könne, sondern vielmehr der Zeitpunkt massgebend sei, an dem das Begehren eingereicht worden sei. Der Einfachheit halber habe sie den 31. Mai 2020 gewählt. Zudem seien die Gründe des Gesuchsgegners, welche er anführe, um die Gütertrennung per 11. September 2020 anzuordnen, nicht nach- vollziehbar. So sei die Gesuchstellerin Alleineigentümerin der ehelichen Liegen- schaft und allfällige künftige Bezahlungen von Hypothekarzinsen durch den Ge- suchsgegner würde Unterhalt an die Familie darstellen, nicht jedoch mehrwertbe- rechtigte Investitionen. Zudem sei das Eheschutzgericht nicht zuständig für die Regelung, wer Schuldner der auf der ehelichen Liegenschaft lastenden Hypothek sei. Dies sei Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Schei- dungsverfahren. Weiter könne die Gesuchstellerin nicht verpflichtet werden, zu bewirken, dass der Gesuchsgegner als Schuldner aus den Hypothekarverträgen entlassen werde, da es hierfür die Zustimmung der Bank benötige. Somit seien beide Anträge abzuweisen (act. 73 Rz. 22 ff.).
6.1.4
In der Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 beantragt der Gesuchsgeg- ner die Gütertrennung auf den Zeitpunkt der Entlassung des Ehemanns aus den Hypothekarverträgen bei der Credit Suisse (Schweiz) AG. Er führt als Begrün- dung hierzu aus, dass die Gesuchstellerin überschuldet sei und der Gesuchsgeg- ner deshalb gemäss Art. 185 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB einen Anspruch auf Anordnung der Gütertrennung habe. Doch könne diese erst angeordnet werden, wenn der Gesuchsgegner als Solidarschuldner aus den Hypothekarverträgen bei der Credit Suisse (Schweiz) AG entlassen worden sei. So lange die Errungenschaftsbeteili- gung noch gelte, partizipiere er am Mehrwert der Liegenschaft. Auch wenn die eheliche Liegenschaft im Alleineigentum der Gesuchstellerin stehe, gehöre sie zu ihrer Errungenschaft, bis das Gegenteil bewiesen worden sei. Insbesondere falle somit der Anteil der Liegenschaft, der mit der Hypothek finanziert worden sei, in die Errungenschaft. Gleiches gelte auch für den darauf entfallenden Mehrwert. Wenn die Gütertrennung angeordnet werde, so partizipiere der Gesuchsgegner ab dem Datum der Gütertrennung nicht mehr am Mehrwert der Liegenschaft. Gleichzeitig sei er jedoch noch Solidarschuldner für die Hypothek. Unter diesen Umständen könne die Gütertrennung erst angeordnet werden, wenn er als Soli- darschuldner aus den Hypothekarverträgen entlassen worden sei (act. 85 S. 2 so- wie Rz. 51 ff.).
6.2
Würdigung
6.2.1
Liegen wichtige Gründe, wie sie Art. 185 Abs. 2 ZGB nennt, vor, kann ein Ehegatte jederzeit beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen. Le- ben die Ehegatten getrennt, kann es jedoch angezeigt sein, unter leichteren Vo- raussetzungen auf Begehren die Gütertrennung anzuordnen, wenn es die Um- stände rechtfertigen (BSK ZGB I-SCHWANDER, a.a.O., Art. 176 N 9). Ist die Aufhe- bung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Eheschutzgericht ge- mäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Gütertren- nung anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Dabei ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt (BGE 116 II 21 E. 5a S. 30). Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte
Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2). Es ist nach dem finanziellen Risiko einer Fortsetzung der Errungenschaftsbeteiligung oder dem wirtschaftlichen Nutzen eines Übergangs zur Gütertrennung zu fragen (BSK ZGB I-SCHWANDER, a.a.O., Art. 176 N 9).
6.2.2
Vorliegend beantragen grundsätzlich beide Parteien die Gütertrennung. Der Gesuchsgegner lässt jedoch vorbringen, dass die Gütertrennung nur dann ange- ordnet werden könne, wenn der Gesuchsgegner aus der Solidarhaft für die auf der Liegenschaft der Gesuchstellerin lastenden Hypotheken entlassen werde. Es ist damit davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner mit der Gütertrennung nicht einverstanden ist, wenn er aus der Solidarhaft nicht entlassen wird. Die Ent- lassung aus der Solidarhaft für die Hypotheken ist nicht Gegenstand des Ehe- schutzverfahrens und auf das Begehren Nr. 6 des Gesuchsgegners vom 15. Ja- nuar 2021 ist deshalb nicht einzutreten. Vielmehr ist dies erst im Rahmen der Scheidung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu regeln. Da damit die "Bedingung" des Gesuchsgegners für die Anordnung der Gütertrennung nicht er- füllt ist, muss davon ausgegangen werden, dass er mit der Gütertrennung nicht einverstanden ist und es ist folglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die An- ordnung der Gütertrennung gegeben sind.
6.2.3
Wie ausgeführt, steht bei den zu erfüllenden Voraussetzungen für die An- ordnung der Gütertrennung, die Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Parteien im Vordergrund. Es muss demnach eine Abwägung zwischen dem Ri- siko der Fortsetzung der Errungenschaftsbeteiligung sowie dem wirtschaftlichen Nutzen der Anordnung der Gütertrennung vorgenommen werden.
6.2.4
Die Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach keine Kontoauszüge des Ge- suchsgegners im Recht liegen würden, sind zwar richtig, doch vermag dieser Um- stand alleine die Anordnung der Gütertrennung nicht zu rechtfertigen. Weitere Gründe, welche für einen wirtschaftlichen Nutzen der Gütertrennung und somit für die Anordnung der Gütertrennung sprechen, bringt die Gesuchstellerin nicht vor.
6.2.5
Die Argumentation des Gesuchsgegners, wonach er weiterhin die Hypothek der ehelichen Liegenschaft abbezahle und bei Anordnung der Gütertrennung nicht mehr davon profitiere sowie dass zunächst festgelegt werden müsse, wieviel Geld ihm die Gesuchstellerin schulde, geht fehl. In der Vereinbarung vom 18. Juni 2020 wurde zwar vereinbart, dass der Gesuchsgegner unter anderem Akonto Fr. 1'500.– für die Hypothekarzinsen zu bezahlen hat. Hierbei handelt es sich je- doch, wie die Gesuchstellerin richtigerweise ausführt, um familienrechtlichen Un- terhalt und nicht um die Amortisation der Hypotheken. Diese Regelung wird so- dann durch den vorliegenden Eheschutzentscheid ersetzt. Weiter anzumerken ist, dass das Eheschutzgericht weder dafür zuständig ist, die Entlassung des Ge- suchsgegners aus der Hypothek zu veranlassen, noch um festzulegen, wie viel Geld ihm die Gesuchstellerin für die Investitionen in die eheliche Liegenschaft schuldet. Dies sind Themen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, welche erst im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu regeln sein werden. Darüber hin- aus kann das Gericht die Gesuchstellerin nicht verpflichten, den Gesuchsgegner aus der Solidarhaft für die auf der ehelichen Liegenschaft lastenden Hypotheken zu entlassen, da hierfür die Zustimmung der kreditgebenden Bank erforderlich ist, welche weder durch das Gericht noch durch die Gesuchstellerin beeinflusst wer- den kann, eine solche Verpflichtung mit anderen Worten somit ins Leere laufen würde. Ausserdem kann die Gütertrennung nicht auf ein beliebiges in der Zukunft liegendes Datum, wie vom Gesuchsgegner vorgebracht, wenn der Gesuchsgeg- ner aus der Solidarhaft für die Hypotheken entlassen wird, angeordnet oder davon abhängig gemacht werden.
6.2.6
Gründe, welche für ein finanzielles Risiko der Weiterführung der Errungen- schaftsbeteiligung resp. einen Nutzen der Gütertrennung sprechen würden, wer- den weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. So sind die trennungsbe- dingten Mehrkosten sowie die Mehrausgaben bei der alternierenden Obhut ge- richtsnotorisch, doch fallen diese auf beiden Seiten an und stellen somit kein fi- nanzielles Risiko zu Lasten der einen oder der anderen Partei dar. Zudem sind keine Vorbringen ersichtlich, wonach eine Partei die ehelichen Ersparnisse oder die Errungenschaft verschwenden würde, ebenso wenig wird vorgebracht, dass eine Partei aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf die Vermögens- werte, welche ihr aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung zustehen würden, angewiesen sei.
6.2.7
Wie bereits ausgeführt, ist gemäss Bundesgericht die Anordnung der Gü- tertrennung ein weitgehender Eingriff in den Güterstand der Parteien. Vorliegend ist weder aufgrund der Akten erkennbar, noch ansatzweise glaubhaft gemacht, dass die wirtschaftlichen Interessen einer Partei bei Weiterführung der Errungen- schaftsbeteiligung gefährdet wären resp. dass den Parteien ein Nutzen aus der Anordnung der Gütertrennung entstehen würde, sodass sich ein weitgehender Eingriff wie die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigen würde.
6.2.8
Aus dem Gesagten folgt, dass die Gütertrennung nicht anzuordnen ist. Die strittige Frage nach dem Zeitpunkt der Anordnung der Gütertrennung erübrigt sich somit ebenfalls.
7.
Schuldneranweisung
7.1
Parteivorbringen
7.1.1
Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 nahm die Gesuchstellerin Stellung zur Stellungnahme des Gesuchsgegners und stellte den Antrag um Schuldneranwei- sung. Zudem beantragte sie, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, den aktuel- len Arbeitgeber bekannt zu geben. Den Antrag um Schuldneranweisung begrün- det sie wie folgt: Mit Verfügung und Teil-Urteil vom 22. Juni 2020 sei die Verein- barung der Parteien, wonach der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Dauer des vorliegenden Eheschutzverfahrens Akonto-Unterhaltsbeiträge in Höhe von total Fr. 2'451.35 pro Monat zu bezahlen habe genehmigt worden. Das Urteil sei rechtskräftig und vollstreckbar. Seit Juli 2020 habe der Gesuchsgegner ledig- lich Fr. 3'951.35 Akonto-Unterhaltsbeiträge geleistet, obwohl bis und mit Februar 2021 Akonto-Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 19'610.– geschuldet gewe- sen wären. Trotz eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils sowie mehrfa- chen eindringlichen Hinweisen an den Gesuchsgegner, habe sich dieser nicht verpflichtet gesehen, die vereinbarten Akonto-Unterhaltszahlungen zu bezahlen.
Auch nach einem Mahnschreiben am 7. Januar 2021 sei weder eine Teil-Zahlung noch eine Kontaktaufnahme mit der Gesuchstellerin erfolgt. Ausserdem habe der Gesuchsgegner mit seinem Begehren um vorsorgliche Massnahmen auch noch feststellen lassen wollen, dass die vereinbarten Akonto-Unterhaltsbeiträge ge- mäss Vereinbarung vom 18. Juni 2020 nicht mehr gelten sollten. Deutlicher könne der Gesuchsgegner, so die Gesuchstellerin weiter, nicht zum Ausdruck bringen, dass er nicht gewillt sei, für die weitere Dauer des Verfahrens, aber auch nach Er- lass des Eheschutzurteils, Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin bzw. die Kin- der pünktlich und vollständig zu bezahlen (act. 104 Rz. 13 ff.). So bestehe Stand Februar 2021 ein immenser Zahlungsrückstand, obwohl der Gesuchsgegner fi- nanziell in der Lage gewesen wäre, die Akonto-Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dies habe die Gesuchstellerin sowie die Kinder in eine prekäre finanzielle Situa- tion gebracht, weshalb sich die Gesuchstellerin gezwungen gesehen habe, gegen den Gesuchsgegner für die bereits aufgelaufenen Akonto-Unterhaltsbeiträge die Betreibung einzuleiten. Die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Gesuchs- gegner wiege schwer, weshalb die Anordnung einer Schuldneranweisung verhält- nismässig und somit anzuordnen sei (act. 104 Rz. 20 f.).
7.1.2
Der Gesuchsgegner nahm mit Eingabe vom 25. Februar 2021 Stellung und beantragte, es sei auf den Antrag um Schuldneranweisung nicht einzutreten, eventualiter sei das Begehren abzuweisen. Dies begründet er wie folgt: Das Ver- fahren betreffend Unterhalt sei schriftlich durchgeführt worden. Die Gesuchstelle- rin habe ihre Stellungnahme am 2. November 2020 eingereicht, worauf der Ge- suchsgegner mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 repliziert habe. In diesem Mo- ment seien, so der Gesuchsgegner, die schriftlichen Parteivorträge beendet wor- den. Danach habe die Gesuchstellerin lediglich die Gelegenheit gehabt, zu allfälli- gen Noven Stellung zu nehmen bzw. Tatsachen vorzubringen, die neu entstanden seien. Ein neuer Parteivortrag sei indes nicht zulässig. So gehe nun die Eingabe der Gesuchstellerin weit über eine Novenstellungnahme hinaus. Der Antrag um Schuldneranweisung hätte problemlos früher gestellt werden können. So habe die Gesuchstellerin bereits im September 2020 gewusst, dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage sei, den Akonto-Zahlungen Folge zu leisten. Ausserdem habe er dies auch spätestens in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2020 nachvollziehbar dargetan. Klageänderungen seien im Eheschutzverfahren zulässig, wenn sie nicht auf echten Noven beruhen würden. Dennoch sei erforderlich, dass die Klageän- derung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher möglich gewesen sei. Die Gesuch- stellerin handle nicht sorgfältig genug, so hätte sie den Antrag um Schuldneran- weisung bereits mit Eingabe vom 2. November 2020 stellen können. Eine Klage- änderung sei deshalb nicht zulässig und auf das Begehren um Antrag der Schuld- neranweisung sowie der Anordnung des schriftlichen Verfahrens diesbezüglich sei nicht einzutreten (act. 110 Rz. 7 ff.).
Weiter führt der Gesuchsgegner aus, die Forderung der Gesuchstellerin sei über- trieben. Sie benötige die Akonto-Zahlungen nicht, um ihre Kosten zu decken. Es gehe ihr einzig darum, möglichst viel Geld beim Gesuchsgegner abzuholen. Die Überlegung der vereinbarten Akonto-Unterhaltsbeiträge sei gewesen, dass der Ge- suchsgegner der Gesuchstellerin Geld bezahle und diese die gesamten Kosten für die Kinder decke. Dies habe sie gerade nicht getan und den Gesuchsgegner dazu gezwungen, selbst noch Ausrüstungen für die Kinder zu kaufen. Die Zahlungsmoral des Gesuchsgegners könne nicht in Frage gestellt werden. Es bestehe eine beson- dere Situation, weil der Gesuchsgegner lange zu wenig Geld gehabt habe, um den Unterhalt zu bezahlen. So habe er ein Mietzinsdepot hinterlegen, eine neue Woh- nung beziehen und einrichten sowie Anschaffungen für die Kinder tätigen müssen. Die Gesuchstellerin habe sich sodann den Gesprächen um einer Lösungsfindung betreffend die Unterhaltszahlungen verschlossen. Ausserdem liege auch keine Pflichtvergessenheit mit einer gewissen Schwere vor. Der Gesuchsgegner habe schlicht nicht mehr bezahlen können. Die Zahlungsmoral des Gesuchsgegner sei intakt und er versuche all das zu bezahlen, was er könne (act. 110 Rz. 21 ff.).
Zuletzt führt der Gesuchsgegner aus, dass das Begehren zur Verpflichtung des Gesuchsgegners seinen Arbeitgeber bekannt zu geben, als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben sei, da dieser mittlerweile bekannt gegeben worden sei (act. 110 Rz. 21).
7.1.3
Zu den Ausführungen des Gesuchsgegners nahm die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. März 2021 erneut Stellung und bestritt, dass das Gesuch um
Schuldneranweisung zu spät erfolgt sei. So habe die Gesuchstellerin den Ge- suchsgegner mit Mahnschreiben vom 7. Januar 2021 aufgefordert, die aufgelau- fenen Unterhaltsbeiträge bis 31. Januar 2021 zu begleichen. Indem er darauf nicht reagiert habe, sei offen zu Tage getreten, dass er nicht gewillt sei, auch nur annährend etwas zu bezahlen. Dieses Verhalten sei als Novum zu qualifizieren und im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Weiter führt die Gesuchstelle- rin aus, dass unglaubhaft sei, dass der Gesuchsgegner sich künftig an ein Ge- richtsurteil halten werde. So habe er nun seit bald neun Monaten keine Unter- haltsbeiträge geleistet. Somit erweise sich die Schuldneranweisung als notwendig und verhältnismässig. Das Gesuch um Auskunftserteilung zog die Gesuchstellerin zurück, zumal der Gesuchsgegner den Arbeitgeber bekannt gab (act. 119 Rz. 1 ff.).
7.2
Würdigung
7.2.1
Gemäss Art. 90 ZPO ist eine Klagenhäufung möglich, sofern sie in dersel- ben Verfahrensart zu behandeln ist und die gleiche sachliche Zuständigkeit gege- ben ist. Das Begehren der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung ist gemäss Art. 271 lit. i ZPO, genau wie das Eheschutzverfahren gemäss Art. 271 lit. a ZPO, im summarischen Verfahren abzuhandeln und das Einzelgericht ist erstinstanzlich sachlich dafür zuständig (§ 24 lit. d GOG ZH). Die Voraussetzungen der Klagen- häufung sind somit erfüllt.
7.2.2
Weiter gilt im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 272 ZPO die Untersu- chungsmaxime. Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären resp. zu erforschen, was vorliegend der Fall ist, so hat das Gericht gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (echte und unechte No- ven) bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen. So ist auch die Änderung der ge- stellten Rechtsbegehren oder die Stellung neuer Rechtsbegehren bis zur Urteils- beratung zulässig (BGE 140 III 231 E. 3.5; BK ZPO-SPYCHER, ZPO Band II: Art. 150 - Art- 352 ZPO und Art. 400 - 406 ZPO, 2012, Art. 272 N 7).
7.2.3
Die Urteilsberatung entspricht dem Moment der Entscheidfindung. Der Zeit- punkt der Urteilsberatung äussert sich nicht äusserlich. Es ist entweder derjenige
Zeitpunkt massgebend, in dem die Schlussvorträge beendet wurden oder allen- falls derjenige, in dem eine nach Art. 232 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist abläuft (BGer 5A_445/2014 vom 28. August 2014, E. 2.1). Der Gesuchsgegner bringt vor, dass mit seiner Eingabe vom 7. Dezember 2020 die Schlussvorträge erbracht worden seien und die Gesuchstellerin nur noch Gelegenheit gehabt habe, zu Noven Stel- lung zu nehmen. Wie bereits erläutert, muss das Gericht bei der Untersuchungs- maxime alle neuen Tatsachen und Beweismittel, mit anderen Worten echte und unechte Noven, bis zur Urteilsberatung berücksichtigen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 wurden der Gesuchstellerin die Eingaben des Gesuchsgegners vom 15. Januar 2021 sowie vom 27. Januar 2021 zur Kenntnisnahme und freige- stellten Stellungnahme zugestellt (act. 100). Das hiesige Gericht kündigte sodann auch keinen Entscheid an, wie es dies in der Folge dann mit Verfügung vom 8. März 2021 tat (act. 113). Somit ist klar ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Stel- lung des Begehrens der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung der Zeitpunkt der Urteilsberatung noch nicht eingetreten war. Die Vorbringen des Gesuchsgeg- ners sind demnach nicht zu hören. Auf das Begehren der Gesuchstellerin ist so- mit einzutreten und es ist abzuhandeln.
7.2.4
Gemäss Art. 177 ZGB kann das Gericht den Schuldner desjenigen Ehegat- ten, welcher seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht erfüllt, anweisen die Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten. Die Anwei- sung an den Schuldner kann als Eheschutzmassnahme unabhängig vom Güter- stand und nur auf Antrag eines Ehegatten angeordnet werden. Die Anweisung an den Schuldner ist sodann nur gerechtfertigt, wenn der Unterhaltsschuldner die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfüllt. Ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt. Doch muss die Pflichtver- gessenheit eine gewisse Schwere aufweisen. Ein einmaliges Versäumnis genügt in der Regel nicht, ausser der Unterhaltsschuldner lasse erkennen, dass er auch zukünftig nicht leisten werde (BSK ZGB I-SCHWANDER, a.a.O., Art. 177 N 9 ff.). Die Anweisung an den Schuldner hat verhältnismässig zu sein. So lässt sie sich nicht schon rechtfertigen, wenn ein Ausfall bloss angekündigt wurde, sondern erst wenn dieser in erheblichem Masse eingetreten ist. Es genügt auch nicht, wenn die Unterhaltsbeiträge etwas verspätet bzw. nicht ganz vollständig bezahlt wurden oder in einer einfühlbaren Notsituation – wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit – vo- rübergehend nicht geleistet wurden. Vielmehr muss das bisherige Verhalten eines Ehegatten darauf hindeuten, dass seine Zahlungsmoral nicht intakt ist und sich auch in Zukunft nicht bessern werde (FamKomm Scheidung/VETTERLI, a.a.O., Art. 177 ZGB N 4).
7.2.5
Die Schuldneranweisung kann ausnahmsweise gleichzeitig mit der Festset- zung des Unterhalts getroffen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass der Ehegatte seine Pflicht nicht erfüllen werde. Die Anweisung gilt für eine unbestimmte Zeit, muss sich in der Regel an eine bestimmte Person richten, muss den Betrag beziffern und die Zahlungsweise bestimmen. Die allgemeine An- weisung an den Arbeitgeber des Schuldners, ohne eine genauere Bezeichnung dessen, kann sich lediglich dann aufdrängen, wenn zu befürchten ist, der Pflich- tige würde seine Arbeitsstelle wechseln (FamKomm Scheidung/VETTERLI, a.a.O., Art. 177 ZGB N 3).
7.2.6
Im vorliegenden Eheschutzverfahren schlossen die Parteien am 18. Juni 2020 eine Vereinbarung, in welcher unter anderem Akonto-Unterhaltszahlungen geregelt wurden. Der Gesuchsgegner verpflichtete sich darin, bis zur definitiven Einigung der Parteien bzw. bis zu einem gerichtlichen Entscheid über die Unterhaltsbeiträge, der Gesuchstellerin monatlich Fr. 2'451.35 zu bezahlen (be- stehend aus Fr. 1'500.– Hypothekarzinsen, Fr. 451.35 Krankenkassenbeitrag Ge- suchsgegner und Fr. 500.– Lebenshaltungskosten; act. 37). Diese Vereinbarung wurde mit Teil-Urteil vom 22. Juni 2020 genehmigt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft (act. 38). Der Gesuchsgegner bringt nun vor, dass die vereinbarten Zahlungen darin viel zu hoch gewesen seien und dass diese überdies nur für eine vorübergehende Dauer geschlossen worden seien, da man davon ausgegangen sei, das Verfahren werde bald beendet. Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass nicht mit einer solchen Verzögerung des Verfahrens habe gerechnet werden müssen und die vereinbarten Akonto-Unterhaltszahlungen nicht hierfür gedacht gewesen seien. Es mag wohl zutreffend sein, dass anlässlich der Verhandlung vom 18. Juni 2020 die Parteien sowie das Gericht einen anderen Verfahrensab- lauf vor Augen gehabt haben, dennoch wurde explizit vereinbart, dass die Rege- lung bis zum Abschluss des Verfahrens – durch Vergleich oder Entscheid – gilt. Nun kann der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner sich nicht auf obengenannte Vorbringen berufen, so hätte er zumindest damit rechnen müssen, dass es bis zu einem gerichtlichen Entscheid, erheblich länger dauern dürfte. Ausserdem trugen beide Parteien in ihrem Ausmass dazu bei, dass sich das Verfahren verzögerte. So verlangten sinngemäss beide Parteien die Abänderung des Teil-Urteils vom 22. Juni 2020, weshalb das Verfahren über den Unterhalt nicht vorangebracht werden konnte. Der Gesuchsgegner brachte es mit Eingabe vom 31. August 2020 als Kindesschutzbegehren vor (act. 1 in EE200030-A; Abänderungsverfahren). Es geht nicht an, dass der Gesuchsgegner eigenmächtig die Akonto-Unterhaltszah- lungen reduziert, weil er der Ansicht ist, dass die Zahlungen zu hoch sind. So hat er, wie er selbst ausführt und im Verlauf des weiteren Verfahrens auch nicht mehr bestreitet, Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'951.35 (act. 85
Rz. 41) geleistet, doch wären bis Ende März 2021 Akonto-Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 22'062.15 ( 9x Fr. 2'451.35) geschuldet gewesen. Der Gesuchsgegner kann nicht eigenmächtig vereinbarte Akonto-Unterhaltszah- lungen, welche durch ein Urteil in Rechtskraft erwachsen sind, in einem solch ho- hen Mass reduzieren. Auch dann nicht, wenn die Gesuchstellerin, wie der Ge- suchsgegner ausführt, selbst in der Lage gewesen wäre gewisse Beträge zu be- zahlen oder Gegenstände der Kinder dem Gesuchsgegner verweigerte und er deshalb neue kaufen musste. Selbstverständlich geht es ebenfalls nicht an, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner verweigert, Gegenstände der Kinder wie bspw. Ski oder Fahrräder auszuhändigen oder ihn dazu veranlasst neue zu kau- fen resp. andere Dinge zu bezahlen. So sind die in der Vereinbarung vom 18. Juni 2020 festgelegten Akonto-Unterhaltszahlungen insgesamt als Unterhaltsbeiträge für die Kinder gedacht gewesen und die Gesuchstellerin hätte entsprechend die gesamthaften, den Kindern anfallenden Kosten selbst übernehmen müssen und auch Gegenstände der Kinder während der Betreuungszeit des Gesuchsgegners diesem aushändigen müssen. Dennoch rechtfertigt dies das Verhalten des Ge- suchsgegners nicht. Daraus ist zu schliessen, dass der Gesuchsgegner auch in Zukunft, bspw. wenn er mit dem vorliegenden Urteil nicht einverstanden ist, zumal er mit seinem Antrag, keine Kinderunterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin leis- ten zu müssen, unterliegt, erneut die Unterhaltszahlungen eigenmächtig reduzie- ren oder einstellen wird. Somit ist festzustellen, dass die Zahlungsmoral des Ge- suchsgegners nicht intakt ist und sich voraussichtlich auch in Zukunft nicht ver- bessern wird. Eine Pflichtvergessenheit von gewisser Schwere kann vorliegend bei einem Ausstand der geschuldeten Akonto-Unterhaltsbeiträge bis und mit März 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 20'818.90 (Fr. 22'062.15 - Fr. 1'243.25) resp. bei durch den Gesuchsgegner bis zum 31. März 2021 geleistete Unterhaltszah- lungen in der Höhe von Fr. 1'243.25, bejaht werden. Die Schuldneranweisung stellt zwar einen gewissen Eingriff in die Privatsphäre des Gesuchsgegners dar, doch überwiegt die finanzielle Sicherheit, welche der Gesuchstellerin dadurch ent- steht erheblich. So ist es der Gesuchstellerin nicht zuzumuten, jeden Monat eine
finanzielle Unsicherheit tragen zu müssen. Insgesamt erweist sich die Schuld- neranweisung somit als verhältnismässig. An dieser Stelle sei jedoch erneut da- rauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin mit den Unterhaltszahlungen des Ge- suchsgegners für die unter Ziffer 4.7.2.3, 4.7.3.3, 4.7.4.3 und 4.7.5.3 festgehalte- nen Kosten der gemeinsamen Kinder aufkommen muss und es nicht angeht, dass sie dem Gesuchsgegner Gegenstände der Kinder verweigert oder ihn gar dazu veranlasst neu zu kaufen.
8.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.1
Allgemeines
Die – aus Gerichtskosten und Parteientschädigung bestehenden – Prozesskosten sind den Parteien grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Pro- zesskosten verhältnismässig verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO), wobei in familienrecht- lichen Verfahren das Gericht von diesem Grundsatz abweichen und die Prozess- kosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
8.2
Gerichtskosten / Parteientschädigung
8.2.1
Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Entscheid- gebühr in einem Zivilprozess bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG). Grundlage bildet dabei der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a. GebV OG). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeit- aufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 GebV OG). Zu beachten ist, dass in Ehe- schutzverfahren die Gebühr bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermässigt wer- den kann (§ 6 Abs. 2 lit. b GebV OG).
8.2.2
Vorliegend haben zwei ganztägige Verhandlung stattgefunden, wobei an- lässlich der ersten Verhandlung vom 18. Juni 2020 eine Vereinbarung hinsichtlich der Kinderbelange, der ehelichen Wohnung, Kindesschutzmassnahmen, der Er- richtung einer Beistandschaft sowie der Regelung des Mobiliars und Hausrates abgeschlossen werden konnte. Für die erste Verhandlung wurde sodann mit Teil- Urteil vom 22. Juni 2020 bereits eine Entscheidgebühr erhoben. Für die zweite Verhandlung wurde mit Urteil des Abänderungsverfahrens ebenfalls eine Ent- scheidgebühr erhoben. Nach der zweiten Verhandlung fanden im vorliegenden Eheschutzverfahren jedoch eine Vielzahl von Schriftenwechsel statt. Die Anord- nung der Gütertrennung, die Schuldneranweisung sowie die Höhe der zu leisten- den Unterhaltsbeiträge blieben strittig und gestalteten sich angesichts zahlreich zu prüfender Vorbringen als aufwändig. Es rechtfertigt sich daher die Entscheid- gebühr in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 3'500.– festzusetzen.
8.2.3
In Würdigung des Prozessergebnisses sowie der familienrechtlichen Natur der Streitigkeit und in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erscheint es als angemessen, die Gerichtskosten zu zwei Drittel dem Gesuchsgegner und zu ei- nem Drittel der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Dies rechtfertigt sich deshalb, weil der Gesuchsgegner mit seinen Anträgen betreffend Kinderunterhalt teilweise und mit seinem Abweisungsantrag betreffend Schuldneranweisung vollumfänglich un- terliegt und auf die Rechtsbegehren betreffend Kinderzulagen und Entlassung aus den Hypothekarverträgen nicht eingetreten wird. Zudem stellte er im Juli 2020 ei- nen Antrag um Anordnung superprovisorischer Massnahmen sowie im Januar 2021 einen Antrag um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, welche mit Verfü- gung vom 15. Juli 2020 resp. 28. Januar 2021 abgewiesen worden sind, wobei die Kostenregelung dem Endentscheid vorbehalten wurde (act. 51 und act. 100). Die Gesuchstellerin hingegen unterliegt teilweise mit ihren Anträgen betreffend Kinderunterhalt sowie vollumfänglich mit ihren Anträgen um Leistung eines Ehe- gattenunterhaltes sowie der Anordnung der Gütertrennung. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Aufteilung der Gerichtskosten von zwei Drittel zu Lasten des Gesuchsgegners und zu einem Drittel zu Lasten der Gesuchstellerin. Die Ge- richtskosten sind jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8.2.4
Für die Zusprechung der Parteientschädigung ist von obgenanntem Vertei- lungsschlüsseln abzuweichen, da der Gesuchstellerin für die Abweisung des su- perprovisorischen Antrags sowie des Antrags um Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen des Gesuchsgegners kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, da die Anträge des Gesuchsgegners jeweils ohne vorgängige Stellungnahme der Ge- suchstellerin abgewiesen worden sind (act. 51 und act. 100). Im Übrigen unterlie- gen die Parteien ungefähr zu gleichen Teilen, weshalb auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten ist.
9.
Rechtsmittel
9.1
Gegen diesen Entscheid ist das Rechtmittel der Berufung gegeben (Art. 308 ff. ZPO). Da für das vorliegende Eheschutzverfahren das summarische Verfahren anwendbar ist, beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 ZPO).
9.2
Wird einzig die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefoch- ten, ist dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 110 ZPO).
Dispositiv
1.
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchstellerin bereits mit Ver- fügung vom 22. Juni 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde.
2.
Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 22. Juni 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde.
3.
Die Akten des Abänderungsverfahrens des Teil-Urteils vom 22. Juni 2020 mit der Geschäfts-Nr. EE200030-A werden beigezogen.
4.
Auf das Rechtsbegehren Nr. 3 (Kinderzulagen) des Gesuchsgegners vom 7. Dezember 2020 sowie 15. Januar 2021 (act. 85 sowie act. 94) wird nicht eingetreten.
5.
Auf das Rechtsbegehren Nr. 6 (Entlassung des Gesuchsgegners aus den Hy- pothekarverträgen) des Gesuchsgegners vom 15. Januar 2021 (act. 94) wird nicht eingetreten.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
und erkennt sodann:
1.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E._____, geboren am tt.mm.2012, monatli- che Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 688.–, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F._____, geboren am tt.mm.2013, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 680.– sowie an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes G._____, geboren am tt.mm.2015, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 659.–, zuzüglich der ihm ausbe- zahlten Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen in der Höhe von insgesamt
Fr. 660.–, zu bezahlen, erstmals rückwirkend ab 1. Juli 2020 bis 30. Septem- ber 2020.
2.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E._____, geboren am tt.mm.2012, monatli- che Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 448.–, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F._____, geboren am tt.mm.2013, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 440.– sowie an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes G._____, geboren am tt.mm.2015, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 422.–, zuzüglich der ihm ausbe- zahlten Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 660.–, zu bezahlen, erstmals rückwirkend ab 1. Oktober 2020 bis 31. De- zember 2020.
3.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E._____, geboren am tt.mm.2012, monatli- che Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 380.–, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F._____, geboren am tt.mm.2013, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 377.– sowie an den Sohn G._____, geboren am tt.mm.2015, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 360.–, zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Januar 2021 bis 31. März 2022.
4.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E._____, geboren am tt.mm.2012, monatli- che Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 458.–, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F._____, geboren am tt.mm.2013, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 365.– sowie an den Sohn G._____, geboren am tt.mm.2015, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 348.–, zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 1. April 2022.
5.
Die in vorstehender Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 zu leistenden Barunterhaltsbei- träge sind auch über die Volljährigkeit hinaus geschuldet, längstens bis zum
Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder. Die Unterhaltsbei- träge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, solange die Kinder in deren Haus- halt wohnen und keine eigene Zahlstelle bezeichnen oder eigenständige An- sprüche gegen den Gesuchsgegner gestellt haben.
6.
Die Parteien werden verpflichtet, sich an ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition; z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, etc.), denen beide Eltern- teile ausdrücklich zugestimmt haben, zur Hälfte nach Vorlage der entspre- chenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versi- cherungen, finanziert werden, zu beteiligen. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so wird der veranlassende Elternteil verpflichtet, die entsprechende Ausgabe einstweilen allein zu tragen; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
7.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2021 mit 101.9 Punk- ten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Ja- nuar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, nach fol- gender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.8 (alter Index)
Fällt der Index unter den Stand von 101.8 berechtigt dies nicht zu einer Her- absetzung
8.
Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Zeit von 1. Juli 2020 bis und mit 31. März 2021 Barunterhaltsbeiträge für die Kin- Fr. 16'078.75 (Fr. 12'118.75 Kinderunterhaltsbeiträge + Fr. 3'960.– Kinderzu- lagen) in Verrechnung der bis zum 31. März 2021 bereits geleisteten Zah- lungen, schuldet.
9.
Es werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen.
10.
Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die Stiftung K._____ mit Sitz an der … [Adresse], wird unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlas- sungsfalle angewiesen, ab 1. Juli 2021 vom Lohn des Gesuchsgegners mo- natlich Fr. 1'117.– in Abzug zu bringen und direkt zuhanden der Gesuchstel- lerin auf das Konto IBAN CH3 bei der Credit Suisse (Schweiz) AG, lautend auf A._____, zu überweisen, jeweils gleichzeitig mit der Lohnzahlung an den Gesuchsgegner.
11.
Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die Stiftung Stiftung K._____ mit Sitz an der … [Adresse], wird unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, ab 1. April 2022 vom Lohn des Gesuchs- gegners monatlich Fr. 1'171.– in Abzug zu bringen und direkt zuhanden der Gesuchstellerin auf das Konto IBAN CH3 bei der Credit Suisse (Schweiz) AG, lautend auf A._____, zu überweisen, jeweils gleichzeitig mit der Lohn- zahlung an den Gesuchsgegner.
12.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt und zu zwei Drittel dem Gesuchsgegner und zu einem Drittel der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt beidseitig vorbehalten.
13.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein resp. Gerichtsurkunde, an − die Parteien, − die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, K._____ Stiftung, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 10 und 11 des Urteils),
sowie nach Eintritt der Rechtskraft, − mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde D._____ ZH.
15.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
16.
Eine Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Ent- scheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Affoltern a.A., 16. Juni 2021
BEZIRKSGERICHT AFFOLTERN
Die Gerichtsschreiberin:
V. Grillone
versandt am: