Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AH260001

Bezirksgericht Bülach Arbeitsgericht

Mitwirkend: Arbeitsgerichtspräsidentin i.V. MLaw M. Freiburghaus (Verfahrens- leitung), Arbeitsrichterin A. Meile und Arbeitsrichter U. Disch sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. van der Staay

Beschluss vom 9. Februar 2026

in Sachen

A._____ [Arbeitslosenkasse], Klägerin

gegen

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Anträge der A._____:

1. Es wird festgestellt, dass im Verfahren AH250026 die Klägerin 2 in der Höhe von CHF 10'439.45 sich an die Stelle substituiert. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von CHF 10'439.45 zzgl. 5 % Zins seit 15.08.2025 zu zahlen. 3. Diese Klage sei mit dem Verfahren AH250026 zusammen durchzu- führen/zu vereinigen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Erwägungen

1. C._____ ist ein ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten. Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 29. November 2024 die fristlose Kündigung gegen C._____ aus (act. 4/6 in AH250026-C). Am 23. Januar 2025 ging das Schlich- tungsgesuch von C._____ betreffend die fristlose Entlassung beim zuständigen Friedensrichteramt ein (act. 1 in AH250026-C), womit die Ansprüche aus der frist- losen Entlassung rechtshängig wurden (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Mit Teilklage vom 27. Juni 2025 gelangte C._____ ans hiesige Gericht. Er fordert von der Beklagten den Lohn während der ordentlichen Kündigungsfrist bis 30. Juni 2025 als Scha- denersatz sowie eine Entschädigung aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung (act. 2 in AH250026-C). Die Klage wurde zunächst unter der Geschäfts-Nr. AH250026-C geführt. Die Klage wurde in der Folge ans Kollegialarbeitsgericht überwiesen und mit einer weiteren Teilklage von C._____ betreffend anderweitige Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gegen die Beklagte vereinigt. Die Klage wird mittlerweile unter der Geschäfts-Nr. AN250007-C im ordentlichen Verfahren geführt (act. 16).

2. Die A._____ überwies C._____ am 3. Juni 2025 Arbeitslosentaggeld für den Monat Mai 2025 im Betrag von Fr. 5'341.10 und am 1. Juli 2025 Arbeitslosentag- geld für den Monat Juni 2025 im Betrag von Fr. 5'098.35 (act. 3/8 in AH250053- C). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 reichte die A._____ ihrerseits beim Ein- zelarbeitsgericht Klage gegen die Beklagte ein und ersuchte zugleich darum, im bereits zwischen C._____ und der Beklagten hängigen Verfahren einen Teil-Par- teiwechsel vorzunehmen (act. 2 in AH250053-C). Da das Verfahren zwischen C._____ und der Beklagten mittlerweile vor dem Kollegialarbeitsgericht geführt wird, überwies der Einzelrichter die Klage der A._____ mit Verfügung vom 17. De- zember 2025 ans Kollegialarbeitsgericht ins neu eröffnete Verfahren Geschäfts-

3. Hat die Arbeitslosenkasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche zustehen, so muss die Arbeitslosenkasse die Ar- beitslosentaggelder dem Versicherten auszahlen. Mit der Zahlung gehen alle An- sprüche des Versicherten im Umfang der ausgerichteten Arbeitslosentaggelder auf die Arbeitslosenkasse über (Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIG). Mit den am 3. Juni 2025 bzw. 1. Juli 2025 ausgerichteten Zahlungen sind somit allfällige Lohn- bzw. Schadenersatzansprüche des Versicherten C._____ gegen die Be- klagte als bisherige Arbeitgeberin von Gesetzes wegen im Umfang der ausgerich- teten Arbeitslosentaggelder auf die A._____ übergegangen. Im Zeitpunkt der Aus- zahlung am 3. Juni 2025 bzw. 1. Juli 2025 waren die Schadenersatzansprüche von C._____ gegen die Beklagte bereits rechtshängig. Derselbe Streitgegenstand kann nur einmal rechtshängig sein (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Folglich ist eine ei- genständige Klage der A._____ nicht zulässig. Vielmehr führt die Subrogation nach Art. 29 Abs. 2 AVIG vorliegend zu einem Teil-Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 Abs. 4 Satz 2 ZPO, mithin tritt die A._____ von Gesetzes wegen im Um- fang der ausbezahlten Arbeitslosentaggelder in die Ansprüche von C._____ ein (OGer ZH RA140023 vom 17. Februar 2015 Erw. II.5; RBOG 2016 Nr. 19; BERNE, Die Verfahrensbeteiligung von Arbeitslosenkassen, in: ZZZ, 66/2024, S. 127 ff., S. 134). Die A._____ ist folglich im Verfahren Nr. AN250007-C als Klägerin 2 im Rubrum aufzunehmen und das vom Kollegialarbeitsgericht geführte Verfahren AH260001-C ist ohne Kostenfolgen formell abzuschreiben.

4. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde innert 10 Tagen anfechtbar, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Dispositiv

1. Die A._____ wird im Verfahren Nr. AN250007-C im Rubrum als Klägerin 2 aufgenommen.

2. Das Verfahren Nr. AH260001-C wird abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 3.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Überdies ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil darzulegen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Bülach, 9. Februar 2026

BEZIRKSGERICHT BÜLACH

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. van der Staay

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 59, Art. 62, Art. 83, Art. 319 und Art. 321 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.