Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Schutz der Persönlichkeit

Rubrum

Bezirksgericht Bülach II. Abteilung

Geschäfts-Nr.: CG260007-C/U Si/

Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. O. Sieber (Verfahrensleitung), Vizepräsident lic. iur. M. Müller und Bezirksrichter Ch. Aegerter sowie Gerichtsschreiber MLaw L. Schönbächler

Beschluss vom 24. April 2026

in Sachen

Kläger

gegen

Beklagter

betreffend Schutz der Persönlichkeit

Rechtsbegehren: (act. 1) Dem Beklagten sei zu verbieten, die von ihm am 29. Januar 2026 während einer Amtshandlung des Betreibungsamtes angefertigte Film- oder Tonaufnahme, welche die Kläger zeigen oder hörbar machen, zu veröffentlichen, zu verbreiten oder Dritten zugänglich zu machen. Der Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche von ihm angefertigten Film- und Tonaufnahmen dieser Amtshandlung, welche die Kläger identifizierbar zeigen oder deren Stimmen wiedergeben, unverzüglich und vollständig zu löschen sowie allfällige Kopien zu vernichten. Es sei festzustellen, dass die Anfertigung der Nahaufnahmen und Tonaufnahmen der Kläger während der Amtshandlung ohne deren Einwilligung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 3. März 2026 (Datum des Poststempels) erhoben die Kläger 1 und 2 eine Zivilklage betreffend Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28a ZGB (act. 1). Der Klage wurde keine Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde beigelegt, obwohl dem gerichtlichen Verfahren zwingend ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen hat, zumal Klagen nach Art. 28a ZGB, wie die vorliegende, vom Schlichtungsobligatorium nicht ausgenommen sind (Art. 197 ZPO und Art. 198 ZPO e contrario).

2.

Den Klägern 1 und 2 wurde entsprechend mit Beschluss vom 17. März 2026 eine Nachfrist zur Einreichung der Klagebewilligung im Original angesetzt, unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 2). Der Beschluss wurde der Klägerin 1 am 24. März 2026 und dem Kläger 2 am 18. März 2026 zugestellt (act. 3), womit die Frist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien bis am 20. April 2026 lief.

3.

Der Beklagte nahm den Beschluss auf postalischem Weg nicht entgegen, weshalb er ihm am 4. April 2026 durch die Kantonspolizei Zürich zugestellt wurde (act. 4; act. 5; act. 6). Am 14. April 2026 retournierte der Beklagte den Beschluss samt Briefumschlag wieder (act. 7).

4.

Die Kläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten ist.

5.

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind angesichts des geringen Aufwands des Gerichts und der Erledigung ohne Anspruchsprüfung auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; den Klägern nicht, da sie unterliegen, und dem Beklagten mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe nicht.

Dispositiv

1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3.

Die Gerichtskosten werden den klagenden Parteien 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Bülach, 24. April 2026

BEZIRKSGERICHT BÜLACH

Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Schönbächler