Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Abänderung Eheschutzmassnahmen

Rubrum

Bezirksgericht Bülach II. Abteilung

Mitwirkend: Vizepräsident M. Müller und Gerichtsschreiberin L. Volpe

Verfügung vom 20. März 2026

in Sachen

Gesuchsteller

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen

Erwägungen

Mit Schreiben vom 18. März 2026 wurde das am 5. März 2026 eingereichte Begehren um Abänderung (act. 1) der am 2. Oktober 2025 angeordneten Eheschutzmassnamen (EE250078. act. 18) wieder zurückgezogen (act. 5). Die Gegenpartei wurde bis anhin nicht tangiert.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuches erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien

5.

Ein Rückzug des Gesuchs hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO).

Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Rückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Bülach, Postfach, 8180 Bülach. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Bülach, 20. März 2026

BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin:

L. Volpe