Ehescheidung
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht
Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw M. Hottinger und Gerichtsschreiber MLaw S. Röllin
Urteil vom 25. Februar 2026
in Sachen
Gesuchsteller 1
und
Gesuchsteller 2
betreffend Ehescheidung
Rechtsbegehren: (sinngemäss) Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe.
Erwägungen
1. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (Datum des Poststempels) reichte der Ge- suchsteller 1 ein gemeinsames Scheidungsbegehren und eine Scheidungsverein- barung samt Beilagen ein (act. 1, 2, 3 und 4/1–2), wobei weder das Begehren noch die Vereinbarung unterzeichnet wurden (vgl. act. 1 und 2).
2. Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren i. S. v. Art. 111 f. ZGB setzt un- ter anderem voraus, dass das Scheidungsbegehren bzw. die Vereinbarung von beiden Parteien unterzeichnet werden (Art. 285 lit. f i. V. m. Art. 286 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie fehlende Unterschrift innert Nach- frist zu verbessern, wobei im Säumnisfalle eine Eingabe als nicht erfolgt gilt. Ent- sprechend wurde den Parteien mit Verfügung vom 3. Februar 2026 eine Nachfrist zur Unterzeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und der Vereinba- rung über die Scheidungsfolgen angesetzt mit der Androhung, dass diese im Säumnisfall als nicht erfolgt gelten würden (act. 5).
3. Innert Frist (vgl. act. 6) liess sich der Gesuchsteller 2 nicht vernehmen und der Gesuchsteller 1 reichte am 22. Februar 2026 (Datum des Poststempels) eine unterzeichnete Eingabe zu den Akten, worin er einen Vorschlag zur gütlichen Er- ledigung der Ehescheidung unterbreitete (act. 8). Diese Eingabe ist nach Treu und Glauben als unterzeichnetes Scheidungsbegehren des Gesuchstellers 1 zu verstehen. Ein Scheidungsbegehren des Gesuchstellers 2 ist nach dem Gesagten hingegen nicht erfolgt.
4. Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungs- klage (Art. 288 Abs. 3 ZPO). Vorliegend liegt lediglich ein unterzeichnetes Schei- dungsbegehren eines Ehegatten vor, weshalb die Voraussetzungen für eine
Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt sind und das gemeinsame Scheidungsbegehren entsprechend abzuweisen ist. Ferner ist den Parteien in An- wendung von Art. 288 Abs. 3 ZPO Frist zur Einreichung einer Scheidungsklage anzusetzen.
5. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 GebV OG aufgrund des geringen gerichtlichen Zeitaufwandes auf Fr. 300.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller 1 aufzuerlegen, da nur von ihm ein Scheidungsbegehren gestellt wurde (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Par- teientschädigungen sind bereits deshalb keine zuzusprechen, weil keine verlangt wurden (Art. 105 ZPO).
Dispositiv
1. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird abgewiesen.
2. Den Parteien wird je eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Ent- scheids angesetzt, um beim zuständigen Gericht schriftlich im Doppel eine Scheidungsklage einzureichen. Darin haben sie insbesondere den Schei- dungsgrund zu bezeichnen und ihre Rechtsbegehren zu stellen. Die erfor- derlichen Belege sind zusammen mit der Scheidungsklage einzureichen.
Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller 1 auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller 2 unter Beilage einer Kopie von act. 8.
7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Bülach, 25. Februar 2026
BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Hottinger MLaw S. Röllin