Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Abänderung Scheidungsurteil

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht

Mitwirkend: Ersatzrichterin lic. iur. A. Blumenthal und Gerichtsschreiberin MLaw M. van der Staay

Verfügung vom 2. April 2026

in Sachen

Kläger

gegen

Beklagte

betreffend Abänderung Scheidungsurteil

Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1, sinngemäss) Es seien die gemäss Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. Juni 2009 geschuldeten, nachehelichen Unterhaltsbeiträge aufzu- heben und das Urteil entsprechend anzupassen.

Erwägungen

1. Mit Urteil vom 30. Juni 2009 des Bezirksgerichts Pfäffikon wurde die Ehe der Parteien geschieden (act. 14; FE080038-H). Der Kläger wurde zur Leistung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte verpflichtet, welche in einer ersten Phase auf Fr. 2'460.– und in einer zweite Phase auf Fr. 600.– festgesetzt wurden (act. 14/37). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 (Datum des Poststem- pels) klagte der Kläger auf Abänderung des Scheidungsurteils und verlangte die Anpassung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages für die Beklagte (act. 1-4/1-5). Nach erfolgter Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (vgl. act. 5; act. 6), wurden die Parteien mit Verfügung vom 19. November 2024 zur Einrei- chung diverser Belege aufgefordert (act. 7) und zur Einigungsverhandlung am 31. März 2025 vorgeladen (act. 8). Anlässlich dieses Termins konnte keine Eini- gung erzielt werden (Prot. S. 4 f.). Sodann wurden die Parteien am 17. Okto- ber 2025 zu einer Instruktionsverhandlung am 6. November 2025 vorgeladen (act. 25). Dieser Termin wurde auf Wunsch der Beklagten bzw. deren Beiständin abgenommen (act. 28). Daraufhin teilte der Kläger mit, dass er nichts mehr mit dem hiesigen Gericht zu tun haben wolle (act. 30). Entsprechend wurde von der Durchführung einer Instruktionsverhandlung abgesehen und das Verfahren auf schriftlichem Wege fortgeführt. Mit Verfügung vom 26. November 2025 wurde dem Kläger Frist zur Erstattung der Klagebegründung angesetzt (act. 31). Darauf- hin reichte er mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 ein einseitiges Dokument ein (act. 36).

2. Dieses Dokument erwies sich als offensichtlich unvollständig für eine Klage- begründung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 2 ZPO und äusserte sich nicht zum eigentlichen Verfahrensgegenstand. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, wider- sprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so hat ihr das Gericht – bevor es einen Nichteintretensentscheid fällt – die Gelegenheit zu geben, ihre Eingabe zu verbessern (vgl. Art. 56 ZPO). Entsprechend wurde dem Kläger mit Verfügung vom 29. Januar 2026 Frist angesetzt, um seine Klagebegründung zu vervollständigen (act. 37). Mittels dieser Verfügung wurde der Kläger darauf hin- gewiesen, dass er in der Klageschrift einerseits seine Rechtsbegehren zu formu- lieren und andererseits den für seine Rechtsbegehren relevanten Sachverhalt darzustellen und dabei insbesondere die rechtserheblichen Tatsachen so umfas- send und klar darzulegen hat, dass die Beklagte dazu Stellung nehmen kann und dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Weiter wurde der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass den behaupteten Tatsachen die dazugehörigen Be- weismittel (Zeugen, Urkunden etc.) zuzuordnen und Urkunden, welche als Be- weismittel dienen, im Doppel einzureichen sind. In der Folge hätte der Kläger ins- besondere detailliert darlegen müssen, inwiefern eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse seit Erlass des Scheidungsurteils vorliegt bzw. dass neue Tatsachen eingetreten sind, welche eine Neuregelung des nacheheli- chen Unterhalts notwendig machen würden. Gleichzeitig hätte er seine Behaup- tungen mit geeigneten Beweismitteln, namentlich Urkunden, untermauern müs- sen. All dies hat der Kläger gänzlich unterlassen, indem er die ihm angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess. Infolgedessen ist androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten bestimmen sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (GebV OG). In Anwendung von § 6 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG erweist sich vorliegend unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– als angemes- sen. Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wobei bei einem Nichteintretensentscheid die klagende Partei als unterlie- gend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings vereinbarten die Parteien im vorliegen- den Verfahren bilateral, die Kosten je hälftig zu übernehmen (vgl. act. 3; act. 12), weshalb auch (nur) die Beklagte den mit Verfügung vom 19. November 2024 ge- forderten Kostenvorschuss leistete. Entsprechend sind die Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 111 ZPO werden diese aus dem von der

Beklagten geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Mehrbetrag von Fr. 500.– wird ihr zurückerstattet. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten im Umfang von Fr. 750.– zu ersetzen. Umtriebsentschädigungen sind mangels konkret bezifferter Anträge keine zuzusprechen bzw. sind sie gegenseitig wettzuschlagen.

Dispositiv

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Mehrbetrag von Fr. 500.– wird der Beklagten zurückerstattet. Der Kläger hat der Beklag- ten die Kosten im Umfang von Fr. 750.– zu ersetzen.

4. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger – die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 36 und einer Kopie von act. 37.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 2. April 2026

BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. van der Staay

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 56, Art. 106, Art. 111 und Art. 221 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.