Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschimpfung etc.

Rubrum

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Peterhans und Gerichtsschreiberin MLaw A. Sauer

Urteil vom 22. April 2025 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin

gegen

Beschuldigter

betreffend Beschimpfung etc.

Privatklägerin

vertreten durch Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

Anklage: (sinngemäss)

Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro …, vom 11. Dezember 2024 (diesem Urteil beigeheftet).

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien:

Der Beschuldigte sowie die Privatklägerin mit ihrem Vertreter Rechtsanwalt

Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (act. 20):

Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklage – Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 900.00) sowie einer Busse von CHF 500.00 – Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse – Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft – Entscheid betr. Rückerstattung der Prozesskaution von CHF 1'600.00 an die Privatklägerschaft – Kostenauferlage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'300.00).

2. Des Beschuldigten (Prot. S. 8 ff., sinngemäss):

1. Es sei der Beschuldigte freizusprechen.

2. Die Privatklägerin sei zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

3. Der Privatklägerin (act. 40; act. 54):

1. Der Beschuldigte A._____ sei entsprechend der Anklage der Staatsanwaltschaft der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

2.1 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin den bis 31. Dezember 2024 entstandenen Schaden in der Höhe von CHF 543.95 zu ersetzen.

2.2 Es sei festzustellen, dass der Beschuldige gegenüber der Privatklägerin darüber hinaus dem Grundsatz nach im vollen Umfang für den aus den eingeklagten Ereignissen vom 27. Februar 2024 herrührenden Schaden ersatzpflichtig ist.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägern eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 27. Februar 2024 zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin die Kosten der Rechtsvertretung von derzeit CHF 8’061.30 (inkl. MWST) zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer Kosten bis und mit der gerichtlichen Hauptverhandlung wird explizit vorbehalten.

5. Es sei dem Beschuldigten die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Die von der Privatklägerin geleistete Kaution in der Höhe von CHF 1'600.00 sei ihr zurückzuzahlen.

Erwägungen

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Anklageschrift vom 11. Dezember 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Bülach gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung und einfacher Körperverletzung, eventualiter wegen Tätlichkeiten (act. 20). Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung und Hauptverhandlung auf den 11. März 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt (act. 25).

2.

Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 reichte der Beschuldigte ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ein (act. 27 u. 28/1-14), welches mit Verfügung vom 14. Januar 2025 abgewiesen wurde (act. 29). Am 16. Januar 2025 ersuchte die Privatklägerin um Einvernahme des Zeugen C._____ (act. 32).

3.

Infolge Erkrankung des Beschuldigten musste die Ladung auf den 11. März 2025 abgenommen werden (act. 43 u. 44). Mit Verfügung vom 25. März 2025 wurden die Parteien neu auf den 22. April 2025 zur Vergleichs- und Hauptverhandlung vorgeladen (act. 48).

4.

Die am 22. April 2025 durchgeführte Vergleichsverhandlung (Prot. S. 7) verlief ergebnislos, so dass im Anschluss die Hauptverhandlung mit der Einvernahme des Zeugen C._____ durchgeführt wurde (Prot. S. 9 ff.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und kurz begründet sowie den Parteien übergeben (Prot. S. 38 ff.). Mit Eingabe vom 23. April 2025 (ebenso Datum des Poststempels) meldete der Beschuldigte und mit Eingabe vom 2. Mai 2025 die Privatklägerin (ebenso Datum des Poststempels) Berufung an (act. 58 u. 62).

5.

Auf die Ausführungen der Parteien und auf die vorliegenden Beweismittel bzw. Akten ist lediglich soweit einzugehen, als für die Entscheidfindung erforderlich ist.

II. Prozessuales

Der von der Privatklägerin gestellte Strafantrag betreffend Tätlichkeiten und Beschimpfung vom 27. Februar 2024 wurde innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 31 StGB gestellt (act. 2/1).

III. Sachverhalt

1.

Anklagevorwurf

Stark zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 27. Februar 2024 die Privatklägerin vor der von den Parteien bewohnten Liegenschaft verbal beschimpft, sich an der Brust der Privatklägerin festgekrallt und dabei Letztere an sich gezogen und mit einem Schlüsselbund mehrfach an den Kopf geschlagen zu haben. Die Privatklägerin habe dadurch Schmerzen an der Brust, an der Schädeldecke und im Nacken sowie eine Knieverletzung erlitten. Im Weiteren wird auf die diesem Entscheid beiliegenden Anklageschriften verwiesen (act. 20).

2.

Grundsätze der Beweiswürdigung

2.1

Bei der Beantwortung der Frage, ob sich die den Beschuldigten in der Anklageschriften vorgeworfene Sachverhalte verwirklicht haben, ist das Gericht an keine festen Beweisregeln gebunden. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Demzufolge hat das Gericht nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache als bewiesen erachtet oder nicht (BGE 141 IV 369, E. 6.1; 133 I 33, E. 2.1). Ein Schuldspruch ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn das Strafgericht vollständig überzeugt ist, d.h. den Sachverhalt ohne Zweifel für wahr halten kann (BGE 127 I 38, E. 2a). Die aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessende und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Maxime «in dubio pro reo» besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für eine Beschuldigte ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3; BGer 6B_344/2011 vom 16. September 2011, E. 2 mit weiteren Hinweisen; Obergericht Zürich SB180457 vom 2. Mai 2019, E. II.1.3). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, sind die Beschuldigten nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (OGer ZH SB170407 Urteil vom 12. März 2018, E. IV.2.3).

2.2

Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten oder Zeugen, so sind diese frei zu würdigen. Dies gilt im Grundsatz gleichermassen bei der Würdigung der Aussagen von Beschuldigten wie Geschädigten. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellungen überzeugen, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Um eine Aussage als zuverlässig taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. A., München 2021, N 254 ff., N 323 ff. und N 379 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen und inhaltliche Konstanz des für die Befragte subjektiv Wichtigen zu werten (BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, a.a.O., N 424 ff.).

2.3

Beweismittel

Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahme vom 4. März 2024 und 28. November 2024 sowie der Hauptverhandlung (act. 3/1 u. 3/2; Prot. S. 20 ff.), die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. Februar 2024 und 28. November 2024 (act. 3/3 u. 3/4), und die Aussagen des Zeugen C._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie der Hauptverhandlung (act. 3/5; Prot. S. 9 ff.) und bezüglich die Verletzungen der Privatklägerin eine E-Mail sowie diverse ärztliche Befunde (act. 2/2, 6/7, 8/4, 8/6, 8/8 u. 8/10), die Aufzeichnung des Anrufs des Zeugen an die Polizei (act. 4/2) sowie Akten betr. nachbarschaftliche Differenzen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (act. 2/3 u. 5) vor.

3.

Glaubwürdigkeit der Aussagenden

3.1

Bei der Würdigung der Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetra- gen hat oder nicht, bedeutsam (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1979, S. 313 und 315 f.; vgl. auch BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.).

3.2

Zur Abklärung des eingeklagten Sachverhalts ist zunächst eine Einzelwürdigung betreffend Glaubwürdigkeit und Aussageverhalten aller wesentlichen Aussagepersonen zu machen. Dabei ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen der entsprechenden Personen zweckmässigerweise soweit möglich jeweils für sich allein zu würdigen, während ein Vergleich der Aussagen der verschiedenen Personen, inwieweit sich diese gegenseitig stützen oder widerlegen, im Rahmen der konkreten Sachverhaltserstellung zu ziehen ist.

3.3

Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit legitimes – Interesse hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, weshalb seine Aussagen vor diesem Hintergrund kritisch zu würdigen sind.

3.4

Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin anbelangt, so ist festzuhalten, dass auch diese als direkt in das Verfahren Involvierte ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben kann. Infolge Konstitution als Privatklägerin macht sie darüber hinaus von der legitimen Möglichkeit Gebrauch, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen. In objektiver Hinsicht ist diese Tatsache damit grundsätzlich nicht dazu geeignet ihre Glaubwürdigkeit zu mindern. Da der Privatklägerin aber ein Interesse an der Zusprechung der geltend gemachten Zivilforderung hat, hält sich die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin gegenüber der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten die Waage.

3.5

Betreffend die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist festzuhalten, dass dieser aufgrund seiner freundschaftliche Nähe zur Privatklägerin (zehnjährige Wohngemeinschaft mit der Privatklägerin, Prot. S. 10 f.) eine Motivationslage aufweist, die Aussagen der Privatklägerin wohlwollend zu unterstützen. Insofern kann von keiner erhöhten Glaubwürdigkeit im Verhältnis zu den am Verfahren direkt beteiligten Parteien ausgegangen werden.

4.

Aussagewürdigung des Aussagenden

4.1

Aussageverhalten des Beschuldigten

4.1.1

Kernsachverhalt

Der Beschuldigte schilderte konstant und sinngemäss in sämtlichen Aussagen, wie er vor den Briefkästen [der von den Parteien bewohnten Liegenschaft] gestanden sei und plötzlich etwas an seinem Fuss gespürt und dabei den Hund der Privatklägerin gesehen habe. Gemäss Aussagen gegenüber der Polizei habe er der Privatklägerin sodann gesagt, sie solle den Hund wegziehen, da diese den Hund nicht unter Kontrolle habe. Er habe zudem mit der Zeitung gegen den Hund gewedelt. Die Privatklägerin habe in der Folge etwas auf Italienisch und Schweizerdeutsch sehr schnell und laut gesprochen, was er nicht verstanden habe (act. 3/1 F/A 3, 3/2 F/A 9 u. Prot. S. 22 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und mit der Einvernahme vor Gericht übereinstimmend präzisierte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin erst nachdem er mit der Zeitung gegen den Hund gewedelt habe, aus dem Haus gekommen sei und verbal [förmlich] explodiert sei (3/2 F/A 9, Prot. S. 22). Auf die Frage vor Gericht, wieso die Privatklägerin explodiert sei, führte der Beschuldigte lediglich aus, er rede nicht mehr mit der Privatklägerin und dies wohl wegen seiner Reklamation geschehen sei (Prot. S. 24). Die polizeiliche Aussagen, dass er aufgrund seiner leichten Herzprobleme dem Konflikt aus dem Weg und ins Treppenhaus gegangen sei (act. 3/1 F/A 3), ergänzte er vor Staatsanwaltschaft und Gericht mit der Aussage, dass er keine Zeit und Kraft für Lärm und Provokationen habe (act. 3/2 F/A 11 u. Prot. S. 24). Die Frage, ob er der Privatklägerin auf den Kopf geschlagen und dieser gesagt habe, dass sie ein stinkender Hund sei und niemanden einen stinkenden Hund ficke, verneinte er gegenüber der Polizei (act. 3/1 F/A 6, 9 u. 15) und vor der Staatsanwaltschaft ergänzte er, «ein Doktor der Universität mache das nicht» und dies nicht sein Niveau sei (3/2 F/A 13 u. 15). Diese Aussage bestätigend (Prot. S. 28) führte der Beschuldige vor Gericht auf die Frage, dass er die Privatklägerin mit der Zeitung und dem Schlüsselbund geschlagen haben soll, ergänzend aus, dass dies der Schlüssel zu seinem Briefkasten gewesen sein müsse. Den Schlüssel könne man leicht verbiegen (Prot. S. 26). Konstant bestritt der Beschuldigte sodann den Hund der Privatklägerin ge- treten zu haben, so sei dies nicht seine Art (act. 3/1 F/A 8, 3/2 F/A 12 u. Prot. S. 22 f.)

4.1.2

Vorgeschichte/Verletzungen der Privatklägerin/Standort des Zeugen

In sämtlichen Aussagen übereinstimmend führte der Beschuldigte aus, die Anzeige der Privatklägerin sei eine Revanche bzw. eine Racheaktion, da er sich bei der Verwaltung über die Privatklägerin beschwert habe (act. 3/1 F/A 3, 3/2 F/A 10 u. 21 sowie Prot. S. 24, 28 u. 38). Auf Vorhalt des Verletzungsbildes der Privatklägerin sagte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin schon lange krank sei und an Krücken laufe, so habe die Privatklägerin psychische und körperliche Probleme und vor Gericht ergänzend, anlässlich des inkriminierten Vorfalls keinen körperlichen Kontakt zur Privatklägerin gehabt zu haben (3/2 F/A 20 u. Prot. S. 29 f.). In sämtlichen Aussagen übereinstimmend sagte der Beschuldigte, der Zeuge C._____ sei erst zum Gebäudeeingang gekommen, als er bereits wieder drinnen [im Treppenhaus] gewesen sei (act. 3/1 F/A 11, 3/2 F/A 11 u. Prot. S. 21 f. u. 26 f.).

4.1.3

Würdigung

Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten während der ganzen Untersuchung in den Grundzügen als mehr oder weniger in sich stimmig. Auf die Vorhalte konkreter Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen reagiert der Beschuldigte aber lediglich mit pauschalen und ausweichenden Antworten. Eine nachvollziehbare und überzeugende Antwort blieb er jeweils schuldig.

4.2

Aussageverhalten der Privatklägerin

4.2.1

Kernsachverhalt

Übereinstimmend in der polizeilichen als auch staatsanwaltlichen Aussage schilderte die Privatklägerin, mit dem Hund aus der Tür [der von den Parteien bewohnten Liegenschaft] gegangen zu sein und dabei den Beschuldigten vor dessen Briefkasten stehend und mit dessen Händen gegen den Briefkasten schlagend gesehen zu haben. Als sie 1 m draussen gestanden habe, habe der Beschuldigte mit dem rechten Fuss 2 bis 3 Mal resp. wahllos gegen den Hund getreten (act. 3/3 F/A 1 u. act. 3/4 F/A 15 – 33). Präzisierend führte die Privatklägerin vor Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe den Hund in den Bauch getreten (act. 3/4 F/A 15). In dem Moment, als sie sich vor den Hund gestellt habe, habe der Beschuldigte mit der Post und dem Schlüssel in der Hand mehrmals auf ihren Kopf geschlagen. Sie habe den Beschuldigten wiederholt weggedrückt und angeschrien, aufzuhören. Der Beschuldigte habe weiterhin gegen ihren Brustbereich gedrückt und mehrfach gesagt: «Du bist ein schmutziger Hund und niemand fickt einen Hund» (act. 3/3 F/A 1 u. 12). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte sie diese polizeilichen Aussagen und ergänzte, der Beschuldigt habe sich während dieses Vorgangs an ihrer linken Brust festgekrallt, sie hin und her gerissen resp. 3 bis 4 Mal gestossen und mit dem Schlüsselbund auf sie eingeschlagen (act. 3/4 F/A 15, 19 u. 22 ff.). Im leichten Widerspruch zu ihren polizeilichen Aussagen, wonach der Beschuldigte in der Folge von ihr abgelassen habe und das Treppenhaus hinauf gelaufen sei, da sie diesen weiterhin angeschrien habe, führte sie vor Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte bemerkt habe, dass jemand die Polizei anrufe, so dass dieser sie losgelassen habe und wieder die Treppe hochgegangen sei (act. 3/4 F/A 15). Sie sei vom Beschuldigten nur geschlagen worden, weil sie sich vor den Hund gestellt habe (act. 3/3 F/A 1).

4.2.2

Vorgeschichte/Verletzungen der Privatklägerin/Standort des Zeugen

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin, mit der Tochter des Beschuldigten bereits einmal eine Diskussion gehabt zu haben. Diesbezüglich habe sie den Beschuldigten angesprochen. Ansonsten gehe sie dem Beschuldigten aus dem Weg (act. 3/3 F/A 7). Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob die Anzeige ein Racheakt gegenüber dem Beschuldigten sei, zumal dieser sich bei der Verwaltung über sie beschwert habe, entgegnete die Privatklägerin sinngemäss, dass Letzterer nur vom Strafverfahren ablenken wolle (act. 3/4 F/A 40 u. 45). Auf polizeiliche Frage führte die Privatklägerin aus, keine offensichtlichen Verletzungen zu haben (act. 3/3 F/A 2). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin, sich am Knie Verletzungen zugezogen zu haben, da der Beschuldigte sie ‘so’ ruckartig gezogen habe, wobei das ganze Gewicht auf dem linken

Knie gewesen sei. Sie sei auf dies nicht vorbereitet gewesen. Die linke Brust habe ihr lange, die Schädeldecke sehr weh, der Nacken weh und das Knie extrem weh gemacht. Sie habe auch psychische Schmerzen erlitten, so sei der Beschuldigte ihr sehr nah gewesen, insbesondere habe sie dessen Atem gespürt. Zur Zeit sei sie wegen des Knies noch in ärztlicher Behandlung (act. 3/4 F/A 20 f., 41 ff. u. 50). Auf Vorhalt des ärztlichen Zeugnisses von Dr. D._____ vom 24. Juni 2024, wonach es wohl nach einem weiteren Vorfall zur Knieverletzung gekommen sei (vgl. act. 6/7), beharrte die Privatklägerin auf dem Verletzungszeitpunkt anlässlich des angeklagten Sachverhalts (act. 3/4 F/A 41 f.). Der Zeuge C._____ habe der Auseinandersetzung beigewohnt, sei ihr zu Hilfe geeilt und habe den Beschuldigten von ihr wegzudrücken versucht. Dies sei «wie nicht möglich gewesen», so dass sie dem Zeugen gesagt habe, dass dieser die Polizei anrufen solle (act. 3/3 F/A 1). Diese polizeilichen Aussagen bestätigend, ergänzte die Privatklägerin in der staatsanwaltlichen Einvernahme, dass sich der Zeuge C._____, welcher neben ihr gewesen sei, zwischen den Beschuldigten und sie gestellt habe (act. 3/4 F/A 35).

4.2.3

Würdigung

Zusammenfassend erweisen sich auch diese Aussagen als glaubhaft und mehr oder weniger in sich stimmig. Das von der Privatklägerin behauptete Verletzungsbild betreffend das Knie ist aber als wenig überzeugend zu würdigen. So wurde die wesentliche Verletzung (Knie) trotz behaupteter extremer Schmerzen erst in der zweiten Einvernahme erwähnt .

4.3

Aussageverhalten des Zeugen

4.3.1

Kernsachverhalt

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte der Zeuge aus, er habe noch die Tür abgeschlossen, als die Privatklägerin bereits mit dem Hund voraus die Treppe [der von den Parteien bewohnten Liegenschaft] hinunter gegangen sei. Der Beschuldigte sei zur diesem Zeitpunkt bereits bei den Briefkästen gestanden. Als die Privatklägerin «eigentlich» bereits am Beschuldigten vorbeigelaufen sei, habe dieser den Briefkasten mit vollen Wucht zugeschlagen und habe mit dem Fuss zwei Mal den Hund getreten. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten gefragt, was das solle, worauf Letzterer seine Hände nach oben genommen, die Privatklägerin gepackt und nach Hinten gestossen habe. Ebenso habe er zur Privatklägerin gesagt, sie stinke wie ein Hund und sei eine Scheissfrau. Zu diesem Zeitpunkt sei er die Treppe heruntergekommen, zum Beschuldigten gegangen und habe diesem gesagt, dass nun «fertig» sei und er gehen solle. Der verbale Disput zwischen den Beiden sei weitergegangen, worauf er den Hund genommen habe und er – zumal der Beschuldigte die Privatklägerin noch einmal gepackt und geschüttelt habe – dazwischen gegangen sei resp. seinen linken Arm zwischen die Kontrahenten gehalten habe. Um 12.23 Uhr habe er die [Telefon-]Nummer 117 kontaktiert. Während des Telefonats habe der Beschuldigte die Privatklägerin weiterhin beleidigt und als er das Gespräch beendet habe, habe der Beschuldigte von der Privatklägerin abgelassen und sei die Treppe hoch gegangen (act. 3/5 F/A 4 f.). Auf Nachfrage der Polizei führte der Zeuge aus, dass der Beschuldigte in Hochdeutsch mit leichtem Akzent zur Privatklägerin «du bist wie ein stinkender Hund», «du bist eine stinkende Frau», «du bist ein Stück Scheisse», «dich würde nicht einmal ein stinkender Hund ficken» und «Scheissweib» gesagt und dass er die Privatklägerin auch mit der Post mehrmals auf den Kopf und den Schulterbereich geschlagen sowie drei bis vier Mal weggestossen habe (act. 3/5 F/A 9 – 13). Vor Gericht bestätigte der Zeuge diese Aussagen – auch wiederholt auf Nachfrage – vollumfänglich (Prot. S. 12 – 19).

4.3.2

Vorgeschichte/Standort des Zeugen

Auf die Frage der Polizei, wie das nachbarschaftliche Verhältnis aussehe, gab der Zeuge zu Protokoll, dass miteinander nicht gesprochen werde und auf die Frage, ob es denn bereits zu nachbarschaftlichen Streitereien gekommen sei, gab der Zeuge an, dass die Privatklägerin diese Frage beantworten solle (act. 3/5 Den Vorfall habe der Zeuge aus einer Distanz von ca. 2,5 m beobachtet (act. 3/5 F/A 17). Auf gerichtliche Frage ergänzte und demonstrierte er, dass er die Kontrahenten jederzeit im Blickfeld gehabt und diese – infolge der offenen Aussentür – auch gehört habe (Prot. S. 13 f.). Er wohne im Hochparterre und die Distanz zwischen Wohnungs- und Aussentür betrage ca. 5 m (Prot. S. 19). Zum Zeitpunkt des Telefonats sei er 1 m von den Kontrahenten entfernt gewesen (Prot. S. 17).

4.3.3

Würdigung Zusammenfassend erweisen sich auch diese Aussagen grundsätzlich als glaubhaft und mehr oder weniger in sich stimmig. Es fällt auf, dass der Zeuge den Vorfall am detailliertesten zu beschreiben vermag. Diese Detailtreue ist freilich zu relativieren, da er zum Zeitpunkt des Vorfalls – laut eigenen Aussagen – zeitweise 1 – 5 m von den Kontrahenten entfernt stand und zeitweise mit dem Schliessen der Wohnungstüre resp. mit dem Telefongespräch beschäftigt war. Insgesamt ist den Aussagen aber kein hoher Wert zuzusprechen, zumal der Zeuge auf die Frage des Gerichts, ob er mit der Privatklägerin über den Vorfall gesprochen habe ausführte, man habe sicher ein- zweimal etwas angesprochen, dies aber «nicht irgendwie intensiv» (Prot. S. 11).

5.

Urkunden

5.1

Aus der von der Privatklägerin an die Polizei adressierten E-Mail vom 28. Februar 2024 geht hervor, dass sich am Abend des inkriminierten Vorfalls bei der Privatklägerin starkes Kopfweh, Schwindel, Übelkeit und Nasenbluten manifestiert habe (act. 2/2).

5.2

Der ärztliche Bericht von Notfallarzt Dr. E._____ vom 28. Februar 2024 diagnostizierte betreffend die Privatklägerin aufgrund derer Angaben folgende Verletzungen: «Prellungen am Kopf, Stauchungstrauma der HWS» (act. 8/10).

5.3

Das Arztzeugnis von Dr. D._____ vom 24. Juni 2024 betreffend die Privatklägerin hält den inkriminierten Vorfall aus Sicht der Privatklägerin fest. Nebst weiteren von der Privatklägerin geschilderten Ereignissen zwischen dem Beschuldigten und ihr geht aus dem Zeugnis hervor, dass die Privatklägerin im Nachgang zum Vorfall vom Beschuldigten «nochmals angerempelt, heftig zur Seite gestossen [wurde], so dass sie ihr bereits lädiertes Knie stark abknickte und sich eine Bänderzerrung zuzog» (act. 6/7).

5.4

Der ärztliche Befund von Dr. F._____ vom 14. August 2024 betreffend die Privatklägerin hält fest, dass bei ihm die erste Konsultation der Privatklägerin betreffend das linke Knie am 30. April 2024 stattgefunden habe. Eine Selbstbeibringung halte er für unwahrscheinlich und eine unfallbedingte Schädigung sei möglich (act. 8/8).

5.5

Das Arztzeugnis von Dr. D._____ vom 17. August 2024 betreffend die Privatklägerin hält den inkriminierten Vorfall sowie weitere sich zwischen dem Beschuldigten und ihr ereigneten Vorfälle aus Sicht der Privatklägerin fest. Konkret wird ausgeführt, dass die Privatklägerin vom Nachbar am 27. Februar 2024 «an der Brust gepackt» worden sei und der Nachbar ihr auf den Kopf eingeschlagen habe. Diagnostisch wird eine akute Belastungsreaktion, Schmerzen im Schädeldach, aber keine neurologischen Ausfälle festgehalten. Zudem werde der Hausarzt offenbar noch ein MRI der Halswirbelsäule «haben» (act. 8/4).

5.6

Der ärztliche Befund über die Privatklägerin von Dr. G._____ vom 22. August 2024 hält fest, dass die Brust der Privatklägerin keine Verletzungsfolgen aufweise (act. 8/6).

5.7

Aus dem auf einer CD abgespeicherten Telefonanruf vom Zeugen an die Notrufnummer 117 geht hervor, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten «extrem angegangen» resp. «gestossen» und «beschimpft» werde (act. 4/2).

5.8

Aus den von der Privatklägerin und dem Beschuldigten eingereichten Brief- und E-Mailverkehr geht hervor, dass zwischen diesen seit längerer Zeit nachbarschaftliche Streitigkeiten bestehen (act. 2/3 u. 5).

5.9

Würdigung Zusammenfassend geht aus den - dem inkriminierten Vorfall zeitnahen – Urkunden hervor, dass die Privatklägerin Kopfschmerzen und ein Stauchungstrauma der Wirbelsäule erlitt. Welche Stärke das Stauchungstrauma hatte und wie sich dieses auf die Privatklägerin auswirkte geht aus den Urkunden nicht hervor. Aus einem Teil der weiteren und zeitlich später erstellten Urkunden geht sodann hervor, dass sich die Privatklägerin auch über Schmerzen am linken Knie beklagte. Diese geltend gemachte Knieverletzung lässt sich damit infolge der zeitlich späten Geltendmachung durch die Privatklägerin sowie des Arztzeugnisses von Dr. D._____ vom 24. Juni 2024 nicht eindeutig dem inkriminierten Ereignis zuordnen.

6.

Fazit

Übereinstimmend halten sämtliche Aussagenden fest, dass sie nachbarschaftliche Differenzen hätten (vgl. Ziff. 4.1.2., 4.2.2 u. 4.3.2. sowie 5.8.) und dass sich am 27. Februar 2024 zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vor den Briefkästen der von diesen bewohnten Liegenschaft eine lautstarke Auseinandersetzung abspielte, in deren Verlauf der Beschuldigte mit einer Zeitung oder Magazin sowie einem Schlüssel in der Hand in Richtung des von der Privatklägerin geführten Hundes resp. in deren Richtung ‘wedelte’ (vgl. Ziff. 4.1.1., 4.2.1 u. 4.3.1.). Insoweit kann dieser Sachverhaltsteil als erstellt gelten. Offen bleiben kann – zumal dies nicht eingeklagt ist – ob der Beschuldigte im Rahmen dieser Auseinandersetzung den Hund getreten hat. Ebenfalls und damit im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte mit einer Zeitung oder Magazin sowie einem Schlüssel in der Hand mehrfach auf den Kopf der Privatklägerin schlug, sich an deren Brust festhielt und die Privatklägerin so hin und her stiess. So stimmen die Aussagen des Zeugen und der Privatklägerin in diesem Punkt überein, erfolgten zeitnah der Auseinandersetzung, wirken erlebt und nachvollziehbar (vgl. Ziff. 4.2.1 u. 4.3.1.). Zudem finden sie eine Stütze in den ebenfalls zeitnah erfolgten – teils medizinischen – Urkunden, welche festhalten, dass die Privatklägerin Verletzungen am Kopf (Kopfschmerzen) und ein Stauchungstrauma der Halswirbelsäule aufwies (vgl. Ziff. 5.1. – 5.6.). Ebenfalls wird die körperliche Auseinandersetzung durch den aufgenommenen Telefonanruf des Zeugen an die Notfallnummer der Polizei untermauert, so berichtet der hörbar aufgeregte Zeuge, von einem extremen angehen resp. stossen der Privatklägerin durch den Beschuldigten (vgl. Ziff. 5.7.). Betreffend die im Sachverhalt aufgeführte Beschimpfung der Privatklägerin durch den Beschuldigten gehen die Aussagen des Letzteren und der Privatklägerin sowie dem Zeugen diametral auseinander. Wohl begnügt sich der Beschuldigte mit pauschalen Bestreitungen des Vorwurfs und unbehelflichen Verweisen auf seine Ausbildung (vgl. Ziff. 4.1.1.), doch finden die Aussagen des Zeu- gen und der Privatklägerin (vgl. Ziff. 4.2.1 u. 4.3.1.) keine Stütze in weiteren Beweismitteln. Zudem steht die Glaubwürdigkeit des Zeugen aufgrund seiner Nähe

zur Privatklägerin in Frage (vgl. Ziff. 3.5.). Ebenso in Frage stehen dessen detaillierte Aussagen, so relativieren sich diese aufgrund seiner zeitweisen Distanz zum Vorfall (bis zu 5 m) sowie seinen zeitgleich erfolgten Verrichtungen (Abschliessen der Wohnungstüre/Telefonanruf) (vgl. Ziff. 4.2.2. u. 4.3.2.). Wohl deutet der erfolgte Anruf des Zeugen an die Polizei auf eine Beschimpfung der Privatklägerin durch den Beschuldigten hin, doch geht aus dem Anruf nicht die Wortwahl des Beschuldigten hervor (vgl. Ziff. 5.7.). Die Wortwahl betreffend die allfällige und vom Beschuldigten bestrittenen Beschimpfung kann damit nicht eindeutig erstellt werden. Damit gilt der Anklagesachverhalt, wie in der Anklageschrift vom 11. Dezember 2024 (act. 20) aufgeführt mit Ausnahme des Tretens des Hundes, der Beschimpfung der Privatklägerin sowie der Knieverletzung der Privatklägerin als erstellt. Vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ist der Beschuldigte somit freizusprechen.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)

1.1

Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In "anderer" Weise schädigt der Täter jemanden, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB noch diejenigen der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB erfüllt (PK StGB- TRECHSEL/GETH, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2021, Art. 123 N 2). Erfasst sind namentlich das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, sofern sie weitergehende Folgen als nur eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens haben. Kommt diese vorübergehende Störung aber einem krankhaften Zustand gleich (z.B. Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks,

Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (PK StGB-TRECHSEL/GETH, a.a.O, Art. 123 N 2).

1.2

Laut erstelltem Sachverhalt wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten mit einer Zeitung oder Magazin sowie einem Schlüssel mehrfach auf den Kopf geschlagen sowie an der Brust gepackt und hin- und her gestossen. Hierbei erlitt die Privatklägerin Verletzungen am Kopf (Kopfschmerzen) und ein Stauchungstrauma der Halswirbelsäule (vgl. Ziff. III. 6.). Damit erreichen die Schädigungen der Privatklägerin nicht das Ausmass, welches für das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung notwendig ist. Insbesondere liegen keine ärztlichen Befunde betreffend die Auswirkungen des Stauchungstraumas der Halswirbelsäule im Hinblick auf eine Behandlung, die Heilungszeit oder die Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit vor. So erfolgten die Ausführungen in den ärztlichen Befunden unter dem Aspekt, dass anlässlich des inkriminierten Vorfalls auch – und vor allem – das Knie der Privatklägerin verletzt wurde. Im Ergebnis kann damit lediglich von einer vorübergehenden harmlosen Störung des Wohlbefindens der Privatklägerin ausgegangen werden.

2.

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)

2.1

Der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität (eines Dritten) ist eine Tätlichkeit. Eine Tätlichkeit ist «anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat» (PK StGB-TRECHSEL/GETH, a.a.O, Art. 126 N 1; BGE 119 IV 26 f.). Als typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige einzustufen.

2.2

Wie bereits unter Ziff. 1.2 erwähnt, wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten mit einer Zeitung oder Magazin sowie einem Schlüssel mehrfach auf den Kopf geschlagen sowie an der Brust gepackt und hin- und her gestossen, wobei die Privatklägerin Verletzungen am Kopf (Kopfschmerzen) und ein Stauchungstrauma der Halswirbelsäule erlitt. Mit diesem Verhalten überschritt der Beschuldigte klarerweise das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physi- scher Einwirkung auf einen Menschen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten und deren Auswirkungen auf die Privatklägerin ist dem Austeilen einer Ohrfeige gleichzusetzen. Der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

2.3

Der Beschuldigte nahm mit dem Wedeln der Zeitung in Richtung der Privatklägerin zumindest in Kauf, dass er diese dadurch am Kopf treffen würde. Aus dem erstellten äusseren Sachverhalt geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschuldigte im Anschluss an diese Handlung deren Brust wissentlich und willentlich packte und so vor- und rückwärts stiess (vgl. Ziff. III. 6.). Den Taterfolg – die bei der Privatklägerin bewirkten Verletzungen (Schmerzen)– nahm der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis in Kauf. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt.

3.

Fazit

Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Es liegen weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vor.

V. Strafzumessung

1.

Strafrahmen

Wer sich der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig macht, wird auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag der Privatklägerin betreffend das Antragsdelikt liegt vor (vgl. Ziff. II.).

2.

Strafzumessungsregel

Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei muss zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden werden (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.).

3.

Tatkomponente

3.1

Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen.

3.2

Der Beschuldigte, welcher bereits nachbarschaftlichen Differenzen mit der in derselben Liegenschaft wohnenden Privatklägerin hatte, schlug und stiess diese anlässlich eines Aufeinandertreffens vor der Liegenschaft aus nichtigem Grund, so dass Letztere unter Kopfschmerzen litt und sich eine Stauchung der Halswirbelsäule zuzog. Die objektive Tatschwere ist somit als noch leicht zu bezeichnen.

3.3

Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte. Es kann nicht vom Vorhandensein einer hohen kriminellen Energie gesprochen werden, zumal sich die Kontrahenten bis dahin lediglich in verbalen resp. schriftlichen Auseinandersetzungen gegenüberstanden. Zudem wird die Tat auch nicht bereits vor langer Zeit geplant gewesen sein. So war das Aufeinandertreffen vor der Liegenschaft absehbar, im vorliegenden Fall aber zufällig. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die subjektive Tatschwere insgesamt ebenfalls als leicht einzustufen.

3.4

Angesichts des oben dargelegten Strafrahmens erscheint bei einem leichten Verschulden eine Busse von Fr. 500.– als angemessen.

4.

Täterkomponente

4.1

Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder früheres Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis.

4.2

Der Beschuldigten ist nicht vorbestraft (act. 53). Er lebt mit seiner Frau und seiner Tochter zusammen und bezieht eine Rente in der Höhe von Fr. 3'800.–. Er schreibt zudem Bücher, was ihm ein Nebeneinkommen verschafft. Diese Verhältnisse sind unauffällig und erweisen sich, ebenso wie das Fehlen von Vorstrafen, als strafzumessungsneutral (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; BGer 6B_320/2015 vom 28. Oktober 2015, E. 5.3).

5.

Auszufällende Strafe

Zusammenfassend erweist sich für die Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB eine Busse in der Höhe Fr. 500.– dem Verschulden der Beschuldigten als angemessen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

VI. Zivilforderung

1.

Hat sich die geschädigte Person im Vorverfahren als Privatklägerschaft konstituiert, kann sie nach Art. 122 Abs. 1 StPO zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Das Adhäsionsverfahren unterliegt insoweit den zivilprozessrechtlichen Verfahrensmaximen, als die geschädigte Person ihre Ansprüche selber geltend machen muss und dafür die Beweislast trägt. Ihre Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast ist lediglich dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.] Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 122 N 23). Wird die Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b

StPO). Das Strafgericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage nur, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder sofern bei einem Freispruch der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO).

2.

Die Privatklägerin forderte vorliegend für den bis 31. Dezember 2024 entstandenen Schaden Schadenersatz in der Höhe von CHF 543.95. Sodann sei festzustellen, dass der Beschuldige dem Grundsatz nach im vollen Umfang für den Schaden ersatzpflichtig sei. Zudem forderte die Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 27. Februar 2024 (act. 40 u. 54; Prot. S. 34 f.).

3.

Die Vertretung der Privatklägerin verweist betreffend ihre Schadenersatzforderung in ihrem Vortrag unter den Titeln A. Allgemeines und C. Schadenersatz auf Art. 41 OR. So sei zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufüge. Vorliegend sei der physische und psychische Übergriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin erstellt und die dadurch erlittenen Verletzungen seien aktenkundig. Damit seien die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erstellt und der Beschuldigte habe den Schaden vollumfänglich zu ersetzen. Die Privatklägerin habe sich mehrfach in ärztliche und psychiatrische Behandlung begeben und sei noch heute regelmässig in fachärztlicher Behandlung. Es seien nicht versicherte Kosten in der Höhe von Fr. 206.85 und Selbstbehalte in der Höhe von Fr. 337.10 entstanden (act. 40 u. 41/1-2). Hierzu gilt es folgendes auszuführen: Die Privatklägerin muss den Nachweis eines Schadens, welcher aufgrund einer vorsätzlichen oder fahrlässig erfolgten widerrechtlichen Handlung entstanden ist, wobei zwischen dem Schaden und der Schadenursache ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen muss, erbringen (Art. 41 OR). Einerseits beziffert die Vertretung der Privatklägerin die Höhe des Schadens mit Verweis auf die tabellarische Leistungszusammenstellung der H._____ [Versicherung], belegt aber in keinster Weise, dass die in der Tabelle aufgeführten Behandlungen auch als Folge des inkriminierten Vorfalls durchgeführt werden mussten. Anderseits ist der Beschuldigte lediglich der Tätlichkeiten (Schlagen/Stossen) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Körperverletzung (Knieverletzung) und der Beschimpfung ist er dagegen freizusprechen. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten physi- schen und psychischen Schaden der Privatklägerin und dem Schlagen und Stossen der Privatklägerin durch den Beschuldigten anlässlich des Vorfalls vom 27. Februar 2022 nicht belegt, weshalb die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist.

4.

Die Vertretung der Privatklägerin verweist betreffend ihre Genugtuungsforderung in ihrem Vortrag unter den Titeln A. Allgemeines und B. Genugtuung auf die Bemessungskriterien von Art. 47 OR. Die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen seien erfüllt, sämtliche Verletzungen seien aktenkundig und erstellt und es liege zumindest eine nicht leichte Unbill und die Adäquanz vor. Sodann führt die Vertretung der Privatklägerin die Verletzungen und deren Auswirkungen in Bezug auf Schmerzen und Behandlungsdauer auf (act. 40). Hierzu kann im Grundsatz vollumfänglich auf die Erwägungen in der vorangehenden Ziff. 3 verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, dass sich die Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Privatklägerin aufgrund der Vorbringen der Vertretung der Privatklägerin nicht lediglich auf das gemäss Sacherhalt erstellte Schlagen und Stossen der Privatklägerin durch den Beschuldigten reduzieren und damit im Ergebnis nicht bestimmen lassen. Damit ist auch dieser Antrag auf den Zivilweg zu verweisen.

VII. Kostenfolgen

Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und der Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Kostenrahmen reicht bei Strafprozessen, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–lit. d GebV OG). Das vorliegende Verfahren gestaltete sich in tatsächlicher und in rechtlicher Sicht als durchschnittlich aufwendig. Insgesamt rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–. Hinzu kommt die Gebühr für das Vorverfahren, die Fr. 1'300.– beträgt und ausgewiesen ist. Ebenfalls ausgewiesen sind die Kosten für ein Gutachten im Betrag von Fr. 43.05 (vgl. act. 20B) und einen ärztlichen Bericht im Betrag von Fr. 120.– (act. 42). Da der Beschuldigte von den Vor- würfen der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB sowie der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB freizusprechen ist und lediglich einer Übertretung (Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen ist, sind die Kosten zu 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

VIII. Entschädigungen

1.

Entschädigung des Beschuldigten

1.1

Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegengenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Obsiegt die beschuldigten Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO).

1.2

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. April 2025 beantragte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe den Beschuldigten mit Fr. 5'000.– zu entschädigen. Er bergründete diesen Antrag damit, dass er seit dem Vorfall vom 24. Februar 2024 viele Störungen habe. Er leide unter Konzentrationsstörungen und habe Probleme mit dem Buchverlag. Dem Verlage müsste er alle drei Monate ein Buch abgeben. Zudem habe er in Paris viele Konferenzen absagen müssen (Prot. S. 32 f).

1.3

Vorliegend macht der Beschuldigte sinngemäss entgangenen Gewinn als Folge des gegen ihn durch die Privatklägerin angehobenen Strafverfahrens geltend. Für diesen Anspruch besteht keine gesetzliche Grundlage. Selbst wenn eine solche Grundlage bestehen würde, müsste der Anspruch abgewiesen werden, zumal der Anspruch nicht rechtsgenügend substantiiert ist. Der Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung durch die Privatklägerin ist daher abzuweisen.

2.

Entschädigung der Privatklägerin

2.1

Art. 433 Abs. 1 StGB statuiert, dass die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.

2.2

Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Rechtsvertretung der Privatklägerin – unter Verweis auf ihre Kostennote – die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung ihrer Kosten im Betrag von Fr. 8'061.– (Prot. S. 35 u. act. 55). Zur Begründung dieses Anspruchs verweist die Rechtsvertretung der Privatklägerin auf ihre Eingabe vom 18. Februar 2025. So sei die anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Interessen der Privatklägerin notwendig gewesen und das Strafverfahren habe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zumindest nicht unerhebliche bzw. geringe Schwierigkeiten geboten. Der Beschuldigte habe sich absolut ungeständig gezeigt und die Privatklägerin sei juristisch absolut unbewandert und nicht fähig, sich im Strafverfahren zurechtzufinden (act. 40 S. 23).

2.3

Die Begründung des Anspruchs durch die Vertretung der Privatklägerin erscheint mit Verweis auf die Aktenlage betr. nachbarschaftliche Differenzen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (vgl. II.6.) und dem Auftreten des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung als nachvollziehbar und damit als begründet. Das geltend gemachte Honorar, bzw. die diesem zugrunde liegenden Arbeitsstunden sind mit der Honorarnote ausgewiesen und nicht zu beanstanden. Aufgrund des Verfahrensausgangs (Freispruch betreffend die Beschimpfung sowie die einfache Körperverletzung/Schuldspruch wegen Tätlichkeiten) ist der Beschuldigte lediglich zu verpflichten, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 1'612.– (inkl. MwSt.) – entsprechend 1/5 des Gesamtbetrags – zu bezahlen.

IX. Kaution

1.

Gemäss Art. 303a StGB kann die Staatsanwaltschaft bei Ehrverletzungsdelikten die antragsstellende Person auffordern, innert Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten.

2.

Mit Verfügung vom 3. April 2024 verpflichtete die Staatsanwaltschaft die Privatklägerin zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'600.–, da diese den Beschuldigten eines Ehrverletzungsdelikts, in casu die Beschimpfung, beschuldige (act. 7/1). Fristgemäss leistete die Privatklägerin die Sicherheitsleistung (act. 11/5).

3.

Die Privatklägerin beantragte in Ziffer 5 ihrer Rechtsbegehren, dass die von ihr geleistete Kaution in der Höhe von CHF 1'600.00 ihr zurückzuzahlen sei (act. 40 u. 54).

2.

Vorliegend ist der Beschuldigte von der von der Privatklägerin beantragen Beschimpfung aufgrund des Nichterstellens des diesbezüglichen Sachverhalts freizusprechen (vgl. Ziff. III.6.). Gleichwohl ist der Privatklägerin die geleistete Sicherheitsleistung in voller Höhe zurückzuzahlen, so hat diese weder mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung der Untersuchung betreffend Beschimpfung bewirkt noch dessen Durchführung erschwert (Art. 427 Abs. 2 StGB). Somit ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen der Privatklägerin die von dieser geleistete Sicherheit in der Höhe von Fr. 1'600.– zurückzuzahlen.

X. Berichtigung

1.

Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, falls dessen Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht. Eine Berichtigung ist dann vorzunehmen, wenn im Urteilsdispositiv ein offensichtlicher Redaktions- oder Rechnungsfehler vorliegt. Offensichtlich ist ein Versehen, wenn aus dem Dispositiv des Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, "was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat" (STOHNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 83 N 3).

2.

Im vorliegenden Verfahren klagt die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten eventualiter wegen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB ein. Die Tätlichkeiten finden sich denn auch im StGB unter der aufgeführten Bestimmung. Das Gericht sah diesen Tatbestand nach erfolgter Beratung als durch den Beschuldigten erfüllt an und sprach diesen mit Dispositiv-Ziffer 2 des an der Hauptverhandlung mündlich eröffneten Urteils als schuldig der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 129 StGB. Bei dem im Dispositiv erwähnten Art. 129 StGB handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, zumal die Tätlichkeiten in Art. 126 StGB statuiert sind. Dispositiv-Ziffer 2 des vorliegenden schriftlichen Urteils ist daher ohne Weiteres wie folgt zu korrigieren: «Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.» Vorliegend rechtfertigt es sich betreffend diese Berichtigung auf die Gewährung des schriftlichen Gehörs der Parteien gemäss Art. 83 Abs. 3 StGB zu verzichten, zumal den Parteien mit dem Vorliegen dieses begründeten Entscheids das Rechtsmittel der Berufung offen steht (vgl. Ziff. XI.).

XI. Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei innert 10 Tagen von der Eröffnung an zunächst Berufung angemeldet werden muss und anschliessend die schriftliche Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils zu erfolgen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO).

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der – der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und – der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.

2.

Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

3.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen.

5.

Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6.

Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

7.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1’500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'300.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 43.05 Auslagen Gutachten/Expertise Fr. 120.– Auslagen Untersuchung

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

8.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wird angewiesen, der Privatklägerin die von ihr geleistete Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'600.– nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

9.

Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt und zu vier Fünftel auf die Staatskasse genommen.

10.

Der Antrag des Beschuldigten um Entschädigung durch die Privatklägerin wird abgewiesen.

11.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’612.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

12.

Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an – den Beschuldigten (übergeben) – die Privatklägerin (2-fach für sich und zuhanden ihrer Vertretung) (übergeben) – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach) und nach Eintritt der Rechtskraft an – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.

13.

Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Bülach, 22. April 2025

BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Peterhans MLaw A. Sauer