Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Diebstahl etc.

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GG260020-C/U HB/

Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw M. Meier und Gerichtsschreiberin M.A. HSG H. Bedjeti

Urteil vom 21. April 2026

(im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin

gegen

Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Diebstahl etc.

Privatkläger

Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland vom 24. März 2026, hier eingegangen am 31. März 2026 (act. 17; diesem Urteil beigeheftet), unter dem weiteren Hinweis auf die Zustimmung des Beschuldigten zur An- klageschrift gemäss act. 16/7,

da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und ange- bracht ist,

da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt,

da die beantragten Sanktionen angemessen sind,

weshalb die Straftatbestände und die Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind,

Dispositiv

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, – der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB, – des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, – der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 i.V.m.

2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juni 2025 ausgefällte bedingte Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird – unter Einbezug der infolge Widerrufs vollziehbar ge- wordenen Strafe gemäss Dispositiv-Ziffer 2 – bestraft mit 8 Monaten Freiheits- strafe als Gesamtstrafe, wovon 141 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 300.–.

4. Die Freiheitsstrafe gemäss Dispositiv-Ziffer 3 wird vollzogen.

5. Die Busse von Fr. 300.– ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Der mit Strafbefehl des Ministère public de canton Genève vom 24. Mai 2025 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; die Geldstrafe ist zu vollziehen.

7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

8. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird verzichtet.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung, Fr. 6'041.65 Entschädigung amtl. Verteidigung (RA X._____).

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an – den Beschuldigten (übergeben), – die amtliche Verteidigung (übergeben), – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Doppel), – Privatklägerschaft, – das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail), – die Bezirksgerichtskasse und nach Eintritt der Rechtskraft an – das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft, – die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B sowie Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materi- als" (per E-Mail), – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft.

12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Ausserdem kann eine Partei die Festsetzung der Gerichtsgebühr anfechten.

Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der summarischen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Beru- fungserklärung einzureichen.

Erfolgt die Eröffnung des Urteils durch Übergabe resp. Zustellung der schrift- lichen summarischen Urteilsbegründung, beginnen beide oben genannten Fristen gleichzeitig zu laufen.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Bülach, 21. April 2026

BEZIRKSGERICHT BÜLACH

Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Meier M.A. HSG H. Bedjeti

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 66a, Art. 137, Art. 139 und Art. 186 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.