Versuchte Tötung etc.
Rubrum
Bezirksgericht Hinwil
Geschäfts-Nr. DG240023-E/U01
Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Züst als Vorsitzende, Ersatzrichter MLaw M. Huter und Bezirksrichterin lic. iur. K. Hartmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Egger
Urteil vom 14. Januar 2025 (begründete Fassung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
sowie
2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, Privatkläger
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,
betreffend versuchte Tötung etc.
Anklageschrift: (act. 29; diesem Urteil beigeheftet)
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.)
Staatsanwältin lic. iur. E._____
der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw Y._____
Rechtsanwältin MLaw X1._____ namens und in Begleitung der Privatklägerin 2
Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ namens und in Begleitung des Privatklägers 3
Anträge:
I. der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (act. 57; Prot.):
Schuldigsprechung von D._____ im Sinne der Anklage
Anrechnung der erstandenen Haft
Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren
Vollzug der Freiheitsstrafe
Einziehung und Vernichtung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2024 beschlagnahmten Küchenmessers (A017'166'313) sowie der Schuhabdruckspur-Folie
Rückgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände an die jeweiligen Eigentümer (nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils)
Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
Kostenauflage
II. der Privatklägerin 2 (act. 58):
1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.– zzgl. Zinsen zu 5% seit dem 8. März 2023 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 7'606.– zzgl. Zinsen zu 5% seit 20. April 2023 zu bezahlen. 4. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und z.B. Kosten einer künftigen Therapie ersetzt werden müssen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung gedeckt sind. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mwst. zulasten des Beschuldigten, wobei die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorab auf die Staatskasse zu nehmen seien.
III. des Privatklägers 3 (act. 59):
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Er sei zu verpflichten, dem Privatkläger 3, C._____, Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'774.60 zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2023 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei nach Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger 3 auch den weiteren deliktisch verursachten Schaden zu ersetzen, zum Beispiel allfällige Kosten einer Therapie, soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins seit 8. März 2023 zu zahlen.
5. Er sei zu verpflichten, dem Privatkläger 3 für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu leisten. 6. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 3 sei gemäss der eingereichten Honorarnote zu entschädigen.
IV. des Beschuldigten (act. 60):
1. Der Beschuldigte D._____ sei der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB und der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB, je begangen in Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte D._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. 3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen. Im Umfang von 18 Monaten sei der Vollzug bedingt aufzuschieben. 4. Die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe sei auf 2 Jahre festzusetzen. 5. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten D._____ innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:
1 Pullover grau, Jack&Jones, des Beschuldigten D._____
1 Paar Schuhe, Skechers, des Beschuldigten D._____
1 gelber Ordner mit pers. Notizen, Rechnungen, des Beschuldigten
Div. lose Dokumente und Notizen aus grünem Ablagefach des Be-
Brillenglas aus Büro Wohnung (A017'166'028)
Brille schwarz, beschädigtes Gestell, aus Büro Wohnung
Brille schwarz, rotes Gestell, aus Büro Wohnung (A017'166'040)
1 Paar Schuhe, Marke Fila, aus Büro Wohnung (A017'166'357 und Die diversen losen Dokumente und Notizen, entnommen aus schwarzem Ablagefach (Asservat-Nr. A017'178'459), welche von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich nicht beschlagnahmt wurden, seien dem Beschuldigten D._____ innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. Die übrigen Gegenstände seien entweder der Privatklägerschaft herauszugeben oder zu vernichten. 6. Der Privatklägerin 2 (B._____) sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. Zins seit 8. März 2023 zuzusprechen. Im Mehrbetrag sei das Begehren abzuweisen. 7. Der Beschuldigte D._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 (B._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'134.30 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Begehren abzuweisen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (B._____) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe der Schadenersatzpflicht sei die Privatklägerin 2 (B._____) auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 (C._____) sei abzuweisen. 9. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 3 (C._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 682.45 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Begehren abzuweisen.
Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (C._____) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe der Schadenersatzpflicht sei der Privatkläger 3 (C._____) auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 10. Die Kosten der Untersuchung und die Gerichtsgebühr seien dem Beschuldigten D._____ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Erwägungen
I. Prozessgeschichte
1.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Juli 2024 (act. 29) ging am 9. August 2024 am hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 29. August 2024 wurden die Parteien zur Verhandlung auf den 7. Januar 2025 und zur Urteilseröffnung auf den 14. Januar 2025 vorgeladen. Der Privatklägerschaft wurde zudem Frist angesetzt, um vorab ihre Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen (act. 32).
2.
Nachdem der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Einsicht in das psychiatrische Gutachten vom 19. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. act. 43), wurden der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 gemäss genanntem Urteil auszugsweise das psychiatrische Gutachten zugestellt
3.
Mit Eingabe vom 26. September 2024 samt Beilagen reichte der Privatkläger 3 fristgemäss seine Anträge und Begründung betreffend Zivilansprüche ein (act. 40; act. 41/1-14). Sodann gingen am 5. November 2024 nach erstreckter Frist (act. 39; act. 44) die Anträge und Begründung betreffend Zivilansprüchen der Privatklägerin 2 ein (act. 45; act. 46/1-9). Die Eingaben der Privatklägerschaft wurden den Parteien je zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 42; act. 47). Die Pri- vatklägerin 1 liess sich vor Gericht nicht verlauten (vgl. Geltendmachung der Zivilansprüche und Begründung in der Untersuchung: act. 13/6).
4.
Der Antrag der Privatklägerin 2 vom 4. November 2024 um Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit (act. 45 S. 2) wurde, nachdem den Parteien am 6. November 2024 (act. 47) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde, mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 gutgeheissen, mit entsprechenden Hinweisen an die zugelassenen, akkreditierten Gerichtsberichterstatter (act. 52).
5.
Am 7. Januar 2025 konnte die Hauptverhandlung, bei welcher neben dem Beschuldigten auch nochmals die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 sowie F._____ als Zeuge befragt wurden, durchgeführt werden (Prot. S. 10 ff.; act. 62). Hierauf erfolgte die Urteilsberatung am 14. Januar 2025 mit anschliessendem Urteil vom selben Datum (Prot. S. 90 ff.; act. 64).
6.
Die Anklägerin wie auch der Beschuldigte meldeten darauffolgend fristgerecht Berufung an (act. 69; act. 70), worüber die Parteien mit Verfügung vom 30. Januar 2025 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 71). Das Urteil ist zu begründen (Art. 82 Abs. 1 lit. b u. Abs. 2 lit. b StPO).
II. Vorbemerkungen
1.
Sachverhaltserstellung
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, an der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig (oder macht er nur Teilgeständnisse), so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter, der vorliegenden Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80; Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer
2.
Unschuldsvermutung Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von der für die angeklagte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind, und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, welche sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGer 6B_1325/2018 vom 5. März 2019, E. 2.2.2).
3.
Würdigung von Aussagen
Die als Beweise vorliegenden Aussagen sind vom Gericht frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist dabei anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Verhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person kann sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten ergeben. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Per- sönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (vgl. OGer ZH SB160446-O, E. III., 1.2, m. H.). In Fällen, in welchen Aussage gegen Aussage steht, beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts nicht einfach darauf, zu bewerten, welche von den beiden geschilderten Versionen die glaubhaftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Beteiligten in solchen Konstellationen gemäss Bundesgericht darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen (vgl. OGer ZH SB190383, E. III., 2., 2.5, m. H.).
4.
Zur Begründung
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid nachvollziehbar und transparent zu begründen, sodass eine Überprüfung durch die obere Instanz ermöglicht wird. Nicht erforderlich ist hierbei, dass sich das Gericht in der Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu STOH- NER, in: BSK StPO, Niggli, Heer, Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Aufl., Basel 2023, Art. 81
StPO N 9 f., m.H.).
5.
Abweichende rechtliche Würdigung
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, dahingegen nicht an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350
Abs. 1 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt anders würdigen, als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung geprüft. Dies hat es den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung eröffnet, sodass diese sich hierzu haben äussern können (Prot. S. 77 ff.).
III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1.
Sachverhalt
1.1
Anklagevorwurf und Bestreitung
Der Beschuldigte hat den Sachverhalt gemäss Anklage vom 29. Juli 2024 (act. 29 S. 2 ff.) nicht vollständig anerkannt und macht insbesondere hinsichtlich des Kerngeschehens, den Handlungen nach Ergreifen des Messers (vgl. act. 29 S. 3), Erinnerungslücken geltend (vgl. act. 3/1 Frage 7; 20; Prot. S. 53; 63 ff.). Dementsprechend ist der Sachverhalt anhand der Aussagen der beteiligten Personen und der weiteren im Recht liegenden Beweise zu erstellen.
1.2
Zu den wesentlichen Beweismitteln
Als wesentliche Beweismittel im Recht liegen der Anzeigerapport (act. 1/1), die polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahmen der beteiligten Personen und Dritten (act. 3 und act. 4; Prot.; act. 62; act. 5) sowie die medizinischen Untersuchungs- bzw. Befundberichte und Gutachten (act. 6 bis act. 11) wie auch Fotodokumentationen, insbesondere des Tatortes/der Wohnung (act. 2), vor. Alle im Recht liegenden Beweismittel sind verwertbar und können für die Erstellung des Sachverhaltes herangezogen werden.
1.3
Sachverhaltserstellung
Zur besseren Übersicht wird im Folgenden zunächst auf die objektiven Beweismittel (Blutspuren und medizinische Gutachten) sowie die grundsätzlichen Aspekte der Aussagen und ihrer Rollen im Prozess der Beteiligten eingegangen. Vor diesem Hintergrund wird der Anklagesachverhalt anschliessend in einzelne Abschnitte gegliedert und je auf die jeweilige Bestreitung bzw. Anerkennung Bezug genommen respektive die Aussagen der Parteien im Einzelnen gewürdigt.
1.3.1
Zu den Aussagen des Beschuldigten
(1) Der Beschuldigte hat von Beginn weg vorgebracht, dass er, nachdem er im Büro das Messer ergriffen habe, einen "Aussetzer" gehabt habe (vgl. act. 3/1 Frage 14; 20). Ebenso anlässlich der Befragung bei der Staatsanwaltschaft machte er dies sinngemäss geltend (act. 3/2 Frage 29: "[…] Dort weiss ich nichts mehr, es wurde mir schwarz vor Augen. Ich hatte einen Adrenalin-Rausch. Das kann ich dazu sagen. […]"). An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, nach Ergreifen des Messers nichts mehr zu wissen (Prot. S. 63). Daraus ergibt sich eine Lücke in seinen Aussagen betreffend das eigentliche Kerngeschehen (Handlungen mit dem Messer). Es stellt sich die Frage, ob seine Vorbringen überzeugen oder eher prozesstaktisch wirken. Bezüglich den weiteren Aussagen des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass er nicht nur zu seinem Vorteil aussagt. Mithin entsteht nicht der Eindruck, dass er sich grundsätzlich nicht zu belasten versucht. So sagte er beispielsweise von sich aus und ohne beweistechnische Not aus, dass er die Privatklägerin 2 im Büro mit der flachen Hand geschlagen habe und redet dies auch nicht schön (act. 3/1 Frage 9: "[…] Das hat mich mega hässig und aufgewühlt gemacht. Ich habe ihr eins gehauen. […]", Frage 26: "Ich habe die Hand ausgeholt und voll geschlagen."). Auch ist es der Beschuldigte, der bereits anfangs vorbrachte, dass er zum Messer gegriffen habe und dies in den folgenden Einvernahmen bestätigte (act. 3/1 Frage 11; act. 3/2 Frage 29; Prot. S. 63 f.).
(2) Das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten vom 15. März 2024 (act. 20/9) befasste sich sodann ebenso mit der Frage, wie diese geltend gemachten Erinnerungslücken eingeordnet werden können. Hierzu wird ausgeführt, dass bei diesen Vorbringen an wenig bewusste bzw. sogar unbewusste dissoziative Verdrängungsmechanismen zu denken sei. Es sei zudem naheliegend, in einer solchen Situation Erinnerungen auszublenden bzw. sich einer detaillierten Auseinandersetzung mit diesem Thema zu entziehen. Es sei weiter unmöglich, den definitiven Beweis zu erbringen, der darlegen würde, dass die geltend gemachten Erinnerungslücken unberechtigt seien. Dennoch kommt der Gutachter zum Schluss, dass vollständige Erinnerungslücken ausgesprochen selten und aus psychiatrischer Sicht eher wenig plausibel seien. Überdies falle beim Beschuldigten auf, dass im Verlauf der Untersuchung keine oder nur geringfügige Modifikationen dieser Lücken auftreten würden. Dies sei insofern unplausibel, als dass bei anfänglich bestehenden Lücken durch die Auseinandersetzung mit dem Delikt im Rahmen verschiedener Gespräche bzw. durch die Konfrontation mit den Ermittlungsergebnissen in der Regel zumindest "Erinnerungsinseln" hervorgerufen werden könnten. Jedenfalls sei das Erinnerungsvermögen im zeitlichen Verlauf keinesfalls starr und unmodellierbar, sondern in vielfältiger Weise beeinflussbar. Eine kleine Modifikation sei denn beim Beschuldigten feststellbar gewesen, als er in der zweiten Einvernahme vorgebracht habe, es habe irgendwas halt, stopp, gerufen, als er das Messer in der Hand gehabt habe. Das unmittelbare nach der mutmasslichen Tat geführte Gespräch mit G._____ am Telefon, in welchem er sich geäussert habe, er habe die Privatklägerin 2 attackiert, würde gegen eine Lücke sprechen (act. 20/9 S. 61 f., m.H.).
(3) Aus dem Gutachten ergeben sich somit Hinweise darauf, dass es sich bei den geltend gemachten Erinnerungslücken um einen bewussten oder weniger bewussten Verdrängungsmechanismus handeln könnte. Abschliessend kann der "Aussetzer" jedoch nicht beurteilt werden. Im Gesamtkontext kann wohl aber nicht von einem rein prozesstaktischen Vorbringen respektive einem eindeutigen Lügensignal ausgegangen werden, auch wenn dabei ein Strukturbruch in seiner Erzählung ausgemacht werden kann. So bleiben letztlich Zweifel daran, ob er sich tatsächlich nicht mehr an seine Handlungen erinnern kann. Es ist aber auch nicht auszuschliessen, dass sie sich seiner bewussten Erinnerung entziehen.
1.3.2
Zu den Aussagen der Privatklägerin 2, des Privatklägers 3 und
(1) Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2, des Privatklägers 3 und von F._____ insgesamt als glaubhaft eingestuft werden können. Dies lässt sich aufgrund einer nicht übertriebenen, authentischen und konstanten Erzählweise herleiten. Es sind keine Lügensignale erkennbar. Es ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung der Privatklägerschaft respektive des Zeugen, der Beschuldigte möglichst schlecht oder aber die Familienmitglieder in einem besonders guten Licht dargestellt worden wären. An der Glaubwürdigkeit der befragten Personen ist also aufgrund der familiären Verbindungen nicht zu zweifeln.
(2) Zu berücksichtigen gilt beim Heranziehen der Aussagen, dass aufgrund von Erinnerungsschwierigkeiten – insbesondere im Zeitpunkt der gerichtlichen Einvernahme lagen die Geschehnisse bereits anderthalb Jahre zurück – gewisse Teile auch verwechselt werden können oder untergehen. Ebenso ist bei den jeweiligen Aussagen darauf zu achten, inwiefern die Person durch eine momentane Gefühlslage oder Emotion in ihrer Wahrnehmung hat getrübt sein können.
(3) Es trifft denn auch auf alle Beteiligten zu, dass bezüglich gewissen Teilen des Kerngeschehens nur partielle Erinnerungen vorliegen, was sie jeweils auch einräumten. Dies unter anderem, weil alles sehr schnell ging, was ebenso von allen Beteiligten bestätigt wurde. Hinzu kommt, dass es sich um ein sehr dynamisches Geschehen handelte, bei welchem jeweils nicht alle Beteiligten gleich direkt involviert waren respektive nicht denselben Blickwinkel hatten.
(4) Bei F._____ fällt sodann auf, so insbesondere bei der ersten polizeilichen Einvernahme, dass er gedanklich grosse Sprünge macht, weshalb darauf zu achten ist, seine Aussage jeweils in einen Gesamtkontext der weiteren Aussagen zu setzen (act. 4/5). Der Zeuge war sodann auch anlässlich der Einvernahme vom 7. Januar 2025 immer noch sichtlich stark betroffen vom Vorgefallenen und hatte Mühe darüber zu berichten (vgl. act. 62).
(5) Beim Privatkläger 3 ergeht aus den Aussagen, dass er selber sehr emotional reagierte, was er selber auch ausführte, weshalb seine Wahrnehmung entsprechend in dieser Weise gefärbt sein kann (vgl. act. 4/4 Frage 15 ff.; Prot. S. 35).
1.3.3
Zu den Blutspuren
In den Akten vorliegend ist eine Fotodokumentation des FOR (act. 2/5). Aus diesen ist auf den Bildern Nr. 40 und 41 ersichtlich, dass sich vor der Wohnung auf der Treppe in Richtung Hauseingang Blutspuren befinden. Diese beginnen auf der fünften Stufe von oben her gezählt. Weitere Blutspuren, so beispielsweise im Büro oder an anderen Stellen in der Wohnung, sind nicht erkennbar.
1.3.4
Zu den dokumentierten Verletzungen
a) Privatklägerin 2
(1) Die Privatklägerin 2 wurde am 8. März 2023 um ca. 11.35 Uhr ärztlich untersucht. Hierbei konnte festgestellt werden, dass sie eine Schnittwunde mit Verletzungen von Nerven und Gefässen am Gesicht auf der linken Seite erlitten hatte. Durch die Verletzung der Schläfenarterie sei es zu einer kreislaufrelevanten Blutung gekommen und damit zu einer potentiell lebensbedrohlichen Situation. Die Verletzungen seien aufgrund einer Stich- bzw. Schnittwunde entstanden. Durch die Verletzung der Schläfenarterie sowie die Verletzung von Ästen des Gesichtsnervs sei es in der Folge zu einer Taubheit an der linken Wange und im Mund gekommen (act. 6/3). Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 12. April 2023 spricht denn davon, dass sich die Privatklägerin 2 aufgrund der linksseitigen Stichverletzung im Gesicht in Lebensgefahr befunden habe und das Versterben lediglich durch das zeitnahe operative Intervenieren habe abgewendet werden können (act. 10/5 S. 5).
(2) Die gemäss Anklage aufgeführten Verletzungen – eine unmittelbar vor der linken Ohrmuschel liegende, leicht schräg von hinten oben nach vorne unten ausgerichtete, glattrandige Hautdurchtrennung mit Verletzung der Arteria temporalis superficialis (oberflächliche Schläfenarterie) und kreislaufrelevante Blutung sowie eine Lähmung des Gesichtsnervs links (Fazialisparese) und Hyposensibilität einzelner Gesichtsbereiche links – ergeben sich aus den medizinischen Berichten und Gutachten, die im Recht liegen (act. 6/3; act. 10/5-6).
(3) Der Beschuldigte bestätigte, die Verletzungen der Privatklägerin 2 im Freien vor seiner Wohnung gesehen zu haben und gab an, dass er davon ausgehe, dass die Verletzungen durch das sich in seiner rechten Hand befindliche Küchenmesser herbeigeführt worden seien (Prot. S. 71).
(4) Zu dem gemäss Anklage beschriebenen Verletzungsbild der Privatklägerin 2 bestehen somit keine Zweifel und dieses wird vom Beschuldigten auch anerkannt.
b) Privatkläger 3
(1) Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 3 vom 12. April 2023 wird unter Verweis auf den Austrittsbericht der Notaufnahme vom 8. März 2023 festgehalten, dass an der linken Halsaussenseite zwei "oberflächliche, querverlaufende, tangentiale 2 cm lange und ca. 0.5 cm tiefe Schnittwunden" festgestellt worden seien. Darüber hinaus habe am linken Ohr eine "3cm lange, perforierende, tangentiale Schnittverletzung zwischen dem Antitragus [kleine Ohrmuschelstruktur zwischen Ohrläppchen und Gehörgang] und dem Ohrläppchen" vorgelegen. Sodann habe eine "2cm lange, oberflächliche Schnittverletzung am Hypothear [Kleinfingerballen; Muskelwulst der Handflächenseite an der Kleinfingerseite]" bestanden (act. 11/5 S. 2; act. 7/2). Im ärztlichen Bericht wurde ausgeführt, dass eine Verletzung der hirnversorgenden Schlagadern und der Halsblutadern habe ausgeschlossen werden können. Es sei deshalb nicht von einer stattgehabten Lebensgefahr auszugehen gewesen. Abschliessend wird festgehalten, dass es sich beim Vorgang, welcher zu obgenannten Verletzungen geführt habe, um einen lebensgefährlichen Vorgang gehandelt habe (act. 11/5 S. 6).
(2) Die im ärztlichen Bericht beschriebenen Verletzungen (act. 11/5) stimmen mit den in der Anklageschrift vorgeworfenen Verletzungsfolgen des Privatklägers 3 (act. 29 S. 4) überein und sind damit in objektiver Hinsicht nachgewiesen.
(3) Der Beschuldigte äusserte sich zu den vorgehaltenen Verletzungen des Privatklägers 3 dahingehend, dass es ihm leid tue und er diese "in diesem Sinne" anerkennen müsse (Prot. S. 71).
c) Beschuldigter
(1) Der Beschuldigte brachte anlässlich der Einvernahmen vor, er sei von hinten in den Rücken gekickt worden, wodurch er zu Boden gefallen sei. Hernach sei er vom Privatkläger 3 und F._____ weiter getreten worden (act. 3/1 Frage 9: "[…] habe ich einen Tritt in den Rücken bekommen. […] Ich lag am Boden und habe Tritte eingesteckt."). Unter Umständen sei er hierbei über die Privatklägerin 2 gefallen. Dabei handele es sich aber um Vermutungen. Durchwegs gab er aber an, dass er sich irgendwo den Kopf angeschlagen habe und hernach kurz weggetreten sei (act. 3/2 Frage 10: "[…] bin ich ziemlich sicher über sie rüber gestürzt und mit dem Kopf auf die Bettkante. Ich vermute das so, weil es Sinn macht. […] Das war zu der Zeit, als sie mich getreten haben. […]"; Prot. S. 62: "Nein, ich bin ja zu Boden gefallen und dann war ich kurz weg. Und dann habe ich die Kicks der anderen gespürt.").
(2) Es sei sodann gemäss Anklageschrift zu unterschiedlichen Gerangel gekommen (act. 29 S. 3).
(3) Angesichts seiner Schilderung und der umschriebenen Gerangel ist es für die Erstellung des Sachverhaltes relevant, was für allfällige Verletzungen beim Beschuldigten festgestellt werden konnten.
(4) Beim Beschuldigten wurden laut Gutachten zur körperlichen Untersuchung ein Bluterguss mit Schwellung am Hinterkopf, Blutergüsse an der rechten Rumpf- / Hüftaussenseite, dem Rücken und dem rechten Unterarm sowie Hautabschürfungen an der Stirn rechts, an der rechten Handinnenfläche, dem linken Ring- und Kleinfinger und an beiden Unterschenkeln festgestellt, wobei diese auf die Einwirkung stumpfer Gewalt zurückzuführen seien. Sodann sei ein Teil der Verletzungen, so insbesondere die oben aufgeführten Blutergüsse sowie die eher flächigen Hautabschürfungen an der Stirn, der rechten Handinnenfläche, dem linken Klein- finger und beiden Unterschenkeln am ehesten auf einen Sturz mit Prellung bzw. Aufkratzen des Hautmantels an einer rauen Oberfläche entstanden. Die Verletzungen an der linken Ringfingerbeugeseite könnten möglicherweise im Kontakt mit einem scharfen Gegenstand, so bspw. eine Messerklinge, oder einer scharfen Kante entstanden sein. All diese Verletzungen könnten mit dem Ereigniszeitraum vereinbart werden (act. 9/6 S. 4 f.). Das Ausmass der Abschürfung an der Stirn rechts ist sodann auf dem Foto Nr. 100 (act. 2/5) gut erkennbar.
(5) Die Ausführungen gemäss Gutachten (act. 9/6) ergeben eine Übereinstimmung mit den gemäss Anklageschrift beschriebenen Gerangel und schliessen darüber hinaus auch nicht aus, dass die Schilderungen des Beschuldigten (Tritt in den Rücken; Sturz mit Anstossen der Stirn; Tritte gegen den Körper, als er am Boden liegt) einem tatsächlich Erlebten entspringen.
(1) Laut eigenen Angaben in der ersten polizeilichen Einvernahme von F._____ gab dieser an, dass er ausser einer kleinen Hautabschürfung am kleinen Finger der rechten Hand, keine Verletzungen aufweisen würde (act. 4/5 Frage 49).
(2) Anlässlich der Befragung beim Gericht erklärte er auf entsprechende Frage, wonach er nicht verletzt worden sei. Ergänzt hernach: "Vielleicht eine kleine Prellung, aber das habe ich nie gesagt. Das habe ich erst ein paar Tage später gesehen". Auf Nachfrage gibt er an, dass diese wahrscheinlich beim Gerangel beim Tisch im Büro entstanden sei (act. 62 S. 21).
(3) Weiteres zu allfälligen Verletzungen von F._____ liegt nicht im Recht.
1.3.5
Zu den einzelnen Sachverhaltsabschnitten
a) Aufeinandertreffen vor der Wohnung
(1) Laut Anklagesachverhalt sei die Geschädigte B._____ (fortan Privatklägerin 2) zusammen mit ihrem Vater, C._____, (fortan Privatkläger 3) und ihrem Bruder, F._____, zum ehemals gemeinsamen Wohnort, um ihre persönlichen Gegenstände abzuholen. Nachdem der Beschuldigte, D._____, (fortan Beschuldigter) ih- nen den Zutritt zur im damaligen Zeitpunkt von ihm alleine bewohnten Wohnung verweigert habe, hätten sie die Wohnungstür mit dem sich noch im Besitz der Privatklägerin 2 befindlichen Schlüssel geöffnet. Zutritt zu einzelnen Zimmern hätten sie sich mittels ausgeliehenem Schlüssel der Nachbarin verschafft. Der Beschuldigte sei, nachdem er den Zutritt zur Wohnung verweigert habe, mit dem Auto weggefahren (act. 29 S. 2).
(2) Dieser Sachverhaltsabschnitt wird vom Beschuldigten soweit anerkannt und dieser ergibt sich sodann auch anhand der weiteren Aussagen der Beteiligten. Gemäss deren übereinstimmenden Aussagen trafen die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 sowie F._____ erstmals im Treppenhaus auf den Beschuldigten, wobei dieser ihnen, wie auch bereits per Textnachricht mitgeteilt, gesagt habe, es sei heute nicht möglich, und ihnen den Zutritt zur Wohnung nicht gewährt habe, woraufhin die drei anderen Beteiligten sich entfernten, um kurz einen Kaffee trinken zu gehen. In dieser Zeit fuhr der Beschuldigte mit dem Auto weg, woraufhin sie wieder zurück zur Wohnung gingen, diese betraten und merkten, dass die einzelnen Zimmertüren verschlossen waren. Daraufhin kam es auf ein zweites Aufeinandertreffen, wobei der Beschuldigte der Aufforderung, die Zimmer aufzuschliessen, nicht nachkam und sich wieder entfernte. In seiner erneuten Abwesenheit erlangte die Privatklägerin 2 einen Zimmerschlüssel der Nachbarin und konnte sich so Zugang zum Büro verschaffen (vgl. act. 4/5 Frage 5; act. 4/1 Frage 5 ff.; act. 4/3 Frage 4 ff.; Prot. S. 17 ff.; S. 34 ff. S. 53 ff.; act. 62).
(3) Dieser Sachverhaltsteil lässt sich somit gestützt auf die vorliegenden Aussagen der Beteiligten erstellen.
b) Im Büro / Schlag und Gerangel
(1) Dem Beschuldigten wird im Anklagesachverhalt weiter vorgeworfen, dass er, als er wieder zum Wohnort zurückgekehrt sei, bemerkt habe, dass die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 in der Wohnung seien, woraufhin er in die Wohnung und ins Büro gestürmt sei, wobei sich die Privatklägerin 2 in Letzterem aufgehalten habe. Dort habe der Beschuldigte die Privatklägerin 2 auf nicht näher bekannte Art und Weise mit der flachen Hand geschlagen, sodass sie zu Boden gegangen sei, und habe sie in die Taille getreten. Sodann seien der Privatkläger 3 und F._____ auf den Beschuldigten losgegangen, um diesen von der Privatklägerin 2 wegzuziehen, worauf es zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten, dem Privatkläger 3 und F._____ gekommen sei, im Rahmen dessen der Beschuldigte zu Boden gegangen sei. Der Privatklägerin 2 sei es währenddessen gelungen, die Wohnung zu verlassen, gefolgt vom Privatkläger 3 und von F._____ (act. 29 S. 3).
(2) Es ist anhand der vorliegenden Aussagen der Beteiligten unbestritten, dass im Zeitpunkt, als die Privatklägerin 2 im Büro der Wohnung stand und Kopien von die gemeinsame Tochter betreffenden Dokumenten anfertigen wollte, ein drittes Aufeinandertreffen folgte, nachdem sich der Beschuldigte wieder ins Treppenhaus hinauf zur Wohnung begab und dort zunächst auf den Privatkläger 3 und F._____ traf:
(3) F._____ sagte anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei aus, dass er sich selber im Treppenhaus befunden habe. Als er den Beschuldigten hinaufkommen gesehen habe, habe er dies der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 gesagt. Der Privatkläger 3 sei daraufhin zur Wohnungstüre gekommen; er selber sei noch auf der Treppe gesessen. Der Privatkläger 3 habe den Beschuldigten nicht in die Wohnung reinlassen wollen, weshalb es ein "Geschubse" gegeben habe. Er, F._____, sei dazwischen gegangen. Sie seien in der Wohnung gelandet. Hernach habe der Beschuldigte die Privatklägerin 2 im Büro gesehen und sei auf sie losgerannt; er und der Privatkläger 3 ihm nach (act. 4/5 Frage 6 f.; 31). Anlässlich der Befragung vor Gericht bestätigte F._____ seine Aussagen im Wesentlichen mit leichten Abweichungen, so gab er im Unterschied zur ersten Aussage an, er selber habe vor der Wohnungstüre nichts gemacht, er sei also nicht dazwischen gegangen. Er konnte sich aber erinnern, dass der Beschuldigte hernach auf die Privatklägerin 2 losgegangen – gestürmt – und er ihm hinterher sei. (act. 62 S. 10 f.). Bezüglich des weiteren Geschehens blieben seine Aussagen vage. Bei der Polizei gab er an, dass er und der Privatkläger 3 ihm nachgerannt seien und ihn zurück und am Boden halten wollten. Auf Nachfrage ergänzte er, dass er und der Privatkläger 3 den Beschuldigten "dann im Büro auf den Boden drückten" (act. 4/5 Frage 7). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er sodann, es sei sehr hektisch gewesen, sie hätten nicht geschlagen, der Beschuldigte habe sich aber mit Händen und Füssen gewehrt. Sie beide seien mehr gestanden und hätten hinten beim Tisch versucht, den Beschuldigten auf den Boden zu drücken. Die Privatklägerin 2 sei in diesem Moment bereits draussen im Gang gewesen (act. 62 S. 11 ff.).
(4) Der Privatkläger 3 sagte in der ersten Einvernahme aus, F._____ sei im Treppenhaus gewesen und habe gerufen, dass der Beschuldigte zurückgekommen sei, woraufhin er, der Privatkläger 3, ins Treppenhaus gegangen sei, wobei der Beschuldigte heraufgestürmt sei und sie bedrängt habe. Der Privatkläger 3 habe versucht, sich ihm entgegen zu stemmen, wobei der Beschuldigte dann relativ schnell durch sie durch, in die Wohnung sei, wo er die Privatklägerin 2 gesehen und hernach angegriffen habe (act. 4/3 Frage 7). Diese Ausführungen bestätigte der Privatkläger 3 im Wesentlichen anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sowie vor Gericht (act. 4/4 Frage 14 S. 6; Prot. S. 38 f.). Hierbei sagte er konstant und in Übereinstimmung mit den Aussagen von F._____ aus, dass der Beschuldigte in die Wohnung gestürmt sei. Der Privatkläger 3 schilderte denn bezüglich des weiteren Verlaufs bei der Polizei, F._____ habe sich auf den Beschuldigten gestürzt und er, der Privatkläger 3, habe sich auf ebenfalls auf den Beschuldigten gestürzt. Es sei ein ziemliches Geschrei gewesen. Sie hätten dann gesehen, dass er sich wehre und versuche, aufzustehen. Sie seien dann alle drei raus aus der Wohnung. Auf Nachfrage erläuterte er, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 von hinten gestossen, diese sei sofort zu Boden gegangen. Dann seien sie – er und F._____ –auf den Beschuldigten gestürzt und hätten versucht, ihn zu Boden zu drücken (act. 4/3 Frage 7; 29). Bei der Staatsanwaltschaft führte er sodann aus, er habe gesehen, wie die Privatklägerin 2 am Boden gewesen sei und der Beschuldigte sie geschlagen bzw. zu Boden gedrückt habe. Dann sei es zum Gerangel gekommen, bei welchem er und der Beschuldigte auf dem Rücken unter dem Schreibtisch zu liegen gekommen sei. Das Gerangel habe ein paar Sekunden gedauert. Der Beschuldigte habe mit dem Fuss von unterhalb des Tisches hervorgetreten, wodurch F._____ noch eine Beule abgekriegt habe. Sie hätten sich dann aufgerappelt und seien aus dem Büro gerannt (act. 4/4
Frage 14 S. 6). Auch vor Gericht beschrieb der Privatkläger 3, dass sie auf den Beschuldigten losgegangen seien, um ihn von der auf dem Boden liegenden Privatklägerin 2 wegzubringen, woraufhin der Beschuldigte zu Boden gegangen sei und von da aus Tritte ausgeteilt habe. Gemäss seinen Aussagen, hätten sich er und F._____ "aus der Gefahrensituation" bringen müssen, da der Beschuldigte ihnen grundsätzlich überlegen gewesen sei. Deshalb nehme er auch nicht an, dass dieser längere Zeit ohnmächtig gewesen wäre, da sie sonst Zeit gehabt hätten, um zu flüchten (Prot. S. 39 f.).
(5) Der Beschuldigte schilderte bei der ersten Befragung durch die Staatsanwaltschaft, er sei ins Treppenhaus und habe in seine Wohnung gewollt, um zu sehen, was sie – die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 sowie F._____ – machen würden. Der Privatkläger 3 sei vor der Tür gestanden und habe ihn zurückgeschubst. Daraufhin habe der Beschuldigte ihn am Arm genommen und weggezogen, sodass er Zugang zur Wohnung habe. Als er die Privatklägerin 2 gesehen habe, sei er "mega hässig und aufgewühlt" geworden, weshalb er ihr "eins gehauen" habe (act. 3/1 Frage 9). Anlässlich der zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft sowie vor Gericht führte er noch etwas genauer aus, dass er nicht gewollt habe, dass sie ins Büro gehen würden respektive habe er im Zimmer das Licht brennen sehen, weshalb er nach oben gegangen sei. Er habe beim Aufeinandertreffen mit F._____ und dem Privatkläger 3 zunächst gefordert, sie sollten ihn reinlassen, anschliessend habe er den Privatkläger 3 mit einem geübten "Kung-Fu" Griff weggezogen. Als er dadurch in die Wohnung gekommen sei, sei es ihm nicht gelungen, die Wohnungstür zu schliessen, wodurch er in einen Stress geraten sei. Als er die Privatklägerin 2 erblickt habe, und wie sie Fotos von Unterlagen gemacht habe, sei ihm die Hand ausgerutscht. Er habe sie mit der flachen rechten Hand im oberen Körperbereich geschlagen (act. 3/2 Frage 10 S. 4; Prot. S. 60 f.). Zum weiteren Verlauf bzw. dem folgenden Gerangel erklärte der Beschuldigte, er habe die Privatklägerin 2 aus dem Zimmer ziehen wollen, habe aber bereits einen Tritt im Rücken gespürt. Im nächsten Moment sei er geflogen. Der Privatkläger 3 und F._____ hätten ihn dann angegriffen. Er sei am Boden gelegen und hätte Tritte eingesteckt – irgendwann habe es bei ihm auf "Notmodus", auf Abwehr, geschaltet, er sei aufgestanden, habe sich gewehrt, sie wegge- schubst (act. 3/1 Frage 9 S. 3 f.). Auch in seiner zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er hierzu an, dass er annehme, über die Privatklägerin 2 gefallen zu sein und dass die Tritte, die sie gespürt habe, von den anderen beiden gekommen sein mussten. Er habe sofort, nachdem er sie geschlagen habe, den Tritt in im Rücken gespürt, woraufhin er gefallen sei und den Kopf an der Bettkante aufgeschlagen habe (act. 3/2 Frage 10; 28).
(6) Die Privatklägerin 2 schilderte zu diesem Sachverhaltsabschnitt gegenüber der Polizei, dass der Beschuldigte geschrien habe, es sei seine Wohnung und es sein Recht sei, in die Wohnung zu gehen. Hernach erklärte sie, der Beschuldigte habe sie auf den Boden gedrückt, woraufhin sie ihren Kopf geschützt habe. Er habe sie sodann gegen die Beine gekickt. Dies habe sie aber nicht gesehen. Sie habe nur ihre Hände gesehen. Sie habe gespürt, wie er ihre Beine traktiert habe. Der Privatkläger 3 und F._____ hätten ihn weggezogen und so habe sie aufstehen und nach draussen rennen können (act. 4/1 Frage 9 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie, sie könne sich nicht mehr sehr gut erinnern, sie sei mit dem Rücken zur Tür gestanden und plötzlich sei sie auf dem Boden gewesen. Sie habe nur gehört, wie er reingekommen sei. Plötzlich sei sie auf dem Boden gewesen und habe ihren Kopf gehalten. Sie habe dann einen Tritt an der Taille gespürt. Jemand sei auch auf ihr drauf gewesen. Sie sei auf dem Boden eingerollt gewesen und habe nichts gesehen. Es sei kurz gewesen; plötzlich habe sie aufstehen und rausrennen können (act. 4/2 Frage 14 S. 5 f.). Im Wesentlichen bestätigte sie die eigenen wie auch die Schilderungen des Privatklägers 3 und F._____ sowie auch in Teilen jene des Beschuldigten denn auch anlässlich der Hauptverhandlung. Bezüglich des Schlagens sagte sie aus, davon habe sie nur gelesen, sie könne sich nur noch daran erinnern, wie sie zu Boden gegangen sei. Sie habe sich gehalten und Schläge verspürt; das habe sie wahrgenommen (Prot. S. 21 ff.).
(7) Es stellt sich vorliegend die Frage, wie die Privatklägerin 2 zu Boden gelangt ist und ob sie der Beschuldigte in die Taille getreten hat. Der vorangehende Schlag gegenüber der Privatklägerin 2, welcher einzig vom Beschuldigten selber geschildert und von niemandem sonst beobachtet oder wahrgenommen wurde, auch nicht von der Privatklägerin 2, kann als erstellt gelten: Der Beschuldigte sagte in glaubhafter Art und Weise aus, dass ihm in diesem Moment die Hand ausgerutscht sei. Er belastete sich damit auch von Beginn weg selber. Seine Aussagen stehen denn auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers 3 und F._____. Diese beiden sollen gesehen haben, wie der Beschuldigte auf die Privatklägerin 2 los sei, wie genau können sie nicht wirklich schildern, dass er sie dann aus dem Affekt, wie er dies selber vorbrachte, schlug, erweist sich als äusserst lebensnah. Daher ist auch das "in die Wohnung stürmen" als sehr realitätsnah einzustufen und es ist auf die diesbezüglichen Schilderungen von F._____ und des Privatklägers 3 abzustellen. Dies steht denn auch im Einklang mit den Äusserungen des Beschuldigten selber, wie er sich im Rahmen dieses Sachverhaltsabschnittes fühlte bzw. wie er dazu kam, wieder nach oben und dann in die Wohnung zu gehen (act. 3/2 Frage 26). Aus allen Aussagen ergibt sich zudem, dass sich diese Situation respektive das anschliessende Gerangel im Büro sehr schnell, auf kurzen Distanzen und engem Raum abgespielt hatte. Es werden sich wohl aufgrund dessen Handlungen wie auch die diesbezüglichen Erinnerungen stark überschneiden und entsprechend schwierig ist deren Rekonstruktion. Es lässt sich nicht abschliessend feststellen, wie F._____ und der Privatkläger 3 auf den Beschuldigten einwirkten. Auch der Ablauf, wie der Beschuldigte genau auf die Privatklägerin 2 einwirkte, wurde von den Beteiligten unterschiedlich geschildert. Es ergibt sich jedoch, dass der Beschuldigte aufgrund des Angriffes von F._____, und womöglich das Hinzukommen des Privatklägers 3, zu Boden fiel, mutmasslich über die Privatklägerin 2 drüber, wobei er unter dem Schreibtisch zu landen kam. Die Privatklägerin 2 wird aufgrund des Schlages vom Beschuldigten oder zusätzlich durch den Angriff von F._____ und dem Privatklägers 3 auf den Beschuldigten zu Boden gefallen sein. Der Beschuldigte wird sich durch sein Fallen mutmasslich die Abschürfung an der
rechten Stirn zugezogen haben. Es lässt sich mithin aber nicht mit Sicherheit erstellen, dass er die Privatklägerin 2 vorab in die Taille getreten hätte. Zwar liegen hierzu Aussagen der Privatklägerin 2 vor, jedoch sind auch diese und insbesondere die späteren Aussagen von ihr sehr vage und sie bleibt abschliessend dabei, nicht zu wissen, ob und wer sie schlug, als sie am Boden lag. Es erscheint aber aufgrund aller Aussagen naheliegend, dass sie Fusstritte durch das entstandene
Gerangel und den fallenden Beschuldigten verspürt hatte. Offengelassen werden muss (und kann), wie genau F._____ und der Privatkläger 3 dabei bzw. in der Folge auf den Beschuldigte einwirkten. Es ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich wehrte. Es ist hingegen nicht anzunehmen, dass er länger weggetreten bzw. ohnmächtig war, einerseits schilderte dies – abgesehen vom Beschuldigten – keine der Beteiligten, andererseits dauerte die Situation als solche nur sehr kurz, wobei sich wohl auch die Dynamik veränderte; von einem Angriff auf den Beschuldigten als Folge von seinem Angriff auf die Privatklägerin 2, bis der Beschuldigte am Boden lag. Ab dann, als er sich dieser Situation bewusst wurde, begann er sich zu wehren und der Privatkläger 3 und F._____ entfernten sich, sobald sie konnten, und wirkten nicht mehr proaktiv auf den Beschuldigten ein. Davor werden sie in hektischer Art und Weise versucht haben, den Beschuldigten am Boden zu behalten, mutmasslich auch mittels Fusstritten. Der Privatkläger 3 räumte denn auch in der zweiten Befragung ein, dass er dem Beschuldigten auch einen Fusstritt gegeben habe (act. 4/4 Frage 29). Es handelte sich dabei schliesslich um einen Ablauf von Sekunden, höchstens von wenigen Minuten insgesamt. Es ist daher von einem Gerangel auszugehen, bei welchem der Beschuldigte am Boden lag, sich zu wehren versuchte und F._____ und der Privatkläger 3 versuchten, mehrheitlich mit den Füssen, ihn unten zu behalten. Dieses Unten-Halten wird aus Sicht des Beschuldigten wohl als Angriff empfunden worden sein, weshalb bei diesem eine Verteidigungsreaktion hervorgerufen wurde.
(8) Abschliessend kann gestützt auf die vorliegenden Aussagen der Beteiligten der eingeklagte Sachverhaltsabschnitt erstellt werden, mit Ausnahme des Trittes des Beschuldigten gegen die Taille der Privatklägerin 2. Diesbezüglich ist zwar naheliegend, dass sie getreten wurde, jedoch ist anzunehmen, es handelte sich nicht um einen bewussten Tritt vonseiten des Beschuldigten oder es handelte sich um Tritte der anderen Beteiligten, die im Begriff waren, sich in ein Gerangel mit dem Beschuldigten zu begeben, welches auf sehr engem Raum und in einer hektischen Art und Weise erfolgte.
c) Griff zum Messer
(1) Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei in der Folge ebenso aus der Wohnung gestürmt, wobei er auf dem Weg nach draussen entweder ab dem Bügelbrett im Büro oder ab einer Kommode im Gang der Wohnung mit der rechten Hand ein Küchenmesser mit schwarzem Griff und einer Klinge von ca. 13 cm Länge und max. 2,6 cm Breite behändigt habe.
(2) Bezüglich Griff zum Messer ist vorab festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 dieses Messer nie wahrgenommen hatte (act. 4/1 Frage 32; 33; act. 4/2 Frage 14 S. 6; Prot. S. 25).
(3) Der Privatkläger 3 konnte auch keine Aussagen dazu machen, wann bzw. von wo der Beschuldigte das Messer behändigte. In seiner Schilderung taucht das Bild vom Messer in der Hand des Beschuldigte erst im Treppenhaus auf; da habe er den Beschuldigten auf dem Treppenabsatz mit dem Messer gesehen (act. 4/3 Frage 7; act. 4/4 Frage 14 S. 6).
(4) F._____ war der einzige, ausser dem Beschuldigten selber, der in seiner Einvernahme bei der Polizei – damals noch als Auskunftsperson – Aussagen zum Ergreifen des Messers machte. Hierbei schilderte er, dass er sich umgedreht und die Privatklägerin 2 angeschaut habe; warum, wisse er nicht mehr. Er wisse noch, dass er die weisse Kommode gesehen habe. "Herr D._____ [der Beschuldigte] nahm ein Messer.", hierzu fügte er an, dass er nicht wisse, wie der Beschuldigte zur Privatklägerin 2 gekommen sei (act. 4/5 Frage 9). Sodann führte er aus, er würde nur noch das Bild sehen, wie der Beschuldigte ein Messer nehme und auf die Privatklägerin 2 losgehe (act. 4/5 Frage 33). Auf Nachfrage, wo sich das Messer befunden habe, gab F._____ an: "Es lag auf der Kommode.", diese befinde sich im Gang, neben der WC-Türe beim Eingang (act. 4/5 Frage 34). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte F._____ sodann, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wie der Beschuldigte das Messer genommen habe. Auf Nachfrage, ob er noch irgend eine Erinnerung dazu habe, sagte er: "Doch, ich sehe immer noch die Kommode. Ich auf der Treppe, er an mir vorbei und diese Kommode. Mehr weiss ich nicht." (act. 62 S. 15). In der weiteren Einvernahme führte er wiederum aus, er würde den Beschuldigten an ihm vorbeilaufen sehen. Und: Er würde das Messer bei dieser Kommode sehen. Nachher sei alles sehr schnell gegangen (act. 62 S. 18).
(5) Die erste diesbezügliche Aussage des Beschuldigten war, dass er sich gewehrt, sie [F._____ und der Privatkläger 3] geschubst habe und dass das Messer dann dort gelegen sei. Er habe das Messer genommen. Wie er es genau gemacht habe, wisse er nicht mehr. Dieses sei im Büro zum Couvert öffnen auf dem Bügelbrett gelegen. Er habe sich daraufhin einfach gegen die Angriffe gewehrt, habe einfach damit herumgefuchtelt. Auf die Frage, wer alles dort gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, der Privatkläger 3, F._____ und die Privatklägerin 2. Dies sei im Büro passiert (act. 3/1 Frage 9 ff.). In seiner zweiten Einvernahme äusserte er sich ebenso konkret hierzu, dass er noch wisse, dass er das Messer genommen und sich gewehrt habe. Ab dort wisse er nichts mehr. Abermals verwies er aber darauf, dass er das Messer auf das Bügelbrett gelegt habe und es von dort aus genommen habe (act. 3/2 Frage 29; 36). Vor Gericht führte der Beschuldigte aus, er sehe nur noch die Sequenz, dass er stehe und das Messer nehme und sich zur Wehr setze. Nachher wisse er nichts mehr. Bezüglich der Position verwies er abermals auf das Bügelbrett. Er habe sich hernach gegen die Leute, die da – im Büro -- gewesen seien, gewehrt. Ob und wie er aus dem Büro gegangen sei, daran könne er sich nicht erinnern (Prot. S. 63 ff.).
(6) Gemäss obig erstelltem Sachverhaltsabschnitt rannten die Privatklägerin 2, gefolgt vom Privatkläger 3 und F._____ aus dem Büro, wobei der Beschuldigte als einziger im Büro zurückblieb, auch wenn nur für eine kurze Zeit (vgl. vorstehende Erw. III., Ziff. 1.3.5, b, 1-8). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich noch im Büro in herumfuchtelnder Weise mit dem Messer in der Hand gewehrt hätte, steht isoliert da und findet im Gesamtkontext der vorliegenden Aussagen keine Stütze. Sodann sind auf den Fotos des Treppenhauses (act. 2/5 Nr. 40; 41) Blutspuren auf der Treppe erkennbar. Auf keinen anderen Bildern sind weitere Blutspuren ersichtlich (vgl. vorstehende Erw. III., Ziff. 1.3.3). Es ist daher, abweichend von der Schilderung des Beschuldigten, nicht anzunehmen, dass er sich bereits im Büro mit dem Messer gewehrt hätte und demnach die Privatklägerin 2, der Privatkläger 3 sowie F._____ weiterhin im Büro verweilt und dort verletzt worden wären. Vielmehr ist anzunehmen, dass die stimmigen Aussagen der anderen Beteiligten dem tatsächlichen Ablauf entsprechen. So sagte der Privatkläger 3 aus, dass der Beschuldigte ihn und die Privatklägerin 2 auf dem Treppenabsatz vor der Wohnung bei der Lifttür wieder eingeholt habe (act. 4/4 Frage 14 S. 6). Ebenso erklärte er, dass sicher die Privatklägerin 2 und er zuerst aus dem Büro gegangen seien (act. 4/4 Frage 31). Dies ergibt denn ein schlüssiges Bild bezüglich der Ausführung von F._____, wonach der Beschuldigte an ihm vorbeigerannt sei, nachdem er das Messer ergriffen habe (act. 62 S. 15; 18). Zu den Aussagen von F._____ ist zu sagen, dass diese sehr fragmentarisch und im Ablauf schwer zu gliedern sind (hierzu Erw. vorstehend, III., Ziff. 1.3.2, 4). Hinsichtlich des Messers erscheinen seine Aussagen bei der Polizei aber sehr bestimmt und klar. Dies, soweit er sich auf diesen Moment bezieht, in dem er gesehen hat, dass der Beschuldigte zum Messer griff. Er vermochte in den Fragen 34 ff. denn genau beschreiben, wie das Messer aussah und wo es bzw. wo sich die Kommode befand, von welcher der Beschuldigte das Messer genommen hatte (act. 4/5). Seine Aussagen vor Gericht waren mehrheitlich von Erinnerungslücken geprägt. Dennoch kam bei ihm mehrfach das Bild des Messer bei der Kommode bzw. dieser Kommode hoch (act. 62 S. 15; 18). Dies stützt seine ersten sehr klaren Aussagen kurz nach dem Vorfall.
Die Aussagen des Beschuldigten weisen hinsichtlich des Ergreifens des Messers zwar eine Konstanz auf, jedoch ergibt sich, wie oben geschildert, sogleich ein Strukturbruch bezüglich des Ablaufs, wonach er annimmt, er habe das Messer im Büro gegen die weiteren Beteiligten eingesetzt, worauf wie gesagt nicht abzustellen ist. Sodann ist auf den bereits erwähnten Aussetzer bzw. seine geltend gemachte Erinnerungslücke hinzuweisen, die gemäss seinen Aussagen in eben diesem Moment einsetzt. In Anbetracht der Würdigung sämtlicher Aussagen erscheint es wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte das Messer von der Kommode – und somit nicht bereits im Büro – behändigte. Es kann schliesslich aber in der Variante offengelassen werden, da sich der Sachverhalt diesbezüglich nicht definitiv festlegt und dies vorliegend für die Erstellung des objektiven Sachverhaltes nicht von Belang ist.
(7) Der Sachverhaltsabschnitt lässt sich nach dem Gesagten erstellen. Das Küchenmesser konnte denn auch beschlagnahmt werden und wies Blutspuren [blutverdächtige Spuren] auf, sodass dieses identifiziert werden konnte (act. 21/14; act. 12/2).
d) Im Treppenhaus / Gerangel und Messerstich
(1) Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, das Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 3 habe sich auf dem Treppenabsatz vor der Wohnungstür fortgesetzt, wobei der Privatkläger 3 auf dem Zwischenboden bzw. treppenabwärts zu Boden gegangen sei. In diesem Gerangel habe der Beschuldigte den Privatkläger 3 auf nicht näher bekannte Art und Weise mit dem Messer linksseitig am Hals, am Ohr und an der Hand verletzt. Die Privatklägerin 2, die sich unterhalb des Absatzes auf der Treppe befunden habe, habe den Beschuldigten an der Schulter berührt, um zu verhindern, dass jemand die Treppe herunterstürzen würde. Der Beschuldigte habe daraufhin der Privatklägerin 2 direkt in die Augen geschaut und habe unvermittelt, bewusst und gewollt einmal mit dem Küchenmesser auf die linke Gesichtsseite (obere Wange) der Privatklägerin 2 eingestochen (act. 29 S. 3).
(2) Der Privatkläger 3 vermochte sich in seiner ersten Einvernahme bei der Polizei daran erinnern, dass vor der Wohnungstür "ein riesen Durcheinander" gewesen sei – die Privatklägerin 2 habe geschrien, er sei die Treppe hinuntergestürzt und der Beschuldigte habe ein Messer gehabt. Er wisse nicht mehr, wen der Beschuldigte zuerst erwischt habe, er sei auf dem Rücken gelegen und habe den Beschuldigten mit dem Messer gesehen. Als er, der Privatkläger 3, aufgestanden sei, sei die Privatklägerin 2 runter und nach draussen gerannt, F._____ sei auch rausgestürmt (act. 4/3 Frage 7). Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Privatkläger 3 aus, er erinnere sich, dass er ins Stolpern gekommen oder gestossen worden sei, sodass er zwei, drei Treppenstufen gefallen sei und auf dem Rücken zu liegen kam. Sodann habe er den Beschuldigten über sich auf dem Treppenabsatz mit dem Messer gesehen. Es sei enorm schnell gegangen, vielleicht vier Sekunden, er habe versucht, sich aufzurappeln, um zu flüchten. Alle hätten geschrien. Sie seien heruntergestürzt, zuerst die Privatklägerin 2, dann er und anschliessend
F._____. Er habe seine eigenen Verletzungen erst viel später, erst nachdem er draussen diejenigen der Privatklägerin 2 gesehen habe, wahrgenommen (act. 4/4 Frage 24 S. 6 f.). Er könne sich nicht erklären, wie er dies nicht mitbekommen habe. Er sei längs auf einem Tritt mit dem Kopf zum Geländer auf der Treppe gelegen. Er sei der einzige gewesen, der gelegen sei (act. 4/4 Frage 32 f.).
(3) Die Privatklägerin 2 bezeichnete bei der Polizei die Situation im Treppenhaus ebenso als ein "riesen Durcheinander", bei welchem sie sich unterhalb der anderen auf einem Treppenabsatz befunden habe. Sie habe weggehen wollen, jedoch habe sie F._____ und den Privatkläger 3 nicht im Stich lassen wollen. Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte auf dem Privatkläger 3 gelegen sei, sie habe ihn mit der Hand wegdrücken wollen. In diesem Moment habe sie ein Stechen an ihrer linken Schläfe bemerkt, wobei sie zunächst gedacht habe, dass es ein Kugelschreiber gewesen sei. Sie habe dann das Blut gesehen und nur noch geschrien. Hernach sei sie nach unten gerannt. Sie habe wahrgenommen, dass er mit seiner rechten Hand auf sie zugekommen sei. Es sei alles so schnell gegangen – es sei ein Gerangel gewesen. Sie habe nur die Augen des Beschuldigten gesehen. Diese seien aggressiv gewesen (act. 4/1 Frage 11; 29 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie aus, es sei ein Getümmel gewesen. Jemand sei auf dem Boden gelegen, sie glaube, der Privatkläger 3. Sie habe den Beschuldigten zurückgestossen bzw. berührt, sodass sie nicht die Treppe hinunterfallen würden. In diesem Moment hätten der Beschuldigte und sie sich in die Augen geschaut – das vergesse sie nicht – sie habe seine Hand und seinen Blick gesehen. Es habe "Tack" gemacht – dies höre sie immer noch. Sie sei einfach davongerannt (act. 4/2 Frage 14 S. 6). Vor Gericht gab die Privatklägerin 2 bruchstückwiese Erinnerungen wieder. So vermochte sie sich daran erinnern, dass sie im Büro einfach Panik gehabt habe und sie im Treppenhaus gesagt habe, sie sollten aufhören. Sie gab denn auch an, dass eine Person, mutmasslich F._____, als letzter noch in der Wohnung gestanden sei. Den einzigen Moment, welchen sie noch klar im Kopf habe, sei dieser oben auf dem Treppenabsatz: Sie wisse einfach, da habe es "klack" gemacht und sie sei davongerannt. Gleich die Treppe hinunter. Das wisse sie noch ganz genau. Ob der Beschuldigte etwas gesagt habe, das glaube sie nicht, sie würde einfach sein Gesicht und seinen Hass sehen. Sie habe ihn, also sein Gesicht, erst vor dem Messerstich aktiv wahrgenommen. Dort würde sie sein Gesicht, seine Wut sehen (Prot. S. 24 ff.).
(4) F._____ sagte bei der Polizei aus, dass er noch das Bild sehen würde, wie der Beschuldigte ein Messer nehme und auf die Privatklägerin 2 losgehe. Zunächst schilderte er in derselben Befragung, dass er nicht wisse, wie der Beschuldigte zur Privatklägerin 2 gekommen sei. Er wisse auch nicht, wo er sie "verwütscht" habe. Entweder noch in der Wohnung oder genau davor. Er habe sie mit dem Messer zuerst "verwütscht". Die Privatklägerin 2 sei dann blutend und schreiend die Treppe hinuntergelaufen. Er und der Privatkläger 3 hätten ihn dann wieder auf den Boden gedrückt. Dabei habe der Beschuldigte wohl den Privatkläger 3 verletzt. Sie hätten gedacht, der Beschuldigte würde ihnen nachkommen, aber er sei oben geblieben (act. 475 Frage 9 f.; 33). Anlässlich der Hauptverhandlung verneinte F._____ die Frage, ob er gesehen habe, wie die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 verletzt wurden. Anschliessend führte er aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte und der Privatkläger 3 sich am Boden im Treppenhaus gewälzt hätten. Er sei noch bei der Schwelle zur Wohnungstür gewesen. Die beiden seien in der Ecke der sich auf dem gleichen Stockwerk befindenden anderen Wohnungstüre gewesen (act. 62 S. 16 f.; 20).
(5) Der Beschuldigte macht zu diesem Sachverhaltsabschnitt, wie bereits erwähnt wurde, eine vollständige Erinnerungslücke geltend.
(6) Vorwiegend gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 3 sowie der Privatklägerin 2 lässt sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen. Ihre Aussagen erweisen sich als ausreichend konkret sowie in den wesentlichen Teilen als konstant und lebensnah. So ergibt sich aus den jeweiligen Ausführungen der Privatklägerin 2 sowie des Privatklägers 3 ein logisches und stimmiges Bild, bezüglich der Abfolge sowie der Konstellation, wer sich wann wo befand, soweit dies eben im Rahmen des "riesen Durcheinanders" möglich ist. Anhand ihren Schilderungen befand sich die Privatklägerin 2 am nächsten bei der Haustür, d.h. am weitesten weg von der Wohnung des Beschuldigten, und der Beschuldigte und der Privatkläger 3 etwas oberhalb auf der Treppe respektive dem Treppenabsatz. Dies ist denn auch aufgrund der vorangehenden Feststellungen, wonach sie als erste aus der Wohnung kam, logisch. Der Privatkläger 3 kam zum Sturz und lag auf dem Rücken. Es erfolgte hierbei wiederum ein Gerangel, bei welchem der Beschuldigte den Privatkläger 3 mit dem Messer verletzte. Unklar bleibt, ob der Beschuldigte auf ihm war oder noch stand. In dem Moment, als die Privatklägerin 2 den Beschuldigten berührte, löste sich dieser aus dem Gerangel mit dem Privatkläger 3, es kam zu einem bewussten Blickkontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 und ersterer stach mit dem Messer in seiner rechten Hand in die Schläfe der Privatklägerin 2. In diesem Moment war es wohl, als der Privatkläger 3 von unten auf dem Rücken liegend den Beschuldigten mit dem Messer in der Hand wahrnahm. Die Privatklägerin 2 rannte sofort nach draussen und auch der Privatkläger 3 bewegte sich fluchtartig aus der Situation nach draussen. Anhand der Aussagen von F._____ habe es nach dem Angriff auf die Privatklägerin 2 nochmals ein Gerangel zwischen ihm, dem Beschuldigten und dem Privatkläger 3 gegeben, wobei er angab, dass letzterer vielleicht hierbei verletzt worden sei. Aufgrund der anderen Aussagen kann jedoch vom im Sachverhalt geschilderten Ablauf ausgegangen werden. Dieser ist denn auch stimmiger in Bezug darauf, dass F._____ wie auch der Privatkläger 3 sehr rasch der Privatklägerin 2 nacheilend die Liegenschaft verliessen.
e) Draussen / Verletzungen Privatklägerin 2 und Privatkläger 3
(1) Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass daraufhin die Privatklägerin 2, gefolgt vom Privatkläger 3 und F._____, ins Freie gerannt sei. Die Privatklägerin 2 habe durch den beschriebenen Messerstich die gemäss Sachverhalt aufgeführten Verletzungen erlitten. Auch der Privatkläger 3 sei im Rahmen des Gerangels durch das Messer verletzt worden, wobei betreffend das genaue Verletzungsbild auf die Anklageschrift verwiesen wird (act. 29 S. 3 f.; hierzu Erw. vorstehend, III., Ziff. 1.3.4, a; b).
(2) Der Beschuldigte sagte in seiner ersten wie auch der zweiten Einvernahme im Wesentlichen aus, dass er nach seinem Aussetzer ab Ergreifen des Messers und dem Wehren erst wieder eine Erinnerung habe, als er nach draussen gekommen sei und die anderen Beteiligten beim Container gewesen seien. Er wisse auch, dass er noch sein Portemonnaie und den Schlüssel genommen habe; im
Treppenhaus habe er Blutspuren gesehen. Sodann habe er geschaut, ob sie soweit okay seien und sie den Krankenwagen gerufen hätten. Letzteren habe er noch gehört. F._____ habe ihm noch zugerufen, dass er ins Gefängnis kommen werde. Er habe auch helfen wollen, jedoch sei er davon ausgegangen, dass sie sich wahrscheinlich vor ihm fürchten würden. Hernach sei er zum See gefahren (act. 3/1 Frage 21 ff.; 55 ff. act. 3/2 Frage 58 ff.). Diese Ausführungen bestätigte er im Wesentlichen auch anlässlich der Befragung vor Gericht (Prot. S. 69 f.).
(3) Die Privatklägerin 2 umschrieb bei der Polizei erstmals, dass sie nach dem "Tack" sofort weggerannt sei. Sie sei nach unten gerannt und habe sich ins Gras gesetzt. Sie habe auf ihre Wunde gedrückt und geschrien. Der Privatkläger 3 und F._____ seien dann nach unten gekommen. Es sei recht schnell gegangen (act. 4/1 Frage 36 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie aus, dass sie in diesem Moment gedacht habe, sie würde sterben. Sie habe ihre Zunge nicht mehr gespürt und so viel Blut gesehen; es habe sehr stark geblutet. Sie habe nur gedacht: "Oh mein Gott", und sei zwei Stockwerke runtergerannt und sei ins Gras gelegen. Sie habe nicht ohnmächtig werden wollen. Kurz darauf seien der Privatkläger 3 und F._____ gekommen und sie habe geschrien, dass sie zudrücken müssten. Es sei zuerst F._____, anschliessend der Privatkläger 3 gekommen, wobei letzterer wieder hineingegangen sei, um ein Tuch zu holen. Sie habe denn auch den Beschuldigten an ihnen vorbeigehen sehen und dass dieser mit dem Auto weggefahren sei (act. 4/2 Frage 14 S. 6 f.). Diese Aussagen bestätigte sie anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentlichen ebenso (Prot. S. 26 f.).
(4) Die diesbezüglichen Ausführungen des Privatklägers 3 sowie von F._____ stimmen sowohl mit denjenigen des Beschuldigten wie auch jenen von der Privatklägerin 2 im Wesentlichen überein (act. 4/3 Frage 7; act. 4/4 Frage 14 S. 7; Frage 38; act. 4/5 Frage 45 f.; 52 ff.; act. 62 S. 19 f.; Prot. S. 41 ff.).
(5) Anhand der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist der obige Sachverhaltsabschnitt erstellt. Die in der Anklage aufgeführten Verletzungen sind anhand der medizinischen Berichte nachgewiesen und wurden vonseiten des Beschuldigten anerkannt (vgl. vorstehend, III., Ziff. 1.2.5).
f) Wissen und Inkaufnahme
(1) Abschliessend wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass er gewusst habe, dass ein Gerangel zwischen mehreren Personen im Gange gewesen sei und er, als er das Messer ergriffen habe, im Rahmen dessen Personen damit verletzen könnte. Die dem Privatkläger 3 mit dem Messer zugefügten Verletzungen habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen. Indem der Beschuldigte ein grosses und scharfkantiges Küchenmesser behändigt habe, habe er in dem stattfindenden Gerangel in Kauf genommen, dass den Privatkläger 3 an besonders sensiblen Stellen wie am Hals, Gesicht oder am Kopf verletzen könne, was lebensgefährliche Folgen hätten haben können.
(2) Vergleiche hierzu nachfolgende Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (III., Ziff. 2.3.2. Subjektiver Tatbestand).
(3) Sodann sei ihm, als er der Privatklägerin 2 ins Gesicht gestochen habe, bekannt gewesen, dass im Gesicht diverse sensible Strukturen liegen würden, deren Verletzung tödlich verlaufen könnten. Der Beschuldigte habe mit seinem Tun die von ihm zugefügte und lebensgefährliche Verletzung beabsichtigt und auch deren tödlichen Verlauf bzw. habe dies zumindest in Kauf genommen.
(4) Vergleiche hierzu nachfolgende Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (III., Ziff. 2.2.2. Subjektiver Tatbestand).
1.3.6
Fazit Sachverhaltserstellung
Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten Personen, die medizinischen Berichte bzw. Gutachten sowie in Ergänzung mit den im Recht liegenden Fotos lässt sich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt erstellen. Einzig nicht erstellt werden kann der Tritt gegen die Taille der Privatklägerin 2 (act. 29 S. 3). Dies betrifft jedoch nicht das Kerngeschehen, welches zu den Verletzungen der Privatklägerin 2 sowie des Privatklägers 3 geführt hat und ist zudem auch nicht als zusätzliches Delikt angeklagt.
2.
Rechtliche Würdigung
2.1
Vorbemerkung: Abweichende rechtliche Würdigung
(1) Die Staatsanwaltschaft würdigt den durch den Beschuldigten ausgeführten Stich mit dem Messer in die linke Gesichtsseite (obere Wange) der Privatklägerin 2, als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
(2) Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft den ehemaligen Partner [Beschuldigter] der Geschädigten und Mutter seines Kindes [Privatklägerin 2] und steht mit einer während Monaten andauernden Vorgeschichte und der ehemaligen Beziehung, aus welcher die gemeinsame Tochter (Jahrgang 2021) hervorging, im Zusammenhang, worauf die Beteiligten auch immer wieder Bezug nahmen. So bringt der Beschuldigte vor, dass er einige Tage vor dem Ereignis Suizidgedanken hatte (Prot. S. 54: "Ich hatte vier Tage zuvor Suizidgedanken. Ich war gefühlsmässig zerbrochen. Ich wusste, dass es an diesem Tag nicht geht.[…]"). Dieser gefühlsmässige Zustand stand denn m Zusammenhang mit einem Treffen in H._____, wenige Tage vor den eingeklagten Ereignissen, als er die Privatklägerin 2, die gemeinsame Tochter und einen Kollegen getroffen hatte (act. 3/2 Frage 8). Sodann macht der Beschuldigte Ausführungen dazu, wie klar er bezüglich der ehemals gemeinsamen Wohnung als seine "Schutzzone" gewesen sei und dies insbesondere aufgrund der emotionalen Belastung bezüglich der gemeinsamen Tochter sowie der Trennung zwischen ihm und der Privatklägerin 2 (u.a. act. 3/2 Frage 163 ff.).
(3) Aufgrund dieser Ausführungen des Beschuldigten und der Tatsache, dass die Privatklägerin 2, der Privatkläger 3 und F._____ gegen seinen Willen in die zwar noch gemeinsame, jedoch seit Monaten einzig vom Beschuldigten bewohnten Wohnung gingen, wird im Folgenden geprüft, ob der besondere Tatbestand des versuchten Totschlages – eine versuchte Tötung in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung – begangen wurde (Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB).
2.2
Versuchter Totschlag
2.2.1
Objektiver Tatbestand
(1) Beim Totschlag gemäss Art. 113 StGB handelt es sich um eine weniger schwerwiegende Form eines Tötungsdelikts (Art. 111 StGB) und erfasst zwei Varianten: Das Handeln unter grosser seelischer Belastung und, wenn beim Täter im Zeitpunkt der Tat eine nach den Umständen entschuldbare heftige Gemütsbewegung vorgelegen hat.
(2) Letztere Variante umfasst zwei Aspekte: Die heftige Gemütsbewegung sowie deren nach den Umständen gegebenen Entschuldbarkeit. Das Bundesgericht erkennt in der heftigen Gemütsbewegung ein spezieller psychologischer Zustand, basierend auf einer emotionellen und nicht pathologischen Grundlage, der sich durch die Tatsache charakterisiert, dass den Täter ein heftiges Gefühl überkommt, welches in einem bestimmten Mass seine Fähigkeit, die Situation richtig zu analysieren oder meistern, beeinträchtigt. Während bei der heftigen Gemütsbewegung der Täter mehr oder weniger unmittelbar auf ein plötzlich ihn überkommendes Gefühl reagiert, besteht bei der grossen seelischen Belastung ein Gemütszustand, der sich während langer Zeit zunehmend im Täter entwickelt, bis dieser völlig hoffnungslos wird und keine andere Möglichkeit, als die Tötung eines anderen Menschen sieht (BGE IV 233 E. 2a, m.H.). Es können typischerweise zwei Formen des Affekts unterschieden werden. So kann sich die heftige Gemütsbewegung als sthenischer Affekt äussern, eine Gefühlswallung, bei der die körperlichen Ausdrucksbewegungen einen bedeutenden Grad erreichen, und Emotionszustände, wie Zorn, Wut oder Empörung. Vielfach sind Gefühle über längere Zeit in einer Konfliktsituation bewusst oder unbewusst aufgestaut worden, bis es zu einer explosiven Entladung kommt. Im Unterschied zum Affekt ist von einer grossen seelischen Belastung auszugehen, wenn nicht eine spontane Gefühlswallung in einer Tötung mündet, sondern vielmehr eine anhaltende Verzweiflung zu dieser führt (TRECHSEL/PIETH: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 113 N 3; 7, m.H.).
(3) Für die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung wird vorausgesetzt, dass diese nicht nur psychologisch erklärbar, sondern bei objektiver Bewertung nach den sie auslösenden, äussern Umständen gerechtfertigt ist. Das bedeutet, dass sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände menschlich verständlich erscheint, es muss demnach angenommen werden können, auch ein anderer, an sich anständig Gesinnter, wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Die Gemütsbewegung darf gemäss Bundesgericht denn nicht ausschliesslich oder vorwiegend egoistischen oder gemeinen Trieben entspringen, sondern muss beispielsweise durch eine Provokation, durch eine ungerechte Kränkung oder durch eine Notlage verursacht worden sein. Keine Entschuldbarkeit ist gegeben, sofern der Täter die Konfliktsituation selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt hat. Gefährliche Affekte entstehen denn insbesondere in konfliktbeladenen Intimbeziehungen, wobei der Täter in diesen Fällen den zu beurteilenden Konflikt nicht vorwiegend selber verschuldet haben darf (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 113 N 9 f.; BGE 107 IV 103 E. 2bb), je m.H.). Insbesondere gilt zu beachten, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 113 StGB nicht um die Entschuldbarkeit der Tat geht, sondern ausschliesslich um die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung (BGE 81 IV 155).
(4) Wie bereits ausgeführt wurde, hatten sich die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte einige Monate vor dem Ereignis vom 8. März 2023 als Paar getrennt. Im Rahmen dieses Trennungsprozesses zog die Privatklägerin 2 aus der gemeinsamen Wohnung am I._____ [Strasse] 1, J._____, aus, wobei sie mit der gemeinsamen Tochter nach K._____, L._____, zog. Die Miete für die Wohnung in J._____ bezahlte sie jedoch noch hälftig weiter, besass denn auch noch einen Wohnungsschlüssel und musste ihre Sachen aus der Wohnung abholen, weshalb es zur vorliegend zu beurteilenden Situation gekommen war. Zu diesem Zeitpunkt ungeklärt war, wie sich der Kontakt des Beschuldigten mit der gemeinsamen Tochter in Zukunft gestalten wird, wobei der Beschuldigte denn auch vorbrachte, dass er im Büro Unterlagen für seinen Anwalt bezüglich Sorgerecht aufbewahrt habe, weshalb er nicht gewollt habe, dass die Privatklägerin 2 diese sichte bzw.
abfotografiere oder kopiere (act. 4/1 Frage 13; 17; 24; 27; act. 4/2 Frage 86; act. 3/1 Frage 9; 59 ff.).
(5) Die Privatklägerin 2 schilderte ihr Vorgehen im Wesentlichen dahingehend, dass sie den Beschuldigten bewusst sehr kurzfristig über den Abholtermin informiert habe, weil sie habe vermeiden wollen, dass er "wieder ein Theater mache", wie damals im November 2022. Hierzu bringt sie vor, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie im März kommen müsse, weil die Wohnung per Ende März gekündigt worden sei. Für sie sei es eigentlich keine Frage an den Beschuldigten gewesen, ob sie kommen könne, sondern vielmehr eine Information – sie habe denn auch alles organisiert und mit dem Vermieter sowie den helfenden Personen den Termin schon vereinbart. Am 8. März 2023, als sie auf den Beschuldigten getroffen seien, seien sofort Vorwürfe betreffend die gemeinsame Tochter gekommen. Damals, im November 2022, als sie ebenso Sachen von sich habe abholen wollen und der Termin abgesprochen gewesen sei, sei der Beschuldigte auch weggefahren – sie habe gedacht, es sei wiederum dasselbe und er wolle nicht vor Ort sein, weil es zu schmerzhaft wäre. Sie habe sich bezüglich des weiteren Vorgehens mit dem Vermieter abgesprochen, welcher ihr angegeben habe, sie könne mit ihrem Schlüssel in die Wohnung hinein (Prot. S. 17 ff.). Die Privatklägerin 2 äusserte sich denn bezüglich Betretens der Wohnung dahingehend, sich nicht daran zu erinnern, dass konkret etwas vereinbart worden sei, bestätigt hingegen, dass der Beschuldigte im November 2022 ihr gegenüber geäussert habe, dass die Wohnung seine Schutzzone sei (act. 4/2 Frage 89 f.).
(6) Aus der Fotodokumentation des Chats auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin 2 (act. 2/4, Foto 4) geht hervor, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten am 8. März 2023, 08.41 Uhr, eine Nachricht schrieb und darin ankündigte, dass sie heute ihre Sachen abholen werde und merkt an, dass "M._____", der Vermieter, aufgrund ihrer Schlüsselabgabe auch noch kommen werde. Wenige Minuten später antwortete der Beschuldigte, dass es "heute leider nicht so spontan" gehen würde. Sodann schlägt er ihr in derselben Textnachricht vor, dass sie am Wochenende vom 11.03./12.03. oder am 18.03/19.03. kommen könnten. Daraufhin antwortete die Privatklägerin 2 nichts. Rund eine halbe Stunde später merkte der
Beschuldigte weiter an, dass es ohne Reinigung keine Übergabe geben würde. Kurz nach 10.00 Uhr informierte der Beschuldigte sie sodann, dass er ihr noch eine E-Mail geschrieben habe.
(7) Genauso wie der Beschuldigte, hatte auch die Privatklägerin 2 ihre Art und Weise mit der Trennung sowie mit den diesbezüglichen Erlebnissen, wie insbesondere dem Vorfall am 23. November 2022 (vgl. hierzu act. 2/3), umzugehen. An dieser Stelle sei auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsvertreterin zu verweisen, die in ihrem Plädoyer festhielt, wie die Privatklägerin 2 den Beschuldigten und dessen Verhalten erlebte und weshalb sie am 8. März 2023 auf diese Weise handelte (act. 58 Rz. 4 ff.).
(8) Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sowie der diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin 2 war das Verhältnis zwischen den beiden seit Monaten schwierig und emotional aufgeladen. Dies zeigte sich auch beim genannten Treffen in H._____, aufgrund welchem der Beschuldigte mithin daran dachte, sich aufgrund der belasteten Situation das Leben zu nehmen. Diese starke emotionale Belastung bzw. Verzweiflung des Beschuldigten fiel denn auch der Privatklägerin 2 sowie dem anwesenden Kollegen G._____ auf (act. 4/2 Frage 68).
(9) Am 8. März 2023 erschienen vor diesem Hintergrund und gemäss erstelltem Sachverhalt die Privatklägerin 2 zusammen mit F._____ und dem Privatkläger 3 beim Beschuldigten, nachdem dieser per E-Mail und Textnachricht mitgeteilt hatte, dass es heute nicht passen würde. Gemäss eigenen Aussagen habe er gemerkt, dass es kein guter Tag wäre, es nicht besprochen gewesen und er mental nicht bereit sei. Gemäss erstelltem Sachverhalt folgten sodann zwei Aufeinandertreffen, bei welchen der Beschuldigte abermals wiederholte, dass es nicht gehen würde und er auch das Öffnen der verschlossenen Zimmertüren verweigerte. Um sich zu sammeln, verliess er zunächst den Wohnort und drehte ein paar Runden mit dem Auto. Gemäss eigenen Aussagen habe er sich während dieser Zeit überlegt, dass es doch nicht gehen würde, dass sie seine Meinung übergingen und die Wohnung gegen seinen Willen betreten würden. Sodann wurde ihm bewusst, dass er im Büro Anwaltssachen hatte, die für ihn wichtig waren und welche er auch nicht preisgeben wollte (act. 3/1 Frage 9). Unter Hinweis auf die Erwägun- gen zur Sachverhaltserstellung hat der Beschuldigte sodann gesehen, dass sie im Büro waren und hat zudem den Gedanken gehabt, dass sie wohl den Schlüssel von der Nachbarin haben holen können. Dies hat beim Beschuldigten Angst ausgelöst und er wollte in die Wohnung, um dies zu verhindern. Vor der Wohnung folgte denn das dritte Aufeinandertreffen, bei welchem der Privatkläger 3 ihn nicht in seine Wohnung hat lassen wollen – er stellte sich ihm entgegen. Nachdem der Beschuldigte ihn aus dem Weg bugsierte und in die Wohnung gelangte, erblickte er die Privatklägerin 2 im Büro. Für den Beschuldigten waren die vorher gehegten Befürchtungen eingetroffen: Wie er selber beschreibt, habe ihn dies sehr wütend gemacht und er sei deshalb gegenüber der Privatklägerin 2 handgreiflich worden. Gemäss eigenen Ausführungen habe er sie mit grosser Wucht geschlagen. Darauf folgte der physische Gegenangriff des Privatklägers 3 und F._____, durch welchen der Beschuldigte zu Boden fiel und sich den Kopf anschlug. Bevor die genannten beiden das Büro wieder verliessen, wurde er von diesen namentlich durch Fusstritte unter dem Schreibtisch gehalten. Alle Aussagen der Beteiligten weisen an unterschiedlichen Stellen auf die aufgeladene bzw. sehr angespannte
Situation hin. Dies wird denn auch bereits deutlich bei der Schilderung des ersten Aufeinandertreffens: Die Privatklägerin 2 wollte nur Möbel abholen, während der Beschuldigte sogleich Vorwürfe verlauten liess, die sich auf die gemeinsame Tochter bezogen. Der Privatkläger 3 war emotional derart investiert, dass er selber beschreibt, wie er sich im Ton vergriff. Sodann wurde gegenüber dem Beschuldigten auch geäussert, dass ansonsten die Polizei eingeschalten würde (Prot. S. 17 ff.; 36). Nicht ausser Acht gelassen werden darf denn, dass, auch wenn der Beschuldigte offenbar im Kampfsport ein gewisses Können aufweist, die anderen zu Dritt waren und zudem ankündigten, dass noch zwei weitere Personen dazustossen würden, womit sie sich klar in der Überzahl befanden.
(10) Das Gutachten spricht hinsichtlich der Tat und der diesbezüglichen Vorgeschichte denn auch davon, dass am 8. März 2023 eine affektive Ausgangssituation bestanden habe, die dem Bild eines "gefüllten Eimers, den ein letzter Tropfen schliesslich zum Überlaufen bringen kann" zu beschreiben sei. Die Tat selbst stelle sich als ein sehr impulsives Tatgeschehen dar, welches abrupt, mit grosser Energie und Schnelligkeit sowie elementarer Wucht abgelaufen sei. Die Tat stelle sich denn so dar, als dass es einen quasi rechtwinkligen Affektverlauf gehabt haben könnte, also ein abruptes Einsetzen des Affektes und ein ebenso rasches Sistieren am Ende der Affektentladung. Der Gutachter merkt sodann an, dass, nicht wie bei einem prototypischen Affektdelikt, beim Beschuldigten anhand seines Folgeverhaltens nach der Tat keine schwere reaktive Verstimmung, sondern eher ein normalpsychologisch erwartbares Verhalten nach einer schweren Straftat feststellbar sei (act. 20/9 S. 60 ff.).
(11) Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte die Tathandlung – das unvermittelte Zustechen in die linke Gesichtsseite der Privatklägerin 2 – in einer heftigen Gemütsbewegung ausführte. Eine grosse seelische Belastung im Sinne des Gesetzes ist vorliegend nicht gegeben. Die Gemütsbewegung wurde zwar aufgrund der monatelangen Vorgeschichte insbesondere zwischen dem ehemaligen Paar – Beschuldigter und Privatklägerin 2 – beeinflusst, jedoch erfolgte die Tat vordergründig aufgrund der durch die Ereignisse am 8. März 2023 beim Beschuldigten ausgelösten Emotionen und Zustände, wie namentlich Wut und Frustration sowie Hilflosigkeit und Ohnmacht. Die bereits bestehende Belastung aufgrund der Trennungssituation ertrug die Grenzüberschreitungen der Privatklägerin 2, des Privatklägers 3 und von F._____ nicht mehr. Der Beschuldigte hat von Beginn weg, seit der Textnachricht der Privatklägerin 2, klargemacht, dass er nicht wolle, dass das Zügeln an besagtem Tag stattfinde und hat sodann alle möglichen Vorkehrungen getroffen, dass sein diesbezüglicher Wunsch respektiert würde. Auch wenn die Handlungen der Privatklägerin 2 im Kontext der Trennungszeit und aus ihrer diesbezüglichen Sicht nachvollziehbar waren, so missachtete sie bewusst, dass ein solcher Umzug respektive das Betreten der von ihr verlassenen Wohnung grundsätzlich abzusprechen ist. Und wenn dies nicht getan wird, damit gerechnet werden muss, dass die andere Person den Zutritt verweigert. Nachdem dies aber nicht respektiert und sogar der Schlüssel der Nachbarin behändigt wurde, um in die verschlossenen Zimmer zu kommen, führte dies beim Beschuldigten zum Eintritt der Befürchtungen, wonach die Privatklägerin 2 im Büro seine Anwaltsunterlagen sichtet. Der darauffolgende physische Angriff vonseiten des Privatklägers 3 und F._____ auf den Beschuldigten wurde zwar von letzterem durch seinen Schlag gegenüber der Privatklägerin 2 provoziert, jedoch führte dieser zu einer Verstärkung der bereits sich hochgeschaukelten Emotionen, hin zur heftigen Gemütsbewegung, im Rahmen welcher der Beschuldigte kurz später die zu beurteilende Tat beging.
(12) Die heftige Gemütsbewegung ist vorliegend auch entschuldbar. Zum Einen befand sich der Beschuldigte in einer emotional belasteten Situation aufgrund der Trennung und damit zusammenhängend die unklare Betreuungssituation der gemeinsamen Tochter. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 mit der gemeinsamen Tochter im Oktober 2022 in das rund 150 Kilometer entfernte N.____ zog und somit einen regelmässigen und intensiven Kontakt des Beschuldigten zu seiner damals rund einjährigen Tochter praktisch verunmöglicht wurde, was ihm gemäss eigenen Aussagen schwer zu schaffen machte (act. 20/9 S. 8 f.; 33; 35; act. 3/1 Frage 82 ff.). Sodann wurde er von der Privatklägerin 2, seiner ehemaligen Partnerin und der Mutter seiner Tochter, über den Umzug nur kurzfristig informiert. Es ist naheliegend, dass das darauffolgende und oben beschriebene Verhalten der Beteiligten beim Beschuldigten bei dieser Ausgangslage zu einer heftigen emotionalen Reaktion führte. Es ist auch anzunehmen, dass eine andere Person in derselben Situation ähnlich aufgewühlt wäre und in einen solchen Affekt geraten würde. Mit anderen Worten ist sein Zustand menschlich durchaus verständlich und nachvollziehbar. Nochmals ist festzuhalten, dass sich die Entschuldbarkeit nur auf die bei ihm ausgelöste heftige Gemütsbewegung; nicht jedoch auf den Schlag oder gar das Zustechen mit dem Messer gegen die Privatklägerin 2 bezieht.
(13) Der Beschuldigte handelte somit in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung. Die hierbei ausgeführte Tathandlung, das unvermittelte Zustechen mit dem Messer in die linke Gesichtsseite der Privatklägerin 2, verursachte lebensgefährliche Verletzungen, wobei der Eintritt des Todes nur aufgrund der raschen medizinischen Versorgung vor Ort sowie anschliessend im Spital hat verhindert werden können (vgl. Erw. vorstehend, III., Ziff. 1.2.5 a)). Der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg – der Tod – ist demnach im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB nicht eingetreten.
(14) In objektiver Sicht ist der Tatbestand des versuchten Totschlages gemäss Art. 113 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.
2.2.2
Subjektiver Tatbestand
(1) In subjektiver Hinsicht muss der Täter zumindest eventualvorsätzlich handeln (SCHWARZENEGGER in: BSK StGB, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 4. Auflage, Basel 2019, Art. 113 N 22). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3, m.H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGer 6B_521/2020, 3.12.20, E. 2.3.2).
(2) Der Beschuldigte ist vorliegend insbesondere betreffend des subjektiven Tatbestands nicht geständig, mithin macht er geltend, er habe die Privatklägerin 2 nicht verletzen wollen. Sodann kann auf innere Vorgänge vorliegend nur begrenzt abgestellt werden, da der Beschuldigte für den Tatzeitpunkt eine Erinnerungslücke geltend macht. Es ist somit auf die äusseren Umstände abzustellen bzw. von diesen auf die Inneren Vorgängen zu schliessen.
(3) Der Beschuldigte griff gemäss eigenen Aussagen im Büro zum Messer, weil er sich bedroht fühlte und sich wehren wollte. Er holte sodann den Privatkläger 3 und die Privatklägerin 2 im Treppenhaus wieder ein. Im Büro wie auch im Trep- penhaus ergaben sich chaotische Handlungsabläufe respektive unübersichtliche Gerangel. Das Geschehen lief sehr schnell und dynamisch ab und die Beteiligten befanden sich auf engem Raum. Im Moment, als der Beschuldigte zum Messer – welches aufgrund seiner Beschaffenheit klar geeignet ist, schwere Verletzungen zu verursachen respektive jemanden zu töten (vgl. act. 12/2 S. 8 f.) – griff, fasste er somit den Entschluss, sich mit einem potentiell lebensgefährlichen Gegenstand in diese Situation zu begeben. Es handelt sich dabei um eine sehr schwere Sorgfaltspflichtverletzung. Im Treppenhaus, als die Privatklägerin 2 den Beschuldigten berührte und dieser sich zu ihr drehte und in die Augen blickte, stach er unvermittelt in den Kopfbereich zu. Seine Handlungen waren getragen von Wut, Frustration und Verzweiflung; die heftige Gemütsbewegung, die dem Totschlag immanent ist. Unter diesen Umständen und angesichts der Ausführung der Tat ist beim Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Möglichkeit des Todeseintrittes zumindest für möglich gehalten hat, dies insbesondere, weil er der Privatklägerin 2, nachdem er diese bewusst wahrgenommen hatte, indem sie sich kurz in die Augen blickten, unvermittelt ins Gesicht stach. Diese Handlung ist derart offensichtlich lebensgefährlich, dass auf die Inkaufnahme des Todeseintrittes geschlossen werden kann.
(4) Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich.
2.2.3
Schuldfähigkeit
(1) Der Gutachter kam im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 15. März 2024 beim Beschuldigten zum Schluss, dass bei diesem eine leichtgradige Minderung seiner Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Hierbei geht das Gutachten davon aus, dass der Beschuldigte weiterhin fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Tat zu erkennen. Dies stützte sich zusammengefasst darauf, dass sich der Beschuldigte in einer akuten und affektiv stark aufgeladenen Tatsituation befunden habe, die zu leicht eingeschränkten Steuerungs- und Hemmechanismen geführt habe. Von einer höhergradigen oder gar vollständigen Aufhebung des voluntativen Vermögens zur Verhaltenssteuerung könne jedoch nicht ausgegangen werden (act. 20/9 S. 64; 68 f.).
(2) Der Beschuldigte war gemäss psychiatrischem Gutachten im Tatzeitpunkt zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat und zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig (Art. 19 Abs. 1 StGB; act. 20/9 S. 68).
(3) Demzufolge liegt kein Schuldausschluss vor.
2.2.4
Rechtfertigungsgründe
(1) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Damit eine in diesem Sinne gerechtfertigte Verteidigung rechtmässig erfolgt, muss der Angriff auf den Betroffenen unmittelbar sein. Unmittelbarkeit des Angriffes ist gegeben, wenn konkrete Anzeichen einer Gefahr eine Verteidigung nahelegen bzw. die Bedrohung so aktuell und konkret ist, dass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Ein Angriff, welcher bereits beendet ist, kann nicht abgewehrt werden und sind somit auch nicht als Notwehrexzess zu behandeln (Art. 16 StGB) zu behandeln (BSK StGB-NIG- GLI/GÖHLICH, a.a.O., Art. 15 N 18 f., m.H.).
(2) Der Beschuldigte führte vor Gericht aus, dass er im Büro, nach dem Angriff des Privatklägers 3 und F._____ "Angst und Panik" gehabt habe und sich mit dem Messer "gegen die Menschen, die dort waren", "nur noch gewehrt" habe (Prot. S. 64 f.). In seiner ersten Einvernahme sprach der Beschuldigte davon, es sei "notwehrmässig" gewesen, er "habe sich gewehrt, sie weggeschubst. […]". Sodann gab er an, er habe irgendwie durch Notwehr gehandelt, weil er auch angegriffen worden sei (act. 3/1 Frage 5; 7; 9). In diesem Sinne brachte der Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor, der Beschuldigte habe sich im Zeitpunkt des Ergreifens des Messers in einer – aus Sicht des Beschuldigten – ausweglosen Situation respektive eben in einer Notwehrlage befunden. Durch das Ergreifen des Messers habe er objektiv die Grenzen der Notwehr (Art. 15 StGB) überschritten und habe damit in einem Notwehrexzess nach Art. 16 StGB gehandelt. Die Notwehrlage habe sich zunächst im Eindringen der Familie B._____C._____F._____ in die Woh- nung, von welcher der Beschuldigte alleiniger Inhaber des Hausrechts gewesen sei, manifestiert. Diese Notwehrlage habe sich anschliessend durch den Tritt in den Rücken und die Tritte gegen Oberkörper und Beine durch den Privatkläger 3 und F._____ bzw. das entstandene Gerangel, bei welchem der Beschuldigte zu Boden gedrückt worden sei, erweitert (act. 60 Rz. 47 f.)
(3) Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde der Beschuldigte vom Privatkläger 3 sowie von F._____ angegriffen, sodass der Beschuldigte im Büro unter dem Schreibtisch zu Boden fiel. Wobei bereits hier festzuhalten ist, dass dieser Angriff als Folge des Schlages gegenüber der Privatklägerin 2 erfolgte. Wie in den Erwägungen erläutert wurde, veränderte sich die Dynamik im Rahmen dieses dort entstandenen Gerangels zusehends: Zunächst waren der Privatkläger 3 und F._____ noch in einer angreifenden Position und versuchten, den Beschuldigten auch noch am Boden zu behalten. Der Beschuldigte wehrte sich jedoch mit Fusstritten vom Boden her und konnte sich anschliessend wieder aufrappeln. Aus den Erzählungen vom Privatkläger 3 geht hervor, dass sie sich möglichst schnell aus dieser Situation entfernen wollten. Es war denn auch gemäss erstelltem Sachverhalt so, dass sich die anderen zeitlich vor dem Beschuldigten aus dem Büro begeben haben. Im Treppenhaus habe der Beschuldigte sie wieder eingeholt (vgl. Erw. III., Ziff. 1.3.5, b-d). Entsprechend dieses Sachverhaltes kann nicht mehr von einem unmittelbaren Angriff auf den Beschuldigten gesprochen werden, als dieser die Privatklägerin 2 und den Privatkläger 3 mit dem Messer angriff, selbst wenn ausser Betracht gelassen wird, dass der Rechtfertigungsgrund der Notwehr wohl bereits ausgeschlossen ist, wenn jemand durch eine strafrechtlich relevante Provokation – Schlag gegenüber der Privatklägerin 2 – einen Angriff provoziert. In dem Moment, als der Beschuldigte sich mit einem gefährlichen Gegenstand aus der Wohnung zum Privatkläger 3 und zur Privatklägerin 2 begab, wurde er wieder zum Angreifer. Von den anderen ging denn auch keine anhaltende Gefahr aus und sie waren im Begriff, das Haus zu verlassen.
(4) Demzufolge sind die Voraussetzungen für die Annahme einer rechtfertigenden Notwehr nicht gegeben.
(5) Da der Angriff bereits beendet war erübrigt sich auch eine Prüfung des Notwehrexzesses. Weitere Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.
2.2.5
Fazit versuchter Totschlag
Der Beschuldigte hat sich somit des eventualvorsätzlich begangenen versuchten Totschlages gegenüber der Privatklägerin 2 schuldig gemacht.
2.3
Versuchte schwere Körperverletzung
Die Staatsanwaltschaft würdigt den vom Beschuldigten ausgehenden, nicht näher umschreibbaren Angriff mit dem Messer auf den Privatkläger 3 als eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Der versuchten schweren Körperverletzung [lit. a] macht sich strafbar, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt.
2.3.1
Objektiver Tatbestand
(1) Der Privatkläger 3 erlitt Schnittwunden bzw. -verletzungen im Hals- und Kopfbereich. Diese Verletzungen sind vom Beschuldigten nicht bestritten worden und er anerkannte auch, dass diese mit dem Messer in seiner Hand verursacht worden sein mussten (vgl. Erw. III., Ziff. 1.2.5 b). Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt erfolgte dies im Rahmen des Gerangels im Treppenhaus, welches sich ergab, nachdem der Beschuldigte das Messer behändigte und hernach der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 ins Treppenhaus folgte. Der Privatkläger 3 erinnerte sich, gestossen worden respektive jedenfalls gestolpert zu sein, sodass er auf den Boden zu liegen kam. Sodann konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 3 sich in einem chaotischen Gerangel befunden hatten, bevor der Beschuldigte den Stich gegen die Privatklägerin 2 ausführte, die eben sah, wie der Beschuldigte und der Privatkläger 3 beinahe die Treppe hinuntergefallen wären.
(2) Es kann demnach festgehalten werden, dass der Beschuldigte in dem Gerangel mit dem Privatkläger 3, bei welchem er das Messer in der Hand hatte, den Privatkläger 3 im Hals- und Kopfbereich verletzte, wobei sich der Privatkläger 3 nicht in akuter Lebensgefahr befand (vgl. Erw. III, Ziff. 1.2.5, b). Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 3 des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. April 2023 wird abschliessend angemerkt, dass insbesondere mehrfach Stiche und/oder Stiche mit einem spitzen oder scharfen Gegenstand gegen den Kopf und den Hals durchaus zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen könnten und insbesondere in einem dynamischen Geschehen weder die Eindringtiefe noch die exakte Lokalisation durch den Angreifer gezielt gesteuert werden könnten. Es handle sich somit im vorliegenden Fall zumindest um einen lebensgefährdenden Vorgang (act. 11/5 S. 5 f.).
(3) Da der Erfolg, die lebensgefährliche Verletzung nicht eingetreten ist, jedoch die Tathandlung – ein nicht näher bekannter Messerangriff im Kopf- und Halsbereich während einer chaotischen körperlichen Auseinandersetzung, bei welchem der Privatkläger 3 zu Boden fiel – zu einer lebensgefährlichen Verletzung hätte führen können, ist in objektiver Hinsicht von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen (Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB).
2.3.2
Subjektiver Tatbestand
(1) In subjektiver Hinsicht ist Eventualvorsatz, also die Inkaufnahme der lebensgefährlichen Verletzung, erforderlich (zu Eventualvorsatz s. Erw. III., Ziff. 2.2.2, 1). Betreffend Eventualvorsatz bei schwerer Körperverletzung muss sich der Vorsatz auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat. Es kann unter Umständen schwierig sein, den Vorsatz auf einfache von der schweren Körperverletzung abzugrenzen. Nicht selten müssen deshalb vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse gezogen werden (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 25, m.H.). Es ist denn auch bei vorliegender Beurteilung vonseiten des Beschuldigten kein Geständnis gegeben und er vermochte sich gemäss eigenen Aussagen auch nicht daran zu erinnern, was in diesen Momenten passierte bzw.
was er mit dem Messer gegenüber dem Privatkläger 3 tat. Der Privatkläger 3 hat auch ausgeführt, nicht zu wissen, wie er vom Beschuldigten mit dem Messer verletzt worden sei.
(2) Das Tatvorgehen ist insoweit bekannt, als er das Messer in der Wohnung behändigte und sich damit ins Treppenhaus begab, wo er sich mit dem Privatkläger 3 in ein Gerangel begab, in welches die Privatklägerin 2 irgendwann eingriff. Es kann gemäss Sachverhalt angenommen werden, dass der Privatkläger 3 zuvor im Begriff war, zu fliehen bzw. das Treppenhaus jedenfalls zu verlassen. Es liegen denn keine Hinweise vor, wonach der Privatkläger 3 oder gar die Privatklägerin 2 in dieser Situation den Beschuldigten angegriffen hätten. Angesichts dieser Umständen richtete sich der Beschuldigte mit einem relativ grossen Küchenmesser als Angreifer gegen die anderen. Dies, vor dem Hintergrund einer chaotischen und hysterischen Ausgangslage, welche sich zuvor im Büro ergeben hatte.
(3) Das Bundesgericht erwägt, dass wer unkontrollierte Messerstiche in den Bauch/Unterleib im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung ausübt, in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen müsse. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen. Dies würde selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklingen gelten (BGer 6B_475/2017, 27.11.2012, E. 4.2).
(4) Unter Berücksichtigung der vorliegenden äusseren Umstände des Tatgeschehens stellt sich die Frage, was der Beschuldigte effektiv wollte, als er das Messer ergriff und den anderen aus der Wohnung folgte. Beim Vorgehen gegenüber dem Privatkläger 3 sind im Gegensatz zu jenem gegenüber der Privatklägerin 2 weniger Informationen vorhanden. Angesichts seines Vorgehens ist entweder anzunehmen, er habe kontrolliert und direkt den Privatkläger 3 verletzen wollen, oder aber, er habe in unkontrollierter Weise im Rahmen der dynamischen Auseinandersetzung bzw. des Gerangels, mit dem Messer den Privatkläger 3 erwischt. Zugunsten des Beschuldigten kann nicht angenommen werden, dass er gewollt und bewusst die Verletzungen im Hals- und Kopfbereich herbeiführte und eine schwere Schädigung beabsichtigte. Vielmehr ist anzunehmen, dass er letztere aufgrund seiner Tathandlung zumindest in Kauf genommen hat. Dieser
Schluss ist sodann aufgrund der erstellten Verletzungen im Hals- und Kopfbereich und unter Hinweis der diesbezüglichen Ausführungen des medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehende Erw. III., Ziff. 1.3.4, b), nachdem er sich mit dem Messer zumindest bewusst in ein chaotisches Geschehen begab, gerechtfertigt.
(5) Somit ist der subjektive Tatbestand erfüllt; der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich.
2.3.3
Schuldfähigkeit
Unter Hinweis auf die diesbezüglichen Erwägungen (vorstehend, III., Ziff. 2.2.3) liegt auch für das vorliegende Delikt kein Schuldausschlussgrund vor.
2.3.4
Rechtfertigungsgründe
Unter Hinweis auf die diesbezüglichen Erwägungen (vorstehend, III., Ziff. 2.2.4) liegt auch für das vorliegende Delikt kein Rechtfertigungsgrund vor.
2.3.5
Fazit versuchte schwere Körperverletzung
Der Beschuldigte hat sich der eventualvorsätzlich begangenen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht.
IV. Sanktion
1.
Grundsätze
(1) Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe grundsätzlich nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei hat das Gericht zunächst die Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Straftat unter Einbezug aller relevanten Umstände zu bestimmen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BSK StGB-ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 10; BGE 144
(2) Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. HEIMGARTNER, in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring [Hrsg.], StGB-Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 47 N 5 ff.).
(3) Der Strafrahmen bestimmt sich nach der Strafe der abstrakt schwersten Straftat, für die der Beschuldigte verurteilt wird (vgl. HÜRLIMANN/VESELY: Redaktion des Strafurteils, 1. Aufl., Zürich 2023, § 4 Urteilsaufbau, S. 91).
(4) Der Totschlag (Art. 113 StGB) sowie die schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) sind beide mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht und weisen damit in abstrakter Hinsicht dieselbe Schwere auf. Vorliegend bestand beim Privatkläger 3 jedoch keine Lebensgefahr, während die Privatklägerin 2 nur dank sofortiger (ärztlicher) Massnahmen überlebt hat. Demzufolge ist die Einsatzstrafe anhand des versuchten Totschlages festzusetzen.
(5) Es sind keine Gründe ersichtlich, vom Mindestmass der Strafe abzuweichen
2.
Einsatzstrafe: Versuchter Totschlag
2.1
Objektive Tatschwere
(1) In objektiver Hinsicht kann zur Tathandlung festgehalten werden, dass diese in spontaner Weise erfolgt und nicht etwa von langer Hand geplant gewesen wäre. Das Messer war denn auch griffbereit, sei es im Büro oder im Korridor auf der Kommode, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass es extra zu diesem Zweck dort deponiert wurde oder aber der Beschuldigte sich dessen behändigt hätte, wenn es nicht griffbereit gewesen wäre,. Es bestand eine hitzige Situation, die von schnellen Handlungen und damit nicht bewusst gefassten Entscheiden getragen waren. Weiter relevant ist, dass der Beschuldigte nur einmal – und nicht mehrfach – zustach. Schwer wiegt allerdings, dass er unvermittelt ins Gesicht, einem äusserst sensiblen und exponierten Körperbereich, stach. Dabei ist aufgrund des Augenkontaktes zwischen ihm und der Privatklägerin 2 auch davon auszugehen, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass er sie im Gesicht treffen werde und die darauffolgende Bewegung in Richtung ihres Gesichts kontrolliert erfolgte. Beim Messer handelte es sich darüber hinaus um ein spitziges Küchenmesser mit einer relativ langen Klinge, was dessen Gefährlichkeit offensichtlich erscheinen lässt (act. 12/2 S. 8 f.).
(2) In Anbetracht dieser Aspekte ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
(3) Für die objektive Tatschwere ist eine Einsatzstrafe von 54 Monaten festzulegen.
2.2
Subjektive Tatschwere
(1) Für die subjektive Komponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem, sondern mit Eventualvorsatz handelte. Sodann ist jedoch festzuhalten, dass es sich um eine völlig sinnlose Tat handelte. Die belastenden Umstände bzw. die seelische Belastung, die mitunter dazu führte, dass der Beschuldigte in einer heftigen Gemütsbewegung handelte (vgl. Erw. III., Ziff. 2.2.1), kann aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht mehr in die Beurteilung der subjektiven Tatschwere einfliessen (vgl. BSK StGB-SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 113 N 24, m.H.).
(2) Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere ist die Einsatzstrafe um neun Monate, auf 45 Monate zu reduzieren.
2.3
Versuch
(1) Die Tatsache, dass die Privatklägerin 2 nicht gestorben ist und der Totschlag dadurch im Versuchsstadium blieb, ist strafmildernd zu berücksichtigen. Vorliegend ist jedoch festzuhalten, dass es sich um einen vollendeten Versuch handelte, der Beschuldigte mithin alles unternommen hatte, sodass der Tod hätte eintreten können. Mit anderen Worten war es dem Glück der schnellen Rettungsmassnahmen, und nicht dem Tun des Beschuldigten, geschuldet, dass der Tod bei der Privatklägerin 2 nicht eingetreten ist.
(2) Die Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin 2 sind eine ca. drei Zentimeter lange Narbe an der Stelle des Einstiches, welche sie jedes Mal sieht, wenn sie in den Spiegel schaut, wodurch sie regelmässig, ja täglich an das Geschehene erinnert wird. Sodann hat sie noch immer Schmerzen, die sich in einer Art Stechen, einer Verspannung, zeigen, deren Heilung ungewiss ist und jedenfalls von regelmässiger Therapie begleitet sein muss. Darüber hinaus ist die Privatklägerin 2 durch die gemeinsame Tochter stets mit dem Beschuldigten verbandelt, was als belastende Tatsache zu berücksichtigen ist. Die begonnene Psychotherapie, die ihr grundsätzlich half, habe die Privatklägerin 2 aus Kostengründen wieder beendet (Prot. S. 31 f.).
(3) Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe nur leicht, um drei Monate, auf 42 Monate, zu reduzieren.
2.4
Fazit Einsatzstrafe
Nachdem weitere Strafmilderungs- oder erhöhungsgründe nicht ersichtlich sind, ergibt sich unter Einbezug der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Reduktion aufgrund des Versuchs eine Einsatzstrafe von 42 Monaten.
3.
Einzelstrafe: Versuchte schwere Körperverletzung
3.1
Objektive Tatschwere
(1) In objektiver Hinsicht ist vorliegend wiederum zu erwähnen, dass die Tat spontan erfolgte und nicht geplant gewesen ist, der Beschuldigte denn auch das Messer ergriff, da dieses sich in nächster Nähe befand. Mithin war jedoch klar erkennbar, dass es ein spitzes Küchenmesser mit einer relativ langen Klinge und somit umso gefährlicher war. Mit diesem begab er sich denn in ein chaotisches und von schnellen Handlungen getragenes Gerangel. Die Verletzungen befinden sich denn an sehr sensiblen Stellen im Hals- und Kopfbereich, was schwer wiegt. Der Messerangriff auf den Privatkläger 3 erfolgte zudem in einem sinnlosen Nachstellen der aus der Wohnung flüchtenden Privatkläger; entsprechend sinnfremd erscheint die Tat des Beschuldigten.
(2) Die objektive Tatschwere ist nach dem Ausgeführten als noch leicht zu beurteilen und die Einzelstrafe auf 42 Monate festzusetzen.
3.2
Subjektive Tatschwere
(1) In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch bei diesem Vorgehen eventual- und nicht direktvorsätzlich. Sodann ist darüber hinaus eine Reduktion gestützt auf Art. 48 lit. c StGB vorzunehmen. Demgemäss ist die Strafe zu mildern, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelische Belastung gehandelt hat. Dabei handelt es sich um dieselben Voraussetzungen, die beim Totschlag gemäss Art. 113 StGB gegeben sein müssen. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen (vorstehend, III., Ziff. 2., 2.1. u. 2.2.). Die bejahte, entschuldbare heftige Gemütsbewegung lag beim Beschuldigten auch hinsichtlich des Messerangriffes auf den Privatkläger 3 vor.
(2) Gestützt auf diese subjektiven Aspekte ist die Einzelstrafe um zwölf Monate, auf insgesamt 30 Monate zu reduzieren.
3.3
Versuch
(1) Die schweren respektive lebensgefährlichen Körperverletzungen sind beim Privatkläger 3 nicht eingetreten – auch diese Tat wurde nur im Versuch begangen. Entsprechend hat eine nach den Umständen angemessene Reduktion zu erfolgen. Es ist von einer unkontrollierten Tathandlung auszugehen, wobei die Verletzungen im Kopf- und Halsbereich mittels einem relativ grossen Küchenmesser verursacht wurden. Sodann ist erstellt, dass der Privatkläger 3 bereits früh im Gerangel zu Boden fiel und der Beschuldigte damit in einer, nebst dem Behändigen eines Messers, stärkeren Position war. Es ist daher davon auszugehen, dass auch hier der Erfolg einzig dem Glück zu verdanken ist und nicht durch ein Zutun des Beschuldigten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass er nicht bewusst auf den Hals- respektiv Kopfbereich des Privatklägers 3 zielte.
(2) Vorab ist festzuhalten, dass der Privatkläger 3 der Lebensgefahr nur knapp entging. Glücklicherweise erlitt er denn effektiv aber nur oberflächliche Wunden und Schnittverletzungen, die vollständig verheilt sind. In psychischer Hinsicht hat das Ereignis auch beim Privatkläger 3 Spuren hinterlassen, die er verarbeiten muss. Auch der Privatkläger 3 steht als Grossvater der Tochter des Beschuldigten weiterhin in Beziehung zu letzterem (Prot. S. 46 f.).
(3) Nach Gesagtem rechtfertigt sich eine Reduktion um weitere drei Monate, auf 27 Monate.
3.4
Fazit Einzelstrafe
Insgesamt ist beim Tatvorgehen in objektiver und subjektiver Hinsicht sowie unter Berücksichtigung des Versuchs und der weiteren Strafmilderungsgründe, so insbesondere des vorliegenden Affektes, von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Die Einzelstrafe ist auf 27 Monate festzulegen.
4.
Asperation
In Anwendung des Asperationsprinzips ist aufgrund der gleichartigen Strafen der beiden Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden. Es handelte sich beim Vorgehen des Beschuldigten gegenüber des Privatklägers 3 sowie der Privatklägerin 2 um ein zusammenhängendes Tatgeschehen, welches von gleichartigen Tatkomponenten getragen wurde. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände ist die Einsatzstrafe von 42 Monaten um 16 Monate, also um etwas mehr als die Hälfte der Einzelstrafe von 27 Monaten, zu asperieren. Daraus ergibt sich eine Gesamtstrafe von 58 Monaten Freiheitsstrafe.
5.
Täterkomponente
(1) Das Vorleben des Beschuldigten ist neutral zu werten, ebenso die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist.
(2) Hinsichtlich des Nachtatverhaltens kann beim Beschuldigten zumindest eine gewisse Reue ausgemacht werden (vgl. u.a act. 61/1; Prot. S. 89), wobei schon auffällt, dass er generell stark betont, wie ungerecht er behandelt worden sei, womit er sich selber auch immer wieder als eigentliches Opfer darstellt (s. hierzu auch Gutachten, act. 20/9 S. 59 f.).
(3) Der Verteidiger des Beschuldigten führte im Rahmen seines Plädoyers aus, dass der Beschuldigte sich von Beginn der Untersuchung an bezüglich der Verletzungen der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 geständig gezeigt habe (act. 60 Rz. 61). Dass der Beschuldigte die Verletzungen nicht bestritt respektive nicht bestritt, dass diese durch seine Handlungen entstanden sind (vgl. Erw. III. Ziff. 1.3.4, a-b), muss relativiert werden. Angesichts der Beweislage blieb dem Beschuldigten keine grosse Wahl, was er denn auch so bekräftigte (Prot. S. 71: "Ich gehe davon aus. Ausser, sie [die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3] hätten sich selbst verletzt."; "Ja, das [die Verletzungen der Privatklägerin 2] habe ich draussen gesehen."; "Ich muss es [die Verletzungen des Privatklägers 3] in dem Sinne anerkennen."). Somit geht das Gericht nicht von einem verfahrenserleichternden Geständnis des Beschuldigten aus, da er einzig das zugibt, was sich auch objektiv kaum bestreiten lässt und bezüglich des Kerngeschehens weitgehend geltend macht, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Darüber hinaus versucht er selbst da, wo die objektive Beweislage klar ist, seine Rolle zu relativieren und weist darauf hin, dass ihm keine andere Wahl bleibt, als diese Beweise anzuerkennen. Es ergibt sich daher keine Milderung der Strafe aufgrund eines geltend gemachten Geständnisses.
(4) Im vorliegenden Fall ist beim Beschuldigten jedoch eine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Durch die Taten am 8. März 2023 schoss er sich selbst bezüglich Kontakt und Betreuung der gemeinsamen Tochter massiv ins Abseits. Die Tat selber, der angetretene vorzeitige Strafvollzug und die zu erwartende mehrjährige Freiheitsstrafe führen dazu, dass die Beziehung zur Tochter besonders stark leidet und mutmasslich auch in Zukunft leiden wird. Dies, obschon er genau deswegen seine Unterlagen im Büro hat schützen wollen, um sich für einen intensiveren Kontakt zu seiner Tochter einzusetzen. Genau diese Möglichkeit hat er sich innert weniger Minuten zerstört. Damit liegen beim Beschuldigten im Sinne der Rechtsprechung aussergewöhnliche Umstände vor, die ihn besonders strafempfindlich machen (BGer 6b_18/2022, 23.06.2022, E. 2.6.1., m.H.).
(5) Die Täterkomponente führt insgesamt zu einer Reduktion der Gesamtstrafe von acht Monaten auf 50 Monate Freiheitsstrafe.
6.
Fazit
(1) Der Beschuldigte ist für den versuchten Totschlag und die versuchte schwere Körperverletzung mit 50 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Da die Freiheitsstrafe drei Jahre übersteigt, kommt ein teilbedingter Vollzug nicht in Frage (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist also zu vollziehen.
(2) Die vom Beschuldigten durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstandene Haft von bis und mit heute (Urteilszeitpunkt) 679 Tagen ist den 50 Monaten Freiheitsstrafe anzurechnen.
V. Zivilansprüche
1.
Grundlagen
(1) Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (vgl. Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Nach Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen sind dabei nur soweit darzulegen, als sie durch das Strafverfahren nicht offenkundig sind (vgl. BGE 146 IV 211 E. 3.1, m.H.).
(2) Die geschädigte Person kann für erlittene Körperverletzungen Ersatz der Kosten (Schadenersatz) und die Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit verlangen (Art. 46 Abs. 1 OR). Als Körperverletzung gilt hierbei jede Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität. Zum Begriff des Schadens ist auf die Differenztheorie hinzuweisen: Es handelt sich um eine ungewollte Vermögenverminderung, also einer Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand der geschädigten Person infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses (hierzu BGE 132 III 321 E. 2.2.1., m.H.). Zu ersetzen ist der wirtschaftliche Schaden, der durch die Körperverletzung bewirkt wurde. Dazu gehören insbesondere notwendige und angemessene Heilungskosten sowie der aus einer Arbeitsunfähigkeit resultierende Erwerbsschaden. Aus dem haftpflichtrechtlichen Bereicherungsverbot ergibt sich, dass Leistungen Dritter, so insbesondere vonseiten Versicherungen, vom Schaden abzuziehen sind (Direktschaden). Aktivlegitimiert zur Geltendmachung von Schadenersatz ist nur die geschädigte Person selber. Diese hat konkret und subjektiv nachzuweisen, welchen Schaden sie adäquat kausal durch das schädigende Ereignis erlitten hat (KESSLER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529, 7.
Aufl., 2020 Basel, Art. 46 N 2 ff.; 9c; 15a; Art. 42 N 1, m.H.). Nebst dem Schaden sowie dem natürlichen und kausalen Kausalzusammenhang sind Widerrechtlichkeit und Verschulden vorausgesetzt (hierzu BGE 132 III 122 E. 4.1., m.H.). Wird Schadenersatz zugesprochen, steht der geschädigten Person Schadenszins vom Zeitpunkt an zu, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins bezweckt, die berechtigte Person so zu stellen, wie wenn sie für ihre Forderung am Tag des Schadenseintritts befriedigt worden wäre (BGE 131 II 217 E. 4.2., m.H.).
(3) Bei Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände überdies der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Anspruch auf eine entsprechende Genugtuung hat, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff eine sogenannte immaterielle Unbill erlitten hat. Hierbei soll die finanzielle Entschädigung keinen wirtschaftlichen Schaden, sondern einen Eingriff in das seelische Wohlbefinden aufwiegen. Aktivlegitimiert ist in erster Linie wiederum die unmittelbar verletzte Person. Angehörige sind insoweit aktivlegitimiert, als sie nach Art. 47 OR selber eine Beeinträchtigung ihrer physischen oder psychischen Integrität erlitten haben (Schockschaden). Die immaterielle Unbill setzt eine gewisse Schwere des erlittenen seelischen respektive körperlichen Schmerzes voraus. Bei Körperverletzungen ist dies namentlich anzunehmen, wenn die Verletzung schwer ist, bleibende Folgen hat bzw. lang anhaltende Schmerzen auslöst. Nebst der immateriellen Unbill sowie den allgemeinen Haftungsvoraussetzungen, sind die besonderen Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich ein allfälliges Mitverschulden der verletzten Person, das Verschulden der schädigenden Person sowie die Schwere der Verletzung der Persönlichkeit und das Ausmass der erfahrenen und empfundenen immateriellen Unbill im konkreten Fall (BSK OR I-KESSLER, a.a.O., Art. 47 N 4 f.; 13; 16 ff., m. H.)
(4) Ein Genugtuungsanspruch kann sich mithin auch oder zusätzlich gestützt auf Art. 49 OR ergeben: Dieser räumt einen solchen ein, wenn jemand widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Abs. 1). Zu den geschützten Persönlichkeitsrechten gehören insbesondere Leib und Leben, persönliche Freiheit, Ehre und persönliche Sphäre. Als Massstab zur Beurteilung der Schwere hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Dem Gericht steht hierbei ein weites Ermessen zu. Die Auswirkungen des Eingriffes müssen jedenfalls das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. BSK-OR I, KESSLER, a.a.O, Art. 49 N 11 ff., m.H.). Der Anspruch aus Art. 47 OR stellt einen Anwendungsfall von Art. 49 OR dar. Art. 47 schliesst als Anwendungsfall die ergänzende Anwendbarkeit von Art. 49 nicht aus; Art. 47 und Art. 49 OR können auch kumulativ zur Anwendung kommen, wenn eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, die über den nach Art. 47 zu entgeltenden Integritätseingriff hinausgeht (vgl. BSK-OR I, KESS- LER, a.a.O, Art. 47 N 1; 16, m.H.).
2.
Privatklägerin 1: Schadenersatz
(1) Die A._____ (Versicherung der Privatklägerin 2) konstituierte sich mit Schreiben vom 9. Mai 2023 (act. 13/5) als Zivilklägerin. Mit Eingabe vom 30. August 2023 (act. 13/6) beantragte die Privatklägerin 1 sodann, dass der Beschuldigte adhäsionsweise zu verpflichten sei, Schadenersatz in Höhe von Fr. 15'567.05 zu bezahlen.
(2) Diese Schadenersatzforderung wurde kurz begründet sowie nachvollziehbar belegt: Aus den Beilagen zu obgenannter Eingabe vom 30. August 2023 ergeben sich ambulante sowie stationäre Heilungskosten, resultierend aus dem Unfallereignis vom 8. März 2023 (act. 13/6, B3-12: Fr. 11'567.45), sodann die Transportkosten der Rega vom 8. März 2023 (act. 13/6, B13: Fr. 3'824.70), und Erwerbsersatz für fünf Tage vom 8. März 2023 bis 15. März 2023 (act. 13/6, B 14: Fr. 174.90). Ein Zins wurde nicht gefordert.
(3) Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 15'567.05 Schadenersatz zu bezahlen.
3.
Privatklägerin 2: Schadenersatz und Genugtuung
3.1
Schadenersatz (Forderung)
(1) Die Privatklägerin 2 beantragt, es seien ihr vom Beschuldigten Fr. 7'606.– Schadenersatz zzgl. Zinsen zu 5% sei dem 20. April 2023 zu bezahlen (act. 45 Anträge: Ziff. 2; act. 58 Anträge: Ziff. 3). Ihre Schadenersatzforderung begründete und belegte die Privatklägerin 2 (act. 45 S. 4, B. Rz. 10; act. 46/2-9). Auf die einzeln geltend gemachten Positionen sei im Folgenden kurz einzugehen:
(2) Die Privatklägerin 2 macht Fr. 1'544.55 für notwendige Behandlungen bei der Psychiaterin Dr. med. O._____, bisher 10 Sitzungen, geltend (act. 45 Rz. 10 a.) und reicht hierfür die Abrechnung der Krankenkasse bei, die den Betrag für die genannten Behandlungen von Fr. 1'534.80 ausweist (Beteiligung der Krankenkasse bereits abgezogen). Weiter werden Fr. 9.75 verrechnet, wobei es sich hierbei gemäss Beleg um ein Guthaben der Krankenversicherung aus einer Abrechnung vom 26. September 2023 handelt (act. 46/2). Zurecht bringt der Beschuldigte hiergegen ein, dass der letztgenannte Betrag eine andere Abrechnung und nicht die psychiatrischen Behandlungen betreffen würden. Der Rest werde anerkannt (act. 60 Rz. 79). Für die psychiatrischen Behandlungen sind der Privatklägerin 2 somit Fr. 1'534.80 zuzusprechen.
(3) Sodann beantragt sie die Erstattung der Reisekosten mit dem Auto zu den Sitzungen bei Dr. med. O._____, Fr. 490.– betragend (act. 45 Rz. 10 b.; act. 46/3, Benzinkosten aufgrund der gefahrenen Kilometer). Der Beschuldigte bringt vor, sie hätte diese Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vornehmen müssen (act. 60 Rz. 80). Im Vergleich zur Fahrt mit dem Auto hätte die Privatklägerin 2 zwar mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Kostenersparnis von rund der Hälfte, jedoch konnte sie mit dem Auto wesentlich Zeit sparen. Während sie mit dem Auto pro Weg rund
35 Minuten unterwegs war, hätte sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln über eine Stunde bis knapp eineinhalb Stunde pro Weg einrechnen müssen. Diese Position ist somit nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht zu kürzen. Es sind ihr deshalb die vollen Reisekosten mit dem Auto in der Höhe von Fr. 490.– zu erstatten.
(4) Im Sinne der soeben gemachten Erwägungen sind ihr auch die Kosten für die Fahrt mit dem Auto zur Physiotherapie in P._____ von Fr. 441.– zuzusprechen (act. 45 Rz. 10 c.).
(5) Weiter macht die Privatklägerin 2 Kosten für die Osteopathie-Behandlungen geltend, und zwar in Höhe von Fr. 1'425.– (act. 45 Rz. 10 d.). Der Beschuldigte anerkannte grundsätzlich, für Kosten der Therapie aufzukommen, jedoch nur im Umfang von 25%, was dem Selbstbehalt nach Abzug der Kostenübernahme durch die Zusatzversicherung entspricht (act. 60 Rz. 81). Den Ausführungen des Beschuldigten, wonach mit der Behandlung hätte zugewartet werden können, um eine ärztliche Verordnung zu erlangen, ist nicht zu folgen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass es sich beim ersten Termin, wie der Beschuldigte vorbringt, mutmasslich um einen bereits vorbestehenden Termin gehandelt habe. Vielmehr wurden von den Kosten der Behandlungen zwischen 12. März 2023 bis 17. Mai 2023 von der A._____, also der Unfallversicherung, bereits ein Anteil übernommen (act. 13/6, B4; B8), nämlich Fr. 75.– pro Sitzung. Demzufolge ist auch die Forderung entsprechend zu reduzieren: Insgesamt wurden von den Fr. 1'050.– (act. 46/4) vonseiten der Unfallversicherung Fr. 525.– übernommen. Die Forderung ist um diesen Betrag zu reduzieren. Die des Weiteren eingereichten Belege respektive die darin ausgewiesenen Beträge (act. 46/5- 6) sind nicht zu beanstanden. Die Gesamtforderung ist demnach auf Fr. 900.– zu reduzieren; diese sind der Privatklägerin 2 für die Osteopathie Behandlungen zu ersetzen. Im Mehrbetrag ist die Forderung abzuweisen.
(6) Für die geltend gemachten Reisekosten von Fr. 312.– mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu vier medizinischen Nachkontrollen im USZ und zum Termin der staatsanwaltschaftlichen Befragung wurden keine Belege eingereicht (act. 45 Rz. 10 e.). Der Beschuldigte machte geltend, dass hierfür zu hohe Ticketkosten einberechnet worden seien, bestreitet die Termine als solche jedoch nicht (act. 60 Rz. 82; act. 61/6). Es ist korrekt, dass sich die geltend gemachten Ticketpreise gemäss online Fahrplan der SBB als zu hoch erweisen. Es sind der Privatklägerin 2 deshalb die vom Beschuldigten hierfür anerkannten Fr. 287.20 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist die Forderung abzuweisen.
(7) Für die Hin- und Rückfahrt zum Optiker, welche notwendig waren, weil bei der Tat die Brille der Privatklägerin 2 kaputtging, beantragte sie Fr. 46.– für die Reisekosten mit dem Auto (ca. eine halbe Stunde; mit ÖV ca. eine Stunde; act. 45 Rz. 10 f.; act. 46/7). Diese sind ihr aufgrund der Zeitersparnis von rund einer halben Stunde pro Weg zuzusprechen.
(8) Weiter führte die Privatklägerin 2 aus, es seien ihr für die in Rechnung gestellte Reinigung des Tatortes (Treppenhaus) Fr. 212.– zu erstatten (act. 45 Rz. 10 g.; act. 46/8). Diese Schadenersatzpflicht wurde nicht nur belegt, sondern auch vom Beschuldigten anerkannt (act. 60 Rz. 84), weshalb die genannte Forderung zuzusprechen ist.
(9) Die Privatklägerin 2 machte darüber hinaus einen Betrag von Fr. 3'063.– geltend, weil aufgrund der Tat und der erlittenen Verletzungen ein Möbeltransportunternehmen habe beauftragt werden müssen, um die Möbel der Privatklägerin 2 von J._____ nach K._____ zu bringen (act. 45 Rz. 10 h.; act. 46/9). Die Privatklägerin 2 hat den geltend gemachten Betrag belegt und die Kosten in Zusammenhang mit der Tat gestellt. Gemäss eingereichter Rechnung wurden die Möbel zwischen dem 4. und 5. April 2023 transportiert. Es wurden keine Ausführungen gemacht, die darauf schliessen lassen würden, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Möbeltransportkosten und dem Tatvorfall am 8. März 2023 vorliegen würde. Umzugskosten hätte die Privatklägerin 2 so oder so gehabt; mit oder ohne Vorfall am 8. März 2023. Deshalb wäre es an der Privatklägerin 2 gewesen, nachzuweisen, dass ein adäquater Kausalzusammenhang vorlag. Der Hinweis, es habe aufgrund der Tat und der erlittenen Verletzungen ein
Möbeltransportunternehmen beauftragt werden müssen, greift zu kurz. Es ist zusammenfassend nicht anzunehmen, dass es sich um einen Schaden handelt, sondern um Umzugskosten, die die Privatklägerin 2 ohnehin gehabt hätte und deshalb vom Beschuldigten nicht ersetzt werden müssen. Die Forderung ist in diesem Betrag abzuweisen.
(10) Abschliessend macht die Privatklägerin 2 Kosten für die Reise an die Hauptverhandlung vom 7. Januar 2024 in Höhe von Fr. 73.– geltend und verweist hierbei auf den online Fahrplan der SBB (act. 45 Rz. 10 i.). Der Beschuldigte bringt hiergegen vor, dass die Privatklägerin 2 ein Sparticket à Fr. 54.80 hätte erwerben können und weist sodann darauf hin, dass auch ein normales Streckenticket nur Fr. 61.– kosten würde (act. 60 Rz. 86; act. 61/9). Es ist dem Beschuldigten insoweit zuzustimmen, als dass das Ticket gemäss online Fahrplan günstiger ausfällt, als von der Privatklägerin 2 geltend gemacht wurde. Die Sparangebote hingegen sind jedoch begrenzt verfügbar und betreffen nur bestimmte Zeiten. Die Privatklägerin durfte entsprechend ein normales Streckenticket erwerben und hätte nicht ein Sparticket lösen müssen. Es sind ihr demnach Fr. 61.– zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen.
(11) Die Privatklägerin 2 verlangt Zins seit dem 20. April 2023, ohne diesen Antrag näher zu begründen. Da sich die verschiedenen Schadenspositionen in unterschiedlichen Zeitpunkten ausgewirkt haben, jedoch sämtliche Positionen bis zum Urteilszeitpunkt berücksichtigt worden sind, ist der Schadenersatz per Urteilszeitpunkt zu verzinsen.
(12) Insgesamt ist die Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 3'972.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Januar 2025 gutzuheissen. Bei diesen Forderungsbeträgen handelt es sich um einen Schaden im Sinne der Ausführungen, sodann ist der adäquate Kausalzusammenhang zum schädigenden Ereignis gegeben. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Schuldspruch. Im geltend gemachten Mehrbetrag von Fr. 3'634.– zuzüglich Zins ist das Schadenersatzbegehren im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
3.2
Schadenersatz (Grundsatz)
(1) Die Privatklägerin 2 beantragt im Weiteren, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 aus dem Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und z.B. Kosten einer künftigen Therapie ersetzt werden müssten, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung gedeckt seien (act. 45 Anträge: Ziff. 3; act. 58 Anträge: Ziff. 4).
(2) Der Beschuldigte anerkennt das grundsätzliche Bestehen der Schadenersatzpflicht gegenüber der Privatklägerin 2 (act. 60 Anträge Ziff. 7; Rz. 78).
(3) Es ist demzufolge festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 dem Grundsatz nach zu Schadenersatz verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des weiteren Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3.3
Genugtuung
(1) Die Privatklägerin 2 beantragt die Leistung einer Genugtuung gestützt auf Art. 47 und 49 OR in Höhe von Fr. 20'000.– zzgl. Zins seit dem 8. März 2023 (act. 58, Anträge: Ziff. 2; act. 45, Anträge: Ziff. 1, Rz. 1 f.).
(2) Hierzu geht die Privatklägerin 2 respektive deren Rechtsvertreterin im Rahmen der Begründung der Zivilklage zunächst unter Hinweis auf den Bericht des USZ vom 26. April 2023 (act. 6/3 S. 1 f.) auf die Verletzungsfolgen ein, durch welche sie sich namentlich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe. Weiter führt sie unter Bezugnahme des genannten Berichtes aus, dass bleibende Schäden aufgrund der Verletzungen des Nervs nicht ausgeschlossen werden könnten. Es bestehe bei ihr denn auch weiterhin eine Taubheit am linken Augenlid und die kleine Narbe sei bis heute sichtbar. Diese erinnere sie tagtäglich an die Gewalttat. Sodann sei die Verarbeitung des Erlebten eine Herausforderung, mitunter, weil der Privatkläger 3 sowie F._____, zwei ihrer Hauptbezugspersonen, ebenso dabei gewesen seien, weshalb im Rahmen des Heilungsprozesses zusätzlich die Sorge um die anderen hinzukomme. Sie leide weiterhin unter Ängsten und Unsicherheiten. Aufgrund dessen sei sie auch zur Psychiaterin gegangen. Diese Behandlung habe sie aus Kostengründen wieder aufgehört; angewiesen auf therapeutische Hilfe wäre sie aber weiterhin (act. 45 Rz. 3 ff.; act. 46/1). Abschliessend kommt die Vertreterin der Privatklägerin 2 zum Schluss, dass unter Berücksichtigung von vergleichbaren Fällen bzw. Präjudizien, die Forderung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– nach dem Gesagten als gerechtfertigt erscheine, zumal sich diese Summe nicht an der obersten Grenze vergleichbarer Fälle befinde (act. 45 Rz. 7 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 sodann, dass sich die Forderung vielmehr am untersten Rand befinde; für eine bleibende Narbe im Gesicht seien Genugtuungssummen von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.– üblich. Überdies handle es sich bei der Privatklägerin 2 um eine junge Frau, für welche eine eher irritierende Narbe im Gesicht schwerer wiege, als dies bei einer älteren Person der Fall wäre. Überdies würden die Muskelbeschwerden weiterhin bestehen, wodurch bleibende Tatfolgen im medizinischen Sinne vorliegen würden. Offenbar trete trotz Behandlung seit sechs Monaten keine Verbesserung mehr ein (Prot. S. 87). Damit bezog sich die Rechtsvertreterin auf die Ausführungen der Privatklägerin 2 anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung, die knapp zwei Jahre nach dem Ereignis stattfand.
Im Rahmen dieser berichtete die Privatklägerin 2 von noch bestehenden Schmerzen: Es fühle sich an wie ein Stechen, eine Verspannung im Nacken. Zudem sei die Motorik des Auges eingeschränkt, wenn sie die Augen öffne. Nach dem Vorfall habe sie den Kiefer nicht öffnen können. Alle zwei Wochen gehe sie zur Osteopathie. Seit rund sechs Monaten hätten sich die Beschwerden nicht mehr weiter gebessert. Laut ihrer Therapeutin sei ungewiss, ob es überhaupt noch besser werde oder der Zustand stagniere. Damit es Aussichten auf Besserung gäbe, müsse sie jedenfalls mit der Therapie weitermachen. Sodann habe sie eine ca. drei Zentimeter lange Narbe vom Ohr herab davongetragen, welche sie täglich sehe, wenn sie sich im Spiegel betrachte. Dies erinnere sie stets an den Vorfall (Prot. S. 30 f.).
(3) Der Verteidiger des Beschuldigten führte zur Genugtuungsforderung zunächst aus, dass der Anspruch auf eine Genugtuung, somit die Voraussetzungen derselben, anerkannt würden, bestreitet jedoch die Angemessenheit der Höhe der geforderten Summe. Der Betrag sei angesichts der effektiven Tatfolgen bzw. der
Umstände, die zur Tat geführt hätten, deutlich überhöht (act. 60 Rz. 74). Wenngleich das Leiden der Privatklägerin 2 nicht verharmlost werden soll, so seien die effektiven Tatfolgen glücklicherweise relativ gering geblieben: Die Privatklägerin 2 habe nach zwei Tagen wieder aus dem Spital entlassen werden können, eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht dokumentiert und die Privatklägerin 2 habe gut einen Monat nach der Tat gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht mehr von psychischen Problemen berichtet. Der Beschuldigte lässt sodann ausführen, die Muskelverspannungen hätten Physiotherapie von neun Sitzungen nötig gemacht und die psychiatrischen Behandlungen hätten nach zehn Sitzungen wieder eingestellt werden können. Die Tatsache, dass weitere Familienmitglieder bei der Tat dabei gewesen seien, sei aus seiner Sicht eher als eine Unterstützung, als eine zusätzliche Belastung in der Verarbeitung des Erlebten zu betrachten. Es sei überdies nicht anzunehmen, dass die vorbestehenden Ängste und Unsicherheiten der Privatklägerin 2 durch die Tat merklich verstärkt worden wären (act. 60 Rz. 75). Bezüglich des Beschuldigten sei ein erheblich relativiertes Verschulden auszumachen, welches im Rahmen der Bemessung der Genugtuung relativierend zu berücksichtigen sei. Die Privatklägerin 2 und ihre Familie hätten sodann durch ihr Verhalten am 8. März 2023 entscheidend zur Eskalation der körperlichen Auseinandersetzung – ohne Messer – beigetragen. Somit liege ein Selbstverschulden bezüglich der Situation vor, die zur Tat geführt habe. Dieses führe in erheblicher Weise zur Reduktion der angemessenen Genugtuung. Im Sinne des Ausgeführten erachtet der Beschuldigte abschliessend eine Summe von Fr. 5'000.– zzgl. Zins seit 8. März 2023 als gerechtfertigt (act. 60 Rz. 76 f.).
(4) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung wurden ausreichend dargetan und wurden vom Beschuldigten auch anerkannt.
(5) Es ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere in Anbetracht des Verschuldens die Angemessenheit der geforderten Genugtuungssumme von Fr. 20'000.– zu beurteilen:
(6) Zunächst ist bezüglich der Verletzungen und der Verletzungsfolgen festzuhalten, dass sich die Privatklägerin 2 aufgrund des Messerangriffes und die dadurch entstandene Verletzung der Schläfenarterie in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hatte. Entgegen der Ausführungen des Beschuldigten wurde der Privatklägerin eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. März 2023, also für sieben Tage, attestiert. Im Zeitpunkt des Erstellens des medizinischen Berichtes wurden bleibende Schäden durch Verletzungen des Gesichtsnervs nicht ausgeschlossen (act. 6/3 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung, mithin knapp zwei Jahre nach dem Vorfall, bestätigte sich, dass diese weiterhin unter den Verletzungsfolgen leidet. Eine komplette Abheilung der Beeinträchtigungen respektive der Schmerzen bleibt ungewiss. Es ist demnach nicht so, wie es der Beschuldigte ausführt, wenn er auf die Physiotherapie hinweist und deshalb davon ausgeht, dass keine Beeinträchtigungen mehr bestehen würden. Auch die Narbe ist denn bleibend, wenngleich es sich um eine eher kleine Narbe handelt, so befindet sie sich doch im Gesicht und ist für die Privatklägerin 2 jedenfalls eine tägliche Begegnung mit dem Erlebten. Die Arbeitsunfähigkeit von sieben Tagen und die schnelle Entlassung aus dem Krankenhaus sprechen dennoch für einen glücklicherweise glimpflichen Verlauf der lebensgefährlichen Verletzung. Somit kann festgehalten werden, dass sich zwar keine unmittelbaren schweren Folgen aus dem Ereignis ergeben haben, jedoch bleibende Schäden im Bereich der Augen und des Nackens sowie eine Narbe im Gesicht bestehen. Die Schmerzen respektive die Beeinträchtigungen bedürfen einer regelmässigen Therapie und könnten mutmasslich lebenslang bestehen bleiben. Angesichts dieser Tatsachen greift die Argumentation des Beschuldigten hinsichtlich der Folgen des Ereignisses in physischer Hinsicht zu kurz.
(7) In psychischer Hinsicht ist auch zu sagen, dass es zwar korrekt ist, dass die Sitzungen bei der Psychiaterin nach zehn Besuchen eingestellt wurden, dies aber auf die Kosten zurückgeführt werden kann (Prot. S. 31). Gemäss Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. O._____ befand sich die Privatklägerin 2 ab April 2023 bis Dezember 2023 in Behandlung. Zugewiesen wurde sie von der Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft. Der Bericht hält sich relativ kurz. Die darin beschriebenen Leiden werden aber klar im Zusammenhang mit dem Vorfall am 8. März 2023 assoziiert ("aktuelles Leiden"). Die diagnostizierte Anpassungsstörung bestehe mit/bei körperlicher Gewalt in der Beziehung zum Partner (act. 46/1). Die bei der Privatklägerin 2 bestehenden Ängste und Panikattacken können angesichts des Berichts ohne Weiteres mit dem Vorfall am 8. März 2023 in Verbindung gebracht werden. Gemäss Bericht wird denn auch eine Weiterführung der psychiatrischen Behandlung mit psychotherapeutischem Schwerpunkt empfohlen.
(8) Im vorliegenden Fall besonders zu beachten gilt die Tatsache, dass die Privatklägerin 2 als Opfer der Gewalttat nebst den beschriebenen Folgen in physischer und psychischer Hinsicht als Mutter der gemeinsamen Tochter des Beschuldigten mit diesem Vorfall leben muss. So besucht sie den Beschuldigten alle zwei Monate mit der gemeinsamen Tochter im Gefängnis und ermöglicht ihm monatlich einen Skype-Anruf mit ihr (Prot. S. 52). Die Tochter hat Jahrgang 2021, womit in den kommenden Jahren überdies eine engere Kooperation der Eltern gefordert sein wird, als wenn die Tochter bereits älter wäre. Diese Umstände sind in der Beurteilung der seelischen Belastung erschwerend zu berücksichtigen, zumal sie bis an ihr Lebensende gemeinsam Eltern sein werden.
(9) Auf Seiten des Verschuldens beim Beschuldigten ist miteinzubeziehen, dass er vorstehend für einen Totschlag schuldig gesprochen wurde, mithin eine entschuldbare, heftige Gemütsbewegung bejaht wurde. Der Beschuldigte litt unter der Trennung und der damit konfliktbehafteten Situation, auch bezüglich der Betreuung der gemeinsamen Tochter. Diese Aspekte sind vorliegend schuldmindernd respektive hinsichtlich der Genugtuungssumme reduzierend zu berücksichtigen. Die geltend gemachte Opfermitverantwortung der Privatklägerin 2 ist jedoch nicht auszumachen. Die Privatklägerin 2 befand sich als ehemalige Partnerin ebenso in einer emotionalen Situation und hatte für sich ihre Gründe, ohne Absprache für die Abholung ihrer Sachen beim Beschuldigten aufzutauchen. Auch wenn nicht ganz korrekt, so ist es doch auch menschlich nachvollziehbar, wie sie handelte (vgl. hierzu u.a. act. 45). Anlässlich der Aufeinandertreffen wurde die Privatklägerin 2 denn auch von allen Beteiligten als diejenige beschrieben, die zu schlichten und die Situation zu beruhigen versucht hatte. Sie war denn auch nie ein aktiver Teil der körperlichen Auseinandersetzungen bzw. Gerangel (s. Erw. vorstehend zur Sachverhaltserstellung).
(10) Die Kasuistik zugesprochener Genugtuungssummen bei Körperverletzungen zeigt zwar gewisse Tendenzen auf, jedoch kann auf keinen konkreten Fall abge- stellt werden; ist es doch zentral, eine Beurteilung der besonderen Umstände vorzunehmen. Es kann jedoch, zumindest in grundsätzlicher Hinsicht, festgehalten werden, dass bei vergleichbaren Fällen – Messerstiche, lebensgefährliche Verletzungen, Tötungsversuche – Genugtuungssummen im Bereich zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.– zugesprochen worden sind, wobei diese Beispiele etwas in die Jahre gekommen sein dürften (hierzu: LANDOLT HARDY, Genugtuungsrecht - Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung - Band 2, Genugtuung bei Körperverletzung, Zürich/St. Gallen 2013, S. 406-423; SozVersGer ZH vom 29.10.2009, E. 8.; BGer vom 28.11.2007, E. 9 ff.).
(11) Es ist unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, der unmittelbaren sowie langzeitigen Verletzungsfolgen, den psychischen Belastungen der Privatklägerin 2 und der besonderen Umstände des vorliegenden Falls der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 18'000.– zzgl. Zins seit dem Ereignis zuzusprechen.
3.4
Umtriebsentschädigung
(1) Die Privatklägerin 2 machte im Rahmen ihrer Zivilklage zudem eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– geltend (act. 45 Anträge: Ziff. 4; act. 58 Anträge: Ziff. 5).
(2) Hierzu führt die Privatklägerin 2 im Wesentlichen aus, sie habe einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand durch die Folgen der Straftat erlitten. Sie habe ärztliche Kontrolltermine und Einvernahmen wahrnehmen und hierbei Weg- sowie Verpflegungskosten gehabt. Für den Tag der Hauptverhandlung habe sie die Nacht vorher, um pünktlich erscheinen zu können, in einem Hotel in der Nähe des Gerichts übernachten müssen. Es hätte sich angesichts der anwaltlichen Kosten nicht gelohnt, jede Position einzeln geltend zu machen und zu belegen. Deshalb seien ihr im Sinne einer geschätzten Umtriebsentschädigung Fr. 500.– zu bezahlen (act. 45 Rz. 13).
(3) Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie, die Privatklägerschaft, obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen (Abs. 2). Die Privatklägerin 2 hat ihre Forderung zwar beziffert, diese aber darüber hinaus nicht substantiiert dargelegt oder belegt.
(4) Das Begehren betreffend Zahlung einer Umtriebsentschädigung ist demzufolge abzuweisen.
4.
Privatkläger 3: Schadenersatz und Genugtuung
4.1
Schadenersatz (Forderung)
(1) Der Privatkläger 3 beantragt, der Beschuldigte habe ihm Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'774.60 zzgl. Zins seit dem 26. April 2023 zu bezahlen (act. 40, Anträge: Ziff. 1; act. 59 Anträge: Ziff. 2). Der Privatkläger 3 begründete seine Forderung mit Eingabe vom 26. September 2024 und reichte diverse Belege dazu ein (act. 40; act. 41/1-14). Im Rahmen ihres Plädoyers machte die Rechtsvertreterin des Privatklägers 3 Ergänzungen zum Zivilpunkt (act. 59 S. 6 f.). Auf die einzelnen Positionen sei im Folgenden einzugehen.
(2) Zunächst macht der Privatkläger 3 Kosten geltend, die im Zusammenhang mit dem geplanten Umzug am 8. März 2023 stehen: Insgesamt sei ihm ein Schaden in Höhe von Fr. 726.55 entstanden. Dieser setze sich aus Fr. 250.– fürs Mietauto (act. 41/1), Fr. 122.55 für Diesel (act. 41/2-3), Fr. 250.–Autospesen für das private Auto (je 157 km Fahrt) und Fr 104.–für den Autoverlad Q._____ hin und zurück mit beiden Autos (act. 41/4-5) zusammen. Diese aufgewendeten Kosten für den geplanten Transport der Sachen von der Privatklägerin 2 würdigt der Privatkläger 3 ohne nähere Begründung als Schaden, der ihm durch das Tatverhalten des Beschuldigten am 8. März 2023 erwachsen sei (act. 40 S. 2).
(3) Der Schaden ist die Vermögenseinbusse, die sich aus dem schädigenden Ereignis ergibt; es ist die Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand der geschädigten Person infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses (vgl. vorstehend, V.,
Ziff. 1). Vorliegend sind dem Privatkläger 3 diverse Kosten entstanden, weil er mit der Privatklägerin 2 und F._____ einen Umzug vornehmen hat wollen. Diese Kosten wären ihm auch entstanden, wenn das Ereignis am 8. März 2023 nicht stattgefunden hätte. Demnach fehlt es an der Kausalität zwischen den geltend gemachten Kosten und der Tat des Beschuldigten. Das Schadenersatzbegehren ist deshalb im vollen Umfang von Fr. 726.55 abzuweisen.
(4) Sodann beantragt der Privatkläger 3, es sei ihm die Lohneinbusse für den März 2023 in Höhe von Fr. 130.15 zu ersetzen (act. 41/6; act. 40 S. 2). Diese Kosten sind belegt und werden überdies vom Beschuldigten anerkannt (act. 60 Rz. 96), weshalb das Begehren betreffend dieser Position gutzuheissen ist.
(5) Als nächste Position wird ein Schaden von Fr. 150.– geltend gemacht. Dabei handle es sich um den von der Krankenkasse nicht vergüteten Kostenanteil für die Osteopathie (act. 40 S. 3; act. 41/9). Auch diese Kosten sind belegt und werden vom Beschuldigten anerkannt (act. 60 Rz. 97), weshalb sie dem Privatkläger 3 durch letzteren zu erstatten sind.
(6) Ebenso belegt und anerkannt sind die im Weiteren als Schadenersatz geltend gemachten Kosten für Medikamente etc. in Höhe von Fr. 107.70 (act. 40 S. 3; act. 41/10; act. 60 Rz. 98). Auch in diesem Punkt ist das Begehren gutzuheissen.
(7) Als nächste Position führt der Privatkläger 3 die Wegkosten für einen Untersuch nach Zürich R._____ auf, wobei er dabei die Aufwendungen für die Autofahrt geltend macht. Diese würden sich auf insgesamt Fr. 356.40 – für den Q._____, die Parkgebühr und die Autospesen nach Kilometer – belaufen (act. 40 S. 3; act. 41/11-12). Die Wegkosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln betragen gemäss Beilagen des Beschuldigten für diese Hin- und Rückfahrt Fr. 71.– (act. 61/10), wobei sich mit dem Auto kaum eine Zeitersparnis ergibt; in beiden Fällen dauert die Fahrt rund drei Stunden. Demzufolge sind dem Privatkläger 3 aufgrund der grossen Kostenersparnis mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und keiner relevanten Zeitersparnis mit dem Auto, nur die Kosten für die Tickets von Fr. 71.– als Schaden zu ersetzen.
(8) Sodann habe der Privatkläger 3 neue Kleider kaufen müssen, weil das Blut, welches vom 8. März 2023 stammt, nicht ausgewaschen hat werden können. Die diesbezüglichen Kosten von Fr. 60.– wurden zwar nicht belegt, jedoch vom Beschuldigten anerkannt (act. 60 Rz. 100). Das diesbezügliche Begehren ist entsprechend gutzuheissen.
(9) Der Privatkläger 3 führt als weitere Schadensposition das SBB-Ticket von K._____ nach J._____ à Fr. 62.– auf, welches er für die Mithilfe und Organisation für das Ersatzdatum für den Möbeltransport am 4. April 2023 habe erwerben müssen (act. 40 S. 3; act. 41/13). Diese Kosten stehen wiederum im Zusammenhang mit dem Möbeltransport. Es stellt sich deshalb die Frage der Kausalität bzw., ob ihm diese Kosten auch unabhängig vom schädigenden Ereignis erwachsen wären. Nun kann hier eingeräumt werden, dass offenbar der Umzug hat verschoben werden müssen, weil dies am 8. März 2023 nicht möglich war. Hierbei muss aber angemerkt werden, dass der Umzug am 8. März 2023 nicht abgesprochen wurde. Hätten der Privatkläger 3, die Privatklägerin 2 und F._____ nachdem der Beschuldigte ihnen mitteilte, es gehe für ihn nicht bzw. er sie nicht in die Wohnung gelassen hatte, wieder zurückgekehrt, so wären ebenso Kosten im Zusammenhang mit einem Ersatzdatum entstanden. Daraus folgt, dass die adäquate Kausalität auch hinsichtlich dieser Kosten in Höhe von Fr. 62.– verneint werden muss und das Begehren in diesem Umfang abzuweisen ist.
(10) Sodann verlangt der Privatkläger 3 Reisekosten für die Besprechung mit der Rechtsvertretung sowie die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 108.80 (act. 40 S. 3 f.; act. 41/14). Diese Kosten sind nur teilweise belegt, werden aber insgesamt vom Beschuldigten anerkannt (act. 60 Rz. 101). Sie sind dem Privatkläger 3 deshalb von letzterem zu ersetzen.
(11) Abschliessend beantragt der Privatkläger 3 Schadenersatz im Umfang von Fr. 73.– für das SBB-Ticket von K._____ nach Hinwil für die Hauptverhandlung vom 7. Januar 2025, unter Hinweis auf den online Fahrplan der SBB (act. 40 S. 4). Der Beschuldigte bringt hiergegen vor, ein Sparticket würde nur Fr. 54.80 und ein normales Streckenticket Fr. 61.– kosten und belegt letzteres mit einem Auszug aus dem Fahrplan der SBB (act. 60 Rz. 102; act. 61/9). Die Forderung über Fr. 73.– wurde vom Privatkläger 3 nicht belegt. Belegt und anerkannt sind die Kosten in Höhe von Fr. 54.80 respektive Fr. 61.–. Entgegen der Ausführungen des Beschuldigten ist nicht auf den Preis für ein Sparticket abzustellen; diese Tickets sind beschränkt verfügbar und nur für bestimmte Zeiten – in der Regel ausserhalb der Pendelzeiten am Morgen – erhältlich. Deshalb ist für den zeitlich fixierten Termin am Morgen am Bezirksgericht Hinwil das Lösen eines normalen Streckentickets angebracht. Das Schadenersatzbegehren ist demgemäss in Höhe von Fr. 61.– gutzuheissen.
(12) Der Privatkläger 3 verlangt Zins seit dem 26. April 2023, ohne diesen Antrag näher zu begründen. Da sich die verschiedenen Schadenspositionen in unterschiedlichen Zeitpunkten ausgewirkt haben, jedoch sämtliche Positionen bis zum Urteilszeitpunkt berücksichtigt worden sind, ist der Schadenersatz per Urteilszeitpunkt zu verzinsen.
(13) Insgesamt ist die Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 688.65 zuzüglich 5 % Zins ab 14. Januar 2025 gutzuheissen. Bei diesen Forderungsbeträgen handelt es sich jeweils um einen Schaden im Sinne der Ausführungen und der adäquate Kausalzusammenhang zum schädigenden Ereignis war jeweils gegeben. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Schuldspruch. Im geltend gemachten Mehrbetrag von Fr. 1'085.95 zuzüglich Zins ist das Schadenersatzbegehren im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
4.2
Schadenersatz (Grundsatz)
(1) Der Privatkläger 3 beantragt im Weiteren, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger 3 auch den weiteren deliktisch verursachten Schaden zu ersetzen, zum Beispiel allfällige Kosten einer Therapie, soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden (act. 40, Anträge: Ziff. 2; act. 59, Anträge: Ziff. 3).
(2) Der Beschuldigte anerkennt das grundsätzliche Bestehen der Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger 3 (act. 60 Anträge Ziff. 9; Rz. 93).
(3) Es ist demzufolge festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 dem Grundsatz nach zu Schadenersatz verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des weiteren Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger 3 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
4.3
Genugtuung
(1) Der Privatkläger 3 beantragt die Leistung einer Genugtuung gestützt auf Art. 49 OR in Höhe von Fr. 8'000.—zzgl. Zins seit dem 8. März 2023 (act. 40, Anträge: Ziff. 3; S. 4 ff.; act. 59, Anträge: Ziff. 4, S. 6 f.).
(2) Im Rahmen der Begründung zur Zivilklage verweist die Rechtsvertreterin des Privatklägers 3 zunächst auf die erlittenen Verletzungen an Hals, Ohr sowie Handflächenseite, wie diese gemäss Anklageschrift sowie dem Austrittsbericht vom USZ zu entnehmen sind. Es habe sich beim Angriff auf den Privatkläger 3 um einen lebensgefährlichen Vorgang gehandelt. Im Weiteren wird zu den Folgen ausgeführt, der Privatkläger 3 sei aufgrund des Ereignisses für zehn Tage arbeitsunfähig gewesen. Sodann leide er an Flashbacks von den Szenen im Treppenhaus, habe Durchschlafschwierigkeiten und nehme daher auch schwache Beruhigungsmittel zu sich. Es sei eine reine Fügung des Schicksals, dass keine lebensbedrohlichen Verletzungen eingetreten seien. Der Privatkläger 3 habe seither einen anderen Bezug zu Messern und reagiere insbesondere sehr sensibel auf Medieninformationen über Messerattacken. Diese würden ihn zu triggern vermögen und Flashbacks auszulösen. In grossen Menschenansammlungen fühle er sich nicht wohl, was ihn teils auch in seinem Beruf als Journalist behindere. Es sei nach Ablauf von einem Jahr nicht nur von einer Traumatisierung, sondern von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen. Zwar sei die körperliche Heilung ohne Komplikationen verlaufen, jedoch hätten ihm die Umstände der inkriminierten Handlungen, so insbesondere die gravierenden Verletzungen der Privatklägerin 2 und die familiäre Konstellation der Beteiligten, schwer zu schaffen gemacht. Er habe demnach während mehreren Monaten eine schwere Einbusse an Lebensqualität erlitten und die Folgen würden sich auch heute noch negativ auf seine Befindlichkeit auswirken (act. 40 S. 4 ff., m.H.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger 3, dass die Verlet- zungen in körperlicher Hinsicht vollständig verheilt seien; er auch keine Narbe sehen könne. Zu den psychischen Folgen erläuterte er, dass der Vorfall viel ausgelöst und verändert habe. Insbesondere habe es Angst ausgelöst, auch in Bezug auf die Zukunft. Er schlafe schlechter und habe ab und zu noch Flashbacks, zum Glück sei es besser geworden, als in den Monaten nach dem Vorfall. Es sei aber sehr schwierig zu verarbeiten, auch wenn zwischenzeitlich zwei Jahre vergangen seien, seine Enkelin und die Privatklägerin 2 würden ihn immer wieder daran erinnern. Auch die Situation, in der sie nun leben würden, sei eigentlich durch dieses
Ereignis entstanden. Zur Frage, ob er in Therapie sei, erklärte er, dass die Psychotherapie für ihn nicht funktioniert habe (Prot. S. 46 f.).
(3) Der Verteidiger des Beschuldigten führt zur geltend gemachten Genugtuung vom Privatkläger 3 aus, dass die Summe deutlich überhöht erscheine, stellte es aber zudem im Grundsatz infrage, ob die hohe Schwelle für die Zusprechung einer Genugtuung beim Privatkläger 3 überhaupt erreicht worden sei. Hierzu bringt er vor, dass die Verletzungen folgenlos verheilt seien, wobei er die Arbeitsunfähigkeit von zehn Tagen anerkennt. Die Sorgen, die der Privatkläger 3 um die Privatklägerin 2 gehegt habe, hätten sich im Nachhinein in objektiver Hinsicht als unbegründet erwiesen. Hierbei verweist er namentlich darauf, dass die Privatklägerin 2 das Spital nach bereits zwei Tagen habe verlassen können. Auch die "schweren Einbussen an Lebensqualität" würden aufgrund der glücklicherweise geringen Tatfolgen als nicht nachvollziehbar und dramatisierend erscheinen. Die Schlafstörungen hätten denn gemäss Aussagen des Privatklägers 3 bereits vorher bestanden und die Einnahme von schwachen Beruhigungsmitteln zur Schlafförderung sei sodann auch bei gesunden Menschen weit verbreitet. Gegen einen besonders hohen Leidensdruck spreche überdies auch die Tatsache, dass der Privatkläger 3 keine psychiatrische oder psychologische Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen. Dem Beschuldigten würden die versursachten Verletzungen und der seelische Schmerz sehr leidtun, was er während der Untersuchung unzählige Male zum Ausdruck gebracht habe. Sodann habe er sich auch schriftlich beim Privatkläger 3 entschuldigt (act. 61/1). Das erheblich relativierte Verschulden des Beschuldigten sei jedoch auch betreffend die Genugtuung zu berücksichtigen. Der Privatkläger 3, die Privatklägerin 2 und F._____ hätten entschieden zur
Eskalation beigetragen. Der Privatkläger 3 sei bereits beim ersten Aufeinandertreffen laut gewesen, er habe dem Beschuldigten mit dem Beizug weiterer Personen gedroht und ihn letztlich versucht, am Betreten seiner Wohnung zu hindern. Er und F._____ hätten sich ebenso wie der Beschuldigte an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligt, weshalb leichte Verletzungen zu erwarten gewesen seien. Alle drei hätten das Nein des Beschuldigten missachtet; der damit begangene Hausfriedensbruch sei einzig straflos geblieben, weil der Beschuldigte die Strafanzeigen zurückgezogen habe. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheine die Zusprache einer Genugtuung an den Privatkläger 3 als unbillig. Das Genugtuungsbegehren sei deshalb abzuweisen (act. 60 Rz. 89 ff., m.w.H.).
(4) Der Beschuldigte zweifelt zunächst daran, ob überhaupt die hohe Schwelle für die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger 3 erreicht sei, wobei er jedenfalls die beantragte Summe als klar überhöht betrachtet. Nach gemachten Ausführungen hierzu gelangt er zum Schluss, dass das Begehren abzuweisen sei; es andernfalls unbillig wäre. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zunächst ist hinsichtlich der Bejahung des Anspruches einzuräumen, dass der Beschuldigte korrekt ausführt, dass die körperlichen Verletzungen des Privatklägers 3 glücklicherweise folgenlos verheilten. Jedoch kann der Argumentation nicht gefolgt werden, wenn er die Belastungen in psychischer Hinsicht als "dramatisierend" und "nicht nachvollziehbar" bezeichnet. Der Privatkläger 3 war am 8. März 2023 nicht bewaffnet. Er war auch im Begriff gewesen, die Situation zu verlassen, als der Beschuldigte mit dem Messer ins Treppenhaus kam (s. Erw. vorstehend zur Sachverhaltserstellung). Sodann erlitt er in einem sehr sensiblen Bereich – an Hals und der Seite des Gesichts – Verletzungen. Er befand sich dabei in einer lebensbedrohlichen Situation. Hernach musste er die Privatklägerin 2 betreuen, die stark blutete, weil sie vom Beschuldigten in die Schläfe gestochen worden ist. Sie befand sich in diesem Moment in akuter Lebensgefahr. Etwaige Folgen, wie die vom Privatkläger 3 beschriebenen Ängste, Unsicherheiten, Flashbacks und Sorgen um die Privatklägerin 2 sind angesichts dieses Tathergangs absolut nachvollziehbar und erscheinen überhaupt nicht dramatisierend. In Anbetracht der Ausführungen des Privatklägers 3 ist überdies anzunehmen, dass er therapeutische Hilfe benötigen würde, auch wenn dies offenbar im wahrgenommenen Setting nicht funktio- nierte. Daraus lässt sich aber, entgegen der Vorbringen des Beschuldigten, nicht schliessen, dass beim Privatkläger 3 kein grosser Leidensdruck bestehen würde. Es kann nach dem Gesagten und unter Hinweis auf die Begründung zur Zivilklage ohne Weiteres von einem ausreichend schweren seelischen Schmerz beim Privatkläger 3 durch das Ereignis am 8. März 2023 ausgegangen werden, der einen Genugtuungsanspruch zu begründen vermag. Dieser ergibt sich einerseits aus
dem lebensbedrohlichen Angriff, welcher beim Privatkläger 3 zu einer psychischen Belastung führte, was glaubhaft ist. Ebenso aus den Verletzungen im Bereich von Gesicht und Hals, auch wenn diese folgenlos verheilten und effektiv nicht schwer waren, dennoch erfolgte ein Messerangriff auf sehr sensible Stellen des Körpers, was nicht zu unterschätzen ist. Sodann besteht auch ein Schockschaden aufgrund des Angriffes und dessen Folgen auf die Privatklägerin 2 (unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen). Die weiteren Voraussetzungen – Kausalität und Schuld – ergeben sich aus dem vorliegenden Schuldspruch.
(5) Die Höhe der Genugtuung ergibt sich anhand der erlittenen Verletzungen, deren Folgen in physischer und psychischer Hinsicht, des Verschuldens des Täter, eines etwaigen Mitverschuldens des Geschädigten und den besonderen Umständen des Einzelfalls. Die Verletzungen des Privatklägers 3 verheilten relativ rasch und folgenlos. Der Privatkläger 3 beschrieb hingegen, dass die Situation sehr schwer zu verarbeiten sei. Anhand seiner Vorbringen ist anzunehmen, dass er noch keine für ihn gute Form gefunden hat, um das Erlebte zu verarbeiten und sich eher versucht, mittels Arbeit abzulenken bzw. dies zu verdrängen. Durch die familiäre Verbindung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 2 und seiner Enkelin ist auch er langfristig mit diesem Ereignis respektive dem Täter konfrontiert. Auch er vermag sich dadurch nicht, zumindest nicht ohne Weiteres, nach freiem Willen vom Beschuldigten zu lösen, sondern muss weiterhin mit ihm in einem bestimmten Kontakt stehen, auch wenn nicht in derselben Intensität, wie die Privatklägerin 2. Der vorgebrachte Schmerz bzw. Schock darüber, die eigene Tochter in Lebensgefahr zu sehen, nachdem sie vom Vater der gemeinsamen Tochter mit einem Messer angegriffen wurde, ist, wie gesagt, nachvollziehbar und selbstredend ein prägendes und traumatisierendes Ereignis. Im Zusammenhang mit den beschriebenen Ängsten und der familiären Konstellation sind diese denn auch naheliegend, da schwer einschätzbar ist, wie sich die Beziehung und das Verhältnis zum Beschuldigten in Zukunft gestalten wird. Auf Seiten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist die bei ihm aufgrund der Trennungssituation bestehende seelische Belastung im Tatzeitraum und die unter anderem dadurch erfolgte, entschuldbare heftige Gemütsbewegung. Zudem ist es so, dass sich der Privatkläger 3 am 8. März 2023 gegenüber dem Beschuldigten im Ton vergriff und sich auch aktiv an der körperlichen Auseinandersetzung im Büro der Wohnung beteiligt hatte. Ihm ist deshalb ein gewisses Mitverschulden an der Eskalation zuzuschreiben.
(6) Es ist unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, des Mitverschuldens des Privatklägers 3, der körperlichen und psychischen Folgen des Ereignisses und der besonderen Umstände des vorliegenden Falls dem Privatkläger 3 eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zzgl. Zins seit dem Ereignis zuzusprechen.
4.4
Umtriebsentschädigung
(1) Der Privatkläger 3 machte im Rahmen seiner Zivilklage zudem eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– geltend (act. 40, Anträge: Ziff. 4; act. 59, Anträge: Ziff. 5).
(2) Hierzu führt der Privatkläger 3 aus, dass zwar die Reisekosten für die Einvernahmen, die Besprechung mit der Rechtsvertreterin sowie die Hauptverhandlung im Schadenersatz berücksichtigt worden seien, jedoch zahlreiche Telefonate und E-Mails dazugekommen seien, die Spesen in Höhe von geschätzt Fr. 80.– verursacht hätten. Sodann sei die Umtriebsentschädigung ein Ausgleich für den erheblichen Zeitaufwand für die langen Anreisen, die Verpflegungsspesen usw. Daraus folge, dass der Beschuldigte zur Zahlung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu verpflichten sei (act. 40 S. 6).
(3) Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie, die Privatklägerschaft, obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen (Abs. 2). Der Privatkläger 3 hat seine Forderung zwar beziffert, diese aber darüber hinaus nicht substantiiert dargelegt und belegt.
(4) Das Begehren betreffend Zahlung einer Umtriebsentschädigung ist demzufolge abzuweisen.
VI. Einziehungen
1.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 (act. 21/14) wurden diverse Gegenstände des Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft beschlagnahmt, so insbesondere diverse Kleidungsstücke, Unterlagen, wie namentlich Notizen und Rechnungen, sowie das Küchenmesser (Tatwaffe). Wie der Beschuldigte richtig vorbrachte, wurden zudem diverse lose Dokumente und Notizen, entnommen aus einem schwarzen Ablagefach, sichergestellt (act. 21/4; act. 60 S. 2, Asservat-Nr. A017'178'459), jedoch nicht beschlagnahmt.
2.
Dem Beschuldigten sind antragsgemäss die ihm gehörenden Kleidungsstücke und weiteren Gegenstände sowie die sichergestellten Dokumente und Notizen (act. 60 S. 2; Auflistung) nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.
3.
Das Gericht verfügt die Einziehung und Vernichtung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, dazu bestimmt waren oder aus einer solchen hervorgegangen sind, wenn sie die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 StGB).
4.
Das beschlagnahmte Küchenmesser (Tatwaffe) ist demgemäss einzuziehen und zu vernichten. Ebenso einzuziehen und zu vernichten sind die beschlagnahmten, zerschnittenen Kleidungsstücke, die diversen Spuren des Tatortes sowie der Stoffbeutel und das Küchenhandtuch, deren Herausgabe weder beantragt wurde noch anzunehmen wäre, dass die Privatklägerschaft daran ein Interesse haben könnte.
5.
Die nicht zerschnittene, beschlagnahmte Damenhose sowie Socken der Privatklägerin 2 wurden von dieser zwar nicht herausverlangt (act. 58), es ist ihr aber die Möglichkeit zu geben, ihre Kleidungsstücke innert einer 30-tägigen Frist abzuholen, falls sie dies wollen würde.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 6'100.–. Weiter sind im Untersuchungsverfahren Auslagen für Gutachten (IRM und Psychiatrie) von Fr. 20'023.35 sowie für einen Schlüsselservice von Fr. 137.85 angefallen.
2.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3.
Mit Eingabe vom 1. Januar 2025 reichte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Y._____, seine Honorarnote ein (act. 54). Hierbei machte er insgesamt Fr. 37'792.90 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, wobei dieses Honorar angesichts der von Rechtsanwalt Y._____ geschätzten Position betreffend Urteilseröffnung und Nachbesprechung leicht zu erhöhen ist. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist in Anbetracht des geltend gemachten Aufwands und seiner Funktion im vorliegenden Strafverfahren auf pauschal Fr. 38'000.–, inklusive Mehrwertsteuer und Spesen, festzusetzen.
4.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 3, Rechtsanwältin X2._____, ihre Honorarnote ein (act. 55). Hierbei machte sie insgesamt Fr. 14'518.25 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, wobei die Position Nachbesprechung und Urteilseröffnung relativ grosszügig berechnet wurde. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. Die Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist in Anbetracht des geltend gemachten Aufwands und ihrer Funktion im vorliegenden Strafverfahren auf pauschal Fr. 14’500.–, inklusive Mehrwertsteuer und Spesen, festzusetzen.
5.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 ihre Honorarnote ein (act. 56). Hierbei machte sie insgesamt Fr. 17'355.15 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, wobei die Position Nachbesprechung und Urteilseröffnung tendenziell knapp berechnet wurde. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist in Anbetracht des geltend gemachten Aufwands und ihrer Funktion im vorliegenden Strafverfahren auf pauschal Fr. 17'400.–, inklusive Mehrwertsteuer und Spesen, festzusetzen.
VIII. Rechtsmittel
Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte ist schuldig
- des versuchten Totschlags gemäss Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
- der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) von bis und mit heute 679 Tagen.
3.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 15'567.05 zu bezahlen.
5.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von
Fr. 3'972.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Januar 2025 zu bezahlen. Im geltend gemachten Mehrbetrag von Fr. 3'634.– zuzüglich Zins wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
6.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 18'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Schadenersatz von Fr. 688.65 zuzüglich 5 % Zins ab 14. Januar 2025 zu bezahlen. Im geltend gemachten Mehrbetrag von Fr. 1'085.95 zuzüglich Zins wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
8.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9.
Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 darüber hinaus dem Grundsatze nach zu Schadenersatz verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des weiteren Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10.
Der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3 werden keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
11.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2024 (act. 21/14) beschlagnahmten Gegenstände, Asservate, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und vernichtet:
i) Schuhabdruckspur-Folie ab Türblatt aussen (A017'165'252)
j) Küchenhandtuch ab Fussweg zur Liegenschaft (A017'165'763)
k) Stoffbeutel ab Fussweg zur Liegenschaft (A017'165'774)
o) Haarspuren ab Treppenhauswand (A017'166'073) p) Küchenmesser aus Büro Wohnung (A017'166'313)
r) Kapuzenjacke schwarz, Zuiki, zerschnitten, von B._____ (A017'164'577)
s) Stoffschal beige, MARACHBRAE, zerschnitten, von B._____
u) Trägershirt schwarz, TEZENIS, zerschnitten, von B._____ (A017'164'602)
v) Büstenhalter schwarz, zerschnitten, von B._____ (A017'164'613) und
12.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2024 (act. 21/14) beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschuldigten herausgegeben:
a) Pullover grau, Jack& Jones, des Beschuldigten D._____ (A017'162'866)
d) Paar Schuhe, Skechers, des Beschuldigten D._____ (A017'162'980)
g) 1 gelber Ordner mit pers. Notizen, Rechnungen, des Beschuldigten
h) Div. lose Dokumente und Notizen aus grünem Ablagefach des Beschull) Brillenglas aus Büro Wohnung (A017'166'028)
m) Brille schwarz, beschädigtes Gestell, aus Büro Wohnung (A017'166'039)
n) Brille schwarz, rotes Gestell, aus Büro Wohnung (A017'166'040)
q) 1 Paar Schuhe, Marke Fila, aus Büro Wohnung (A017'166'357 und
- diverse lose Dokumente und Notizen, entnommen aus schwarzem Ablagefach (A017'178'459).
Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen.
Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
13.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2024 (act. 21/14) beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 2 herausgegeben:
w) Damenhose schwarz, Springfield, von B._____ (A017'164'624) und
Der Privatklägerin 2 wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
14.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 20'023.35 Auslagen (Gutachten IRM und Psychiatrie)
Fr. 137.85 Auslagen Schlüsselservice
Fr. 38'000.– Kosten amtlicher Verteidiger (pauschal, inkl. Barauslagen/MWST)
Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin Fr. 17'400.– Privatklägerin 2 (pauschal, inkl. Barauslagen/MWST)
Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin Fr. 14'500.– Privatkläger 3 (pauschal, inkl. Barauslagen/MWST)
15.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerin 2 und dem Privatkläger 3, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16.
Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
den Beschuldigten (ausgehändigt), – den amtlichen Verteidiger (ausgehändigt), – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … (vorab per Mail – Rechtsanwältin X1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2, (ausgehändigt), – Rechtsanwältin X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 3 (ausgehändigt), – die Privatklägerin 1, – den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (Verfahrensakten auf Verlangen), per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch),
und hernach mit schriftlicher Begründung an
– den amtlichen Verteidiger (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten),
– die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, – die Privatklägerin 1 (soweit verlangt), – Rechtsanwältin X1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2, – Rechtsanwältin X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 3,
und nach Eintritt der Rechtskraft an
– die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material", – die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstr. 11, Postfach, 8021 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 11 bis 13 dieses Urteils, – den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (Verfahrensakten auf Verlangen).
17.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, Briefadresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT HINWIL
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Züst MLaw M. Egger
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