Qualifizierte Vergewaltigung etc.
Rubrum
Bezirksgericht Hinwil
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Mattle als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. K. Hartmann, Ersatzrichter MLaw M. Huter und Gerichtsschreiber MLaw R. Waldvogel
Urteil vom 8. April 2025 (begründete Fassung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
sowie
Privatklägerinnen
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____,
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____, betreffend qualifizierte Vergewaltigung etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2024 (act. 11) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9)
Staatsanwalt MLaw D._____ LL.M. – Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____ – Die Privatklägerin 1 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ – Die Privatklägerin 2 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
Schlussanträge:
1. Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (act. 40 S. 1):
– Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift – Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren – Vollzug der Freiheitsstrafe – Anrechnung der erstandenen Haft an die Freiheitsstrafe – Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB von 15 Jahren – Anordnung der Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB – Entscheid über die Rückgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. September 2024 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände – Entscheid über Datensicherungen, Spuren und Spurenträger – Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 18'000.–)
2. Der Privatklägerin 1 (act. 41 S. 2):
"1. Der Beschuldigte sei betreffend Dossier 1 anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibt. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung im Betrag von CHF 25'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 26. Februar 2023 zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 973.55 (inkl. Barauslagen und MwSt) für die in der Zeit vor Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen. 5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten zu auferlegen, eventualiter definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Es sei der Privatklägerin ein allfälliges schriftlich begründetes Urteil zuzustellen."
3. Der Privatklägerin 2 (act. 43 S. 2):
"1. Es sei der Beschuldigte mit Bezug auf die Dossier-Nr. 2 im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz zu bezahlen in der Höhe von
CHF 3'200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Oktober 2022 (Lohnausfall);
CHF 243.70 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Dezember 2022 (Arztrechnung vom 3. November 2022);
CHF 212.70 zuzüglich 5 % Zins seit 24. Februar 2023 (Rechnung/Mahnung USZ vom 22. Dezember 2022/24. Februar 2023);
CHF 44.10 zuzüglich 5% Zins seit 2. Mai 2023 (Rechnung UZH vom 2. März 2023). 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 35'000 zuzüglich 5 % Zins seit 21. August 2022 zu bezahlen."
4. Der Verteidigung (act. 45 S. 2 f. und Prot. S. 28):
"1. Herr C._____ sei von den Vorwürfen
der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 190 Abs. 3 aStGB (Dossier 1 und 2),
der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 aStGB (Dossier 1 und 2) sowie
der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) freizusprechen.
der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Dossier 1 und 2) sowie der
mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (Dossier 2) schuldig zu sprechen. 3. Herr C._____ sei unter Anrechnung der erstandenen Haft von 761 Tagen (bzw. 2 Jahre, 1 Monat und 1 Tag), mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 4 Jahren zu bestrafen.
4. Herr C._____ sei im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 5. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. 6. Herr C._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von CHF 25'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 26. Februar 2023 sowie Schadenersatz von CHF 973.55 zu bezahlen. 7. Auf das Feststellungsbegehren der Privatklägerin A._____, wonach festzustellen sei, dass Herr C._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, sei nicht einzutreten. 8. Herr C._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 35'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 21. August 2022 sowie Schadenersatz in Höhe von
CHF 3'200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Oktober 2022 (Lohnausfall);
CHF 243.70 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Dezember 2022 (Arztrechnung vom 3. November 2022);
CHF 212.70 zuzüglich 5 % Zins seit 24. Februar 2023 (Rechnung/Mahnung USZ vom 22. Dezember 2022/24. Februar 2023);
Fr. 44.10 zuzüglich 5 % Zins seit 2. Mai 2023 (Rechnung UZH vom 2. März 2023); zu bezahlen. 9. Es seien sämtliche beschlagnahmte Gegenstände von Herrn C._____ ihm herauszugeben, darunter:
Diverse Kleidungsstücke (Herrenunterwäsche, schwarz, A017'127'296 / Herrenhose, 1 Shorts, "Just Chill", rosafarben, A017'127'310 / Shirt, T-Shirt, grau, "naturaline", A017'127'321 / Pullover, Pullover, schwarz, "Icono Couture", A017'127'332 / Herrenjacke, Daunenjacke schwarz, "Nike", A017'127'343)
Mobiltelefon, …, Samsung, inkl. Netzgerät, A017'127'354 sowie SIM-Karte, …
Mobiltelefon, …, Xiaomi Redmi 10, A017'135'034 sowie SIM Karte, A017'138'613 10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung Herrn C._____ aufzuerlegen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO sei vorzumerken. 11. Der Antrag auf Verwahrung sei ersatzlos abzuweisen."
Erwägungen
I. Prozessgeschichte
1.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ging am 30. September 2024 beim Bezirksgericht ein (act. 11). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 (act. 12) wurde zur Hauptverhandlung auf den 27. März 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie den Privatklägerinnen Frist zur schriftlichen Bezifferung und Begründung ihrer Zivilansprüche angesetzt. Innert erstreckter First gingen keine Beweisanträge ein (vgl. act. 16, act. 19 und act. 26). Mit Eingabe vom 3. März 2025 (act. 30 und act. 31/1-2) reichte die Privatklägerin 1 die Bezifferung und Begründung ihrer Zivilansprüche samt Beilagen ein. Die Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche der Privatklägerin 2 erfolgte ebenfalls mit Eingabe vom 3. März 2025 (act. 32 und act. 33/1-8).
2.
Zur Hauptverhandlung vom 27. März 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____, Staatsanwalt MLaw D._____, die Privatklägerin 1 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ sowie die Privatklägerin 2 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____. Nach Beratungen am 27. März 2025, 1. April 2025, 3. April 2025 und 8. April 2025 fällte das Gericht das vorliegende Urteil.
II. Sachverhalt
A. Beweisgrundsätze
1.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 138 IV 81 E. 2.2 = Praxis 2012 Nr. 105).
2.
Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (statt vieler BGE 127
3.
Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO; statt vieler BGE 124 IV 86, E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. OGer SB130248 vom 26. August 2014, E. 3.2; OGer SB140051 vom 23. September 2014, E. 2.2, je mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 124 IV 86, E. 2a). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.
4.
Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massge- bend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, beim zu beurteilenden Sachverhalt relevanten Aussagen. In erster Linie, und insbesondere bei einem Beschuldigten, welcher keiner Wahrheitspflicht untersteht, ist auf den materiellen Gehalt der Aussagen abzustellen. Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien – z.B. Detailreichtum, Originalität im Sinne von Einzigartigkeit, Kohärenz oder Homogenität trotz einer natürlichen Sprunghaftigkeit – und das Fehlen von Lügensignalen – z.B. Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände, Übertreibungen sowie übertriebene demonstrative Bestimmtheit (BENDER/HÄCKER/ SCHWARZ, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff. und S. 100 ff.).
5.
Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können". Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen" (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Als generelle Fantasiesignale nennen BENDER/HÄCKER/SCHWARZ die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal", die "behauptete Akzeptanz gegenüber fragwürdigen Rechtsverkürzungen" sowie das "Nicht-Nicht-
Syndrom". Es finden sich auch in Aussagen mit Realitätsgrundlage derartige Signale, die für ein Fantasieprodukt sprechen könnten. Dementsprechend geben Fantasiesignale keinesfalls Anlass, die Aussage ohne Weiteres zu verwerfen. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 90 ff.).
B. Dossier 1
1.
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, von hinten an die Privatklägerin 1 herangetreten, diese mit dem Arm in den Würgegriff genommen und ihr ein Küchenmesser vors Gesicht gehalten zu haben. Danach habe er sie in ein Waldstück gestossen. Die Privatklägerin 1 habe dabei mehrfach geschrien, wobei er ihr den Mund zugehalten bzw. zwei weitere Male auch erneut mit dem Messer bedroht habe. Im Wald habe er von der Privatklägerin 1 verlangt, ihn mit der Hand zu befriedigen, woraufhin die Privatklägerin 1 den Penis des Beschuldigten für mindestens drei Sekunden umfasste, ohne dabei ihre Hand zu bewegen. Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aufgefordert, ihn zu küssen, worauf die Privatklägerin 1 seinen Mund kurz mit ihrem Mund berührt habe. In der Folge habe er der Privatklägerin 1 hinten beim Gesäss in die Hose gefasst. Schliesslich sei er mit seinem erigierten Penis mindestens 5 cm in die Vagina der Privatklägerin 1 eingedrungen (für Details vgl. Anklageschrift [act. 11 S. 2 bis 4]).
2.
Sachverhaltserstellung
2.1
Während der Beschuldigte anfänglich noch bestritt, die ihm in Dossier 1 vorgeworfenen Taten begangen zu haben, zeigte er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2023 dem Grundsatz nach geständig (D1.1.2.3 F/A 305). Er bestätigte, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 zutreffend seien und es nichts an ihren Aussagen gäbe, was nicht stimmen würde (D1.1.2.3 F/A 316 f.). Insbesondere anerkannte er, ein Messer dabei gehabt (D1.1.2.3 F/A 310; D1.1.2.6 F/A 49) und der Privatklägerin 1 damit Angst gemacht zu haben (D1.1.2.3 F/A 323), mit seinem Penis für einige Minuten in die Vagina und die Privatklägerin 1 zum Oralverkehr aufgefordert zu haben, wozu es jedoch nicht gekommen sei (D1.1.2.3 F/A 326; vgl. auch D1.1.2.4 F/A 37). Er bestätigte zudem, dass die Privatklägerin 1 mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei, sich auch gewehrt (D1.1.2.4 F/A 32 ff.) und er ihr gedroht habe, sie umzubringen (Prot. S. 17; D1.1.2.4 F/A 37 und 60). In einer späteren Einvernahme relativierte er seine Aussagen erheblich und machte geltend, dass sich die Privatklägerin 1 nicht gross gewehrt habe und er nicht wisse, ob die Privatklägerin 1 die Handlungen freiwillig vorgenommen habe (D1.1.2.6 F/A 7 ff.). An seinem rudimentären Tateingeständnis hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Schlusseinvernahme fest (D1.1.2.11 F/A 8), wobei er sich erneut nicht weiter zu den Details der Tat äusserte und vordergründig auf seine bisherigen Aussagen verwies. Auch im Rahmen der Hauptverhandlung führte er aus, bei seinen bisherigen Aussagen bleiben zu wollen (Prot. S. 16). Auf Nachfragen führte er zum Tathergang lediglich ergänzend aus, dass er der Privatklägerin 1 nicht mehrmals gesagt habe, dass er sie umbringen werde. Auch habe die Privatklägerin 1 nur einmal geschrien (Prot. S. 17). Zu weiteren Details äusserte er sich nicht.
2.2
Der Sachverhalt wurde vom Beschuldigten zwar nicht bestritten, jedoch hat er diesen weder anlässlich der Schlusseinvernahme noch anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich eingestanden. Es liegt damit kein vollumfängliches Geständnis des Beschuldigten vor. Der Sachverhalt ist damit grundsätzlich zu erstellen. Dabei ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der vorgenommenen sexuellen Handlungen mit jenen der Privatklägerin 1 übereinstimmend sind. Seine Bestreitungen beziehen sich vordergründig auf die Begleitumstände. So anerkennt denn auch die Verteidigerin, dass der Sachverhalt in grossen Teilen unbestritten sei (act. 45 Rz 18).
2.3
Keinerlei Zweifel bestehen an der Täterschaft des Beschuldigten. Diese wurde vom Beschuldigten anerkannt und ist insbesondere auch durch die bei der Privatklägerin 1 sichergestellten DNA-Spuren belegt (vgl. D1.1.11.10). Die weiteren Details des Anklagesachverhalts sind nachfolgend anhand der vorhandenen Beweismittel und Indizien – in der notwendigen Kürze – zu erstellen, wobei insbesondere auf die von der Verteidigerin geltend gemachten Unstimmigkeiten im Detail noch näher einzugehen sein wird.
2.4
Der Anklagesachverhalt stützt sich grösstenteils auf die Aussagen der Privatklägerin 1. Diese erweisen sich als äusserst glaubhaft. Sie wurde im Rahmen der Untersuchung direkt nach der Tat von der Polizei und rund drei Monate später erneut von der Staatsanwaltschaft befragt. In beiden Einvernahmen hat sie das Tatgeschehen grösstenteils von sich aus sehr detailliert und lebensnah geschil- Aussagen im Detail wiederzugeben, zumal diese vom Beschuldigten grösstenteils unkommentiert geblieben sind und mit dem Anklagesachverhalt übereinstimmen. Es lassen sich keine wesentlichen Widersprüche in ihren Aussagen ausmachen. Dabei ist zu beachten, dass die Privatklägerin 1 zwischen diesen beiden Einvernahmen keinerlei Akteneinsicht hatte (vgl. D1.1.5.2 F/A 11 und D1.1.20.6). Bereits der Umstand, dass die Privatklägerin 1 den Übergriff rund drei Monate später erneut derart detailreich und in Übereinstimmung mit ihren früheren Aussagen schildern konnte, stellt ein gewichtiges Indiz für deren Glaubhaftigkeit dar. Nebst dem eigentlichen Kerngeschehen machte sie anlässlich beider Einvernahmen ausführliche Aussagen zu den Begleitumständen. Auch diese schilderte sie in beiden Einvernahmen ohne wesentliche Widersprüche oder Unklarheiten. In ihren Aussagen lassen sich zudem viele Details finden, die derart einzigartig sind, dass sie nur von jemandem erwartet werden können, der das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. So bspw. die Schilderung, wonach der Beschuldigte ihr nach der Tat den Hut aufgelesen und die Blätter von der Jacke weggewischt habe (D1.1.5.1 F/A 62 und 86) oder dass der Beschuldigte ihre Vagina zuerst mit seinem Speichel nass gemacht habe, da er gemerkt habe, dass sie zu trocken sei (D1.1.5.1 F/A 60; D1.1.5.2 F/A 17). Auch eine Schilderung, wonach der Penis des Beschuldigten ganz weich gewesen sei (D1.1.5.1 F/A 60), würde man in einer erfundenen Geschichte einer Vergewaltigung wohl kaum erwarten. Ebenfalls einmalig ist die Schilderung der Privatklägerin 1, dass sie dem Beschuldigten während des Übergriffs gesagt habe, dass es auch andere Möglichkeiten gebe, um Sex zu haben, worauf dieser ihr geantwortet habe, dass er kein Geld dafür habe (D1.1.5.1 F/A 11; D1.1.5.2 F/A 17). Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass es gerade solche nebensächlichen Details sind, welche auch durch die äusserst kargen Ausführungen
des Beschuldigten bestätigt werden (vgl. bspw. D1.1.2.3 F/A 35 f. und 68; D1.1.2.6 F/A 35). Ebenfalls für die Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass die
Privatklägerin 1 das Erlebte mit ihren Sinneswahrnehmungen (bspw. dass der Beschuldigte raue Hände gehabt habe [D1.1.5.2 F/A 24]; dass er nach Alkohol gestunken habe [D1.1.5.2 F/A 30]; dass sie gespürt habe, wie eine Flüssigkeit aus ihrer Scheide gelaufen sei [D.1.1.5.1 F/A 61 und D1.1.5.2 F/A 187]) und Emotionen (bspw. dass sie "hässig" auf sich selber gewesen sei, da sie sich nicht richtig habe wehren können [D1.1.5.1 F/A 69]; dass sie dem Beschuldigten am liebsten eine "geklöpft" hätte [D1.1.5.1 F/A 70]) verknüpfte. Im Gegenzug lassen sich ihren Aussagen keinerlei Lügen- bzw. Fantasiesignale entnehmen. Ihre Aussagen sind sehr sachlich und ausgewogen. Sie belastet den Beschuldigte nicht übermässig. Sie führt bspw. aus, dass der Beschuldigte sie nie geschlagen habe (D1.1.5.1. F/A 64 und D1.1.5.2 F/A 75). Es lassen sich weder offensichtliche Unter- noch Übertreibungen in ihren Schilderungen ausmachen.
2.5
Insgesamt weisen die Aussagen der Privatklägerin 1, insbesondere auch was die Begleitumstände betrifft, einen Detailierungsgrad auf, der auf die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem hindeutet. Ihre Aussagen stellen einen in sich schlüssigen und logischen Geschehensablauf dar, der keine unerklärbaren Lücken offen lasst. Weiter verknüpft die Privatklägerin 1 ihre Schilderungen auch immer wieder mit ihrem inneren Erleben. Aufgrund der Vielzahl der vorhandenen Realitätskriterien, insbesondere auch der Einzigartigkeit diverser Aussagen, sowie dem Fehlen von Lügensignalen erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 als äusserst glaubhaft.
2.6
Ihre Aussagen lassen sich zudem mit dem weiteren Untersuchungsergebnis in Einklang bringen. Wie bereits erwähnt, konnten gemäss dem Gutachten an der Vulva der Privatklägerin 1 Spermarückstände gefunden werden, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten stammen. Auch an Abstrichen der Vagina, des Anus, des Rektums sowie der Slipeinlage konnten DNA-Spuren gefunden werden, welche mit jenen des Beschuldigten übereinstimmen (D1.1.11.10). Weiter konnten durch das IRM diverse Verletzungen festgestellt werden, welche sich mit den Schilderungen der Privatklägerin 1 in Einklang bringen lassen. So konnten unter anderen frische Schleimhautabschürfungen bzw. Rhagaden (Risse) sowohl im Bereich der Vulva, als auch im Scheidenkanal festgestellt werden, welche plausibel im geschilderten Ereigniszeitraum entstan- den sein könnten und aufgrund ihrer Lokalisationen sehr wahrscheinlich von einer vaginalen Penetration herrührten. Auch bezüglich der weiteren, durch stumpfe Gewalteinwirkung entstandenen Verletzungen, insb. diverse Hautabschürfungen, sei eine Entstehung im Ereigniszeitraum plausibel (D1.1.15.14 S. 5). Die Aussagen der Privatklägerin 1 erscheinen auch vor diesem Hintergrund sehr glaubhaft.
2.7
Die teilweisen Bestreitungen des Beschuldigten – bspw. dahingehend, dass die Privatklägerin 1 lediglich einmal geschrien habe und er sie nicht mehrmals mit dem Tod bedroht habe – vermögen nicht zu überzeugen und erwecken keine erheblichen Zweifel an den Ausführungen der Privatklägerin 1. Seine Aussagen sind derart oberflächlich, karg und lückenhaft, dass sie nur schwer einer Aussageanalyse zugänglich sind. Wie bereits erwähnt, stimmen sie aber in grossen Teilen – insbesondere bezüglich des Kerngeschehens – mit den Aussagen der Privatklägerin 1 überein. Die Aussagen der Privatklägerin 1 erweisen sich daher unter Würdigung des gesamten Beweisergebnisses als glaubhaft.
2.8
Die amtliche Verteidigerin macht geltend, zwischen den Aussagen der Privatklägerin 1 und dem Anklagesachverhalt bestünden diverse Abweichungen. So heisse es in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 gleich zu Beginn das Messer "vors Gesicht gehalten". Die Schilderung der Privatklägerin 1 sei jedoch deutlich zurückhaltender (act. 45 Rz 20). Die Privatklägerin 1 führte in beiden Einvernahmen übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte sie von hinten in den Würgegriff genommen und ihr mit der anderen Hand ein Küchenmesser gezeigt habe (D1.1.5.2 F/A 17 und 33). Der rote Griff des Messers habe nach unten und die Zacken gegen sie geschaut (D1.1.5.2 F/A 36). Aus diesen Aussagen der Privatklägerin 1 lässt sich ohne weiteres erstellen, dass der Beschuldigte ihr ein Messer vors Gesicht hielt und dabei die scharfe Seite der Klingen gegen sie richtete. Inwiefern also die Schilderungen der Privatklägerin 1 zurückhaltender sein sollen als der Anklagesachverhalt, erhellt nicht. Es handelt sich um einen gewaltsamen Überraschungsangriff, der ohne weiteres geeignet ist, beim Opfer Todesangst auszulösen. Es ist damit keinesfalls von einem harmlosen Überfall auszugehen, wie dies die Verteidigung darzustellen versucht. Weitere Ausführungen zum Messereinsatz erfolgen im Rahmen der rechtlichen Würdigung.
2.9
Die Anklageschrift spreche gemäss Ausführungen der Verteidigerin zudem davon, dass die Privatklägerin 1 mit Gewalt in den Wald gestossen worden sei. Eine aktive gezielte Zwangsanwendung lasse sich – zumindest in dieser Heftigkeit – nicht aus den Aussagen der Privatklägerin 1 ableiten (act. 45 Rz 21). Die Privatklägerin 1 führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sie von hinten gepackt, mit dem rechten Arm um den Hals gehalten und in den Wald "bugsiert" habe. Er habe sie in den Wald geschleift. Sie sei halb gelegen, halb gestanden (D1.1.5.1 F/A 7). Später führte sie aus, er habe sie festgehalten und mitgezogen (D1.1.5.1 F/A 15) bzw. er habe sie in den Wald gezerrt 40). Aus diesen Aussagen der Privatklägerin 1 geht ganz klar hervor, dass sie vom Beschuldigten unter Anwendung von körperlichem Zwang in den Wald befördert wurde. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin 1 im Rahmen dieses Geschehens einen Kreuz- und Innenbandriss im Knie zuzog (vgl. D1.1.5.1 F/A 16 und D1.1.5.2 F/A 17). Auch gemäss Arztbericht deute die Art der Knieverletzung auf eine hohe Gewalteinwirkung hin (D1.1.15.16). Der Beschuldigte musste daher nachweislich einen erheblichen Zwang und Gewalt angewendet haben, um die Privatklägerin 1 in den Wald zu verbringen.
2.10
Schliesslich macht die amtliche Verteidigerin geltend, das Bild eines hochbedrohlichen, existenzgefährdenden Übergriffs, welches die Anklage skizziere, werde durch die Aussagen der Privatklägerin 1 relativiert. Sie habe selber ausgeführt, nie Angst um ihr Leben gehabt zu haben. Sie beschreibe sich als ruhig, nicht hysterisch und kontrolliert. Die verschiedenen sexuellen Handlungen beschreibe die Privatklägerin 1 als selbstvorgenommen und nicht unmittelbar unter Anwendung von Zwang. Das Verhalten des Beschuldigten spreche nicht für einen kalt handelnden, brutal-distanzierten Täter, sondern vielmehr für eine gewisse Ambivalenz in seinem Verhalten unmittelbar nach der Tat. Ein Verhalten, das in dieser Form nicht mit der Darstellung eines ausschliesslich gewalttätigen Tatentschlusses in Einklang stehe (act. 45 Rz 22 ff.). Es ist zutreffend, dass sich die Privatklägerin während des gesamten Übergriffs als ruhig, kontrolliert und nicht hysterisch beschreibt. Sie führte jedoch auch immer wieder aus, dass sie Angst gehabt habe, diese dem Täter jedoch nicht habe zeigen wollen (D1.1.5.1 F/A 27 ff.
und 41 ff.). Sie habe sich gedacht, dass er umso aggressiver werde, je mehr sie hysterisch werde (D1.1.5.1 F/A 69). Sie habe einfach gewollt, dass er nicht ausraste (D1.1.5.1 F/A 79). Sie habe gemerkt, dass sie nicht mehr aus der Situation herauskomme. Deshalb habe sie sich auch nicht mehr gross gewehrt. Sie habe gewollt, dass es endlich fertig sei (D1.1.5.1 F/A 43; D1.1.5.2 F/ 132 f.). Es ist daher zwar zutreffend, dass der Beschuldigte keine Gewalt oder Zwang mehr anwenden musste, damit die Privatklägerin 1 die von ihm geforderten sexuellen Handlungen vornahm bzw. an sich vornehmen liess. Dies lag jedoch daran, dass der Beschuldigte durch seinen brutalen Übergriff und seine körperliche Überlegenheit den Willen der Privatklägerin 1 bereits zuvor vollständig gebrochen hatte und diese gar keine andere Möglichkeit mehr sah, als den Forderungen des Beschuldigten – zumindest in grossen Teilen – nachzukommen und das Ganze einfach über sich ergehen zu lassen. Wie die Tat geendet hätte, wenn sich die Privatklägerin 1 weiterhin aktiv zur Wehr gesetzt hätte, kann nicht beurteilt werden. Objektiv betrachtet handelt es sich daher – wie bereits mehrfach erwähnt – um einen brutalen und gewalttätigen Übergriff, der ohne Weiteres geeignet ist, beim Opfer auch Todesängste auszulösen. Im weiteren ist im Rahmen der Strafzumessung näher auf die Tatschwere einzugehen.
2.11
Insgesamt bestehen keine erheblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er von der Privatklägerin 1 geschildert wurde. Mit einer Ausnahme wurde der Sachverhalt auch wie von der Privatklägerin 1 geschildert zur Anklage gebracht. Im Widerspruch zu ihren Aussagen wird in der Anklageschrift ein dreimaliger Messereinsatz angeklagt. Aus den Aussagen der Privatklägerin 1 lassen sich in beiden Einvernahmen jedoch lediglich zwei Messereinsätze ableiten. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie von hinten gepackt, sie mit dem rechten Arm um den Hals gehalten und in der linken Hand ein Messer dabei gehabt habe. Er habe das Messer wieder genommen, als er sie das zweite Stück in den Wald gezogen habe (D1.1.5.1 F/A 7 f.). Sie habe das Messer zuletzt gesehen, als er sie das zweite Mal tiefer in den Wald gezogen habe. Als sie habe schreien wollen, habe er ihr den Mund zugehalten und das Messer vor sie hin gehalten (D1.1.5.1 F/A 68). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte sie bezüglich des Einsatzes des Messers die folgenden Aussagen: Jemand habe sie mit dem Arm um den Hals in den Würgegriff genommen und mit der anderen Hand vorne ein Küchenmesser gehalten. Als sie nochmals geschrien habe, habe er ihr nochmals damit gedroht, sie umzubringen. Er habe dann das Messer wieder hervorgeholt und es vor sie hingehalten (D1.1.5.2 F/A 17). Als sie im Wald gewesen seien und sie am Boden gelegen sei, habe sie versucht, den Beschuldigten mit dem Fuss zu "tschutten". Dann sei er eben wieder mit seinem Messer gekommen und habe gesagt, dass er sie umbringen werde (D1.1.5.2 F/A 47). Sie sei am Boden gelegen, habe nach ihm "getschuttet", geschrien und dann sei er mit dem Messer gekommen (D1.1.5.2 F/A 49). Sie habe das Messer letztmals gesehen, nachdem sie gestolpert sei und er gesagt habe, dass er sie umbringen werde (D.1.1.5.2 F/A 141). Sie habe das Messer nach dem zweiten Mal, als er ihr gedroht habe, nicht mehr gesehen (D1.1.5.2 F/A 146). Die Privatklägerin 1 verbindet das Vorhalten des Messers anlässlich beider Einvernahmen immer damit, dass sie geschrien habe. Sie sagte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme klar aus, dass sie zweimal geschrien habe (D1.1.5.2 F/A 138). Der Staatsanwalt fragte denn auch noch ausdrücklich nach, was dieser zweimalige Anblick des Messers
bei der Privatklägerin ausgelöst habe (D1.1.5.2 F/A 149). Weshalb dann schliesslich doch drei Messereinsätze zur Anklage gebracht wurden, erhellt nicht. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim zweiten und dritten zur Anklage gebrachten Messereinsatz um dieselbe Schilderung der Privatklägerin handelt. Es lassen sich daher entgegen der Anklageschrift lediglich zwei Messereinsätze erstellen. Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt ohne Weiteres als erstellt zu betrachten.
C. Dossier 2
1.
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, die Privatklägerin 2 auf dem Nachhauseweg von hinten angegriffen und mit seinen beiden Fäusten mit voller Wucht ins Gesicht, insbesondere auf die Nase, geschlagen zu haben. In der Folge habe er sie aufgehoben und in eine an das Trottoir angrenzende Wiese geworfen. Die Privatklägerin 2 habe laut um Hilfe geschrien. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle still sein, sonst würde er sie umbringen. Danach habe er in nicht näher bekannter Reihenfolge die folgenden sexuellen Handlungen mit respektive an der Privatklägerin 2 vorgenommen: seinen Penis in den Mund, in den Anus sowie mindestens zweimal in die Vagina der Privatklägerin 2 eingeführt. Die Privatklägerin 2 habe sich dabei gewehrt, woraufhin der Beschuldigte erneut und mit noch grösserer Intensität mit seinen Fäusten auf das Gericht respektive den Kopf der Privatklägerin 2 eingeschlagen habe (für Details vgl. Anklageschrift [act. 11 S. 5 bis 7]).
2.
Sachverhaltserstellung
2.1
Zu den ihm in Dossier 2 vorgeworfenen Delikten machte der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung nur sehr wenige Aussagen. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. Mai 2024 führte er lediglich aus, dass es ein schrecklicher Fehler gewesen sei, dass er mit dieser jungen Frau ohne deren Einverständnis Sex gehabt habe (D1.1.2.12 F/A 7 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung führte er aus, zu wissen, dass er sie zu Beginn einmal geschlagen habe, ob mit der Faust oder der flachen Hand wisse er nicht mehr. Später habe er sie auch noch einmal mit der flachen Hand geschlagen (Prot. S. 21 f.). Er habe ihr – als eine Person vorbeigelaufen sei – nur den Mund zugehalten, die Nase sei frei gewesen (Prot. S. 24). Zu weiteren Details der Tat äusserte er sich nicht.
2.2
Auch bezüglich der dem Beschuldigten in Dossier 2 vorgeworfenen Taten führte die amtliche Verteidigerin aus, dass diese in grossen Teilen unbestritten seien (act. 45 Rz 52). So wird seitens der Verteidigung auch eine vaginale, orale und anale Penetration anerkannt (vgl. act. 45 Rz 66). Dennoch ist der Sachverhalt nachfolgend zu erstellen, zumal der Beschuldigte kein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. An der Täterschaft des Beschuldigten bestehen auch bezüglich dieses Vorfalls keine Zweifel. Diese wird vom Beschuldigten anerkannt und wird insbesondere auch durch die bei der Privatklägerin 2 sichergestellten DNA-Spuren belegt (vgl. D1.2.13.18).
2.3
Auch die Aussagen der Privatklägerin 2 erweisen sich als äusserst glaubhaft. Sie wurde im Rahmen der Untersuchung drei Mal einvernommen: Das erste Mal direkt nach der Tat, zwei Tage später erneut durch die Polizei sowie rund acht Monate später – nach der Verhaftung des Beschuldigten – durch die Staats- anwaltschaft. In allen Einvernahmen hat sie das Tatgeschehen – insbesondere die Begleitumstände – grösstenteils von sich aus sehr detailliert und lebensnah geschildert. Einzig ihre Aussagen zu den sexuellen Handlungen blieben in allen Einvernahmen meist eher schemenhaft.
2.4
In ihrer ersten Einvernahme am Morgen nach der Tat führte sie aus, dass der Beschuldigte ihr – als sie sich zu ihm habe umdrehen wollen – schon einen Faustschlag ins Gesicht, auf die Nase, gegeben habe, so dass ihre Brille weggeflogen sei. Er habe dann gleich etwa drei Mal zugeschlagen, sie gepackt und das Wiesenbord hinunter gezerrt. Je mehr sie geschrien habe, desto mehr habe er zugeschlagen. Er habe ihr zudem in schlechtem Englisch gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie nicht ruhig sei (D1.2.2.1 F/A 6). Sie habe Sterbensangst gehabt (D1.2.2.1 F/A 7). Einmal habe er ihr mit seiner Hand Mund und Nase zugedrückt, sodass sie kaum habe atmen können. Der Beschuldigte habe sie immer ins Gesicht geschlagen, eigentlich die ganze Zeit. Sie habe keine Ahnung wie oft. Er habe – glaube sie – mit beiden Fäusten geschlagen (D1.2.2.1 F/A 17). Er sei auf sie draufgesessen und habe sie immer wieder geschlagen. Sie habe keine Chance gehabt, aufzustehen. Er sei mit seinen Fingern und seinem Penis oral, vaginal und anal in sie eingedrungen. Die Reihenfolge könne sie nicht mehr sagen (D1.2.2.1 F/A 20). Er habe ihr immer wieder gedroht, sie umzubringen. Sie habe grosse Angst gehabt und um ihr Leben gefürchtet (D1.2.2.1 F/A 25 und 29). Diese Angst sei das Schlimmste am Ganzen gewesen (D1.2.2.1 F/A 29).
2.5
Diese Aussagen bestätigte sie im Wesentlichen auch anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme rund zwei Tage später: Der Beschuldigte habe sie sofort geschlagen und ihre Brille sei weggeflogen. Er habe sie "aufgelupft" und mit sich gezerrt. Sie habe geschrien. Er habe die ganze Zeit auf sie eingeschlagen und ihr gesagt, sie solle ruhig sein, ansonsten würde er sie umbringen. Sie habe ihn zuerst oral befriedigen müssen, dann sei er anal mit dem Penis und den Fingern und vaginal [eingedrungen]. Von der Reihenfolge habe sie keine Ahnung mehr. Einmal sei eine Person an ihnen vorbeigelaufen. Da habe er sich ganz flach gemacht und ihr Mund und Nase zugehalten (D1.2.2.2 F/A 36). Er habe ihr immer wieder Mund und Nase zugehalten, sodass sie nicht richtig habe atmen können (D1.2.2.2 F/A 66 und 108). Näher zu den sexuellen Handlungen befragt, führte sie aus, dass es sicher "oral, vaginal und anal" gewesen sei (D1.2.2.2 F/A 39). Ansonsten konnte sie zu den konkreten sexuellen Handlungen keine wirklich detaillierten Aussagen machen und gab an, sich an vieles nicht mehr genau zu erinnern. Sie denke, er habe sie die ganzen zehn Minuten immer wieder ins Gesicht geschlagen und ihr gesagt, dass er sie umbringe (D1.2.2.2 F/A 71). Er habe ununterbrochen auf ihr Gesicht geschlagen und ihr gesagt, dass sie sterben werde,
2.6
Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme rund acht Monate nach dem Vorfall wiederholte sie den Tatablauf in Übereinstimmung mit ihren früheren Aussagen: Der Beschuldigte habe sie sofort ins Gesicht geschlagen. Beim ersten oder zweiten Schlag sei ihre Brille davongeflogen. Er habe sie gepackt und weiter auf sie eingeschlagen und sie zum …feld hinunter gezerrt. Die Reihenfolge der Dinge, die danach passiert seien, wisse sie nicht mehr genau. Er habe sie vaginal, oral und anal vergewaltigt und währenddessen immer wieder auf ihr Gesicht eingeschlagen. Weil sie geschrien habe, habe er ihr gesagt, sie solle still sein oder er werde sie umbringen. Einmal sei eine Person vorbeigelaufen. Da habe er ihr Mund und Nase zugehalten, sodass sie weder habe schreien noch atmen können (D1.2.2.3 F/A 19). Er habe sie direkt von hinten ziemlich stark auf die Nase geschlagen, sie habe danach nur noch Sternchen gesehen (D1.2.2.3 F/A 48). Sie würde sagen, er habe nur mit den Fäusten zugeschlagen (D1.2.2.3 F/A 49). Sie wisse noch, dass er ihr sicherlich einmal – als eine Person vorbeigelaufen sei – Mund und Nase zugehalten habe. Sie sei sich aber nicht mehr sicher, ob er das nur einmal gemacht habe (D1.2.2.3 F/A 76). Sie habe panische Angst gehabt, dass sie sterben würde, da sie keine Luft mehr bekommen habe (D1.2.2.3 F/A 173 f.). Er habe auf ihr Gesicht eingeschlagen, als er vaginal mit seinem Penis in sie eingedrungen sei (D1.2.2.3 F/A 115 f.). Sie habe Angst und Wut verspürt und habe das Gefühl gehabt, dass sie jetzt dann gleich sterbe. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle still sein oder er bringe sie um (D1.2.2.3 F/A 129 f.). Sie habe Angst gehabt, dass er sie umbringe, da sie die
2.7
In den Aussagen der Privatklägerin 2 lassen sich keine wesentlichen Widersprüche finden. Insbesondere bezüglich der Begleitumstände sind ihre Aussagen sehr detailreich und in sich schlüssig. Dass die Privatklägerin 2 bezüglich der konkreten sexuellen Handlungen lediglich schemenhafte Aussagen machen konnte, kann keinesfalls dahingehend gewertet werden, dass ihre Aussagen unglaubhaft wären. Dies erstaunt wenig, zumal es sich um ein äusserst traumatisches Ereignis handelt und es nicht selten vorkommt, dass Opfer in solchen Situationen dissoziieren, versuchen psychisch aus der Situation zu fliehen und sich danach nicht mehr genau an den Übergriff erinnern können. Ihre Ausführungen dazu, zu welchen konkreten sexuellen Handlungen es im Rahmen des Übergriffs kam, sind jedoch übereinstimmend. In ihren Aussagen finden sich zudem Schilderungen zu ihren Wahrnehmungen während der Tat. So führte sie bspw. aus, dass sie nicht viel gesehen habe wegen dem vielen Blut und da sie ihre Brille nicht gehabt habe (D1.2.2.2 F/A 41). Einige Ausführungen erweisen sich als derart einzigartig, dass ausgeschlossen werden kann, dass sich die Privatklägerin 2 diese ausgedacht haben könnte. So führte sie bspw. aus, dass der Beschuldigte sie mittendrin gedass sie – als der Beschuldigte ihr Mund und Nase zugehalten habe – mit ihrem Daumen unter seine Hand gefasst habe, so dass sie wenigstens etwas Luft bekommen habe (D1.2.2.1 F/A 9; D1.2.2.2 F/A 66). Ein weiteres einzigartiges Detail, das sie schilderte, war, dass sie aus der Nase geblutet habe und das Blut an ihren Händen am weissen Shirt des Beschuldigten abgeputzt habe, damit man sehe, dass er Blut auf dem T-Shirt habe (D1.2.2.2 F/A 36). Weiter schilderte sie, dass sie einen Schuh verloren habe, als sie den Beschuldigten gekickt habe (D1.2.2.2 F/A 52 und 65). Ebenfalls erwähnte sie, dass sie während des gesamten Übergriffs ihr "Zigi-Päckli" in der Hand gehalten habe (D1.2.2.2 F/A 128; D1.2.2.3 F/A 272 f.). Alle diese Aussagen sind derart originär, dass sie nur bei einer Schilderung von tatsächlich Erlebtem zu erwarten sind. Auch wenn sich in den Aussagen der Privatklägerin 1 gewisse Hinweise für Pauschalisierung und mögliche Übertreibungen finden lassen – bspw. dass der Beschuldigte beinahe die
ganze Zeit auf sie eingeschlagen habe und geltend macht, er habe ihr immer wieder Mund und Nase zugehalten – vermag dies keine erheblichen Zweifel am grundsätzlichen Tatgeschehen zu wecken.
2.8
Die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 2 wird denn auch durch das weitere Beweisergebnis gestützt. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur Auswertung der DNA-Spuren konnten an diversen bei der Privatklägerin 2 entnommenen Körperabstrichen (insb. in der Vagina, in und um den Mund, am Gesicht und an den Händen) und Kleidungsstücken DNA-Rückstande sichergestellt werden, welche mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmen (vgl. D1.2.13.18) und sich ohne Weiteres mit den Ausführungen der Privatklägerin 2 in Einklang bringen lassen. Auch die in der Anklageschrift aufgelisteten und durch das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung belegten Verletzungen der Privatklägerin 2 (Quetsch-Risswunde im Bereich der rechten Augenbraue, Blutergüsse an beiden Gesichtshälften, an den Lidern beider Augen, am Unterkiefer und an der Ober- und Unterlippe linksseitig sowie Hautabschürfungen unterhalb [kinnwärts] des linken Auges und Einblutungen und Abtragungen in der Unterlippenschleimhaut linksseitig und eine deutlich ausgeprägte Weichteilschwellung der linken Gesichtshälfte; vgl. D1.2.15.7 S. 4) bezeugen die von der Privatklägerin 2 geschilderte erhebliche Gewalt gegen den Kopf.
2.9
Die amtliche Verteidigerin wendet diesbezüglich gegen den Anklagesachverhalt ein, dass sich nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte "mit seinen beiden Fäusten mit voller Wucht" geschlagen habe. Eine derart drastische Gewaltanwendung lasse sich durch die medizinischen Befunde nicht belegen. Auch die Privatklägerin selber spreche nicht von gezielten Faustschlägen gegen den Kopf oder den Hinterkopf (act. 45 Rz 54 ff.). Diesem Einwand der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Bereits die Fotoaufnahmen der Privatklägerin 2 nach der Tat (vgl. D1.2.11.1) lassen auf eine erhebliche Gewalteinwirkung gegen das Gesicht der Privatklägerin schliessen. Das Gesicht ist an diversen Stellen angeschwollen und aufgeplatzt. Die durch das IRM festgestellten massiven Verletzungen zeugen – wie bereits erwähnt – ebenfalls von einer massiven stumpfen Gewalteinwirkung. Es erscheint absolut unglaubhaft, dass diese Verletzung – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – von lediglich zwei Schlägen, davon einem mit der flachen Hand, stammen sollen. Es ist zutreffend, dass sich die Privatklägerin nicht mehr genau erinnern konnte, ob der Beschuldigte mit Fäusten oder der flachen Hand zugeschlagen habe. Bezüglich des ersten Schlages führte sie jedoch bereits in ih- rer ersten Einvernahme aus, dass es ein Faustschlag gewesen sei (D1.2.2.1 F/A 6). Auch später sprach sie immer wieder von mehrfachen Faustschlägen klägerin festgestellten Verletzungen wie auch ihrer glaubhaften Schilderung, dass sie nach dem ersten Schlag nur noch "Sternchen" gesehen und starke Schmerzen gehabt habe, erscheint es glaubhaft, dass der Beschuldigte mit seinen Fäusten zugeschlagen hat. Insbesondere führt denn auch der Beschuldigte selber aus, dass er nicht mehr wisse, ob er die Privatklägerin 2 zu Beginn mit der Faust oder mit der flachen Hand geschlagen habe. Unter Würdigung all dieser Umstände kann ohne weiteres als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mehrfach – zumindest teilweise mit Fäusten – heftig ins Gesicht schlug.
2.10
Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 bei einer genaueren Betrachtungsweise als detailreich, lebensnah, widerspruchsfrei und einzigartig. Es lassen sich auch keine Unstimmigkeiten zum weiteren Beweisergebnis feststellen. Auch wenn die Aussagen zu den konkreten sexuellen Handlungen eher oberflächlich und wenig detailreich sind, so bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass es zu den in der Anklageschrift beschriebenen sexuellen Handlungen gekommen ist. Insgesamt bestehen keine Gründe, die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 2 in Frage zustellen. Es bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass sich der Übergriff so zugetragen hat, wie er von der Privatklägerin 2 geschildert wurde und dann schliesslich auch Eingang in die Anklageschrift fand. Der Sachverhalt in Dossier 2 ist damit rechtsgenügend erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
A. Vorbemerkungen
1.
Anwendbares Recht
1.1
Hat ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist ge- mäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bessergestellt ist. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.1 f.).
1.2
Am 1. Juli 2024 trat das neue Sexualstrafrecht in Kraft. Eine Vergewaltigung oder ein sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung liegen neu bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und dieser sich vorsätzlich über diesen geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Überdies umfasst der Tatbestand der Vergewaltigung nach neuem Recht nicht mehr nur den Beischlaf, sondern auch beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, und damit deutlich mehr sexuelle Handlungen als nach altem Recht. Bezüglich des anwendbaren Strafrahmens kam es einzig bezüglich der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB zu einer Änderung. Während das alte Recht einen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und für die qualifizierte Tatbegehung gemäss Abs. 3 eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsah, beträgt der Strafrahmen gemäss heute geltendem Recht lediglich noch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Mindeststrafe für die qualifizierte Tatbegehung beträgt Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
1.3
Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte allesamt vor dem Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts begangen. Zudem gab es auch bezüglich des Tatbestands der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB eine Gesetzesänderung bezüglich der anwendbaren Mindeststrafe. Es ist daher nachfolgend für jede Tat gesondert zu prüfen, ob sich das neue Recht im konkreten Fall als das mildere erweist. Andernfalls hat die Beurteilung der Strafta- ten nach den im Zeitpunkt der Begehung geltenden Gesetzesbestimmungen zu erfolgen.
2.
Konkurrenzen
Hat ein Täter durch sein Verhalten eine Mehrheit von Strafnormen erfüllt, muss entschieden werden, ob alle der vom Täter begangenen Straftaten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, und falls ja, inwieweit. Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten sind hierzu folgende Vorbemerkungen zu machen: Der Tatbestand der Vergewaltigung geht demjenigen der sexuellen Nötigung grundsätzlich vor. Letzterer wird somit "konsumiert", soweit diesem neben der Vergewaltigung keine eigenständige Bedeutung zukommt bzw. die sexuelle Nötigung nur eine Begleiterscheinung darstellt. Realkonkurrenz ist demgegenüber anzunehmen, wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem eigentlichen Geschlechtsverkehr auf selbständige, geschlechtliche Befriedigung zielen (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 81 mit weiteren Hinweisen sowie Art. 190 N 24). Es handelt sich dann nicht um eine Tateinheit.
B. Dossier 1
1.
Relevante Tathandlungen
Aus dem erstellten Sachverhalt lassen sich die folgenden, strafrechtlich relevanten Handlungen ableiten, welche rechtlich zu würdigen sind:
– Einführen des Penis in die Vagina (vaginale Penetration) – Aufforderung zur oralen Befriedigung – Befriedigung bzw. Berührung des Penis mit der Hand – Mund-zu-Mund Berührung – Berührung am Gesäss
2.
Qualifizierte Vergewaltigung (vaginales Eindringen)
2.1
Das Eindringen des Beschuldigten mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin 1 – gegen deren erkennbaren Willen – stellt sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB dar. Diese rechtliche Würdigung wird auch von der Verteidigung anerkannt (vgl.
act. 45 N 33), weshalb sich weitere Ausführungen bezüglich der Erfüllung des Grundtatbestands erübrigen.
2.2
Fraglich ist, ob die Handlungen des Beschuldigten den Tatbestand der qualifizierten Vergewaltigung gemäss Abs. 3 erfüllen. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren bestraft, wer grausam handelt, namentlich indem er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand mit sich führt. Nachdem sich das alte vom neuen Recht weder bezüglich der Tatbestandselemente noch bezüglich des anwendbaren Strafrahmens unterscheidet, kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich das neue Recht nicht als das mildere erweist und daher das alte Recht zur Anwendung gelangt.
2.3
Grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB handelt der Täter, der seinem Opfer psychische oder physische Qualen zufügt, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses zum Geschlechtsverkehr zu nötigen. Die Botschaft verstand darunter die Steigerung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt in physischer und/oder psychischer Hinsicht, insbesondere ein rohes, gefühlloses oder quälerisches Vorgehen des Täters. Grausamkeit sei gegeben, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und willentlich besondere Leiden zufüge, die über das Mass dessen hinausgingen, was schon zur Erfüllung des Grundtatbestandes gehöre (BBl 1985 II 1074 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Grausamkeit vor, wenn sich der Täter gefährlicher oder unverhältnismässiger Mittel bedient und so seinem Opfer besondere Qualen aufnötigt. Darunter sind Qualen zu verstehen, die nicht die unvermeidbare Folge des Grunddelikts sind, sondern solche, die der Täter seinem Opfer aus Sadismus oder mit dem Zweck, es in besonderer Art und Weise zu peinigen, erleiden lässt – oder aber einfach aus Brutalität oder Gefühllosigkeit dem Schmerz von andern gegenüber. Die Umschreibung ist allerdings bloss eine allgemeine Richtlinie, für deren Konkretisierung im Einzelfall ein erheblicher Spielraum gilt. Die als grausam zu bewertenden Elemente der Begehungsweise (eigentliche Ausführungshandlungen und besondere Tatumstände) sind Bestandteile des Tatgeschehens. Unter Tatumständen sind rechtserhebliche Tatsachen zu verstehen, die unmittelbar mit der Begehung der Tat zusammenhängen. Die grausame Behandlung des Opfers kann aber auch vor oder nach der Verübung des eigentlichen Delikts erfolgen (BGer 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020, E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).
2.4
Vorliegend in Frage kommt vordergründig die qualifizierte Tatbegehung durch Verwendung einer gefährlichen Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes. Gemäss erstelltem Sachverhalt trat der Beschuldigte von hinten an die Privatklägerin 1 heran, nahm sie mit einem Arm in den Würgegriff und hielt ihr ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 8 cm vor das Gesicht. Als die Privatklägerin 1 zu einem späteren Zeitpunkt erneut schrie, hielt er ihr das Messer erneut vors Gesicht und drohte ihr damit, sie umzubringen.
2.5
Das vom Beschuldigten mitgeführte Messer ist ohne Weiteres geeignet, schwere und allenfalls sogar tödliche Verletzungen hervorzubringen (insb. Stichverletzungen mit Verletzung lebenswichtiger Organe oder massivem Blutverlust mit Todesfolge). Das Messer ist damit zweifelsohne als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB zu qualifizieren.
2.6
Die Verteidigung macht geltend, dass eine Qualifizierung nach Abs. 3 voraussetze, dass der Beschuldigte das Messer in einer Weise einsetze bzw. verwende, die geeignet ist, das Opfer in Angst vor einer ernsthaften und unmittelbaren Bedrohung für Leib und Leben zu versetzen. Die blosse Präsenz eines gefährlichen Gegenstandes reiche gemäss Bundesgericht nicht aus, um eine Qualifikation gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB zu begründen. Die Verwendung setze voraus, dass durch den gefährlichen Gegenstand ein konkretes und nahes Risiko einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung geschaffen werde. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Messer sei nicht gegen den Körper gerichtet, nicht eingesetzt, nicht geschwungen und nicht auf der Haut verwendet worden. Das blosse Vorzeigen eines Messers – ohne gezielten Einsatz zur Durchsetzung der Tat – genüge nicht (act. 45 Rz 34 ff.).
2.7
Vom Verwenden eines entsprechenden Gegenstands kann nur gesprochen werden, wenn der Täter diesen auch einsetzt. Dies kann dadurch geschehen, dass er die Waffe oder den Gegenstand zur Verübung von Gewalt oder zur Drohung gebraucht. Weist der Täter hingegen nur auf das Vorhandensein einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands hin, ohne das Opfer direkt zu bedro- hen, so liegt noch keine qualifizierte Tatbegehung vor. Die Situation muss aufgrund der Waffe oder des Gegenstands für das Opfer objektiv gefährlich sein, doch kann etwa auch die Drohung mit einer Schusswaffenimitation als solche grausam sein, wenn der Täter sein Opfer damit terrorisiert. Als gefährliche Gegenstände werden solche bezeichnet, die – wenn sie entsprechend verwendet werden – zu einem hohen Risiko der Tötung oder der schweren Körperverletzung führen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gegenstand dann gefährlich, wenn er objektiv geeignet ist, eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen, wobei es neben seiner Beschaffenheit auch auf die Art der Verwendung im Einzelfall ankommt (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 71). Bei einem Messereinsatz ist die Voraussetzung des Tatbestands von Art. 190 Abs. 3 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel gegeben (BGer 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2021, E. 6.4 und E. 6.6 mit Hinweis auf BGer 6B 101/2014 vom 10. November 2014, E. 2.2).
2.8
Ein Überraschungsangriff von hinten, bei welchem das Opfer in den Würgegriff genommen und ihm ein Messer vors Gesicht gehalten wird, ist ohne Weiteres geeignet, eine Person in Angst vor einer ernsthaften und unmittelbaren Bedrohung für Leib und Leben zu versetzen. Auch wenn die Privatklägerin 1 gemäss ihren eigenen Aussagen während des gesamten Übergriffs ruhig sowie nicht hysterisch war, führte sie doch selber aus, dass sie Angst gehabt habe. Zwar hatte sie offenbar keine Angst, dass der Beschuldigte sie umbringen würde, sie hatte jedoch Angst, dass er sie verletzten könnte (D1.1.5.1 F/A 27 ff. und 41 ff.). Gemäss ihren überzeugenden Aussagen schrie sie während des Vorfalls zweimal. Beide Male hielt der Beschuldigte ihr das Messer vors Gesicht und drohte ihr zumindest einmal damit, sie umzubringen (D1.1.5.1 F/A 49 und 68; D1.1.5.2 F/A 17 und 139). Gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 habe er das Messer immer nur so lange hervorgenommen, bis sie wieder gemacht habe, was er von ihr verlangt habe (D1.1.5.1 F/A 37). Das Messer wurde damit vom Beschuldigten bewusst eingesetzt, um den Willen der Privatklägerin 1 zu brechen und diese gefügig zu machen. Es handelt sich daher – entgegen der Ansicht der Verteidigung – im vorliegenden Fall um einen gezielten Messereinsatz und nicht lediglich um das blosse Vorzeigen eines Messers. Hierzu spielt es auch keine Rolle, ob der Be- schuldigte das Messer direkt auf der Haut der Privatklägerin 1 verwendete oder ihr dieses – gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 – rund einen Meter entfernt vors Gesicht hielt. Auch der von der Verteidigung zitierte Bundesgerichtsentscheid 6B_678/2009 vom 3. November 2009 hält fest, dass zur Bejahung des qualifizierten Tatbestandes die Verwendung des gefährlichen Gegenstandes zur Bedrohung des Opfers genügt. Eine Verletzungs- oder Tötungsabsicht ist nicht erforderlich. Wer sein Opfer zwar nicht physisch verletzt, es jedoch fortwährend mit seinem Taschenmesser bedroht, sodass es um sein Leben fürchten muss, schafft durch die Verwendung einer gefährlichen Waffe ein konkretes und nahes Risiko einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung (E. 4.5). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid vergleichbar. Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin 1 zweimal unter Verwendung eines Messers mit dem Tod, um diese gefügig zu machen. Auch wenn
der Beschuldigte die Privatklägerin nicht in Todesangst versetzte, so sah sich diese dennoch der unmittelbaren konkreten Bedrohung ausgesetzt, durch das Messer (erheblich) verletzt zu werden. Damit ist im vorliegenden Fall die geforderte Intensität für die qualifizierte Begehungsform der Vergewaltigung durch die Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes erfüllt und der Beschuldigte der qualifizierten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 aStGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen liegen keine vor.
3.
Versuchte qualifizierte sexuelle Nötigung (Aufforderung zur oralen Befriedigung)
3.1
Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin 1 gemäss erstelltem Sachverhalt auf, ihn oral zu befriedigen, worauf ihm die Privatklägerin 1 entgegnete, dass sie dies nicht mache und es auch nicht zu einer entsprechenden Handlung kam.
3.2
Die orale Penetration stellt eine sexuelle Handlung dar, welche nach altem Recht unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB fällt (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 48). Nach neuem Recht wäre der Oralverkehr als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB zu qualifizieren, zumal der Oralverkehr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine beischlafsähnliche Handlung darstellt (vgl. dazu BGE 132 IV 120, E. 2.5), welche mit einem Eindrin- gen in den Körper verbunden ist. Sowohl nach altem als auch neuem Recht liegt damit eine qualifizierte Tatbegehung vor, zumal auch diese Handlung unter derselben Zwangssituation (Gewaltanwendung und Todesdrohungen unter Verwendung eines Messers) wie die qualifizierte Vergewaltigung erfolgte. Es kann daher zur Qualifikation vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Sowohl Art. 189 Abs. 3 aStGB als auch Art. 190 Abs. 2 StGB sehen als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor. Damit erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb auch hier das alte Recht anzuwenden ist.
3.3
Vorliegend ist der Taterfolg nicht eingetreten, da die Privatklägerin 1 der Aufforderung des Beschuldigten nicht nachkam. Es stellt sich daher die Frage einer versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150, E. 3.4; BGE 137 IV 133, E. 1.4.2). Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle zum Versuch ist gemäss Bundesgericht jedenfalls dann überschritten, wenn ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt ist (vgl. statt vieler BGE 131 IV 100, E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.4
Vorliegend sind – mit Ausnahme des Erfolgseintritts – sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerke der qualifizierten Nötigung erfüllt. Die Vollendung der Tat war einzig noch davon abhängig, ob die Privatklägerin 1 die von ihr verlangte Handlung auch tatsächlich ausführt. Die Tatvollendung lag damit nicht mehr im Herrschaftsbereich des Beschuldigten. Er hat bereits alles in seiner Macht stehende getan, weshalb die Schwelle zum Versuch zweifelsohne überschritten ist.
3.5
Die Verteidigung geht davon aus, dass die übrigen sexuellen Handlungen durch die Vergewaltigung konsumiert werden (act. 45 Rz 51). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die orale Befriedigung stellt eine eigenständige Handlung dar. Sie zielt auf selbständige sexuelle Befriedigung und ist damit nicht als Begleiterscheinung der Vergewaltigung zu qualifizieren. Aufgrund der Andersartigkeit der beabsichtigen sexuellen Handlungen ist von einem eigenständigen Tatentschluss auszugehen. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte daher bezüglich der Aufforderung zum Oralverkehr der versuchten qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
4.
Qualifizierter sexueller Übergriff (Befriedigung mit der Hand)
4.1
Gemäss erstelltem Sachverhalt verlangte der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 mittels Handzeichen, dass sie ihn mit der Hand befriedige. Daraufhin umfasste diese mit ihrer rechten Hand den Penis des Beschuldigten für mindestens drei Sekunden, ohne dabei die Hand zu bewegen.
4.2
Zu prüfen ist vorliegend die Abgrenzung zwischen der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind unsittliche Berührungen dann nicht mehr nur als sexuelle Belästigungen, sondern als sexuelle Nötigung zu qualifizieren, wenn sie nicht nur flüchtig und überraschend, sondern unter Ausübung von Gewalt geschehen, die über eine tätliche Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB hinausgeht (BGer 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018, E. 1.6.5).
4.3
Aufgrund der durch den Beschuldigten geschaffenen Zwangssituation sah sich die Privatklägerin 1 gezwungen, seinen Forderungen – zumindest teilweise – nachzukommen. Indem der Beschuldigte eine über die tätliche Belästigung hinausgehende Gewalt anwandte, um die Privatklägerin 1 dazu zu bewegen, seinen Penis zu berühren, nahm er nicht mehr nur eine sexuelle Belästigung, sondern eine sexuelle Nötigung vor. Mit dem Berühren des Penis durch die Privatklägerin 1 ist auch der Taterfolg eingetreten. Auch hier liegt aufgrund der gesamten Tatumstände (vgl. Ausführungen hierzu bei der qualifizierten Vergewaltigung) eine qualifizierte Tatbegehung vor.
4.4
Auch die Befriedigung mit der Hand ist auf eine eigenständige sexuelle Befriedigung gerichtet und damit – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht als Begleiterscheinung der Vergewaltigung zu sehen. Aufgrund der Andersartigkeit der beabsichtigten sexuellen Handlungen ist auch diesbezüglich von einem eigenständigen Tatentschluss auszugehen.
4.5
Da die Befriedigung mit der Hand nicht als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren ist, ist sie sowohl nach altem als auch nach neuem Recht als qualifizierte sexuelle Nötigung zu würdigen. Das alte Recht sieht für die qualifizierte Tatbegehung nach Art. 189 Abs. 3 aStGB eine Mindeststrafe von drei Jahren vor. Das neue Recht sieht eine Strafe von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Aufgrund der tieferen Mindeststrafe erweist sich das neue Recht im vorliegenden Fall als das mildere. Der Beschuldigte ist daher des qualifizierten sexuellen Übergriffs und sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen liegen keine vor.
5.
Qualifizierter sexueller Übergriff (Berührung Mund-zu-Mund und Berührung des Gesässes)
5.1
Gemäss erstelltem Sachverhalt forderte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 auf ihn zu küssen, woraufhin diese kurz mit ihrem Mund seinen Mund berührte. Zudem fasste er ihr in der Folge mit seiner Hand hinten beim Gesäss in die Hose.
5.2
Unabhängig davon, ob diese Handlungen als sexuelle Belästigungen oder als sexuelle Nötigungen zu qualifizieren sind, ist vorab zu klären, ob diesen Berührungen im Rahmen des Kontextes der qualifizierten Vergewaltigung eine eigenständige Bedeutung zukommt. Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (act. 45 Rz 46), sind diese Handlungselemente im Tatverlauf unmittelbar der Vergewaltigung vorgelagert. Sie bilden zeitlich, örtlich und situativ einen Teil derselben Geschehensabfolge und zielen nicht auf eine selbständige geschlechtliche Befriedigung. Alle Handlungen geschahen bei gleicher Gelegenheit, wobei sie sich in ihrer Intensität fortlaufend bis zur vaginalen Penetration steigerten. Sie sind daher als Begleiterscheinungen zu sehen, welche durch die Erfüllung des
Tatbestandes der Vergewaltigung konsumiert werden und damit nicht zusätzlich zu bestrafen sind.
C. Dossier 2
1.
Relevante Tathandlungen
Aus dem erstellten Sachverhalt lassen sich die folgenden, strafrechtlich relevanten Handlungen ableiten, welche nachfolgend rechtlich zu würdigen sind:
– Eindringen mit dem Penis in die Vagina (vaginale Penetration) – Eindringen mit dem Penis in den Anus (anale Penetration) – Eindringen mit dem Penis in den Mund (orale Penetration) – mehrfache Schläge ins Gesicht
2.
Qualifizierte Vergewaltigung (vaginale Penetration)
2.1
Die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung durch das mindestens zweimalige Einführen des Penis in die Vagina der Privatklägerin 2 – entgegen deren erkennbaren Willen – ergibt auch hier zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es ist bezüglich des zweimaligen Eindringens von einer Tateinheit auszugehen, zumal die Handlung nicht unterbrochen wurde und es sich um zusammenhängende, gleichartige sexuelle Handlungen handelt.
2.2
Auch hier ist zu prüfen, ob eine qualifizierte Tatbegehung im Sinne eines grausamen Vorgehens vorliegt. Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen kann auf die obigen Ausführungen zu Dossier 1 verwiesen werden.
2.3
Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mehrfach – zumindest teilweise mit den Fäusten – ins Gesicht, insbesondere auf die Nase. Weiter drohte er ihr während der Tatbegehung mehrfach, sie umzubringen und hielt ihr einmal Mund und Nase zu, sodass die Privatklägerin fast keine Luft mehr bekam. Aufgrund dieser Handlungen erlitt die Privatklägerin Todesangst.
2.4
Wie den Fotografien der Privatklägerin 2 nach der Tat wie auch dem medizinischen Gutachten zu entnehmen ist, richtete der Beschuldigte diese mit seinen Schlägen übel zu. Sie wies zahlreiche – wenn auch zum Glück keine schwerwie- genden – Verletzungen im Gesicht auf. Die vom Beschuldigten angewandte körperliche Gewalt ging erheblich über das Mass hinaus, das notwendig gewesen wäre, um den Willen der Privatklägerin 2 zu brechen, zumal der Beschuldigte der Privatklägerin 2 körperlich ohnehin überlegen war. Vor diesem Hintergrund ist umso weniger verständlich, weshalb er die Privatklägerin 2 derart malträtiert hat. Daneben drohte er ihr mehrfach damit sie umzubringen, weshalb die Privatklägerin 2 nebst der starken Schmerzen aufgrund der mehrfachen Schläge auch Todesangst hatte und um ihr Leben flehte. Mit seinem Verhalten offenbarte der Beschuldigte eine besondere Brutalität und Gefühlslosigkeit gegenüber den Schmerzen der Privatklägerin 2. Diese war während des gesamten Übergriffs unbeschreiblichen physischen und psychischen Qualen ausgesetzt. Die Intensität der physischen und psychischen Gewalteinwirkung des Beschuldigten ging weit über das hinaus, was zur Begehung der Tat notwendig gewesen wäre. Es kann keine Rede davon sein, dass die vom Beschuldigten ausgeführten Schläge – wie von der Verteidigerin geltend gemacht (vgl. act. 45 Rz 67 ff.) – lediglich der "Kontrolle der Situation" gedient hätten. Es handelt sich klar um eine überschiessende Gewaltanwendung und eine Kombination von physischen und psychischen Nötigungsmitteln. Das Bundesgericht bejahte in einem Fall den Tatbestand der qualifizierten Vergewaltigung, bei welchem der Täter die Opfer durch minutenlanges Würgen in Todesangst versetzte. Der Täter habe damit den Opfern besondere physische und psychische Leiden zugefügt und sie in Todesangst versetzt. Wer das tue, handle grausam. Mit seinem Verhalten habe der Täter seinen Opfern Leiden zugefügt, die über das Mass dessen hinausgingen, war zur Erfüllung des Grundtatbestands notwendig ist oder mit dessen Verwirklichung notwendig verbunden ist (BGE 119 IV 49, E. 3). Auch im vorliegenden Fall versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 durch seine Gewalt und Drohungen in Todesangst und fügte ihr besondere psychische und physische Leiden zu, die nicht mehr vom
Grundtatbestand erfasst sind. Daher ist auch bezüglich Dossier 2 von einer grausamen Tatbegehung auszugehen, welche den Tatbestand der qualifizierten Vergewaltigung erfüllt.
2.5
Die Handlungen des Beschuldigten stellen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eine qualifizierte Vergewaltigung dar, weshalb sich das neue Recht nicht als das mildere erweist und mithin das alte Recht zur Anwendung gelangt. Der Beschuldigte ist daher auch bezüglich Dossier 2 der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 aStGB schuldig zu sprechen.
3.
Mehrfache qualifizierte sexuellen Nötigung (anale und orale Penetration)
3.1
Die gemäss erstelltem Sachverhalt erfolgte orale und anale Penetration der Privatklägerin 2 stellt nach altem Recht eine mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB dar. Nach neuem Recht wären beide Handlungen als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB zu qualifizieren, weil sowohl die anale als auch die orale Penetration als beischlafsähnliche Handlungen zu qualifizieren sind, welche mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Sowohl nach altem als auch neuem Recht liegt eine qualifizierte Tatbegehung vor, zumal auch diese Handlungen unter derselben Zwangssituation (massive Gewaltanwendung und Todesdrohungen) wie die qualifizierte Vergewaltigung erfolgten. Sowohl Art. 189 Abs. 3 aStGB als auch Art. 190 Abs. 2 StGB sehen als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor. Damit erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist.
3.2
Sowohl die orale als auch die anale Penetration stellen Handlungen dar, die auf eigenständige sexuelle Befriedigung zielen und damit nicht als Begleiterscheinung der Vergewaltigung zu qualifizieren sind. Aufgrund der Andersartigkeit der beabsichtigten sexuellen Handlungen ist auch hier von jeweils eigenständigen Tatentschlüssen auszugehen. Eine Konsumation oder Tateinheit bezüglich der entsprechenden Handlungen wurde auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht und die Würdigung als mehrfache sexuelle Nötigung – nicht jedoch die qualifizierte Tatbegehung – anerkannt (act. 45 N 66).
3.3
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte daher für die anale und orale Penetration der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 aStGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen auch hier keine vor.
4.
Versuchte schwere Körperverletzung (mehrfache Schläge ins Gesicht)
4.1
Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin 2 gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach heftig – zumindest teilweise mit den Fäusten – ins Gesicht bzw. gegen den Kopf. Durch diese Handlungen des Beschuldigten erlitt die Privatklägerin diverse Verletzungen im Gesicht (insbesondere eine Quetsch-Risswunde, diverse Blutergüsse und Hautabschürfungen sowie eine ausgeprägte Weichteilschwellung).
4.2
Der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallen sämtliche anderen vorsätzlichen Schädigungen an Körper und Gesundheit, welche nicht in den Anwendungsbereich der Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB fallen.
4.3
Die Verletzungen der Privatklägerin 2 haben die Schwelle zur schweren Körperverletzung offensichtlich nicht erreicht. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr. Zudem würden die beschriebenen Hautmantelverletzungen voraussichtlich folgenlos und die Quetsch-Riss-Wunde an der rechten Augenbraue unter Narbenbildung abheilen (D1.2.15.7 S. 6). Auch gemäss Ausführungen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 sind die äusserlichen Wunden zwischenzeitlich verheilt (act. 43 Rz 13).
4.4
Es lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, die Privatklägerin 2 schwer zu verletzen. Fraglich ist jedoch, ob er mit seinen Handlungen eine schwere Schädigung in Kauf nahm und sich damit der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung würde einer solchen wegen vollendeter einfacher Körperverletzung vorgehen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 28).
4.5
Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 222, E. 5.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann zum Wissen des Täters weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer 6B_565/2017 vom 7. August 2017, E. 1.3 mit Hinweis auf BGer 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 2.3.3
mit Hinweisen).
4.6
Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt – wie bereits ausgeführt – vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.
4.7
Bezüglich des Vorsatzes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Kopfregion allgemein um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt und Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, gravierende Folgen nach sich ziehen können. Eine massive Einwirkung auf die obere Kopfhälfte, die Schläfen oder den Hinterkopf kann rasch zu einer Verletzung des Gehirns führen, bei welchem es sich um eines der zentralsten und wichtigsten Organe des Menschen handelt. Ein massiver Impuls generell gegen den Kopf führt regelmässig dazu, dass der Kopf ruckartig in eine Richtung geschleudert wird, was oft Verletzungen der Halswirbelsäule mit starken gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis hin zu Körperlähmungen nach sich zieht (vgl. OGer SB110633 vom 30. Januar 2012, E. II. 8.3.2 mit Hinweisen sowie E. II. 8.6). Es entspricht damit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass heftige (Faust-)Schläge gegen den Kopf des Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Insbesondere besteht bei heftigen Schlägen gegen den Kopf grundsätzlich auch immer die Gefahr eines unkontrollierten Sturzes des Opfers auf den Boden mit einem Auf- bzw. Anstossen des Kopfes, was ebenfalls zu schweren oder gar lebensgefährlichen Verletzungen (bspw. Schädelbrüchen, Blutungen im Kopfinneren, Hirngewebsverletzungen etc.) führen kann. Die bei der Privatklägerin 2 festgestellten Verletzungen deuten – wie bereits erwähnt – auf eine Vielzahl von (Faust-)Schlägen hin. Dass solche Schläge gegen den Kopf eine schwere Körperverletzung nach sich ziehen können, ist damit nicht aussergewöhnlich und der Erfolgseintritt daher nicht unwahrscheinlich.
4.8
Weiter ist die Intensität bzw. Heftigkeit der Schläge bzw. Fusstritte dafür ausschlaggebend, wie gross die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist. Die Verletzungen lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigten mit einer gewissen Heftigkeit auf das Gesicht der Privatklägerin 2 einschlug. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Schläge bewusst derart dosierte, dass er eine schwere Verletzung in jedem Fall ausschliessen konnte. Wer mehrmals mit einer gewisse Intensität gegen den Kopf einer Person schlägt, kann nicht anders, als den Deliktserfolg einer schweren Körperverletzung, insbesondere arge und bleibende Entstellung des Gesichts oder lebensgefährliche Hirnverletzungen, ernstlich in Kauf nehmen. Alleine die Hoffnung darauf, dass der tatbestandsmässige Erfolg ausbleiben werde, schliesst eine Inkaufnahme im Sinne einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung nicht aus. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass der erste Schlag die Privatklägerin 2 völlig unvermittelt und überraschend traf und sie keine Chance hatte, sich vor dem Schlag zu schützen oder sich zur Wehr zu setzen. Zudem war sie dem Beschuldigen auch körperlich unterlegen.
4.9
Zuletzt gilt es denn auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Grossbritannien bereits wegen eines Tötungsdelikts verurteilt wurde. Gemäss der im Recht liegenden Urteilsübersetzung streckte der Beschuldigte anlässlich des diesem Urteil zugrundeliegenden Vorfalles sein Opfer mit zwei Faustschlägen nieder, wobei sich das Opfer beim zweiten Schlag tödliche Verletzungen zuzog (vgl. D.1.1.33.55). Dem Beschuldigten musste damit von seinen früheren Handlungen bewusst gewesen sein, wie gefährlich Schläge gegen den Kopf sein können.
4.10
Im vorliegenden Fall war es alleine dem Zufall überlassen, ob die (Faust-) Schläge ins Gesicht bzw. gegen den Kopf der Privatklägerin 2 schwere Verletzungen verursachen würden. Unter Würdigung der konkreten Umstände war die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts derart naheliegend, dass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB zumindest billigend in Kauf nahm und er sich der möglichen Folgen seines Handelns auch bewusst sein musste.
4.11
Auch im Bereich der Strafbestimmungen zur schweren Körperverletzung kam es zwischen dem Tatzeitpunkt und heute zu einer Gesetzesänderung bezüglich des anwendbaren Strafrahmens. Während die Mindeststrafe gemäss altem Recht lediglich sechs Monate betrug, wurde diese mit der Gesetzesrevision auf ein Jahr Freiheitsstrafe angehoben. Vor diesem Hintergrund erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb auch diesbezüglich das alte Recht zur Anwendung gelangt. Der Beschuldigte ist damit im Sinne der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
A. Grundlagen der Strafzumessung
1.
Strafrahmen und Strafart
1.1
Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Obwohl eine Erhöhung bis hin zur Hälfte des Höchstmasses der angedrohten Strafe, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart, möglich wäre, ist eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nur zulässig, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8).
1.2
Vorliegend sehen die Tatbestände der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 aStGB sowie der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB als schwerste Delikte eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor. Die Höchststrafe beträgt daher nach Art. 40 Abs. 2 StGB zwanzig Jahre Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen beträgt somit drei bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe. Eine Erweiterung des Strafrahmens fällt ausser Betracht, zumal eine Erweiterung über das gesetzliche Höchstmass von zwanzig Jahren nicht möglich ist.
1.3
Da sämtliche vorliegend zu beurteilenden Straftaten gemäss Gesetz mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafart.
2.
Strafzumessungsregeln
2.1
Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe grundsätzlich nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring [Hrsg.], StGB-Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 47 N 5 ff.).
2.2
Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe ausgehend vom jeweils einschlägigen Strafrahmen zu ermitteln. Sind für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen auszufällen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017, E. 2.1.1; BGE 138 IV 120, E. 5.2). Dabei ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.2).
3.
Vorbemerkung zur Schuldfähigkeit
3.1
Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte als Erklärung für seine beiden Taten seinen Alkohol und Drogenkonsum an (Prot. S. 20). Bereits zuvor war zumindest bezüglich der Taten gemäss Dossier 1 ein Alkohol- und Drogenkonsum (Kokain und Marihuana) immer wieder ein Thema (D1.1.2.3 F/A 269 f. und 324; D1.1.2.4 F/A 7). Auch anlässlich der Hauptverhandlung machte er geltend, sehr betrunken gewesen zu sein und auch Kokain konsumiert zu haben (Prot. S. 16). Bezüglich Dossier 2 verweigerte er in der Untersuchung die Aussagen hinsichtlich eines allfälligen Alkohol- oder Drogenkonsums vor der Tat (vgl. D1.1.2.7 F/A 16 f.; D1.1.2.12 F/A 10 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte er, auch damals sehr viel getrunken zu haben (Prot. S. 19 f.).
3.2
Auch wenn eine verminderte Schuldfähigkeit von keiner der Parteien geltend gemacht wurde, sind hierzu folgende Ausführungen zu machen: Bezüglich Dossier 1 konnte anlässlich einer Blut- und Urinuntersuchung rund 16 Stunden nach dem Ereignis der Konsum von Kokain nachgewiesen werden. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten hänge die Frage, ob der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Kokain gestanden habe, vom Zeitpunkt des letztmaligen Konsums ab. Bei einem letztmaligen Konsum innerhalb etwa der letzten Stunde vor dem Ereignis habe der Beschuldigte gemäss Ansicht der Gutachter im Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Kokain gestanden. Bei einem länger zurückliegenden letztmaligen Konsum habe der Beschuldigte wahrscheinlich nicht mehr oder nur noch geringfügig unter der Wirkung von Kokain gestanden. Auch zu einen allfälligen Einfluss von Trinkalkohol konnte sich das Gutachten nicht äussern. Im Zeitpunkt der Blutentnahme rund 16 Stunden nach dem Ereignis konnte jedoch kein Ethylalkohol mehr im Blut festgestellt werden, wobei eine Alkoholisierung im Ereigniszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne, zumal Ethylalkohol relativ rasch aus dem Blut eliminiert werde. Im linearen Bereich würden pro Stunde minimal 0.10 bzw. maximal 0.20 Gewichtspromille abge-
3.3
Bezüglich Dossier 2 liegen ausser den Aussagen des Beschuldigten zweieinhalb Jahre nach der Tat keine weitergehenden Beweismittel bezüglich eines allfälligen Alkohol- und/oder Drogenkonsums vor.
3.4
Zu seinem Kokainkonsum vor der Tat gemäss Dossier 1 machte der Beschuldigte geltend, am 25. Februar 2023 zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr mit dem Konsum von Kokain begonnen zu haben. Insgesamt habe er 1 Gramm konsumiert, letztmals am 26. Februar 2023 um ca. 10.00 Uhr noch den Rest von diesem Gramm, wahrscheinlich 2 Linien (D1.1.2.4 F/A 9 ff.). Gegenüber dem IRM verneinte er hingegen einen Drogenkonsum (D1.1.12.12). Es zeigt sich damit, dass die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich nicht sehr überzeugend wirken. Selbst wenn jedoch auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem letzten Konsumereignis und dem Tatzeitpunkt rund zweieinhalb Stunden liegen. Der letztmalige Konsum erfolgte damit nicht innert der letzten Stunde vor der Tat, weshalb – gemäss Hypothesen des Gutachtens – davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nicht mehr bzw. wenn überhaupt lediglich noch geringfügig unter dem Einfluss von Kokain stand.
3.5
Bezüglich seines Alkoholkonsums vor der Tat gemäss Dossier 1 machte der Beschuldigte geltend, am Abend zuvor getrunken zu haben. Er sei natürlich nicht mehr ganz betrunken, aber auch nicht wirklich nüchtern gewesen. Er habe bis etwa 3.00 Uhr oder 4.00 Uhr am Morgen getrunken. Er sei müde und besoffen gewesen, als er ins Bett gegangen sei. Später führte er aus, morgens um 7.00 Uhr nochmals ein Glas Alkohol konsumiert zu haben, als er den Abfall rausgebracht habe. Er sei nach dem letzten Glas so zwischen 60 und 70% besoffen gewesen. Er sei nicht umgefallen/umgekippt, aber auch nicht wirklich nüchtern gewesen. Er sei nicht fähig gewesen, klar zu denken. Er habe aber gewusst, was er sage und was er tue (D1.1.2.3 F/A 160 ff.). Zwischen dem Trinkende und dem Tatzeitpunkt liegen damit ebenfalls mindestens fünf Stunden. Die Rechtsprechung geht im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist jedoch der psycho-pathologische Zustand und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, welche sich in der Blutalkoholkonzentration wie- derspiegle (vgl. BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023, E. 1.4.4 mit weiteren Hinweisen). Damit im Zeitpunkt der Tat eine verschuldensmindernde Alkoholisierung vorgelegen hätte, müsste der Beschuldigte – ausgehend von einer Abbaurate von 0.2 Gewichtspromille pro Stunde – bei Trinkende um 7.00 Uhr einen Alkoholspiegel von mindestens 3 Promille aufgewiesen haben. Dabei wäre ein sehr starker Rauschzustand mit erheblichen Koordinations- wie auch Gedächtnisstörungen zu erwarten. Der vom Beschuldigten geschilderte Zustand, wonach er zu diesem Zeitpunkt den Abfall rausgebracht, mit seiner Frau telefoniert und eine geraucht habe, passt nicht zu einem derart schweren Rauschzustand. Insbesondere wäre davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht mehr so genau daran erinnern könnte, was er zu diesem Zeitpunkt getan hatte. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Hinweise auch eine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund Alkoholisierung.
3.6
In der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zu Dossier 2 aus, dass er davor bei einem Kollegen in E._____ gewesen sei, und sie gemeinsam eine Flasche Absolut Vodka getrunken hätten (Prot. S. 19). Danach seien sie an die Chilbi E._____ gegangen und er habe ca. drei Liter Bier getrunken. Anschliessend habe er in einem Laden eine Flasche "Red Label" gekauft und davon ca. einen halben Liter getrunken. Danach habe er von einem Unbekannten noch einen halben Joint für 10 Franken gekauft. Abgesehen davon, dass es sehr erstaunt, dass sich der Beschuldigte rund zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall vom 21. August 2022 noch derart genau an seinen damaligen hohen Alkoholkonsum erinnern will, ist zu den konkreten Konsumzeiten nichts bekannt. Auch hier lässt das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Tat (Opfer weg von Trottoir befördern, wahrnehmen einer dritten Person und darauf reagieren sowie flüchten, als das Risiko einer Entdeckung als zu gross erschient) nicht von einer verminderten Steuerungsfähigkeit ausgehen.
3.7
Zu diesem Schluss kommt auch das im Auftrag der Anklägerin erstellte forensisch-psychiatrisches Gutachten. Gemäss der Gutachterin Dr. med. F._____ sei die Einsichtsfähigkeit zu beiden vorgeworfenen Deliktszeitpunkten grundsätzlich erhalten gewesen, zumal keine Hinweise darauf bestünden, dass die Realitätswahrnehmung und der Realitätsbezug des Beschuldigten im Sinne eines psy- chotischen Erlebens gestört gewesen wären (D1.1.16.30 S. 63). Aus gutachterlicher Sicht könne auch keine steuerungsfähigkeitsmindernde Wirkung der angegebenen psychotropen Substanzen eruiert werden. Die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt werde daher als vollständig erhalten eingeschätzt (D1.1.16.30 S. 67 ff.).
3.8
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass zu keinem der Tatzeitpunkte eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorlag. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte vorgängig zu den Taten Alkohol und allenfalls auch Drogen konsumierte, so ergeben sich bei beiden Delikten keinerlei Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit.
B. Tatkomponenten
1.
Qualifizierte Vergewaltigung (Dossier 2)
1.1
Schwerste Tat ist vorliegend die qualifizierte Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung, welche zu den gravierendsten Delikten im Schweizerischen Strafgesetzbuch gehört, per se nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. Allerdings sind auch hier gleichwohl sämtliche Elemente zu berücksichtigen, die als besonders gravierend oder aber auch als verschuldensrelativierend erscheinen. Unter dem Tatbestand der Vergewaltigung ist altrechtlich lediglich die vaginale Penetration zu subsumieren. Für die weiteren sexuellen Handlungen sind nachfolgend eigenständige Strafen auszufällen. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldige mit seinem Penis zweimal in die Vagina der Privatklägerin 2 eindrang. Dabei benutzte er kein Kondom, weshalb aufgrund des Alters der Privatklägerin 2 nebst dem Risiko der Ansteckung mit einer sexuell übertragbaren Krankheit auch das Risiko einer ungewollten Schwangerschaft bestand. Durch seine Gewaltanwendung und Todesdrohungen setzte sich der Beschuldigte in besonders egoistischer Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 2 hinweg – ohne Rücksicht auf deren Befindlichkeit. Er griff die Privatklägerin 2 überraschend von hinten an und schleifte bzw. trug sie in ein nahegelegenes …feld und misshandelte sie dort schwer. Auch während der vaginalen Penetration schlug er wei- ter auf sie ein. Es handelt sich um einen Überfall mit animalischen Zügen auf ein wildfremdes Zufallsopfer, welches durch das Verhalten des Beschuldigten in seinem Sicherheitsempfinden nachhaltig und schwer gestört wurde. Aufgrund der körperlichen Unterlegenheit war die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten hilflos ausgeliefert und erlitt Todesangst. Erst als mehrere Passanten an der Örtlichkeit vorbeikamen, liess der Beschuldigte wieder von der Privatklägerin 2 ab. Auch wenn die Tat äusserst brutal war, so sind im Rahmen der qualifizierten Tatbegehung auch schwerwiegendere Delikte denkbar. Objektiv betrachtet ist das Verschulden daher im unteren Strafdrittel anzusiedeln.
1.2
In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten eine direktvorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 2 mit seinen Handlungen nicht einverstanden war. Er handelte einzig aus reiner sexueller Triebbefriedigung. Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte seine Tat von langer Hand geplant hatte, ist doch davon auszugehen, dass er einem möglichen Opfer auflauerte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte ansonsten zu dieser Zeit hätte am Tatort aufhalten sollen. Er führte seine Handlungen trotz des Weinens und Flehens der Privatklägerin 2 unerbittlich weiter. Auch ein erster vorbeigehender Passant konnte den Beschuldigten nicht von seiner Tat abhalten. Erst als das Risiko, erwischt zu werden, zu gross wurde, als eine ganze Gruppe von Personen am Tatort vorbeikam, liess der Beschuldigte von der Privatklägerin 2 ab. Insgesamt offenbarte der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine erhebliche kriminelle Energie. Es liegen damit keine Umstände vor, welche das objektive Tatverschulden zu relativieren vermögen.
1.3
Insgesamt erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für die vaginale Penetration aufgrund des im Rahmen der qualifizierten Vergewaltigung noch leichten Verschuldens auf 48 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.
Qualifizierte Vergewaltigung (Dossier 1)
2.1
Was die objektive Tatschwere betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die hier unter dem Tatbestand der Vergewaltigung zu beurteilenden Taten ein eher kleines Spektrum an sexuellen Handlungen abdecken (unsittliche Berührungen und vaginale Penetration). Die Privatklägerin 1 gab an, keine Schmerzen gehabt zu haben. Der Beschuldigte benutzte jedoch kein Kondom, weshalb ein erhebliches Risiko für die Übertragung sexueller Krankheiten bestand. Zur Vornahme der Handlungen wandte der Beschuldigte keine direkte Gewalt an. Dennoch setzte sich der Beschuldigte in egoistischer Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 1 hinweg. Er überfiel die Privatklägerin 1 unerwartet tagsüber beim Spazieren und schleifte sie in den Wald. Es handelte sich bei der Privatklägerin 1 um ein reines Zufallsopfer, dessen Sicherheitsempfinden durch den Vorfall nachhaltig gestört wurde. Aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit war diese dem Beschuldigten hilflos ausgeliefert. Auch wenn die Privatklägerin 1 gemäss eigenen Angaben nie Angst um ihr Leben gehabt habe, handelt es sich dennoch um einen vergleichsweise brutalen Übergriff. Dass es zu keinen weiteren gewalttätigen Übergriffen kam, liegt wohl insbesondere am besonnen Verhalten der Privatklägerin 1, welche sich – nachdem sie erkannte, dass sie keine Chance hatte, aus der Situation zu entkommen – nicht weiter zur Wehr setzte und sich ruhig verhielt. Im Rahmen der qualifizierten Tatbegehung sind auch hier schwerwiegendere Delikte denkbar. Objektiv betrachtet ist das Verschulden daher auch hier im unteren Strafdrittel anzusiedeln.
2.2
In subjektiver Hinsicht kann auf die obigen Ausführungen zur qualifizierten Vergewaltigung gemäss Dossier 1 verwiesen werden. Auch in Bezug auf die vorliegende Tat liegen damit keine Umstände vor, welche das objektive Tatverschulden zu relativieren vermögen.
2.3
Unter Berücksichtigung des im Vergleich zu allen vorstellbaren qualifizierten Vergewaltigungen noch leichten Verschuldens erweist sich eine Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitstrafe als dem Verschulden angemessen.
3.
Mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung (Dossier 2)
3.1
Auch bei einer sexuellen Nötigung handelt es sich immer um einen schwerwiegenden Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Opfers. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinen Penis in den Mund der Privatklägerin 2 einführte, währenddessen diese auf dem Rücken lag und er auf ihrer Brust kniete. Die Privatklägerin 2 hatte aufgrund dieser Zwangslage keinerlei Möglichkeit, sich den Handlungen des Beschuldigten zu entziehen. Sie erlitt durch die Handlungen des Beschuldigten Schmerzen und hatte Angst, zu ersticken. Weiter führte der Beschuldigte seinen Penis in den Anus der Privatklägerin 2 ein. Er liess sich auch vom Weinen der Privatklägerin 2 nicht von seinen Handlungen abbringen. Beide Handlungen sind im Spektrum der von der sexuellen Nötigung erfassten Handlungen als schwerwiegend einzustufen. Der Beschuldigte wandte zur Durchsetzung seiner Handlungen zudem erhebliche bzw. gar überschiessende physische Gewalt und psychischen Druck an, weshalb wie erwähnt der qualifizierte Tatbestand erfüllt ist. Innerhalb aller vorstellbaren qualifizierten sexuellen Nötigungen wiegt das objektive Tatverschulden noch eher leicht und ist noch im unteren Strafdrittel anzusiedeln.
3.2
In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zur qualifizierten Vergewaltigung in Dossier 1 verwiesen werden. Auch in Bezug auf die vorliegende Tat liegen keine Umstände vor, welche das objektive Tatverschulden zu relativieren vermögen.
3.3
Das gesamte Tatverschulden ist auch bezüglich der oralen und analen Penetration im Vergleich zu anderen vorstellbaren Taten dieses qualifizierten Straftatbestandes als noch eher leicht zu qualifizieren und die hypothetische Einsatzstrafe auf je 48 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.
Versuchte qualifizierte sexuelle Nötigung (Dossier 1)
4.1
In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aufforderte, ihn oral zu befriedigen. Dieser Aufforderung kam die Privatklägerin 1 jedoch nicht nach. Bei der oralen Befriedigung handelt es sich – wie bereits erwähnt – um eine eher schwerwiegende sexuelle Handlung im Anwendungsbereich der sexuellen Nötigung. Der Beschuldigte wandte keine zusätzliche Gewalt an, um seine Forderung durchzusetzen, und insistiere auch nicht weiter, nachdem die Privatklägerin 1 seiner einmaligen Aufforderung nicht nachkam. Es bestand für die Privatklägerin 1 die Möglichkeit, die Handlung – ohne Konsequenzen – zu verweigern. Insgesamt liegt in objektiver Hinsicht im Rahmen des qualifizierten Tatbestands ein sehr leichtes Verschulden vor.
4.2
Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann wiederum auf die Ausführungen zur qualifizierten Vergewaltigung obenstehend verwiesen werden. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive auch vorliegend nicht zu relativieren.
4.3
Aufgrund des noch sehr leichten Tatverschuldens erscheint es angemessen, die Strafe für die vollendete Tat bei der Minimalstrafe von 36 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.
4.4
Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es lediglich beim Versuch geblieben ist. Dieser Umstand hat sich im Sinne einer Reduzierung der hypothetischen Einsatzstrafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (OGer SB170500 vom 11. Juni 2018, E. 6.2.4). Der Beschuldigte hat die Schwelle zum Versuch bereits überschritten und der Erfolgseintritt lag einzig im Verantwortungsbereich der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte hätte im Rahmen der qualifizierten sexuellen Nötigung jedoch noch weit mehr Druck auf die Privatklägerin 1 ausüben können, was er nicht getan hat. Er hat die Weigerung der Privatklägerin 1 akzeptiert. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Strafe für die vollendete Tat aufgrund der versuchten Tatbegehung zu halbieren und die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte qualifizierte sexuellen Nötigung auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
5.
Qualifizierter sexueller Übergriff (Dossier 1)
5.1
Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aufforderte, ihn mit der Hand zu befriedigen und die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten daraufhin für mindestens drei Sekunden umfasste. Es blieb bei einer Berührung des Penis und kam nicht zu einem Frottieren des Penis durch die Privatklägerin 1. Auch diesbezüglich wandte der Beschuldigte keine direkte Gewalt an und übte auch keinen weitergehenden Druck auf die Privatklägerin 1 aus. In objektiver Hinsicht liegt ein sehr leichtes Verschulden vor.
5.2
In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zur qualifizierten Vergewaltigung verwiesen werden. Auch in Bezug auf die vorliegende Tat liegen keine Umstände vor, welche das objektive Tatverschulden zu relativieren vermögen.
5.3
Bei einer Gesamtwürdigung des Tatverschuldens erscheint es aufgrund des sehr leichten Verschuldens angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe bei der gesetzlichen Minimalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
6.
Versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 2)
6.1
Bei der Gewichtung der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mehrere heftige (Faust-)Schläge ins Gesicht verpasste. Insbesondere der erste Schlag traf die Privatklägerin völlig unerwartet, sodass lebensgefährliche und auch bleibende Schädigungen hätten resultieren können. Beim Gesicht bzw. dem Kopf handelt es sich um einen besonders vulnerablen Körperteil. Der Beschuldigte legte mit seinem Verhalten eine grosse Gewaltbereitschaft und Brutalität an den Tag, insbesondere nachdem er auch noch weiter auf das Gesicht der Privatklägerin 2 einschlug, als er diese bereits überwältigt hatte und diese wehrlos auf dem Boden lag. Es handelt sich um einen massiven körperlichen Übergriff und das Verhalten des Beschuldigten zeigt eine grosse Geringschätzung gegenüber der physischen Integrität der Privatklägerin 2. Insgesamt ist die Tat in objektiver Hinsicht jedoch noch nahe an der Grenze zur einfachen Körperverletzung anzusiedeln und das Verschulden daher als leicht zu bewerten.
6.2
In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zugunsten des Beschuldigten von Eventualvorsatz in Bezug auf die Verletzungsfolgen auszugehen. Im Übrigen kann auch hier vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch diesbezüglich vermag die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Für die vollendete Tat erweist sich eine Strafe im mittleren Bereich des unteren Drittels bei rund 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
6.3
Aufgrund der lediglich versuchten Tatbegehung ist die Strafe angemessen zu mildern. Dass es vorliegend zu keinen schweren Verletzungen kam, war lediglich ein glücklicher Zufall. Der Beschuldigte konnte die Folgen seiner heftigen Schläge nicht steuern. Ob sich der Tatbestand der schweren Körperverletzung tatsächlich verwirklichen wird, lag damit nicht mehr in seiner Hand, sondern war alleine dem Zufall überlassen. Glücklicherweise zog sich die Privatklägerin 2 lediglich leichtere Verletzungen zu, welche zwischenzeitlich auch wieder vollständig ausgeheilt sind. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung um einen Drittel auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
C. Asperation
1.
Sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte stehen in einem engen sachlichen und funktionalen Zusammenhang. Zudem ergeben sich bezüglich der Täterkomponente im Hinblick auf die einzelnen Delikte keine relevanten Unterschiede. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die einzelnen Strafen bereits jetzt zu asperieren und danach die Täterkomponente für sämtliche Delikte gemeinsam zu würdigen.
2.
Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass es sich um zwei unabhängige Sachverhaltskomplexe handelt, wobei die verschiedenen Delikte innerhalb des jeweiligen Sachverhalts in einem sehr engen sachlichen, situativen und zeitlichen Zusammenhang stehen und dieselben Rechtsgüter betreffen. Bei beiden Dossiers wird der Unrechtsgehalt vordergründig durch die Strafen für die qualifizierte Vergewaltigung abgegolten. Den weiteren Delikten kommt darüber hinaus eine untergeordnete Bedeutung zu, was im Rahmen der Asperation entsprechend zu berücksichtigen ist.
3.
Es erscheint vor diesem Hintergrund angemessen, die Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe für die qualifizierte Vergewaltigung in Dossier 2 um 30 Monate für die qualifizierte Vergewaltigung in Dossier 1, um je 24 Monate für die beiden qualifizierten sexuellen Nötigungen in Dossier 2, um 9 Monate für die versuchte qualifizierte sexuelle Nötigung in Dossier 1, um 6 Monate für den qualifizierten sexuellen Übergriff in Dossier 1 sowie um 6 Monate für die versuchte schwere Körperverletzung in Dossier 2 zu erhöhen. Es resultiert damit insgesamt eine verschuldensangemessene Strafe – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – von 147 Monaten, entsprechend 12 Jahren und 3 Monaten, Freiheitsstrafe.
D. Täterkomponente
1.
Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten (vgl. Prot. S. 13 ff.). Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen eines Tötungsdelikts in Grossbritannien auf. Diese ist lediglich bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung als einschlägig zu bezeichnen, wirkt sich jedoch dennoch erheblich straferhöhend aus (BGE 136 IV 1, E. 2.6.2 mit Hinweisen).
2.
Was das Nachtatverhalten betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Täterschaft anfänglich bestritt. Erst mit den festgestellten DNA- Spuren konfrontiert, gestand er seine Täterschaft ein. Zu den Taten äusserte er sich nur sehr bruchstückhaft und erleichterte mit seinem Verhalten die Strafuntersuchung nicht massgeblich. Insbesondere zu Dossier 2 machte er so gut wie keine Aussagen. Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Aus dem Verhalten des Beschuldigten ist nicht ersichtlich, dass sein Tateingeständnis Ausdruck von Reue und Einsicht wäre. Der Beschuldigte betont zwar immer wieder, wie leid ihm seine Taten täten. Einsicht in den Unrechtsgehalt seiner Taten ist in seinen Aussagen jedoch nicht zu sehen. In erster Linie scheint es eher, als würde er vordergründig sich selbst und die Folgen seiner Taten auf sein eigenes Leben bedauern. Er bagatellisiert seine Taten häufig und schiebt die Schuld vordergründig auf seinen angeblichen Alkohol- und Drogenkonsum. Aufrichtige Reue zeigte der Beschuldigte einzig dahingehend, dass er die Zivilforderungen der beiden Privatklägerinnen vollumfänglich anerkannte und auch bereits erste Zahlungen leistete (vgl. act. 45 Rz 115). Er scheint daher zumindest ein Interesse an ei- ner Wiedergutmachung seiner Taten zu haben. Dies ist im Sinne von Art. 48 lit. d StGB leicht strafmildernd zu berücksichtigen.
3.
Gesamthaft betrachtet überwiegen die straferhöhenden Faktoren und es erscheint angemessen, die Gesamtstrafe unter Würdigung der Täterkomponente um 9 Monate zu erhöhen.
E. Auszufällende Strafe
1.
Gesamthaft betrachtet, erweist sich daher eine Strafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. Daran anzurechnen sind die bereits durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt erstandenen 773 Tage (Art. 51 StGB).
2.
Das Gesetz sieht bei einer Strafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe keine Möglichkeit eines Strafaufschubs vor, weshalb die Strafe zu vollziehen ist (Art. 42 und Art. 43 StGB).
V. Verwahrung
1.
Die Anklägerin beantragt die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 StGB. Nach Art. 64 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei der Begehung bestimmter Straftaten eine Verwahrung anordnen, wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu befürchten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht oder auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 keinen Erfolg verspricht.
2.
Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung ist nebst dem Vorliegen einer dort aufgeführten Anlasstat eine hohe Rückfallgefahr, wobei eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich ist. Von zentraler Bedeutung ist, ob vom Täter eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht. Die Verwahrung ist "ultima ratio". Sie darf nur angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit des Täters nicht auf andere Weise behoben werden kann. Darin kommt die Subsidiarität der Verwahrung im Verhältnis zu den kurativen Massnahmen zum Ausdruck. Für den richterlichen Entscheid über die Anordnung der Verwahrung ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer vergleichenden Wirkungsprognose. Die voraussehbaren Wirkungen der Strafverbüssung sind mit jenen des Verwahrungsvollzugs in Relation zu setzen. Dabei ist zu bedenken, dass Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind. Bei psychisch gesunden Ersttätern ist die Zuverlässigkeit der Prognosen noch geringer, da frühere Delinquenz das verlässlichste Indiz für die Beurteilung der Gefährlichkeit darstellt. Entsprechend wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass die Verwahrung gegenüber psychisch gesunden Ersttätern nur in Extremfällen ausgesprochen werden darf (BGer 6B_1051/2021 vom 3. März 2022, E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen). In der Praxis wird das Gericht die erforderliche qualifizierte Gefährlichkeit bejahen, wenn es sich überhaupt nicht vorstellen kann, dass der Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird. Eine Vermutung, eine vage Wahrscheinlichkeit, eine latente Rückfallmöglichkeit oder eine latente Gefahr genügen nicht. Das Rückfallrisiko muss Straftaten gleicher Art wie jene, die eine Verwahrung des Verurteilten voraussetzt, betreffen. Mit anderen Worten wird das Gericht bei der Vornahme seiner Prognose einzig das Risiko der Begehung schwerer Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität berücksichtigen dürfen (BGer 6B_523/2024 vom 15. November 2024, E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Mit der Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung liegt eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor, bei welcher die Anordnung einer Verwahrung geprüft werden kann.
4.
Über den Beschuldigten wurde im Auftrag der Anklägerin ein forensischpsychiatrisches Gutachten erstellt. Die Gutachterin Dr. med. F._____ konnte im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung beim Beschuldigten keine psychische Störung und/oder Abhängigkeit von Suchtstoffen feststellen (D1.1.16.30 S. 78). Gemäss Gutachten zeigten sich beim Beschuldigten emotional instabile, dissoziale und unreife Persönlichkeitsmerkmale, die allerdings nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichen würden (D1.1.16.30 S. 48). Die Gutachterin kommt unter Berücksichtigung von Prognoseinstrumenten, statistischer Rückfall- zahlen sowie einer Individualprognose zu einer langfristig mittelgradigen Rückfallgefahr für zukünftige (erhebliche) Sexualstraftaten und eine erhöhte bis hohe Rückfallgefahr für zukünftige (erhebliche) Gewaltdelikte, wobei Tötungsdelikte nicht auszuschliessen seien (D1.1.16.30 S. 77 f.). Negativ auf die Legalprognose wirkten sich insbesondere die emotional instabilen, dissozialen und unreifen Persönlichkeitsmerkmale sowie der riskante Suchtmittelkonsum des Beschuldigten aus (D1.1.16.30 S. 62 f.). Aus legalprognostischer Sicht sei eine kritische Auseinandersetzung mit seinem Denken und Handeln inkl. seinen kognitiven Verzerrungen und konservativen Geschlechtervorstellungen wünschenswert, ebenso eine vollständige Suchtmittelabstinenz (D1.1.16.30 S. 78).
5.
Nachdem beim Beschuldigten keine schwere psychische Störung vorliegt, kann eine Verwahrung nur dann angeordnet werden, wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände überhaupt nicht vorstellbar ist, dass er keine weiteren schwerwiegenden Straftaten begehen wird.
6.
Die zuverlässige Beurteilung der Rückfallgefahr erweist sich in jedem Fall als schwierig, insbesondere jedoch bei Ersttätern. Es sind daher bei solchen Fällen besonders hohe Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen. Erst eine hohe Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung hochwertiger Rechtsgüter rechtfertigt die Anordnung einer Verwahrung. Ein bloss gewisses Gefährdungsrisiko ist nicht ausreichend.
7.
Beim Beschuldigten handelt es sich nicht um einen Ersttäter. Wie bereits erwähnt, weist er eine Vorstrafe in Grossbritannien auf. Dort wurde er wegen eines Tötungsdelikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (D1.1.33.19). Der Straftatbestand des "manslaughter" erfasst im Common Law sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tötung eines Menschen. Gemäss den Ausführungen im Urteil ist davon auszugehen, dass es sich im Fall des Beschuldigten um eine fahrlässige Tötung handelte. So führte die zuständige Richterin gemäss dem übersetzten Urteil aus, dass sie nicht davon ausgehe, dass der Beschuldigte absichtlich gehandelt habe (D1.1.33.55, S. 2 lit. C). Diese Vorstrafe ist bezüglich Sexualstraftaten als nicht einschlägig zu bezeichnen und erweist sich auch anhand des gesamten Tathergangs als nicht mit den vorliegend zu beurteilenden Taten vergleichbar. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als besonders schwierig, aufgrund dieser Vorstrafe eine Prognose der künftigen Gefährlichkeit aufzustellen. Unklar ist weiter, inwiefern die Gutachterin diese Vorstrafe für ihre Prognoseerstelung berücksichtigt hat. Bezüglich dieser Vorstrafe ist jeweils von einem "Tötungsdelikt" die Rede. Aufgrund der Ausführungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gutachterin fälschlicherweise von einem vorsätzlichen Tötungsdelikt ausging (vgl. act. 1.1.16.30 S. 60 f.). Vor diesem Hintergrund sind die Schlussfolgerungen bezüglich der Rückfallgefahr für Gewalt- insb. Tötungsdelikte mit Zurückhaltung zu würdigen. Unter Berücksichtigung dieser Vorstrafe attestiert die Gutachterin dem Beschuldigten eine erhöhte bis hohe Rückfallgefahr für zukünftige (erhebliche) Gewaltdelikte. Aufgrund der fahrlässigen Tatbegehung bei der Vorstrafe ist eine erhöhte, aber nicht hohe, Rückfallgefahr bei Gewaltdelikten zu attestieren. Damit besteht zwar eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit für erneute Gewaltdelikte, der Schluss, dass (weitere) schwere Gewalttaten ernsthaft zu erwarten sind bzw. dass eine zukünftige Bewährung nicht vorstellbar ist, lässt sich daraus jedoch nicht ziehen.
8.
Was die Rückfallgefahr bezüglich Sexualdelikte betrifft, entspreche der Summenwert gemäss dem von der Gutachterin angewandten "Sex Offender Risk Appraisal Guide (SORAG)" für einen Beobachtungszeitraum von sieben Jahren der Risikokategorie 4 von 9. Bei einem Beobachtungszeitraum von zehn Jahren liegt der Wert im Bereich der Risikokategorie 5 von 9. Unter den Straftätern der Entwicklungsstichprobe hätten 50% einen höheren Summenwert als der Beschuldigte aufgewiesen und innerhalb von sieben Jahren seien ca. 39% sowie innert 10 Jahren ca. 59% der Straftäter derselben Risikokategorie wie der Beschuldigte erneut wegen eines Gewaltdelikts (einschliesslich Sexualdelikten) verurteilt oder angeklagt worden (D1.1.16.30 S. 74). Stellt man auf diese Erhebungen ab, so liegt die statistische Rückfallgefahr des Beschuldigten bei etwas mehr als 50%. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass vom Beschuldigten mit derart hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwerwiegende Straftaten zu erwarten sind, sodass eine zukünftige Bewährung nicht vorstellbar ist. Eine mittelgradige Rückfallgefahr reicht hierfür nicht aus.
9.
Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die dem Beschuldigten attestierte Rückfallgefahr nicht als derart hoch einzuschätzen, dass weitere schwerwiegende Delikte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Es besteht zwar ein latentes Rückfallrisiko, dieses ist jedoch für die Anordnung einer Verwahrung nicht ausreichend. Die eher vagen Rückfallprognosen vermögen einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des Beschuldigte nicht zu rechtfertigen.
10.
Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Verwahrung "ultima ratio" darstellt und nur angeordnet werden darf, wenn keine milderen Mittel bestehen, um der Gefährlichkeit des Täters zu begegnen. Die Gutachterin hat ausgeführt, dass aus legalprognostischer Sicht eine kritische Auseinandersetzung mit seinem Denken und Handeln sowie eine vollständige Suchtmittelabstinenz wünschenswert seien. Es bestehen damit Handlungsfelder, die sich positiv auf die Rückfallgefahr des Beschuldigten auswirken können. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er eine Therapie machen möchte, damit er nicht mehr trinke und keine Drogen mehr nehme (Prot. S. 20). Er interessiert sich offenbar für eine deliktsorientierte Therapie beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD). Aufgrund der vorhandenen Behandlungsmotivation sowie einer intrinsischen Veränderungsbereitschaft des Beschuldigten erfolgte durch das JuWe eine entsprechende Anmeldung, wobei nun ein längerer Abklärungsprozess folgt (act. 46/1). Der Beschuldigte zeigt sich damit gewillt, an sich zu arbeiten und künftig abstinent von Alkohol und Drogen zu leben. Zudem darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte aufgrund der von ihm verübten Straftaten eine langjährige Haftstrafe verbüssen wird. Es ist im heutigen Zeitpunkt zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich diese Umstände positiv auf seine Rückfallgefahr auswirken werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rückfallgefahr des Beschuldigten noch mit milderen Mitteln begegnet werden kann. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Anordnung einer Verwahrung im heutigen Zeitpunkt als nicht verhältnismässig.
11.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beim Beschuldigten keine schwere psychische Störung vorliegt. Aufgrund der Persönlichkeitsmale des Beschuldigten, der Tatumstände sowie seiner gesamten Lebensumstände ist ge- mäss Gutachten langfristig eine mittelgradige Rückfallgefahr für zukünftige (erhebliche) Sexualstraftaten und eine erhöhte Rückfallgefahr für zukünftige (erhebliche) Gewaltdelikte gegeben. Die Anordnung der Verwahrung setzt jedoch voraus, dass vom Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere Straftaten zu erwarten sind. Mithin wäre die Verwahrung lediglich dann anzuordnen, wenn sich das Gericht überhaupt nicht vorstellen kann, dass der Beschuldigte keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird. Aufgrund der dem Beschuldigten attestierten Rückfallgefahr ist dieses Erfordernis nicht erfüllt. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Haft eine Therapie machen möchte und von dieser – wie auch vom langjährigen Strafvollzug – ein positiver Einfluss auf die Legalprognose zu erwarten ist. Die strengen Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung sind damit vorliegend nicht erfüllt und es ist auf die Anordnung einer solchen zu verzichten.
VI. Landesverweis
1.
Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB sind Ausländer vom Strafgericht unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn sie eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB begangen haben. Das Strafgericht darf gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB aber ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2). Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet.
2.
Die vorliegend zu beurteilenden Delikte stellen Katalogtaten im Sinne von Art. 66a StGB dar, wofür das Gesetz eine obligatorische Landesverweisung vorsieht. Ein persönlicher Härtefall liegt offensichtlich nicht vor und wurde von der Verteidigung zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. act. 45 Rz 110 ff.). Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder sozial noch wirtschaftlich integriert und verfügt über keinerlei familiäre Beziehungen zur Schweiz.
3.
Der Beschuldigte fällt als Staatsangehöriger von Rumänien grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des FZA. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGer 6B_205/2023, E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Beim Beschuldigten besteht nach dem Gesagten ein latentes Rückfallrisiko für schwerwiegende Straftaten. Vor diesen Hintergrund sind die Voraussetzungen für die Einschränkung der durch das FZA eingeräumten Rechte ohne weiteres gegeben. Etwas anderes wurde denn auch von der Verteidigerin nicht geltend gemacht. Auch das FZA steht damit der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen.
4.
Es ist daher im Sinne von Art. 66a StGB eine Landesverweisung auszusprechen. Deren Dauer ist in Anbetracht sämtlicher Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der vom Beschuldigten begangenen Delikte sowie der ausgesprochenen langjährigen Haftstrafe auf die Höchstdauer von 15 Jahren festzusetzen.
5.
Von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist abzusehen, zumal es sich beim Beschuldigten als Staatsangehöriger von Rumänien nicht um einen Drittstaatenangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) handelt und eine Ausschreibung daher nicht möglich ist.
VII. Zivilansprüche
1.
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
2.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird der Verursacher eines widerrechtlich und schuldhaft herbeigeführten Schadens der geschädigten Person gegenüber schadenersatzpflichtig. Anspruch auf eine Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird und dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint sowie die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).
3.
Beide Privatklägerinnen haben im Vorfeld der Hauptverhandlung ihr schriftlich begründeten Zivilansprüche eingereicht (vgl. act. 30 und act. 32). Sie machen beide sowohl Schadenersatz- als auch Genugtuungsforderungen geltend. Der Beschuldigte hat diese Ansprüche anerkannt (act. 45 Rz 115). Einzig bezüglich des Feststellungsbegehrens der Privatklägerin 1, wonach dieser dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, beantragt die Verteidigung einen Nichteintretensentscheid mangels Rechtsschutzinteresse (vgl. Rechtsbegehren und act. 45 Rz 116).
4.
Es kann aktuell nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatklägerin 1 – insbesondere aufgrund der offenbar noch nicht vollständig ausgeheilten Knieverletzung (vgl. act. 31/1) – noch weitere Kosten entstehen werden, die kausal mit den vorliegend zu beurteilenden Taten im Zusammenhang stehen. Zudem kann im jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin 1 aufgrund dieses traumatischen Erlebnisses zu einem späteren Zeitpunkt einer Psychotherapie unterziehen wird (vgl. act. 30 Rz 9). Vor diesem Hintergrund besteht ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Privatklägerin 2 an der
Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten. Die Voraussetzungen für die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten sind denn auch ohne Weiteres erfüllt.
5.
Der Beschuldigte ist daher gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, den Privatklägerinnen die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen zu bezahlen. Zudem ist antragsgemäss festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
VIII. Beschlagnahme
1.
Gegenstände und Vermögenswerte können im Strafverfahren zur Beweismittelsicherung, im Hinblick auf eine spätere Einziehung, zur Restitution aber auch zur Kostendeckung oder zur Sicherung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, sind die Gegenstände öffentlich auszuschreiben (Art. 267 Abs. 6 StGB). Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2.
Mit Verfügung vom 25. September 2024 (D1/1/8/1) wurden diverse Gegenstände beschlagnahmt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 2 haben die Herausgabe der ihnen gehörenden Gegenstände verlangt (act. 45 Rz 117 und Prot. S. 43). Die Privatklägerin 1 erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, auf die Herausgabe der ihr gehörenden Gegenstände zu verzichten (Prot. S. 41). Zumal die dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin 2 gehörenden Gegenstände einzig als Beweismittel beschlagnahmt wurden und nicht der Einziehung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB unterstehen, sind sie nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Berechtigten herauszugeben.
3.
Die Berechtigten der weiteren beschlagnahmten Gegenstände sind nicht bekannt. Aufgrund des geringen Wertes der entsprechenden Gegenstände ist auf eine öffentliche Ausschreibung im Sinne von Art. 267 Abs. 2 StGB zu verzichten. Die der Privatklägerin 2 gehörenden Asservate wie auch die weiteren beschlagnahmten Gegenstände sind daher einzuziehen und zu vernichten bzw. der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Kostenfolgen
1.1
Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Bezirksgerichts über die Anklage zwischen Fr. 750.– und Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Der vorliegende Fall ist als bedeutsam einzustufen und der Aufwand aufgrund der umfangreichen Akten als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Die weiteren Kosten ergeben sich aus der Kostenaufstellung der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 11).
1.2
Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich schuldig gesprochen wird, sind ihm die Kosten vollständig aufzuerlegen.
2.
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
2.1
Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
2.2
Rechtsanwaltsanwältin Y._____ macht insgesamt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 30'847.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (D1.1.21.21 und act. 36). Die Aufstellung der Bemühungen und Barauslagen ist nicht zu beanstanden. Darin enthalten ist auch bereits der geschätzte Aufwand für die Hauptverhandlung sowie die Urteilsbesprechung im Umfang von neun Stunden für die Hauptverhandlung sowie die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten. Für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung wären zusätzliche 6.5 Stunden sowie 2 Stunden Wegzeit und für die Nachbesprechung 1 Stunde – entsprechend gesamthaft 9.5 Stunden – zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand ist damit gesamthaft nicht zu beanstanden und es erscheint angemessen, Rechtsanwältin Y._____ mit pauschal Fr. 31'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Davon wurde ein Betrag von Fr. 9'800.– bereits durch die Anklägerin ausbezahlt (D1.1.21.22). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3.
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen
3.1
Die Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie diejenige der amtlichen Verteidigung (Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 StPO).
3.2
Rechtsanwältin X1._____ macht als Vertreterin der Privatklägerin 1 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 14'685.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 42). Das geltend gemachte Honorar ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung wurde jedoch etwas zu lange veranschlagt, weshalb der Zeitaufwand um eineinhalb Stunden zu kürzen ist. Zudem macht Rechtsanwältin X1._____ nebst den effektiv angefallenen Spesen auch eine Kleinspesenpauschale von 3% geltend. Zumal nicht ersichtlich ist, dass nebst den ausgewiesenen auch noch weitere Barauslagen angefallen sind, ist die Kleinspesenpauschale zu streichen. Es erscheint daher angemessen, die Entschädigung von Rechtsanwältin X1._____ auf pauschal Fr. 13'100.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu kürzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO).
3.3
Rechtsanwältin X2._____ macht als Vertreterin der Privatklägerin 2 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'003.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 37 und act. 44). Die Aufstellung der Bemühungen und Barauslagen ist nicht zu beanstanden. Darin noch nicht enthalten sind die Aufwendungen für die Hauptverhandlung und die separate mündliche Urteilseröffnung sowie die Nachbesprechung mit der Privatklägerin 2. Dafür sind rund zusätzlich 9.5 Stunden zu entschädigen (vgl. Ausführungen zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Es erscheint daher angemessen, die Entschädigung von Rechtsanwältin X2._____ auf pauschal Fr. 14'400.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO).
X. Rechtsmittel
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO).
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte ist schuldig – der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 190 Abs. 3 aStGB, – der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, – des qualifizierten sexuellen Übergriffs und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 StGB, – der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bis heute bereits erstandenen Haft sowie dem vorzeitigen Strafvollzug von insgesamt 773 Tagen.
3. Der Vollzug wird nicht aufgeschoben.
4. Von einer Verwahrung wird abgesehen.
5.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. h StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.
6.
Es wird von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abgesehen.
7.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:
- Asservat-Nr. A017'127'296, Herrenunterwäsche, 1 Unterhose, schwarz,
Asservat-Nr. A017'127'310, Herrenhose, 1 Shorts, "Just Chill", rosafarben,
Asservat-Nr. A017'127'321, Shirt, T-Shirt, grau, "naturaline",
Asservat-Nr. A017'127'332, Pullover, Pullover, schwarz, "Icono Couture",
Asservat-Nr. A017'127'343, Herrenjacke, Daunenjacke, schwarz, "Nike",
Asservat-Nr. A017'127'354, Mobiltelefon, … – Samsung, inkl. Netzgerät,
Asservat-Nr. A017'138'613, SIM-Karte, … - SIM-Karte,
Asservat-Nr. A017'135'034, Mobiltelefon, … - Xiaomi Redmi 10.
Werden die hiervor genannten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, beansprucht, werden diese ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
8.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen:
Asservat-Nr. A017'126'408, Damenbekleidung, 1 Paar Socken hellblau,
Asservat-Nr. A017'126'419, Damenbekleidung, 1x Bluejeans,
Asservat-Nr. A017'126'420, Damenbekleidung, 1x T-Shirt Weiss,
Asservat-Nr. A017'126'431, Halsbekleidung, 1x Schal rot/weiss,
Asservat-Nr. A017'126'442, Damenbekleidung, 1x Strickpullover rosa,
Asservat-Nr. A017'126'453, Damenbekleidung, 1x Winterjacke grün mit Pelzkapuze,
Asservat-Nr. A017'126'464, Damenbekleidung, 1x Regenhut braun,
Asservat-Nr. A017'126'475, Damenbekleidung, 1 Paar Winterschuhe beige,
Asservat-Nr. A017'129'598, Damenunterwäsche, Schwarzer Slip mit Slipeinlage, …,
Asservat-Nr. A017'126'511, Zigarette / Zigarre, 1 Zigarette (Fotopos. 1), Marke Batton,
Asservat-Nr. A017'126'522, Zigarette / Zigarre, 1 Zigarette (Fotopos. 2), Marke Batton,
Asservat-Nr. A017'126'715, Raucherzubehör, Zigarettenhülsen mit Inhalt und Tabakdose leer, ab Tisch in Wohnung, HD-Protokollnummer 1,
Asservat-Nr. A017'126'748, Raucherzubehör, Zigarettenetui, HD-Protokollnummer 2,
Asservat-Nr. A017'126'760, Raucherzubehör, Tabakdose leer, unter Tisch in Wohnung, HD-Protokollnummer 3,
Asservat-Nr. A017'126'771, Besteck, Rüstmesser mit rotem Griff, glatte Klinge, HD-Protokollnummer 6,
Asservat-Nr. A017'126'806, Herrenbekleidung, Daunenjacke grau, HD- Protokollnummer 9,
Asservat-Nr. A017'126'828, Herrenbekleidung, Kapuzenpullover schwarz, HD-Protokollnummer 8,
Asservat-Nr. A017'126'839, Herrenbekleidung, Kapuzenpullover grau, HD-Protokollnummer 12,
Asservat-Nr. A017'126'851, Herrenbekleidung, Bomberjacke schwarz, HD-Protokollnummer 11,
Asservat-Nr. A017'126'873, Herrenbekleidung, Unterhose schwarz, nass, aus Waschbecken in Badezimmer,
Asservat-Nr. A016'483'673, Tablet, … - Samsung SM-X205 inkl. Ladekabel,
Asservat-Nr. A016'511'903, externes Gehäuse, … - externe Festplatte WD-Elements,
Asservat-Nr. A016'513'658, Datenträger, …,
Asservat-Nr. A016'519'167, Datenträger für Computer, 2 DVDs und 2 USB-Sticks mit Überwachungsaufnahmen VZO,
Asservat-Nr. A016'546'911, Datenträger, … - Apple-Watch, Series 5 mit Aluminiumgehäuse,
Asservat-Nr. A016'591'518, Datenträger für Computer, USB-Stick mit Überwachungsaufnahmen SBB-Bhf E._____,
Asservat-Nr. A016'591'654, Sportjacke, 1 Kapuzenjacke, dunkelblau, Marken- und Grössenbezeichnung nicht mehr lesbar, linker Vorderteil, Brusthöhe, mit drei weissen Sternen,
Asservat-Nr. A017'134'995, Pullover, 1x Pullover, schwarz, Kapuze, Beschriftung: Champion (weiss, vorne, Brusthöhe),
Asservat-Nr. A017'135'001, Pullover, 1x Pullover mit Reissverschluss, schwarz, Kapuze, Beschriftung: STRNGER INSDR (weiss, vorne, Brusthöhe),
Asservat-Nr. A017'135'012, Pullover, 1x Pullover, schwarz, Kapuze, Beschriftung: NikeAir (weiss, vorne, Brusthöhe),
Asservat-Nr. A017'135'023, Pullover, 1x Pullover, schwarz, Kapuze, Beschriftung: ICONO COUTURE MILANO (weiss, vorne, Brusthöhe).
9.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:
Asservat-Nr. A016'474'490, Schmuck, Nasenpiercing (2x) und eine Halskette,
Asservat-Nr. A016'474'503, Schuhe, rosa Sportschuhe mit weissen Sohle,
Asservat-Nr. A016'474'514, Kleidung / Schmuck, mit Inhalt: schwarze Jeans H&M (Asservat-Nr. A016'479'235; wurde als Unterasservat separiert), weisse Knöchelsocken, BH grau/grün, schwarzes Trägershirt, T-Shirt rosa mit … -Aufdruck, schwarze Kunstlederjacke,
Asservat-Nr. A016'479'235, Damenhose, schwarze Jeans, Marke H&M aus Sack mit Kleider separiert (Asservat-Nr. A016'474'514),
Asservat-Nr. A016'480'094, Zigarette / Zigarre, 1 Zigarettenpackung, blau/weiss, "L&M", Hardpack; enthaltend 12 Zigaretten,
- Asservat-Nr. A016'948'973, Damenunterwäsche, 1 Slip.
Werden die hiervor genannten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, beansprucht, werden diese ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
10.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (A._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11.
Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 1 (A._____) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Februar 2023 zu bezahlen.
12.
Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____) Schadenersatz im folgenden Betrag zu bezahlen:
Fr. 3'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Oktober 2022,
Fr. 243.70 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Dezember 2022,
Fr. 212.70 zuzüglich 5 % Zins ab 24. Februar 2023,
Fr. 44.10 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Mai 2023.
13.
Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2022 zu bezahlen.
14.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 18'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 72'530.05 Gutachten / Expertisen etc. Fr. 36'449.00 Auslagen Untersuchung Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 31'000.00 MwSt); davon Fr. 9'800.– bereits ausbezahlt durch die Kasse der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- Fr. 13'100.00 gerin 1 (inkl. Barauslagen und MwSt) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- Fr. 14'400.00 gerin 2 (inkl. Barauslagen und MwSt)
15.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
16.
Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 973.55 (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen für die Zeit vor Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin.
17.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (ausgehändigt); – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … (ausgehändigt); – die Vertreterinnen der Privatklägerschaft, je im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 2 (ausgehändigt); – den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe); – das Migrationsamt des Kantons Zürich (per Mail an partner@ma.zh.ch) sowie hernach als begründetes Urteil an – die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …; – die Vertreterinnen der Privatklägerschaft, je im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 2; und nach Eintritt der Rechtskraft an – den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), mit Vermerk der Rechtskraft; – die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials";
– das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; – die Kantonspolizei Zürich, Dienst Zentrale Datenverarbeitung (KDM- ZD-A), unter Hinweis auf Dispositivziffern 7 bis 9 des Urteils (Polis-Geschäfts-Nr. 83452602 und 84774118); – die Schaden Service Schweiz AG, Hohlstrasse 532, 8048 Zürich (Dossier-Nr. 03.22.1745).
18.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT HINWIL
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. C. Mattle MLaw R. Waldvogel