Forderung
Bezirksgericht Horgen I. Abteilung
Geschäfts-Nr.: CG240014-F/UUB/NW/Si
Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. L. Stünzi als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag, Bezirksrichter MLaw M. Wild sowie Gerichtsschrei- berin MLaw N. Wunderlin
Urteil vom 8. Dezember 2025
in Sachen
Kläger
gegen
Beklagter
betreffend Forderung
Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2 S. 2; act. 15 S. 2)
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger THB 1'473'715.80 zu- züglich vereinbarten Vertragsstrafzinsen zu 18% p.a. sowie Ver- zugszinsen zu 5 % seit 24. Oktober 2023 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbe- fehl vom 31. Oktober 2023) vollumfänglich zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten."
Dispositiv
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 120.– Übersetzungskosten Fr 3'120.– Total
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 4'475.– verrechnet. Der nicht bean- spruchte Teil wird dem Kläger zurückerstattet.
4. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt, – den Beklagten, gegen Empfangsschein.
6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Hor- gen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entschei- des.
Horgen, 8. Dezember 2025
BEZIRKSGERICHT HORGEN
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi MLaw N. Wunderlin