Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung

Bezirksgericht Horgen I. Abteilung

Geschäfts-Nr.: CG240014-F/UUB/NW/Si

Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. L. Stünzi als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag, Bezirksrichter MLaw M. Wild sowie Gerichtsschrei- berin MLaw N. Wunderlin

Urteil vom 8. Dezember 2025

in Sachen

Kläger

gegen

Beklagter

betreffend Forderung

Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2 S. 2; act. 15 S. 2)

"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger THB 1'473'715.80 zu- züglich vereinbarten Vertragsstrafzinsen zu 18% p.a. sowie Ver- zugszinsen zu 5 % seit 24. Oktober 2023 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbe- fehl vom 31. Oktober 2023) vollumfänglich zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten."

Dispositiv

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 120.– Übersetzungskosten Fr 3'120.– Total

Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 4'475.– verrechnet. Der nicht bean- spruchte Teil wird dem Kläger zurückerstattet.

4. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt, – den Beklagten, gegen Empfangsschein.

6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Hor- gen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entschei- des.

Horgen, 8. Dezember 2025

BEZIRKSGERICHT HORGEN

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi MLaw N. Wunderlin