Forderung
Bezirksgericht Horgen I. Abteilung
Geschäfts-Nr.: CG250003-F / UB / FS / Sar
Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Walthert als Vorsitzender, Vizepräsiden- tin lic. iur. L. Stünzi, Bezirksrichter MLaw M. Wild sowie Gerichts- schreiberin MLaw F. Schönbächler
Beschluss vom 26. Februar 2026
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. Y._____,
betreffend Forderung
Erwägungen
1. Mit Eingabe vom 1. April 2025, hierorts eingegangen am 7. April 2025, reichte die Klägerin beim hiesigen Gericht eine Klage (act. 2) samt Beilagen (act. 1, act. 3 und act. 4/1–22) ein und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 2):
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 75'925.80 zuzüglich 5% Zins seit 22. April 2024 zu bezahlen. 2. Der Klägerin sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüsch- likon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2024) über CHF 75'925.80 zuzüglich 5% Zins seit 22. April 2024 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Unter Kosten- (inkl. der Friedensrichterkosten von CHF 600.00) und Entschädi- gungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt) zu Lasten des Beklagten."
2. Mit Beschluss vom 16. April 2025 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und der Beklagte aufgefordert, eine schriftliche Kla- geantwort zu erstatten. Im Übrigen wurde die Prozessleitung an Gerichtspräsident lic. iur. T. Walthert delegiert (act. 5).
3. Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'800.– innert Frist (act. 7).
4. Mit Eingabe vom 1. September 2025, hier eingegangen am 2. September 2025, ging die Klageantwort (act. 19) samt Beilagen (act. 20/1–4 und act. 21) innert mehrfach erstreckter Frist (vgl. act. 9, act. 12 und act. 17) ein. Darin stellte der Be- klagte die folgenden Rechtsbegehren (act. 19 S. 2):
"1. Die Klage der Klägerin vom 1. April 2025 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin vom 1. April 2025 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zulasten der Klägerin."
5. Mit Verfügung vom 26. November 2025 wurden die Parteien zur Instrukti- onsverhandlung auf den 13. Februar 2026 vorgeladen (act. 22).
6. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Februar 2026, zu welcher Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens der Klägerin und in Begleitung von Herrn C._____ für die Klägerin sowie Rechtsanwalt MLaw LL.M. Y._____ namens und in Begleitung des Beklagten erschienen, wurde zwischen den Parteien unter
Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung geschlossen (act. 24; vgl. Prot. S. 7):
"1. Die Klägerin reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von Fr. 12'000.00, und der Beklagte anerkennt sie in diesem Umfang. Dieser Betrag ist spätestens zahlbar bis 2. März 2026. 2. Die Klägerin verpflichtet sich, innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Betrags gemäss Ziffer 1 die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2024) zurückzuziehen. Die Klägerin ver- pflichtet sich, dem Beklagten eine Kopie dieses Rückzugs zuzustellen. 3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf Parteientschädigung. 4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien per Saldo aller gegen- seitigen Ansprüche auseinandergesetzt. Sofern die Helvetia Versicherung be- treffend Schadensereignis vom Juli 2023 (Schadensnummer …) eine Versiche- rungsleistung an den Beklagten erbringt, tangiert dies den vorliegenden Ver- gleich nicht. Von der Saldoklausel ausgenommen sind allfällige Gewährleis- tungsansprüche des Beklagten betreffend bauliche Massnahmen im Strassen- bereich (Einfahrt/Parkplätze), wobei die Klägerin dadurch keine Gewährleis- tungsansprüche anerkennt."
7. Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist entsprechend als durch Vergleich erledigt abzu- schreiben (Art. 241 Abs. 3).
8. Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von Fr. 75'925.80 sowie angesichts des angefallenen Aufwandes ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 600.– (vgl. act. 1) sind zur Hauptsache zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Gesamthaft betragen die Gerichtskosten demnach Fr. 3'600.– (vgl. Art. 95 Abs. 2 ZPO). Sie sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO i.V.m. act. 24). Dabei wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Kosten- vorschuss über Fr. 3'800.– geleistet (vgl. act. 7) und die Kosten des Schlichtungs- verfahrens übernommen hat (act. 1). Der Kostenanteil der Klägerin an der Ent- scheidgebühr ist somit mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im Restbetrag ist ihr der Vorschuss zurückzuerstatten und der Fehlbetrag ist beim Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Sodann ist der Beklagte ange- sichts der vereinbarten hälftigen Tragung der Gerichtskosten zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfahrens, mithin insgesamt
Fr. 300.–, zu ersetzen. Ferner ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien gegenseitig auf Parteientschädigung verzichten (act. 24).
9. Dieser Beschluss kann hinsichtlich der Regelung der Prozesskosten mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). Dem Abschreibungsbeschluss als solchem kommt nur deklaratorische Bedeutung zu; er stellt kein mögliches Anfech- tungsobjekt der Berufung oder Beschwerde nach ZPO dar (BSK ZPO- GSCHWEND/STECK, Art. 241 N 20 ff.).
Dispositiv
1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die übrigen Gerichtskosten betragen: Fr. 600.– Kosten des Schlichtungsverfahrens Fr. 3'600.– Total
3. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt.
4. Der Kostenanteil der Klägerin an der Entscheidgebühr wird aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der nicht beanspruchte Teil des Kos- tenvorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. Für den auf den Beklagten entfallenden Kostenanteil an der Entscheidgebühr wird ihm durch die Ge- richtskasse Rechnung gestellt.
Es wird Vormerk genommen, dass die Klägerin die Kosten des Schlichtungs- verfahrens bezahlt hat. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte dieser Kosten, namentlich Fr. 300.–, zu ersetzen.
5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen.
6. Schriftliche Mitteilung an
– die Parteien, je gegen Empfangsschein,
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die Bezirksgerichtskasse Horgen.
7. Gegen die Regelung der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Horgen, 26. Februar 2026
BEZIRKSGERICHT HORGEN
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw F. Schönbächler