Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Anfechtung von Testamenten

Bezirksgericht Horgen I. Abteilung

Geschäfts-Nr. CP240001-F/UB/SY/Si

Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw C. Bergianti als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig Signer und Bezirksrichterin Dr. iur. K. Schröder Bläuer sowie Gerichtsschreiberin MLaw LL.M. S. Yildiz

Beschluss vom 12. Januar 2026

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Anfechtung von Testamenten

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (act. 2), hierorts samt Klagebewilligung des Friedensrichteramt Thalwil (act. 1) sowie weiteren Beilagen (act. 4/1–12) einge- gangen am 9. Juli 2024, erhob die Klägerin Klage am hiesigen Gericht mit den fol- genden Rechtsbegehren:

"1. Das Testament des Erblassers vom 16. Februar 2022, eröffnet mit Verfügung datierend vom 12. Januar 2023, wird hiermit ange- fochten: der Klägerin sei der gesetzliche Erbteil als Ehefrau von der Hälfte des Nachlasses zuzuerkennen, wobei davon vorzumer- ken ist, dass die Klägerin keine Kenntnis über die Höhe der Schulden und der Aktiven hat; im Falle der offensichtlichen Über- schuldung gilt Art. 566 ZGB (recte: in diesem Fall Klagerückzug ohne Entschädigungsfolgen); da ihr jede Einsicht in die entspre- chenden Unterlagen, insbesondere Steuerverfügungen, Inventar, mangels Anerkennung als Erbin bisher verwehrt blieb und daher dieser Prozess anzustrengen ist, eventualiter sei auf ihren Pflicht- teil zu erkennen, wobei die Bezifferung des Forderungsbetrags erst nach Vorliegen der Höhe des Nachlasses zu erfolgen hat. 2. Das Testament des Erblassers vom 13. Dezember 2018, eröffnet am 5. Mai 2023, ist angefochten und festzustellen/anzuerkennen, dass das Testament vom 13. Dezember 2018 durch das Testa- ment vom 16. Dezember 2022 aufgehoben und daher ungültig ist. 3. Der Beklagte = Sohn des vorgenannten Erblassers - sei zu ver- pflichten, der Klägerin = Ehefrau des nachgenannten Erblassers folgende Kontoauszüge der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblasers C._____, geboren am tt. Oktober 1949, gestorben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen in D._____, vollständig, geordnet Jahr für Jahr auszuhändigen: Credit-Suisse Konto 1 gemäss Angaben im Wertschriftenver- zeichnis 2022 Vontobel 2 gemäss Wertschriftenverzeichnis der Ste 2022 (das WS ist nicht unterzeichnet) Formular Vollständigkeitsbescheinigung EStV von Credit Suisse für jedes Jahr ab dem 1.1.2012. Formular Vollständigkeitsbescheinigung EStV von der Bank Von- tobel für jedes Jahr ab dem 1.1.2012. Vollständige Steuererklärungen des Erblassers ab dem Jahre 2012, mit allen Beilagen Falls weitere Bankverbindungen im genannten Zeitraum bekannt werden, seien auch für jene die genannten Bescheinigungen (EStV) verlangt, wobei der Klägerin keine unterzeichnete Ste

2022 und keine solchen von Vorjahren vorliegen, zumal das Steu- eramt bisher die Auskunft verweigert hat, Ergänzend, falls wider Erwarten die Ste 2022 korrekt wäre, wäre der Betrag ½ von CHF 416'755 = CHF 208'377, der Pflichtteil = CHf 104'168, wobei das erstmals im 2022 nach Trennung be- hauptete Darlehen an die Klägerin von CHF 200'000 bestritten und frei erfunden ist, wobei die Vermögensentwicklung von 2020 zu 2022 nicht plausibel ist, so dass jedenfalls der Klägerin nach Vorliegen der Beweismittel Frist anzusetzen sei, die Klage zu beziffern, Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen."

2. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 reichte der Beklagte seine Klageantwort (act. 8) samt Beilagen (act. 9 und act. 10/1–3) ein und stellte die folgenden Be- gehren:

"1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1: 2.1 Es sei die Klägerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit b und c ZPO im Widerhandlungs- fall mit Bezug auf jede einzelne Auskunft zu verpflichten, dem Beklagten umfassende Auskunft zu erteilen über sämtli- che lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Kläge- rin, insbesondere über:

  • sämtliche Schenkungen des Erblassers an die Klägerin in den Jahren 2017–2022;

  • sämtliche den Betrag von CHF 1'000.00 übersteigende Vermögenszuwendungen des Erblassers an die Kläge- rin;

  • sämtliche vom Erblasser an die Klägerin gewährte Dar- lehen;

  • anderweitige lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an die Klägerin;

  • die Herkunft der Finanzierung und den Wert ihrer Eigen- tumswohnung in Brasilien;

  • anderweitige Vereinbarungen der Klägerin mit dem Erb- lasser. 2.2 Es sei nach durchgeführtem Auskunftsverfahren gemäss Ziff. 2.1 der reine Nachlas des Erblassers mit allen Aktiven und Passiven festzustellen.

2.3 Es sei nach durchgeführtem Auskunftsverfahren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2.1 die Pflichtteilsberechnungsmasse, d.h. der reine Nachlass zuzüglich aller ausgleichungspflichti- gen und aller der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen, festzustellen. 2.4 Es sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Klägerin 1/4 der Pflichtteilsberechnungsmasse beträgt, und es sei der Um- fang des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin auf der Grund- lage der gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2.1–2.3 ermittelten Werte festzustellen, wobei alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Klägerin an ihren Pflichtteilsanspruch anzurechnen sind. 2.5 Es sei festzustellen, dass die Klägerin im Nachlass des Erb- lassers keine Erbenstellung hat. 2.6 Soweit notwendig, sei das vom Erblasser an die Klägerin ge- währte Darlehen von CHF 200'300.00 bis maximal zur Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs mit ihrem Pflichtteilsanspruch zu verrechnen. 2.7 Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 2.8 Es sei dem Beklagten Gelegenheit zu geben, seine Rechts- begehren in Ziff. 2 nach erfolgter Auskunftserteilung durch die Klägerin gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2.1 sowie nach Abschluss des Beweisverfahrens anzupassen und zu kon- kretisieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt. zulasten der Klägerin."

3. In der Folge beschränkte das Gericht nach Durchführung einer Instruktions- verhandlung (vgl. Prot. S. 7 ff.) das Verfahren auf die Prüfung der Erbenstellung der Klägerin sowie auf die Frage der Wahrung der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 533 ZGB (vgl. act. 31) und lud die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 4. Dezember 2025 vor. Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen die Par- teien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt, in welchem die Klägerin die Klage u.a. zurückzog (act. 39). Dieser Vergleich wurde nicht widerrufen. Er lautet wie folgt:

" 1. Die Klägerin zieht die Klage zurück. 2. Die Parteien vereinbaren, dass die Wohnung in … [Adresse], Bra- silien, im Alleineigentum der Klägerin verbleibt.

3. Die Parteien halten fest, dass das in der Steuererklärung 2022 des Erblassers aufgeführte Darlehen an die Klägerin in der Höhe von Fr. 200'300.– nicht besteht. 4. Die Klägerin anerkennt, dass der Beklagte im Nachlass des Erb- lassers von C._____, geb. tt.mm.1949, Alleinerbe ist. 5. Der Beklagte anerkennt, dass die Klägerin aus dem Nachlass des Erblassers keine Steuern schuldet und der Beklagte diese über- nimmt. 6. Die Klägerin zieht die Einsprache gegen die Ausstellung des Erb- scheines zu Gunsten des Beklagten zurück. 7. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte. 8. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. 9. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen erb- und güterrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt. 10. Dieser Vergleich tritt in Kraft, sofern er nicht von einer Partei bis spätestens 18. Dezember 2025 (Datum des Poststempels) schrift- lich beim Bezirksgericht Horgen widerrufen wird."

4. In Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO ist das Verfahren abzuschreiben. Dem Klagerückzug bzw. Vergleich kommt die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids zu (Art. 241 Abs. 2 ZPO).

5. Die Gerichtskosten sind ausgehend von einem Streitwert (vgl. act. 5) sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und insbesondere in An- wendung von § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Die Prozess- kosten sind nach Massgabe des Vergleichs aufzuerlegen (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Gemäss Ziffer 7 des Vergleichs (act. 39) übernehmen die Parteien die Ge- richtskosten je zur Hälfte. Entsprechend sind die Gerichtskosten je hälftig aufzuer- legen und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Dabei hat die kosten- pflichtige Partei der anderen Partei den geleisteten Vorschuss zu ersetzen (aArt. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO [vgl. Art. 407f ZPO]). Vorliegend hat die Klägerin ei- nen Vorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.– geleistet (act. 7). Dieser Vorschuss ist mit den Gerichtskosten zu verrechnen. Der nicht beanspruchte Teil des Kos- tenvorschusses im Betrag von Fr. 2'000.–ist der Klägerin zurückzuerstatten und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Differenz zwischen dem von ihr ge- leisteten Vorschuss und den auferlegten Kosten zu erstatten, mithin Fr. 4'000.–.

6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung (vgl. act. 39 Ziffer 8) ist Vormerk zu nehmen.

7. Dieser Beschluss kann hinsichtlich der Regelung der Prozesskosten mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). Dem Abschreibungsentscheid als solchem kommt nur deklaratorische Bedeutung zu. Er stellt kein mögliches An- fechtungsobjekt der Berufung oder Beschwerde nach ZPO dar (BSK ZPO- Gschwend, [4. Aufl.], Art. 241 N 20 ff.).

Dispositiv

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.

3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.– wird der Klägerin zurückerstattet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr geleisteten Vor- schuss im Umfang von Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.

4. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wird Vormerk genom- men.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

6. Gegen die Dispositivziffern 2–4 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Be- schwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeich- nis beizulegen.

Horgen, 12. Januar 2026

BEZIRKSGERICHT HORGEN

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw LL.M. S. Yildiz