Eheschutz
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht
Geschäfts-Nr. EE250027-F/UB/JL/AH
Einzelgericht im summarischen Verfahren (Eheschutz)
Bezirksrichter MLaw M. Wild
Urteil und Verfügung vom 15. Juli 2025
in Sachen
Gesuchstellerin
gegen
Gesuchsgegner
betreffend Eheschutz
Übereinstimmender Schlussantrag der Parteien: (Prot. sinngemäss)
Es sei die Vereinbarung vom 8. Juli 2025 zu genehmigen bzw. vorzu- merken.
Es wird verfügt:
1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Dispositiv
1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird festgehalten, dass sie seit dem 2. April 2024 getrennt leben.
2. Die Obhut für die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2019, wird der Mutter zugeteilt.
3. Die Vereinbarung der Parteien vom 8. Juli 2025 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:
1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien vereinbaren, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben.
2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder
C._____, geboren am tt.mm.2013
D._____, geboren am tt.mm.2018
der Mutter zuzuteilen.
3. Betreuungsregelung Der Vater hat zurzeit keine eigene Wohnung und ist auf Wohnungssuche. Entsprechend be- sucht er die Kinder bei der Mutter regelmässig, womit die Mutter einverstanden ist.
Sobald der Vater eine eigene Wohnung bezieht, wird er berechtigt und verpflichtet, die Kin- der wie folgt zu betreuen:
- an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstagmorgen bis Sonntagabend,
- an zwei Abenden unter der Woche (ohne Übernachtung),
- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,
- sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.
Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
Der Vater verpflichtet sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Mutter abzusprechen.
In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Mutter betreut.
Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach ge- genseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
4. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, der Mutter während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder je monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhalts- beiträge von CHF 340.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kin- der- und Ausbildungszulagen) je Kind (total CHF 680.–) zu bezahlen, erstmals auf den 1. August 2025.
Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht ge- deckt. Es fehlt bei C._____ monatlich ein Betrag von CHF 525.– (Barunterhalt) und bei D._____ monatlich ein Betrag von CHF 325.– (Barunterhalt) sowie CHF 2'165.– Betreu- ungsunterhalt.
5. Ehegattenunterhalt Mangels finanzieller Verhältnisse verzichten die Parteien gegenseitig auf Ehegattenunterhalt.
6. Grundlagen der Unterhaltsberechnungen Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:
Ehefrau: CHF 0.– (vollständige Unterstützung durch das Sozialamt)
Ehemann: CHF 4'000.– (100% Pensum, abzgl. Kleiderkosten / Wintermonate)
Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 215.–
Kein Vermögen.
7. Familienwohnung, Mobiliar und Hausrat Der Ehemann überlässt der Ehefrau die eheliche Wohnung (Adresse: E._____-strasse …, F._____) samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benützung, mit Ausnahme seiner persön- lichen Gegenstände, welche sie auf erstes Verlangen zur alleinigen Benützung herausgibt.
Der Ehemann hat die eheliche Wohnung bereits verlassen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen in Kenntnis der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Kosten des unbegründeten Entscheids je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Partei- entschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Entscheids, so trägt sie die damit anfallenden Mehrkosten.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 2'700.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 390.00 Dolmetscherkosten
Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
5. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Vom Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk ge- nommen.
7. Schriftliche Mitteilung an: die Parteien je als Gerichtsurkunde,
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, gegen Empfangsschein.
8. Eine Begründung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen ab dessen Zu- stellung schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, Burghalden- strasse 3, 8810 Horgen, verlangt werden. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf Anfechtung des Entscheides (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so beginnt die Frist zur Einreichung eines Rechts- mittels ab Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Horgen, 15. Juli 2025
BEZIRKSGERICHT HORGEN
Der Einzelrichter:
MLaw M. Wild