Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Eheschutz

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: EE250053-F/UB/JS/LW

Einzelgericht im summarischen Verfahren (Eheschutz)

Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw L. Stamm Gerichtsschreiber M.A. HSG N. Maurer

Verfügung vom 19. Februar 2026

in Sachen

Gesuchstellerin

gegen

Gesuchsgegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Eheschutz

Erwägungen

1. Mit Gesuch vom 8. September 2025 (act. 1) machte die Gesuchstellerin am hiesigen Gericht ein Eheschutzverfahren anhängig. Mit Verfügung vom 18. Sep- tember 2025 (act. 2) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung auf den 14. November 2025 vorgeladen. Mit Eingabe vom 29. Okto- ber 2025 (act. 4) zeigte Rechtsanwalt X._____ die Interessenwahrung des Ge- suchsgegners an und ersuchte um die Verschiebung der Hauptverhandlung, wor- aufhin den Parteien die Ladung für die Hauptverhandlung am 14. November 2025 abgenommen wurde (act. 6 und act. 7). Mit Verschiebungsanzeige vom 4. Novem- ber 2025 (act. 8/1–2) wurden die Parteien neuerlich zur Hauptverhandlung auf den 18. Februar 2026 vorgeladen. Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 (act. 22), vorab per Mail (act. 19), zog die Gesuchstellerin ihr Eheschutzgesuch zurück. In der Folge wurde den Parteien die Ladung zur Hauptverhandlung vom 18. Februar 2026 ab- genommen (act. 20 und act. 21).

2. Der Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides und das Ver- fahren ist als erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).

3. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels entsprechender Anträge werden keine Par- teientschädigungen zugesprochen.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Begehrens erledigt abgeschrie- ben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien von act. 19 und act. 22, je gegen Empfangsschein.

6. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 2, 3 und 4 dieses Entscheids) kann in- nert 10 Tagen ab Zustellung und unter Beilage dieses Entscheides im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Horgen, 19. Februar 2026

BEZIRKSGERICHT HORGEN

Der Gerichtsschreiber:

M.A. HSG N. Maurer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.