Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

EE250078

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht

Geschäfts-Nr. EE250078-F/UB/SY/Wed

Einzelgericht im summarischen Verfahren (Eheschutz)

Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. O. Hug Gerichtsschreiberin MLaw LL.M. S. Yildiz

Verfügung vom 16. Februar 2026

in Sachen

Gesuchsteller

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend Eheschutz

Erwägungen

1. Der Gesuchsteller stellte mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 (act. 1) samt Beilagen (act. 2/1–2), hierorts persönlich überbracht am 2. Dezember 2025, ein Be- gehren um Erlass von Eheschutzmassnahmen, worauf die Parteien zur Hauptver- handlung mit persönlicher Befragung auf den 7. Januar 2026 vorgeladen wurden (act. 4), welche mit Verschiebungsanzeige vom 12. Januar 2026 (act. 9/1–2) auf den 10. Februar 2026 verschoben wurde. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 1 in

2. Anlässlich der Verhandlung am10. Februar 2026 schlossen die Parteien eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (act. 5 in FE260030-F). Dar- über hinaus ersuchten sie das Gericht übereinstimmend, den Eheschutz als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (act. 17 S. 4).

3. Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Das Verfah- ren ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Eheschutzverfahrens gesamthaft im Rah- men des Scheidungsverfahrens FE260030-F festzusetzen.

Dispositiv

1. Von der Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 10. Februar 2026 wird Vormerk genommen.

2. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

3. Die Kosten des Geschäfts-Nr.: EE250078-F sowie des Geschäfts-Nr.: FE260030-F werden gesamthaft im Geschäft-Nr.: FE260030-F festgesetzt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

BEZIRKSGERICHT HORGEN

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw LL.M. S. Yildiz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.