Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Ehescheidung

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht

Geschäfts-Nr. FE250068-F/UB/CM/Si

Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. L. Stünzi Gerichtsschreiber MLaw M. Bertolini

Urteil vom 22. Juli 2025

in Sachen

Gesuchsteller

und

Gesuchstellerin

betreffend Ehescheidung

Rechtsbegehren: (act. 1 und act. 2 sinngemäss)

Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu schei- den.

Erwägungen

1. Die Gesuchsteller reichten am 1. April 2025, hier eingegangen am gleichen Tag, ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 1 und act. 2). Mit Verfügung vom 9. April 2025 wurden die Gesuchsteller zur Anhörung auf den 4. Juli 2025 vorgeladen (act. 5).

2. Anlässlich der Verhandlung vom 4. Juli 2025 erschien lediglich die Gesuchstellerin, während der Gesuchsteller der Verhandlung unentschuldigt fern- blieb (Prot. S. 4).

3. Die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren ge- mäss Art. 111 ZGB sind damit nicht erfüllt und das gemeinsame Scheidungsbe- gehren ist abzuweisen (Art. 288 Abs. 3 ZPO). Sodann ist beiden Gesuchstellern Frist zur Einreichung der Scheidungsklage anzusetzen (Art. 288 Abs. 3 ZPO).

4. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind den Gesuchstellern je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich PC140009-O vom 15. April 2014 E. 2).

Dispositiv

1. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird abgewiesen.

2. Den Gesuchstellern wird je eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um beim zuständigen Gericht schriftlich und im Dop- pel eine Scheidungsklage einzureichen. Darin haben sie insbesondere den Scheidungsgrund genau zu bezeichnen und ihre Rechtsbegehren zu den Nebenfolgen der Scheidung zu stellen. Die erforderlichen Belege sind zu- sammen mit der Scheidungsklage und zusätzlich je in Kopie für die Gegen- seite einzureichen.

Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig. Dies entfällt jedoch mit Ablauf der Frist, falls kein Gesuchsteller innert Frist eine Scheidungsklage einreicht.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 300.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 165.00 Dolmetscher

4. Die Kosten des Entscheids werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Horgen, 22. Juli 2025

BEZIRKSGERICHT HORGEN

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Stünzi MLaw M. Bertolini