Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Anfechtung der Vaterschaft

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Geschäfts-Nr. FK250025-F/UUB/NM/Hen

Mitwirkend: Bezirksrichter lic.iur. D. Maag Gerichtsschreiber M.A. HSG N. Maurer

Urteil vom 20. Januar 2026

in Sachen

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Beklagte

1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch Substitut MLaw Y2._____,

betreffend Anfechtung der Vaterschaft

Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1/1)

"1. Das Kindsverhältnis des Klägers zur Beklagten Ziff. 1 sei rückwir- kend auf den Zeitpunkt der Geburt der Letzteren aufzuheben.

2. Unter Kosten– und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Beklagten Ziffer 2."

Rechtsbegehren der Beklagten 1 und 2: (Prot. sinngemäss)

1. Es sei der Antrag des Klägers auf Feststellung der Nichtvater- schaft gutzuheissen. 2. Es seien die Kosten des Verfahrens dem Kläger und der Beklag- ten 2 je hälftig aufzuerlegen sowie auf Parteientschädigungen zu verzichten.

Dispositiv

1. Es wird rückwirkend auf das Geburtsdatum der Beklagten 1, den tt.mm.2025, festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten 1 ist.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

3. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Kläger und der Beklagten 2 je zu Hälfte auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft – mit Formular an das für D._____ zuständige Zivilstandsamt, – mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde D._____,

– an die KESB Horgen, je gegen Empfangsschein.

6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirks- gericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Burghalden- strasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklä- rung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Horgen, 20. Januar 2026

BEZIRKSGERICHT HORGEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Maag M.A. HSG N. Maurer