Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Geschäfts-Nr. FV260001-F/UB/NF/RN

Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Meili Gerichtsschreiberin MLaw N. Frehner

Verfügung vom 23. Januar 2026

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Beklagter

betreffend Forderung

Erwägungen

Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 (act. 2) samt Beilagen (act. 1, act. 3/1–2 und act. 4/4–7) eingegangen am 13. Januar 2026, reichte die Klägerin beim hiesigen Gericht eine unbegründete Klage ein und stellte dabei folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 2):

"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 15'600.– nebst Zins zu 5 % seit dem 24. November 2024 zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'634.32 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Dezember 2024 zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes Horgen sei im Umfang von CHF 19'234.32 nebst Zins zu 5 % auf CHF 15'600.– seit dem 24. November 2024 und Zins zu 5 % auf CHF 3'634.32 seit dem 14. Dezember 2024 aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtöffnung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulas- ten des Beklagten."

Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (act. 5), hier eingegangen am 20. Januar 2026, erklärte die Klägerin, ihre Klage vollumfänglich zurückzuziehen. Das Verfahren ist daher infolge Klagerückzugs abzuschreiben (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Verfahrens sind angesichts des Streitwerts von Fr. 19'234.32 und in Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind mangels Auf- wand keine zuzusprechen.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird infolge Klagerückzugs abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.00.

3. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 2 werden der Klägerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

Horgen, 23. Januar 2026

BEZIRKSGERICHT HORGEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Frehner

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.