Arbeitsrechtliche Forderung
Rubrum
Bezirksgericht Meilen Arbeitsgericht
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden als Vorsitzende, die Arbeitsrichterinnen lic. iur. E. Spörri und E. Bucherer Romero sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Nordin
Beschluss vom 29. Mai 2026
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Rechtsbegehren: (act. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die im SIWF-Zeugnis mit der Nummer 1 für die Periode vom 1. November 2022 bis 31. Juli 2024 bereits vorhandenen Angaben auf Seite 1 bis 10 mittels Unterschrift und Stempel auf Seite 17 durch die zuständige Person, C._____, zu bestätigen und im Übrigen das genannte SIWF-Zeugnis ab Seite 11 bis 16 wahrheitsgemäss zu ergänzen, mithin bei den WBO-Kompetenzen, den fachspezifischen Kenntnissen und den Fertigkeiten folgendes ankreuzen: Betreuung: Kann Patientinnen und Patienten umfassend beraten, begleiten und betreuen und dabei deren Autonomie gebührend respektieren, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Vertrauensbeziehung: Kann mit Patientinnen und Patienten und Angehörigen eine Vertrauensbeziehung aufbauen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Gesprächsführung: Kann kompetent über bevorstehende diagnostische und therapeutische Massnahmen informieren ("Informed Consent") sowie schlechte Nachrichten einfühlsam und sachlich überbringen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Diagnostik und Therapie: Kann eine konzise Anamnese aufnehmen, und eine korrekte klinische Untersuchung durchführen, daraus eine Arbeitshypothese ableiten und einen Plan zum weiteren Vorgehen aufstellen (wo möglich gemäss den Prinzipien der Evidence-Based- Medicine), trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Ethik: Kann Instrumente zu ethischen Entscheidungsfindung anwenden und mit ethischen Problemen des beruflichen Alltags selbständig umgehen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Gesundheitsökonomie: Berücksichtigt bei Diagnose, Therapie und Prophylaxe ein vernünftiges Kosten-/Nutzen-Verhältnis ("WZW- Prinzip), trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Patientensicherheit/Fehlerkorrektur: Erkennt frühzeitig Risiken, Fehler und Komplikationen und geht angemessen mit ihnen um, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Erkennen eigener Grenzen: Zieht andere Fachpersonen bei, wenn sie oder er sich unsicher fühlt, wenn es sich um Probleme ausserhalb der eigenen Fachkompetenz handelt oder wenn die Patientin oder der Patient dies wünscht, trifft vollständig zu eventualiter trifft eher zu; Pharmakotherapie: Kennt die Indikation, die Pharmakokinetik und die relevanten unerwünschten Neben- und Wechselwirkungen der
eingesetzten Arzneimittel, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu;
Rezeptieren: Kennt die Prinzipien des Rezeptierens und beachtet die Sicherheitsprinzipien bei der Ausstellung von Rezepten, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Dokumentation: Dokumentiert fortlaufend Anamnese, Befunde und den Krankheitsverlauf sowie die daraus abgeleiteten Forderungen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Medizinische Informationen: Beachtet die Vertraulichkeit medizinischer Information, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Informationen von Berufskolleginnen und Berufskollegen: Fasst die relevanten Daten konzis zusammen, wenn sie oder er über eine Patientin oder einen Patienten informiert, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen: Respektiert die unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen in der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Verhalten gegenüber Vorgesetzten: Anerkennt Autorität, bemüht sich um eine offene, harmonische Beziehung, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Verhalten gegenüber Mitarbeitenden: Motiviert und führt die ihr oder ihm unterstellten Mitarbeitenden respektvoll, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Schweizerisches Gesundheitswesen: Kennt die Struktur und Organisation, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Schweizerisches Versicherungssystem: Kennt und beachtet die Vorgaben des Schweizerischen Versicherungssystems, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Prävention: Erkennt Gesundheitsprobleme frühzeitig und ergreift adäquate diagnostische und/oder präventive Massnahmen bei Einzelpersonen und Kollektiven, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Weiter- und Fortbildung: Sucht, ordnet und wertet medizinisches Wissen aus den relevanten Quellen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Forschung am Menschen: Kennt die Richtlinien der SAMW (Schweizerische Akademie medizinischer Wissenschaften), die Bestimmung der Bundesverfassung Art. 118b und die Bestimmung von HMG (Heilmittelgesetz), HFG (Humanforschungsgesetz) und deren Verordnungen (Verordnung über klinische Versuche, Verordnung über nicht als klinische Versuche geltende Projekte der Forschung am Menschen, Organisationsverordnung zum Humanforschungsgesetz) und wendet diese korrekt an, trifft vollständig zu, eventualiter
trifft eher zu;
Selbstorganisation/Strukturierbarkeit: Zeit (recte: zeigt) adäquates Zeit- und Aufgabenmanagement, setzt richtige Prioritäten, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Rolle des KL-Psychiaters im medizinischen Umfeld, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Besonderheiten der Arzt-Patient-Beziehung in der KL-Arbeit, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kann die Patienten zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Abklärung und Behandlung motivieren und die Facetten der Stigmatisierung, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die psychosomatischen und somatopsychischen Wechselwirkungen, Verhaltensmedizin, psychologische Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen, Krankheitsverarbeitung bei körperlichen Erkrankungen, Salutogenese, Psychophysiologie und Psychoneuroimmunologie, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Charakteristika der neuropsychiatrischen Untersuchung und Diagnostik im KL-Dienst wie psychometrische und kognitive Exploration, Bed-side Tests, Screening-Instrumente (inkl. auf neurokognitive Störungen), Einsatz von Skalen und Scores, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Dokumentation im psychiatrischen KL-Dienst: spezifische Dokumentationsinstrumente, operationalisierte Befunderhebung, bio-psychosoziale Dokumentationssysteme, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die transkulturellen Aspekte der KL-Tätigkeit, besondere Bedürfnisse von Migranten und Geflüchteten, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Suchtprobleme im medizinischen Setting (Entzug, Intoxikation, Motivation für Weiterbehandlung, Vernetzung mit spezifischen Einrichtungen), trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Aspekte der KL-Tätigkeit in spezifischen medizinischen Settings: z.B. Gynäkologie und Geburtshilfe, Onkologie, Geriatrie, Rheumatologie und physikalische Medizin, Dermatologie, Intensivmedizin, Schlafmedizin, Palliative Care, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Interventionelle Simulationsverfahren und KL-Psychiatrie, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Aspekte der Kommunikation insbesondere bei der Behandlung chronisch kranker oder sterbender Patienten und deren Angehörigen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu;
Kennt die forensischen Fragen in der KL-Psychiatrie: Patientenrechte, Freiheitsentzug, Beurteilung der Urteilsfähigkeit, Zusammenarbeit mit Behörden, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu;
Besonderheiten der KL-Psychiatrie für Menschen mit Neuro-Entwicklungsstörungen (Intelligenz-minderung, Mehrfachbehinderung, Autismus-Spektrum-Störungen), trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die ethischen Fragen der KL-Psychiatrie inkl. Probleme in der Begleitung am Lebensende, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Organisation von KL-Diensten und medizinisch-psychiatrischen Stationen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die ökonomischen Aspekte der KL-Psychiatrie, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Qualitätssicherung und das -management in der KL-Versorgung inkl. entsprechender Dokumentation, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; beherrscht die Techniken der explorativen und therapeutischen Gesprächsführung im KL-Dienst, der Evaluation und der Coping-Strategien und -Ressourcen, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; erfasst die psychodynamischen, verhaltensanalytischen und systematischen Zusammenhänge und veranlasst ggf. eine systematische Verhaltensbeobachtung, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; berücksichtigt die Wirkung körperlicher Erkrankung, der somatischen Behandlung und des Spital- bzw. Heimaufenthaltes auf das psychische Befinden der Patienten, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; formuliert den konsiliarischen Bericht unter Berücksichtigung des Überweisungsanlasses, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; leitet poststationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlungen ein, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; setzt Psychotherapie bei körperlich Kranken ein, unter besonderer Berücksichtigung verhaltensmedizinischer Verfahren, kurzpsychotherapeutischer Techniken und supportiver Massnahmen, gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; pflegt einen psychotherapeutischen Umgang mit Todkranken und Sterbenden im KL-Dienst, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision;
verfügt über eine vertiefte Kompetenz im Bereich der Pharmakologie, insbes. der psychotropen Nebenwirkungen der Nichtpsychopharmaka, deren Interaktionen mit Psychopharmaka und des Ein- satzes von Psychopharmaka bei körperlich Erkrankten, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; managt Krisensituationen im Spital, Pflege- oder Betreuungseinrichtungen (Unfälle, Suizidversuche, Opfer von Gewaltverbrechen, Aggressionen) und beugt Komplikationen nach akuten Belastungssituationen durch Frühintervention und Organisation der Nachbetreuung vor, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; verfügt über eine vertiefte Kompetenz bei der Diagnostik und Therapie von KL-spezifischen psychischen Störungen, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; wirkt mit in interdisziplinären Spezialsprechstunden (z.B. Memory Clinic, Schmerz, Adipositas, Essstörungen, Onkologie, HIV, Sexualstörungen, Schlafmedizin, Neurostimulation), Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; sowie auf Seite 17 anzukreuzen, dass die Weiterbildungsperiode angerechnet wird, wie auch, dass das genannte SIWF Zeugnis von der dafür bei der Klägerin zuständigen Person, C._____, auf Seite 17 unterzeichnet und gestempelt wird. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die im SIWF-Zeugnis mit der Nummer 1 für die Periode vom 1. November 2022 bis 31. Juli 2024 bereits vorhandenen Angaben auf Seite 1 bis 10 mittels Unterschrift und Stempel auf Seite 17 durch die zuständige Person, C._____, zu bestätigen und im Übrigen das genannte SIWF-Zeugnis ab Seite 11 bis 16 wahrheitsgemäss zu ergänzen, mithin bei den WBO-Kompetenzen, den fachspezifischen Kenntnissen und den Fertigkeiten folgendes anzukreuzen: Betreuung: Kann Patientinnen und Patienten umfassend beraten, begleiten und betreuen und dabei deren Autonomie gebührend respektieren, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Vertrauensbeziehung: Kann mit Patientinnen und Patienten und Angehörigen eine Vertrauensbeziehung aufbauen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu;
Gesprächsführung: kann kompetent über bevorstehende diagnostische und therapeutische Massnahmen informieren ("Informed Consent") sowie schlechte Nachrichten einfühlsam und sachlich überbringen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Diagnostik und Therapie: Kann konzise Anamnese aufnehmen, und eine korrekte klinische Untersuchung durchführen, daraus eine Arbeitshypothese ableiten und einen Plan zum weiteren Vorgehen auf- stellen (wo möglich gemäss den Prinzipien der Evidence-Based Medcine), trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Ethik: Kann Instrumente zur ethischen Entscheidungsfindung anwenden und mit ethischen Problemen des beruflichen Alltags selbständig umgehen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Gesundheitsökonomie: Berücksichtigt bei Diagnose, Therapie und Prophylaxe ein vernünftiges Kosten-/Nutzen-Verhältnis ("WZW- Prinzip), trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Patientensicherheit/Fehlerkorrektur: Erkennt frühzeitig Risiken, Fehler und Komplikationen und geht angemessen mit ihnen um, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Erkennen eigener Grenzen: Zieht andere Fachpersonen bei, wenn sie oder er sich unsicher fühlt, wenn es sich um Probleme ausserhalb der eigenen Fachkompetenz handelt oder wenn die Patientin oder der Patient dies wünscht, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Pharmakotherapie: Kennt die Indikation, die Pharmakokinetik und die relevanten unerwünschten Neben- und Wechselwirkungen der eingesetzten Arzneimittel, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Rezeptieren: Kennt die Prinzipien des Rezeptierens und beachtet die Sicherheitsprinzipien bei der Ausstellung von Rezepten, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Dokumentation: Dokumentiert fortlaufend Anamnese, Befunde und den Krankheitsverlauf sowie die daraus abgeleiteten Forderungen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Medizinische Informationen: Beachtet die Vertraulichkeit medizinischer Information, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Informationen von Berufskolleginnen und Berufskollegen: Fasst die relevanten Daten konzis zusammen, wenn sie oder er über eine Patientin oder einen Patienten informiert, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen: Respektiert die
unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen in der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Verhalten gegenüber Vorgesetzten: Anerkennt Autorität, bemüht sich um eine offene, harmonische Beziehung, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Verhalten gegenüber Mitarbeitenden: Motiviert und führt die ihr oder ihm unterstellten Mitarbeitenden respektvoll, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu;
Schweizerisches Gesundheitswesen: Kennt die Struktur und Organisation, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Schweizerisches Versicherungssystem: Kennt und beachtet die Vorgaben des Schweizerischen Versicherungssystems, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Prävention: Erkennt Gesundheitsprobleme frühzeitig und ergreift adäquate diagnostische und/oder präventive Massnahmen bei Einzelpersonen und Kollektiven, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Weiter- und Fortbildung: Sucht, ordnet und wertet medizinisches Wissen aus den relevanten Quellen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Forschung am Menschen: Kennt die Richtlinien der SAMW (Schweizerische Akademie medizinischer Wissenschaften), die Bestimmung der Bundesverfassung Art. 118b und die Bestimmung von HMG (Heilmittelgesetz), HFG (Humanforschungsgesetz) und deren Verordnungen (Verordnungen über klinische Versuche, Verordnung über nicht als klinische Versuche geltende Projekte der Forschung am Menschen, Organisationsverordnung zum Humanforschungsgesetz) und wendet diese korrekt an, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Selbstorganisation/Strukturierbarkeit: Zeigt adäquates Zeit- und Aufgabenmanagement, setzt richtige Prioritäten, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Rolle des KL-Psychiaters im medizinischen Umfeld, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Besonderheiten der Arzt-Patient-Beziehung in der KL-Arbeit, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kann Patienten zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Abklärung und Behandlung motivieren und die Facetten der Stigmatisierung, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die psychosomatischen und somatopsychischen Wechselwirkungen, Verhaltensmedizin, psychologische Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen, Krankheitsverarbeitung bei körperlichen Erkrankungen, Salutogenese, Psychophysiologie und Psychoneuroimmunologie, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Charakteristika der neuropsychiatrischen Untersuchung und Diagnostik im KL-Dienst wie psychometrische und kognitive Exploration, Bed-side Tests, Screening-Instrumente (inkl. auf neurokognitive Störungen), Einsatz von Skalen und Scores, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu;
Kennt die Dokumentation im psychiatrischen KL-Dienst: Spezifische Dokumentationsinstrumente, operationalisierte Befunderhebung, bio-psychosoziale Dokumentationssysteme, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die transkulturellen Aspekte der KL-Tätigkeit, besondere Bedürfnisse von Migranten und Geflüchteten, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Suchtprobleme im medizinischen Setting (Entzug, Intoxikation, Motivation und Weiterbehandlung, Vernetzung mit spezifischen Einrichtungen), trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Aspekte der KL-Tätigkeit in spezifischen medizinischen Settings: z.B. Gynäkologie und Geburtshilfe, Onkologie, Geriatrie, Rheumatologie und physikalische Medizin, Dermatologie, Intensivmedizin, Schlafmedizin, Palliative Care, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Interventionelle Simulationsverfahren und KL-Psychiatrie, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Aspekte der Kommunikation insbesondere bei der Behandlung chronisch kranker oder sterbender Patienten und deren Angehörigen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die forensischen Fragen in der KL-Psychiatrie: Patientenrechte, Freiheitsentzug, Beurteilung der Urteilsfähigkeit, Zusammenarbeit mit Behörden, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Besonderheiten der KL-Psychiatrie für Menschen mit Neuro-Entwicklungsstörungen (Intelligenz-minderung, Mehrfachbehinderung, Autismus-Spektrum-Störungen), trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die ethischen Fragen in der KL-Psychiatrie inkl. Probleme in der Begleitung am Lebensende, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Organisation von KL-Diensten und medizinisch-psychiatrischen Stationen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die ökonomischen Aspekte der KL-Psychiatrie, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Qualitätssicherung und das -management in der KL-Versorgung inkl. entsprechender Dokumentation, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; beherrscht die Techniken der explorativen und therapeutischen Gesprächsführung im KL-Dienst, der Evaluation der Coping-Strategien und -Ressourcen, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision;
erfasst die psychodynamischen, verhaltensanalytischen und systemischen Zusammenhänge und veranlasst ggf. eine systematische Verhaltensbeobachtung, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision;
berücksichtigt die Wirkung körperlicher Erkrankung, der somatischen Behandlung und des Spital- bzw. Heimaufenthaltes auf das psychische Befinden der Patienten, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; formuliert den konsiliarischen Bericht unter Berücksichtigung des Überweisungsanlasses, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; leitet poststationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlungen ein, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; setzt Psychotherapie bei körperlich Kranken ein, unter besonderer Berücksichtigung verhaltensmedizinischer Verfahren, kurzpsychotherapeutischer Techniken und supportiver Massnahmen, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; pflegt einen psychotherapeutischen Umgang mit Todkranken und Sterbenden im KL-Dienst, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; verfügt über eine vertiefte Kompetenz im Bereich der Pharmakologie, insbes. der psychotropen Nebenwirkungen der Nichtpsychopharmaka, deren Interaktionen mit Psychopharmaka und des Einsatzes von Psychopharmaka bei körperlich Erkrankten, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; managt Krisensituationen im Spital, Pflege- oder Betreuungseinrichtungen (Unfälle, Suizidversuche, Opfer von Gewaltverbrechen, Aggressionen) und beugt Komplikationen nach akuten Belastungssituationen durch Frühintervention und Organisation der Nachbetreuung vor, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; verfügt über eine vertiefte Kompetenz bei der Diagnostik und Therapie von KL-spezifischen psychischen Störungen, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; wirkt mit interdisziplinären Spezialsprechstunden (z.B. Memory Clinic, Schmerz, Adipositas, Essstörungen, Onkologie, HIV, Sexualstörungen, Schlafmedizin, Neurostimulation), Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; sowie auf Seite 17 anzukreuzen, dass die Weiterbildungsperiode ‒ mit entsprechender auf Seite 17 anzuführender Begründung ‒ nicht angerechnet wird, wie auch dass das genannte SIWF Zeugnis von der dafür bei der Klägerin zuständigen Person, C._____, auf
Seite 17 unterzeichnet und gestempelt wird.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ‒ auch für das Schlichtungsverfahren ‒ (zzgl. Barauslagen und MwSt.) zu Lasten der Beklagten."
Erwägungen
1.
Prozessverlauf
1.1
Mit Eingabe vom 12. November 2025 reichte die Klägerin gleichentags die vorliegende Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 2). Die Klagebewilligung datiert vom 17. Oktober 2025 (act. 1).
1.2
Nach fristgerechtem Eingang des mit Verfügung vom 20. November 2025 (act. 5) einverlangten Kostenvorschusses (vgl. act. 7) wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 10).
1.3
Mit Klageantwort vom 9. Februar 2026 erhob die Beklagte die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (act. 12 Rz. 4-6).
1.4
Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 (act. 14) wurde das Verfahren auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit beschränkt und es wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zur Einrede der sachlichen Unzuständigkeit Stellung zu nehmen.
1.5
Die Stellungnahme der Klägerin erfolgte mit Eingabe vom 17. Februar 2026 (act. 16), womit sie deren Abweisung beantragte bzw. beantragte, es sei auf die Klage einzutreten.
1.6
Mit Eingaben vom 2. März 2026 (act 21), vom 12. März 2026 (act. 27) und vom 30. März 2026 (act. 32) machten die Parteien von ihrem Replikrecht Gebrauch.
1.7
Mit Eingabe vom 27. April 2026 (act. 36) ersuchte die Klägerin um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Hierzu nahm die Beklagte innert mit Kurzbrief vom 30. April 2026 (act. 37) angesetzter Frist am 11. Mai 2026 (act. 40) Stellung.
1.8
Die Eingabe der Beklagten wurde der Klägerin mit Kurzbrief vom 12. Mai 2026 (act. 41) zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 (act. 44) nahm die Klägerin fristgerecht Stellung.
2.
Sachverhalt
2.1
Die Klägerin war vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2024 für die Beklagte als Ärztin in verschiedenen Funktionen tätig. Im Rahmen dieser Anstellung absolvierte sie unter anderem den ersten Teil der Fachausbildung Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie erfolgreich, was von der Beklagten in einem SIWF-Zeugnis (Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung; act. 4/4) bestätigt wurde (act. 2 S. 12 ff.). Eine weitere Ausbildung zur Erlangung des fachärztlichen Zusatztitels für den Schwerpunkt Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie bildet den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin bringt vor, auch den zweiten Teil der Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen zu haben. Sie beantragte mit der vorliegenden Klage, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die im SIWF-Zeugnis Nr. 1 für die Periode vom 1. November 2022 bis 31. Juli 2024 (act. 4/12) bereits vorhandenen Angaben durch die zuständige Person C._____ zu bestätigen und dieses im Übrigen zu ergänzen (act. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1).
2.2
Die Beklagte bestritt hingegen, dass die Klägerin die strukturierte Weiterbildung absolviert habe oder Teil des entsprechenden klinikinternen Weiterbildungsprogramms gewesen sei (act. 12 S. 8 ff.). In prozessualer Hinsicht bestritt die Beklagte überdies die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.
2.3
Mit Eingabe vom 27. April 2026 (act. 36) teilte die Klägerin mit, dass ihr neuer Arbeitgeber ihr zwischenzeitlich ein SIWF-Zeugnis ausgestellt habe, wie die Klägerin es von der Beklagten verlangt habe, und dass das SIWF ihr aufgrund des Zeugnisses den Zusatztitel Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie erteilt habe. Daher sei die vorliegende Klage gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.
3.
Gegenstandslosigkeit
3.1
Wird ein Verfahren aus anderen Gründen als einem Vergleich, einer Klageanerkennung oder einem Klagerückzug gegenstandslos, ist ein Abschreibungs- entscheid zu erlassen (Art. 242 i.V.m. Art. 219 ZPO). Andere Gründe bestehen insbesondere darin, dass der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv entfällt (BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 242 N 5). Das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn sich die Situation nach Anhebung einer Klage in einer Weise verändert, welche der Klägerin die Erreichung ihres Rechtsschutzziels verunmöglicht und ihr aktuelles und praktisches Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits entfallen lässt (LIEBSTER, in Sutter-Somm et al., ZPO-Kommentar, Art. 242 N 3). Die Abschreibung stellt sicher, dass nicht bloss theoretische Fragen durch das Gericht entschieden werden müssen (BSK ZPO- GSCHWEND, Art. 242 N 11).
3.2
Die Klägerin bringt vor, dass sie das Rechtsschutzinteresse an der Klage mit dem Erlangen des fachärztlichen Zusatztitels verloren habe (act. 44). Die Beklagte bringt hingegen vor (act. 40), dass die Klägerin lediglich das Interesse an der Klage verloren habe, jedoch keine Gegenstandslosigkeit eingetreten sei. Vielmehr handle es sich um einen Klagerückzug. Dies, da die Streitfrage, ob die Beklagte ein SIWF- Zeugnis hätte ausstellen müssen, nach wie vor nicht entschieden sei.
3.3
Das vorliegende Verfahren betrifft die Ausstellung eines SIWF-Zeugnisses durch die Beklagte. Das SIWF-Zeugnis sollte der Klägerin als Weiterbildungsnachweis zur Erlangung des Zusatztitels dienen (vgl. die Ausführungen der Klägerin in act. 2 und der Beklagten in act. 12). Dass es darüber hinaus anderweitige Funktionen, wie diejenige eines Arbeitszeugnisses, erfüllen würde, wird nicht geltend gemacht. Durch den zwischenzeitlichen Erhalt des SIWF-Zeugnisses vom neuen Arbeitgeber und die Erlangung des fachärztlichen Zusatztitels hat die Klägerin das erlangt, was sie mit der vorliegenden Klage zu erlangen beantragte. Damit besteht für die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse mehr an der vorliegenden Klage. Das Gericht ist nicht gehalten, die nunmehr lediglich theoretische Frage, ob die Beklagte das SIWF-Zeugnis hätte ausstellen müssen, zu klären.
3.4
Die Klägerin macht sodann Ausführungen zu entgangenem Lohn (act. 2 S. 11), verlangt jedoch keinen Schadenersatz und stellt keine anderen Ansprüche als die Ausstellung des Zeugnisses. Auch eine Klageänderung erfolgte vorliegend nicht, sondern die Klägerin ersucht um Abschreibung des Verfahrens (act. 36). Ent- sprechend ist das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1
Die Prozesskosten werden durch das Gericht festgesetzt und verteilt (Art. 105 ZPO). Die Verteilung erfolgt grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die zur Gegenstandslosigkeit führenden Gründe eingetreten sind (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 107 N 8). Das Gericht kann sodann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
4.2
Die Klägerin beantragt in ihrer Eingabe vom 27. April 2026 (act. 36), die Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, die Klägerin angemessen zu entschädigen. Es sei erstellt, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen vollends genügten und die Beklagte das SIWF-Zeugnis zu Unrecht nicht unterzeichnet und der Klägerin das wirtschaftliche Fortkommen erschwert habe. Eventualiter seien die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.
4.3
Die Beklagte bringt hingegen vor, dass es sich um einen Klagerückzug handle, womit sämtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen und der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei (act. 40).
4.4
Strittig war die Ausstellung eines SIWF-Zeugnisses. Beim SIWF handelt es sich um das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung, welches ein autonomes Organ des Berufsverbands der Schweizer Ärztinnen und Ärzte
(FMH) darstellt (Art. 21 lit. d Statuten FMH). Der FMH ist ein privatrechtlicher Verein mit Sitz in Bern. Gemäss Art. 19 Weiterbildungsordnung (WBO) erfolgt die Ausstellung des SIWF-Zeugnisses durch die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildungsstätte. Gemäss Art. 21 WBO kann die Kandidatin die Nichtanerkennung der im SIWF-Zeugnis ausgewiesenen Weiterbildungsperiode innert 30 Tagen seit Empfang des SIWF-Zeugnisses bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) anfechten. Gemäss Art. 9 Abs. 2 WBO beurteilt die EK WBT unter Anderem Einsprachen gegen Entscheide der Leiterin oder des Leiters einer Weiterbildungsstätte betreffend nicht anrechenbares SIWF-Zeugnis (Art. 21) sowie Entscheide der Titelkommission über Anfragen der in Weiterbildung stehenden Kandidatinnen und Kandidaten über die Gestaltung und Anrechnung ihrer Weiterbildung für Facharzttitel (Art. 38). Der Entscheid der EK WBT ist alsdann mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. act. 13/1).
4.5
Aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung der Aktenlage (vgl. BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 107 N 8) ist davon auszugehen, dass das hiesige Arbeitsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage sachlich nicht zuständig gewesen wäre und die Klägerin somit im Prozess mutmasslich unterlegen wäre. Sie hat zudem das vorliegende Verfahren veranlasst und die zur Gegenstandslosigkeit führenden Gründe sind ebenfalls bei der Klägerin eingetreten. Die Gerichtskosten (sowie die bereits von der Klägerin bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens) sind deshalb vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und sie ist zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen.
4.6
Die Klägerin macht einen Streitwert von CHF 180'000.– geltend, wobei sie einzig für den Fall eines Nichteintretensentscheids die Darstellung der Beklagten akzeptiert und einen Streitwert in Höhe eines Monatslohns (mithin rund CHF 10'300.–, vgl. act. 4/2) geltend macht (act. 2 S. 11 und act. 16 S. 3). Dieses Eventualvorbringen erfolgte offensichtlich mit dem Ziel, die streitwertbasierte Entscheidgebühr und Parteientschädigung im Unterliegensfall zu reduzieren, und kann nicht angehen, zumal bei einem Nichteintretensentscheid die Entscheidgebühr ohnehin reduziert werden kann (vgl. § 10 GebV OG). Es ist daher auf den Streitwert von CHF 180'000.– abzustellen.
4.7
Die Entscheidgebühr ist somit auf CHF 6'000.– festzusetzen (§§ 2, 4, 10 GebV OG) und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
4.8
Ferner ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– inkl. MwSt. zu bezahlen (§§ 2, 4 und 11 AnwGebV).
5.
Rechtsmittel
Der Entscheid wegen Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO unterliegt angesichts des CHF 10'000.– überteigenden Streitwerts der Berufung (vgl. BGE 148 III 186).
Dispositiv
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben
2.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–.
3.
Die Gerichtskosten (sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens) werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 44, je gegen Empfangsbestätigung.
6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im
Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Meilen, 29. Mai 2026
BEZIRKSGERICHT MEILEN Arbeitsgericht
Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Nordin
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