Ungültigkeit, Nichtigkeit und Herabsetzung
Rubrum
Bezirksgericht Meilen Abteilung
Geschäfts-Nr.: CP240002-G/U/Fa
Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. B. Stingel als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. S. Leuthold und Bezirksrichter lic. iur. A. Joss sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Fischer
Beschluss vom 18. Mai 2026
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Beklagte
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Y3._____
betreffend Ungültigkeit, Nichtigkeit und Herabsetzung
Ursprüngliches Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 2 S. 2) " Der Ehe- und Erbvertrag der Ehegatten F._____ und B._____ vom 30. März 2022 sei mit Ausnahme von dessen Ziff. 4 bezüglich dessen erbrechtlichen Teil für nichtig, eventualiter ungültig zu erklären und bezüglich des eherechtlichen Teils sei die Nichtigkeit festzustellen; eventualiter a) seien die Ziff. 13 und 15 dieses Ehe- und Erbvertrages für ungültig zu erklären bezüglich der Befugnis der Beklagten 1 beziehungsweise 3-4, anstelle von Bargeld oder leicht versilberbaren Sachen (Bankguthaben) den Pflichtteil der Klägerin mit anderen Sachen, die nicht leicht versilberbar sind, abzugelten; b) sei Ziff. 8 it. a des Ehe- und Erbvertrages des Erblassers und der Beklagten 1 vom 30. März 2022 als ungültig zu erklären, wonach die Ausbildungskosten der Klägerin auszugleichen seien; c) seien die Ziff. 12,14, 15 des Ehe- und Erbvertrages vom 30. März 2022 für ungültig zu erklären, soweit sie ein Quotenvermächtnis beziehungsweise ein Vermächtnis anordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten mit der zusätzlichen Verpflichtung, der Klägerin Fr. 950.– an Friedensrichterkosten zu ersetzen."
Abgeändertes Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 28 S. 2) "1. Der Ehe- und Erbvertrag der Ehegatten F._____ und B._____ vom 30. März 2022 sei mit Ausnahme von dessen Ziff. 4 bezüglich dessen erbrechtlichen Teil für nichtig, eventualiter ungültig zu erklären und bezüglich des eherechtlichen Teils sei die Nichtigkeit festzustellen; eventualiter a) seien die Ziff. 13 und 15 dieses Ehe- und Erbvertrages für ungültig zu erklären bezüglich der Befugnis der Beklagten 1 beziehungsweise 2-4, anstelle von Bargeld oder leicht versilberbaren Sachen (Bankguthaben) den Pflichtteil der Klägerin mit anderen Sachen, die nicht leicht versilberbar sind, abzugelten; b) sei Ziff. 8 lit. a des Ehe- und Erbvertrages des Erblassers und der Beklagten 1 vom 30. März 2022 als ungültig zu erklären, wonach die Ausbildungskosten der Klägerin auszugleichen seien;
c) seien die Ziff. 12,14, 15 des Ehe- und Erbvertrages vom 30. März 2022 für ungültig zu erklären, soweit sie ein Quotenvermächtnis beziehungsweise ein Vermächtnis anordnen, eventualiter herabzusetzen; 2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 1 und 2 von der Erbschaft des Prof. Dr. F._____, geboren am tt. April 1944, verstorben am tt.mm.2022, als Erbunwürdige ausgeschlossen sind; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten mit der zusätzlichen Verpflichtung, der Klägerin Fr. 950.-- an Friedensrichterkosten zu ersetzen."
Erwägungen
1.
Prozessgeschichte
1.1
Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (act. 2) reichte die Klägerin ihre Klageschrift samt Beilagen (act. 3, act. 4; act. 5/3–23) sowie die Klagebewilligung vom 9. November 2023 (act. 1) ein und stellte die eingangs erwähnten Anträge. Mit Verfügung vom 20. März 2024 (act. 6) wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 11'864.– angesetzt, welcher fristgerecht einging (vgl. act. 8). Zugleich wurde die Prozessleitung an den Referenten, Bezirksrichter lic. iur. G._____, delegiert. Mit Verfügung vom 27. März 2024 (act. 10) wurde den Beklagten 1–4 Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort angesetzt. Diese wurde von den Beklagten 3 und 4 mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (act. 13), von der Beklagten 1 mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (act. 17) sowie vom Beklagten 2 mit Eingabe vom 5. Juni 2024 (act. 20) fristgerecht wahrgenommen. Nach Eingang der Klageantworten wurde der Klägerin mit Verfügung vom 25. Juni 2024 (act. 26) Frist zur schriftlichen Replik angesetzt. Mit Eingabe vom 30. September 2024 (act. 28) samt Beilagen (act. 29/24–46) reichte die Klägerin ihre Replik fristgerecht ein und stellte die modifizierten, ebenfalls eingangs erwähnten Anträge. Mit Verfügung vom 5. November 2024 (act. 31) wurde den Beklagten 1–4 Frist zur Einreichung der schriftlichen Duplik angesetzt. Mit Eingaben vom 22. Januar 2025 reichten die Beklagten 1–4 fristgerecht ihre Dupliken (act. 38, act. 40; act. 42) samt Beilagen (act. 39/10–3; act. 41/5–20 und act. 43/4–14) ein. Mit Verfügung vom 24. März 2025 (act. 50) wurde der Kostenvorschuss um CHF 19'136.– erhöht. Mit Eingabe vom 11. April 2025 reichte die Klägerin eine Stellungnahme
(act. 53) zu den Dupliken der Beklagten 1–4 samt Beilagen (act. 54/47–61) ein, woraufhin den Beklagten 1–4 mit Verfügung vom 7. Mai 2025 (act. 55) Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde. Die Stellungnahmen der Beklagten gingen jeweils mit Eingaben vom 5. Juni 2025 (act. 57; act. 58; act. 59) fristgerecht ein.
1.2
In der Folge wurden die Parteien auf den 29. Oktober 2025 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (act. 70). Die Vergleichsgespräche vom 29. Oktober 2025 scheiterten (vgl. Prot. S. 18) und die Klägerin hielt mit Eingabe vom 26. November 2025 (act. 90) an der Durchführung der Hauptverhandlung fest und machte weitere Ausführungen. Mit Eingaben vom 13. März 2026 (act. 97; act. 98) und 16. März 2026 (act. 103) nahmen die Beklagten 1–4 zur Eingabe der Klägerin vom 26. November 2025 (act. 90) Stellung. Die Hauptverhandlung fand am 7. Mai 2026 statt (Prot. S. 22 ff.).
2.
Vergleich
2.1
Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 7. Mai 2026 fanden Vergleichsgespräche statt, anlässlich welcher die Parteien folgenden Vergleich schlossen (act. 116):
"1. Die Parteien beantragen dem Gericht, das Verfahren mit der Geschäfts- Nr. CP240002-G / Bezirksgericht Meilen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.
2.
Die Klägerin verpflichtet sich, innert 10 Tagen nach Erhalt des Beschlusses des Bezirksgerichts Meilen, ihre Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins im Nachlass von Prof. Dr. F._____ (Verfahren mit der Geschäfts- Nr. EN220302-G / Bezirksgericht Meilen) vorbehaltlos zurückzuziehen.
3.
Die Beklagten 1–4 verpflichten sich, der Klägerin innerhalb von zwei Arbeitstagen Kenntnis zu geben über den Erhalt des Erbscheins.
4.
Die Beklagten 1–4 verpflichten sich solidarisch, der Klägerin innert 10 Tagen nach Erhalt des Erbscheins die Vermächtnissumme von CHF 250'000.– aus dem Nachlass von Prof. Dr. F._____ auf ihr Konto bei der H._____ mit der IBAN-Nr. 1 zu überweisen.
Die Klägerin erklärt sich nach vollständigem Zahlungseingang der Vermächtnissumme gestützt auf diesen Vergleich gegenüber den Beklagten 1–4 als per Saldo aller Ansprüche im Nachlass von Prof. Dr. F._____ vollständig auseinandergesetzt.
Die Klägerin verzichtet im Nachlass von und/oder im Zusammenhang mit dem Nachlass von Prof. Dr. F._____ vorbehaltlos, irgendwelche Ansprüche gegen die Beklagten gemeinsam und/oder gegenüber einzelnen Beklagten – aus welchem Rechtstitel auch immer – geltend zu machen. Die Klägerin erklärt insbesondere, nicht alle Nachlassgegenstände zu kennen und sie verzichtet ausdrücklich auf die Kenntnis derselbigen, wobei sie keines Falles geltend machen wird, dass sie solche nicht gekannt hätte. Die Klägerin anerkennt zudem vorbehaltslos, dass sie nicht Teil der Erbengemeinschaft ist und folglich die Erbteilung im Nachlass von Prof. Dr. F._____ ausschliesslich Sache der Beklagten 1–4 ist. Deshalb ist die Erbteilung in Bezug auf die Beklagten 1–4 von der vorstehenden Saldoklausel ausgenommen, wobei die Klägerin von dieser Ausnahme nicht betroffen ist und nichts zu ihren Gunsten dar-aus ableiten kann.
5.
Die Klägerin verpflichtet sich gegenüber der Beklagten 1, innert 30 Tagen nach Zahlungseingang der Vermächtnissumme von CHF 250'000.– einen vollständigen Erbverzicht für sich und ihre Nachkommen i.S.v. Art. 495 ZGB abzugeben und mit der Beklagten 1 einen Erbverzichtsvertrag inklusive öffentlicher Beurkundung rechtgültig zu schliessen. Die Beklagten 1–4 bestimmen das dafür zuständige Notariat und kümmern sich um die Beurkundung. Im Erbverzichtsvertrag haben die Parteien insbesondere zu vereinbaren, dass die Klägerin keine genaue Kenntnis der Nachlässe ihrer Eltern hat und auch nicht haben will. Sie verzichtet damit unwiderruflich auf die Anfechtung des Erbverzichtsvertrags, insbesondere durch Geltendmachung eines Irrtums. Die Beklagte 1 verpflichtet sich als Gegenleistung für den Erbverzicht der Klägerin, der Klägerin anlässlich der Beurkundung ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Schweizerischen Bank über den Betrag von CHF 450'000.– Zug um Zug zu übergeben.
Die Klägerin erklärt sich nach erfolgter Beurkundung des Erbverzichtsvertrags und nach der gestützt auf diesen Vergleich vollständig erfolgten Zahlung ge- genüber den Beklagten 1–4 als per Saldo aller Ansprüche im dereinstigen Nachlass von B._____ vollständig auseinandergesetzt.
6.
Die Klägerin einerseits und die Beklagten 1–4 andererseits übernehmen die mit dem Endentscheid festzusetzenden Gerichtskosten, die Kosten des Notariats Männedorf für die vom Bezirksgericht Meilen angeordnete Erbschaftsverwaltung (Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EN220302-G/EM220541-G / Bezirksgericht Meilen) sowie allfällige vom Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Meilen noch zu erhebenden Gebühren je zur Hälfte. Dies bedeutet insbesondere, dass die Beklagten 1–4 unter Solidarhaft der Klägerin die Hälfte der festgesetzten Gerichtsgebühren (im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CP240002-G / Bezirksgericht Meilen) innert 10 Tagen ab Zustellung des Abschreibungsbeschlusses auf obgenanntes Konto in Ziff. 4 zu überweisen haben.
7.
Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
8.
Alle Parteien ziehen ihre gegenseitigen Vorwürfe betreffend strafrechtliches sowie anwaltsrechtliches Verhalten vollständig zurück und geben auf erstes Verlangen eine Desinteresseerklärung ab. Zudem ziehen die Parteien die jeweiligen Strafanträge (insbesondere der vom Beklagten 2 gegenüber der Klägerin bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Staatsanwältin I._____, erhobene Strafantrag betreffend das vorliegende Verfahren) zurück und verpflichten sich, die damit zusammenhängenden Kosten jeweils selber zu tragen."
2.2
Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 ZPO).
3.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1
Aufgrund des Streitwerts von CHF 1'028'839.– (vgl. act. 50) und unter Berücksichtigung des dem Gericht angefallenen Aufwands ist die Entscheidgebühr auf CHF 24'000.– festzusetzen (§ 2, 4 und 10 GebV OG).
3.2
Die Gerichtskosten sind der Klägerin einerseits und den Beklagten 1–4 andererseits vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 109 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Restbetrag ist der Kostenvorschuss der Klägerin vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückzuerstatten.
3.3
Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen.
Dispositiv
1.
Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 24'000.–.
3.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin und den Beklagten 1–4 je zur Hälfte auferlegt.
Die Entscheidgebühr wird aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie ist ihr jedoch im hälftigen Umfang von den Beklagten 1–4 unter solidarischer Haftung zu ersetzen. Im Restbetrag wird der Kostenvorschuss der Klägerin vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
Die Beklagten 1–4 haben der Klägerin die Hälfte der Kosten für das Schlichtungsverfahren, d.h. CHF 475.–, unter solidarischer Haftung zu ersetzen.
4.
Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
6.
Die Anfechtung des Vergleichs hat mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
BEZIRKSGERICHT MEILEN
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Fischer