Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im summarischen Verfahren

Geschäfts-Nr.: EB150463-G/U/Eg-Bt/kg

Mitwirkend: Vizepräsident Dr. W. Egger Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen

Verfügung und Urteil vom 4. März 2016

in Sachen

Gesuchsteller

gegen

Gesuchsgegner

1 – 6 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung

Rechtsbegehren:

1. Des Gesuchstellers (act. 1):

"I. Es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen–Herrliberg–Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 08.12.14) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 4'200.-- nebst Zins zu 5 % seit 01.12.14 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten nebst Zins zu 5 % und Fr. 200.-- Betreibungskosten nebst Zins zu 5 % seit dem 01.12.14 unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegner. II. Es sei zu prüfen, ob Rechnungen, Anwalts- und Recherchekosten der Gesuchsgegner, betreffend deren Persönlichkeits- und Ehrverletzungsklagen, von der Politischen Gemeinde H._____ nicht unbefugt und unstatthaft zu Lasten der Steuerzahler bezahlt wurden. III. Es seien die zahlreichen falschen Anschuldigungen, die wundersamen Falschaussagen, Falschdarstellungen und Intrigen, mit denen die Gesuchsgegner die Richter getäuscht und in falschen Glauben gesetzt haben, als Offizialdelikt von Amtes wegen zu verfolgen. Denn nur so kann das verlorene Vertrauen in die Strafverfolgung und den Rechtsstaat wieder hergestellt werden."

2. Der Gesuchsgegner (act. 20):

"1. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Auf die Rechtsbegehren 2 und 3 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 3. Es sei die Betreibung Nr. … aufzuheben und dem Betreibungsamt Meilen–Herrliberg–Erlenbach entsprechend Mitteilung zu machen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8 %) zulasten des Gesuchstellers."

Erwägungen

I.

Vor– und Prozessgeschichte

Am 8. Dezember 2014 erwirkte der Gesuchsteller in der gegen den Gesuchsgegner 3 gerichteten Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen–Herrliberg–Erlenbach den Zahlungsbefehl (act. 2). Nachdem Letzterer am 10. Dezember 2014 Rechtsvorschlag erhoben hatte, machte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. November 2015 (act. 1) gleichentags das vorliegende "Gesuch um definitive Rechtsöffnung" mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen gegen die im Rubrum genannten Gesuchsgegner 1 – 6 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren anhängig. Mit Verfügung vom 27. November 2015 (act. 4) wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, seine Eingabe in genügender Anzahl einzureichen und sich zum Streitwert seiner Anträge 2 und 3 zu äussern. Während der Gesuchsteller erstgenannter Aufforderung fristgerecht nachkam, überliess er die Festsetzung der in Frage stehenden Streitwerte dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (act. 6), worauf mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 (act. 7) von ihm ein Kostenvorschuss einverlangt wurde, welcher in der Folge fristgerecht einging. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2015 verlangte der Gesuchsteller die "Einsetzung einer neuen, unbefangenen Gerichtsstelle, zur definitiven Rechtsöffnung und zur Prüfung der Rechtsbegehren I., II. und III. vom 24.11.2015". Dieses Ersuchen wurde unter der Verfahrens-Nr. BV150023 ans Register genommen und – was das pauschale Ausstandsbegehren gegen das Bezirksgericht Meilen bzw. gegen sämtliche Mitglieder des Bezirksgerichts Meilen anbelangt – mit Nichteintretens- bzw. Abweisungsentscheid des Gerichtspräsidenten vom 18. Dezember 2015 (act. 17) erledigt. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 (act. 18) wurde den Gesuchsgegnern Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch angesetzt. Diese vom 18. Januar 2016 datierende Eingabe (act. 20) wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2016 (act. 23) dem Gesuchsteller zugestellt und ihm gleichzeitig Frist zur Vernehmlassung zu den darin enthaltenen Noven angesetzt. Seine dar- aufhin eingereichte, vom 3. Februar 2016 datierende Vernehmlassung (act. 25) erwies sich als ungebührlich und weitschweifig, weshalb dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 9. Februar 2016 (act. 27) eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt wurde, unter der Androhung, dass die Eingabe bei Säumnis als nicht erfolgt gelte. Die daraufhin fristgerecht eingereichte Eingabe des Gesuchstellers datiert

vom 17. Februar 2016 (act. 29). Sie wurde am 19. Februar 2016 den Gesuchsgegnern mit Kurzbrief (act. 30) zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Februar 2016 (act. 32) sodann wurde auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen den mit vorliegendem Rechtsöffnungsverfahren befassten Einzelrichter nicht eingetreten.

II.

Prozessvoraussetzungen

1.

Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, was das Gericht von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere, dass die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat und dass das Gericht sachlich zuständig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a. und b. ZPO).

2.

Der Gesuchsteller beantragt zum einen die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen–Herrliberg–Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2014 (Rechtsbegehren Ziff. I.).

Das Rechtsöffnungsverfahren dient der Beseitigung des in der Betreibung erhobenen Rechtsvorschlags (vgl. Randtitel zu Art. 79 SchKG). Prozessvoraussetzung für die Erteilung der Rechtsöffnung ist von daher das Vorliegen einer gültigen Betreibung (BSK SchKG I – Daniel Staehelin, Art. 84 N 12 und dortige Zitate). Das Rechtsöffnungsgesuch muss sich sodann gegen den im Zahlungsbefehl genannten Betriebenen richten, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann (BSK SchKG I – Daniel Staehelin, a.a.O., N 30 mit Verweisen).

Die in Frage stehende Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen–Herrliberg–Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2014, richtet sich ausschliesslich gegen den Gesuchsgegner 3 (vgl. act. 2 und 2A). Die restlichen Gesuchsgegner erscheinen auf dem fraglichen Zahlungsbefehl nicht als Schuldner bzw. Betriebene. Insofern der Gesuchsteller diese im Zusammenhang mit seinem Rechtsöffnungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. I.) ins Recht fasst, ist auf sein Gesuch – mangels Betreibung sowie zu beseitigendem Rechtsvorschlag – nicht einzutreten.

3.1

Der Gesuchsteller stellt sodann in seinem "Gesuch um definitive Rechtsöffnung" den Antrag:

"II. Es sei zu prüfen, ob Rechnungen, Anwalts- und Recherchekosten der Gesuchsgegner, betreffend deren Persönlichkeits- und Ehrverletzungsklagen, von der Politischen Gemeinde H._____ nicht unbefugt und unstatthaft zu Lasten der Steuerzahler bezahlt wurden."

Er begründet diesen mit einem angeblich "erheblichen Verdacht auf unlautere Geldflüsse aus der Gemeindekasse, im Zusammenhang mit dem Gesuch um Rechtsöffnung" (act. 1 S. 6). Die Gesuchsgegner würden als vormalige oder amtierende Behördenmitglieder und Chefbeamte aus mit keinem Recht zu erklärenden Gründen ihre horrenden Anwalts-, Verfahrens- und Recherchekosten aus ihren Privatklagen direkt und eigenmächtig an die Politische Gemeinde H._____ zur Bezahlung durch die Steuerzahler überweisen (act. 1 S. 7).

Sieht man einmal davon ab, dass der Antrag Ziff. II. des Gesuchstellers gleichzeitig mit dem Rechtsöffnungsgesuch anhängig gemacht wurde, so ist – entgegen der Darstellung des Gesuchstellers – ein Zusammenhang des Antrags Ziff. II. mit dem Rechtsöffnungsgesuch nicht ersichtlich. Wie dem auch sei, die vom Gesuchsteller beantragte Überprüfung hat allenfalls in einem Verwaltungsverfahren oder im Rahmen einer Strafuntersuchung zu erfolgen. Das zur Beurteilung von Rechtsöffnungsgesuchen zuständige Einzelgericht im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a. i.V.m. Art. 251 lit. a. ZPO sowie § 24 lit. c. GOG) erweist sich dazu in vorliegendem, sich nach der Zivilprozessordnung richtenden Verfahren für ge- richtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Art. 1 lit. c. ZPO) als nicht zuständig.

Auf den Antrag Ziff. II. des Gesuchstellers ist nicht einzutreten.

3.2

Der Gesuchsteller stellt ferner in seinem "Gesuch um definitive Rechtsöffnung" den Antrag:

"III. Es seien die zahlreichen falschen Anschuldigungen, die wundersamen Falschaussagen, Falschdarstellungen und Intrigen, mit denen die Gesuchsgegner die Richter getäuscht und in falschen Glauben gesetzt haben, als Offizialdelikt von Amtes wegen zu verfolgen. Denn nur so kann das verlorene Vertrauen in die Strafverfolgung und den Rechtsstaat wieder hergestellt werden."

Was seinen Antrag Ziff. III. anbelangt, verlangt der Gesuchsteller die "Revision der falschen Urteilsbegründungen und falschen Urteilssprüche, im Zusammenhang mit dem Gesuch um Rechtsöffnung".

Sieht man einmal davon ab, dass der Antrag Ziff. III. des Gesuchstellers gleichzeitig mit dem Rechtsöffnungsgesuch anhängig gemacht wurde, so ist – entgegen der Darstellung des Gesuchstellers – ein Zusammenhang des Antrags Ziff. III. mit dem Rechtsöffnungsgesuch nicht ersichtlich. Wie dem auch sei, der Gesuchsteller verlangt – dem Wortlaut seines Antrags Ziff. III. gemäss – eine Strafverfolgung der Gesuchsgegner bzw. – der Begründung des Antrags folgend – die Revision verschiedener Entscheide. Für die Einleitung einer Strafuntersuchung zuständig sind die Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 12 StPO (Polizei, Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden), nicht aber das zur Beurteilung von Rechtsöffnungsgesuchen zuständige Einzelgericht im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a. i.V.m. Art. 251 lit. a. ZPO sowie § 24 lit. c. GOG). Für die Revision von in der Vergangenheit zwischen den Parteien ergangenen Entscheidungen zuständig ist, was Zivilverfahren anbelangt, das Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). In Strafverfahren sind Revisionsgesuche beim Berufungsgericht einzureichen (Art. 411 Abs. 1 StPO). In beiden Fällen erweist sich das zur Beurteilung von Rechtsöffnungsgesuchen zuständige Einzelgericht im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a. i.V.m. Art. 251 lit. a. ZPO sowie § 24 lit. c. GOG) als nicht zuständig.

Auf den Antrag Ziff. III. des Gesuchstellers ist nicht einzutreten.

III.

Ungebührliche Eingabe

1.

Gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO dürfen Eingaben nicht ungebührlich oder weitschweifig sein. Solche Eingaben sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1 ZPO).

2.

Am 19. Januar 2016 ist die Stellungnahme der Gesuchsgegner zu vorliegendem Gesuch eingegangen (act. 20). Dem Gesuchsteller wurde hierauf mit Verfügung vom 19. Januar 2016 (act. 23) Frist zur Vernehmlassung zu den Noven in der Stellungnahme angesetzt. Die Vernehmlassung des Gesuchstellers vom 3. Februar 2016 (act. 25) erwies sich in der Folge als weitschweifig und vor allem ungebührlich, weshalb ihm mit Verfügung vom 9. Februar 2016 (act. 27) eine Nachfrist angesetzt wurde, um seine Vernehmlassung zu verbessern, mit der Androhung, dass diese ansonsten als nicht erfolgt gelte. Am 18. Februar 2016 ging die entsprechende Eingabe des Gesuchstellers (act. 29) ein. Diese weist nach wie vor einen streckenweise ungebührlichen Inhalt auf. So erscheinen z.B. Passagen wie

"Wie sehr die Gesuchsgegner das rechtliche Gehör (…) mit schwer durchschaubaren Manipulationen perfide nutzen könnten, …" (act. 29 S. 8)

oder

"In all diesen Verfahren offenbart das heimtückische Handeln den wahren Charakter dieser Personen." (act. 29 S. 8)

als nicht tolerierbar. Androhungsgemäss gilt die Vernehmlassung des Gesuchstellers zu den Noven in der gegnerischen Stellungnahme (act. 25 bzw. 29) als nicht erfolgt.

IV.

Rechtsöffnung

1.

Rechtsöffnungstitel

Das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels ist von Amtes wegen zu prüfen (BSK SchKG I – Daniel Staehelin, Art. 84 N 50). Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht.

Der Gesuchsteller stützt sein Rechtsöffnungsbegehren auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2014 (act. 3/4), in welchem die Gesuchsgegner solidarisch verpflichtet wurden, dem Gesuchsteller den von diesem geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 4'000.-- zu ersetzen. Dieser Entscheid ist vollstreckbar und stellt im genannten Umfang für den vom Gesuchsteller gegenüber dem Gesuchsgegner 3 in Betreibung gesetzten Betrag einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Für die darüber hinaus in Betreibung gesetzten CHF 200.--, offenbar Mahnkosten (vgl. act. 3/6), und die "Betreibungsspesen" von nochmals CHF 200.-- (vgl. act. 2) liegt hingegen kein Rechtsöffnungstitel vor. Das Rechtsöffnungsgesuch ist insofern abzuweisen.

2.

Einwendungen

2.1

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Tilgung ist auch auf dem Weg der Verrechnung möglich. Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (BSK SchKG I – Daniel Staehelin, Art. 81 N 10 mit Verweisen).

2.2

Die Gesuchsgegner machen insofern geltend, sie hätten gegen den Gesuchsteller ein Privatstrafklageverfahren geführt. Mit Urteil der Einzelrichterin in

Strafsachen des Bezirks Meilen vom 11. Mai 2011 sei der Gesuchsteller der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden. Ferner sei er verpflichtet worden, den Gesuchsgegnern eine Prozessentschädigung von CHF 12'000.-- zu bezahlen. Gegen dieses Urteil hätten der Gesuchsteller Berufung bzw. die Gesuchsgegner Anschlussberufung erhoben. Das Obergericht habe den Gesuchsteller mit Urteil vom 5. November 2012 jedoch ebenfalls der mehrfachen üblen Nachrede schuldig gesprochen. Insbesondere habe es das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv bestätigt und den Gesuchsteller für das Berufungsverfahren verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 3'000.-- zu bezahlen. Gegen das Urteil des Obergerichts habe der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Das Bundesgericht habe die Beschwerde mit Urteil vom 19. Mai 2014 jedoch abgewiesen. Damit schulde der Gesuchsteller den Gesuchsgegnern aus diesem Verfahren insgesamt CHF 15'000.-- Prozessentschädigung. Die Gesuchsgegner hätten mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Dezember 2014 die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung des Gesuchstellers im Betrag von CHF 4'000.-- mit den ihnen gegenüber dem Gesuchsteller zustehenden CHF 15'000.-- verrechnet. Aufgrund der erklärten Verrechnung sei die Forderung des Gesuchstellers gegenüber den Gesuchsgegnern getilgt, und zwar mit Wirkung ab 4. Dezember 2014.

2.3

Die Gesuchsgegner belegen ihre Sachdarstellung zum einen mit dem Dispositiv des erwähnten erstinstanzlichen Strafurteils vom 11. Mai 2011 (act. 22/1), zum andern mit dem Urteilsdispositiv des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2012 (act. 22/2), ferner mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 19. Mai 2014 (act. 22/3). Im erwähnten erstinstanzlichen Urteil (act. 22/1) wird der Gesuchsteller verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 12'000.-- zu bezahlen. Im obergerichtlichen Entscheid vom 5. November 2012 nun aber findet sich – zumindest im einzig bei den Akten liegenden Urteilsdispositiv (act. 22/2) – keine Bestätigung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositivs. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Ausführungen im bundesgerichtlichen Urteil (act. 22/3), muss davon ausgegangen werden, dass das erstinstanzliche Strafurteil – zumindest durch den Gesuchsgegner

– im Sinne von § 414 Abs. 3 ZH–StPO uneingeschränkt angefochten wurde, folglich die erstinstanzliche Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von CHF 12'000.-- infolge Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das erstinstanzliche Urteil vermag somit weder für sich alleine, noch in Verbindung mit dem – in dieser Hinsicht Nichts aussagenden – Dispositiv des Obergerichtsurteils den urkundenmässigen Nachweis für die Zusprechung einer Prozessentschädigung von CHF 12'000.-- zu erbringen. Das im fraglichen Verfahren letztinstanzlich ergangene Bundesgerichtsurteil sodann gibt – was die erstinstanzliche Prozessentschädigung anbelangt – nichts her.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sich die Bestätigung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositivs in den Erwägungen des genannten obergerichtlichen Urteils findet – wie das die Gesuchsgegner offenbar tun (act. 20 Rz 5) – nichts gewonnen wäre, nachdem Erwägungen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen und urteilsmässige Verbindlichkeit nur dem Dispositiv zukommt.

2.4

Hingegen ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2012 (act. 22/2), dass der Gesuchsteller verpflichtet wurde, den Gesuchsgegnern für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 3'000.-- zu bezahlen. In diesem Umfang belegen die Gesuchsgegner ihre Sachdarstellung mittels Entscheid (act. 22/2) sowie ihrer Verrechnungserklärung vom 4. Dezember 2014 (act. 22/4). Sie vermögen damit sämtliche Voraussetzungen der Verrechnung, wie Gegenseitigkeit der Forderungen, Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung sowie Gleichartigkeit der Leistungen zu beweisen, weshalb davon auszugehen ist, dass die vom Gesuchsteller in Betreibung gesetzte Forderung im Betrag von CHF 3'000.-- als durch Verrechnung getilgt worden ist.

2.5

Im verbleibenden Umfang (CHF 4'000.-- minus CHF 3'000.--) ist dem Gesuchsteller – samt den ausgewiesenen Verzugszinsen (act. 3/6 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR) – definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

V.

Aufhebung der Betreibung

1.

Die Gesuchsgegner beantragen sodann, es sei die Betreibung Nr. … aufzuheben und dem Betreibungsamt Meilen–Herrliberg–Erlenbach entsprechend Mitteilung zu machen (Antrag Ziff. 3). Sie begründen diesen Antrag damit, dass die Forderung des Gesuchstellers aufgrund der erklärten Verrechnung bereits mit Wirkung ab 4. Dezember 2014 getilgt gewesen sei und auch die in der Betreibung vom Gesuchsteller geltend gemachten Mahngebühren nicht geschuldet seien. Entsprechend sei die genannte Betreibung aufzuheben und dem erwähnten Betreibungsamt Mitteilung zu machen, damit dieses die Löschung der ungerechtfertigten Betreibung veranlassen könne (act. 20 Rz 20).

2.

Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen (Art. 85 SchKG). Für die richterliche Aufhebung der Betreibung steht das summarische Verfahren zur Verfügung (Randtitel zu Art. 85 SchKG). Nach Lehre und Rechtsprechung (BSK SchKG I – Bernhard Bodmer/Jan Bangert, Art. 85 N 4; BGer 5A_344/2013 und dortige Zitate) setzt das Gesuch nach Art. 85 SchKG keinen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraus, sondern kann "jederzeit", d.h. trotz erhobenem Rechtsvorschlag, gestellt werden.

Verfahrensrechtlich steht dem widerklageweise erhobenen Antrag des Gesuchsgegners 3 nichts im Wege, nachdem die Beurteilung dieses Anspruchs nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage, d.h. das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers, zu erfolgen hat (vgl. Art. 219 i.V.m. Art. 224 ZPO) und auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Einzelgerichts gegeben ist. Wie oben, unter Ziff. IV., dargestellt, vermochte der Gesuchsgegner 3 aber die Tilgung der in Betreibung gesetzten Schuld nur zum Teil urkundenmässig nachzuweisen. Seinem Antrag auf Aufhebung der Betreibung ist daher nicht stattzugeben.

VI.

Kosten– und Entschädigungsfolgen

Der Gesuchsteller unterliegt hinsichtlich seiner Anträge Ziff. II. und III. sowie, was sein Rechtsöffnungsbegehren anbelangt, hinsichtlich des Gesuchsgegners 3 zu rund drei Vierteln sowie hinsichtlich der restlichen Gesuchsgegner vollumfänglich. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihn antragsgemäss (act. 20) zu verpflichten, den Gesuchsgegnern eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO).

Die Bemessung der Entscheidgebühr sodann richtet sich, was das Rechtsöffnungsbegehren anbelangt, nach der Gebührenverordnung zum SchKG, was die restlichen Anträge betrifft, nach der Gebührenverordnung des Obergerichts.

VII.

Rechtsmittel

Was den Nichteintretensentscheid hinsichtlich der Anträge Ziff. II. und III. des Gesuchstellers anbetrifft, steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Art. 308 Abs. 1 lit. a. ZPO). Insoweit der Entscheid betreffend das Rechtsöffnungsbegehren sowie das Begehren um Aufhebung der Betreibung angefochten werden soll, steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b. Ziff. 3 und Ziff. 4 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Anträge Ziff. II. und III. des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2.

Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Meilen–Herrliberg–Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2014, für CHF 1'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2014 und die Betreibungskosten. Im Mehrumfang wird das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers, was den Gesuchsgegner 3 anbetrifft, abgewiesen. Hinsichtlich der Gesuchsgegner 1, 2 sowie 4 – 6 wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten.

3.

Das Begehren des Gesuchsgegners 3 um Aufhebung der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen–Herrliberg–Erlenbach wird abgewiesen.

4.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.--.

5.

Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

6.

Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.-- verrechnet.

7.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'000.– (8 % MWST in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen.

8.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, und im Dispositiv an das genannte Betreibungsamt.

9.

Eine Berufung gegen Dispositiv-Ziff. 1 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

10.

Eine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 2 bis 7 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still.

Der Gerichtsschreiber