Eheschutz
Rubrum
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im summarischen Verfahren
Geschäfts-Nr.: EE240057-G/U/Ba-Re/bk
Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Ch. Tischhauser Gerichtsschreiber M.A. HSG L. Bartolomei
Verfügung und Urteil vom 19. Februar 2025 (begründete Fassung)
in Sachen
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend Eheschutz
Rechtsbegehren und Anträge:
Des Gesuchstellers (act. 1 S. 2):
" 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2013, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen. 3. Die Gesuchsgegnerin sei – sofern dies mit ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist – für berechtigt zu erklären, C._____ jedes zweite Wochenende samstags von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr und sonntags von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr (ohne Übernachtung) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 4. Dem Gesuchsteller und dem gemeinsamen Sohn sei die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 5. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Wohnung schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 28. Februar 2025 zu verlassen und dem Gesuchsteller die Wohnungs- und Autoschlüssel herauszugeben. 6. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohns C._____ monatlich im Voraus zahlbare angemessene Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen in der Höhe von CHF 1'600.00 zu bezahlen. Es sei dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, nach erfolgtem Beweisverfahren, die Höhe der Unterhaltsbeiträge zu beziffern. 7. Es sei die Gütertrennung anzuordnen […] 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Der Gesuchsgegnerin (act. 22 S. 2):
" 1. Die Anträge des Gesuchstellers seien vollumfänglich abzuweisen, soweit sie den eigenen Anträgen widersprechen und sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen. 3. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2013, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen.
4. Es sei der Gesuchsteller zu berechtigen und zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn C._____ auf eigene Kosten und ohne Abzug am Kindesunterhalt wie folgt mit sich und zu sich auf Besuch zu nehmen:
jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr,
während drei Wochen Ferien pro Jahr. Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht ist der einvernehmlichen Absprache der Parteien unter Berücksichtigung der Wünsche und des Wohls der Kinder vorbehalten. 5. Es sei die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1, E._____, samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchsgegnerin und dem gemeinsamen Sohn C._____ während des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 6. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, die eheliche Wohnung per Ende Januar 2025 zu verlassen und der Gesuchsgegnerin die Wohnungsschlüssel auszuhändigen. 7. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C._____ einen angemessenen monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1'420.00 zuzüglich erhältlicher Kinderzulagen zu bezahlen. 8. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den persönlichen Unterhalt ab dem 01. Dezember 2024 einen monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 3'794.00 zu bezahlen. 9. Es seien die beiden Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7. und 8. vorstehend gerichtsüblich zu indexieren. 10. Es sei der Gesuchsgegnerin nach Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit zu geben, die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7. und 8. vorstehend neu zu beziffern. 11. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Führung des vorliegenden Verfahrens einstweilen einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'500.– zzgl. MWST und Auslagen zu bezahlen. […] 14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Gesuchstellers."
Erwägungen
I. Ausgangslage und Prozessgeschichte
1.
Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2013. Derzeit leben die Parteien mit dem gemeinsamen Sohn C._____ in der ehelichen Wohnung in E._____. Im September 2024 eröffnete die KESB Bezirk Meilen aufgrund einer Meldung aus der Nachbarschaft der Parteien ein Verfahren, in dessen Rahmen für den gemeinsamen Sohn der Parteien eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet wurde (act. 11).
2.
Am 9. Dezember 2024 machte der Gesuchsteller die vorgenannten Rechtsbegehren anhängig (act. 1). In der Folge wurde vom Gesuchsteller ein Kostenvorschuss eingeholt und die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Meilen (nachfolgend die "KESB") betreffend den gemeinsamen Sohn C._____ wurden beigezogen (vgl. act. 6, act. 8–11, act. 14). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 12). Dieses wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 (act. 15) superprovisorisch gutgeheissen und der Gesuchsgegnerin wurde Frist angesetzt, um zum Massnahmenbegehren Stellung zu nehmen. In der Folge nahm die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 (act. 22) sowohl zum Eheschutz- wie auch zum Massnahmengesuch Stellung und stellte ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss bzw. eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege (act. 25). Am 17. Februar 2025 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, zu welcher die Gesuchsgegnerin unentschuldigt nicht erschien (vgl. act. 40). Gleichentags erfolgte auch die Anhörung von C._____ (vgl. act. 41). In der Folge erging der vorliegende Eheschutzentscheid vom 19. Februar 2025 in unbegründeter Form (vgl. act. 42). Mit Eingabe vom 3. März 2025 (act. 45) ersuchte die Gesuchsgegnerin fristgerecht um Begründung des Entscheids.
II. Verfahrensgrundsätze
1.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um ein Verfahren summarischer Natur handelt, in welchem die tatsächlichen Verhältnisse nicht in allen Einzelheiten zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7358). Dies bedeutet, dass der Richter nicht restlos von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr reicht es aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht (VETTERLI, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, FamPra 2010, S. 785, S. 788 f.).
2.
Art. 272 ZPO statuiert die eingeschränkte Untersuchungsmaxime für sämtliche summarische eherechtliche Verfahren (BGer 5A_857/2016 vom 27. August 2010 E. 4.3.3; STAEHELIN/GROLIMUND, in: Staehelin / Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2024, § 10 Rz. 30). Das Gericht stellt den Sachverhalt deshalb von Amtes wegen fest und ist in dieser Hinsicht nicht an die Parteivorbringen gebunden. Die Parteien sind aber trotz Untersuchungsmaxime verpflichtet, bei der Beweiserhebung mitzuwirken, d.h. sie müssen insbesondere die relevanten Beweismittel bezeichnen (PFÄNDER BAUMANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 5). Sind beide Parteien vertreten, so darf das Gericht auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime in erster Linie auf die Behauptungen und Beweisanträge der rechtskundigen Parteivertreter und Parteivertreterinnen abstellen. Unter der eingeschränkten Untersuchungsmaxime kann und muss es diesfalls wie im ordentlichen Verfahren zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können die Parteien gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorbringen.
3.
Hingegen sind Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten der Disposition durch die Parteien entzogen: Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO statuiert den uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (STAEHELIN/BOPP, in: Staehelin / Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2024, § 21 Rz. 63). Das Gericht entscheidet unabhängig von den Vorbringen und den Anträgen der Parteien. Es hat eine für das Kindswohl möglichst ideale Entscheidung zu treffen (OGer ZH LE230007-O vom 20. Februar 2024 E. II.3 m.w.H.).
4.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht das Gericht nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Vorbringen der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr hat sich die Begründung auf die rechtserheblichen Tatsachen sowie die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen zu konzentrieren (BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 29 N 25). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die aktenkundigen Vorbringen und eingereichten Unterlagen einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist, und es werden nur die als wesentlich erachteten Unterlagen und Argumente in die Erwägungen einbezogen.
III. Getrenntleben
1.
Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Mit der neueren Lehre und Rechtsprechung ist die Voraussetzung der ernstlichen Gefährdung der Persönlichkeit im Sinne des Art. 175 ZGB weit auszulegen, so dass im Ergebnis für die Bewilligung des Getrenntlebens nur der unverrückbare Trennungswille eines Ehepartners zu prüfen ist (BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, Art. 175 N 3 und 5).
2.
Aus den Vorbringen der Parteien geht hervor, dass beide die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts ausschliessen und einen unverrückbaren Trennungswillen aufweisen. Die Parteien beantragen mithin übereinstimmend, ihnen sei das Getrenntleben zu bewilligen (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1 und act. 22 Rechtsbegehren Ziff. 2). Das Begehren ist entsprechend gutzuheissen und den Parteien ist das Getrenntleben zu bewilligen.
IV. Kinderbelange
1.
Elterliche Sorge
1.1
Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet und haben die Ehegatten unmündige Kinder, trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Dabei gilt die gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteilen als Regelfall, von dem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Wahrung des Kindeswohls abzuweichen ist (Art. 296 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 298 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.1). Entsprechend hat das Gericht zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (vgl. BÜCHLER/MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, Rz. 32). Die gemeinsame elterliche Sorge setzt ein Minimum an elterlicher Gemeinsamkeit voraus, damit eine Umsetzung überhaupt realisierbar ist (OGer ZH LC140016 vom 31. März 2015 E. 2.1; PQ140022 vom 15. Oktober 2014 E. 3.2; BGE 141 III 472 E. 4.6 f.).
1.2
Weder der Gesuchsteller noch die Gesuchsgegnerin äussern sich zur elterlichen Sorge, weshalb vom Einverständnis der Parteien, die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu belassen, auszugehen ist. Trotz der derzeitigen schwierigen Familiensituation und des konfliktbeladenen Verhältnisses zwischen den Parteien (siehe Ausführungen in E. IV.2) erscheint ein Minimum an elterlicher Gemeinsamkeit nach wie vor vorhanden. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die Parteien grundsätzlich fähig sind, wesentliche Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Durch die gemeinsame Ausübung der elterliche Sorge ist jedenfalls keine derartige Gefährdung des Kindeswohls erkennbar, dass eine Abweichung vom Regelfall und damit die Übertragung der elterlichen Sorge an einen Elternteil erforderlich erscheint. Entsprechend ist den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge über C._____ zu belassen.
2.
Obhut
2.1
Rechtliche Grundlagen
2.1.1
Im Fall der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge muss das Gericht die Frage der Obhut regeln (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 4 m.w.H.). Die Obhut umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (BGE 147 III 121 E. 3.2.2). Das Eheschutzgericht hat demnach zu entscheiden, welchem Elternteil in welchem Umfang die Obhut für die Dauer des Getrenntlebens zugeteilt werden soll. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil im Eheschutzverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach ständiger Rechtsprechung bildet das Kindeswohl die Grundlage für die Zuteilung der Obhut und ist die oberste Maxime in materiellen Entscheidungen über Kinderbelange (BGE 142 III 502 E. 2.7; BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1 m.w.H.;5A_972/2013 vom 23. Juni 2014 E. 3 m.w.H.). Die Interessen und Wünsche der Eltern haben hingegen in den Hintergrund zu treten (BGE 131 III 209 E. 5). Das Gericht hat diejenige Lösung zu treffen, "welche die für eine harmonische Entfaltung des Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendige Stabilität der Verhältnisse gewährleistet" (BGE 111 II 227 E. 2).
2.1.2
Das Gericht kann entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder dann alternierende Obhut beider Elternteile festlegen (BSK ZGB I-SCHWENZER/COT- TIER, Art. 298 N 4). Dabei muss das Gericht bei – wie hier gegebener (vgl. E. IV.1)
– gemeinsamer elterlicher Sorge prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 m.w.H.). Die gemeinsame elterliche Sorge, auch wenn sie nunmehr die Regel ist, geht jedoch nicht notwendigerweise mit der Errichtung einer alternierenden Obhut einher (BGE 142 III 612 E. 4.2; 142 III 617 E. 3.2.3.). Die alternierende Obhut ist namentlich dann nicht geeignet, wenn das Kind dadurch kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt ist, fortdauernden Kontakt zu einem dysfunktionalen oder gewalttätigen Elternteil hat oder wenn die ständigen Wechsel für das Kind zu belastend sind. Vielmehr kommt eine alternierende Obhut kommt nur in Frage, wenn beide Elternteile erziehungsfähig sowie gewillt und in der Lage sind, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Beziehungskonzepts für die Kinder zu sorgen. Ausserdem müssen sie fähig und bereit sein, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Diesbezüglich darf aber einzig aus dem Umstand, dass die geteilte Obhut abgelehnt wird, nicht geschlossen werden, die Eltern seien nicht fähig zusammenzuarbeiten. Bei einem offensichtlichen und anhaltenden Konflikt zwischen den Eltern in Fragen der Kindesbelange sind dagegen Schwierigkeiten bei der Kooperation vorhersehbar und bedeuten in der Regel, dass das Kind immer wieder Konfliktsituationen ausgesetzt wäre, was seinen Interessen entgegenstehen könnte. Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der geografischen Situation und der Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern. Ferner zu berücksichtigen sind die Stabilität, die eine Weiterführung des früheren Betreuungsmodells für das Kind mit sich bringt, sowie das Alter des Kindes und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 617 [= Pra 107 (2018) Nr. 26] E. 3.2.3). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_629/2019 vom
13. November 2020 E. 4.2). Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die anderen Beurteilungskriterien voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen die Stabilität und die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, beim Säugling und beim Kleinkind eine wesentliche Rolle, während die Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld besonders bei Jugendlichen wichtig ist. Indes kann die Kommunikation zwischen den Eltern auch bloss schriftlich erfolgen. Zudem steht es einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2).
2.1.3
Neben der Berücksichtigung der (gemeinsamen oder separaten) Anträge der Eltern ist der Einbezug der Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und Bedürfnisse (vgl. Art. 133 Abs. 2 ZGB und Art. 298 ZPO) von vorrangiger Bedeutung, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 4).
2.1.4
Sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht gegeben, so muss das Gericht bei strittigen Verhältnissen entscheiden, welchem Elternteil die Alleinobhut zugesprochen werden soll. Dabei hat es im Wesentlichen die bereits erörterten Beurteilungskriterien zu berücksichtigen (vgl. E. IV.2.1.1-3). Zusätzlich hat es die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.).
2.2
Parteistandpunkte
2.2.1
Der Gesuchsteller beantragt die Zuteilung der alleinigen Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____ (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 2). Er bringt vor, dass die Gesuchsgegnerin psychisch angeschlagen sei und dringend der ärztlichen Behandlung bedürfe, was sie nicht in Anspruch nehme (act. 1 Rz. 9). Die fehlende Einsicht der Gesuchsgegnerin sei ein grosser Teil des Problems, denn dies verunmögliche es den Parteien, konstruktiv eine Lösung zu finden (act. 39 Rz. 9). Die Gesuchsgegnerin wache immer wieder nachts auf, schreie umher, sei nicht ansprechbar, spreche von Dämonen und leide unter Halluzinationen und Wahnvorstellungen. Hierbei wecke sie auch den gemeinsamen Sohn C._____ auf (act. 1 Rz. 9, act. 39 Rz. 8 und 10). Ferner bedränge sie den Gesuchsteller immer wieder und werde dabei auch handgreiflich. Gleichzeitig lasse sie ihn nichts mehr alleine unternehmen und folge ihm überall hin (act. 1 Rz. 9). Der Gesuchsteller habe im April 2024 die SOS-Ärzte angerufen, weil er nicht gewusst habe, wie er die Gesuchsgegnerin weiter helfen könne. Die fürsorgerische Unterbringung sei aufgrund der ärztlichen Einschätzung der SOS-Ärzte bzw. einer persönlichen Untersuchung der Gesuchsgegnerin am 2. April 2024 durch die Ärztin erfolgt (vgl. act.3/3) – und nicht, weil der Gesuchsteller es gewollt habe. Zum Bericht der F._____ AG (vgl. act. 14/24) sei ferner festzuhalten, dass der Fokus der Untersuchungen darauf ge- setzt worden sei, ob eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe, was vorliegend verneint worden sei. Dies hiesse allerdings nicht – quasi im Umkehrschluss –, dass keine Defizite vorliegen würden (act. 39 Rz. 4-7). Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands sei die Gesuchsgegnerin derzeit nicht in der Lage, sich um C._____ zu kümmern. Dies entspreche auch der Wahrnehmung der für C._____ zuständigen Beiständin. Nach Auffassung des Gesuchstellers erscheint dementsprechend fraglich, ob die Gesuchsgegnerin erziehungsfähig sei (act. 1 Rz. 10). Demgegenüber sei der Gesuchsteller seit drei Jahren frühpensioniert und könne die Betreuung von C._____ ohne Weiteres auch alleine umfassend gewährleisten. Bereits vor der Pensionierung hätten sich die Parteien gemeinsam um ihren Sohn und seine Betreuung gekümmert. Der Gesuchsteller habe dabei bewusst als Pilot in einem Teilpensum von 75% gearbeitet, damit er neben der Arbeit genügend
Zeit für die Familie und insbesondere C._____ habe (act. 1 Rz. 11, act. 39 Rz. 11). Seit der Frühpensionierung verbringe der Gesuchsteller noch mehr Zeit mit C._____: er bereite für ihn unter anderem den Frühstück vor, helfe bei den Hausaufgaben, fahre ihn zu diversen Terminen, gehe mit ihm einkaufen und koche Abendessen (act. 1 Rz. 11). Zudem habe C._____ ungefragt bereits mehrmals den Wunsch geäussert, dass er im Fall einer Trennung seiner Eltern beim Vater leben wolle (act. 1 Rz. 12, act. 39 Rz. 19). Entgegen der Meinung der Gesuchsgegnerin sei der Gesuchsteller die Hauptbezugsperson von C._____ (act. 39 Ziff. 13). Der Gesuchsteller bestreitet schliesslich, C._____ keine Grenzen zu setzen und ihn bis spät in die Nacht Videospiele spielen zu lassen sowie seine Sexualität äusserst exzessiv in der Wohnung auszuleben (act. 39 Ziff. 18).
2.2.2
Die Gesuchsgegnerin beantragt ihrerseits ebenfalls die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ (act. 22 Rechtsbegehren Ziff. 3). Bezüglich ihren Gesundheitszustand stellt sie in Abrede, unter psychischen Problemen zu leiden (act. 22 Rz. 11, act. 40 S. 2). Vielmehr sei ihr gesundheitliche Zustand einwandfrei und medizinisch einlässlich festgestellt, sodass kein Grund bestehe, an ihrer Erziehungsfähigkeit zu zweifeln (act. 22 Rz. 30). Es sei auch nicht korrekt, dass sie den Gesuchsteller täglich mehrfach beschimpfe und beleidige sowie dem Gesuchsteller vorwerfe, er paktiere mit Dämonen, Hexen und dem Teufel. Zudem bestreitet die Gesuchsgegnerin den Vorwurf, dass sie gegenüber dem Gesuchsteller physische
Gewalt ausübe (act. 22 Rz. 12). Vielmehr sei es der Gesuchsteller, der im Falle von Widerworten gegenüber der Gesuchsgegnerin ein äusserst aggressives Verhalten an den Tag lege. Hinzu komme, dass die Gesuchsgegnerin vermute, der Gesuchsteller treffe sich mit anderen Frauen. Vor diesem Hintergrund sei es denn auch korrekt, dass die Situation zwischen den Parteien äusserst angespannt sei (act. 22 Rz. 13). Fest stehe, dass die Streitereien zwischen den Parteien sowie das mangelnde Vertrauen der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller unter anderem auf den Vorfall vom 2. April 2024, der zur fürsorgerischen Unterbringung der Gesuchsgegnerin geführt habe, sowie die etlichen Schwindeleien des Gesuchstellers zurückzuführen seien. Die Gesuchsgegnerin befürchte, der Gesuchsteller werde sie wieder unter Angabe falscher Behauptungen in eine psychiatrische Anstalt einweisen wollen (act. 22 Rz. 29). Der Gesuchsteller habe aufgrund eines gemeinsamen Disputs zwischen den Parteien eine Gefährdungsmeldung erstattet und die Gesuchsgegnerin aufgrund von falschen Behauptungen in eine psychiatrische Klinik einweisen lassen. Die in act. 3/3 enthaltene Beschreibung beruhe einzig auf den Aussagen des Gesuchstellers, die von der SOS-Ärztin in den Bericht übernommen worden seien. Aus dem Behandlungsbericht der F._____ AG (vgl. act. 14/24) ergehe jedoch eindeutig, dass abgesehen von einer akuten Belastungsreaktion aufgrund der erfolgten Einweisung keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden seien, keine pathologischen Befunde erfolgt seien, weder suizidale Gedanken noch Handlungsintentionen bestanden hätten und keine Fremd- und/oder Eigengefährdung vorgelegen habe. Damit sei die Behauptung des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin leide unter psychischen Problemen, eindrücklich widerlegt (act. 22 Rz. 14-16). Es sei keine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden (act. 40 S. 2). Weiter merkt die Gesuchsgegnerin an, dass selbst wenn die Vorfälle in der Art und Weise geschehen wären, wie sie der Gesuchsteller konstruiere, kein Grund bestehe, an ihrer Erziehungsfähigkeit zu zweifeln (act. 22 Rz. 29). Die Gesuchsgegnerin bringt zudem vor, dass sich die Parteien gemeinsam auf das klassische Rollenmodell festgelegt hätten, wonach die Gesuchsgegnerin
den Haushalt besorgt und der Gesuchsteller als Pilot die finanziellen Mittel erwirtschaftet habe. Auch nach C._____s Geburt sei dieses Rollenmodell beibehalten worden, sodass sich die Gesuchsgegnerin allein um C._____ gekümmert und mit ihm seine ärztlichen und schulischen Termine wahrgenommen habe. Hingegen habe der Gesuchsteller während seiner Zeit als Pilot keine erzieherischen Aufgaben übernommen (act. 22 Rz. 24, act. 40 S. 2). Auch nach erfolgter Pensionierung des Gesuchstellers vor gut drei Jahren sei die Gesuchstellerin — wie auch die letzten elf Jahre — die Hauptbezugsperson von C._____ geblieben (act. 22 Rz. 25 und 34). Es sei aber korrekt, dass der Gesuchsteller mittlerweile mehr Zeit mit C._____ verbringe (act. 22 Rz. 34). Die bis anhin gelebte Rollenverteilung müsse im Rahmen des Kontinuitätsprinzips beibehalten werden, zumal sich C._____ mit dem Übertritt in die Sekundarstufe in einer für ihn entscheidenden Phase befinde und Stabilität brauche (act. 22 Rz. 35, act. 40 S. 2). Die Gesuchsgegnerin macht sodann geltend, das der Gesuchsteller dem gemeinsamen Sohn keine Grenzen setze. C._____ dürfe unter der Aufsicht des Gesuchstellers regelmässig und bis spätabends Videospiele spielen, was für das Kindeswohl nicht förderlich sei. Schliesslich wirft die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller vor, er lebe seine Sexualität exzessiv in der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus, insbesondere im Wohnzimmer, wo er regelmässig masturbiere (act. 22 Rz. 33).
2.3
Würdigung
2.3.1
Von entscheidender Bedeutung sind die erzieherischen Kompetenzen der Parteien, weshalb zunächst die Erziehungsfähigkeit der Parteien zu klären ist. Während der Gesuchsteller die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin mit Verweis auf deren psychischen Gesundheitszustand in Frage stellt, kritisiert die Gesuchsgegnerin primär den Erziehungsstil des Gesuchstellers.
2.3.2
Die Gesuchsgegnerin bestreitet, unter psychischen Problemen zu leiden (act. 22 Rz. 11, 30) und infolge dessen in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt zu sein (act. 22 Rz. 29). In den im Recht liegenden Akten finden sich hingegen verschiedene, sich inhaltlich deckende Indizien, dass die Gesuchsgegnerin zumindest psychisch erheblich belastet ist. Zu diesem Schluss gelangte denn auch die KESB Bezirk Meilen, die in ihrem Entscheid vom 12. Dezember 2024 festhielt, dass verschiedene Abklärungen ergeben hätten, dass C._____ mit einer psychisch belasteten Mutter aufwachse, wobei ungewiss sei, wie lange diese Situation bereits bestehe. Die Gesuchsgegnerin sei diesbezüglich uneinsichtig bzw. anderer Mei- nung und weigere sich, Hilfe in Anspruch zu nehmen bzw. Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand zu machen. Sie scheine in ihrer Wahrnehmung, ihrem Denken und ihren Emotionen beeinträchtigt und ihr Verhalten habe weitreichende Auswirkungen auf die familiären Beziehungen, die Kommunikation und nicht zuletzt auf die Alltagsorganisation (act. 12 S. 3). Bereits aus der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch SOS Ärztin G._____ vom 2. April 2024 geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin an akustischen und optischen Halluzinationen mit religiösem Inhalt leide, jedoch keinerlei Krankheitseinsicht bestehe. Die Ärztin hatte die Gesuchsgegnerin gemäss der im Recht liegenden Anordnung innert fünf Tagen zwei Mal aufgesucht und persönlich untersucht und angehört (act. 3/3). Der Umstand, dass sich die Gesuchsgegnerin in Folge im Rahmen der Untersuchung in der Klinik F._____ AG ohne psychopathologische Auffälligkeiten, insbesondere ohne Wahnstörungen oder Halluzinationen präsentiert habe, und die fürsorgerische Unterbringung aufgrund fehlender Aspekte für Selbst- oder Fremdgefährdung am darauffolgenden Tag aufgehoben wurde (act. 14/24), vermag an den vorerwähnten Feststellungen nichts zu ändern. Vom Fehlen der Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass das Kindeswohl gewahrt ist. Aus einer Erklärung vom 12. November 2024 von H._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom Institut I._____, an welches die KESB Bezirk Meilen den Gesuchsteller verwiesen hatte, gegenüber der
KESB Meilen geht wiederum hervor, dass aus fachlicher Sicht Bedenken hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands oder zumindest des kindeswohlorientierten Verhaltens der Gesuchsgegnerin bestünden. Sie habe – so H._____ – die Gesuchsgegnerin zweimal gesehen und auch einmal mit ihr telefoniert, ohne dass sie sich richtig mir ihr habe unterhalten können. Da die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller nicht erlaube, Termine alleine wahrzunehmen, sei sie zweimal einfach mitgekommen und sei kontrollierend am Gespräch mit dem Gesuchsteller dabei gewesen. Die Gesuchsgegnerin sei beim Gespräch agitiert, gereizt und angespannt gewesen. Im Haus habe unten gleichzeitig eine Halloweenparty stattgefunden und die Gesuchsgegnerin habe sich unangemessen aufgeführt. Sie wirke – so H._____ – psychotisch auf sie, ohne eine Diagnose machen zu wollen. Die Gesuchsgegnerin isoliere C._____ von der Aussenwelt. Der Gesuchsteller setze sich sehr für seinen Sohn ein, dennoch träfen die Ängste der Gesuchsgegnerin ihren Sohn ungefiltert. Sie sehe – so H._____ weiter – klar eine Kindeswohlgefährdung und die Situation sei nur tragbar, weil der Kindsvater pensioniert sei und sich zu Hause aufhalte (act. 14/16). Auch in der von der KESB Bezirk Meilen eingeholten Stellungnahme der Schule J._____ vom 25. Oktober 2024 wird von Anzeichen gesprochen, dass die Gesuchsgegnerin überfordert und gegebenenfalls auf Unterstützung angewiesen sei. Sie sei in den vergangenen Wochen immer wieder in der Schule aufgetaucht und habe jeweils verwirrt gewirkt. In einem Gespräch mit der Schulleitung habe sie geäussert, dass sie Dämonen sehe, die über dem Schulhaus schwebten. Sie würde für das Schulhaus beten, damit diese verschwänden (act. 14/14). Ähnliche Vorfälle schildern mit der Familie bekannte Dritte (act. 3/5-6).
2.3.3
Auch C._____ führte anlässlich seiner Anhörungen vor der KESB und vor Gericht mehrfach aus, dass sich seine Mutter komisch verhalte. Sie sei der Meinung, dass Dämonen und Geister im Haus seien. Sie habe ihn schon mit gesegnetem Olivenöl einreiben wollen, es aber schlussendlich nicht gemacht. Auch seine Kollegen hätten schon einiges mitbekommen, beispielsweise am Elterntag, als sie einen grossen Aufstand gemacht habe. Ihm sei es nicht peinlich, vielmehr müsse sich seine Mutter schämen. Seine Mutter wolle sich nicht helfen lassen. Seine Grossmutter aus Afrika habe eigentlich kommen und der Mutter helfen wollen. Seine Mutter lehne dies jedoch ab. Seine Mutter streite viel, reagiere auch beleidigt oder wütend oder sage gar nichts mehr, wenn er ihr zum Beispiel sage, dass er etwas nicht gerne habe. Er fände dies sehr blöd und auch nicht so nett von seiner Mutter. Manchmal, wenn er richtig traurig sei, spüre er einen Druck auf der Lunge. Die unangenehmen Situationen würden in letzter Zeit auftreten, es sich nicht so gewesen, als er klein gewesen sei (act. 14/18). Die Mutter schreie viel herum. Vor allem seit den Sommerferien in Thailand sei sie komisch. Er könne ihr nicht vertrauen, da sie ihn anlüge. Er könne sich nicht vorstellen nach einer Trennung bei ihr zu wohnen. Er wolle – so C._____ – auch nicht bei ihr übernachten. Meistens eskaliere es mit der Mutter am Abend, da es ihr dann nicht gut gehe, sie rumschreie und komische Sachen sage. Er hoffe auch weniger müde zu sein, wenn sich die Eltern trennten. Einmal sei er in der Schule so müde gewesen, dass er sich auf den Tisch hätte legen und auf der Stelle hätte einschlafen können (act. 41).
2.3.4
Vor diesem Hintergrund erscheint die Sachdarstellung des Gesuchstellers glaubhaft und es ist davon auszugehen, dass C._____ durch den schwierigen Umgang mit seiner Mutter und durch die vorstehend beschriebenen Vorfälle sehr belastet und sein Wohl gefährdet ist. Im Rahmen seiner persönlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2025 gab der Gesuchstellers zu Protokoll, C._____ leide unter der Situation und frage ihn immer wieder, was mit der Gesuchsgegnerin los sei und ob es mit der Gesuchsgegnerin jemals besser werde. C._____ habe in den letzten Monaten und Wochen wenig Zeit mit der Gesuchsgegnerin verbracht. Er grüsse sie zwar morgens, aber es komme gar keine Kommunikation mehr zustande. Wenn C._____ ein Gespräch mit dem Gesuchsteller anfange, unterbreche die Gesuchsgegnerin sie oft. Wenn die Gesuchstellerin versuche, mit C._____ zu reden, warne sie ihn vor Dämonen, Hexenkräften aus Afrika, die auf den Gesuchsteller einwirken würden. Die Gesuchstellerin wache in der Nacht auf, gehe in der Wohnung umher und versuche lautstark, Dämonen zu vertreiben. Die sei eine Zeit lang fast täglich passiert. Es sei problematisch, weil C._____ davon erwache und am nächsten Tag wieder in die Schule müsse (act. 40 S. 5).
2.3.5
Nach dem Ausgeführten und aufgrund des psychischen Erscheinungsbildes der Gesuchsgegnerin erscheint es glaubhaft, dass deren Erziehungsfähigkeit derzeit zumindest eingeschränkt ist. Auch wenn Ursache und Ausmass der Beeinträchtigung letztlich unklar bleiben, ist davon auszugehen, dass ein substantieller Anteil der Betreuung von C._____ durch die Gesuchsgegnerin – wie für die Installierung einer alternierenden Obhut vorausgesetzt – derzeit nicht dem Kindeswohl entspricht.
2.3.6
Für eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers bestehen keinerlei konkreten Hinweise bzw. vielmehr gegenteilige Anhaltspunkte. Das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller setzte C._____ keine Grenzen, so dass C._____ regelmässig bis spätabends Videospiele spiele (act. 22 Rz. 32), ist bestritten und unbelegt. Der Gesuchsteller wird im Bericht der Schule J._____ als engagiert und präsent beschrieben (act. 13). In der Zusammenarbeit mit der KESB zeigte sich der Gesuchsteller kooperativ, konstruktiv und durchaus reflektiert (act. 3, act. 12, 21A). Zwar erklärte C._____ anlässlich der Anhörung vor der KESB am 21. November 2024, dass er abends mit seinem Vater die Nachrichten schaue und anschliessend nicht einschlafen könne (act. 18). Doch relativierte der Gesuchsteller hierauf angesprochen C._____s Äusserung und erklärte, dass dies nur drei oder vier Mal passiert sei und es mittlerweile nicht mehr vorkomme, dass C._____ mit ihm die Nachrichten schaue (act. 21A). Es ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller aufgrund seiner Hüftoperation nicht in der Lage wäre, sich um den mittlerweile 12-jährigen C._____ zu kümmern (act. 22 Rz. 31, act. 39 Rz. 15). Auch die Behauptung der Gesuchsgegnerin hinsichtlich des exzessiven Sexuallebens des Gesuchsgegners (act. 22 Rz. 33) ist bestritten (vgl. act. 39 Rz. 18). Inwiefern C._____ damit konfrontiert gewesen sein soll, wurde überdies noch nicht einmal dargetan.
2.3.7
Ein für die alternierende Obhut ebenso ausschlaggebendes Kriterium ist die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit hängt dabei eng mit der Erziehungsfähigkeit zusammen, denn beide Elternteilen sich mit Blick auf das Wohl des Kindes zu bemühen haben, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten (vgl. BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1). Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass die Kommunikation zwischen ihnen äusserst problembehaftet ist (vgl. u.a. act. 22 Rz. 2 und 21; act. 39 Rz. 2). Diese ständigen Konflikte schädigen C._____s Wohl und Entwicklung fraglos. Der Gesuchsgegner scheint allerdings sichtlich bemüht, wenn wohl auch nicht immer in der Lage, C._____ aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Die Gesuchsgegnerin hingegen nimmt im Rahmen von ehelichen oder anderen Auseinandersetzungen auf die Anwesenheit von C._____ nicht erkennbar Rücksicht. So schilderte C._____ nicht zuletzt anlässlich der Anhörung vor Gericht, dass es zu einem Streit gekommen sei, als er sich mit seinem Vater auf den Weg zum Gericht habe. Die Mutter habe rumgeschrien und gesagt, dass anstatt der KESB die Polizei gerufen werden solle. In solchen Situationen sage er – so C._____ auf entsprechende Frage – jeweils "stopp", wenn die Mutter nicht aufhöre. Helfen tue dies jedoch nicht (act. 41). Und selbst anlässlich des Besuches der KESB im Hause der Familie brachte die Gesuchsgegnerin ihre ganze Wut in Anwesenheit von C._____ zum Ausdruck (act.11).
2.3.8
Sodann wirft die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Eheschutzverfahren sowie im Verfahren vor der KESB Bezirk Meilen ein negatives Licht auf deren Erziehungsfähigkeit. Der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2025 blieb die Gesuchsgegnerin fern (act. 40), obwohl sie als Partei zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ist (Art. 273 Abs. 2 ZPO) und mit Vorladung vom 16. Januar 2025 (act. 32) auch zum persönlichen Erscheinen verpflichtet wurde. Auch am Verfahren vor der KESB nahm die Gesuchsgegnerin nur widerwillig teil und erschien weder zur Anhörung der Parteien vom 27. September 2024 (act. 14/7), noch zu derjenigen vom 2. Dezember 2024 (act. 14/21-21A). Anlässlich des Hausbesuchs der KESB vom 8. Oktober 2024 war die Gesuchsgegnerin zwar anwesend, aber nicht bereit sich auf das Gespräch einzulassen (act. 14/11). Nach Darstellung des Gesuchstellers verweigert die Gesuchsgegenerin sodann jegliche Zusammenarbeit mit der Beiständin von C._____ (act. 40 S. 8). Die Gesuchsgegnerin ist mithin nicht bereit oder nicht in der Lage, ihre eigenen Befindlichkeiten und Bedürfnisse hinter diejenigen von C._____ zu stellen. Sie scheint – zumindest aktuell – nicht in der Lage zu sein, die Voraussetzungen für eine harmonische Entfaltung von C._____ und die notwendige Stabilität der Verhältnisse zu gewährleisten.
2.3.9
Die weiteren heranzuziehenden Kriterien – namentlich die geografische Situation und die räumliche Distanz zwischen den Wohnungen der Parteien, die Stabilität, die eine Weiterführung des früheren Betreuungsmodells für das Kind mit sich bringt, und das Alter des Kindes und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld – fallen nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Die Gesuchsgegnerin verfügt noch nicht über eine eigene Wohnung und vermag die geografische Situation somit zu beeinflussen. Und die bisherige Betreuung von C._____ erfolgte nach Darstellung beider Parteien - jedenfalls seit der Pensionierung des Gesuchsgegners - durch beide Elternteile (act. 1 Rz. 11, act. 22 Rz. 34, act. 39 Rz. 11, act. 40 S. 4). C._____ hat offensichtlich ein vertrauensvolles Verhältnis zu seinem Vater (act. 14/18 S. 2; act. 41 S. 2). Da der Gesuchsteller pensioniert ist, verfügt er über die zeitliche Ressource, C._____ persönlich betreuen. Er scheint sich im Alltag sei- nes Sohnes zu engagieren und ihm die notwendige Stabilität bieten zu können. Davon zeugen nicht zuletzt C._____s Schilderungen. Auf die Frage nach seinem Alltag erklärte C._____ beispielsweise, dass meistens sein Vater das Frühstück für ihn vorbereite (act. 14/18 S. 1). Und auch in schulischen Belangen helfe ihm sein Vater (act. 14/18 S. 2). Das Kriterium der Stabilität ist mithin mit der Zuteilung der alleinigen Obhut an den Gesuchsteller erfüllt. Und auch die Einbettung von C._____ in sein weiteres soziales Umfeld erscheint gewährleistet.
2.3.10
Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters kommt dem Wunsch von C._____ sodann eine erhebliche Bedeutung zu. Während seiner Anhörung vor der KESB vom 21. November 2024 erklärte C._____, dass er schon länger der Meinung sei, dass seine Eltern sich trennen sollten. Er könne dann zusammen mit seinem Vater in der Wohnung bleiben. Eine Trennung mache ihm keine Angst (act. 14/18 S. 3). Auch während dem Klinikaufenthalt seines Vaters Ende Dezember 2024 aufgrund dessen Hüftenoperation habe er sich nicht vorstellen können, alleine mit seine Mutter zu sein, denn sie würde komische Sachen machen (act. 14/18 S. 2). Im Rahmen der Anhörung vom 17. Februar 2025 durch das Gericht erklärte C._____, dass er nicht wirklich bei der Gesuchsgegnerin schlafen wolle (act. 41 S. 3). Er führte sodann aus, dass er sich zurzeit nicht vorstellen könne, an Feiertagen oder in den Ferien etwas länger Zeit mit der Gesuchsgegnerin zu verbringen und lieber mit dem Gesuchsteller ins Ausland reisen würde (act. 41 S. 4). Aus seinen konstanten Aussagen erhellt, dass C._____ sich klar wünscht, bei seinem Vater zu verbleiben.
2.3.11
Vor diesem Hintergrund fällt die Anordnung einer alternierenden Obhut ausser Betracht. C._____ wäre dadurch kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt und hätte fortdauernden Kontakt zu seiner psychisch erheblich belasteten und dadurch in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkten Mutter. C._____ ist vielmehr unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen, wie es auch seinem nicht ausser Acht zu lassenden Wunsch entspricht. Der Gesuchsteller erscheint uneingeschränkt erziehungsfähig sowie in der Lage und willens, persönlich für C._____ zu sorgen. Und auch die weiteren für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien (die geografischen Situation, die Stabilität, die eine Weiterführung des früheren Betreuungsmodells sich bringt, das Alter von C._____ und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld) korrespondieren mit der Zuteilung der alleinigen Obhut an den Gesuchsteller. Der gemeinsame Sohn C._____ ist daher für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen.
3.
Persönlicher Verkehr
3.1
Mit der Zuteilung der Obhut an einen Elternteil hat das Gericht den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zu regeln (Art. 273 ZGB). Der persönliche Verkehr bezweckt, die positive Entwicklung der Kinder zu gewährleisten sowie zu fördern und soll nach Art und Umfang der Ausübung angemessen sein. Die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs richtet sich nach dem Kindeswohl, was bedeutet, dass derjenige Entscheid getroffen werden soll, welcher den Bedürfnissen der Kinder am ehesten entspricht; die Interessen der Eltern sind zweitrangig (BGer 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Dabei gilt es zu beachten, dass für die Identitätsfindung eines Kindes der Kontakt zu beiden Elternteilen wichtig ist (BGer 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1). Bei der Ausgestaltung des persönlichen Kontakts ist dem Alter der Kinder, der bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit der bisherigen Kontakte, der Lebensgestaltung der Kinder sowie beider Eltern Rechnung zu tragen (OGer ZH LY220043 vom 17. Januar 2023 E. 3.5; BSK ZGB-SCHWEN- ZER/COTTIER, 7. A., 2022, Art. 273 N 10). Von herausragender Bedeutung für die
Regelung des Besuchsrechts ist der Kindswille (vgl. BGE 124 III 90 E. 3.a), und zwar nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts, sondern vor allem auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (BGE 127 III 295 E. 2).
3.2
Der Gesuchsteller beantragt, der Gesuchsgegnerin sei – sofern dies mit ihrem Gesundheitszustand vereinbar sei – ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende samstags und sonntags jeweils von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu gewähren (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3). Die Gesuchsgegnerin – davon ausgehend, dass die alleinige Obhut ihr zugeteilt wird – beantragt demgegenüber, dem Gesuchsteller sei ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu gewähren sowie während drei Wochen Ferien pro Jahr (act. 22 Rechtsbegehren Ziff. 4). Dabei geht sie davon aus, dass ihr die alleinige Obhut zugeteilt wird.
3.3
Wie vom Gesuchsteller zu Recht betont (act. 1 Rz. 13; vgl. auch act. 40 S. 7) ist die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Sohn für die Entwicklung von C._____ entscheidend, weshalb der Kontakt auch gewährleistet bzw. gefördert werden soll. Vor dem Hintergrund des vorstehend unter Ziffer IV.2. der Erwägungen Ausgeführten erscheint es angemessen, die Gesuchsgegnerin mit der Betreuungsverantwortung für C._____ in gerichtsüblichem Mass, indes ohne Übernachtung zu betrauen. Sie ist entsprechend für berechtigt bzw. verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für C._____ für die Dauer des Getrenntlebens an jedem zweiten Wochenende samstags von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr und sonntags von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu übernehmen. Von einer weitergehenden Betreuung von C._____ durch die Gesuchsgegnerin ist einstweilen abzusehen.
4.
Beibehaltung der Beistandschaft
4.1
Mit Entscheid der KESB vom 12. Dezember 2024 (act. 11) wurde für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und K._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Meilen, als Beiständin ernannt. Neben dem Auftrag, die Eltern in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat in ihrer Verantwortung für die gesunde Entwicklung ihres Kindes zu unterstützen, wurden der Beistandsperson im Rahmen der besonderen Befugnisse folgende Aufgaben erteilt: a) unter Berücksichtigung der Kindesinteressen die persönliche und schulische Entwicklung von C._____ zu begleiten; b) die Lebenssituation von C._____ zu begleiten und als seine Ansprechperson zu fungieren und ihn allenfalls mit Fachpersonen zu vernetzen sowie mit den Eltern zusammenzuarbeiten; c) unter Berücksichtigung der Interessen von C._____ eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren, zu begleiten und deren Finanzierung zu organisieren. In einer Anfangsphase von mindestens neun Monaten haben monatlich sechs Einsätze an bis zu zwei Stunden stattzufinden.
4.2
Kindesschutzmassnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiaritätsprinzip). Bei der Wahl der geeigneten Kindesschutzmassnahme hat das Gericht die Grundsätze des Kindeswohls und der Verhältnismässigkeit zu beachten, in dem
Sinne, dass diejenige Massnahme zu wählen ist, welche mit möglichst geringem Eingriff in die Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge und Obhut das Kindeswohl im grösstmöglichen Umfang wahrt. Dabei gilt die Schwere der Kindeswohlgefährdung als Massstab für die Anordnung der Massnahme. So rechtfertigt auch nicht jede elterliche Unzulänglichkeit ein behördliches Eingreifen. Die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme ist ferner weder eine Sanktion eines Elternteils, noch setzt sie ein Verschulden des Inhabers der elterlichen Sorge voraus (zum Ganzen: BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 307 N 4 f.). Als mögliche, eine Massnahme auslösende Gefährdungslage kommen dabei eine Gefährdung des körperlichen Wohls, des geistigen Wohls oder einer Kombination dieser Beeinträchtigungen in Frage (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N 18). Bei einer Kindeswohlgefährdung stehen als mildeste Kindesschutzmassnahmen die Ermahnung und die Weisung an die Eltern im Vordergrund (Art. 273 Abs. 2 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, ist entweder eine Beistandschaft (Art. 308 f. ZGB) oder ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) anzuordnen. Als Ultima Ratio wird die elterliche Sorge entzogen (BGE 141 III 472 E. 4.5; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N 2).
4.3
Weder der Gesuchsteller noch die Gesuchsgegnerin äussern sich zur bereits errichteten Beistandschaft und stellen auch keine diesbezüglichen Rechtsbegehren. Im Rahmen des Verfahrens vor der KESB hat sich der Gesuchsteller mit der Errichtung der Beistandschaft einverstanden erklärt und die Gesuchsgegnerin hat diese zur Kenntnis genommen (act. 11 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2025 erklärte der Gesuchsteller im Rahmen seiner persönlichen Befragung, dass er sich mit der Beiständin K._____ schon ein paar Mal getroffen habe, die Gesuchsgegnerin sei jeweils eingeladen worden, habe aber jegliche Zusammenarbeit verweigert (act. 40 S. 8).
4.4
Die bereits von der KESB Bezirk Meilen festgestellte Gefährdung der Entwicklung von C._____ aufgrund der Konflikte zwischen den Parteien sowie des veränderten und noch ungeklärten Verhaltens der Gesuchsgegnerin (vgl. E. IV.2) besteht weiterhin. Und es ist aufgrund der Vorbringen der Parteien und den Äusserungen von C._____ auch nach wie vor davon auszugehen, dass C._____ während der ungewissen und anspruchsvollen Trennung seiner Eltern auf eine Ansprechperson und Begleitperson ausserhalb des Familiensystems angewiesen ist. Die mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 12. Dezember 2024 für C._____ errichtete Beistandschaft ist deshalb vollumfänglich aufrecht zu erhalten. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass mit der Beistandschaft K._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Meilen, betraut ist.
V. Eheliche Wohnung
1.
Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der ehelichen Wohnung während der Dauer des Getrenntlebens. Es handelt sich dabei um einen Ermessensentscheid, wobei das Gericht eine Interessenabwägung vornimmt, um eine unter den gegebenen Umständen adäquate Regelung zu treffen. Das Gericht berücksichtigt bei der Zuteilung vorranging die Interessen allfälliger minderjähriger Kinder. Sodann stehen gesundheitliche oder berufliche Bedürfnisse der Ehegatten im Vordergrund. Weiter können auch Affektionsinteressen berücksichtigt werden (vgl. BGer 5A_592/2017 vom 24. August 2017 E. 2.2 m.w.N.;5A_971/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.1; BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, Art. 176 N 7).
2.
Beide Parteien beantragen die Zuteilung der ehelichen Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung (vgl. act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 4 und act. 22 Rechtsbegehren Ziff. 5). Beide begründen ihr Rechtsbegehren mit den Interessen von C._____ und führen übereinstimmend aus, dass sich sein Umfeld aufgrund der Trennung nicht verändern und er in der ehelichen Wohnung verbleiben können soll (act. 1 Rz. 16 f, act. 22 Rz. 36, act. 39 Rz. 21, act. 40 S. 2).
3.
Wie vorstehend unter Ziffer V.4.1. ausgeführt sind die Interessen des minderjährigen Sohnes C._____ am Verbleib in der Familienwohnung und der gewohnten Umgebung in E._____ denn auch vorrangig zu berücksichtigen. Zu berücksichtigende anderweitige Interessen wurden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar ist somit für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller, welcher die alleinige Obhut über C._____ innehaben wird, zuzuteilen. Der Gesuchsgegnerin ist eine angemessene Frist anzusetzen, um aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Aufgrund der anhaltenden, mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarenden Konflikte und des hiesigen Wohnungsmarkts erscheint es angemessen, sie zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis spätestens am 31. März 2025, 12.00 Uhr zu verlassen. Dabei hat sie dem Gesuchsteller die Wohnungsschlüssel und – dem von der Gesuchsgegnerin nicht beanstandeten Antrag des Gesuchstellers entsprechend – die Autoschlüssel herauszugeben.
VI. Unterhalt
1.
Rechtliche Grundlagen
1.1
Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens setzt das Gericht auf Begehren die Unterhaltsbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen für sich persönlich oder die Kinder zu leisten hat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 ZGB und Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 ZGB). Dabei ist der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden, wobei Minderjährigenunterhalt dem ehelichen Unterhalt vorgeht (Art. 276a Abs. 1 ZGB; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis - Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023 Rz. 12 f.). Was den Kinderunterhalt betrifft, so ist neben dem geschuldeten Barunterhalt (d.h. den direkten Kosten des Kindes, also den Bedarfskosten nach Art. 276 Abs. 2 ZGB) auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen sog. Betreuungsunterhalt i.S.v. Art. 285 ZGB (d.h. die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen) gegeben sind. Soweit diese vorliegen, schuldet die unterhaltspflichtige Person den Kindern als Teil ihrer Unterhaltsschuld einen Betreuungsunterhalt.
1.2
Kinder(geld)unterhalt dient dazu, die finanziellen Bedürfnisse der Kinder angemessen abzudecken und für die optimale Betreuung zu sorgen (Art. 276 ZGB). Zentral ist das Kindeswohl – finanzielle Interessen der Parteien haben zurückzu- stehen. Grundlage für die finanzielle Leistungspflicht ist das Eltern-Kind-Verhältnis, welches die Eltern zu Fürsorge gegenüber den gemeinsamen Kindern verpflichtet. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache des nicht obhutsberechtigten Elternteils, für die Bedürfnisse des Kindes aufzukommen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der obhutsberechtigte Elternteil seinen Beitrag in Form von Naturalunterhalt leistet, welcher rechtlich dem Geldunterhalt gleichgestellt ist. Bei gegebener Leistungsfähigkeit muss daher grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen, welcher nicht die Obhut innehat und demzufolge von den Betreuungsaufgaben weitestgehend entbunden ist. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1 m.w.H.). Ein Elternteil gilt als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2). Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt aber nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger
ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2. m.w.H.).
1.3
Bei der Festsetzung der ehelichen Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen auszugehen, die der ehelichen
Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben und die im Rahmen des Eheschutzes grundsätzlich beizubehalten sind (MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 314 ff. Fn. 64). Der Ehegattenunterhalt hat sich an dem auszurichten, was die Ehe "konkret" ausgemacht hatte (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Gleichzeitig ist nach bundes- sowie obergerichtlicher Rechtsprechung die Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auch bereits in Eheschutzverfahren Rechnung zu tragen, sofern nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Der betroffene Ehegatte soll in der Trennungszeit zwar einerseits den Schutz erhalten, den ihm die Ehe bietet; andererseits trifft ihn aber auch die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren auf die absehbare Auflösung der Ehe vorzubereiten (OGer ZH LE220005-O vom 5. Juli 2022 E. II.1.4.1). Kann mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden, ist aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetzt und eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausdehnt. Hintergrund ist, dass nach der Trennung die Besorgung des gemeinsamen Haushalts und damit die entsprechende Unterhaltsleistung an die Gemeinschaft wegfällt und der Ehegatte, der diese bisher erbrachte, insofern frei wird, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen (BGE 147 III 308 E. 5.4). Der während des Zusammenlebens gepflegte Standard ist die Obergrenze des Unterhalts (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis - Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 137). Der Ehegattenunterhalt soll nach dem Gesagten nie dazu dienen, wirtschaftliche "Gleichberechtigung" zu erreichen oder die Vermögensbildung zu ermöglichen.
1.4
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Höhe aller Unterhaltsleistungen und insbesondere des Kinderunterhaltsbeitrages grundsätzlich anhand der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (Berechnung des Notbedarfs bzw. bei Vorhandensein der entsprechenden Mittel des erweiterten familienrechtlichen Notbedarfs und anschliessende Überschussverteilung und Abzug einer allfälligen, nachgewiesenen Sparquote) zu berechnen (BGE 147 III 265 E. 6.6). Zu diesem
Zweck ist auf der einen Seite das Einkommen der Familienmitglieder (d.h. der Eltern und Kinder) sowie auf der anderen Seite der Notbedarf (Existenzminimum) bzw. der erweiterte familienrechtliche Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum) sämtlicher Personen zu ermitteln.
1.5
Bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung wird zunächst das Gesamteinkommen der Eltern (und gegebenenfalls auch der Kinder) ermittelt. Bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen einer Partei auszugehen (BGer 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2). AHV-, IV- und PK-Renten sowie die vom Arbeitgeber oder von der Taggeldversicherung ausbezahlten Nettokrankentaggelder gelten auch als Einkommen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis - Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 756 ff.). Vermögenserträge, unter anderem aus Wertschriften, sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zum Einkommen zu schlagen (BGer 5A_671/2014 vom 5. Juni 2015 E. 4.2). Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann nach der Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3).
1.6
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann. Ob ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist eine Rechtsfrage. Ob dessen Erzielung auch als tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Die Kriterien, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit massgebend sind, überschneiden sich demnach mit denjenigen für den Entscheid über die tatsächliche Möglichkeit eigener Erwerbstätigkeit. Beispielsweise kann das Alter eines Ehegatten sowohl für die Zumutbarkeit als auch für die tatsächliche Möglichkeit, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, ausschlaggebend sein. Zu den relevanten Kriterien gehören neben dem Alter insbesondere die beruflichen Qualifikationen, den Gesundheitszustand und die Lage auf dem Arbeitsmarkt (AFFOLTER, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 2020 S. 839 und 841 m.w.H.). Dem Alter kommt zwar zufolge Aufgabe der "45er-Regel" nicht (mehr) eine von allen übrigen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung im Sinn einer Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit zu (BGer 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5.6 = FamPra.ch 2021, S. 411 ff.). Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich (vgl. OGer ZH LE180048 vom 11. April 2019 E. III.B.3.7). Darüber hinaus ist dem Betreffenden hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Somit ist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5).
1.7
Nachdem das Einkommen aller Beteiligten ermittelt wurde, wird der Bedarf von allen Betroffenen festgelegt. Dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Notbedarf) bzw. bei genügenden Mitteln das familienrechtliche Existenzminimum (erweiterter Bedarf) der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird.
1.8
Für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist auf die für die ganze Schweiz geltenden Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 abzustellen (publiziert in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend "Richtlinien"). Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören einzig die folgenden Bedarfspositionen (BGE 147 III 265 E. 7.2):
bei Erwachsenen: Grundbetrag, Wohnkosten(-anteil), obligatorische Krankenversicherung (KVG) abzüglich individuelle Prämienverbilligung, ungedeckte, regelmässig anfallende Gesundheitskosten und Berufsausübungs- kosten (Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Wegkosten zum Arbeitsplatz);
– bei Kindern: Grundbetrag, Wohnkostenanteil, obligatorische Krankenversicherung (KVG) abzüglich individuelle Prämienverbilligung, ungedeckte, regelmässig anfallende Gesundheitskosten, Fremdbetreuungskosten, bei Lehrlingen und Schülern eventuell Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Wegkosten zum Arbeitsplatz bzw. Schulhort.
1.9
Nur dann, wenn nach Deckung dieser existenziellen Bedarfspositionen aus dem Einkommen noch ein Überschuss verbleibt, sind im Rahmen der Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums zusätzlich die folgenden Bedarfspositionen zu berücksichtigen, und zwar insoweit, als dies der nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verbleibende Überschuss erlaubt:
- bei Erwachsenen: Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, erhöhte Wohnkosten (soweit über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum), Besuchsrechtskosten, angemessener Betrag für Schuldtilgung, Kosten für Zusatzversicherungen der Krankenkasse (VVG);
- bei Kindern: Steueranteil, erhöhte Wohnkosten (falls über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum) und Kosten für Zusatzversicherungen der Krankenkasse (VVG).
1.10
Resultiert nach Deckung sämtlicher Positionen des erweiterten familienrechtlichen Bedarfs nach wie vor ein Überschuss, ist dieser im Grundsatz nach "grossen und kleinen Köpfen" auf die Erwachsenen und die Kinder zu verteilen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Weitere Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys etc. sind aus dem Überschussanteil zu finanzieren.
2.
Ausgangslage und Phasen
Es ergeben sich folgende für die Unterhaltsberechnung relevante Phasen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei der Phasenbildung gewisse Vereinfachungen und Zusammenfassungen von unterhaltsändernden Elementen unumgänglich sind:
Phase I: 19. Februar 2025 bis 31. August 2025;
Phase II: ab 1. September 2025 (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Gesuchsgegnerin nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist von sechs Monaten).
3.
Einkommensverhältnisse
3.1
Einkommen des Gesuchstellers
3.1.1
Es ist unbestritten, dass sich der Gesuchsteller seit dem 31. Dezember 2021 in Frühpension befindet und seit dem 1. Januar 2022 eine Altersrente der Pensionskasse L._____ in der Höhe von CHF 7'780.85 pro Monat erzielt (act. 3/8), abzüglich AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige vom CHF 325.– pro Monat (act. 3/9). Das monatliche Nettoeinkommen beträgt somit rund CHF 7'456.– (vgl. act. 1 Rz. 20, act. 22 Rz. 41). Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin (act. 22 Rz. 41, act. 40 S. 2) ist dem Gesuchsteller keine 13. AHV-Rente anzurechnen, denn eine solche steht diesem erst – der Gesuchsteller vollendet das 65. Altersjahr am 4. Dezember 2028 – ab dem Jahr 2029 zu und deren Höhe ist überdies derzeit noch unbekannt.
3.1.2
Ferner ergibt sich aus den Steuererklärungen 2022 und 2023 der Parteien, dass der Gesuchsteller Einkünfte aus Wertsschriften von CHF 16'394.– im Jahr 2022 (act. 3/11) und CHF 16'022.– im Jahr 2023 (act. 3/12) erzielt hat. Die entsprechenden Einkünfte sind ausgewiesen und dem Gesuchsteller als Einkommen anzurechnen (act. 1 Rz. 20, act. 39 Rz. 24, act. 3/10-11, act. 39 Beilagen 31 und 32). Entsprechend resultiert ein monatlich anrechenbares Durchschnittseinkommen aus Wertschriften von rund CHF 1'350.– (CHF 16'394.– + CHF 16'022.– / 24).
3.1.3
Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsteller für die beide Berechnungsphasen ein Nettoeinkommen in Höhe von CHF 8'806.– (exkl. Kinderzulagen) anzurechnen (CHF 7'456.– + CHF 1'350.–).
3.2
(Hypothetisches) Einkommen der Gesuchsgegnerin
3.2.1
Die Parteien sind sich einig, dass die Gesuchsgegnerin derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (act. 1 Rz. 21; act. 22 Rz. 44). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.
3.2.2
Der Gesuchsteller führt in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Gesuchsgegnerin zusammengefasst aus, gestützt auf das Primat der Eigenversorgung und als nicht obhutsinhabender Elternteil sei ihr grundsätzlich eine 100 % Erwerbstätigkeit zumutbar. Sollte dies aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht möglich sein, müsse eine lV-Anmeldung geprüft werden. Die Gesuchsgegnerin sei gelernte Financial Controllerin (Weiterbildungen "Controllers Trainingsprogramm in fünf Stufen") und habe einen Hochschulabschluss (act. 1 Rz. 21 ff., act. 39 Rz. 29 und Beilage 33). Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin handle es sich dabei nicht bloss um Einführungskurse. Diese Ausbildung richte sich an Fach- und Führungskräfte aus Controller-Service, Rechnungswesen und Accounting, Unternehmensplanung, Betriebswirtschaft, Unternehmensentwicklung und lnformation Management. Dass die Gesuchsgegnerin lediglich eine einfache körperliche oder manuelle Tätigkeit finden würde, werde damit bestritten (act. 39 Rz. 29). Mit ihrer Ausbildung könne die Gesuchsgegnerin eine Erwerbstätigkeit in der Unternehmensplanung oder als Buchhalterin ausführen. Es sprächen sodann weder die Kinderbetreuung, noch das Alter oder die Deutschkenntnisse gegen eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit und es sei ihr trotz des längeren Arbeitsunterbruchs (seit 2008) aufgrund des aktuellen Fachkräftemangels möglich, in diesem Bereich wieder eine Anstellung zu finden. Der Gesuchsgegnerin sei daher ein hypothetisches Erwerbseinkommen von mindestens CHF 5'500.– brutto pro Monat anzurechnen (act. 1 Rz. 21 ff., act. 39 Rz. 27 ff.). Selbstverständlich sei der Gesuchsgegnerin für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit eine angemessene Übergangsfrist anzurechnen, allerdings sei diese auf maximal sechs Monate zu be- schränken. Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte zweijährige Übergangsfrist sei nicht notwendig, denn die Gesuchsgegnerin habe als nicht obhutsinhabender Elternteil grundsätzlich für den Kindesunterhalt von C._____ aufzukommen und bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht. Zudem habe die Gesuchsgegnerin zufolge der Obhutszuteilung keine Betreuungsaufgaben zu übernehmen und könne sich intensiv um ihren beruflichen Wiedereinstieg kümmern, wobei sie sich auch
beim RAV melden könne. Schliesslich konkurrenziere der eheliche Unterhalt der Gesuchsgegnerin de facto mit der Unterstützung ihres erstgeborenen Sohnes M._____. Zwar gehe der Ehegattenunterhalt einem Volljährigenunterhalt vor, es handle sich aber um den Sohn der Gesuchsgegnerin und es dürfte in ihrem Interesse sein, dass die Unterstützungszahlungen weiterhin geleistet werden könnten; schliesslich treffe sie als Elternteil eine Unterstützungspflicht bis zum Abschluss der angemessenen Ausbildung (act.39 Rz. 28).
3.2.3
Die Gesuchsgegnerin bestreitet gelernte Financial Controllerin zu sein. Die vom Gesuchsteller aufgelegten Diplome (act. 3/14-15) seien Einführungskurse («Workshops»), die an das Feld des Controllings heranführten. Es sei zwar korrekt, dass sie einen Bachelor of Science in International Business Administration der N._____ [Universität in Afrika] ausweisen könne, dabei sei jedoch mehr als fragwürdig, ob von einer im schweizerischen arbeitsmarktlichen Umfeld anerkannten Ausbildung zu sprechen sei. Zudem belege der vom Gesuchsteller aufgelegte Lebenslauf der Gesuchsgegnerin (act. 3/13), dass sie in diesem Bereich mit Unterbrüchen insgesamt gerade einmal zwei Jahre und zwei Monate tätig gewesen sei. Ansonsten habe die Gesuchstellerin in der Produktion gearbeitet (act. 22 Rz. 46, act. 40 S. 3). Im Jahre 2008 hätten sich die Parteien auf das klassische Rollenmodell geeinigt. Seither habe sich die Gesuchsgegnerin ausschliesslich der Führung des Haushalts und der Kindererziehung gewidmet (act. 22 Rz. 47). Der Gesuchsgegnerin sei zwar bewusst, dass sie sich aufgrund ihres Alters bis zur Pensionierung erneut im Arbeitsmarkt zu integrieren habe (act. 22 Rz. 48; act. 40 S. 3). Es sei jedoch utopisch zu meinen, die Gesuchsgegnerin könne nach bald siebzehnjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt im Alter von 46 Jahren ohne Vorliegen einer anerkannten Ausbildung und ohne Fachkenntnisse ab sofort ein ansprechendes Ein- kommen generieren (act. 22 Rz. 47, act. 40 S. 3). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, die vorliegend grosszügig bemessen werden solle, da die konkreten Umstände offensichtlich keine sofortige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zuliessen. Einerseits bedeute die Trennung für die Gesuchsgegnerin eine einschneidende Zäsur. Der Gesuchsteller sei stets für finanzielle und administrative Belange zuständig gewesen und die Gesuchsgegnerin sei weiterhin vom Gesuchsteller finanziell abhängig. Sie werde Zeit brauchen, um sich nun in sämtlichen Lebensbereichen alleine zurechtzufinden. Andererseits sei bei der Bemessung der Übergangsfrist auch die lange Abwesenheit der Gesuchsgegnerin vom Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (act. 22 Rz. 48). Folglich sei der Gesuchsgegnerin während der zweijährigen Trennungsfrist bzw. bis zum Zeitpunkt der Scheidung kein hypothetisches Einkommen
anzurechnen (act. 22 Rz. 48 und 51). Sollte das Gericht der Gesuchsgegnerin wider Erwarten bereits während des Getrenntlebens ein hypothetisches Einkommen anrechnen wollen, würde die Gesuchsgegnerin angesichts ihres Alters und ihrer Ausbildung einzig eine Teilzeitarbeit im Tätigkeitsbereich des Kompetenzniveaus 1 (d.h. einfache körperliche oder manuelle Tätigkeiten) finden und einen Lohn im Sinne der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) in der Höhe von CHF 3'756.– netto (inkl. 13. Monatslohn) bei einem 100 %-Pensum bzw. CHF 3'005.– bei einem 80 %-Pensum (act. 24/6) erzielen. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte zukünftige Nettolohn von CHF 5'500.– sei utopisch (act. 22 Rz. 51 f., act. 40 S. 3).
3.2.4
Wie bereits erwähnt (vgl. E. VI.1.3 und VI.1.6) besteht die Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit als Grundsatz bereits ab dem Trennungszeitpunkt, wenn – wie es vorliegend unstrittig ist – keine Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht (BGE 138 III 97 E. 2.2). Zunächst ist zu prüfen, ob eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Gesuchsgegnerin als zumutbar erscheint (Rechtsfrage) und ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 m.H.).
3.2.5
Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass sie sich aufgrund ihres Alters bis zur Pensionierung erneut in den Arbeitsmarkt integrieren muss (act. 22 Rz. 48, act. 40 S. 3). Das Alter der Gesuchsgegnerin (heute 46 Jahre) für sich genommen schliesst die Aufnahme einer Erwerbsarbeit nicht aus (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.5, wo die sog. "45er-Regel" aufgegeben wurde). Die Gesuchsgegnerin beansprucht ein 80%-Pensum, da sie davon ausgeht, dass ihr die alleinige Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____ zugeteilt wird (vgl. act. 22 Rz. 45). Da C._____ jedoch unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen ist, hat die Gesuchsgegnerin – wie vom Gesuchsteller zutreffend erwogen – keine Betreuungspflichten mehr (vgl. E. IV.2). Somit ist der Gesuchsgegnerin eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum zuzumuten. Die Tatsache, dass sich die Gesuchsgegnerin während der Ehe mehrheitlich um den Haushalt und die Kinderbetreuung gekümmert hat, ändert nichts daran. Weitere Umstände, aufgrund derer der Gesuchsgegnerin ein 100 %-Pensum nicht zumutbar wäre, wurden nicht vorgebracht.
3.2.6
Vorliegend ist sodann festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin gemäss eigenen Angaben über einen Bachelor of Science in International Business Administration der N._____ verfügt, wobei sie die Anerkennung ihres Bachelorabschlusses auf dem Schweizer Arbeitsmarkt in Frage stellt (act. 22 Rz. 46). In der deutschen Sprache verfügt sie über das Zertifikat B2 (act. 3/16). Sie hat offenbar verschiedene kurze Weiterbildungen bzw. Seminare und Workshops im Bereich Controlling absolviert (act. 3/14-15). Aus dem vom Gesuchsteller eingereichten Lebenslauf der Gesuchsgegnerin (act. 3/13) geht jedoch hervor, dass sie kaum im Bereich Controlling tätig war. Zwischen Ende 2003 und Ende 2007 hat sie drei kurze Arbeitserfahrungen von jeweils weniger als einem Jahr gesammelt, die zum Teil den Bereich "Controlling" betrafen: ein zehnmonatiges Praktikum im Bereich "Finance & Treasury", eine neunmonatige Arbeitstätigkeit im Bereich "Finance Controlling" und eine siebenmonatige Tätigkeit als "Financial Accountant". Seit 2007 hat sie nicht mehr in diesem Bereich gearbeitet (act. 3/13). Angesichts ihrer Ausbildung und Qualifikationen, ihrer sehr geringen Berufserfahrung im Bereich Controlling, ihres Alters sowie ihrer siebzehnjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erscheint es der Gesuchsgegnerin kaum möglich, in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit im Bereich Controlling aufzunehmen, zumal sich die Anforderungen in dieser Branche in den letz- ten 18 Jahren gewandelt haben dürften. Viel realistischer erscheint – im Einklang mit ihren Ausführungen (act. 22 Rz. 52 f., act. 24/6, act. 40 S. 3) – die Aufnahme einer einfachen körperlich-handwerklichen Tätigkeit, beispielsweise in der Produktion. Die Gesuchsgegnerin hat denn auch bereits in der Produktion gearbeitet (act. 3/13).
3.2.7
Bei der Möglichkeit der Berufstätigkeit handelt es sich um eine Tatfrage, weshalb auch unter Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime auf die Parteivorbringen abzustellen ist und die Parteien auf allfällige Zugeständnisse zu behaften sind. Die Unmöglichkeit einer Tätigkeit bzw. eines bestimmten Einkommens kann eine Partei insbesondere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und die Darlegung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen (OGer ZH LE230037 vom 16. Juli 2024 E. III.3.2.1; BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2). Mit Bezug auf die tatsächlichen Möglichkeiten einer Berufsausübung ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin selbst davon ausgeht, dass ihr eine Anstellung im Tätigkeitsbereich des Kompetenzniveaus 1 (d.h. einfache körperliche oder manuelle Tätigkeiten) im Sinne der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (act. 24/6), beispielsweise in der Produktion, möglich ist (act. 22 Rz. 51 f., act. 40 S. 3). Sie macht keinerlei ergebnislose Stellensuche geltend und hat sich offenbar auch nicht beim RAV anmeldet. Demgegenüber legt die Gesuchsgegnerin glaubhaft dar (act. 22 Rz. 52 f., act. 40 S. 3), dass es ihr aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer siebzehnjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und ihrer sehr magern Berufserfahrung im Bereich Controlling (drei Erfahrungen von jeweils sieben bis zehn Monaten, vgl. act. 3/13) entgegen der Ansicht des Gesuchstellers unmöglich wäre, eine Arbeitsstelle in dieser Branche zu finden. Zusammengefasst bestehen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Hindernis für den Wiedereinstieg der Gesuchsgegnerin ins Berufsleben. Sie hat eine Anstellung im Tätigkeitsbereich des Kompetenzniveaus 1 (d.h. einfache körperliche oder manuelle Tätigkeiten) im Sinne der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE), beispielsweise in der Produktion, zu finden.
3.2.8
Bei der Frage, ob und in welcher Höhe ein Einkommen effektiv erzielbar ist, handelt es sich um eine Tatfrage, weshalb die Parteien wie erwähnt auf Zugeständnisse zu behaften sind. Die Gesuchsgegnerin hat anerkannt, dass sie bei einem 100%-Pensum ein Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 3'756.– erzielen könnte (act. 22 Rz. 52 f.). Da ihr vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen eine einfache körperliche oder manuelle Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 im Sinne der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE), beispielsweise in der Produktion (vgl. act. 24/6), zumutbar und möglich ist, ist ihr somit ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'756.– anzurechnen.
3.2.9
Hingegen handelt es sich bei der Frage nach der Übergangsfrist um eine Rechtsfrage (BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 5.5 m.H.), weshalb die Dispositionsmaxime nicht zum Tragen kommt. Der Gesuchsgegnerin ist für die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit in der Regel eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.). In Bezug auf den Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin nicht eine bisherige Erwerbstätigkeit ausdehnen, sondern eine solche erst aufnehmen muss. Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin seit 2008 nicht erwerbstätig war, sondern sich mehrheitlich um den Haushalt und die Kinderbetreuung gekümmert hat. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Gesuchsgegnerin über wenig Arbeitserfahrung verfügt (vgl. insb. act. 3/13). Wie der Gesuchsteller aber zu Recht erwähnt (act. 39 Rz. 28), hat die Gesuchsgegnerin durch die Zuteilung der Obhut an den Gesuchsteller (vgl. E. IV.2) keine Betreuungspflichten mehr und dafür mehr Zeit für die Stellensuche. Da die Gesuchsgegnerin grundsätzlich für den Unterhalt von C._____ aufzukommen hat, ist sie verpflichtet, ihre Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen. Es dürfte sodann nicht allzu schwierig sein, eine einfache körperliche oder manuelle Tätigkeit im Kompetenzniveau 1, beispielsweise in der Produktion, zu finden. Besonders günstige Verhältnisse, die eine besonders grosszügige Übergangsfrist für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Gesuchsgegnerin rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint es angemessen, der Gesuchsgegnerin eine Übergangsfrist von sechs Monaten für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzugestehen und ihr ab 1. September
2025 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'756.– netto pro Monat anzurechnen.
3.2.10
Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegnerin für die Phase I kein Einkommen und für die Phase II (ab dem 1. September 2025) ein hypothetisches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 3'756.– (exkl. Kinderzulagen) bei einem 100%-Pensum anzurechnen.
3.3
Einkommen von C._____
Im Kanton Zürich beträgt die Kinderzulage CHF 215.– bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, und ab dem 12. Altersjahr monatlich CHF 268.–. Die Ausbildungszulage für Jugendliche bis höchstens zum 25. Lebensjahr beläuft sich ebenfalls auf CHF 268.– (§ 4 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Januar 2009). In der Phase I ist C._____ kein Einkommen anzurechnen, da die Gesuchsgegnerin noch nicht erwerbstätig und der Gesuchsteller bereits pensioniert ist. Ab Phase II ist C._____ eine Kinderzulage von CHF 268.– als Einkommen anzurechnen, da davon auszugehen ist, dass die Gesuchsgegnerin ab diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und somit Kinderzulagen beziehen kann.
3.4
Gesamteinkommen aller Beteiligten
Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass zur Deckung des Bedarfs aller Beteiligten folgende Einkommen zur Verfügung stehen (gerundet, in CHF, pro Monat):
Einkommen Gesuchgegnerin Gesuchsteller C._____
Phase I 0.– 8'806.– 0.–
Phase II 3'756.– 8'806.– 268.–
4.
Bedarf der Beteiligten
4.1
Phase I (ab 19. Februar 2025 bis 31. August 2025)
Dem Einkommen der Parteien und von C._____ ist deren Bedarf gegenüberzustellen. Für die Beteiligten ergibt sich aufgrund der Akten und Angaben der Parteien sowie unter Berücksichtigung der Richtlinien folgender erweiterter Bedarf während der Phase I (gerundet; in CHF):
Phase I Gesuchgegnerin Gesuchsteller C._____
Grundbetrag 1'200.– 1'350.– 600.–
Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 1'800.– 1'763.– 881.–
Krankenkasse (KVG) 334.– 334.– 73.–
Total betreibungsrechtliches 3'334.– 3'447.– 1'554.– Existenzminimum (Notbedarf)
Steuern 214.– 294.– 189.–
Total erweitertes 3'548.– 3'741.– 1'743.– Existenzminimum
4.1.1
Grundbeträge: Die zu berücksichtigenden Grundbeträge ergeben sich aus den Richtlinien (BGE 147 III 265 E. 7.2, vgl. auch E. 6.4). Da C._____ unter der alleinigen Obhut des Gesuchstellers steht (vgl. E. IV.2), ist dem Gesuchsteller antragsgemäss ein Grundbetrag von CHF 1'350.– anzurechnen (act. 1 Rz. 26). Demgegenüber ist einen Grundbetrag von CHF 1'200.– beim Bedarf der Gesuchsgegnerin einzusetzen. Der Grundbetrag von C._____ beträgt CHF 600.–.
4.1.2
Wohnkosten:
4.1.2.1
Bei den Wohnkosten sind grundsätzlich nur jene Kosten zu berücksichtigen, die dem eigentlichen Wohnzweck dienen (vgl. OGer ZH LE180010 vom 19. Juni 2018 E. 2.3.4). Angerechnet werden die effektiv anfallenden Wohnkosten (inkl. Nebenkosten). Dazu gehören die monatlichen Mietzinse (inkl. Nebenkosten für Hauswartung, Beleuchtung der gemeinschaftlich genutzten Räume, Verwaltungskosten, Liftwartung, Gartenunterhalt für gemeinschaftlich genutzte Aussenräume usw.), die durchschnittlichen, auf zwölf Monate verteilten monatlichen Aufwendungen für Heizungsenergie sowie die Mietkautionsversicherung (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis - Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023 Rz. 971 ff.). Bei einem Haus- oder Wohnungseigentümer sind anstelle des Mietzinses die Liegenschaftenkosten (samt Nebenkosten) zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Diese bestehen aus dem Hypothekarzins, den öffentlichrechtlichen Abgaben (z.B. Gebäudeversicherungsprämien, Entsorgungsgebühren) und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (DOLDER/DIETHELM, Eheschutz (Art. 175 ff. ZGB) - ein aktueller Überblick, AJP 6/2003 S. 655 ff., S. 660).
4.1.2.2
Der Gesuchsteller macht für die Gesuchsgegnerin Wohnkosten in der Höhe von geschätzt monatlich CHF 1'300.– für die Miete geltend, mit dem Hinweis, dass diese künftigen Wohnkosten noch nicht bekannt seien (act. 1 Rz. 27). Dabei lässt er offen, ob die Nebenkosten in diesem Betrag inbegriffen sind oder nicht. Die Gesuchsgegnerin geht davon aus, dass ihr die eheliche Wohnung zugewiesen wird, weshalb sie keine weiteren Ausführungen zur Höhe ihrer künftigen Wohnkosten macht (vgl. act. 22 Rz. 56, act. 40). Aufgrund des örtlichen Wohnungsmarktes und im Sinne der Gleichbehandlung (vgl. die nachstehenden Erwägungen) erscheint es angemessen, Wohnkosten inklusive Nebenkosten in der Höhe von CHF 1'800.– im Bedarf der Gesuchsgegnerin einzusetzen.
4.1.2.3
Die Wohnkosten des Gesuchstellers für die Familienwohnung sind ausgewiesen und setzen sich zusammen aus dem jährlichen Hypothekarzins in der Höhe von CHF 16'200.– (act. 3/18) und den Nebenkosten, welche sich jährlich auf CHF 15'527.35 belaufen (act. 3/19). Monatlich fallen somit Wohnkosten in der Höhe von CHF 2'644.– (CHF 31'727.35 / 12 Monate) an (act. 1 Rz. 27). Dieser Be- trag wurde von der Gesuchsgegnerin anerkannt (act. 22 Rz. 56). Der Betrag von CHF 2'644.– ist dementsprechend nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, weshalb auf den Gesuchsteller 2/3 bzw. CHF 1'763.– und auf C._____ 1/3 bzw. CHF 881.– entfallen.
4.1.3
Krankenkasse (KVG): Im Bedarf zu berücksichtigen sind die tatsächlich anfallenden Krankenkassenprämien bzw. der Prämienaufwand der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis - Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023, N 1011). Die monatlichen Krankenkassenkosten (KVG) des Gesuchstellers und der Gesuchsgegenerin sind ausgewiesen und unbestritten (act. 1 Rz. 28, act. 22 Rz. 56).
4.1.4
Steuern: Bei der Berechnung dieser Position ist naturgemäss jeweils nur eine Annäherung möglich, da ihre Höhe von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen abhängt und zugleich aber auch (als Position des gebührenden Bedarfs) selbst Kriterium für die Bemessung ebendieses Unterhaltsbeitrages ist. Eine exakte, endgültige Steuerberechnung ist somit nicht möglich. In diesem Sinne wird der Steueranteil vereinfachend festgelegt und nur eine Approximation mittels dem Unterhaltsrechner der Zürcher Gerichte vorgenommen. Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung wird der auf den Kinderunterhalt entfallende Steueranteil proportional berechnet. Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E.4.2.3.5). Unabhängig von der Obhutsregelung (alleinig oder alternierend) stehen der ermässigte Familientarif und der Kinderabzug immer dem Elternteil zu, der die Unterhaltszahlungen erhält und versteuern muss (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis - Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023 Rz. 1078). Beim Gesuchsteller beträgt der persönliche Steueranteil gemäss Steuerrechner (geschätzt) rund CHF 294.– und bei C._____ CHF 189.–. Demgegenüber werden der Gesuchsgegnerin persönlich Steuern von (geschätzt) rund CHF 214.– fällig.
4.2
Phase II (ab 1. September 2025)
Im Folgenden wird nur auf die Positionen eingegangen, bei denen gegenüber Phase I eine Anpassung vorgenommen wurde. Für die Beteiligten ergibt sich aufgrund der Akten und Angaben der Parteien sowie unter Berücksichtigung der Richtlinien folgender erweiterter Bedarf während der Phase II (gerundet; in CHF):
Phase II Gesuchgegnerin Gesuchsteller C._____
Grundbetrag 1'200.– 1'350.– 600.–
Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 1'800.– 1'763.– 881.–
Krankenkasse (KVG) 334.– 334.– 73.–
Total betreibungsrechtliches 3'334.– 3'447.– 1'554.– Existenzminimum
Steuern 456.– 520.– 308.–
Radio- und Fernsehgebühr 30.– 20.– 10.– (pauschal)
Hausrats- und 30.– 20.– 10.– Haftpflichtversicherung (pauschal)
Kommunikationskosten 120.– 80.– 40.– (pauschal)
Zusatzversicherung (VVG) 11.– 9.– 0.–
Total erweitertes 3'981.– 4'095.– 1'922.– Existenzminimum
4.2.1
Steuern: Gemäss Steuerrechner beträgt der persönliche Steueranteil beim Gesuchsteller (geschätzt) rund CHF 520.– und bei C._____ CHF 308.–. Demgegenüber werden der Gesuchsgegnerin persönlich Steuern von (geschätzt) rund CHF 456.– fällig.
4.2.2
Radio- und Fernsehgebühr: Für die gemäss Radio- und Fernsehgesetz geschuldete Serafe-Gebühr ist pro Haushalt rund CHF 30.– pro Monat in den Bedarf aufzunehmen. Im Haushalt des Gesuchstellers sind die CHF 30.– nach grossen und kleinen Köpfen auf den Gesuchsteller und C._____ aufzuteilen (vgl. u.a. BGer 5A_947/2021 vom 24. März 2022 E. 2;5A_417/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2 f.).
4.2.3
Hausrats- und Haftpflichtversicherung: Pro Haushalt ist praxisgemäss eine Pauschale von CHF 30.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung einzusetzen. Im Haushalt des Gesuchstellers sind die CHF 30.– nach grossen und kleinen Köpfen auf den Gesuchsteller und C._____ aufzuteilen.
4.2.4
Kommunikationskosten: Im Bedarf beider Parteien ist praxisgemäss eine Kommunikationspauschale von CHF 120.– für Telefonie und Internetznutzung zu berücksichtigen. Im Haushalt des Gesuchstellers sind die CHF 120.– nach grossen und kleinen Köpfen auf den Gesuchsteller und C._____ aufzuteilen.
4.2.5
Zusatzversicherung (VVG): Die monatlichen Zusatzversicherungskosten des Gesuchstellers in Höhe von CHF 8.50 und der Gesuchsgegnerin in der Höhe von CHF 11.– sind ausgewiesen (act. 3/21) und unbestritten (act. 1 Rz. 28, act. 22 Rz. 57). Für C._____ werden keine Zusatzversicherungskosten geltend gemacht.
5.
Berechnung der Unterhaltsbeiträge
5.1
In der Phase I lebt C._____ im Haushalt des allein obhutsberechtigten Gesuchstellers, weshalb die Gesuchsgegnerin grundsätzlich für den gesamten Barbedarf von C._____ aufzukommen hätte. Da die Gesuchsgegnerin in der Phase I jedoch noch über kein Einkommen verfügt, hat der Gesuchsteller für den Barbedarf von C._____ aufzukommen. Nach Deckung seines Notbedarfs und seiner laufenden Steuern verbleibt dem Gesuchsteller ein Betrag von CHF 5'065.–, was seiner Leistungsfähigkeit entspricht. Nach Deckung des Barbedarfs von C._____ verbleibt dem Gesuchsteller ein Überschuss von CHF 3'322.–, mit welchem er für den Notbedarf der Gesuchsgegnerin aufzukommen hat. Bei der Gesuchsgegnerin verbleibt ein Fehlbetrag von CHF 226.–, den sie selbst zu tragen hat. Demnach schuldet der
Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin in der Phase I einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'322.–.
Phase I Gesuchgegnerin Gesuchsteller C._____ Total
Einkommen 0.– 8'806.– 0.– 8'806.–
Bedarf 3'548.– 3'741.– 1'743.– 9'032.–
Überschuss / Manko - 3'548.– 5'065.– - 1'743.– - 226.–
5.2
In der Phase II lebt C._____ auch im Haushalt des allein obhutsberechtigten Gesuchstellers, weshalb die Gesuchsgegnerin grundsätzlich für den gesamten Barbedarf von C._____ aufzukommen hätte. Allerdings kann die Gesuchsgegnerin ihren erweiterten Bedarf von CHF 3'981.– mit ihrem (hypothetischen) Einkommen von CHF 3'756.– nicht decken (Fehlbetrag von CHF 225.–), weshalb der Gesuchsteller für C._____s Barbedarf aufzukommen hat. Nach Deckung seines erweiterten Bedarfs verbleibt dem Gesuchsteller ein Betrag von CHF 4'711.–, was seiner Leistungsfähigkeit entspricht. Nach Deckung des Barbedarfs von C._____ und des Fehlbetrags bei der Gesuchsgegnerin verbleibt ein Gesamtüberschuss von CHF 2'832.–, der nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen ist. Damit beträgt der Überschussanteil der Parteien je 40% bzw. CHF 1'133.– und derjenige von C._____ 20% bzw. CHF 566.–. Nach dem Gesagten schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin in der Phase II einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'358.– (CHF 1'133.– + CHF 225.–).
Phase II Gesuchgegnerin Gesuchsteller C._____ Total
Einkommen 3'756.– 8'806.– 268.– 12'830.–
Bedarf 3'981.– 4'095.– 1'922.– 9'998.–
Überschuss / Manko - 225.– 4'711.– - 1'654.– 2'832.–
5.3
Der Gesuchsteller ist demnach zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar je im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen:
Phase I (ab 19. Februar 2025 bis 31. August 2025): CHF 3'322.–
Phase II (ab 1. September 2025): CHF 1'358.–.
5.4
In der Phase II ist die Gesuchsgegnerin sodann zu verpflichten, dem Gesuchsteller die von ihr für C._____ bezogenen Familienzulagen in Höhe von CHF 268.– monatlich zu überweisen, erstmals ab 1. September 2025.
5.5
Nach ständiger obergerichtlicher Praxis sind die Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren nicht zu indexieren (vgl. OGer ZH LE180024 vom 27. November 2018 E. III.4.6).
VII. Gütertrennung
1.
Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so ordnet das Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung an, wenn die Umstände es rechtfertigen. Das Eheschutzgericht soll alle Lebensumstände der Parteien prüfen und im Hinblick darauf über die Anordnung der Gütertrennung entscheiden. Die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, ist für sich allein kein Umstand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt. Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar, der nicht leichtfertig vorgenommen werden darf. Der um Anordnung der Gütertrennung ersuchende Ehegatte muss glaubhaft machen, dass der andere Ehegatte Vorkehrungen getroffen hat oder kurz davor steht, die finanziellen Ansprüche des Ansprechers zu gefährden. Damit reicht eine abstrakte Gefährdung der finanziellen Interessen eines Ehegatten nicht aus; es braucht Anzeichen für das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation (BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, Art. 176 N 9). Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die Gütertrennung entweder angeordnet werden auf den Zeitpunkt, an dem das Begehren eingereicht wurde (Art. 204 Abs. 2 ZGB analog) oder auf einen gemeinsam gewählten Stichtag (BGer 5P.391/2000 vom 11. Dezember 2000
2.
Der Gesuchsteller beantragt die Anordnung der Gütertrennung (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 7) mit der Begründung, dass die Gesuchsgegnerin in ihrem aktuellen gesundheitlichen Zustand (Psychose mit Wahnvorstellungen und Halluzinationen) nicht berechenbar sei. Das Vermögen der Parteien sei dadurch gefährdet, denn es müsse damit gerechnet werden, dass die Gesuchsgegnerin im Wahn und aus Angst vor Dämonen grosse Vermögensteile beispielsweise an Online-Prediger oder angebliche Heiler spende. Überdies sei die Wiederaufnahme eines gemeinsamen Haushalts für den Gesuchsteller definitiv ausgeschlossen (act. 1 Rz. 36). Die Gesuchgegnerin entgegnet, es bestehe kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 185 Abs. 2 ZGB, der die Anordnung der Gütertrennung erforderlich mache. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr Gesundheitszustand einwandfrei sei und die Anordnung der Gütertrennung nicht unter Angabe einer abstrakten Gefährdung erfolgen könne. Die Behauptung, die Gesuchsgegnerin würde «im Wahn und aus Angst vor Dämonen grosse Vermögensteile beispielsweise an Online-Prediger oder angebliche Heiler spenden» sei völlig aus der Luft gegriffen. Das Gesuch des Gesuchstellers sei daher abzuweisen (act. 22 Rz. 69 ff.). Der Gesuchsteller liess sich in der Folge nicht mehr dazu vernehmen.
3.
Der Gesuchsteller hat nicht glaubhaft dargetan, inwiefern seine finanziellen Interessen durch die Gesuchsgegnerin und deren Gesundheitszustand besonders gefährdet sein sollen. Vielmehr beschränken sich seine Behauptungen auf eine mögliche abstrakte Gefährdung seiner finanziellen Interessen. Dementsprechend ist der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der Gütertrennung abzuweisen.
VIII. Prozesskostenbeitrag
1.
Die Gesuchsgegnerin beantragt einen Prozesskostenvorschuss vom Gesuchsteller in der Höhe von CHF 7'500.– zzgl. MWST und Auslagen (vgl. act. 22 Rechtsbegehren Ziff. 11). Eventualiter beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung (vgl. act. 22 Rechtsbegehren Ziff. 12, act. 25). Zur Begründung führt sie aus, sie sei aufgrund der vorliegenden finanziellen Verhältnisse bedürftig, denn sie verfüge weder über ein monatliches Einkommen noch über massgebende Vermögensgegenstände. Der Gesuchsteller sei im Rahmen der ehelichen Unterstützungspflicht verpflichtet und auch finanziell in der Lage, ihr die Gerichts- und Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens vorzuschiessen. Unter Berücksichtigung der diametralen Anträge der Parteien, den umfangreichen Akten inklusive derjenigen der KESB, sowie der Notwendigkeit der Übersetzung generiere das vorliegende Verfahren einiges an Aufwand, sodass es sich rechtfertige, vorab einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 7'500.– zzgl. MWST und Auslagen zu verlangen. Der Gesuchsteller lässt ausführen, dass er der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss bezahlen werde, sollte das Gericht ihn dazu verpflichten. Er behalte sich allerdings bereits jetzt ausdrücklich vor, seinen Rückforderungsanspruch im Rahmen des Scheidungsverfahrens bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend zu machen und diesen mit entsprechenden Forderungen der Gesuchsgegnerin zu verrechnen (act. 39 Rz. 34).
2.
Im Gegensatz zu einem Scheidungsprozess besteht im Eheschutzverfahren für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Endentscheid kein Raum mehr, weil der Entscheid darüber mit dem Endentscheid zusammenfiele. Die angesprochene Partei kann allerdings im Rahmen eines Endentscheides praxisgemäss gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, der ansprechenden Partei die Gerichts- und Anwaltskosten in Form eines Prozesskostenbeitrags zu ersetzen. Dies ist ein Gebot des Rechtsschutzes und dient der Waffengleichheit unter den Ehegatten. Anzufügen ist, dass es sich auch beim Prozesskostenbeitrag um einen blossen Vorschuss handelt, der einen Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder dessen Anrechnung auf güterrechtliche und bzw. oder zivilprozessuale Gegenforderungen der ansprechenden Partei auslöst (OGer ZH LE190014 vom 24. April 2019 E. 3.1). Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Entscheids voraus (OGer ZH LE190014 vom 24. April 2019 E. 3.2). Der Prozesskostenbeitrag dient dazu, der ersuchenden Partei die Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen, die sie aufgrund fehlender Mittel nicht selber tragen kann (OGer ZH LE190014 vom 24. April 2019 E. 3.3).
3.
Wie der Anspruch gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege beruht auch derjenige gegenüber dem Ehegatten auf einen Prozesskostenvorschuss unter anderem auf der tatsächlichen Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten. Aus dem verfassungsrechtlichen Begriff der Mittellosigkeit folgt, dass auf die aktuelle ökonomische Situation des Gesuchstellers zum Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abgestellt wird und nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind. Aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes sind das Selbstverschulden des Gesuchstellers an seiner Mittellosigkeit und sein Verzicht auf die Erzielung von Einkommen oder Vermögen sowie die Möglichkeit/Zumutbarkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, als der Gesuchsteller tatsächlich realisiert, unerheblich. Unter Vorbehalt der Fälle von Rechtsmissbrauch ist daher jede Auf- und Anrechnung von hypothetischem Einkommen oder Vermögen unzulässig
4.
Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Gesuchsgegnerin effektiv über kein Einkommen und über kein namhaftes Vermögen verfügt (act. 1 Rz. 21, act. 22 Rz. 44, act. 24/5, act. 26). Wie vorstehend ausgeführt, darf die Beurteilung des Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags bzw. eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes nicht auf das ab dem 1. September 2025 anzurechnende hypothetische Einkommen der Gesuchsgegne- rin von CHF 3'756.– (vgl. E. VI.3.2 hiervor) abgestellt werden. Ferner ist unbestritten, dass der Gesuchsteller über ein weitaus höheres effektives Einkommen verfügt als die Gesuchsgegnerin. Der Gesuchsteller ist ferner im Besitz von ausreichend Vermögen (vgl. act. 3/10-11), auf das die Gesuchsgegnerin voraussichtlich zumindest teilweise einen güterrechtlichen Anspruch hat. Es erscheint mithin – nicht zuletzt auch im Sinne der "Waffengleichheit" – angezeigt, den Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Beitrag an die Prozesskosten zu bezahlen. Was die Höhe des Prozesskostenbeitrages angeht, erscheint der beantragte Betrag von CHF 7'500.– den Umständen angemessen und wurde vom Gesuchsteller auch nicht moniert. Der Gesuchsteller ist demnach zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für vorliegendes Verfahren einen Prozesskostenbeitrag unter Anrechnung an spätere güterrechtliche Ansprüche in der Höhe von CHF 7'500.– (zzgl. MWST) zu bezahlen.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Gerichtskosten
1.1
Gemäss § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i. V. m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. In Eheschutzsachen kann die ordentliche Gebühr (CHF 300.– bis CHF 13'000.–) in Eheschutzsachen bis zur Hälfte ermässigt werden. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten aber auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwändig gestalten, kann die Gebühr bis zu jenem Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG).
1.2
Streitig waren in vorliegendem Verfahren in erster Linie die Zuteilung der Obhut und die weiteren Kinderbelange sowie die Unterhaltsbeiträge und die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft. Es fanden eine Verhandlung sowie eine Kinderanhörung statt, und es bedurfte eines superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmeentscheids. In Anbetracht dessen erscheint eine Entscheidgebühr von
CHF 6'000.– dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles als angemessen. Dazu kommen Dolmetscherkosten
2.
Kostenverteilung
2.1
Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf die weiteren Kinderbelange (gemeint sind die elterliche Sorge, die Obhutszuteilung und der persönliche Verkehr) werden die Kosten des Verfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich unabhängig vom Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (OGer ZH LE110049 vom 25. Januar 2012; OGer ZH LE160012 vom 15. November 2016). Davon ist vorliegend auszugehen.
2.2
Vorliegend kann keine der Parteien als übermässig obsiegend oder unterliegend bezeichnet werden, soweit es sich nicht um Kinderbelange handelt, mit Bezug auf welche die Kosten ohnehin hälftig aufzuteilen sind. Die Zuteilung der Familienwohnung wie auch der Kindesunterhalt beruhen auf der Zuteilung der Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____. In Bezug auf den Unterhalt gehen die Anträge der Parteien diametral auseinander. Die vom Gericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge liegen ungefähr dazwischen, womit eine Abweichung von der hälftigen Kostenauflage nicht gerechtfertigt erscheint. Die Gesuchsgegnerin obsiegt zwar insoweit, als dass der Gesuchsteller mit vorliegendem Entscheid zu monatlichen ehelichen Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten ist, während die Gesuchsgegnerin mangels Leistungsfähigkeit – entgegen dem Antrag des Gesuchstellers – trotz Zuteilung der Obhut an den Gesuchsteller keine Kindesunterhaltsbeiträge für C._____ schuldet. Indes hat die Gesuchsgegnerin weitaus höhere Unterhaltsbeiträge beantragt (CHF 3'794.– pro Monat) als ihr zugesprochen wurden. Mit Bezug auf den beantragten Prozesskostenbeitrag und den Antrag auf Anordnung der Gütertrennung obsiegt die Gesuchsgegnerin. Dagegen obsiegt der Gesuchsteller in Bezug auf die Zuteilung der ehelichen Wohnung. Dementsprechend sind die Gerichtskosten (inklusive Dolmetscherkosten) den Parteien hälftig aufzuerlegen. Die Parteientschädigungen sind ausgangsgemäss wettzuschlagen.
X. Rechtsmittel
Entscheide des Eheschutzgerichts stellen vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO dar (vgl. BGE 137 III 475 E. 4.1), weshalb die gegen das vorliegende Urteil offenstehende Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) keine aufschiebende Wirkung hat. Der vorliegende Entscheid ist entsprechend vollstreckbar (nicht jedoch rechtskräftig, BGE 139 III 486 E. 3). Die Berufungsfrist beträgt gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZPO 10 Tage. Werden lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids angefochten, so ist hierfür innert 10 Tagen Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO).
Dispositiv
1.
Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.
2.
Der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2013, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien gemeinsam.
3.
Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für C._____ für die Dauer des Getrenntlebens wie folgt zu übernehmen: An jedem zweiten Wochenende samstags von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr und sonntags von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr (ohne Übernachtung).
4.
Die mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 12. Dezember 2024 für C._____ errichtete Beistandschaft wird vollumfänglich aufrecht erhalten.
Es wird davon Vormerk genommen, dass mit der Beistandschaft K._____, Kinder- und Jugendhilfzentrum (kjz) Meilen, betraut ist.
5.
Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1, E._____, samt Hausrat und Mobiliar wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugeteilt.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. März 2025, 12:00 Uhr, zu verlassen und dem Gesuchsteller die Wohnungs- sowie Autoschlüssel herauszugeben.
6.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar je im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen:
Phase I (ab 19. Februar 2025 bis 31. August 2025): CHF 3'220.–
Phase II (ab 1. September 2025): CHF 1'358.–
7.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für vorliegendes Verfahren einen Prozesskostenbeitrag unter Anrechnung an spätere güterrechtliche Ansprüche in der Höhe von CHF 7'500.– (zzgl. MWST) zu bezahlen.
8.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die von ihr für C._____ bezogenen Familienzulagen in Höhe von CHF 268.– monatlich zu überweisen, erstmals ab 1. September 2025.
9.
Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Grunde:
Unterhaltsphase I vom 19. Februar 2025 bis 31. August 2025:
Einkommen:
Gesuchsteller: CHF 8'806.– netto pro Monat
Gesuchsgegnerin: CHF 0.–
Familienrechtlicher Bedarf:
Gesuchsteller: CHF 3'741.–
Gesuchsgegnerin: CHF 3'548.–
Vermögen: nicht unterhaltsrelevant
Unterhaltsphase II ab 1. September 2025:
Einkommen:
Gesuchsteller: CHF 8'806.– netto pro Monat
Gesuchsgegnerin: CHF 3'756.– (hypothetisches Einkommen)
C._____: CHF 268.– (Familienzulage)
Familienrechtlicher Bedarf:
Gesuchsteller: CHF 4'095.–
Gesuchsgegnerin: CHF 3'981.–
Vermögen: nicht unterhaltsrelevant
10.
Der Antrag auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.
11.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: 255.00 Kosten Dolmetscherin CHF 6255.00 Kosten total
12.
Die Gerichtskosten für den begründeten Entscheid werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Die Gerichtskosten werden aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.– bezogen, sind ihm jedoch zur Hälfte von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
13.
Die Parteientschädigungen für vorliegendes Verfahren werden wettgeschlagen.
14.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
15.
Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung vollstreckbar.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still.
Der Gerichtsschreiber