Abänderung Eheschutz
Rubrum
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im summarischen Verfahren
Geschäfts-Nr.: EE260009-G/U/Va/pn
Mitwirkend: Ersatzrichter Dr. iur. Chr. Arnold Gerichtsschreiber MLaw D. Gasser
Verfügung vom 23. März 2026
in Sachen
Gesuchstellerin
gegen
Gesuchsgegner
betreffend Abänderung Eheschutz
Rechtsbegehren: (act. 1A, sinngemäss)
Es sei im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen das Besuchsrecht des Gesuchsgegners für die gemeinsamen Kinder, C._____ und D._____ aufzuheben.
Erwägungen
1.
Prozessgeschichte
Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 (act. 1A; Poststempel gleichen Datums) stellte die Gesuchstellerin das eingangs genannte Rechtsbegehren und reichte Beilagen (act. 1B; act. 2/1–5) beim hiesigen Einzelgericht ein.
2.
Fehlende Zuständigkeit
2.1
Die Gesuchstellerin verlangt in ihrer Eingabe vom 26. Februar 2026, die Besuche ihrer beiden Kinder, C._____ und D._____, beim Gesuchsgegner zu beenden (act. 1A S. 1). Im Haus des Gesuchsgegners bestehe Todesgefahr und der Gesuchsgegner missbrauche die beiden Kinder, indem er ihnen kein Essen gebe sowie körperliche und psychische Gewalt ausübe (act. 1A S. 1 f.). Weiter bringt die Gesuchstellerin einen konkreten Vorfall vor, wonach die gemeinsame Tochter der Parteien am 13. Februar 2026 der Gesuchstellerin eine Nachricht auf Snapchat geschrieben habe, dass der Gesuchsgegner den gemeinsamen Sohn der Parteien töten wolle und dass es ihnen nicht gut gehe (act. 1A S. 1 f.). Die Leben der Kinder seien durch die Besuche beim Gesuchsgegner gefährdet, weshalb das Besuchsrecht aufzuheben sei (act. 1A S. 3). Bereits hier ist zu erwähnen, dass die Gesuchstellerin am 16. Februar 2026 ebenfalls die Kindesschutzbehörde Meilen per E-Mail über die angeblichen Vorfälle ausführlich informierte (siehe act. 2/1).
2.2
Ändern sich die Verhältnisse nach einem Eheschutzverfahren, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 134 Abs. 4 ZGB). Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile. Die Neugestaltung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile obliegt auch bei Uneinigkeit der Eltern der Kindesschutzbehörde (KUKO ZGB-CANTIENI/VET- TERLI, Art. 134 N 6; CHK ZGB-GASSNER/FREIBURGHAUS, Art. 134 N 14).
2.3
Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig. Auch für die Änderung einer in einem gerichtlichen Urteil festgelegten Besuchsordnung ist die Kindesschutzbehörde zuständig, sofern kein Fall einer Annexzuständigkeit des Gerichts vorliegt (vgl. Art. 275 Abs. 2 ZGB; KUKO ZGB-SCHLATTER/MICHEL, Art. 275 N 7; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 275 N 12). Dasselbe gilt auch für Kindesschutzmassnahmen, welche gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet werden, sofern das Gericht nicht im Rahmen eines hängigen Scheidungs-, Eheschutz oder Abänderungsverfahren zuständig ist (vgl. Art. 315a und Art. 315b ZGB).
2.4
Vorliegend strebt die Gesuchstellerin lediglich die Änderung beziehungsweise Aufhebung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners für die beiden Kinder im Sinne einer Kindesschutzmassnahme an (act. 1A S. 1). Für die Anordnung einer solchen Massnahme ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz der Kinder zuständig. Das hiesige Gericht ist mangels Annexzuständigkeit unzuständig und auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
2.5
Das Gesuch vom 26. Februar 2026 (act. 1A) samt Beilagen (act. 1B und act. 2/1–5) ist dem Gesuchsgegner dennoch mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen (Art. 136 lit. c ZPO).
3.
Kosten- und Entschädigungsfolge
3.1
In Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 5 und § 10 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 250.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2
Der Gesuchstellerin ist mangels eines Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen. Letzteres gilt auch für den Gesuchsgegner, welcher das Gesuch nicht beantworten musste.
Dispositiv
1.
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 250.–.
3.
Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an
die Gesuchstellerin,
– den Gesuchsgegner (unter Beilage von Kopien von act. 1A, act. 1B und act. 2/1–5),
– die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen,
je gegen Empfangsschein.
6.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im
Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
7.
In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still.
Der Gerichtsschreiber