Forderung
Rubrum
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Geschäfts-Nr.: FV230016-G/Fr/pn
Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot Gerichtsschreiberin MLaw N. Fretz
Urteil vom 24. November 2025
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____,
gegen
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics, LL.M. Y._____,
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2)
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin (unter Vorbehalt des Nachklagerechts) CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 zu bezahlen. 2. Es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg- Erlenbach für den Betrag von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beklagten.
Erwägungen
I.
(Prozessgeschichte)
Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin Klage mit genannten Rechtsbegehren ein (act. 2; act. 4/3). Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um den erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten (act. 5), welcher innert Frist einging (act. 9). Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um ihre Klage zu begründen (act. 13). Ein diesbezüglich von der Klägerin am 8. August 2025 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch (act. 15) wurde mit Verfügung vom 15. August 2023 abgewiesen (act. 16). Die begründete Klage vom 25. September 2023 ging innert erstreckter Frist ein (act. 19; act. 20/1-5). Mit Verfügung vom 26. September 2023 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zur Klage Stellung zu nehmen (act. 21). Innert erstreckter Frist ging die Klageantwort am 10. November 2023 ein (act. 24; act. 25/1-9). Am 9. Januar 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 22. April 2024 vorgeladen (act. 26). Am 10. April 2024 stellte der Beklagte ein Verschiebungsgesuch (act. 28), weshalb die Hauptverhandlung auf den 3. Juni 2024 verschoben wurde (act. 36). An dieser trug die Klägerin die Replik (act. 38; act. 39/1-32) und der Beklagte die Duplik (act. 41 S. 3 ff.; act. 40/10-28) vor. Am 8. Oktober 2024 erliess das Gericht die Beweisverfügung und dem Beklagten wurde Frist angesetzt, um die Kosten der Beweiserhebung mit einem Vorschuss von CHF 500.– sicherzustellen (act. 43). Der Vorschuss wurde fristge- recht geleistet (act. 46). Sodann wurden die Parteien auf den 13. Januar 2025 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung (Beweisverhandlung) vorgeladen (act. 47). An dieser Verhandlung erfolgte die Parteibefragung des Beklagten (act. 59) sowie die Zeugeneinvernahme von C._____ (act. 60). Am 29. Januar 2025 erliess das Gericht eine Editionsverfügung betreffend Unterlagen der D._____ GmbH (act. 65). Die Unterlagen gingen am 6. Februar 2025 ein (act. 70; act 71/1-4). Am 24. Februar 2025 erging die Beweisverfügung betreffend die Zeugeneinvernahme von E._____. Zudem wurde der Klägerin Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– angesetzt (act. 72), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 75). Schliesslich wurden die Parteien auf den 2. Juni 2025 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen (act. 82). An dieser erfolgte die Zeugeneinvernahme von E._____ (act. 88). Zudem
erstatteten die Parteien ihre Schlussvorträge (act. 90-act. 92). Das Verfahren erweist sich nun als spruchreif.
II.
(Parteien)
Der Beklagte war der frühere Alleinaktionär und Verwaltungsrat der F._____ AG. Diese wurde 2018 im Rahmen einer Absorbtionsfusion mit der G._____ GmbH zusammengeführt. Die F._____ AG wurde im mm.2019 in H._____ AG und im mm.2020 in A._____ AG (die heutige Klägerin) umfirmiert. Der Beklagte schied im Herbst 2020 aus dem Verwaltungsrat der Klägerin aus (act. 19 Rz. 3 ff.).
III.
(Parteivorbringen)
1.
Vorbringen der Klägerin in der Klagebegründung:
Die Klägerin führt aus, der Beklagte sei alleiniger Inhaber der F._____ AG gewesen. Im Rahmen der Nachfolgeplanung sei die F._____ AG mit der G._____ GmbH zusammengeführt worden (act. 19 Rz. 4). Die Klägerin habe unter der Firma F._____ AG früher dem Beklagten gehört. Somit habe dieser über das Innenleben der Klägerin und deren Finanzen bestens Bescheid gewusst. In der Erfolgsrechnung der Ge- sellschaft sei ersichtlich, dass im Jahr 2018 CHF 322'582.67 unter Warenaufwänden resp. Fremdleistungen verbucht worden seien (act. 19 Rz. 10 f.). Diese Fremdarbeiten liessen sich nicht zuordnen. Namentlich seien von der D._____ GmbH für Aufträge betreffend I._____ von September bis November 2018 Rechnungen im Betrag von CHF 59'827.35 gestellt worden, obwohl dieser Auftrag vollständig von der F._____ AG ausgeführt worden sei (act. 19 Rz. 13). Es liege auf der Hand, dass die D._____ GmbH nur als Vehikel gedient habe, um fingierte Rechnungen zu erstellen (act. 19 Rz. 18).
2.
Vorbringen der Klägerin in der Replik:
In ihrer Replik führt die Klägerin aus, es seien alle Dokumente der F._____ AG im Jahre 2019 digitalisiert und migriert worden. Es seien aber keine Daten der D._____ GmbH/E._____ dabei (act. 38 Rz. 15). Es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass Gelder mit widerrechtlichen Handlungen von B._____ in Verbindung stehen würden, d.h. dass Rechnungen fingiert und bezahlt worden seien, weshalb wohl von einer Urkundenfälschung, ungetreuen Geschäftsbesorgung, Betrug etc. auszugehen sei (act. 38 Rz. 21). Die Klägerin führt weiter aus, die D._____ GmbH hätte entsprechende Sozialversicherungsbeiträge für solche Freelancer bezahlen müssen und diese wiederum hätten ihr Einkommen bei der D._____ GmbH als Einkommen versteuern müssen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre dies immer noch auf ein Gebilde zurückzuführen, welches absichtlich und rechtswidrig so aufgebaut worden sei, um Geld von der F._____ AG abzuziehen (act. 38 Rz. 37). Es werde bestritten, dass es einen Freelancer gegeben habe. Es werde auch bestritten, dass dieser Freelancer korrekt bei den Behörden angemeldet gewesen sei oder ein angebliches Einkommen versteuert hätte. Würden die Aussagen des Beklagten zutreffen, dann müssten die Mitarbeitenden von der D._____ GmbH von irgendeinem Freelancer gewusst haben. Dies sei aber nicht der Fall (act. 38 Rz. 54). Der Auftrag von I._____ sei vollumfänglich intern ausgeführt worden (act. 38 Rz. 57). Den betreffenden Rechnungen seien keine Leistungen irgendwelcher Freelancer zugrunde gelegen, son- dern diese Rechnungen seien fingiert worden, um Geld von der F._____ AG abzuziehen (act. 38 Rz. 58).
3.
Vorbringen der Klägerin in der Novenstellungnahme
Die Klägerin bestreitet, dass C._____ irgendwelche intellektuellen Freelancer-Arbeiten ausgeführt habe. Es werde bestritten, dass C._____ ein Freelancer gewesen sei. Es sei überdies unklar, was für welche, wie lange und wofür diese Leistungen erbracht worden seien (act. 41 S. 25 f.).
4.
Vorbringen des Beklagten in der Klageantwort
Der Beklagte führt aus, für Pitches und/oder auftragsbezogene Leistungen der extern beigezogenen Freelancer und Spezialisten seien seit der Gründung der Klägerin in deren Erfolgsrechnungen in der Aufwandskolonne gebündelt, vollständig und rechtmässig unter Fremdarbeiten und Eingekaufte Fremdleistungen aufgeführt worden (act. 24 Rz. 15). Die von der Klägerin angeführte D._____ GmbH habe er, der Beklagte, über viele Jahre hinweg als Freelance-Pool gekannt (act. 24 Rz. 24). Zum Projekt I._____ führt der Beklagte aus, dass der J._____-verband im Jahre 2018 seine Corporate Identity, sein Corporate Design sowie seine gesamte Kommunikations-Strategie neu habe ausrichten wollen. Für diese Aufgabe sei die Klägerin zu einem Pitch eingeladen worden, welchen sie, die Klägerin, unbedingt habe gewinnen wollen (act. 24 Rz. 17 f.). Da die Klägerin nicht über die notwendigen Fach- und Personalressourcen verfügt habe, um den Pitch innert kürzester Frist erstellen zu können, habe die Klägerin – wie viele Male zuvor – auch beim Projekt I._____ im Verbund über die D._____ GmbH mit einem bewährten Freelancer zusammen gearbeitet (act. 24 Rz. 20).
5.
Vorbringen des Beklagten in der Duplik
Der Beklagte führt aus, dass er die Gründe für den Schaden, die Widerrechtlichkeit und den adäquaten Kausalzusammenhang nicht gehört habe (act. 41 S. 3). Zu den Rechnungen der I._____ führt der Beklagte aus, dass er das Gesicht der Agentur gewesen sei. Die tägliche Arbeit habe er intern abgedeckt, aber eben auch durch Freelancer. Damit die Freelancer die Sozialversicherungsbeiträge korrekt abrechneten, sei jeweils die D._____ GmbH eingesetzt worden. Er, der Beklagte, sei es gewesen, welcher als Schnittstelle zwischen dem Freelancer und dem Kunden gearbeitet habe. Der Beklagte macht weiter geltend, die Klägerin zeige in ihren Videos nur ein System, und zwar das System, das mit Mac betrieben worden sei. Es habe aber eine zweite IT-Welt gegeben. Er, der Beklagte, habe einen Windows-Computer gehabt. Windows liege ihm besser. Die Grafiker hätten aber Mac gehabt. Offensichtlich sei seine Windows-Welt nicht migriert worden. Auf dieser Windows-Welt sei die ganze Kommunikation mit den Freelancern (act. 41. S. 9). Er, der Beklagte, lege den Freelancer sehr gerne offen. Im Projekt I._____ sei der Freelancer C._____ gewesen (act. 41 S. 14). Er habe mit C._____ zusammengearbeitet und das intern nicht an die grosse Glocke gehängt (act. 41 S. 15). Der Freelancer habe den Input für die diversen Kreationen gegeben (act. 41 S. 16). Man habe dabei nicht nach Stunden, sondern mit einer Pauschale abgerechnet. Er habe aufgrund der langjährigen Geschäftserfahrung ungefähr gewusst, wie viel das kosten müsse. Die Preisgestaltung sei seine Geschäftsentscheidung gewesen (act. 41 S. 20). Schliesslich macht der Beklagte geltend, die Voraussetzungen nach Art. 41 OR seien nicht erfüllt. Im Übrigen seien die Ansprüche ohnehin verjährt.
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Schlussvorträgen ist bei der Darlegung der Würdigung der jeweiligen Zeugenaussagen bzw. der Parteibefragung des Beklagten einzugehen.
IV.
(Materielles)
1.
Vorbemerkungen
Die Klägerin macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend (act. 2 Rz. 2). Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs macht sie aber nicht. In der Replik ist zu den Voraussetzungen der unerlaubten Handlung nichts ausgeführt (vgl. act. 38).
Der Klägerin obliegt es in einem Forderungsprozess, die Tatsachen zu behaupten und die Beweismittel zu bezeichnen, auf welche sie sich stützt (Art. 221 ZPO). Eine rechtliche Begründung ist hingegen nicht erforderlich (Art. 221 Abs. 3 ZPO). Entsprechend ist die rechtliche Würdigung der vorgebrachten Tatsachen dem Gericht überlassen (iura novit curia). Vorliegend sind somit vertragliche Ansprüche unabhängig davon zu prüfen, ob die Klägerin diese ausdrücklich geltend macht – allerdings nur sofern und soweit die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt und im Bestreitungsfalle belegt worden sind.
Aus diesem Grund kann die vom Beklagten geltend gemachte Verjährung der ausservertraglichen Ansprüche offen gelassen werden. Ergäbe sich im Folgenden, dass die Rechnungen (wie von der Klägerin behauptet) fingiert waren, hätte der Beklagte jedenfalls auch seine Pflichten als Organ der Klägerin verletzt und es lägen (auch) Ansprüche vertraglicher Natur vor und diese wären jedenfalls noch nicht verjährt.
2.
Behauptungs- und Beweislast
Die Behauptungslast entspricht der Beweislast nach Art. 8 ZGB (BGE 132 III 186). Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Nach der Grundregel hat somit das Bestehen einer (ausser)-vertraglichen Forderung zu beweisen, wer diese geltend macht. Vorliegend trifft somit die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast für das Bestehen der geltend gemachten (ausservertraglichen) Forderung. Dabei ist aber zu beachten, dass die Klägerin geltend macht, die Rechnungen gemäss act. 4/3 seien fingiert. Das Vorliegen einer fingierten Rechnung hat die Klägerin substantiiert behauptet (act. 38 Rz. 5 ff.). Den Beweis dafür kann die Klägerin aber naturgemäss nicht erbringen, da sie behauptet den Rechnungen sei kein Inhalt zu Grunde gelegen. Nach dem Grundsatz von negativa non sunt probanda kann die Klägerin diesen Beweis somit gar nicht erbringen. Vielmehr ist es nunmehr Sache des Beklagten zu beweisen, dass die Rechnungen nicht fingiert waren bzw. was die Gegenleistung für die bezahlten Rechnungen waren. Dementsprechend wurden mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 die Zeugenbefragung von C._____ und die Parteibefragung des Beklagten als Beweismittel für verschiedene Behauptungen des Beklagten abgenommen (act. 43).
3.
Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt die Beweise (Parteibefragung, Zeugenaussagen und Urkunden) nach freier Überzeugung und freiem Ermessen und berücksichtigt dabei auch das Verhalten der Parteien im Prozess, namentlich eine Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung (Art. 164 ZPO). Welche Partei ein Beweismittel angerufen oder eingereicht hat, ist grundsätzlich unerheblich; bereits erhobene Beweise werden in diesem Sinne gemeinschaftlich (BSK ZPO-GUYAN, Art. 155 N 14).
Bei der Würdigung der Zeugenaussagen im Besonderen sind der Inhalt einer Aussage, ihre Überzeugungskraft, ihre Übereinstimmung mit dem bereits anderweitig ermittelten, bewiesenen Sachverhalt sowie ihre Stimmigkeit und logische Schlüssigkeit im Kerngehalt zu berücksichtigen. In die Würdigung einzubeziehen sind zudem die persönlichen Beziehungen der Zeugen zu den Parteien sowie andere Umstände, die ihre Glaubwürdigkeit beeinflussen können, namentlich ein allfälliges Interesse am Ausgang des Prozesses. Allein die Beziehung eines Zeugen zu einer Partei oder ein persönliches Interesse am Prozessausgang vermag indes dessen Aussagen nicht von vornherein als unzuverlässig erscheinen zu lassen, auch wenn diesfalls bei der Würdigung entsprechende Vorsicht am Platz ist. Bestätigt sich aber aufgrund der konkreten Aussagen des Zeugen der Eindruck der Unglaubwürdigkeit, so ist auf seine Angaben nicht abzustellen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass der Beweis erbracht ist, wenn die Beweisverhandlung nach den Erfahrungen des Lebens, wozu auch psychologische Erkenntnisse gehören, eine richterliche Überzeugung begründet. Es ist dabei mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit zu verlangen, vielmehr muss jeder erhebliche Zweifel ausgeschlossen sein. Das Gericht ist somit gehalten, sich aufgrund der Beweise eine eigene Meinung dazu zu bilden, was geschehen ist.
Die Gerichte stehen in Strafprozessen oft und in Zivilprozessen gelegentlich vor der Aufgabe, ein Geschehen zu rekonstruieren, über das es vor allem mündliche Schilderungen der Beteiligten gibt. Auch bei dieser Ausgangslage gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, die Gerichte müssen sich ohne Bindung an starre Regeln mit den Aussagen von Parteien und Zeugen auseinandersetzten. Auch Parteiaussagen sind Beweismittel, mit denen das Gericht sich konkret auseinandersetzen soll
(vgl. BGE 143 III 297, E. 9.3.2 S. 332ff.). Dennoch gibt es zur Würdigung mündlicher Aussagen einige Erkenntnisse, die über den Einzelfall hinaus anerkannt sind:
Der Mensch ist keine Kamera. Eine Aussage setzt voraus, dass ein Beteiligter etwas wahrgenommen hat, seine Wahrnehmung haften geblieben ist und dass er seine Erinnerung bei der Befragung abrufen konnte. Bei allen drei Schritten (wahrnehmen, speichern, abrufen) trifft das menschliche Hirn eine Auswahl, es kann Lücken mit Annahmen auffüllen, wie es gewesen sein muss oder sich von im Nachhinein erfahrenen Informationen leiten lassen, die richtig oder falsch sein können. Ungenaue, lückenhafte oder in einzelnen Punkten widerlegbare Erinnerungen sind die Regel, nicht die Ausnahme (zum Ganzen: LOFTUS/DOYLE/DYSART/NEWIRTH, Eyewitness Testimony: Civil and Criminal, 6. Auflage, LexisNexis, New York 2019, S. 20 f.).
Am ehesten kann den befragten Parteien und Auskunftspersonen das geglaubt werden, was sich gut mit Umständen vereinbaren lässt, die zweifelsfrei feststehen, was alle übereinstimmend sagen oder was eine Person sagt, obwohl es ihre Position nicht stützt. Weil es dem Gericht nicht möglich ist, die Motivationslage eines Zeugen im einzelnen abzuklären, steht jedoch bei der Beweiswürdigung stets die Prüfung des Inhalts einer Aussage im Vordergrund (vgl. dazu: ZWEIDLER, ZBJV 1996, S. 118 f.). Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und auf das Fehlen von Lügensignalen (vgl. dazu: BENDER, SJZ 1985, S. 53 ff.).
4.
Befragung des Zeugen C._____
Der Beklagte behauptet, dass der Zeuge C._____ als Freelancer für das Projekt I._____ (oder I._____) tätig gewesen sei. Dementsprechend kommt der Zeugenbefragung von C._____ besondere Bedeutung zu und ist daher als erste der drei vom Gericht vorgenommenen Befragungen zu würdigen.
Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen C._____ ist zu berücksichtigen, dass er vom vormaligen Rechtsvertreter des Beklagten Akten des vorliegenden Verfahrens zur Einsicht erhalten hat (act. 60 S. 8), worauf noch einzugehen sein wird. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge C._____ von der Klägerin über CHF 1.5 Mio.
betrieben (act. 54/1) und gegen ihn eine Teilklage über CHF 20'000 von der Klägerin rechtshängig gemacht worden ist (act. 54/2). Er hat somit bis zu einem gewissen Grad ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Gerade mit Bezug auf die Betreibung und die Klage ist aber auch zu bemerken, dass sich die Klägerin diesen Umstand selber zuzuschreiben hat. Es kann nicht angehen, dass es eine Verfahrenspartei durch eine Betreibung oder Klage in der Hand hat, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen herabzusetzen. Nichtsdestotrotz sind die Aussagen des Zeugen C._____ mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Zu bemerken gilt es aber auch, dass er die Zeugenaussagen unter der strengen Strafandrohung des Art. 307 StGB machte.
Der Zeuge C._____ führte auf die Frage des Gerichts, in welcher Funktion er für die F._____ AG tätig gewesen sei, detailliert und nachvollziehbar aus, dass er im August 2018 eine Anfrage des Beklagten erhalten habe. Dieser habe erklärt, er wolle einen Pitch des J._____-verbandes vorbereiten. Dies aus verschiedenen Gründen: Kapazitätsgründen und weil das Know-how nicht vorhanden gewesen sei. Er, der Zeuge habe gemerkt, dass der Beklagten den Pitch unbedingt habe gewinnen wollen. Für ihn, den Zeugen, sei klar gewesen, dass es einen strategischen und visuellen Teil brauche (act. 60 S. 3 f.).
Auf die Frage des Gerichts, welche Arbeiten er, der Zeuge, im Zusammenhang mit dem Projekt I._____ entwickelt habe, erklärte dieser: 1. Erstellung und Erarbeitung des Corporate Designs, 2. Kundenpräsentation und 3. Kommunikationskonzept bzw. Strategie für das Ganze. Zuerst habe er sich an den strategischen Teil gemacht. Er habe die Strategie des Verbands angeschaut, habe sich die Kernelemente herausgesucht. Er habe sich gefragt: Um was geht es bei K._____ [Bereich]? – Sport, Gesundheit, Freude, Freunde, Akzeptanz der Gesellschaft. Der zweite Teil sei die Positionierung des Verbands gewesen, wie z.B. Ökologie, Wasserwirtschaft, Energieeffizient, Pestizide und Dünger. Das dritte seien die Stakeholder, d.h. die Zielgruppen, die externen und internen. Unter intern verstehe er die 100 K._____-klubs in der Schweiz (act. 60 S. 4).
Dann sei eine weitere grosse Arbeit der Research dieser Logos im nationalen sowie internationalen Bereich des K._____ gewesen. Er sei die 100 K._____-klubs durchgegangen und habe diese kategorisiert und bewertet und national aufgezeigt. Das gleiche habe er international gemacht, also von den internationalen K._____-verbänden wie Mexiko, Österreich, Italien usw. Sinn und Zweck des Ganzen sei es gewesen, das Universum auf den Tisch zu legen von allen Logos und diese zu bewerten, um sagen zu können, in welche Richtung das neue Logo des J._____-verbands gehen solle. Er habe diese nach "traditionell, modern, Wappen, runde Form usw." thematisiert. Zusätzlich habe er vier K._____-klubs besucht und habe sich angeschaut, wie diese K._____-klubs mit ihrem Corporate Design umgehen (act. 60 S. 4 f.).
5.
Persönliche Befragung des Beklagten
Der Beklagte führte in der persönlichen Befragung auf die Frage, ob der Zeuge C._____ beim Pitch und bei der tatsächlichen Konzeptionierung mitgearbeitet habe, aus, dass dies eine Präsentation bestehend aus zwei Teilen gewesen sei. Der Pitch sei der Vortrag von ihm, dem Beklagten, gewesen. Das sei sehr entscheidend gewesen, weil sie die Marke hätten strategisch positionieren wollen. Es habe einen Research gegeben, wie der J._____-verband auftreten solle – soll er historisch mit Schweizer Wappen sein, soll er Gold und Silber in einer "Upper Class Culture" sein. Er, der Zeuge C._____, habe über 100 Signete im internationalen Rahmen gemacht. Das habe er alleine gemacht. Er habe eine Excel-Liste erstellt, habe das Signet und die Erklärung gemacht, was das Signet ausdrücken soll (act. 59 S. 4). Weiter führte der Beklagte auf die Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters der Klägerin, was der Zeuge C._____ konkret bei den Präsentationen erstellt habe aus: "Den Research-Teil, es war miteinander". Branding sei kein Gesellschaftsspiel gewesen, es sei ein strategischer Prozess gewesen, den sie gemeinsam gemacht hätten. Er, der Zeuge C._____, habe bei der Tonspur mitgearbeitet, d.h. dem Vortrag, den er, der Beklagte, bzw. seine Leute gehabt hätten, das ganze Manuskript. Es habe einen Leitfaden gegeben, wie man auftreten soll. Den habe er, der Zeuge C._____, gemacht. Dann habe er, der Zeuge, gewisse Signete genommen, die sie gemeinsam ausgewählt hätten. Mit diesen Vorschlägen sei er, der Beklagte, zu seiner Grafik-Abteilung ge- gangen und habe gesagt, wie er gewisse Vorschläge umsetzen möchte (act. 59 S. 6).
6.
Persönliche Befragung des Zeugen E._____
Der Zeuge E._____ konnte zum Inhalt der geleisteten Arbeiten wenig Erhellendes beitragen. So führte er aus, die Leistungen und der Inhalt seien direkt zwischen Herr C._____, Herr B._____ und F._____ gelaufen. Er selber habe aufgrund seiner beruflichen Qualifikation gar keine Möglichkeit, dies zu überprüfen (act. 88 S. 8).
7.
Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis und Würdigung
Die Klägerin führt aus, es sei offensichtlich, dass sich der Beklagte und C._____ abgesprochen hätten, um dem Gericht eine gemeinsame, erfundene Story erzählen und unter den Tisch kehren zu können, dass C._____ vom Beklagten dafür bezahlt worden sei, dass erstgenannter der F._____ AG als Head of … der L._____, Aufträge erteilt habe. Zumindest einmal sei an diesen Gesprächen auch der aktuelle Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Y._____, anwesend gewesen. Dass dieses Verhalten und Vorgehen unzulässig sei, brauche keine weiteren Ausführungen und dürfte dem Gericht klar sein. C._____ seien in diesem Zusammenhang auch noch Verfahrensakten zur Verfügung gestellt worden. Dies sei ein inakzeptabler und rechtswidriger Vorgang. Unbeeinflusste Zeugenaussagen seien von Gesetzes wegen streng geschützt. Dies sei auch bei der Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussagen des Beklagten und C._____ zwingend zu berücksichtigen. Anlässlich der Zeugenbefragung von C._____ habe sich dieser von sich aus zuerst ziemlich ausführlich geäussert. Dies werfe die Frage auf, ob sich dieser mit dem Beklagten abgesprochen, respektive Verfahrensakten gesehen habe. Dies sei auf Eigeninitiative von C._____, obwohl er sich gemäss eigenen Angaben wahrheitsgemäss äussern wollte, nicht offengelegt worden. Dies obwohl er hierzu vom Gericht befragt worden sei (act 92 S. 5).
Nachdem der Zeuge E._____ keine Angaben zum Inhalt der Arbeiten des Zeugen C._____ machen konnte, bleiben die Zeugeneinvernahme von C._____ und die persönliche Befragung des Beklagten zu würdigen. Die Zeugenaussage von C._____ ist in sich stimmig und widerspruchsfrei. Auch wirkten die Aussagen nicht auswendig gelernt. Vielmehr erzählte die damaligen Ereignisse flüssig und schlüssig. Die Aussagen zeichneten sich ausserdem durch einen Detailreichtum aus. So enthalten sie spezifische Details, z.B. welche K._____-plätze er besucht habe. Dasselbe gilt für seine Ausführungen, wie er die nationalen und internationalen K._____-clubs durchgegangen sei und deren Logos klassifiziert habe. Diese Aussage stimmt auch mit der persönlichen Befragung des Beklagten überein, welcher ausführte, der Zeuge C._____ habe über 100 Signete im internationalen Rahmen gemacht. Das habe er alleine gemacht. Er habe eine Excel-Liste erstellt, er habe das Signet und die Erklärung gemacht, was das Signet ausdrücken soll. Schliesslich ist zu beachten, dass sich aus den Unterlagen der D._____ GmbH ergibt, dass der Lohn des Zeugen ausgewiesen (act. 71/1), ein Lohnausweis erstellt (act. 71/2) und die Sozialabgaben bei der SVA Zürich abgerechnet wurden (act. 71/3-4). Auch dieser Umstand spricht gegen die von der Klägerin geltend gemachten fingierten Rechnungen.
Ähnlich detailliert führte der Beklagte in der persönlichen Befragung aus, wie der Zeuge C._____ und er zusammengearbeitet hätten. Auch konnte der Beklagte plausibel darlegen, dass bzw. wieso die übrigen Mitarbeitenden der F._____ AG nichts von der Zusammenarbeit mit dem Zeugen C._____ wussten. Aus diesem Grund erübrigt sich auch deren Einvernahme.
Daraus ergibt sich, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass der Beklagte und der Zeuge C._____ im Rahmen des Projekts I._____ zusammengearbeitet haben und somit feststeht, dass die Rechnungen gemäss act. 4/3 nicht fingiert waren. Das Ergebnis, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Rechnungen nicht fingiert waren, wird im übrigen durch die Unterlagen der D._____ GmbH gestützt (act. 71/1-4).
Dem Einwand des Vertreters der Klägerin, es sei offensichtlich, dass sich der Beklagte und C._____ abgesprochen hätten, um dem Gericht eine gemeinsame, erfundene Story erzählen zu können (act. 92 S. 5), ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin keinen Grund plausibilisieren konnte, weshalb eine solche Absprache erfolgt sein sollte. Die Klägerin führt im Schlussvortrag aus, dass sich der Beklagte und C._____ abgesprochen hätten, um dem Gericht eine gemeinsame, erfundene Story erzählen zu können und unter den Tisch kehren zu können, dass C._____ vom Beklagten dafür bezahlt worden sei, dass erstgenannter der F._____ AG als Head of … der L._____, Aufträge erteilt habe (act. 92 S. 5). Diese Behauptung erfolgte erst nach dem Aktenschluss gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO und ist daher unbeachtlich. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass es sich um ein zulässiges unechtes Novum nach Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO handeln würde. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Klägerin behauptete Privatbestechung kurz vor dem Verkauf der Aktien keinen Sinn ergibt. Es erscheint als wenig plausibel, dass der Beklagte kurz vor dem Ausstieg bzw. Verkauf seiner Aktien zum Mittel der Privatbestechung greifen sollte.
Weiter führt die Klägerin im Schlussvortrag aus, dass bei den Aussagen von C._____ augenfällig gewesen sei, dass dieser Verfahrensakten gesehen und sich mit dem Beklagten abgesprochen haben müsse. Daher habe der Rechtsvertreter der Klägerin an der Zeugenbefragung von C._____ die Ergänzungsfrage gestellt, ob C._____ Einsicht in die Verfahrensakten gehabt habe, worauf dieser erst offenlegte, ja bis zum Zeitpunkt als er in zwei Fällen Beklagter und Zeuge geworden sei (act. 92 S. 5). Die Klägerin substantiiert in keiner Weise, weshalb dies augenfällig sein soll. Vielmehr enthalten die Rechtsschriften keine Details über die Zusammenarbeit des Zeugen mit dem Beklagten. Die Frage, ob Kontakt mit dem Zeugen zulässig war, stellt insbesondere eine standesrechtliche Frage dar (vgl. BGE 136 II 551). Selbst wenn sie unzulässig gewesen wäre, würde dies nicht dazu führen, dass die Zeugenaussauge im vorliegenden Prozess nicht verwertbar wäre. Vielmehr ist die Frage der potentiellen Beeinflussung des Zeugen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu klären. Wie bereits ausgeführt, liegen in den Zeugenaussagen keine Hinweise für Lügen vor. Es ist dabei zudem vor Augen zu führen, dass der Anwalt sich der Anstiftung zu Art. 307 StGB strafbar gemacht haben könnte. Diese Annahme geht zu weit.
Dieselben Überlegungen gelten für die Ausführungen der Klägerin, dass klar belegt sei, dass C._____ zu Beginn und am Ende seiner Befragung, auf Rückfrage von Rechtsanwalt Y._____, eine Version geschildert habe, die gemeinsam mit dem Beklagten abgesprochen worden sei und welche er auswendig gelernt habe (act. 92 S. 7).
Die Klägerin führt in ihrem Schlussvortrag weiter aus, es sei bemerkenswert, dass der Beklagte sage, er und C._____ hätten täglich telefoniert und Kontakt gehabt, das heisst Mails gesendet und sich ausgetauscht und zweimal hätten sie sich bis in die Abendstunden gesehen. Dies bei einem angeblich in Rechnung gestellten Aufwand von drei bis vier Monaten im Umfang von rund CHF 60'000.–, das hiesse monatlich im Schnitt rund CHF 20'000.–. Vor dem Hintergrund, dass C._____ nebenbei noch Vollzeit als Head of … bei L._____ – dem grössten Kunden von F._____ AG – gearbeitet habe, stelle sich die Frage, wie C._____ neben seinem Vollzeitpensum bei L._____ auf einen solch hohen Aufwand komme. Die täglichen Telefonate und E- Mails mit B._____ und das zweimal sich bis in die späten Abendstunden Sehen, könne keinen solch hohen Aufwand generiert haben (act. 92 S. 12).
Ob und wie der Zeuge C._____ seine Anstellung bei L._____ und seine Freelancertätigkeit vereinbaren konnte, muss im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Ob die Gegenleistung des Zeugen C._____ im Verhältnis zum bezahlten Lohn angemessen war, braucht ebenfalls nicht geprüft zu werden. Die Klägerin macht nicht geltend, der Lohn sei unangemessen gewesen, sondern ausschliesslich, dass die betreffenden Rechnungen fingiert gewesen seien.
Weiter wendet die Klägerin ein, dass C._____ behauptet habe, er hätte angeblich Research-Arbeiten geleistet oder Speaking Notes geschrieben. Solche Arbeiten, welche den grössten Teil der angeblichen Arbeiten von C._____ ausgemacht hätten, seien in den Rechnungen aber gar nie abgerechnet worden und könnten auch nicht nachgewiesen werden, obwohl dies den beiden Herren ohne weiteres möglich gewesen wäre. Auf den Rechnungen für I._____ stünden effektiv nur die vom internen F._____ Team geleistete Arbeiten. Weiter stelle sich die Frage, wann C._____ dies gemacht haben wolle, wie er dann zu einem solch hohen angeblichen Aufwand komme und wie diese Erzeugnisse letztlich in die Arbeit eingeflossen seien. Als C._____ vom klägerischen Rechtsvertreter gefragt worden sei, ob er noch sagen könne, wie viele Stunden er für das Projekt I._____ aufgewendet hätte, habe er gesagt: Er könne das nicht sagen. Es gehe nämlich um Pauschalrechnungen und nicht Stundenabrechnungen. Er habe die Stunden nicht protokolliert. Dies stehe aber im klaren Widerspruch zu den I._____ Rechnungen, auf welchen jeweils nach Aufwand abgerechnet worden sei und eben nicht pauschal. Ferner handle es sich bei den Rechnungsbeträgen nicht um grobe runde Beträge bzw. abgerundete Pauschalbeträge, sondern um jeweils sehr spezifische Geldbeträge, was damit korrelieren solle, dass angeblich nach Aufwand abgerechnet worden sei. Infolgedessen seien die nachträglichen Behauptungen, wonach mit Pauschalbeträgen abgerechnet worden sei, nicht glaubwürdig. Es könne sich dabei auch nicht um einen Fehler bei den Rechnungen handeln. Im Gegenteil, solche Behauptungen würden durch die im Recht liegenden Unterlagen widerlegt. Es könne sich dabei auch nicht um einen Fehler auf den Rechnungen handeln, denn die Rechnungen habe C._____, wie er selbst gestehe, persönlich ausgedruckt und per Post an die F._____ AG geschickt (act. 92 S. 12 f.).
Darauf erwidert der Beklagte, die Beträge seien unter anderem deshalb teilweise ungerade, da einerseits Leistungen aber auch Spesen vergütet worden seien. Deswegen sei man nicht zu geraden Zahlen gekommen. Das Pricing, das heisse die Festlegung zu welchem Preis Herr C._____ vergütet werden sollte, sei einzig in der Kompetenz des Beklagten gewesen. Wie man solche Leistungen vergüte, sei allerdings keine exakte Wissenschaft. Aufgefallen sei der Gegenseite auch, dass hier nicht im Detail Rechenschaft abgelegt worden sei. Das treffe wohl auch zu, wenn man sich die Berechnungen anschaue. Aber die Konsequenz einer Pauschalvergütung sei eben gerade, dass man nicht im Detail abrechnungspflichtig sei. Deswegen hätten teilweise auch Rechnungsdetails gefehlt (act. 92 S. 25 f.).
Die Klägerin bestreitet die Behauptung, dass in den Rechnung auch Spesen enthalten seien. Dies sei auch eine neue Behauptung und es werde zudem nicht substantiiert, was für Spesen dies seien. Der Beklagte sei jedoch auf diese Ausführung zu behaften. Wenn man die Rechnungen vergleiche, sehe man, dass keine Spesen erwähnt seien. Es sei bezeichnend, dass eine solche Behauptung nachgeschoben werde, obwohl sich in den Rechnungen keine Grundlage finden lasse (act. 92 S. 30).
Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass in den Rechnungen keine Spesen enthalten sind. Dem Beklagten ist hingegen zuzustimmen, dass die Abrechnungen pauschal erfolgten (vgl. act. 4/3), da in den Rechnungen keine Stundenabrechnungen er- folgten. Insofern vermag der klägerische Einwand an den gemachten Ausführungen bzw. dem Ergebnis des Beweisverfahrens (siehe oben) nichts zu ändern.
Weiter wendet die Klägerin ein, als C._____ gefragt worden sei, wie intensiv er für das Projekt I._____ gearbeitet habe, habe er einzig gesagt "intensiv in seiner Freizeit". Auch hier sei der Hinweis auf die Freizeit bemerkenswert, sei doch erst später danach gefragt worden, wie sich dies mit seiner Tätigkeit bei L._____ in Einklang habe bringen lassen. Er habe auch diese Frage in der selben weise mit einem einzigen Wort, nämlich "Gut", beantwortet. Hier habe der klägerische Rechtsvertreter nochmals nachgefragt, – was aber nicht protokolliert worden sei – was "intensiv" heisse. Darauf habe C._____ erneut etwas trotzig geantwortet: "intensiv". Deshalb habe die Frage dann so gestellt werden müssen, ob er täglich oder wöchentlich für das Projekt gearbeitet habe, worauf er geantwortet habe: "Mal mehr, mal weniger täglich. Ich kann mich beim besten Willen nicht mehr daran erinnern, ob es täglich war. Ich müsste Lügen, wenn ich sagen würde ja täglich". Dies stehe in Widerspruch zur Aussage von B._____, wonach B._____ und C._____ täglich telefoniert und Kontakt gehabt hätten (act. 92 S. 13).
Auch diese Einwendungen der Klägerin überzeugen nicht bzw. ist kein wesentlicher Widerspruch zu den Aussagen des Beklagten ersichtlich. Wenn nämlich der Zeuge C._____ ausführt "intensiv" und sich nur nicht mehr erinnern kann, ob der Kontakt täglich war, besteht kein (wesentlicher) Widerspruch zur Aussage des Beklagten, dass sie täglich telefoniert hätten.
Schliesslich ist noch auf die Behauptungen der Klägerin betreffend Datenmigration einzugehen. Dazu führt die Klägerin aus, auf ihrem Server befinde sich für den Zeitraum 2010 bis 2022 kein einziges Dokument, welches den Namen E._____ trage. Die Daten der früheren F._____ AG seien vollständig migriert worden. Es seien keine Daten, Dokumente eines Freelancers oder D._____ GmbH / E._____ vorhanden (act. 38 Rz. 14 ff.).
Dazu führt der Beklagte aus, wenn die Klägerin Belege und Videos einreiche, die zeigten, dass solche Daten nicht vorhanden seien, habe das nur einen Grund. Die Klägerin zeige in ihren Videos nur ein System, und zwar das System, das mit Mac betrieben sei. Das sei sozusagen auf der Mac-Welt. Die möge zwar migriert worden sein. Es habe aber auch noch eine zweite IT-Welt gegeben. Das sei diejenige des Beklagten, er habe nämlich einen Windows-Computer gehabt. Windows liege ihm besser, die Grafiker hätten aber mit Apple gearbeitet. Offensichtlich sei seine Windows-Welt nicht migriert worden. Auf dieser Windows-Welt sei die ganze Kommunikation mit den Freelancer wie auch die Konzepte, Idee usw. gewesen. Er, der Beklagte, habe zudem sämtliche Kommunikation und Konzepte ausgedruckt und diese dann im Keller in Laufmappen in einer Art Archivierungssystem aufbewahrt. Diese seien vernichtet worden (act 92 S. 9).
Diese nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten bestreitet die Klägerin ungenügend, wenn sie ausführt, es sei unglaubwürdig, dass nur der Beklagte auf Windows gewesen sein soll. Wenn es diese Welten gegeben hätte, dann hätten diese Welten auch miteinander funktioniert. Es hätte E-Mails geben müssen, die elektronisch verfügbar hätten sein müssten. Insofern seien die Behauptungen des Beklagten unglaubwürdig und weltfremd (act. 92 S. 26 f.).
8.
Fazit.
Damit hat der Beklagte den Beweis erbracht, dass die Rechnungen nicht fingiert waren. Ob die Gegenleistung des Zeugen C._____ im Verhältnis zum bezahlten Lohn angemessen waren, braucht nicht geprüft zu werden, da die Unangemessenheit von der Klägerin nicht geltend gemacht wurde. Dementsprechend ist die Klage abzuweisen.
V.
(Prozesskosten)
Die Prozesskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung der Entscheidgebühr ist von einem Streitwert von CHF 20'000.– auszugehen (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO; act. 2).
In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die um einen Drittel erhöhte Entscheidgebühr auf CHF 4'200.– festzusetzen.
Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist von einer Grundgebühr von CHF 3'900.– auszugehen. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel auf CHF 5'200.– zu erhöhen. Aufgrund der Erarbeitung der Duplik, den Stellungnahmen zu den Noven, der Teilnahme an den erforderlichen Beweisverhandlungen sowie den Schlussvorträgen ist es angemessen, die Parteientschädigung für den Beklagten in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV auf insgesamt CHF 10'400.– zzgl. MWST festzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass der MWST- Satz seit 1. Januar 2024 8.1% beträgt (davor 7.7%). Da der Beklagte bzw. dessen Rechtsvertreter die Klageantwort noch im Jahre 2023 verfasste, erscheint es als angemessen auf CHF 2'500.– einen MWST-Zuschlag von 7.7% und im Übrigen von 8.1% zu gewähren. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 11'232.40. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens verbleiben der Klägerin.
Gemäss Art. 160 Abs. 3 ZPO haben Dritte, die zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet sind, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Im Kanton Zürich richtet sich die Höhe der Entschädigung nach der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vom 11. Juni 2002 (Entschädigungsverordnung). Diese werden nach § 3 der Entschädigungsverordnung für Zeitverlust oder Erwerbsausfall sowie für die notwendigen Barauslagen entschädigt. Grundsätzlich beträgt das pauschale Zeugengeld, je nach Zeitaufwand, zwischen CHF 20.– und 100.– (§ 3 Entschädigungsverordnung). Bei hinreichend nachgewiesenem Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung CHF 20.– bis CHF 150 / Stunde. Der Zeuge E._____ verlangte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 2. Juni 2025 ein Zeugengeld in der Höhe von CHF 719.40. Er berechnete dies wie folgt: 2 Stunden à CHF 330.– (sein Stundensatz) sowie Spesenersatz in der Höhe CHF 59.40.– (CHF 0.70 pro Kilometer Weg von M._____ nach N._____ zzgl. CHF 22.– für das Fährenticket). Vorliegend rechtfertigt sich daher eine Entschädigung von CHF 359.40. Der Zeuge C._____ ver- zichtete anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 13. Januar 2025 auf eine Entschädigung (act. 60 S. 15).
Dispositiv
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 359.40 Zeugengeld für den Zeugen E._____ CHF 4'559.40 Kosten total.
3.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus den von ihr geleisteten Vorschüssen von insgesamt CHF 3'650.– bezogen (Gerichtskosten und Zeugengeld). Der Fehlbetrag von CHF 909.40 wird von der Klägerin nachgefordert.
4.
Der vom Beklagten geleistete Barvorschuss für das Beweisverfahren wird diesem zurückerstattet.
5.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 11'232.40.– zu bezahlen.
6.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Zeugen E._____ CHF 359.40 zu überweisen.
7.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Kasse des Bezirksgerichts Meilen.
8.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
BEZIRKSGERICHT MEILEN
Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ph. Talbot MLaw N. Fretz