Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Persönlichkeitsschutz

Rubrum

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Geschäfts-Nr.: FV260013-G/U/Vl/pn

Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Hartmann Gerichtsschreiber MLaw V. Hilbi

Verfügung vom 7. Mai 2026

in Sachen

Kläger

gegen

Beklagte

betreffend Persönlichkeitsschutz

Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2 und S. 10, sinngemäss)

1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte am 29. Oktober 2025 die Durchführung einer neurologischen Untersuchung faktisch davon abhängig gemacht hat, dass der Kläger eine pauschale Einwilligung in die Weitergabe seiner Gesundheitsdaten an Dritte unterzeichnet. 2. Es sei festzustellen, dass dieses Vorgehen eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers darstellt, insbesondere seiner informationellen Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 28 ZGB und Art. 31 DSG). 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, medizinische Leistungen gegenüber dem Kläger künftig nicht davon abhängig zu machen, dass dieser pauschale oder nicht behandlungsnotwendige Einwilligungen zur Weitergabe von Gesundheitsdaten an Dritte erteilt. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger schriftlich klarzustellen, dass die medizinische Behandlung nicht von der Unterzeichnung einer pauschalen Einwilligung zur Datenweitergabe abhängig ist. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Erwägungen

1.

Prozessgeschichte

Mit Eingabe vom 13. April 2026 (act. 2) machte der Kläger gleichentags eine Klage betreffend Persönlichkeitsschutz am hiesigen Gericht anhängig und reichte Beilagen ein (act. 1 und act. 3/1-10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

Örtliche Zuständigkeit

2.1

Gemäss Art. 20 lit. a und d ZPO ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien für Klagen aus Persönlichkeitsverletzungen sowie Klagen und Begehren nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (SR 235.1, DSG) zuständig.

2.2

Vorliegend beantragt der Kläger im Wesentlichen die Feststellung, dass die Beklagte die neurologische Untersuchung faktisch von einer pauschalen Einwilligung zur Weitergabe seiner Gesundheitsdaten abhängig gemacht habe und die- ses Vorgehen eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle. Zudem verlangt er, die Beklagte sei zu verpflichten, medizinische Leistungen ihm gegenüber künftig nicht von pauschalen oder nicht behandlungsnotwendigen Einwilligungen zur Datenweitergabe abhängig zu machen. Die geltend gemachten Ansprüche stützen sich damit auf den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ff. ZGB) sowie auf das Datenschutzgesetz (Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG). Es handelt sich folglich um eine Klage aus Persönlichkeitsverletzung bzw. nach dem Datenschutzgesetz. Da der Kläger seinen Wohnsitz in C._____ und die Beklagte ihren Sitz in D._____ hat, ist das Bezirksgericht Meilen örtlich zuständig.

3.

Sachliche Zuständigkeit

3.1

Der Kläger adressierte seine Eingabe vom 13. April 2026 (act. 2) lediglich an das Bezirksgericht Meilen, ohne die Zuständigkeit des Einzel- oder Kollegialgerichts zu benennen (vgl. act. 2 S. 1). Zur Zuständigkeit äusserte er sich einzig insoweit, als er den Streitwert in der Klageschrift mit CHF 5'000.– bezifferte (act. 2 S. 2). Gestützt darauf wurde die Klage zunächst dem vereinfachten Verfahren und damit dem Einzelgericht zur Beurteilung zugeteilt (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG). Diese Zuteilung erweist sich nach eingehender Prüfung der eingangs erwähnten Rechtsbegehren jedoch als unzutreffend.

3.2

Die geltend gemachten Ansprüche betreffen – wie bereits dargelegt – den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ff. ZGB) und den Datenschutz (Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG). Das Datenschutzgesetz ergänzt und konkretisiert dabei den bereits durch das Zivilgesetzbuch gewährleisteten Persönlichkeitsschutz (BGE 138 II 346 E. 10.1; BGE 136 II 508 E. 6.3.2; BGE 127 III 481 E. 3a/bb). Gegen widerrechtliche Verletzungen der Persönlichkeit steht die Klage nach Art. 28 f. ZGB offen. Klagen wegen Verletzung der Persönlichkeit sind nach ständiger Rechtsprechung nicht vermögensrechtlicher Natur, wenn die Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsbegehren selbständige Bedeutung haben und nicht bloss das Motiv für die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren darstellen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2014,5A_459/2014, E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2016,4A_576/2015, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Die vorliegende Klage ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Der Kläger stellt in der Klage ausschliesslich Feststellungs- und Unterlassungsbegehren (vgl. act. 2 S. 2). Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche macht er nicht mehr geltend, obwohl er solche im Schlichtungsgesuch noch erhoben hatte (vgl. act. 1 und act. 2 S. 2). Damit haben die persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Begehren nicht nur selbständige Bedeutung; sie bilden den alleinigen Streitgegenstand. Hinzu kommt, dass die streitgegenständlichen Daten im Wesentlichen Gesundheitsdaten betreffen, namentlich die Krankengeschichte des Klägers sowie medizinische Untersuchungsergebnisse und -berichte. Solche Daten sind nicht dem Vermögen zuzurechnen. Anders als etwa Adressen oder Bilder bekannter Personen werden sie nicht kommerziell gehandelt und haben keinen Verkehrswert. Die Klage ist daher nicht vermögensrechtlicher Natur.

3.4

Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 243 Abs. 2 ZPO fallen, sind im ordentlichen Verfahren zu behandeln (Art. 219 ff. ZPO). Vorliegend liegt insbesondere keine Klage zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG vor (Art. 243 Abs. 2 lit. d ZPO). Der Kläger verlangt vielmehr die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung sowie Unterlassung im Zusammenhang mit der Einholung einer Einwilligung zur Datenweitergabe. Da somit das ordentliche Verfahren anwendbar ist, fällt die Sache in die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Kollegialgerichts (vgl. § 19 GOG). Das hiesige Einzelgericht ist sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist.

4.

Weiterleitung der Klage

Nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO gelten Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiter. Die Klage ist deshalb samt Beilagen an das zuständige Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen zu überweisen.

5.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, was bei einem Nichteintretensentscheid die klagende Partei ist. Allerdings kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen auferlegen bzw. verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO).

5.2

Vorliegend rechtfertigt sich eine Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die Zuteilung des Verfahrens an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren statt an das Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren ist nicht dem Kläger anzulasten. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr ist deshalb zu verzichten.

6.

Rechtsmittel

Die vorliegende Streitigkeit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. oben E. 3), womit den Parteien das Rechtsmittel der Berufung offensteht (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.

Die Klage wird an das Bezirksgericht Meilen, Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren, überwiesen.

3.

Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 2 und act. 3/1-10, je gegen Empfangsschein sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Meilen, Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren unter Beilage der Originalakten (act. 1, act. 2 und act. 3/1-10), gegen Empfangsschein.

5.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Wird lediglich die Regelung der Gerichtskosten und/oder der Parteientschädigung in diesem Entscheid beanstandet (Dispositiv-Ziff. 3), kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Der Gerichtsschreiber