Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Einsprache gegen Strafbefehl

Rubrum

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen

Geschäfts-Nr.: GC250011-G/U/Ga

Mitwirkend: Ersatzrichter M.A. HSG M. Toscanelli Gerichtsschreiber MLaw D. Gasser

Urteil und Verfügung vom 3. November 2025 (begründete Fassung)

in Sachen

Statthalteramt Bezirk Meilen, Übertretungsstrafbehörde

gegen

Beschuldigter

betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. … des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 27. Juni 2023

Anklage:

Der Strafbefehl … des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 27. Juni 2023 (act. 3), welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 357 StPO als Anklageschrift gilt, ist diesem Entscheid beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.)

- Der Beschuldigte persönlich.

Anträge:

1. Des Statthalteramtes Bezirk Meilen (act. 13, sinngemäss):

- Es sei der Strafbefehl … des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 27. Juni 2023 (act. 3) zu bestätigen.

2. Des Beschuldigten (act. 34 und Prot., sinngemäss):

- Es sei der Strafbefehl … des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 27. Juni 2023 (act. 3) aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

- Es sei dem Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 1'500.– und eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'190.– zuzusprechen.

- Es sei eine Strafuntersuchung gegen die Statthalterin Dr. iur. B._____, Statthalteramt Bezirk Meilen, einzuleiten.

Erwägungen

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Eingabe vom 28. August 2025 (act. 13) hielt das Statthalteramt Bezirk Meilen (fortan: Statthalteramt) am gegen den Beschuldigen ausgefällten Strafbefehl vom 27. Juni 2023 (act. 3) fest und überwies diesen dem Gericht mit dem Antrag, den Strafbefehl und die nachträglichen Gebühren und Auslagen zu bestätigen. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 8. Februar 2023, 16.00 Uhr, gegen die Strafbestimmungen von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 96 VRV und Art. 31 Polizeiverordnung Gemeinde Herrliberg (fortan: PoVOH) verstossen zu haben.

2.

Mit Verfügung vom 1. September 2025 (act. 14) wurde der Beschuldigte zur Hauptverhandlung auf den 15. September 2025 vorgeladen (act. 16) und den Parteien wurde eine siebentägige Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Der Beschuldigte wurde zudem aufgefordert, das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen.

3.

Mit Eingabe vom 3. September 2025 (act. 18) ersuchte der Beschuldigte sinngemäss um Bestellung einer amtlichen Verteidigung und stellte diverse Beweisanträge.

4.

Mit Verfügung vom 8. September 2025 (act. 19) wurde das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen und dem Statthalteramt eine Frist angesetzt, um eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten einzureichen.

5.

Mit Eingabe vom 9. September 2025 (act. 21) reichte das Statthalteramt innert Frist eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten ein und beantragte deren Abweisung.

6.

Mit Verfügung vom 11. September 2025 (act. 22) wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Befragung von Polizist C._____ gutgeheissen und der Termin der Hauptverhandlung vom 15. September 2025 abgenommen. Zugleich wurde dem Beschuldigten eine Frist angesetzt, um sich zur Eingabe des Statthalteramtes vom 9. September 2025 zu äussern.

7.

Die Parteien und C._____ als Auskunftsperson wurden mit Schreiben vom 11. September 2025 (act. 25) zur Hauptverhandlung auf den 3. November 2025 vorgeladen.

8.

Mit Eingaben vom 9. September 2025 (act. 24; Poststempel: 10. September 2025) und vom 16. September 2025 (act. 28; Poststempel: 17. September 2025) äusserte sich der Beschuldigte erneut.

9.

Die Akten des Strafverfahrens gegen C._____, welches basierend auf einer Strafanzeige des Beschuldigten nach den Vorkommnissen vom 8. Februar 2023 eingeleitet wurde, wurden beigezogen (act. 30/1–18). Weiter wurde die PoVOH (samt zugehöriger Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren Herrliberg [OBV] mit Bussenliste) in der Fassung vom 25. November 2009 resp. 11. Februar 2010 zu den Akten genommen (act. 30-B).

10.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 (act. 31) wurden die noch nicht beurteilten Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen und ihm wurde erneut eine Frist zur Einreichung des Datenerfassungsblatts samt Unterlagen angesetzt.

11.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 (act. 34) äusserte sich der Beschuldigte erneut.

12.

Am 3. November 2025 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 15 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wurden der Beschuldigte sowie C._____ als Auskunftsperson befragt. Zudem wurde vor Ort ein Augenschein durchgeführt und fotografisch dokumentiert (act. 36/1–2). Der Beschuldigte reichte anlässlich der Hauptverhandlung weitere Beweismittel ein (act. 37/1–5).

13.

In der Folge erging vorliegendes Urteil, welches dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 82 Abs. 1 StPO mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv übergeben wurde (Prot. S. 64 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 12. November 2025 fristgerecht Berufung an (act. 42), weshalb den Parteien das Urteil in begründeter Form zu eröffnen ist.

II. Anklagevorwurf

1.

Dem Beschuldigten wird laut Strafbefehl vom 27. Juni 2023 (act. 3) vorgeworfen, sich am 8. Februar 2023, 16.00 Uhr, mehrerer Straftraten schuldig gemacht zu haben. In der Folge werden diese zwecks besserer Verständlichkeit als Anklagevorwürfe 1–3 bezeichnet.

2.

Gemäss Anklagevorwurf 1 habe der Beschuldigte, ohne den Sicherheitsgurt zu tragen, den Personenwagen ZH 1 auf der D._____-strasse, Höhe Liegenschaft Nr. 2 in E._____, gelenkt. Dadurch habe er sich des Nichttragens von Sicherheitsgurten im Sinne von Art. 3a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig gemacht.

3.

Gemäss Anklagevorwurf 2 sei der Beschuldigte am vorgenannten Ort von einer hinter ihm fahrenden Patrouille der Kantonspolizei Zürich mittels Leuchtmatrix "STOP POLIZEI" aufgefordert worden, das Fahrzeug anzuhalten. Nachdem der Beschuldigte das Fahrzeug entgegen der polizeilichen Weisung nicht angehalten habe, habe das Patrouillenfahrzeug mehrmals die Lichthupe betätigt. Infolgedessen habe der Beschuldigte den Sicherheitsgurt angelegt und die Fahrt fortgesetzt. Nachdem danach die Lichthupe im Patrouillenfahrzeug noch einmal eingesetzt worden sei und der Beschuldigte sein Fahrzeug noch immer nicht angehalten habe, seien im Patrouillenfahrzeug das Blaulicht sowie das Horn eingeschaltet worden. Auch dies habe den Beschuldigten nicht dazu bewegt, das Fahrzeug – wie von der Polizei gefordert – anzuhalten. Stattdessen habe er den Personenwagen bis zu seinem Wohnort an der F._____-strasse 3 in G._____ gelenkt, wo er schliesslich polizeilich habe kontrolliert werden können. Der Beschuldigte habe gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen, dass er sich mit seinem Verhalten polizeilichen Weisungen widersetze. Dadurch habe er sich der Nichtbefolgung polizeilicher Weisungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.

4.

Gemäss Anklagevorwurf 3 sei der Beschuldigte anlässlich dieser Polizeikontrolle durch die Polizei aufgefordert worden, im Fahrzeug sitzen zu bleiben. Entgegen dieser Anweisung habe der Beschuldigte das Fahrzeug verlassen und sei – trotz mehrmaligen Aufforderungen der Polizei, wonach er wieder in das Fahrzeug steigen solle – nicht wieder eingestiegen. lm Verlaufe der Kontrolle sei der Beschuldigte schliesslich wieder in das Fahrzeug eingestiegen und sei – trotz der polizeilichen Aufforderung, wonach er im Fahrzeug sitzen bleiben solle – wieder ausgestiegen, um ein Garagentor zu öffnen. Mit seinem Handeln habe der Beschuldigte mehrmals bewusst polizeiliche Anweisungen missachtet. Dadurch habe er sich der Missachtung polizeilicher Anordnungen und Anweisungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 PoVOH schuldig gemacht.

III. Sachverhaltserstellung

1.

Grundsätze

Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Aus der in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Unschuldsvermutung folgt, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung muss gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Strafgericht über jeden vernünftigen Zweifel überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 83 mit weiteren Verweisen).

2.

Ausgangslage

2.1

Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Straftaten und beantragt einen vollständigen Freispruch (Prot. S. 19 ff.).

2.2

In Bezug auf den Anklagevorwurf 1 (Nichttragen von Sicherheitsgurten) macht er geltend, dass er tatsächlich angeschnallt gewesen sei (Prot. S. 20). Er bestreitet damit den äusseren Sachverhalt.

2.3

In Bezug auf den Anklagevorwurf 2 (Nichtbefolgung polizeilicher Weisungen) macht der Beschuldigte geltend, dass er die Leuchtmatrix nicht wahrgenommen habe und aufgrund der Lichthupen auf einen Drängler geschlossen habe. Nach Kenntnisnahme des Blaulichts habe er seine Fahrt am nächstmöglichen Ort beendet (Prot. S. 26 ff.). Er bestreitet damit den inneren Sachverhalt.

2.4

In Bezug auf den Sachverhalt des Anklagevorwurfs 3 (Missachtung polizeilicher Anordnungen und Anweisungen) ist aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten nicht restlos klar, ob er den Sachverhalt oder dessen rechtliche Würdigung bestreitet (Prot. S. 32 ff.). Entsprechend ist der ganze Sachverhalt zu erstellen und sind allfällige Einwände am entsprechenden Ort zu prüfen.

3.

Vorliegende Beweismittel

3.1

Als personale Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson C._____ anlässlich der statthalteramtlichen Einvernahme vom 20. August 2025 (act. 8) sowie der gerichtlichen Befragung vom 3. November 2025 (Prot. S. 16 ff.). Bei C._____ handelt es sich um den Polizisten, der die Nachfahrt sowie die anschliessende Kontrolle vornahm.

3.2

Als Sachbeweise dienen primär der Polizeirapport (act. 1) samt beigefügter Google Maps-Dokumentation der Nachfahrt (act. 2), die Fotodokumentation des gerichtlichen Augenscheins anlässlich der Hauptverhandlung (act. 36/1–2), die Einlegerakten des Beschuldigten (act. 37/1–5) sowie die übrigen Akten.

4.

Beweiswürdigung

4.1

Grundsätze

4.1.1

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugungen (Grundsatz der freien Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf nicht nach festen Beweisregeln vorgehen, sondern muss aufgrund der persönlichen Erfahrung darüber entscheiden, ob eine Tatsache als bewiesen angesehen wird oder nicht (WOHLERS, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25). Die hierzu erforderliche Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise ein gegenteiliger Sachverhalt nicht wahrscheinlich ist und demzufolge daran keine erheblichen Zweifel (mehr) bestehen (WOHLERS, a.a.O., Art. 10 N 13;

4.1.2

Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergebenden Umstände zu untersuchen, welche Sachverhaltsdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Abwägung von Aussagen ist zwischen Glaubwürdigkeit einer Person und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem auch aus den persönlichen Beziehungen und den Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kommt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu.

4.1.3

Weitaus wichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. OGer ZH SB090215 vom 4. November 2011 E. II.31). Es ist deshalb im Besonderen die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen zu prüfen bzw. der Aussageinhalt zu analysieren und kritisch zu würdigen. Um eine Aussage als zuverlässig taxieren zu können, ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthält, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und der sich aus ihr ergebende Ablauf logisch und schlüssig ist sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar ist. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. zum Ganzen BENDER/NACK/TREUER,

Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, Rz. 313 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).

4.2

Glaubwürdigkeit der Involvierten

4.2.1

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass dieser nach Art. 113 Abs. 1 StPO gesetzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist (BSK StPO-ENGLER, Art. 113 N 6) und aufgrund seiner unmittelbaren Betroffenheit am Verfahrensausgang ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten folglich mit entsprechender Vorsicht zu würdigen sind, dürfen jedoch allein aus seiner prozessualen Stellung noch keine entscheidenden Rückschlüsse hinsichtlich seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit gemacht werden (OGer ZH SB130473 vom 25. April 2014 E. III.3.1; BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 251 ff., insbesondere Rz. 255). Tatsachen, die die

Glaubwürdigkeit herabsetzen, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Die Aussagen des Beschuldigten sind folglich mit der erwähnten Vorsicht, aber ansonsten unvoreingenommen, zu würdigen.

4.2.2

C._____ wurde als Auskunftspersonen einvernommen und entsprechend auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung gemäss Art. 303, 304 und 305 StGB hingewiesen (act. 8 F/A 8; Prot. S. 37). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung kommt den Aussagen einer Auskunftsperson grundsätzlich gleiche Beweiseignung zu wie den Aussagen des Beschuldigten oder eines Zeugen (BSK StPO-KERNER, Art. 178 N 3). C._____ steht zum Beschuldigten in keinerlei Beziehung und ist in Bezug auf seine Person als unbefangen zu bezeichnen. Da der Beschuldigte Anzeige gegen C._____ wegen diverser Delikte im Zusammenhang mit der vorliegenden Polizeikontrolle erstattete (act. 4), könnte er ein abstraktes Interesse daran haben, die eigenen Handlungen möglichst günstig darzustellen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen C._____ zwi- schenzeitlich rechtskräftig verweigert wurde (BGer 1C_442/2024 vom 30. Juni 2025 [act. 30/18]).

4.2.3

Zusammengefasst besteht bei keiner der aussagenden Personen eine gegenüber der anderen erhöhte oder verringerte Glaubwürdigkeit.

4.3

Anklagevorwurf 1 (Nichttragen der Sicherheitsgurte)

4.3.1

Der Beschuldigte führte zum Anklagevorwurf 1 anlässlich der statthalterlichen Einvernahme aus, dass es nicht stimme, dass er nicht angegurtet gewesen sei (act. 8 F/A 28). Das sei auch gar nicht der ursprüngliche Grund für die Anhaltung gewesen, da ihm C._____ nach der Anhaltung eröffnet habe, dass er durch eine sehr zügige Fahrweise aufgefallen sei (act. 8 F/A 28). Anlässlich der gerichtlichen Befragung hielt der Beschuldige an dieser Darstellung fest (Prot. S. 20). Gemäss Darstellung von C._____ sei für jenen die fehlende Verbindung des Sicherheitsgurts von der B-Säule zum Sitz ausschlaggebend gewesen, um daraus zu schliessen, dass er (der Beschuldigte) nicht angegurtet gewesen sei. Sein Fahrzeug habe aber gar keine B-Säule, sondern ein Stoffdach, weshalb der Sicherheitsgurt eine andere Führung habe (S. 21).

4.3.2

C._____ führte zum Anklagevorwurf 1 anlässlich der statthalterlichen Einvernahme aus, dass er nicht mehr wisse, wo er den Beschuldigten das erste Mal gesehen habe und ob er ihm entgegengefahren oder er hinter im gefahren sei (act. 8 F/A 19). Wenn er einem Fahrzeug hinterherfahre, sehe man von hinten quer durch zwischen Schulter und B-Säule und sehe so, ob eine Person angegurtet sei (act. 8 F/A 20). Die Nachfahrt habe er in einem normalen Abstand von ungefähr 2 Sekunden durchgeführt (act. 8 F/A 23). Anlässlich der gerichtlichen Befragung wiederholte er diese Angaben im Wesentlichen (Prot. S. 38 ff.).

4.3.3

Die beim gerichtlichen Augenschein aufgenommenen Fotos zeigen, dass es sich beim Automodell des Beschuldigten um ein tiefliegendes Fahrzeug mit Stoffdach handelt. Bereits aus einer Distanz von wenigen Metern und im Stillstand ist es kaum möglich, von hinten zu erkennen, ob der Beschuldigte angegurtet ist (act. 36/2/1–13).

4.3.4

Die Beweismittel sind wie folgt zu würdigen: C._____ konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob er dem Beschuldigten entgegengefahren ist oder die Nachfahrt hinter dem Beschuldigten fahrend aufgenommen wurde. Er behauptet damit nicht, von vorne gesehen zu haben, dass der Beschuldigte nicht angegurtet war, sondern es ist höchstens von einer Wahrnehmung von hinten auszugehen. Die Nachfahrt fand innerorts statt (vgl. act. 2). Eine Geschwindigkeit von 50 km/h entspricht rund 13.9 m/s. Bei einer Nachfahrt in einem Abstand von 2 Sekunden entspricht dies einer Distanz von 27.8 m. Da es bereits im Stillstand und aus wenigen Metern Distanz kaum möglich ist, zu erkennen, ob der Beschuldigte in seinem Fahrzeug angegurtet ist, lässt sich nicht nachvollziehen, wie dies während laufender Fahrt möglich gewesen sein soll, auch wenn der Abstand von 27.8 m allenfalls zeitweise unterschritten wurde. Auch wenn dies C._____ subjektiv so wahrgenommen haben mag, verbleiben aufgrund der objektiven Schwierigkeit, eine solche Wahrnehmung beim Automodell des Beschuldigten zu machen, nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf 1 so zugetragen hat. Folglich lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf 1 nicht erstellen.

4.4

Anklagevorwurf 2 (Nichtbefolgung polizeilicher Weisungen)

4.4.1

Der Beschuldigte führte zum Anklagevorwurf 2 anlässlich der statthalterlichen Einvernahme aus, dass er die Leuchtmatrix erst gesehen habe, als er angehalten habe (act. 8 F/A 32). Auf die Frage nach der Wahrnehmung von Lichthupen gab er an, dass er einen Drängler vermutet habe, der mehrmals nahe aufgefahren sei und sich dann wieder habe zurückfallen lassen (act. 8 F/A 33). Anlässlich der gerichtlichen Befragung wiederholte der Beschuldigte, dass er erst anlässlich von Blaulicht und Horn bemerkt habe, dass es sich um ein Polizeifahrzeug handle. Zuerst habe er gedacht, dass das Polizeifahrzeug die Verfolgung eines BMW aufnehme, der ihm den Vortritt genommen habe. Erst als das Polizeifahrzeug hinter ihm geblieben sei, habe er die Warnblinkanlage eingeschaltet, um mitzuteilen, dass er verstanden habe, dass er gemeint sei. Er habe aber an Ort und Stelle keine Möglichkeit gehabt, um mitten auf der Strasse anzuhalten und das Gefühl gehabt, dass am wenigsten Gefährdung vor seinem Garagenplatz bestünde (zum Ganzen Prot. S. 30 f.).

4.4.2

Gemäss Polizeirapport wurde die Lichthupe auf der Nachfahrt insgesamt viermal betätigt (act. 2). Kurz nach der Einfahrt von der H._____-strasse in die I._____-strasse wurden Blaulicht und Horn eingeschaltet. Über Google Maps lässt sich nachvollziehen, dass Blaulicht und Horn ungefähr auf der Höhe der I._____- strasse 4, G._____, eingeschaltet wurden. Von dort bis zum Garagenvorplatz am Wohnort des Beschuldigten an der F._____-strasse 3, G._____, beträgt die Distanz (inkl. Einfahrt) rund 350 Meter.

4.4.3

Die Beweismittel sind wie folgt zu würdigen: Die Nachfahrt fand mit einem schwarzen zivilen Polizeifahrzeug statt (vgl. act. 36/2/13 rechts). Die Angabe des Beschuldigten, dass er auf einen Drängler geschlossen habe, ist aufgrund der vierfachen Betätigung der Lichthupe – ohne Blaulicht und Horn – glaubhaft und nachvollziehbar. Es kann nicht erwartet werden, dass man bei jedem zivilen Fahrzeug, dass mehrfach die Lichthupe betätigt, jeweils nachprüft, ob es sich um eine Polizeikontrolle handelt und eine Leuchtmatrix eingeschaltet ist. Nach der Aktivierung von Blaulicht und Horn wurde die Fahrt noch für eine Distanz von rund 350 Meter fortgesetzt. Dies entspricht bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h (= 13.9 m/s) rund 25 Sekunden. Damit wurde die Fahrt innert kurzer Zeit beendet, nachdem der Beschuldigte erkannte, dass die polizeiliche Nachfahrt ihm galt. Gesamthaft lässt sich damit der innere Sachverhalt, dass der Beschuldigte gewusst oder in Kauf genommen habe, sich mit seinem Verhalten einer polizeilichen Weisung zu widersetzen, nicht erstellen.

4.5

Anklagevorwurf 3 (Missachtung polizeilicher Anordnungen und Anweisungen)

4.5.1
4.5.1.1

Zum Anklagevorwurf 3 führte der Beschuldigte anlässlich der statthalterlichen Einvernahme aus, dass er vor seinen Garagenplatz gefahren, ausgestiegen und zum Garagentor gegangen sei, das er habe öffnen wollen, um sein Fahrzeug in die Garage zu stellen, um für andere Bewohner und deren Fahrzeuge Platz zu machen. C._____ habe ihm gesagt, dass er dies nicht tun und wieder ins Auto einsteigen solle. Er habe ihn gefragt, warum er dies machen solle. C._____ habe ihm gesagt, dass er das tun solle, weil er es sage. Er habe zu ihm gesagt, dass dies seine Frage nicht beantworten würde und ihn nochmals gefragt, warum er dies tun solle. C._____ habe wieder geantwortet, dass er es tun solle, weil er es so sage und ihm den Grund nicht mitgeteilt. Er habe gewusst, dass dies eine recht sinnlose Anweisung gewesen sei. Bevor er wieder eingestiegen sei, habe ihm C._____ gesagt, dass, wenn er jetzt nicht einsteigen würde, er ihn wegen Nichtbefolgen polizeilicher Anordnungen verzeigen würde. Er habe ihm nochmals gesagt, dass dies seine Frage nicht beantworten würde, worauf C._____ ihn zwischen sich und seinem Auto eingeklemmt habe. Weil er befürchtet habe, dass C._____ nun gewalttätig werde, sei er in sein Auto eingestiegen. Als er im Auto gesessen sei, habe C._____ von ihm den Führer- und Fahrzeugausweis verlangt, welche er ihm sofort gegeben habe. Dann habe er auch noch das Abgasdokument verlangt. Er habe C._____ gesagt, dass jener von seiner Türe wegstehen müsse, da sich dieses im Kofferraum befände. C._____ sei zur Seite gegangen und er (der Beschuldigte) wieder ausgestiegen. Er sei nur 10 Sekunden im Fahrzeug und überhaupt nicht unkooperativ gewesen (zum Ganzen act. 8 F/A 44).

4.5.1.2

Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme wiederholte der Beschuldigte die Angaben im Wesentlichen. C._____ habe ihn vor der Garage aufgefordert, ins Auto einzusteigen. Er habe vorgeschlagen, das Auto in die Garage zu stellen. C._____ habe gesagt, dass er die Garagentüre zulassen und ins Auto einsteigen solle. Er habe nach dem Grund gefragt und C._____ habe erwidert, es sei so, weil er es sage. C._____ habe ihm angedroht, dass er ihn verzeige, wenn er jetzt nicht einsteige. Er habe dessen Nase auf seiner Nase gespürt und erwidert, dass das keine Antwort auf seine Frage sei, woraufhin ihm C._____ eröffnet habe, dass er wegen Nichtbefolgen polizeilicher Anweisungen verzeigt sei (zum Ganzen Prot. S. 33). Er sei 10 Sekunden im Auto gewesen und habe danach das Auto verlassen, um den Abgastest zu holen. Als C._____ seine Ausweise gehabt habe, habe er ihm gesagt, dass er wieder ins Auto einsteigen solle. In dem Moment sei eine Nachbarin hingefahren. Er sei dann aus dem Auto ausgestiegen, um das Garagentor zu öffnen und das Auto hineinzustellen, woraufhin ihm C._____ eröffnet habe, dass er sich wieder nicht an seine Anweisungen gehalten habe (zum Ganzen Prot. S. 34).

4.5.2
4.5.2.1

Zum Anklagevorwurf 3 führte C._____ anlässlich der statthalterlichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte gerade ausgestiegen sei, als er sich zu seinem Fahrzeug begeben habe (act. 8 F/A 38). Er habe ihm den Polizeiausweis gezeigt, ihm die Verkehrskontrolle eröffnet und mitgeteilt, dass er sich aus Sicherheitsgründen wieder ins Fahrzeug setzen solle (act. 8 F/A 39). Es gehöre zur polizeilichen Grundausbildung, dass man Personen im Fahrzeug sitzen lasse. Man wisse nicht, ob sie gefährliche Gegenstände auf sich trügen oder wie sie reagieren würden. Im Fahrzeug habe man eine Person besser unter Kontrolle (act. 8 F/A 40).

4.5.2.2

Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme gab er an, dass er die Aufforderung an den Beschuldigten, wieder in das Fahrzeug zu steigen, mehrmals habe wiederholen müssen (Prot. S. 44). Eine zu kontrollierende Person müsse im Auto sitzen bleiben, da man nicht wisse, wie eine Person, die aussteigt, reagiere. Im Fahrzeug habe die Person eine andere Position und er (C._____) habe den Überblick und mehr Kontrolle über das Ganze (Prot. S. 45).

4.5.3

Der Anklagevorwurf 3 kann in mehrere Teile untergliedert werden, die nachfolgend einzeln zu beurteilen sind:

a) Der Beschuldigte sei anlässlich der Polizeikontrolle durch die Polizei aufgefordert worden, im Fahrzeug sitzen zu bleiben und habe das Fahrzeug entgegen dieser Anweisung verlassen.

b) Der Beschuldigte sei trotz mehrmaliger Aufforderung der Polizei, wonach er wieder in sein Fahrzeug einsteigen solle, nicht wieder eingestiegen.

c) lm Verlaufe der Kontrolle sei der Beschuldigte schliesslich wieder in das Fahrzeug eingestiegen und sei – trotz der polizeilichen Aufforderung, wonach er im Fahrzeug sitzen bleiben solle – wieder ausgestiegen, um ein Garagentor zu öffnen.

4.5.4

Teil a) des Anklagevorwurfs lässt sich nicht erstellen, da sowohl der Beschuldigte als auch C._____ übereinstimmend angaben, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug beim Beginn der Polizeikontrolle bereits verlassen hatte.

4.5.5

In Bezug auf Teil b) des Anklagevorwurfs gibt der Beschuldigte selbst an, dreimal von C._____ aufgefordert worden zu sein, in sein Auto einzusteigen, wobei die dritte Aufforderung mit der Androhung einer Anzeige verbunden worden sei. Erst nach beginnendem körperlichen Zwang durch C._____, indem der Beschuldigte eingeklemmt wurde resp. sich C._____ körperlich stark annäherte, setzte er sich wieder in sein Auto. Auch C._____ führt aus, den Beschuldigten mehrfach und zuletzt unter Strafandrohung aufgefordert zu haben, wieder in das Fahrzeug einzusteigen. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift so zugetragen hat.

4.5.6

In Bezug auf Teil c) gibt der Beschuldigte selbst an, dass er, nachdem er C._____ den Abgastest gegeben hatte, von ihm aufgefordert wurde, wieder ins Auto einzusteigen und dieses beim Eintreffen der Nachbarin von sich aus und ohne Widerruf der polizeilichen Anweisung verliess. Entsprechend lässt sich auch der diesbezügliche Sachverhalt erstellen.

4.5.7

In subjektiver Hinsicht bestand für den Beschuldigten keine Unklarheit über die polizeiliche Anweisung. Vielmehr war ihm diese bewusst, aber er war der Ansicht, die Ausführung bis zur Beantwortung seiner Fragen nach dem Grund verweigern zu dürfen. Dieser Einwand ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.

4.5.8

Gesamthaft lässt sich der Sachverhalt des Anklagevorwurfs 3 in Bezug auf Teil a) nicht erstellen, sehr wohl aber in Bezug auf die Teile b) und c).

4.6

Fazit

Im Ergebnis lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf 1 nicht erstellen. In Bezug auf den Anklagevorwurf 2 lässt sich der äussere Sachverhalt, aber nicht der innere Sachverhalt erstellen. Der Anklagevorwurf 3 lässt sich weitgehend erstellen.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Parteistandpunkte

1.1

Das Statthalteramt qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als Nichttragen von Sicherheitsgurten im Sinne von Art. 3a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 VRV (Anklagevorwurf 1), als Nichtbefolgung polizeilicher Weisungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklagevorwurf 2) sowie als Missachtung polizeilicher Anordnungen und Anweisungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 PoVOH (Anklagevorwurf 3; act. 3 und act. 13).

1.2

Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von allen Anklagevorwürfen (Prot. S. 19 ff.).

2.

Anklagevorwurf 1 (Nichttragen der Sicherheitsgurte)

Wie dargelegt, lässt sich der dem Anklagevorwurf 1 zugrundeliegende Sachverhalt nicht erstellen (vgl. E. III.4.3). Der Beschuldigte ist entsprechend des Nichttragens von Sicherheitsgurten im Sinne von Art. 3a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 VRV nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizusprechen.

3.

Anklagevorwurf 2 (Nichtbefolgung polizeilicher Weisungen)

Wie dargelegt, lässt sich in Bezug auf den Anklagevorwurf 2 nicht erstellen, dass der Beschuldigte gewusst oder in Kauf genommen hat, sich einer polizeilichen Weisung zu widersetzen (vgl. E. III.4.4). Der Beschuldigte ist entsprechend der Nichtbefolgung polizeilicher Weisungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizusprechen

4.

Anklagevorwurf 3 (Missachtung polizeilicher Anordnungen und Anweisungen)

4.1

4.1.1

Art. 2 Abs. 2 StGB verankert das Prinzip der lex mitior. Ein Täter ist nach dem Gesetz zu bestrafen, das zur Zeit der Beurteilung in Kraft ist, soweit es für ihn das mildere ist.

4.1.2

Zum Tatzeitpunkt am 8. Februar 2023 war die PoVOH (samt zugehöriger Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren Herrliberg [OBV] mit Bussenliste) in der Fassung vom 25. November 2009 resp. 1. Februar 2010 in Kraft (act. 30-B).

4.1.3

Die aktuell gültige Fassung der PoVOH (samt zugehöriger Verordnung über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren Herrliberg [GOBV] mit Bussenliste) trat am 1. März 2023 in Kraft (fortan: "nPoVOH" und "nGOBV"; Art. 33 nPo- VOH; Art. 6 Abs. 2 nGOBV; https://www.herrliberg.ch -> Verwaltung -> Systematische Rechtssammlung -> 5 Öffentliche Ordnung und Sicherheit -> Polizei).

4.1.4

Die vorliegend relevanten Bestimmungen wurden unverändert übernommen Die Bussenliste, die in der OBV separat am Ende aufgeführt war, wurde in Art. 5 nGOBV überführt. Die angedrohte Ordnungsbusse von CHF 100.– für die Missachtung polizeilicher Anordnungen und Anweisungen blieb unverändert.

4.1.5

Da das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder ist, hat die Beurteilung nach dem zur Zeitpunkt der Tat in Kraft stehenden Recht zu erfolgen, d.h. gemäss PoVOH und OBV.

4.2

Gemäss Art. 3 Abs. 2 PoVOH ist Anordnungen und Anweisungen der polizeilichen Organe Folge zu leisten. Gemäss Art. 31 PoVOH werden Verletzungen der Bestimmungen dieser Verordnung sowie kommunaler Erlasse, die sich auf diese Verordnung stützen, bestraft.

4.3

4.3.1

In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass eine Anordnung oder Anweisung der Polizei missachtet wird. Vorliegend widersetzte sich der Beschuldigte anlässlich einer polizeilichen Kontrolle mehrfach der polizeilichen Anweisung, sich in sein Fahrzeug zu setzen. Sodann verliess er das Fahrzeug während laufender Kontrolle entgegen der noch geltenden polizeilichen Anweisung.

4.3.2

Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, dass die polizeiliche Anweisung, sich ins Auto zu setzen, nur 10 Sekunden Bestand gehabt habe und er nie verweigert habe, sich ins Auto zu setzen, sondern nur den Grund habe wissen wollen (Prot. S. 34). Es sei sein gutes Recht gewesen, eine Antwort auf seine Nachfrage zu bekommen. Dieses Recht sei ihm verwehrt worden (Prot. S. 61; act. 37/4). Der Beschuldigte ist nicht der Ansicht, dass kein Grund für eine Kontrolle vorgelegen hätte. Vielmehr ist es seiner Ansicht nach so, dass die Umsetzung einer polizeilichen Anweisung verweigert werden darf, solange diese nicht begründet wird. Sinngemäss bestreitet er damit die Rechtmässigkeit von polizeilichen Anweisungen, die ohne umgehende Begründung ergehen.

4.3.3

Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen, abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat und abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird (Art. 215 Abs. 1 StPO). Auch gemäss kantonalem Polizeigesetz darf die Polizei, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird (§ 21 Abs. 1 PolG ZH).

4.3.4

Zur Prüfung des Einwands des Beschuldigten in Bezug auf die Rechtmässigkeit kann hilfsweise die Kommentarliteratur zu Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) herangezogen werden. Beide Normen schützen ähnliche Handlungen, wobei die kommunale Norm, deren Verletzung dem Beschuldigten vorgeworfen wird, spezifisch die Anordnungen und Anweisungen der polizeilichen Organe schützt. Dabei gilt für die Strafbarkeit, dass selbst formelle und materielle Rechtsmängel das Vorliegen einer Amtshandlung nicht ausschliessen (BSK StGB-HEIM- GARTNER, Vor Art. 285 N 16 f.). Eine Amtshandlung ist nur dann ausgeschlossen,

wenn die Handlung an einem Nichtigkeitsgrund leidet (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 18).

4.3.5

Bei einer Nachfahrt mit anschliessender Personenkontrolle ist zum Zeitpunkt der Kontrolle unklar, wer sich im Fahrzeug befindet und welche Absichten diese Person hat. Eine Person, die sich innerhalb eines Fahrzeugs befindet, kann einfacher kontrolliert werden als eine Person, die ihr Fahrzeug verlässt. Aus diesem

Grund ist es nachvollziehbar, dass eine Person, die einer Personenkontrolle in einem Fahrzeug unterzogen werden soll, aufgefordert wird, in ihrem Fahrzeug zu bleiben resp. wieder darin einzusteigen, falls sie dieses bereits verlassen hat. Eine solche Aufforderung ist dabei im Vergleich zu anderen Anweisungen oder Zwangsmitteln wie körperlichem Festhalten das mildeste Mittel, um einen geregelten Gang der Kontrolle sicherzustellen. So hat auch das Bundesgericht im konnexen Strafverfahren gegen C._____ ausgeführt, dass die Weisung, sich ins Auto zu setzen, im Hinblick auf den ruhigen Ablauf einer Verkehrskontrolle zweckmässig sein kann (BGer 1C_442/2024 vom 30. Juni 2025 E. 2.2.3 [act. 30/18]). Für die Rechtmässigkeit der Anweisung ist es dabei – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – nicht entscheidend, ob die Massnahme an Ort und Stelle begründet wird. Sollte der Beschuldigte Zweifel an deren Rechtmässigkeit gehegt haben, wäre es ihm freigestanden, diese auf dem dafür vorgesehenen Weg nachträglich geltend zu machen. Vor Ort hätte die Umsetzung der Anweisung für ihn zu keinerlei Nachteilen geführt. Im Ergebnis ist die vorliegend relevante polizeiliche Anweisung als rechtmässig einzustufen, womit der Beschuldigte gehalten gewesen wäre, ihr nachzukommen.

4.3.6

Im Sinne einer Eventualbegründung ist festzuhalten, dass eine fehlende Begründung einer polizeilichen Anweisung – wenn überhaupt – höchstens als leichter Rechtsmangel einzustufen wäre. Selbst wenn die Anweisung mit einem solchen leichten Rechtsmangel behaftet gewesen wäre, hätte dieser die Charakterisierung der Handlung als Amtshandlung (resp. hier als polizeiliche Anweisung) nicht entfallen lassen, da dafür nur schwerste Mängel genügen, die die Nichtigkeit der Anweisung zur Folge haben. Entsprechend wäre der Beschuldigte auch dann gehalten gewesen, die Anweisung umzusetzen, wenn die fehlende Begründung als leichter Rechtsmangel eingestuft werden müsste.

4.3.7

Die Dauer des Bestands der Anweisung ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht relevant. Die Tat ist mit der Missachtung der Anweisung vollendet, auch wenn diese im Anschluss nicht für eine längere Zeit Bestand hat.

4.4

In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten der Inhalt der polizeilichen Anweisung klar und er verweigerte deren Umsetzung bewusst, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

5.

Fazit

Im Ergebnis ist der Beschuldigte von den Anklagevorwürfen 1 und 2 freizusprechen und in Bezug auf den Anklagevorwurf 3 schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1.

Ordentlicher Strafrahmen

1.1

Gemäss Art. 31 PoVOH werden Verletzungen dieser Verordnung, sowie kommunaler Erlasse, die sich auf diese Verordnung stützen, bestraft, wobei der Gemeinderat die einzelnen Übertretungen bezeichnet und den Bussenbetrag bestimmt. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. Die Bussenliste ist nur im kommunalen Ordnungsbussenverfahren verbindlich. Im gerichtlichen Verfahren beträgt der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB).

1.2

Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Es liegen keine Umstände vor, aufgrund welcher der Strafrahmen zu verlassen wäre.

2.

Strafzumessungsregeln

2.1

Innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 2004, S. 174).

2.2

Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Tatkomponente hat eine objektive und subjektive Seite (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.). Die festgestellte Tatschwere wird üblicherweise mit den Begriffen "sehr leicht", "gering", "leicht", "erheblich", "mittelschwer", "schwer", "sehr schwer" oder "äusserst schwer" eingeschätzt und bezeichnet (MA- THYS, a.a.O., S. 182).

3.

Konkrete Strafzumessung

3.1

Die Busse ist innerhalb des ordentlichen Rahmens bis CHF 10'000.– zu bestimmen.

3.2

Die objektive und subjektive Tatschwere sind als gering einzustufen. Es handelte sich um eine dynamische Situation im Nachgang zu einer Verkehrskontrolle. Der Beschuldigte widersetzte sich bewusst den Anweisungen, doch sind ansonsten keine subjektiven Umstände ersichtlich, die die Annahme einer besonderen Tatschwere zulassen würden. In Bezug auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (act. 12/3), was neutral zu würdigen ist. Zwar hat der Beschuldigte den Sachverhalt zumindest teilweise eingestanden, doch zeigt er keine Reue oder Einsicht.

3.3

Obwohl die Bussenliste gemäss OBV im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht zur Anwendung kommt, kann die darin festgesetzte Höhe der Ordnungsbusse von CHF 100.– als Anhaltspunkt bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (vgl. OGer ZH SU220017 vom 28. Juni 2022 E. V.3.1). Vorliegend erweist sich in Würdigung der vorstehend aufgeführten Strafzumessungsgründe eine Busse in der Höhe von CHF 100.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

3.4

Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 ist im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, zwingend eine dem Verschulden angemessene Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro CHF 100.– Busse angemessen (vgl. OGer ZH SB140548 vom 12. Mai 2015 E. III.2). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist folglich auf einen Tag anzusetzen.

VI. Strafanzeige des Beschuldigten gegen Statthalterin B._____

1.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 (act. 34) beantragte der Beschuldigte die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen die Statthalterin des Bezirks Meilen, Frau

2.

Strafanzeigen sind bei den zuständigen Strafbehörden, sprich bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, zu erstatten. Das Gericht ist dafür nicht zuständig, weshalb auf den Antrag des Beschuldigten zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen die Statthalterin Dr. iur. B._____, Statthalteramt Bezirk Meilen, nicht einzutreten ist.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Gerichtsgebühr

Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf CHF 1'200.– festzusetzen.

2.

Kostenauflage

Der Beschuldigte wird vorliegend in Bezug auf zwei von drei der ihm vorgeworfenen Straftaten freigesprochen und für eine Straftat verurteilt. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Verfahrenskosten, d.h. die Entscheidgebühr von CHF 1'200.– und die Gebühr für das Vorverfahren von CHF 330.–, anteilsmässig zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

3.

Umtriebsentschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten

3.1

Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 1'500.– und einer Genugtuung in Höhe von CHF 1'190.–. Dabei entsprächen CHF 1'500.– einer pauschalen Entschädigung für die Zeit, welche er für den Schriftverkehr und sein persönliches Erscheinen habe aufwenden müssen. Die Genugtuung entspreche den Kosten des Strafbefehls von CHF 690.– zuzüglich Kosten für eine amtsärztliche Untersuchung und Kontrollfahrt in Höhe von CHF 500.–, die ihm die Polizei habe aufbürden wollen (zum Ganzen act. 34 S. 3; Prot. S. 63 f.).

3.2

Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO gilt Folgendes: Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).

3.3

Vorliegend scheidet eine Entschädigung der anwaltlichen Vertretung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus, da der Beschuldigte keine Verteidigung mandatiert hat.

3.4

Eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO scheidet aus, da der Beschuldigte angibt, ein monatliches Einkommen von CHF 0.– zu haben (Prot. S. 17). Auch gemäss Angaben aus dem Steuerregister betrug das monatliche Einkommen 2022 und 2023 CHF 0.– (act. 12/2). Entsprechend ist keine wirtschaftliche Einbusse erkennbar, die zu entschädigen wäre.

3.5

Eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist nur bei einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, geschuldet. Vorliegend liegt keine Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vor, weshalb die Zusprechung einer Genugtuung ausscheidet. Ohnehin könnten die Kosten des Strafbefehls nicht – wie vom Beschuldigten beantragt – als Genugtuung zugesprochen werden, sondern vielmehr ist über diese Kosten im Rahmen der Kostenauflage wie geschehen zu befinden (vgl. zuvor E. VII.2). Sodann gibt der Beschuldigte an, dass er gar keine Kontrollfahrt absolvieren musste (Prot. S. 63 f.), womit eine entsprechende Entschädigung ohnehin ausgeschlossen wäre.

3.6

Folglich sind die Umtriebsentschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen.

VIII. Rechtsmittel

Gegen dieses begründete Urteil kann binnen 20 Tagen nach Zustellung beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 3 StPO).

Das Einzelgericht verfügt:

1.

Auf den Antrag des Beschuldigten zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen die Statthalterin Dr. iur. B._____, Statthalteramt Bezirk Meilen, wird nicht eingetreten.

2.

Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:

der Missachtung polizeilicher Anordnungen und Anweisungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Polizeiverordnung Herrliberg (PoVOH) vom 25. November 2009.

2.

Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig:

– der Nichtbefolgung polizeilicher Weisungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG);

– des Nichttragens von Sicherheitsgurten im Sinne von Art. 3a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 Verkehrsregelnverordnung (VRV);

und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

3.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 100.–.

4.

Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 330.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'530.– Kosten total.

6.

Die Kosten des Vorverfahrens sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden im Umfang von einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

7.

Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 110.– sowie die Busse in Höhe von CHF 100.– stellt die Kasse des Statthalteramtes Bezirk Meilen in Rechnung.

8.

Die Umtriebsentschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.

9.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO an:

– den Beschuldigten (übergeben);

– das Statthalteramt Bezirk Meilen (gegen Empfangsschein);

– die Kantonspolizei Zürich, Geschäfts-Nr. 84648066, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG (gegen Empfangsschein);

und hiermit in begründeter Fassung an:

– den Beschuldigten;

– das Statthalteramt Bezirk Meilen;

je gegen Empfangsschein.

10.

Gegen dieses begründete Urteil kann binnen 20 Tagen nach Zustellung beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden. Die Berufung erhebende Partei hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen

Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber:

M.A. HSG M. Toscanelli MLaw D. Gasser