Fahrlässige Körperverletzung etc.
Rubrum
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GG240006-G/U/Dn/bk
Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Hartmann Gerichtsschreiberin MLaw N. Desam
Urteil vom 23. April 2025 (begründete Fassung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft See / Oberland, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Fahrlässige Körperverletzung etc. (Untersuchungsnr. …)
Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Februar 2024 (act. 34) ist diesem Entscheid beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 11)
- Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt X._____;
- Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin.
Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 34, sinngemäss):
- Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;
- Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 70.– (entsprechend CHF 9'100.–) sowie einer Busse von CHF 1'800.–;
- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse;
- Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände an die Privatklägerin (Kopfbedeckung: A014'232'690, Kopfbe- Schuhe: A014'232'747);
- Entscheid über Spuren und Spurenträger (Asservate Nr. A014'232'667,
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft;
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 25'388.–).
2. Der Verteidigung (act. 67):
" 1. Herr A._____ sei von den von der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen ihn erhobenen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. 2. Auf etwaige Zivilansprüche von Frau B._____ sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Kantonskasse zu nehmen. 4. Herrn A._____ sei eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 15'062.45 (inkl. MWST) zuzusprechen."
3. Der Privatklägerin (act. 65):
" 1. Es sei der Beschuldigte der versuchten Tötung (Art. 111 StGB) evtl. der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; 2. Die Zivilansprüche meiner Mandantin gegenüber dem Beschuldigten seien dem Grundsatz nach gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens."
Das Einzelgericht zieht in Betracht:
I.
Sachverhalt
1. Mit Anklageschrift vom 12. Februar 2024 (hierorts eingegangen am 19. Februar 2024, act. 34) erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: "Staatsanwaltschaft") beim hiesigen Einzelgericht in Strafsachen Anklage gegen den Beschuldigten und stellte die eingangs genannten Anträge. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. 35) gab das Gericht die Gerichtsbesetzung bekannt, setzte den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie der Privatklägerin zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage an. Mit selbiger Verfügung wurde der Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen sowie Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Mit Eingabe vom 8. März 2024 (act. 37) verzichtete die Privatklägerin auf das Stellen von Beweisanträgen und führte aus, dass sich die Bezifferung der Zivilforderung als komplex gestalte, weshalb die Anerkennung der Zivilklage im Grundsatz ange- strebt werde. Mit Eingabe vom 19. April 2024 (act. 45) reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt (act. 44) innert erstreckter Frist (vgl. act. 39 und act. 40) ein.
2. Mit Vorladung vom 19. September 2024 (act. 46) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 21. Januar 2025 vorgeladen, welche infolge Krankheit des Beschuldigten (vgl. act. 60 und act. 61) abgesagt wurde. Mit Vorladung vom 28. Januar 2025 (act. 62) wurden die Parteien erneut zur Hauptverhandlung auf den 18. März 2025 vorgeladen. Mit Eingabe vom 17. März 2025 (act. 64) reichte die Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, seine Honorarrechnung ein. Am 18. März 2025 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 11 ff.).
3. Da das Gericht das Urteil nicht sofort fällen konnte, wurden die Parteien mit Vorladung vom 4. April 2025 (act. 69) zur Urteilseröffnung auf den 29. April 2025 vorgeladen. Die Urteilsberatungen fanden am 25. März 2025 und am 23. April 2025 statt. Das Urteil wurde am 29. April 2025 mündlich eröffnet (Prot. S. 44).
4. Mit Eingabe vom 29. April 2025 (act. 75) und vom 30. April 2025 (act. 76) meldeten sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, fristgerecht Berufung an, so dass der vorliegende Entscheid den Parteien in begründeter Fassung zu eröffnen ist.
II. Anklagevorwurf
1. Gemäss Anklageschrift vom 12. Februar 2024 (act. 34) wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen:
2. Der Beschuldigte soll am 22. September 2020, um ca. 11:11 Uhr, den Lastwagen … [Modell], Kennzeichen "ZH…", der Halterin C._____ AG, mit einem Betriebsgewicht von 16'400 kg bestiegen haben, welchen er zuvor neben den Parkfeldern von der Gemeindeverwaltung auf der D._____-strasse in E._____ abgestellt habe. Der Beschuldigte soll den Motor gestartet haben und mit dem Lastwa- gen von der D._____-strasse in Richtung F._____-strasse langsam losgefahren sein, ohne vorher genügend Rücksicht auf etwaige Fussgänger rund um das Fahrzeug genommen zu haben, namentlich ohne hinreichend auf das im Hauptaussen-, im Weitwinkel-, im Rampen- sowie im Frontspiegel erkennbare Umfeld geachtet zu haben. Dabei soll er die sich unmittelbar neben bzw. im letzten Moment direkt vor der Kabine des Lastwagens befindliche Privatklägerin nicht wahrgenommen haben, welche sich, zu Fuss mit einer Geschwindigkeit zwischen ca. 4 km/h bis ca. 6 km/h von der Migros E._____ herkommend, dem von ihm gelenkten Lastwagen von hinten rechts, auf der D._____-strasse von West nach Ost in Richtung F._____-strasse gehend, genähert gehabt habe und in exakt jenem Moment, als der Beschuldigte den Lastwagen in Fahrt gesetzt haben soll, im Begriffe gewesen sei, unmittelbar vor der Führerkabine des Lastwagens durchzugehen – wobei sie möglicherweise durch ihr Mobiltelefon abgelenkt gewesen sei und dadurch den anfahrenden Lastwagen übersehen bzw. überhört habe – worauf die Privatklägerin vom anfahrenden Lastwagen von der rechten Ecke der Front touchiert, zu Boden geworfen und sodann vom rechten Rad der vordersten Achse und im Bereich ihrer Bein- und Hüftregion überrollt und dabei schwer verletzt worden sei.
3. Die Privatklägerin soll durch die Kollision mit dem vom Beschuldigten gelenkten Lastwagen respektive durch den infolge des Anpralls erfolgte Sturz sowie durch das Überrollen durch ein Rad des Lastwagens folgende Verletzungen erlitten haben: Beckenringverletzung Typ APC II; Einfachfragmentäre, extraartikuläre, gering dislozierte Fraktur des oberen Schambeinastes links, angrenzend an das Acetabulum, medial angrenzendes Hämatom; Mehrfachfragmentäre, extraartikuläre, dislozierte Sakrumlängsfraktur rechts, Cranial davon einfachfragmentäre, dislozierte Fraktur des oberen Processus transversum von LWK 5; Symphysen- Sprengung (Dislokation der Symphyse); Hämatom links lateral auf Höhe des Oberschenkels; Kniegelenkerguss rechts, möglicherweise Hinweis auf Kniebinnenläsion; stumpfes Thoraxtrauma mit Lungenkontusion Unterlappen links; Morell-Lavallée Verletzung Becken/Oberschenkel links (grossflächige Ablösung des Unterhautfettgewebes von der Faszie nach Überrolltrauma); Décollement-Verletzung distaler Oberschenkel links mit Exkoriationen und RQW medial (Abscherung der Haut vom darunterliegenden Unterfettgewebe und/oder den Muskelfaszien ohne Zerreissung der Haut durch äussere Gewalteinwirkung). Diese Verletzungen sollen einen stationären Spitalaufenthalt vom 22. bis zum 30. September 2020, mindestens fünf Operationen, einen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik bis Ende Oktober 2020 sowie eine andauernde 100% Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt haben.
4. Als der Beschuldigte die Privatklägerin habe schreien hören, habe er den Lastwagen sofort abgebremst, worauf dieser nach einer zurückgelegten Strecke von 11.1 Metern und einer Fahrtdauer von insgesamt 7 Sekunden nach dem Losfahren wieder zum Stillstand gekommen sei, worauf der Beschuldigte ausgestiegen sei und umgehend nach der Privatklägerin Nachschau gehalten habe, welche zwischen den Rädern der ersten und der zweiten Achse eingeklemmt gewesen sei, und dieser zusammen mit Passanten Hilfe geleistet habe.
5. Infolge Unaufmerksamkeit bzw. zumindest nicht jederzeit vollständig vorhandener Aufmerksamkeit soll der Beschuldigte beim beschriebenen Losfahren mit dem genannten Lastwagen die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt bewusst wahrgenommen haben, namentlich weil er sich nicht hinreichend und umfassend auf das durch die Frontscheibe sowie durch den Hauptaussen-, Weitwinkel- sowie den Rampen- und den Frontspiegel des von ihm gelenkten Lastwagens erkennbare Umfeld geachtet haben und dadurch die in den genannten Spiegeln kurz vor dem Zusammenprall wie folgt erkennbare Privatklägerin nicht gesehen haben soll:
- Durch die Frontscheibe soll die Privatklägerin bzw. deren Kopf in der minimalen Variante (Geschwindigkeit der Privatklägerin 4 km/h) ab 4.5 Sekunden bis 2.5 Sekunden vor der Kollision sichtbar gewesen sein.
- Im Hauptaussenspiegel soll die Privatklägerin in der minimalen Variante ab 19.5 Sekunden bis 8.5 Sekunden vor der Kollision sichtbar gewesen sein.
- Im Weitwinkelspiegel soll die Privatklägerin während ihrer Annäherung zum Lastwagen in der minimalen Variante ab 19.5 Sekunden bis 7.5 Sekunden vor der Kollision sichtbar gewesen sein.
- Im Rampenspiegel soll die Privatklägerin während ihrer Annäherung in der minimalen Variante entlang der Lastwagenseite hin zur Lastwagenfront ab 9.5 Sekunden bis 6.5 Sekunden vor der Kollision sichtbar gewesen sein, worauf sie kurz nicht mehr sichtbar und sodann ab 1.5 Sekunden bis 0.5 Sekunden vor der Kollision im Rampenspiegel des anfahrenden Lastwagens nochmals kurz sichtbar gewesen sein soll.
- Im Frontspiegel soll die Privatklägerin in der minimalen Variante 6.5 Sekunden vor der Kollision, zunächst vom hinteren zum vorderen Bildrand, zeitweise knapp am vorderen Bildrand zur annähernden Bildmitte hin, bis zur Kollision sichtbar gewesen sein.
- In der maximalen Variante (Gehgeschwindigkeit der Privatklägerin 6 km/h) soll die Privatklägerin im Hauptaussenspiegel ab 11.5 Sekunden vor der Kollision, kurz bevor sie das Heck des Lastwagens erreicht habe, am äusseren Bildrand in der Mitte im Hauptaussenspiegel bis 5.5 Sekunden vor der Kollision sichtbar gewesen sein.
- Im Weitwinkelspiegel soll die Privatklägerin in der maximalen Variante ab 18.5 Sekunden vor der Kollision bis 4.5 Sekunden vor der Kollision vom oberen zum unteren Bildrand hin sichtbar gewesen sein, wobei sie mit zunehmender Annäherung grösser im Spiegel erschienen sein soll.
- Im Rampenspiegel soll die Privatklägerin in der maximalen Variante ab 4.5 Sekunden bis 1.5 Sekunden vor der Kollision vom rechten bis zum linken oberen Bildrand hin sichtbar gewesen sein.
- Im Frontspiegel soll die Privatklägerin in der maximalen Variante ab 3.5 Sekunden vor der Kollision bis hin zur Kollision vom hinteren Bildrand zum mittleren Bildbereich hin sichtbar gewesen sein.
6. Der Beschuldigte hätte sich vor dem Losfahren um die Mittagszeit in einem Innerortsbereich ausreichend vergewissern müssen, ob sich nicht irgendwo Fussgänger befänden, die den von ihm zu befahrenden G._____-platz zu überqueren gedachten, zumal insbesondere im Bereich der Fussgängerzone immer mit Fuss- gängern zu rechnen sei. Deshalb hätte er vor dem Einsteigen nochmals die Umgebung rund um den Lastwagen vollständig überblicken und nach dem Besteigen des Lastwagens die aus der Führerkabine einsehbaren Hauptaussen-, Weitwinkel- und Rampen- sowie Frontspiegel ausreichend beachten müssen, zumal ihm bewusst gewesen sein soll, dass seine Sicht aus seiner Lenkposition im Lastwagen im Bereich der "toten Winkel" eingeschränkt sei. Eine ausreichende bzw. nochmalige Nachschau und entsprechende Vergewisserung, dass niemand im Begriffe gewesen sei, den von ihm zu befahrenden G._____-platz vor dem von ihm gelenkten Lastwagen zu überqueren habe er unterlassen bzw. habe er mangels ausreichender Aufmerksamkeit nicht bemerkt und realisiert, dass die Privatklägerin im Begriffe gewesen sein soll, unmittelbar vor dem von ihm gelenkten Lastwagen die D._____-strasse zu überqueren.
7. Dieses unaufmerksame und wenig konzentrierte Verhalten des Beschuldigten bzw. die bei ihm im fraglichen Zeitpunkt nicht ausreichend vorhandene Aufmerksamkeit für das Lenken eines Lastwagens im Bereich des Ortskerns um die Mittagszeit, mithin auf einem G._____-platz, soll geeignet gewesen sein, die vorgenannten Verletzungen der Privatklägerin durch das Anfahren und Überrollen mit dem vom Beschuldigten geführten Lastwagen herbeizuführen. Der mit dem von ihm gelenkten Lastwagen gut vertraute Beschuldigte soll aufgrund eingeschränkter Sicht aus der Führerkabine die Gefahrenzone bei einem Lastwagen auf der rechten Seite (in Fahrtrichtung gesehen) gekannt haben, welche kaum bzw. nur sehr erschwert eingesehen werden könne und demzufolge ein gewisses, von ihm gekanntes Gefahrenpotenzial geboten habe. Auch soll ihm bewusst gewesen sein respektive es hätte ihm zwingend bewusst sein müssen, dass er zur Mittagszeit in einem Ortskern jederzeit mit Fussgängern habe rechnen müssen. Aufgrund dieser Kenntnisse bzw. Erkenntnisse hätte der Beschuldigte wissen müssen, dass er beim Lenken eines Lastwagens schon bei der kleinsten Unaufmerksamkeit seinerseits andere Verkehrsteilnehmer, darunter insbesondere Fussgänger, welche sich erfahrungsgemäss bisweilen auch unaufmerksam auf Verkehrsflächen zu bewegen pflegen, übersehen oder nicht rechtzeitig erkennen könnte und diese, insbesondere beim Losfahren mit einem Lastwagen, zufolge seines grossen rechtsseitigen "toten Winkels" respektive seiner rechtseitig einge- schränkten Sicht, übersehen und mit diesen kollidieren und diese mit seinem Lastwagen überfahren könnte. Auch soll dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass eine solche Kollision respektive ein Überfahren oder Überrollen durch einen schweren und grossen Lastwagen bei kollisionsbeteiligten Verkehrsteilnehmern, insbesondere bei Fussgängern, schwere Verletzungen hervorrufen könne. Die Verletzung der Privatklägerin hätte der Beschuldigte bei einer erhöhten Aufmerksamkeit beim Losfahren mit dem Lastwagen, namentlich wenn er seine volle Konzentration der Umgebung auf dem G._____-platz gewidmet hätte und sich auf seine ihm bekannten, schwer einsehbaren Stellen beim Lastwagen erneut und
genauestens durch Beachtung sämtlicher Aussenspiegel des Lastwagens geachtet hätte, vermeiden können. Die exakte und jederzeitige Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln, mithin eine genügende und stetige Aufmerksamkeit im Hinblick auf das enorme Gefahrenpotential, welches sein schwerer Lastwagen für andere Verkehrsteilnehmer im Innerortsbereich bedeuten könne, sei dem Beschuldigten oder zumindest einem pflichtbewussten Lastwagenchauffeur unter den vorliegenden, eingangs beschriebenen Umständen ohne Weiteres zumutbar gewesen.
III. Prozessuales
1. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB stellt ein Antragsdelikt dar. Die Privatklägerin stellte am 26. Oktober 2020 Strafantrag gegen den Beschuldigten (act. 19/1). Damit wahrte sie die in Art. 31 StGB vorgesehene dreimonatige Antragsfrist, welche mit dem Tag der Kollision, dem 22. September 2020, zu laufen begann. Da dem Beschuldigten aufgrund der schwere der Verletzungen allerdings die fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB zur Last gelegt wird, handelt es sich vorliegend um ein Offizialdelikt, welches von Amtes wegen verfolgt wird.
2. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Die Erklärung ist gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einer Übertretungsstrafbehörde oder einem Gericht spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 ff. StPO). Der Strafantrag gilt bei Antragsdelikten gleichzeitig als Erklärung, am Verfahren als Privatklägerin teilnehmen zu wollen (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin konstituierte sich mit dem frist- und formgerechten Strafantrag vom 26. Oktober 2020 (act. 19/1, vgl. vorstehende Erw. III.1.) als Privatklägerin und erklärte mit Eingabe vom 25. Januar 2024 (act. 26/11) fristgerecht, sich als Straf- sowie Zivilklägerin am vorliegenden Strafverfahren zu beteiligen.
3. Die Privatklägerin stellt den Antrag, dass der Beschuldigte der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB, eventualiter der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig zu sprechen sei (act. 65 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1). Weiter stellt sie (sinngemäss) den Antrag, dass das Verfahren deshalb gemäss Art. 334 StPO i.V.m. §27 lit. b Ziff. 1 GOG ZH an das Kollegialgericht zu überweisen sei (act. 65 Rz. 2). In Bezug auf die rechtliche Würdigung sowie die Strafzumessung wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (Erw. V.2. und VI.). Gemäss § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG ZH beurteilt das Einzelgericht erstinstanzlich Verbrechen und Vergehen, bei welcher nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr beantragt wird. Gemäss § 27 Abs. 2 GOG ZH überweist das Einzelgericht die Akten dem Kollegialgericht, wenn es eine Strafe oder Massnahme angezeigt hält, welche die Staatsanwaltschaft bei ihm nicht hätte beantragen können. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts gemäss § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG ZH nicht gegeben sein soll, womit diese zu bejahen ist.
4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und bieten keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.
IV. Sachverhalt
1. Unbestrittener (äusserer) Sachverhalt
1.1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 22. September 2020 den Lastwagen, Kennzeichen "ZH…" neben den Parkfeldern vor der Gemeindeverwaltung auf der D._____-strasse in E._____ abgestellt hatte (act. 5 F/A 6; act. 6 F/A 5, 9). Unbestritten ist weiter, dass es nachfolgend, am 22. September 2020 um ca. 11:11 Uhr, als der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Lastwagen losfuhr, zu einer Kollision zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Lastwagen und der Privatklägerin gekommen ist, wodurch die Privatklägerin zu Boden geworfen und anschliessend vom rechten vordersten Rad des Lastwagens überrollt wurde (act. 5 F/A 6 ff., act. 6 F/A 5 ff., 29).
1.2. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Lastwagen sofort abbremste und zum Stehen brachte, als er die Privatklägerin Schreien hörte. Dabei hat er eine Strecke von 11.11 Metern in 7 Sekunden zurückgelegt. Nach dem Stillstand ist er ausgestiegen, um nach der Privatklägerin zu schauen, welche er am Boden zwischen den Rädern der ersten und zweiten Achse eingeklemmt vorgefunden hatte (act. 1 S. 4, act. 5 F/A 6 ff., 19; act. 6 F/A 24, 26, 31).
1.3. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vor der Kollision nicht – weder auf dem Platz noch neben bzw. vor dem Lastwagen – wahrgenommen bzw. gesehen hatte (act. 5 F/A 11 f., 17 f., 40; act. 6 F/A 10 f., 14, 28).
1.4. Aktenkundig und vom Beschuldigten auch nicht weiter bestritten ist schliesslich, dass sich die Privatklägerin durch die Kollision mit dem vom Beschuldigten gelenkten Lastwagen respektive durch den infolge des Anpralls erfolgten Sturz sowie durch das Überrollen durch ein Rad des Lastwagens die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zugezogen hat (act. 19/4; act. 6 F/A 61). Zudem ist belegt und ebenfalls nicht bestritten worden, dass die genannten Verletzungen der Privatklägerin einen stationären Spitalaufenthalt vom 22. bis zum 30. September 2020, mindestens fünf Operationen, einen Aufenthalt in einer Re- habilitationsklinik bis Ende Oktober 2020 sowie eine andauernde 100 % Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (act. 19/4-5; act. 4 F/A 42 ff.; act. 6 F/A 62; act. 65 und act. 66).
2. Bestrittener Sachverhalt
2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei losgefahren, ohne vorher genügend Rücksicht auf etwaige Fussgänger rund um das Fahrzeug genommen zu haben, namentlich, ohne sich hinreichend auf das im Hauptaussen-, im Weitwinkel-, im Rampen- sowie im Frontspiegel erkennbare Umfeld zu achten, wobei er die sich unmittelbar neben bzw. im letzten Moment direkt vor der Kabine des Lastwagens befindliche Fussgängerin, die Privatklägerin, nicht wahrgenommen habe (act. 34 S. 2 ff.). Der Beschuldigte bestreitet – wie vorstehend ausgeführt – nicht, dass er die Privatklägerin nicht wahrgenommen habe, er bestreitet hingegen, dass er sorgfaltspflichtwidrig gehandelt bzw. dass er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht missachtet haben soll, mithin dass ein Fehlverhalten seinerseits vorliegt (act. 1 S. 3 f., act. 5 F/A 6, 13 ff., 43; act. 6 F/A 5, 55 ff.; act. 67 Rz. 4 ff.).
2.2. In der Anklageschrift wird sodann ausgeführt, dass die Privatklägerin, als sie sich dem vom Beschuldigten gelenkten Lastwagen von hinten rechts, auf der D._____-strasse von West nach Ost in Richtung F._____-strasse gehend, genähert habe und sie neben bzw. vor dem Lastwagen durchgegangen sei bzw. habe durchgehen wollen, möglicherweise durch ihr Mobiltelefon abgelenkt gewesen sei und dadurch den anfahrenden Lastwagen allenfalls übersehen bzw. überhöht habe (act. 34 S. 3). In Bezug auf die Benützung des Mobiltelefons bestehen divergierende Aussagen (vgl. nachfolgend Erw. IV.13.4.). Ein allfälliges Selbstverschulden der Privatklägerin ist bei der rechtlichen Würdigung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend Erw. V.1.2.5.).
3. Grundsätze der Beweiswürdigung
3.1. Der angeklagte und bestrittene Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2b). Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2). Ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kann nur ergehen, wenn das Gericht nach pflichtgemässer Beweiswürdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanter Umstände vorhandene Zweifel nicht überwinden und sich demzufolge von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung nicht überzeugt zeigen kann.
3.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher aus den Akten ersichtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellungen überzeugend sind. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Während Erstere die Grundlage liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeu- tungsvoll, ob sich der angeklagte Sachverhalt zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 313). Es darf mithin nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern es kommt auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen an. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S. 1418 ff.). Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind. Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, also die Darstellung widerspruchsfrei ist, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung. Das Schildern eines Ereignisses in nicht chronologischer Reihenfolge sowie unstrukturierte Darstellungen sprechen für die Richtigkeit der Aussage, ist es doch für jemanden, der eine Gegebenheit erfindet, äusserst komplex, diese nicht in der richtigen Reihenfolge zu schildern. Ebenfalls sind das Schildern von Nebensächlichkeiten und von eigenen psychischen Vorgängen Zeichen für wahrheitsgetreue Aussagen. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage sind ferner die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung des eigenen Verhaltens, die Entlastung des Beschuldigten, spontane Selbstkorrekturen, das
Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Dabei schadet es aber nicht, wenn sich die Formulierung und die Aussagen über Nebenumstände verändern. Betreffen Widersprüche allerdings das Kerngeschehen, ist dies hingegen ein Zeichen für nicht wahrheitsgemässe Aussagen. Weitere Indizien einer wahrheitswidrigen Aussage sind unklare oder ausweichende Antworten, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen von ursprünglichen Anschuldigungen, gleichförmige, eingeübt wirkende Schilderungen und Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf mehrerer Einvernahmen. Weisen die Aussagen zum Kerngeschehen verglichen mit der Qualität der Schilderung der Nebensächlichkeiten eine tiefere Qualität auf, ist dies ein Hinweis darauf, dass die Kernaussagen erfunden sind (vgl. zum Ganzen: BEN-
DER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München
2021, S. 83 ff.).
4. Beweismittel
4.1. Als Beweismittel zu berücksichtigen sind der Polizeirapport vom 10. November 2020 (act. 1), die Fotodokumentation der Unfallstelle (act. 2), die Einvernahmen des Beschuldigten vom 22. September 2020, vom 4. April 2022 und vom 5. Dezember 2023 (act. 5, act. 6 und act. 13), die Einvernahmen der Privatklägerin vom 10. November 2020 und vom 4. April 2022 (act. 3 und act. 4), die Einvernahmen vom 22. September 2020 und vom 5. April 2022 der Zeugin H._____ (act. 7 und act. 8, nachfolgend: Zeugin H._____), die Einvernahmen vom 22. September 2020 und vom 5. April 2022 (act. 9 und act. 10) des Zeugen I._____ (nachfolgend: Zeuge I._____), die Einvernahmen vom 22. September 2020 und vom 5. April 2022 (act. 11 und act. 12) der Zeugin J._____ (nachfolgend: Zeugin
4.2. Weiter liegen ein Spurenbericht (act. 14/1) sowie ein Kurzbericht (act. 14/2) des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) betreffend Auslesen und Ausrucken der Fahrdaten aus dem digitalen Fahrtschreiber des Lastwagens, ein Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 22. September 2020 (act. 15/3), ein Protokoll der ärztlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 22. September 2020 (act. 16/5), ein Austrittsbericht vom 30. September 2020 (act. 19/4) sowie ein ärztliches Zeugnis der Privatklägerin vom 29. September 2020 (act. 19/5) des Universitätsspital Zürich und ein unfallanalytisches Gutachten des FOR vom 23. Juni 2023 (act. 18/30, nachfolgend: Gutachten) im Recht.
5. Verwertbarkeit der Beweismittel
5.1. Gutachten
5.1.1. Der Verteidiger spricht sich gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens vom 23. Juni 2023 (act. 18/30) aus. Er macht zunächst geltend, dass auf das Gutachten infolge der Auswechslung der Lastwagenfahrerkabine vor den gutachterlichen Abklärungen nicht abgestellt werden könne. Es sei nicht erstellt, dass die Lastwa- genfahrerkabine, an welcher die Vermessungen für das Gutachten gemacht worden seien, die typengleiche Lastwagenfahrerkabine wie diejenige sei, in welcher der Beschuldigte am 22. September 2020 gesessen habe. Dies gelte auch für das Vorhandensein, die Anordnung sowie die Einstellung sämtlicher Spiegel, welche für das Gutachten eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Obwohl völlig unklar sei, welche Person die Mitteilung betreffend Typengleichheit der Kabine an die Spezialisten getätigt habe und ob diese zu einer solchen Einschätzung ("Typengleichheit") überhaupt befugt und befähigt sei, hätten diese Umstände das FOR nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst (zum Ganzen: act. 67 Rz. 6 ff.).
5.1.2. Die Verfahrensleitung bringt den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme (Art. 188 StPO). Nach der schriftlichen Ausarbeitung des Gutachtens wird dieses den Parteien zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet. Eine Vernehmlassung steht im Belieben der Partei (BSK StPO - HEER, Art. 118 N 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich nachträglich zum Gutachten zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 125 V 332 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3). Der Verteidiger hat das Gutachten mit Übermittlungszettel vom 31. Juli 2023 zugestellt erhalten (act. 18/26). Spätestens damit hatte er vom Gutachten Kenntnis. Es wäre ihm freigestanden, im Rahmen des Beweisverfahrens – im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder auch im Hauptverfahren vor Gericht – die Ergänzung des Gutachtens zu verlangen und die Frage, ob es sich um die typengleiche Kabine handelt abschliessend zu klären. Entsprechende Einwände hat die Verteidigung zu keinem Zeitpunkt erhoben (vgl. act. 18/27; act. 40; Prot. S. 31). Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde somit gewahrt und es wäre ihm möglich gewesen, die aufgeworfene Frage bzw. Kritik am Gutachten klären zu können.
5.1.3. Insgesamt besteht kein Anlass, das Gutachten in fachlicher Hinsicht als ungenügend oder unvollständig zu verwerfen. Vielmehr ist es schlüssig und nachvollziehbar (vgl. auch Erw. IV.13.3). Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit der Last- wagenfahrerkabine hätte die sachverständige Person in Ausübung ihrer gesetzlichen Pflichten weitere Abklärungen vornehmen und bei der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag um Ergänzung stellen müssen (Art. 185 Abs. 3 StPO). Im Gutachten wird schliesslich festgehalten, dass bei den Scan-Arbeiten am Lastwagen mitgeteilt worden sei, dass an diesem Lastwagen in der Zwischenzeit die Kabine gewechselt worden sei, wobei die neue Kabine der typengleichen Kabine zum Unfallzeitpunkt entspreche. Weiter hält das Gutachten fest, dass keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden seien, man jedoch davon ausgehe, dass eine typengleiche neue Kabine innerhalb enger Toleranzwerten derjenigen der alten entsprechen dürfte, wobei man diesen Toleranzwerten keine namhafte Veränderung für die 3D-Visualisierung beimesse (act. 18/30 S. 22). Diese Ausführungen zeigen, dass sich die sachverständige Person mit der Auswechslung der Kabine auseinandergesetzt hat. Es wird dargelegt, dass man von der Typengleichheit ausgeht, mit Abweichungen in engen Toleranzwerten. Entsprechend hatte die sachverständige Person keine Zweifel daran, weshalb sie sich auch nicht zu weiteren Abklärungen gezwungen sah. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Gutachten knapp zwei Jahre nach dem Vorfall vom 22. September 2020 in Auftrag gegeben wurde, wodurch selbst bei derjenigen Lastwagenfahrerkabine, welche anlässlich des Vorfalls vom 22. September 2020 in Gebrauch war, die Einstellungen der Spiegel sowie die Einstellung des Fahrersitzes nicht mehr die gleichen gewesen wären, wie zum Zeitpunkt des Vorfalls. Im Spurenbericht des FOR vom 2. November 2020 wurde festgehalten, dass die Sichtverhältnisse aus dem Lastwagen fotografisch dokumentiert und die Unfallstelle sowie die Sitzposition (Augenhöhe) des Beschuldigten im Lastwagen mittels 3D-Scanner vermessen worden sei (act. 14/1 sowie Fotodokumentation act. 2). Dieser Spurenbericht bzw. die Fotodokumentation, welche die Sichtverhältnisse aus der Führerkabine festhielten, wurde für das Gutachten herbeigezogen (act. 18/30 S. 5 ff.). Es wurde ein 3D-Modell der Unfallstelle mit dem Lastwagen erstellt, wobei für den
Beschuldigten eine anatomische Körperfigur erstellt wurde, welche an die Augenposition des Beschuldigten an den Scan-Arbeiten auf der Unfallstelle eingepasst worden sei. Die Sitzposition bzw. Augenhöhe des Beschuldigten erfolgten entsprechend durch seine Vermessung (vgl. act. 18/31 S. 6). Selbst bei minimalen
Abweichungen der Lastwagenfahrerkabine innerhalb enger Toleranzwerten misst das Gutachten diesen Toleranzwerten keine namhaften Veränderungen bei der 3D Visualisierung bei (act. 18/30 S. 22). Im Gutachten wurden sodann, ausgehend von verschiedenen Geschwindigkeiten der Beteiligten, verschiedene Varianten durchgespielt und visualisiert (act. 18/30 S. 23 ff.). Folglich erübrigt sich die Ergänzung des Gutachtens – was, wie bereits ausgeführt, vom Beschuldigten auch zu keinem Zeitpunkt verlangt wurde. Es bestehen aufgrund des Umstandes, dass die Führerkabine ausgewechselt wurde, keine Zweifel an der Vollständigkeit bzw. Verwertbarkeit des Gutachtens.
5.1.4. Die Verteidigung rügt sodann, dass das Gutachten zu weit gehe, indem es die Frage der angeblich fehlenden Aufmerksamkeit vor dem Einstiegen überprüfte. Der Auftrag der Staatsanwaltschaft habe ausschliesslich Fragen in Hinblick auf ein (angebliches) Fehlverhalten in respektive aus der Führerkabine beinhaltet, nicht aber auf den Weg von der Baustelle zurück zum Lastwagen. Die sachverständige Person hätte aber gleichwohl mehrfach darauf abgestellt. Damit habe diese eigene Untersuchungs- respektive Abklärungshandlungen vorgenommen, welche den Strafbehörden und/oder Gerichten vorbehalten bleiben würden. Dies Kompetenzüberschreitung habe die Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge (act. 67 Rz. 9 ff.).
5.1.5. Dieser Einwand der Verteidigung ist ebenfalls nicht zu hören und dient einzig dazu, am Gutachten Zweifel hervorzurufen und den Beweiswert hinabzusetzen zu wollen. Dem Gutachtensauftrag vom 22. Juni 2022 (act. 18/1) ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Sichtverhältnisse des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt bzw. einige Sekunden vor dem Unfall, als der Beschuldigte vom G._____- platz E._____ losfuhr, von besonderem Interesse sei (act. 18/1 S. 2). Auch die zu beantwortende Frage 2 des Gutachtensauftrags (act. 18/1 S. 2) sowie der Ergänzungsantrag der Privatklägerin vom 2. August 2022, mit welcher sie die Visualisierung der Wege der Beteiligten über den G._____-platz beantragte (act. 18/8), was dann auch im Ergänzungsauftrag vom 24. Oktober 2022 aufgenommen wurde (vgl. act. 18/21 S. 3 f.), beziehen sich auf die Zeitspanne vor der Abfahrt. Somit wurden diese Abklärungen im Rahmen des Gutachtensauftrags gemacht und sind nicht als unzulässige, eigene Erhebungen über den Gutachtensauftrag hinaus zu werten. Die Verteidigung hatte in Bezug auf die Ergänzung des Gutachtens denn auch die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten (vgl. act. 18/16).
5.1.6. Schliesslich rügt die Verteidigung, dass das Gutachten Ungenauigkeiten aufweise. Dabei nennt sie beispielhaft die für die Berechnung verwendeten unterschiedlichen Gehgeschwindigkeiten der Privatklägerin. Dabei sei vollkommen ausser Acht gelassen worden, dass die Privatklägerin neben der von ihr getragenen Tasche die ganze Zeit ihr Mobiltelefon vor dem Gesicht gehabt habe, weswegen sie überhaupt nicht konzentriert gegangen sei. Vor diesem Hintergrund sei auszugehen, dass die Privatklägerin langsamer gelaufen sei, wobei sich nicht feststellen lasse, wie schnell das gewesen sei (act. 67 Rz. 13).
5.1.7. Auch dieser Einwand geht fehl. Bei der Festlegung der Gehgeschwindigkeit der Privatklägerin, deren effektive Geschwindigkeit im Gegensatz zum Lastwagen (Fahrtenschreiber) nicht aufgezeichnet wurde, stützte sich die sachverständige Person auf wissenschaftliche Untersuchungen zu Gehgeschwindigkeiten von Frauen. Untersuchungen zu Gehgeschwindigkeiten von Frauen würden bei 30 bis 40-jährigen wie auch 40 bis 50-jährigen Frauen eine Gehgeschwindigkeit von rund 5 km/h aufweisen. Weiter wurde die leichte Steigung über den G._____-platz sowie der Umstand, dass die Fussgängerin Taschen getragen habe, berücksichtigt. Entsprechend wurde die Geschwindigkeit der Privatklägerin vor der Kollision von minimal 4 km/h bis maximal 6 km/h eingegrenzt (act. 18/30 S. 16). Das Gutachten hält ein Gehgeschwindigkeitsbereit von minimal 4 km/h bis maximal 6 km/h fest, womit die effektive Gehgeschwindigkeit in diesem angegeben Rahmen gelegen hat. Damit ist ausgeschlossen, dass es zu einem verfälschten Ergebnis kommen kann. Die Ausführungen der Verteidigung vermögen an der Verwertbarkeit bzw. am Beweiswert (vgl. nachstehend Erw. IV.13.3.) des Gutachtens nicht zu ändern.
5.1.8. Insgesamt ist damit festzustellen, dass keine Gründe vorhanden sind, welche zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen würden. Wertungen, wie es von der Verteidigung geltend gemacht wird, sind nicht ersichtlich. Wären solche denn auch nicht zu beachten. Vielmehr ist das Gutachten, wie bereits ausgeführt, schlüssig und nachvollziehbar, wobei auf den eigentlichen Inhalt sowie dessen Beweiswert nachfolgend bei der Würdigung näher einzugehen ist.
5.2. Weitere Beweismittel
Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Verwertbarkeit der weiteren genannten Beweismittel sprächen. Solche wurden seitens der Parteien denn auch nicht vorgebracht. Auf die genannten Beweismittel wird nachfolgend – soweit diese für die Sachverhaltserstellung relevant sind – eingegangen.
6. Aussagen des Beschuldigten
6.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2020 (act. 5) aus, dass er auf dem Platz angekommen sei und er nach der Baustelle gesucht und keine gesehen habe. Da habe er angehalten, sei ausgestiegen und zur Strasse nach vorne gegangen, da er dort die Baustelle vermutet habe. Dann sei er zurück zum Lastwagen gegangen, habe keine weiteren Personen gesehen, sei losgefahren und habe einen Schrei gehört. Er habe angehalten, sei um den Lastwagen herumgegangen und habe eine Frau am Boden liegen sehen, welche ein Mobiltelefon in der Hand gehabt habe (act. 5 F/A 6). Er könne nicht sagen, wie viele Personen auf dem Platz gewesen seien, er habe nur Mitarbeiter der Spitex wahrgenommen (act. 5 F/A 11). Der Beschuldigte sagte aus, dass er sich vor der Abfahrt vergewissert habe, dass niemand um das Fahrzeug gestanden sei, indem er zuvor in den vorderen Spiegel und danach in den Seitenspiegel geschaut habe (act. 5 F/A 13). Mit dem oberen Spiegel sehe er den kompletten Bereich vor der Stossstange, in den Seitenspiegeln den Radlauf, den Einstieg und die Stossstange an der vorderen Ecke sowie die erste Achse (act. 5 F/A 14 ff.). Der Beschuldigte erläuterte weiter, er könne nicht sagen, woher die Privatklägerin gekommen sei, er habe sie zu keinem Zeitpunkt gesehen (act. 5 F/A 17 und 40), sondern sie erst mit dem Schrei wahrgenommen (act. 5 F/A 18). Der Beschuldigte führte an der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2020 zudem aus, dass er den Lastwagen vor der Abfahrt neu gestartet habe und man dies gut hören würde (act. 5 F/A 22 f.). Er habe am Morgen des Vorfalls das Medikament Metformine 850 eingenommen, da er Diabetes des Typ 2 habe
(act. 5 F/A 28 ff.). Im Unfallzeitpunkt sei er weder unterzuckert noch müde gewesen (act. 5 F/A 31 ff.). Der Beschuldigte wies schliesslich den Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit im Strassenverkehr zurück, konnte jedoch auch nicht angeben, ob der Unfall seine Schuld oder die Schuld der Privatklägerin gewesen
6.2. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. April 2022 (act. 6) bestätigte der Beschuldigte die bei der Polizei gemachten Ausführungen. In Bezug auf den strittigen Sachverhalt machte der Beschuldigte erneut zusammengefasst geltend, dass er den Motor gestartet und in den Front- und Seitenspiegel geschaut, darin keine Person gesehen habe und dann angefahren sei (act. 6 F/A 5 und 10). Vor der Abfahrt habe er die Umgebung des Lastwagens beobachtet, wobei er einzig drei Mitarbeiter der Spitex gesehen habe (act. 6 F/A 11). Weiter ergänzt der Beschuldigte, dass er über den Seitenspiegel im Weitwinkel bis ca. zur dritten oder vierten Achse sehen könne (act. 6 F/A 12). Er betonte, dass er die Privatklägerin in den Spiegeln nicht gesehen habe (act. 6 F/A 14 und 28) und führte weiter aus, dass die Privatklägerin auch hätte reagieren können (act. 6 F/A 55). Der Beschuldigte bestätigte, dass er von dem Bestehen von toten Winkeln wisse und diese fast an der ganzen rechten Seite vorhanden seien (act. 6 F/A 15 f.). Nach der Kollision habe er die Privatklägerin mit dem Mobiltelefon in der Hand vorgefunden, wobei er nicht wisse, ob diese am Telefonieren gewesen sei (act. 6 F/A 30 ff.). Auch vor der Staatsanwaltschaft wies der Beschuldigte den Vorwurf der Sorgfaltspflichtwidrigkeit von sich (act. 6 F/A 58) und gab weiter an, dass er nicht sagen könne, bei wem er die Schuld für den Unfall sehe
6.3. Der Beschuldigte machte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 5. Dezember 2023 durch die Staatsanwaltschaft (act. 13) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. März 2025 durch das Gericht (Prot. S. 12 ff.) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
7. Aussagen der Privatklägerin
7.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2020 (act. 3), führte die Privatklägerin zum Unfallgeschehen aus, dass sie von der Migros her über den G._____-platz auf dem Nachhauseweg gewesen sei. Sie habe Rechts eine Tasche von der Migros in der Hand gehabt. Sie habe von hinten einen Ruck verspürt und plötzlich habe sie unter dem Lastwagen gelegen und ihre Knochen knacken hören. Sie habe dann das hintere Rad auf sich zurollen sehen und um Hilfe geschrien. Erst dann habe der Lastwagen ganz angehalten. Sie habe mehrmals um Hilfe geschrien, woraufhin mehrere Leute zu Hilfe geeilt seien. Diesen habe sie gesagt, dass sie Schmerzen habe und dass sie zuerst ihren Mann informieren wolle. Sie habe ihr Mobiltelefon selbständig aus der Tasche genommen und ihren Ehemann angerufen (act. 3 F/A 5 und 9). Das Mobiltelefon sei zum Zeitpunkt des Unfalls in ihrer Handtasche verstaut gewesen (act. 3 F/A 9). Die Privatklägerin führte weiter aus, dass sie gesehen habe, wie der Beschuldigte seine Hände über den Kopf geschlagen, geschrien und gesagt habe, er hätte sie nicht gesehen (act. 3 F/A 5). Die Privatklägerin erläuterte, dass sie den Lastwagen erst mit dem Kontakt bemerkt habe (act. 3 F/A 10). Sie habe den Lastwagen wohl bereits davor gesehen, aber sie sei der Auffassung gewesen, dass dieser keine Gefahr darstellen würde, da er parkiert gewesen sei (act. 3 F/A 15 und 22). An Geräusche des Lastwagens könne sie sich nicht mehr erinnern (act. 3 F/A 11 und 22).
7.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. April 2022 (act. 4) führte sie ergänzend aus, dass sie, ohne ihr Mobiltelefon in der Hand zu halten, über den G._____-platz gegangen sei, den Lastwagen parkiert gesehen habe und plötzlich habe sie einen Schlag verspürt, sei zu Boden gefallen und überrollt worden. Anschliessend habe sie die zu Hilfe kommenden Personen gebeten ihr ihre Tasche und ihr Mobiltelefon zu geben, was diese getan haben sollen, woraufhin sie ihren Mann angerufen habe (act. 4 F/A 7 und 52). Weiter führte die Privatklägerin aus, dass der Lastwagen parkiert gewesen sei und sie nicht sagen könne, wie nahe sie an diesem vorbeigelaufen sei (act. 4 F/A 20 ff.). Angesprochen auf die Geräusche beim Starten eines solchen Lastwagens führte die
Privatklägerin aus, sie habe nur gehört, als es "getätscht" hätte (act. 4 F/A 3/1). Gemäss der Privatklägerin habe der Lastwagen sie vorne seitlich angefahren (act. 4 F/A 33). Auf die widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf das Mobiltelefon – ob sie das Mobiltelefon nach dem Unfall selbständig herausgenommen habe oder es ihr gegeben worden sei – angesprochen, führte die Privatklägerin aus, dass sie damit gemeint habe, sie hätte das Mobiltelefon selbständig aus der Tasche genommen, die Tasche sei ihr allerdings von einer Frau gegeben worden (act. 4 F/A 56). Weiter bestritt die Privatklägerin die Aussagen des Zeugen I._____, wonach sie die gesamte Zeit ihr Mobiltelefon in der Hand vor ihrem Gesicht gehabt hätte, mithin bestritt sie, durch das Mobiltelefon abgelenkt gewesen
8. Aussagen der Zeugin H._____
8.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme der Zeugin H._____ vom 22. September 2020 führte diese aus, dass sie gesehen habe, wie der Lastwagen langsam gefahren sei und die Privatklägerin dann umgefallen sei, geschrien und zwischen den Rädern gelegen habe. Kurz bevor sie gegangen sei, habe sie noch gesehen, wie die Privatklägerin noch das Mobiltelefon gezückt und jemanden angerufen habe (act. 7 F/A 1). Sie habe nicht gesehen, woher die Privatklägerin gekommen sei und es sei ihr rätselhaft, wie diese so nahe am Lastwagen habe vorbei gehen können (act. 7 F/A 3). Auch sei sie der Ansicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vor dem Unfall nicht habe sehen können, da diese so nah am Lastwagen vorbeigelaufen und eher klein sei. Ob die Privatklägerin am Telefonieren gewesen sei, könne sie nicht sagen (act. 7 F/A 9 f.).
8.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 5. April 2022 (act. 8) führte die Zeugin H._____ weiter aus, sie sei in der Kurve K._____-strasse, Einmündung D._____- strasse / F._____-strasse gestanden und habe auf den G._____-platz geschaut. Da habe sie wahrgenommen, wie eine Frau - die Privatklägerin - ganz nahe bei einem Lastwagen gewesen sei, wobei sie noch gedacht habe, wie man so nahe bei einem Lastwagen stehen könne. Ob die Privatklägerin da gestanden habe oder am Lastwagen entlang gelaufen sei, könne sie nicht mehr sagen (act. 8 F/A 11 und 14 f.). Die Kollision habe sich innert Bruchteilen von Sekunden abgespielt
(act. 8 F/A 11 ff.). Die Zeugin H._____ führte ergänzend aus, dass sie die Privatklägerin vor der Kollision mit einer Einkaufstasche wahrgenommen habe (act. 8 F/A 33). Auch habe sie die Privatklägerin mit dem Mobiltelefon wahrgenommen, sie könne allerdings nicht sagen, ob sie dieses vor oder nach der Kollision gezückt haben soll (act. 8 F/A 34 ff.).
9. Aussagen des Zeugen I._____
9.1. Der Zeuge I._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2020 (act. 9) zum Unfallgeschehen aus, dass die Privatklägerin von der D._____-strasse herkommend in Richtung L._____-strasse gelaufen sei, wobei sie ganz normal über den Platz gelaufen sei. Der Lastwagen sei mit Schrittgeschwindigkeit losgefahren. Die Privatklägerin habe den Lastwagen auf Höhe des dritten Rades berührt, sei dann noch eine kurze Zeit mitgelaufen und schliesslich zur rechten Seite gestürzt. Weiter führte er aus, dass die Privatklägerin die gesamte Zeit an ihrem Mobiltelefon gewesen sei und sie dies in der – gemäss seinen Erinnerungen rechten – Hand vor ihrem Gesicht gehabt habe (act. 9 F/A 1). Der Zeuge I._____ war der Ansicht, dass die Parteien sich beide hätten sehen müssen (act. 9 F/A 7). Weiter sei das Losfahren des Lastwagens hörbar gewesen (act. 9 F/A 8). Auf Nachfrage sagte Zeuge I._____ schliesslich aus, dass die Privatklägerin nie den Blick zum Lastwagen gewendet habe (act. 9 F/A 9).
9.2. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 5. April 2022 durch die Staatsanwaltschaft (act. 10) erklärte er abermals, dass er gesehen habe, wie die Privatklägerin über den G._____-platz gelaufen sei, dabei ihr Mobiltelefon in der rechten Hand gehabt habe und die Umwelt nicht wahrgenommen haben soll. Er habe gesehen wie der Lastwagen langsam angefahren sei und die Privatklägerin bis auf ein bis zwei Zentimeter neben dem Lastwagen hergelaufen sei. Währenddessen sei sie am Telefonieren gewesen, weshalb sie nicht wahrgenommen habe, was für ein grosses Gefährt neben ihr gewesen sei. Auch die Geräuschkulisse habe sie nicht gehört. Er habe sich noch einmal zu seinen Arbeitskollegen umgedreht, als er noch am Drehen gewesen sei, habe er sie schreien hören (act. 10 F/A 10). Er sagte weiter aus, dass die Privatklägerin von ihrem Mobiltelefon bzw. durch Videotelefonie abgelenkt gewesen sei, weshalb er gedacht habe, dass es nicht gut ausgehen werde. Als er bei ihr angekommen sei nach der Kollision, sei der Anruf noch immer gelaufen (act. 10 F/A 18 ff.). Der Zeuge I._____ erklärte weiter, dass der Lastwagenfahrer nach der Kollision vor ihm bei der Privatklägerin angekommen sei. Als er zu ihr gekommen sei, habe das Mobiltelefon neben oder auf ihr gelegen, sie habe es auf jeden Fall nicht mehr in der Hand gehabt. Er wisse noch, dass seine Arbeitskollegin das Mobiltelefon genommen habe und sie gefragt habe, ob man jemanden verständigen müsse, er wisse aber nicht mehr, ob sie das Mobiltelefon aus der Tasche genommen habe (act. 10 F/A 27 ff.). Seines Erachtens hätte der Unfall verhindert werden können, wenn die Privatklägerin nicht in ihr Telefongeschehen vertieft gewesen wäre (act. 10 F/A 37).
10. Aussagen der Zeugin J._____
10.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2020 (act. 11) sagte die Zeugin J._____ aus, dass sie von ihrem Balkon aus gesehen habe, wie die Privatklägerin über den G._____-platz gelaufen sei, sie sie schreien gehört und gesehen habe, wie sie, die Privatklägerin, mit dem Lastwagen kollidiert sei. In der Folge sei die Privatklägerin über die rechte Seite zu Boden gestürzt (act. 11 F/A 1). Die Zeugin J._____ erklärte weiter, sie habe die Privatklägerin erstmals ca. ein bis zwei Meter vom Lastwagen entfernt gesehen, wobei die Privatklägerin die Hände voll gehabt haben soll (act. 11 F/A 4). Den Beschuldigten habe sie vor der Kollision nicht gesehen (act. 11 F/A 5).
10.2. Bei der Staatsanwaltschaft führte die Zeugin J._____ am 5. April 2022 (act. 12) ergänzend aus, dass sie die Kollision genau habe beobachten können, sie jedoch kurzsichtig sei und im Zeitpunkt der Kollision ihre Brille nicht an gehabt habe (act. 12 F/A 13). Zeugin J._____ sagte aus, dass sie die Privatklägerin beim Lastwagen gesehen habe, sie habe jedoch nicht genau gesehen, ob diese frontal in der Mitte des Lastwagens oder eher frontal seitlich zum Lastwagen gestanden sei. Dann habe sie gehört, wie die Privatklägerin aufgeschrien habe und noch gesehen, wie sie hingefallen sei. Sie sei sehr irritiert gewesen, der Platz sei gross, wie da so etwas habe passieren können (act. 12 F/A 14). Sie führte aus, dass sie nur die letzten Sekunden gesehen habe, als der Lastwagen gerollt sei, die Privatklägerin aufgeschrien habe und der Beschuldigte ausgestiegen sei (F/A 15). Die
Privatklägerin soll ziemlich mit Sachen beladen gewesen sein, sie wisse jedoch nicht, ob es ein Velo gewesen sei oder Taschen. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe (act. 12 F/A 17 ff.).
11. Gutachten
11.1. Im Gutachten des FOR wurde für die Untersuchung der Sichtbarkeiten des Beschuldigten aus dem Lastwagen in der 3D-Visualisierung eine bildgebende Kamera im dreidimensionalen Modell auf die dokumentierte Augenhöhe des Beschuldigten gelegt (act. 18/30 S. 22). Das Gutachten prüfte ausgehend von verschiedenen Kollisionsgeschwindigkeiten, -stellung und -bereich verschiedene Varianten (minimale und maximale Variante) und visualisierte diese (act. 18/30 S. 18 und Anhang). In der minimalen Variante befindet sich die Privatklägerin bei der Kollision am nächsten bei ihrer Endlage sowie vor der rechten Frontecke des Lastwagens. Es wurde eine Kollisionsgeschwindigkeit der Privatklägerin von 0 km/h (unmittelbar bei der Kollision stehend) und des Lastwagens von 7 km/h verwendet. In der maximalen Variante befindet sich die Privatklägerin bei der Kollision am weitesten von ihrer Endlage entfernt und rechts der Frontmitte des Lastwagens. Es wurde eine Kollisionsgeschwindigkeit der Privatklägerin von 6 km/h und des Lastwagens von 8 km/h verwendet. Damit wurde der Fahrtverlauf des Lastwagens (anhand der aufgezeichneten Daten) und den Bewegungsverlauf der Privatklägerin bezogen auf den Kollisionszeitpunkt der minimalen und maximalen Variante synchronisiert (act. 18/30 S. 18).
11.2. Hinsichtlich der Sichtbarkeit der Privatklägerin für den Beschuldigten gelangt das Gutachten zu folgenden Ergebnissen (act. 18/30 S. 23 ff. mit dem jeweiligen Verweis auf den Bildanhang IV und V in act. 18/31):
In der minimalen Variante sei die Privatklägerin für den Beschuldigten auf der rechten Lastwagenseite durch das rechte Seitenfenster nicht direkt sichtbar. Erst 4.5 Sekunden vor der Kollision sei der Kopf der Privatklägerin knapp durch die Frontscheibe zu sehen. Der Kopf der Privatklägerin sei sodann bis 2.5 Sekunden vor der Kollision durch die Frontscheibe gut sichtbar (act. 18/30 S. 23; act. 18/31 Bildanhang II S. 7, 12 und 17. Im Hauptaussenspiegel sei die Privatklä- gerin während ihrer Annäherung zum Lastwagen sichtbar. So sei sie 19.5 Sekunden vor der Kollision im oberen Bereich in der Mitte im Hauptaussenspiegel sichtbar, wobei sie im weiteren Verlauf bis zum unteren Bereich sichtbar sei, ab 8.5 Sekunden verschwinde die Privatklägerin langsam aus dem unteren Bildrand bis sie 7.5 Sekunden vor der Kollision vollständig aus dem rechten Hauptaussenspiegel verschwunden sei (act. 18/30 S. 24; act. 18/31 Bildanhang IV S. 16, 19, 23, 26, 35 und 47). Im Weitwinkelspiegel sei die Privatklägerin während der Annäherung zum Lastwagen, ab 19.5 Sekunden vor der Kollision am oberen Bildrand in der Mitte sichtbar, wobei sie im weiteren Verlauf bis zum unteren Bildbrand sichtbar sei. Ab 7.5 Sekunden vor der Kollision trete die Privatklägerin langsam aus dem Bildrand des rechten Weitwinkelspiegels hinaus und sei ab 6.5 Sekunden vor der Kollision vollständig aus dem rechten Weitwinkelspiegel verschwunden (act. 18/30 S. 24; act. 18/31 Bildanhang IV S. 13, 16, 19, 23, 26, 35 und 47). Im Rampenspiegel sei die Privatklägerin während ihrer Annäherung entlang der Lastwagenseite hin zur Front zeitweise sichtbar. Ab 9.5 Sekunden vor der Kollision sei sie am oberen rechten Bildrand sichtbar, wobei sie im weiteren Verlauf bis 6.5 Sekunden vor der Kollision im Rampenspiegel vom oberen rechten zum unteren linken Bildrand sichtbar sei. Sie verschwinde 5.5 Sekunden vor der Kollision aus dem rechten Rampenspiegel. Zwischen 1.5 Sekunden und 0.5 Sekunden vor der Kollision sei sie wieder am oberen linken Bildrand des Rampenspiegels sichtbar (act. 18/30 S. 24 f.; act. 18/31 Bildanhang II S. 21 und 26, Bildanhang IV S. 10, 13, 16, 19 und 23). Im Frontspiegel sei die Privatklägerin 6.5 Sekunden vor und bis zur Kollision sichtbar, zunächst vom hinteren zum vorderen Bildrand, zweitweise knapp am vorderen Bildrand zur annähernden Bildmitte hin (act. 18/30
S. 25; act. 18/31 Bildanhang II S. 7, 12, 17, 22, 27 und 33, Bildanhang IV S. 7, 10 und 13). Bezüglich toter Winkel führt das Gutachten aus, dass die Privatklägerin sich in keiner der untersuchten Positionen im toten Winkel des vom Beschuldigten gelenkten Lastwagens befinde, sie sei in den Positionen der minimalen Variante in einem der Spiegel und kurzzeitig durch die Frontscheibe sichtbar (act. 18/30 S. 25 sowie Anhang S. 12).
In der maximalen Variante sei die Privatklägerin in direkter Sicht weder durch das rechte Seitenfenster noch durch die Frontscheibe zu sehen. Im Haupt- aussenspiegel sei die Privatklägerin zu Beginn (18.5 Sekunden vor der Kollision) nicht sichtbar. Ab 11.5 Sekunden bis 5.5 Sekunden vor der Kollision sei sie am äusseren Bildrand in der Mitte bis zum unteren Bildrand des Hauptaussenspiegels sichtbar. Ab 4.5 Sekunden vor der Kollision verschwinde die Privatklägerin vollständig aus dem Hauptaussenspiegel. Im Weitwinkelspiegel sei die Privatklägerin während der Annäherung zum Lastwagen (ab 18.5 Sekunden vor der Kollision) und bis 4.5 Sekunden vor Kollision vom oberen bis zum unteren Bildrand des Weitwinkelspiegels sichtbar, wobei sie mit zunehmender Annäherung grösser im Spiegel werde. 3.5 Sekunden vor der Kollision sei sie vollständig aus dem Weitwinkelspiegel verschwunden. Im Rampenspiegel sei die Privatklägerin 4.5 Sekunden bis 1.5 Sekunden vor der Kollision am rechten Bildrand in der Mitte bis zum linken oberen Bildrand sichtbar. Ab 0.5 Sekunden vor der Kollision sei sie vollständig aus dem rechten Rampenspiegel verschwunden. Im Frontspiegel sei die Privatklägerin 3.5 Sekunden vor und bis zur Kollision sichtbar. Auch in dieser Variante befinde sich die Privatklägerin in keiner Position im toten Winkel des Beschuldigten und sei in den Positionen der maximalen Variante jeweils in einem der Spiegel sichtbar (zum Ganzen: S. 25 f.).
Hinsichtlich der Sicht des Beschuldigten ausserhalb des Lastwagens kam das Gutachten in der minimalen Variante zum Ergebnis, dass der Beschuldigte, welcher sich auf seiner Rückkehr zum Lastwagen befunden habe, die Privatklägerin zwischen 39.5 Sekunden und 25.1 Sekunden vor der Kollision (während 14.4 Sekunden) aus seiner Sicht links am Lastwagen vorbei in der D._____-strasse bzw. auf dem G._____-platz hätte sehen können. In der maximalen Variante hätte der Beschuldigte um rund 25.6 Sekunden bis rund 21.3 Sekunden (während 4.3 Sekunden) vor der Kollision die Privatklägerin aus seiner Sicht links am Lastwagen vorbei in der D._____-strasse bzw. auf dem G._____-platz sehen können (act. 18/30 S. 27 und Anhang S. 10 ff.).
Das Gutachten hält schliesslich fest, dass ein Lastwagenfahrer trotz diverser Spiegel nicht gleichzeitig alle Räume um sein Fahrzeug herum einsehen könne. Es müsse eine Wahl für die momentane Fahrt getroffen werden, welche Sicht oder welches Sichthilfsmittel für notwendig und geeignet erachtet werde (act. 18/30 S. 21).
12. Andere Beweismittel
12.1. Neben den Einvernahmeprotokollen und dem Gutachten liegen – wie bereits zuvor ausgeführt – ein Polizeirapport (act. 1), die Fotodokumentation der Unfallstelle (act. 2), ärztliche Befunde der Parteien (act. 15/3, act. 16/5 und act. 19/4- 5), ein Spurenbericht (act. 14/1) und ein Kurzbericht (elektronische Daten digitaler Fahrtenschreiber) (act. 14/2) des FOR im Recht.
12.2. Der Polizeirapport vom 10. November 2020 (act. 1) bestätigt den unbestrittenen Sachverhalt (Deliktsörtlichkeit und Deliktshandlung). Zusätzlich wird darin festgehalten, dass eine Sichtung des Mobiltelefons der Privatklägerin vorgenommen worden sei. Diese habe aufgezeigt, dass der letzte Anruf um 11:11 Uhr an ihren Ehemann getätigt worden sei. Dies würde die Aussagen der Privatklägerin stützen, wonach sie ihren Ehemann direkt nach dem Unfall angerufen habe. Es könne entsprechend davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin im Unfallzeitpunkt kein Telefongespräch geführt habe. Allerdings könne damit nicht ausgeschlossen werden, dass sie das Mobiltelefon in der Hand gehalten oder anderweitig verwendet haben könnte (act. 1 S. 5 f.).
12.3. Die Fotodokumentation (act. 2), der Spurenbericht (act. 14/1) und der Kurzbericht (act. 14/2) des FOR bestätigten ebenfalls die unbestrittene Deliktsörtlichkeit und Kollision zwischen den Parteien. Aus dem Kurzbericht des FOR ist zu entnehmen, dass in den letzten drei Minuten der registrierten Aufzeichnungen vom 22. September 2020 aus dem Digitalen Fahrtenschreiber des Lastwagens zwei Fahrten aufgezeichnet worden seien. Die erste dieser Fahrt habe um 11:09:02 Uhr begonnen und um 11:10:06 Uhr geendet. Danach sei der Lastwagen während 91 Sekunden stillgestanden. Die zweite aufgezeichnete Fahrt (Unfallfahrt) beginne um 11:11:37 und ende nach einer zurückgelegten Strecke von ca. 11.11 m um 11:11:44 Uhr. Bei der zweiten Fahrt sei der Lastwagen während ca. 3 Sekunden auf ca. 8 km/h beschleunigt und in den folgenden ca. 4 Sekunden bis zum Stillstand abgebremst worden (act. 14/2 S. 2). Insbesondere die Auswer- tung des Digitalen Fahrtenschreiber bildeten für die Erstellung des Gutachtens eine wichtige Grundlage (vgl. act. 18/30 S. 15 Ziff. 9.1.2.).
12.4. Die ärztliche Untersuchung des Beschuldigten (act. 15/3) ergab anhand der getätigten körperlichen Untersuchung, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Untersuchung nicht beeinträchtigt gewirkt habe. Die ärztlichen Befunde der Privatklägerin (act. 19/4-5) bestätigten die von ihr erlittenen Verletzungen (vgl. dazu vorstehend Erw. IV.1.4.).
12.5. Diese Beweismittel enthalten ansonsten keine weiteren relevanten Informationen für die Sachverhaltsermittlung und sind deshalb hiernach nicht weiter zu erläutern.
13. Beweiswürdigung
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der bestrittene Sachverhalt (vgl. vorstehend Erw. IV.2.) erstellt werden kann bzw. ob sich der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift pflichtwidrig verhalten hat.
13.1. Glaubwürdigkeit der befragten Personen
13.1.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten gilt es nachfolgend zu berücksichtigen, dass dieser gesetzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist (Art. 113 Abs. 1 StPO) und dass er – als vom vorliegenden Strafverfahren unmittelbar Betroffener – ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Andere Hinweise, die geeignet wären seine Glaubwürdigkeit herabzusetzen, sind jedoch nicht ersichtlich.
13.1.2. Die Privatklägerin hat ebenfalls ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Entsprechend sind auch ihre Aussagen mit gewisser Vorsicht zu würdigen, wobei indes in erster Linie der materielle Gehalt der Aussagen und damit deren Glaubhaftigkeit und nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Person massgebend ist. Grundsätzlich bestehen keine Hinweise auf eine herabgesetzte Glaubwürdigkeit.
13.1.3. Hinsichtlich der einvernommenen Zeugen bestehen sodann keine Anhaltspunkte, welche gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen.
13.2. Glaubhaftigkeit der getätigten Aussagen im Einzelnen
13.2.1. Aussagen des Beschuldigten
13.2.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens grundsätzlich konstant aussagte, bevor er die Aussage (aus gesundheitlichen Gründen) verweigerte, was als Kennzeichen für eine wahrheitsgetreue Aussage zu werten ist (BENDER /HÄCKER /SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 117 f.). So sprach er konstant davon, dass er den Lastwagen parkiert habe, um eine Baustelle zu suchen, danach wieder in den Lastwagen eingestiegen sei, in die Spiegel geschaut habe, niemand gesehen habe und losgefahren sei. Erst mit dem Schrei der Privatklägerin sei er auf sie aufmerksam geworden, habe den Lastwagen sofort gestoppt und sei zu ihr hingegangen (zum Ganzen: act. 5 F/A 6 ff., 17 ff. und 43, act. 6 F/A 5, 10, 14, 28 und 55 ff., vorstehend Erw. IV.6.).
13.2.1.2. Der Beschuldigte reagierte sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die ihm gestellten Fragen mit kurzen Antworten. Diese sind an sich jedoch verständlich und lassen sich grundsätzlich in eine kohärente Handlungsabfolge gliedern, was als Kennzeichen für eine wahrheitsgetreue Aussage beurteilt werden kann. Unglaubhaft erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zunächst deshalb, weil es ihnen an Detailreichtum fehlt, was ein Merkmal für die subjektive Wahrheit wäre. Weiter fehlen Angaben zu Gefühlen oder inneren psychischen Vorgängen. Trotz dessen sind die Aussagen teilweise selbstbelastend, indem der Beschuldigte zugibt, dass er die Privatklägerin mit dem Lastwagen überrollt habe (act. 5 F/A 6 ff., act. 6 F/A 5 und 29). Auch gibt der Beschuldigte Erinnerungslücken preis (act. 6 F/A 33). Dennoch weist der Beschuldigte stets den Vorwurf der Sorgfaltspflichtwidrigkeit zurück (act. 5 F/A 43, act. 6 F/A 58), hat aber Gleichzeitig keine Erklärung dafür, wie es zu diesem Unfall habe kommen können (act. 5 F/A 41; act. 6 F/A 56). Insbesondere mit Blick auf die Aussage, dass die Privatklägerin auch hätte reagieren können (act. 6 F/A
55), aber auch hinsichtlich der Aussagen in Bezug auf die Benützung des Mobiltelefons durch die Privatklägerin (act. 6 F/A 30 ff.), wird aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten ersichtlich, dass er bemüht war, sich als Lenker des Lastwagens in einem guten Licht darzustellen und den Unfall in Bezug auf sein Verhalten zu verharmlosen. Unter Würdigung des Gesamten sind die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich dennoch als glaubhaft zu werten.
13.2.2. Aussagen der Privatklägerin
13.2.2.1. Die Privatklägerin schilderte den Vorfall vom 22. September 2020 im Verlauf des Verfahrens inhaltlich konstant. So sei sie auf dem Nachhauseweg über den G._____-platz gegangen, sie habe sich nicht gross auf den parkierten Lastwagen geachtet, da dieser aus ihrer Sicht keine Gefahr dargestellt habe. Plötzlich habe sie einen Ruck verspürt, sei umgefallen und der Lastwagen habe sie überrollt. Darauf sei ihr ihre Tasche von einer Ersthelferin gegeben worden und sie habe ihr Mobiltelefon aus der Tasche genommen und damit ihren Ehemann angerufen (act. 3 F/A 5 und act. 4 F/A 7; vgl. vorstehend Erw. IV.7.).
13.2.2.2. Die Schilderungen der Privatklägerin wirken grundsätzlich lebendig, auch wenn die Privatklägerin mehrheitlich kurz in ihren Ausführungen blieb. Sie schilderte den Tatvorgang sodann in einer kohärenten Handlungsabfolge, welche chronologisch nachvollziehbar ist. Die Aussagen bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme waren etwas detaillierter als noch diejenigen bei der Polizei. Einzig in Bezug auf ihr Mobiltelefon machte die Privatklägerin widersprüchliche Aussagen, wobei sie konkretisierte, dass sie das Mobiltelefon selbst aus der Handtasche genommen habe und ihr diese von einer Frau gereicht worden sei (act. 4 F/A 56). Allerdings mag dieser kleinere Widerspruch an der Beurteilung der Aussagen der Privatklägerin nichts zu ändern. Sie betonte sodann einzig an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – wohl im Bewusstsein der Tragweite dieses Umstands – dass sie ohne ihr Mobiltelefon in der Hand über den G._____- platz gelaufen sei (act. 4 F/A 7), was an der Glaubhaftigkeit der Aussagen jedoch nichts zu ändern vermag. Ferner macht sie Ausführungen zu ihren erlebten Gefühlen und inneren Gedanken (act. 3 F/A 5 ff., act. 4 F/A 7 und F/A19 und 23). Diese Schilderungen wirken authentisch sowie nachvollziehbar und lassen auf tat- sächlich Erlebtes schliessen. Es scheint jedoch wenig plausibel, dass sie den Lastwagen nicht bemerkt hat, als der Beschuldigte den Motor zündete (act. 3 F/A 11 und act. 4 F/A 20 ff.). Gesamthaft sind die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft zu werten.
13.2.3. Aussagen der Zeugen
13.2.3.1. Die Aussagen der Zeugin H._____, des Zeugen I._____ und der Zeugin J._____ stimmen alle im Kernpunkt mit den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin überein. Gemäss ihren Aussagen konnten sie beobachten, dass es zu einer Kollision zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Lastwagen und der Privatklägerin gekommen sei (act. 7 F/A 1, act. 9 F/A 1 und act. 11 F/A 1; vgl. vorstehend Erw. IV.8. ff.). Sowohl die Zeugin H._____ als auch der Zeuge I._____ beobachteten, wie die Privatklägerin kurz vor der Kollision nahe am Lastwagen vorbeigegangen sei (act. 7 F/A 11 und act. 10 F/A 10). Einzig gemäss den Aussagen von Zeuge I._____, soll die Privatklägerin vor der Kollision durch ihr Mobiltelefon abgelenkt gewesen sein (act. 9 F/A 1, act. 10 F/A 10 und F/A 17 ff.).
13.2.3.2. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit aller Zeugen ist festzuhalten, dass deren Aussagen ausführlich und detailliert sind. Alle legen Nichtwissen offen. So sagte H._____, dass sie nicht wisse woher die Parteien gekommen seien (act. 7 F/A 2 f.) oder ob die Privatklägerin bereits vor der Kollision an ihrem Mobiltelefon gewesen sei (act. 8 F/A 37). Zeuge I._____ sagte, dass er nicht gesehen habe wie der Beschuldigte in den Lastwagen eingestiegen sei (act. 10 F/A 39) oder er die Farbe des Mobiltelefons nicht nennen könne (act. 10 F/A 46). Zeugin J._____ sagte, dass sie den Beschuldigten vor der Kollision nicht gesehen habe und auch nicht wisse, was die Privatklägerin in der Hand gehalten habe (act. 11 F/A 5 ff.). Ebenfalls lassen sich keine Übertreibungen in ihren Aussagen erkennen. Entsprechend sind die Aussagen der Zeugin H._____, des Zeugen I._____ und der Zeugin J._____ glaubhaft.
13.3. Gutachten des FOR
Das Gutachten (act. 18/30) wurde unter Berücksichtigung aller Fallinformationen von Fachpersonen des FOR erstellt. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Die Ergebnisse sind überzeugend und genau. Wie bereits ausgeführt, besteht kein Anlass, das Gutachten in fachlicher Hinsicht als ungenügend zu verwerfen.
13.4. Würdigung
13.4.1. Alle vom Gutachter geprüften (minimale und maximale) Varianten ergaben, dass die Privatklägerin für den Beschuldigten während 18.5 (maximale Variante) bzw. 19.5 Sekunden (minimale Variante) vor der Kollision in mindestens einem – teils gar in zwei – der vorhandenen Spiegeln des Lastwagens (Front-, Hauptaussen-, Weitwinkel- und Rampenspiegel) sichtbar gewesen wäre (act. 18/30 S. 23 ff., S. 12 f.; act. 18/31; vgl. vorstehend Erw. IV.11.2.). Die in der Anklageschrift genannten Sichtbarkeiten (act. 34 S. 4 f.) ergeben sich aus dem Gutachten (vgl. vorstehend Erw. IV.11.2.). Die Privatklägerin war somit in der minimalen wie auch in der maximalen Variante zu jedem Zeitpunkt in den 18.5 bzw. 19.5 Sekunden vor der Kollision in einem (oder zwei) Spiegel(n) oder durch die Frontscheibe sichtbar gewesen. In der minimalen Variante soll sie sogar während drei Sekunden, kurz vor der Kollision, d.h. bis 2.5 Sekunden vor der Kollision, durch die Frontscheibe sichtbar gewesen sein (act. 18/30 S. 23; act. 18/31 Bildanhang II S. 7).
13.4.2. Damit hätte der Beschuldigte die Privatklägerin, bei genügender Rücksicht auf etwaige Fussgänger mittels Sichtung sämtlicher Spiegel bzw. durch die Frontscheibe, diese in einem der Spiegel oder direkt durch die Frontscheibe bei einem seiner Blicke erblicken müssen. Dass dies nicht der Fall war, kann nur mit mangelnder Sorgfalt bei der Sicherung der Umgebung bzw. mit mangelnder Aufmerksamkeit erklärt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte grundsätzlich glaubhafte Aussagen tätigte und diesbezüglich erklärte, er habe vor dem Losfahren die Spiegel geprüft. Im Zeitpunkt der Kollision war seine Sicht zudem nicht verdeckt und es gibt auch sonst aus den Akten keine andere Erklärung dafür, dass der Beschuldigte die Privatklägerin trotz deren Sichtbarkeit in den Spiegeln übersehen hat. Dass der Unfall zur Mittagszeit auf einem
G._____-platz – zu einer Zeit und einem Ort, bei welchem ein erhöhtes Aufkommen von Fussgängern notorisch ist – passiert ist, ist schliesslich auch erstellt, weshalb eine erhöhte Sorgfalt geboten gewesen wäre. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten war ihm sodann bewusst, dass er beim Lenken des Lastwagens über tote Winkel verfügte, obwohl hervorzuheben ist, dass sich die Privatklägerin gemäss Gutachten zu keinem Zeitpunkt in einem toten Winkel des Lastwagens befand (act. 18/30 S. 25 und 26). Zwar hält das Gutachten fest, dass der Beschuldigte trotz diverser Spiegel nicht gleichzeitig alle Räume um sein Fahrzeug herum einsehen könne und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschuldigte just dann in den Frontspiegel geblickt habe, als die Privatklägerin darin noch nicht sichtbar und darauf in den Hauptaussen- oder Weitwinkelspiegel geblickt habe, als sie darin nicht mehr sichtbar gewesen sei (act. 18/30 S. 21 und 28). Dazu ist jedoch nochmals festzuhalten, dass die Privatklägerin in beiden geprüften Varianten während rund 18.5 bzw. 19.5 Sekunden vor und bis zur Kollision immer (in einem der verschiedenen Spiegeln, teilweise sogar in zwei gleichzeitig und in der Frontscheibe) sichtbar gewesen sein muss.
13.4.3. Die Anklageschrift hält schliesslich fest, dass "sie [die Privatklägerin] möglicherweise durch ihr Mobiltelefon abgelenkt war und dadurch den anfahrenden Lastwagen allenfalls übersehen bzw. überhört hat" (act. 34 S. 3). Auch die Verteidigung bringt vor, dass die Privatklägerin durch ihr Mobiltelefon abgelenkt gewesen sei und dadurch den anfahrenden Lastwagen übersehen oder überhört hätte (act. 67 Rz. 25 ff.). Dazu ist Folgendes anzumerken: Aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel kann nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass sich die Privatklägerin vor der Kollision tatsächlich am Mobiltelefon befunden hat. Die – grundsätzlich glaubhaften – Aussagen der Beteiligten hierzu gehen auseinander. Der Beschuldigte kann nichts darüber aussagen, ob sich die Privatklägerin vor der Kollision am Mobiltelefon befunden hatte, ist er doch gemäss eigenen Aussagen erst durch das Schreien der Privatklägerin unmittelbar nach der Kollision auf diese Aufmerksam geworden (act. 5 F/A 6; act. 6 F/A 24 und 28). Dass die Privatklägerin gemäss Aussagen des Beschuldigten ihr Mobiltelefon in der Hand gehalten habe, als er nach der Kollision ausgestiegen und um den Lastwagen gelaufen sei und sie unter dem Lastwagen gesehen habe (act. 5 F/A 7 f.; act. 6 F/A 30 und
32), vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr stimmen die Aussagen mit den Aussagen der Privatklägerin überein, wonach diese nach dem Unfall direkt ihren Ehemann habe anrufen wollen, wobei ihr die Tasche mit dem Mobiltelefon gereicht worden sei (act. 3 F/A 5; act. 4 F/A 7). Das deckt sich wiederum mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Personen von der Spitex beim Unfallort gesehen habe, als er um das Fahrzeug herumgegangen sei (act. 6 F/A 30), womit es wahrscheinlich erscheint, dass eine Ersthelferin der Privatklägerin ihre Tasche mit dem Mobiltelefon gereicht hat. Einzig der Zeuge I._____ will gesehen haben, dass die Privatklägerin ihr Mobiltelefon in der Hand gehabt habe, als diese über den G._____-platz gegangen sei. So hätte sie ihr Mobiltelefon die gesamte Zeit in der Hand vor ihrem Gesicht gehabt (act. 9 F/A 1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme präzisierte er, dass sie wahnsinnig in ihrer Sache mit dem Telefonieren vertieft gewesen sei und ihre Umwelt nicht wahrgenommen habe. Er habe gesehen, wie sie auf 1 bis 2 Zentimeter neben dem Lastwagen hergelaufen sei, noch immer am Telefonieren. Auf Nachfrage erklärte er, dass es Videotelefonie gewesen sein müsse. Sie habe mit dem Mobiltelefon gesprochen (act. 10 F/A 10 und 19 ff.). Die Aussagen des Zeugen I._____ sind diesbezüglich konstant und präzise, mithin als glaubhaft zu werten und es gibt keinen Grund, dass er in Bezug auf die Nutzung des Mobiltelefons falsche Angaben machen würde. Doch bleibt fraglich, weshalb er der einzige Zeuge war, der sich sicher darüber war, die Privatklägerin vor dem Unfall beim Laufen am Mobiltelefon gesehen zu haben. Die Zeugin H._____, die die Privatklägerin auch vor der Kollision beim Lastwagen wahrgenommen hatte, konnte nichts über den Gebrauch des Mobiltelefons durch die Privatklägerin vor der Kollision aussagen (act. 7 F/A 7). Vielmehr bestätigte die Zeugin H._____, dass die Privatklägerin, nachdem sie bereits am Boden gelegen habe, ihr Mobiltelefon gezückt (bzw. aus der Tasche hervorgeholt) und jemanden angerufen habe (act. 7 F/A 1; act. 8 F/A 36). Auch die Durchsicht des Mobiltelefons der Privatklägerin hat einzig ergeben, dass vom Mobiltelefon der Privatklägerin um 11.11 Uhr ein Anruf an ihren Ehemann getätigt worden war. Dies mag zwar bestätigten, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der
Kollision kein Telefongespräch geführt hat, jedoch lässt sich dadurch nicht restlos klären, ob die Privatklägerin durch ihr Mobiltelefon abgelenkt gewesen ist, wäh- rend dem sie am Lastwagen entlang gelaufen ist. Hätte es jedoch ein Videotelefongespräch gegeben, wie vom Zeugen I._____ ausgesagt, hätte dies wohl bei den Anrufen ersichtlich sein müssen.
Hält das Sachgericht gestützt auf die Beweise zwei Tatvarianten für möglich, nämlich eine günstige und eine ungünstige, muss das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Tatvariante zugrunde legen (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011, E. 2.2.; BSK StPO - TO- PHINKE, Art. 10 N 81). Demnach ist grundsätzlich von der für den Beschuldigten
günstigeren Variante – der Verwendung des Mobiltelefons durch die Privatklägerin– auszugehen, selbst wenn Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin tatsächlich von ihrem Mobiltelefon abgelenkt gewesen ist. Die Anklage hält den auch die Möglichkeit, dass die Privatklägerin durch ihr Mobiltelefon abgelenkt gewesen sei und so den anfahrenden Lastwagen allenfalls übersehen bzw. überhört habe, ausdrücklich fest. Wie sich dieses (mögliche) Selbstverschulden der Privatklägerin auf die Strafbarkeit des Beschuldigten auswirkt, ist nachfolgend in der rechtlichen Würdigung zu prüfen. An der Erstellung des Sachverhalts ändert es jedoch nichts.
14. Fazit
Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte losgefahren ist, ohne vorher genügend Rücksicht auf etwaige Fussgänger rund um das Fahrzeug genommen zu haben, namentlich ohne sich hinreichend auf das im Hauptaussen-, im Weitwinkel-, im Rampen-sowie im Frontspiegel erkennbare Umfeld zu achten. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte er die Privatklägerin – selbst wenn diese mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt gewesen wäre und nicht auf ihre Umwelt geachtet hätte – während rund 19.5 bzw. 18.5 Sekunden vor der Kollision durch die von ihm zu prüfenden Spiegel sowie auch kurz durch die Frontscheibe sehen können bzw. müssen. Dass er sie nicht gesehen habe, kann nur mit mangelnder Sorgfalt bei der Sicherung der Umgebung bzw. mit mangelnder Aufmerksamkeit erklärt werden. Der bestrittene Sachverhalt, mithin die Sorgfaltswidrigkeit ist erstellt.
V. Rechtliche Würdigung
1. Fahrlässige schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB
Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB)
1.1. Objektiver Tatbestand
1.1.1. Eine fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB liegt vor, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt (BSK StGB - ROTH/KESHELAVA, Art. 125 Rz 4). Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b); oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c).
1.1.2. Es ist erstellt, dass die Privatklägerin durch die Kollision mit dem vom Beschuldigten gelenkten Lastwagen die in der Anklageschrift genannten Verletzungen erlitt (act. 19/4, vgl. vorstehend Erw. IV.1.4.). Diese Verletzungen stellen zweifellos eine schwere Schädigung des Körpers dar und haben eine andauernde 100% Arbeitsunfähigkeit zur Folge (act. 4 F/A 45; act. 66). Zudem zogen sie einen stationären Spitalaufenthalt von über einer Woche, einen längeren Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik sowie zahlreiche ärztliche Abklärungen nach sich (act. 66). Aufgrund der Intensität der Verletzungen, der damit zusammenhängenden Folgen sowie auch der langandauernden Arbeitsunfähigkeit ist eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB gegeben und damit der objektive Tatbestand zu bejahen.
1.2. Subjektiver Tatbestand
1.2.1. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat sowie, dass der Eintritt des Erfolgs vorhersehbar und vermeidbar war (BGE 134 IV 26 E. 3.2.3; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3).
1.2.2. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022, E. 2.2). Im vorliegenden Fall kommen insbesondere die Sorgfaltspflichten gegenüber Fussgängern zur Anwendung; Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen (Art. 33 Abs. 1 SVG). Zudem dürfen andere Strassenbenützer bei der Einfügung in den Verkehr nicht behindert werden (Art. 36 Abs. 4 SVG). Schliesslich muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, was bedingt, dass er seine volle Aufmerksamkeit der Strasse und der weiteren Verkehrssituation widmet (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung). Die Aufmerksamkeit ist vor allem dorthin zu richten, wo vortrittsberechtigte Strassenbenützer zu erwarten sind (OFK/SVG-GIGER, SVG 31 N 9).
1.2.3. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin, welche zu Fuss über den G._____-platz ging und diesen gerade vor dem von ihm gelenkten Lastwagen überqueren wollte, trotz grundsätzlich gegebener Sichtbarkeit (vgl. hierzu vorstehend Erw. IV.11.2.) überhaupt nicht wahrnahm, liess er offensichtlich die beim Anfahren bzw. in den Verkehr einfügen gebotene Aufmerksamkeit, welche insbesondere auch gegenüber Fussgängern gilt, missen. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass er seinen Lastwagen am Rande eines G._____-platzes, um die Mittagszeit abstellte und in den Verkehr einfügen wollte, wobei er aufgrund des Ortes und der Tageszeit damit hätte rechnen müssen, dass vortrittsberechtigte Fussgänger anzutreffen sind. Er hätte sich ausreichend vergewissern müssen, ob sich nicht irgendwo Fussgänger befänden, indem er vor dem Einsteigen nochmals die Umgebung rund um den Lastwagen hätte vollständig überblicken und nach dem Besteigen des Lastwagens die aus der Führerkabine einsehbaren Hauptaussen-, Weitwinkel- und Rampen- sowie Frontspiegel hätte ausreichend beachten müssen. Der Beschuldigte hat vorliegend den Taterfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht.
1.2.4. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs muss einerseits die Vorhersehbarkeit gegeben sein. Das Geschehene muss für den Täter mindestens in seinen wesentlichen Grundzügen vorhersehbar sein. Sein Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, Praxiskommentar StGB, 4. A., 2021, StGB 12 Rz 38 m.H.). Die Adäquanz ist nur dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; vgl. TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM Praxiskommentar StGB, 4. A., 2021, StGB 12 Rz 27).
1.2.5. Für den als Lastwagenfahrer tätigen Beschuldigten muss es vorhersehbar gewesen sein, dass sich beim Anfahren auf einem G._____-platz um die Mittagszeit Fussgänger in der unmittelbaren Nähe des Lastwagens befinden können.
Auch wenn sich die Privatklägerin gemäss Ergebnissen des Gutachtens zu keinem Zeitpunkt in einem toten Winkel befunden hat (act. 18/30 S. 24 f.), war dem Beschuldigten klar, dass es um den Lastwagen tote Winkel gibt, welche er nicht einsehen kann (act. 6 F/A 15 f.). Entsprechend war es auch vorhersehbar, dass es zu Kollisionen zwischen dem Lastwagen und einem Fussgänger kommen kann, wenn ein Fussgänger mangels Aufmerksamkeit übersehen wird. Dass eine Person bei einer Kollision mit einem Lastwagen, bei der sie zu Fall gebracht wird und hernach überrollt wird, schwere Körperverletzungen erleiden kann, ist als grundsätzlich vorhersehbar und adäquat kausal anzusehen. Fraglich, und daher zu prüfen, ist, ob die Tatsache, dass die Privatklägerin, (möglicherweise) durch ihr Mobiltelefon abgelenkt gewesen sein soll (vgl. vorstehende Erw. IV.13.4.3.) diese Kausalkette unterbrach. Als Fussgängerin hat sich die Privatklägerin auch an die Regeln des Strassenverkehrsgesetz zu halten und hat den Verkehr – insbesondere beim Überqueren der Strasse – überblicken müssen (Art. 49 SVG sowie Art. 46 f. VRV). Ausgehend von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante, wonach die Privatklägerin vor der Kollision ihr Mobiltelefon in der Hand gehalten hat und dadurch abgelenkt gewesen sein muss, ist festzuhalten, dass diese Unaufmerksamkeit respektive dieses Fehlverhalten nicht derart schwer wiegt, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der Kollision erscheint. Der Beschuldigte, welcher seinen Lastwagen um die Mittagszeit inmitten eines G._____-platzes abstellte, musste damit rechnen, dass Fussgänger in unmittelbarer Nähe sich aufhalten und auch um den Lastwagen herum gehen bzw. den G._____-platz überqueren. Dies umso mehr, da sich um die Mittagszeit im September viele Menschen für das Mittagessen draussen, auf einem G._____-platz, einfinden. Hinzu kommt, dass in der heutigen Zeit vermehrt damit zu rechnen ist, dass Fussgänger, welche sich in einer Fussgängerzone aufhalten bzw. einen G._____-platz mit wenig Verkehrsaufkommen überqueren, ihr Mobiltelefon während des Gehens betätigen und daher abgelenkt sind. Zumal heutzutage über ihr Mobiltelefon gebeugte Fussgänger zum alltäglichen städtischen Strassenbild gehören. Ein angebliches Fehlverhalten der Privatklägerin bzw. die
damit zusammenhängende Mitursache vermag den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beschuldigten (fehlende Aufmerksam- keit) und deren Folgen (lebensgefährliche schwere Körperverletzungen) nicht zu unterbrechen.
1.2.6. Zusätzlich muss der Taterfolg vermeidbar gewesen sein. Ein Erfolg ist vermeidbar, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre.
1.2.7. Gemäss Gutachten ist die Privatklägerin in der minimalen Variante während 19.5 Sekunden bzw. in der maximalen Variante während 18.5 Sekunden vor der Kollision in mindestens einem Spiegel bzw. gemäss minimaler Variante auch – kurz vor der Kollision während ein paar Sekunden – durch die Frontscheibe sichtbar gewesen (vgl. vorstehend Erw. IV.11.2.). Wenn der Beschuldigte die ihm als Lastwagenführer auferlegte Sorgfaltspflicht eingehalten und die Umgebung um den Lastwagen vor dem Abfahren hinreichend, mittels sorgfältiger Sichtung sämtlicher Spiegel sowie der Frontscheibe vor dem Losfahren, gesichert hätte, hätte er die Privatklägerin vor der Kollision gesichtet, mit dem Anfahren gewartet, bis die Privatklägerin am Lastwagen vorbeigegangen war und den Lastwagen nicht in Gang gesetzt. Entsprechend wäre die Kollision bzw. auch das Überrollen bei gebotener Sorgfaltspflicht vermeidbar gewesen.
1.2.8. Zusammenfassend sind sowohl die Sorgfaltspflichtverletzung als auch die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit zu bejahen. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.
1.3. Gemäss den obigen Ausführungen ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB erfüllt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
1.4. Aufgrund der Vorbringen und Anträge der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung ist nachfolgend kurz auf die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung respektive der vorsätzlichen schweren Körperverletzung einzugehen.
2. Versuchte vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und (vorsätzliche) schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB
2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Privatklägerin den Antrag, der Beschuldigte sei der versuchten (vorsätzlichen) Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, eventualiter der (vorsätzlichen) schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig zu sprechen (act. 66 S. 2). Der Beschuldigte habe die von der Privatklägerin erlittenen lebensgefährlichen Verletzungen, sogar ihren möglichen Tod ohne weiteres in Kauf genommen. Er habe keinesfalls darauf vertrauen können, die durch ihn für jegliche Fussgänger geschaffene Gefahr werde sich nicht realisieren. Sein Verhalten könne nur als rücksichts- oder hemmungslos bezeichnet werden, was von einer Geringeschätzung des Lebens bzw. der körperlichen Unversehrtheit Dritter zeuge. Der Beschuldigte habe das beträchtliche Risiko der Tatbestandsverwirklichung gekannt und habe trotzdem jegliche Vorsicht ausser Acht gelassen (act. 66 Rz. 7 ff.).
2.2. Sowohl die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB als auch die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 erfordern in subjektiver Hinsicht Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E 2.2. mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung spricht sich klar darüber aus, dass Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung in krassen Fällen anzunehmen ist, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1, 133 IV 9 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1). So beispielsweise bei Strassenrennen, bei welchen eine längere Strecke mit massiver Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren wird, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1.). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (Urteil des
Bundesgerichts 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 2.3.5).
2.3. Der Beschuldigte sagte mehrfach aus, dass er die Privatklägerin nicht gesehen habe (act. 5 F/A 6 und 12, act. 6 F/A 5, 10 und 14). Dazu ist festzuhalten, dass auch die von der Privatklägerin beschriebene Reaktion des Beschuldigten – Hände über den Kopf schlagen, schreien und sagen, dass er sie nicht gesehen habe (act. 3 F/A 5) – gegen eine eventualvorsätzliche Inkaufnahme des Erfolgs spricht. Auch sonst unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich vom vorgenannten Beispiel des Strassenrennens. So führte der Beschuldigte glaubhaft aus, er habe vor dem Losfahren in die Spiegel geschaut (act. 5 F/A 13; act. 6 F/A 10). Auch wenn seine Vorkehrungen vor dem Losfahren, wie zuvor festgehalten, unzureichend gewesen sind, kann ihm nicht vorgehalten werden, er habe sich (bewusst) gegen das geschützte Rechtsgut entschieden. Der Antrag der Privatklägerin auf Verurteilung wegen eines (versuchten) vorsätzlichen Delikts geht offensichtlich zu weit.
2.4. Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der schweren Körperverletzung nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte nicht nach diesen Strafbeständen bestraft werden kann.
3. Fazit
Es ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat. Die Verkehrsverletzung i.S.v. Art. 90 SVG geht vorliegend in Art. 125 StGB auf, womit sich weitere Ausführungen erübrigen (ROTH/KESHELAVA, BSK StGB, 4. Aufl., 2019, StGB 125 Rz 7 m.H.).
VI. Strafzumessung
1. Allgemeine Strafzumessungsregeln
1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie krass der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei, wie die Fahrlässigkeit überhaupt, nicht nur von den äusseren Umständen, sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, und umgekehrt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, §5 N 28). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden.
1.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Massgebend ist der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 [2004], S. 175 ff.; BGE 117 IV 112 E. 1). Die festgestellte Tatschwere wird üblicherweise mit den Begriffen "sehr leicht", "gering", "leicht", "erheblich", "mittelschwer", "schwer", "sehr schwer" oder "äusserst schwer" eingeschätzt und bezeichnet (vgl. hierzu MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 [2004], S. 182).
1.3. In einem zweiten Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten, das heisst Faktoren, welche grundsätzlich keinen Bezug zur konkreten Tat haben, sondern allein von der Persönlichkeit des Täters abhängen, zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3 m.w.H.). Diese umfassen die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.2.2).
1.4. Der ordentliche Strafrahmen von Art. 125 Abs. 2 StGB reicht von einer Geldstrafe von drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bzw. 36. Monaten. Vorliegend sind keine Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen ersichtlich.
2. Tatkomponente
2.1. Objektive Tatschwere
Zur objektiven Tatschwere ist Folgendes festzuhalten: Der verschuldete Erfolg kann nicht mehr als sehr leicht eingestuft werden. Der Beschuldigte hat die ihm im Strassenverkehr obliegende pflichtgemässe Aufmerksamkeit gegenüber vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer – vorliegend die Privatklägerin als Fussgängerin auf einem G._____-platz – missachtet, womit er eine wichtige Verhaltensnorm verletzte. Infolge dieser Unachtsamkeit bemerkte er die Privatklägerin weder vor noch während der Kollision und überrollte sie mit dem vorderen rechten Rad und stoppte erst als er sie schreien hörte. Die Privatklägerin erlitt davon mehrere lebensbedrohliche Verletzungen, die ihr – gemäss dem im Recht liegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen und Arztberichten – ihre Erwerbstätigkeit bis anhin verunmöglichte (act. 19/5 und act. 66). Die Art und Weise der Tatbegehung fällt nicht besonders ins Gewicht. Hingegen ist verschuldenserhöhend zu gewichten, dass es für den Beschuldigten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Privatklägerin zu sehen, entsprechend darauf zu reagieren können, so dass die Kollision und das Überrollen der Privatklägerin und damit deren gravierende Verletzungen hätten verhindert werden können. Das Verschulden kann somit insgesamt als eher leicht bis gerade noch leicht qualifiziert werden.
2.2. Subjektive Tatschwere
Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist der Grad der Fahrlässigkeit zu beurteilen. Für das Mass der Pflichtwidrigkeit ist zentral, wie stark gegen eine Vorschrift verstossen wurde. Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt schwerer als blosse Unachtsamkeit (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, 4. Aufl., 2019, StGB 47 Rz 118). Der Vorfall dauerte nur wenige Sekunden an – der Beschuldigte bremste sogleich er den Schrei der Privatklägerin hörte – und der Beschuldigte fuhr im Schritttempo los, weshalb von einer minderschweren Pflichtverletzung auszugehen ist, allerdings ist hierbei nicht von einem rücksichtlosen Verhalten zu sprechen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
2.3. Fazit
Das Tatverschulden ist insgesamt als eher leicht bis gerade noch leicht zu qualifizieren. Damit erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von drei Monaten bzw. 90 Tagessätzen angemessen.
3. Täterkomponente
3.1. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 23/1) und es sind seinem Vorleben keine Umstände zu entnehmen, die strafmindernd oder straferhöhend zu werten wären. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten wirken sich somit neutral auf die Strafzumessung aus. Weitere unter dem Aspekt des Vorlebens zu beachtende Umstände ergeben sich aus den Akten nicht.
3.2. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geständig war, was sich indessen bei der Strafzumessung neutral auswirkt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160448 vom 9. Oktober 2017 E. V.4.1.4). Das Nichtbestreiten des Beschuldigten bezüglich der Kollision und der seitens der Privatklägerin erlittenen Verletzungen wirkt sich nicht strafmindernd aus, da der Beschuldigte lediglich zugab bzw. nicht bestritt, was ohnehin nachgewiesen war und entsprechend die Strafverfolgung dadurch nur marginal erleichtert wurde (vgl. TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 24). Der Beschuldigte zeigte während des Verfahrens keine Einsicht oder Reue. Auch dies ist bei der Strafzumessung neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.3.6).
3.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Täterkomponente bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht fällt, weshalb die Strafe bei drei Monaten bzw. 90 Tagessätzen zu belassen ist.
4. Strafart
4.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2015 E. 1.2.2).
4.2. Der Beschuldigte beging die Tat nicht mit Absicht oder mit boshafter Geringschätzung für die Sicherheit der Privatklägerin. Weiter ist der Beschuldigte nicht vorbestraft und sieht sich erstmals mit einem Körperverletzungsdelikt konfrontiert. Bei dieser Ausgangslage ist eine Geldstrafe auszufällen, da diese beim Beschuldigten aller Voraussicht nach die erhoffte Präventionswirkung erzielen wird. In Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass bei Mittellosigkeit die Vollziehbarkeit der Geldstrafe nicht ohne weiteres als unwahrscheinlich gelten darf. Die Geldstrafe steht auch für Mittellose zur Verfügung (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und E. 8.4).
5. Höhe des Tagessatzes
5.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–, wobei sich die Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, namentlich nach seinem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
5.2. Der Beschuldigte reichte zu seinen finanziellen Verhältnissen keine Unterlagen ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. März 2025 verzichtete der Beschuldigte auf Aussagen in Bezug auf sein aktuelles Einkommen (vgl. Prot. S. 14 ff.). Dem Datenerfassungsblatt ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte arbeitslos sei. Der Beschuldigte reichte allerdings keine Unterlagen oder tätigte keine Aussagen dazu, ob er Arbeitslosengeld oder IV beziehe (act. 44). Beim Steueramt M._____ wurde ein aktueller Steuerregisterauszug eingeholt, aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte im letzten veranlagten Steuerjahr (Jahr 2022) ein Einkommen aus Haupterwerb (Nettolohn) von CHF 53'130.– erzielte (act. 56 S. 2). Dies deckt sich auch mit den Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2020 (act. 5 F/A 48; CHF 4'600.– netto monatlich). Weshalb der Beschuldigte aktuell keiner Arbeit nach geht, ist unklar. Es wurde von Seiten der Verteidigung geltend gemacht, dass der Beschuldigte einen Schlaganfall erlitten habe (act. 13 S: 1), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Arbeitslosigkeit krankheitsbedingt ist. Doch selbst bei Arbeitslosig- keit ist davon auszugehen, dass er Arbeitslosenentschädigung, Krankentaggeld oder irgendwann eine Invalidenrente bezieht bzw. beziehen kann, wobei insbesondere die Arbeitslosenentschädigung sowie das Krankentaggeld in der Regel 80% des letzten Einkommens beträgt. Da auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist, ist entsprechend von 80% vom Haupterwerb gemäss letztbekannten Steuerzahlen auszugehen respektive von einem Einkommen von rund CHF 42'500.– (entspricht 80 % von CHF 53'130.–). Zu berücksichtigen sind sodann die üblichen monatlichen Kosten (Krankenkasse, Steuern, Wohnen etc.). Gemäss Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2020 verfügt der Beschuldigte weiter über Schulden in Höhe von CHF 40'000.–, wobei die Schulden aus dem Steuerauszug ebenfalls ersichtlich sind (act. 5 F/A 50; act. 72 S. 2). Der Beschuldigte lebt finanziell nicht in besonders günstigen Verhältnissen, weshalb die Höhe des Tagessatzes tief anzusetzen ist. Entsprechend scheint ein Tagessatz in Höhe von CHF 60.– als angemessen.
5.3. Damit resultiert eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.–, was CHF 5'400.– entspricht.
6. Vollzug und Verbindungsbusse
6.1. Der Vollzug einer Geldstrafe wird in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hat der Beschuldigte keine Vorstrafen, so wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Vollzug der Strafe für die künftige Bewährung nicht notwendig ist. Der Strafaufschub darf in diesem Fall nur verweigert werden, wenn dem Beschuldigten eine klar ungünstige Legalprognose ausgestellt werden muss (vgl. TRECH- SEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., 2021, StGB 42 Rz 8).
6.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es ist klarerweise vom Fehlen einer negativen Prognose auszugehen. Der Vollzug der Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
6.3. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (maximal CHF 10'000.–) nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft 2005 S. 4695, 4699 ff. und 470 ff.). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8.3) und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER/STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, §4 Rz. 53).
6.4. Im vorliegenden Fall befinden wir uns bei der fahrlässigen Körperverletzung nicht in der Schnittstellenproblematik. Es geht nicht vordergründig um eine Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG, wo die Schnittstellenproblematik ein Thema sein könnte. Zudem ist fraglich, ob dem Beschuldigten ein Denkzettel verpasst werden muss, da er ein Ersttäter ist und aktuell grundsätzlich keine Zweifel an der Legalbewährung bestehen. Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse ist entsprechend zu verzichten.
7. Fazit
Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.– (entsprechend CHF 5'400.–) zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit beträgt zwei Jahre.
VII. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Bezifferung und Begründung der Zivilforderungen hat innert der von der Verfahrensleitung vor Ansetzung der Hauptverhandlung angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Damit das Gericht über die Zivilklage materiell entscheiden kann, muss die Zivilklägerschaft die Klage spätestens innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist beziffern, den strafrechtlich noch nicht ermittelten Sachverhalt genügend substanzieren und etwaige Beweismittel einreichen. Für das Gericht muss klar sein, was die Zivilklägerschaft aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen überhaupt verlangt. Bleibt eine Zivilklage ungenügend beziffert oder ungenügend begründet, ist sie auf den Zivilweg zu weisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b; BSK StPO-DOLGE, Art. 126 StPO N 16)..
2. Mit Eingabe vom 8. März 2024 (act. 37), innert der ihr zur Begründung und Bezifferung ihrer Zivilforderung angesetzten Frist, führte die Privatklägerin bzw. deren Vertreter aus, dass die exakte Bezifferung der Zivilforderung sich als komplex gestalte, was auf die multiplen Verletzungen der Privatklägerin sowie der in diesem Fall verschiedenen involvierten Versicherungen bzw. Versicherungsträgern zurückzuführen sei. Deshalb werde angestrebt, die Zivilklage im Grundsatz anerkennen zu lassen (act. 37). Konkrete Anträge bzw. weitere Ausführungen zur Begründung der Zivilklage blieben gänzlich aus. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. März 2025 stellte die Privatklägerin den Antrag, dass die Zivilansprüche dem Grundsatz nach gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen seien (act. 65, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Infolge fehlender hinreichender Begründung und Bezifferung der Zivilforderung ist die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Obwohl eine Bezifferung bei einer Gutheissung dem Grundsatz nach grundsätzlich nicht notwendig ist, hätte es dennoch eine Begründung mit substantiierten Vorbringen benötigt, weshalb – aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen – Schadenersatz und
Genugtuung geschuldet wären. Die diesbezüglich gemachten Ausführungen (einzig anlässlich der Hauptverhandlung, act. 65 S. 16) reichen dafür nicht aus.
3. Entsprechend ist die Zivilforderung gänzlich auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
VIII. Nebenfolgen
1. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Die folgenden am 22. September 2020 als Beweismittel sichergestellten Gegenstände (vgl. act. 14/1) sind freizugeben und der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszuhändigen:
Damenkopfbedeckung (Asservat-Nr. A014'232'690)
Damenkopfbedeckung (Asservat-Nr. A014'232'703)
Damenkleid (Asservat-Nr. A014'232'714)
Damenhose (Asservat-Nr. A014'232'736)
Sportschuhe (Asservat-Nr. A014'232'747)
3. Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest (Art. 306 Abs. 1 StPO). Sie hat namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten (Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO). Im Endentscheid ist die Vernichtung von Spuren und Spurenträgern anzuordnen, die nach dem Verfahren nicht weiter benötigt werden (vgl. HÜRLIMANN/VE- VEY, Redaktion eines Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, Zürich
2023, Rz. 454).
4. Die folgenden sichergestellten Gegenstände (Spuren und Spurenträger) werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:
Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservate Nr. A014'232'667)
Gegenstand (Haar) (Asservat-Nr. A014'232'678)
Gegenstand (Textil-Fetzen) (Asservat-Nr. A014'232'689)
Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat-Nr. A014'232'758)
XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten
1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind daher vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.1).
1.2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 auf CHF 2'400.– festzusetzen. Hinzu kommen die Gebühren des Vorverfahrens (CHF 1'500.–) sowie die Auslagen für den Spurenbericht und das Gutachten (CHF 23'875.–) sowie die Zeugenentschädigung (CHF 13.–) (vgl. Art. 422 Abs. 2 StPO).
2. Entschädigung der Privatklägerschaft
2.1. Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf Prozessentschädigung, wenn sie obsiegt. Hinsichtlich des Obsiegens ist indessen zwischen Straf- und Zivilpunkt zu differenzieren. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, hat sie die Privatklägerschaft für die in Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten zu entschädigen. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende An- waltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg daher nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen (BGE 139 IV 102 E. 4.4).
2.2. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wurde mit Wirkung ab 30. März 2022 als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin bestellt (act. 21/13) und ist entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin reichte vorgängig zur Hauptverhandlung eine Honorarnote in der Höhe von CHF 17'867.15 ins Recht (act. 64).
2.3. Gemäss § 23 AnwGebV richtet sich die Gebühr für die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie für die unentgeltlichen und amtlichen Rechtsvertretungen in der Regel CHF 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV).
Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Privatklägerin weist für das Vorverfahren (Zeitraum 30. März 2022 bis 15. Februar 2024) ein Aufwand von 31.7 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 220.– aus (act. 64). Davon sind folgende Aufwendungen in Abzug zu bringen:
Für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Gutachten wurden hohe Aufwendungen (insbesondere Aktenstudium) geltend gemacht: Einerseits vor der Erstellung des Gutachtens, im Zusammenhang mit dem Fragekatalog und entsprechenden Ergänzungsfragen (April/Juni 2022, 1.3 Stunden sowie 1.8 Stunden, to- tal 3.1 Stunden) sowie für das Aktenstudium des Gutachtens im Umfang von 31 Seiten zzgl. Bildern (September 2023, 1.3 Stunden und 1.8 Stunden, total 3.1 Stunden). Diese Aufwendungen scheinen überhöht und sind entsprechend um 1.3 Stunden für das Aktenstudium in Bezug auf den Fragenkatalog bzw. Ergänzungsfragen für das Gutachten sowie um 1.1 Stunden für das Aktenstudium des Gutachtens, für welches 2 Stunden angemessen scheinen, abzuziehen. Zieht man von den 31.7 Stunden im Vorverfahren die soeben genannten Stunden ab, ergibt dies für das Vorverfahren ein angemessener Zeitaufwand von gerundet 29 Stunden. Bei einem Stundenhonorar von CHF 220.– ergibt dies für das Vorverfahren ein (auf-)gerundetes Honorar von CHF 6'400.–.
2.4. In Bezug auf die Entschädigung in Zusammenhang mit dem Hauptverfahren ist die Entschädigung vorliegend nach Massgabe von § 17 Abs. 1 lit. a Anw- GebV pauschal festzusetzen. Im Hauptverfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen CHF 600.– und CHF 8'000.–. Die Vorbereitung des Parteivortrages und die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind darin eingeschlossen. Die Bedeutung des Falls bildet dabei die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (§ 2 AnwGebV). Die schwere des Falles ist als leicht bis mittelschwer einzustufen. Komplexe rechtliche Fragen stellen sich vor allem in Bezug auf die Fahrlässigkeit des Delikts. Der Sachverhalt hingegen ist in Bezug auf die objektiven Elemente unproblematisch. Zudem waren die Akten überschaubar. Auch stand die Zivilklage vorliegend nicht im Vordergrund, zumal diese weder beziffert noch weiter begründet bzw. konkrete Anträge gestellt wurden. Entsprechend erscheint eine Pauschale von CHF 4'600.– für das gerichtliche Verfahren als angemessen. Der (ausgewiesene) Kleinspesenzuschlag in Höhe von CHF 181.40 erscheint ebenfalls angemessen und ist entsprechend zu berücksichtigen.
2.5. Hinzuzurechnen ist ferner die Mehrwertsteuer. Aufgrund des per 1. Januar 2024 neu geltenden Mehrwertsteuersatzes, ist die Mehrwertsteuerberechnung aufzuteilen. Die Anklage wurde im Februar 2024 erhoben, weshalb es gerechtfertigt erscheint auf das Vorverfahren (CHF 6'400.–) eine Mehrwertsteuer von 7.7 % (CHF 492.80) und auf das Hauptverfahren (CHF 4'600.–) eine Mehrwertsteuer von 8.1% (CHF 372.60) aufzurechnen. Die Aufteilung der Mehrwertsteuer auf die Pauschalspesen ist entsprechend der eingereichten Honorarnote vorzunehmen (7.7 % auf CHF 81.20; 8.1 % auf CHF 100.20). Dies ergibt eine Mehrwertsteuer von total CHF 879.75.
2.6. Die Entschädigung des Rechtsvertreters der Privatklägerin setzt sich damit folgendermassen zusammen:
CHF 6'400.– Vorverfahren CHF 4'600.– Gerichtliches Verfahren CHF 181.40.– Kleinspesenzuschlag CHF 879.75 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt. CHF 12'061.15 Total
X. Rechtsmittel
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Partei, die die Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO).
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.– (entsprechend CHF 5'400.–).
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4.
Die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände werden der Privatklägerin beziehungsweise einer von ihr bevollmächtigten Person innert Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
Damenkopfbedeckung (Asservat-Nr. A014'232'690)
Damenkopfbedeckung (Asservat-Nr. A014'232'703)
Damenkleid (Asservat-Nr. A014'232'714)
Damenhose (Asservat-Nr. A014'232'736)
Sportschuhe (Asservat-Nr. A014'232'747)
5.
Die folgenden sichergestellten Gegenstände (Spuren und Spurenträger) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen:
Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservate Nr. A014'232'667)
Gegenstand (Haar) (Asservat-Nr. A014'232'678)
Gegenstand (Textil-Fetzen) (Asservat-Nr. A014'232'689)
Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat-Nr. A014'232'758)
6.
Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
7.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.– Gebühren für das Vorverfahren CHF 12'061.15.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin CHF 23'875.– Auslagen (Spurenbericht und Gutachten) CHF 13.– Entschädigung Zeuge CHF 39'849.15 Total
8.
Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (Rechtsanwalt Y._____) – werden dem Beschuldigten auferlegt.
9.
Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
10.
Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit CHF 12'061.15.– (7.7% bzw. 8.1% MwSt. darin eingeschlossen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag nach Rechtskraft des Urteils an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auszubezahlen.
11.
Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (gegen Empfangsschein); – die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (gegen Empfangsschein); – die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
– die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (ausschliesslich elektronisch); – die Lagerbehörde: Forensisches Institut Zürich, FOR, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositivziffer 4 und 5 (gegen Empfangsschein); – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein); – das Verkehrsamt Schwyz, Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz (gegen Empfangsschein); – die Gerichtskasse des Bezirks Meilen zwecks Auszahlung der Entschädigung der Vertretung der Privatklägerin, unter Hinweis auf Dispositivziffer 10 dieses Urteils (gegen Empfangsschein).
12.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen
Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Hartmann MLaw N. Desam