Mehrfache harte Pornografie etc.
Rubrum
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GG250028-G/U/Ac/pn
Mitwirkend: Ersatzrichter Dr. iur. Chr. Arnold Gerichtsschreiber MLaw D. Gasser
Urteil vom 4. November 2025 (begründete Fassung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend mehrfache harte Pornografie etc. (Untersuchungsnr. …)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Juli 2025 (act. 26) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5 ff.)
Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____.
Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 26 S. 9):
"- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift;
Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten;
Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;
Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB;
Einziehung und Vernichtung des nachfolgenden beschlagnahmten Gegenstandes im Sinne von Art. 197 Abs. 6 StGB
1 Mobiltelefon 'OPPO' inkl. Ladegerät/Kabel (Asservat-Nr.:
Entscheid über die restlichen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2025 beschlagnahmten Gegenstände;
Löschung der bei der Kantonspolizei Zürich, CC-DF, sichergestell-
Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.00)."
2. Der Verteidigung (act. 34 S. 1):
"1. Es sei Herr A._____ vom Vorwurf der Gewaltdarstellung i.S.v. Art. 135 Abs. 2 StGB freizusprechen. 2. Im Übrigen sei Herr A._____ anklagegemäss schuldig zu sprechen. 3. Es sei Herr A._____ mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 7 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Es sei von einem lebenslangen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB abzusehen. 5. Mit Ausnahme des Mobiltelefons 'OPPO' seien Herr A._____ sämtliche weiteren mit Verfügung vom 9. Mai 2025 sichergestellten Gegenstände herauszugeben. 6. Die sichergestellten Datensicherungen seien antragsgemäss zu löschen. Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss."
Erwägungen
I. Ausgangslage und Prozessuales
1.
Ausgangslage
Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, diverse Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt empfangen, versandt und konsumiert zu haben (act. 26 S. 2 ff.). Der Beschuldige anerkennt die Vorwürfe grundsätzlich (Prot., S. 8 ff.).
2.
Prozessuales
2.1
Mit der Anklageschrift vom 11. Juli 2025, die am 28. Juli 2025 beim hiesigen Bezirksgericht einging, erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher harter Pornografie etc. und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 26).
2.2
Mit Verfügung vom 19. Juli 2025 wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung mitgeteilt. Ihnen wurde Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Überdies wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt, verschiedene Angaben zu seiner Person und zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen und diesbezüglich Unterlagen einzureichen (act. 29).
2.3
Am 25. August 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 31), welche am 4. November 2025 stattfand (Prot. S. 5 ff.). Der Beschuldigte reichte sein Datenerfassungsblatt und sein Kündigungsschreiben ins Recht (act. 33/1–2). Ebenfalls am 4. November 2025 wurde das Urteil schriftlich eröffnet
(act. 35). Mit Eingabe vom 14. November 2025 (act. 37) meldete der Verteidiger fristgerecht Berufung an, weshalb den Parteien ein schriftlich begründetes Urteil zuzustellen ist (Art. 82 Abs. 2 StPO).
II. Harte Pornografie (27. Februar bis 2. März 2024)
1.
Anklagevorwurf
1.1
Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe über die Kommunikationsapplikation "Telegram" zwischen dem 27. Februar 2024 und dem 2. März 2024, mutmasslich von seinem Wohnort aus, unter Verwendung seines Usernamens "B._____" an eine nicht näher bekannte Drittperson mit dem Usernamen "C._____" einen Dropbox-Link übermittelt. Dieser habe einen direkten Zugriff auf den Cloud- Ordner "D._____" ermöglicht, welcher 79 Bilddateien und 34 Videodateien eines partiell oder komplett entkleideten Mädchens im minderjährigen Alter enthalten habe. Das Mädchen habe sich seinerseits in unterschiedlichsten sexualisierter, aufreizender bzw. beischlafähnlicher Stellung gezeigt, den entblössten Genitalbereich ins Zentrum gerückt, sich selber an Brüsten und Genitalien stimuliert und sich dazu Gegenstände oder Finger eingeführt. Dies sei in objektiver Betrachtung einzig darauf ausgerichtet gewesen, beim Betrachtenden eine geschlechtliche Erregung zu erwecken. Der Beschuldige habe die Betroffene auf ein Alter von "etwa 15/16/17 Jahren" geschätzt. Er sei folglich selber von deren fehlenden Volljährigkeit ausgegangen und habe so mindestens billigend in Kauf genommen, Darstellungen mit kinderpornografischen Inhalten mit einem Dritten zu teilen (act. 26 S. 2 f.).
1.2
Im Gegenzug und zum Zwecke des direkten Austausches von (kinder-)pornografischen Dateien habe der Beschuldigte seinen Chat-Partner "C._____" um vergleichbare Darstellungen gebeten. So habe er zum Konsum und zur weiteren Verbreitung nachfolgende 12 Bild- und 3 Videodateien empfangen (act. 26 S. 3 f.):
1.3
Auch diese Dateien hätten sexuelle Handlungen von und an realen Minderjährigen gezeigt. Auf den Bildern sei unter anderem deutlich zu erkennen, wie sich Mädchen – teilweise weit unter der Volljährigkeit – vor laufender Kamera auszögen, ihren teil- bzw. komplett entkleideten Körper bzw. die Geschlechtsmerksmale in den Vordergrund rückten und sich im Genitalbereich berührten bzw. sich selber mit den Fingern stimulierten. Der sexuelle Kontext werde dadurch in objektiver Weise aufdringlich klar ersichtlich (act. 26 S. 4).
1.4
Der Beschuldigte, welcher seinen Chat-Partner insbesondere um pornografische Aufnahmen möglichst junger Personen ersucht habe, habe sowohl das grundsätzlich junge Alter der abgelichteten Mädchen als auch die sexuelle Bedeutung der jeweiligen Posen bzw. Handlungen erkannt. Er sei sich der verbotenen Inhalte der mit ihm geteilten Dateien bewusst gewesen. Dies habe ihn aber nicht davon abgehalten, immer weiter um gleichartige Darstellungen zu bitten (act. 26 S. 4).
2.
Aussagen des Beschuldigten
2.1
Der Beschuldigte gab am 22. Mai 2025 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, der User-Name "C._____" sage ihm nichts (act. 8/3 S. 11). Auf Vorhalt der "2_5409216799109566055.mp4" [act. 7/4] und auf die Frage nach dem Alter der Mädchen sagte der Beschuldigte, dass es sehr junge Mädchen seien. Es seien klar Minderjährige (act. 8/3 S. 12 f.). Auf Vorhalt der ersten elf in der Anklageschrift aufgeführten Bilder schätzte der Beschuldigte das Alter der Mädchen auf elf bis zwölf Jahre, die anderen vom Gesicht her auf 17 bis 19 Jahre (act. 8/3 S. 14). Den Cloud- Ordner "D._____" kenne der Beschuldigte nicht (act. 8/3 S. 14). Auf Vorhalt der Fotodokumentation [act. 7/2] sagte der Beschuldigte, er kenne diesen Ordner nicht. Das Alter des Mädchens schätze er auf zwischen 14 und 16 Jahre (act. 8/3 S. 14). Auf Vorhalt des Fotos "5348057044635105394_1109.jpg" [act. 7/4] gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass das Mädchen offensichtlich minderjährig sei (act. 8/3 S. 15). Es sei ihm bewusst, dass es sich bei den vorgelegten Dateien um verbotene Darstellungen handle (act. 8/3 S. 22).
2.2
In der Schlusseinvernahme vom 6. Juni 2025 anerkannte der Beschuldigte den Tatvorwurf (act. 8/4 S. 9 ff.), ebenso in der Hauptverhandlung vom 4. November 2025 (Prot., S. 5 ff.).
2.3
Mit Blick auf das Geständnis ist der vorgeworfene Sachverhalt erstellt.
3.
Rechtliches
3.1
Strafbar macht sich unter anderem, wer pornografische Bildaufnahmen oder Abbildungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, einführt, anbietet, zugänglich macht oder sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 aStGB). Strafbar macht sich unter anderem, wer pornografische Bildaufnahmen oder Abbildungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder besitzt (Art. 197 Abs. 5 aStGB).
3.2
Der Beschuldigte machte 79 Bild- und 34 Videodateien einer Drittperson zugänglich. Diese Dateien zeigen ein partiell oder komplett entkleidetes minderjähriges Mädchen in sexualisierter Stellung. Der Beschuldigte wusste um den Inhalt. Zum Zwecke des direkten Austausches bat der Beschuldigte seinen Chatpartner sodann um kinderpornografische Dateien. Er empfing in der Folge 12 Bild- und 3 Videodateien zum Konsum, welche nackte, minderjährige Mädchen zeigen, die ihren Körper in den Vordergrund rücken und sich teilweise stimulieren (act. 26 S. 2 ff.).
3.3
Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB schuldig zu sprechen.
III. Harte Pornografie (20. März 2024)
1.
Anklagevorwurf
1.1
Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe über die Kommunikationsapplikation "Telegram" am 20. März 2024 von nicht genau eruierbarer Örtlichkeit, mutmasslich aber von seinem Wohnort an der E._____-strasse 1 in F._____ aus, unter Verwendung seines Usernamens "B._____" an eine nicht näher bekannte Drittperson mit dem Usernamen "G._____" die zuvor am 2. März 2024 über denselben Instant-Messaging-Dienst Telegram vom User "C._____" erhaltenen, nachfolgenden zwei Videodateien mit vorher (E. II.1.2.) umschriebenen kinderpornografischen Darstellungen übermittelt (act. 26 S. 5):
1.2
Der Beschuldigte habe dabei um den Inhalt der Videos gewusst. Er sei sich der offensichtlichen Minderjährigkeit der gefilmten Mädchen bewusst gewesen.
Dies habe ihn aber in seinem Bestreben, durch Tausch an weitere ähnliche Aufnahmen zu gelangen, nicht von seinem Tun abgehalten (act. 26 S. 5).
1.3
Im Gegenzug und zum Zwecke des direkten Austausches von (kinder-)pornografischen Dateien habe der Beschuldigte ein Foto "5467892770158008522_ 121.jpg" empfangen. Dieses zeige ein 13-jähriges Mädchen, das dessen entkleideten Oberkörper im Spiegel selbst ablichte. Der Fokus liege auf den nackten Brüsten, sodass ein klarer sexualisierter Bezug entstehe. Der Beschuldigte habe um die Illegalität der Darstellung gewusst, zumal ihm der Chat-Partner auf seine Nachfrage hin das Alter (13 Jahre) mitgeteilt habe. Der Beschuldigte habe dies billigend zur Kenntnis genommen (act. 26 S. 5).
2.
Aussagen des Beschuldigten
2.1
Der Beschuldigte bestritt an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2025, eines der drei Videos aus dem ersten Anklagevorwurf weitergeschickt zu haben (act. 8/3 S. 13). Auf Vorhalt des Bildes "5467892770158008522_ 121.jpg" schätzte der Beschuldigte die Person auf ungefähr 13 bis 14 Jahre (act. 8/3 S. 16 f.). Auf Fragen zu Chat-Nachrichten ging er nicht ein (act. 8/3 S. 17). Es sei ihm bewusst, dass es sich bei den vorgelegten Dateien um verbotene Darstellungen handle (act. 8/3 S. 22).
2.2
In der Schlusseinvernahme vom 6. Juni 2025 anerkannte der Beschuldigte den Tatvorwurf (act. 8/4 S.12 ff.), ebenso in der Hauptverhandlung vom 4. November 2025 (Prot., S. 10 f.).
2.3
Mit Blick auf das Geständnis ist der vorgeworfene Sachverhalt erstellt.
3.
Rechtliches
3.1
Die Anklägerin subsumiert den Tatvorwurf unter das Verbreiten und den Konsum harter Pornografie, mithin unter Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 aStGB (siehe act. 26 S. 5).
3.2
Strafbar macht sich unter anderem, wer pornografische Bildaufnahmen oder Abbildungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, einführt, anbietet, zugänglich macht oder sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 aStGB). Der Beschuldigte versandte willentlich und wissentlich zwei Videos mit kinderpornografischen Darstellungen und empfing im Gegenzug ein Foto, welches ein 13-jähriges Mädchen zeigt, das dessen entkleideten Oberkörper selbst im Spiegel ablichtet, wobei der Fokus auf den nackten Brüsten liegt (act. 26 S. 5 f.). Folglich ist der Beschuldigte der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB schuldig zu sprechen.
3.3
Strafbar macht sich unter anderem, wer pornografische Bildaufnahmen oder Abbildungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zum eigenen Konsum beschafft oder besitzt (Art. 197 Abs. 5 aStGB). Massgebend ist, dass die Tathandlung einzig zum eigenen Konsum erfolgt (BSK StGB- Isenring/Kessler, Art. 197 N. 49). Der Anklageschrift kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte die dort aufgeführten Dateien zum eigenen Konsum erhalten hätte. Folglich hat er sich nicht nach Art. 197 Abs. 5 aStGB strafbar gemacht.
IV. Harte Pornografie (19. April 2024)
1.
Anklagevorwurf
1.1
Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, er sei am 19. April 2024 um 00:13:52 Uhr an einer nicht näher bekannter Örtlichkeit, mutmasslich vom Gelände des Jugendlagers "H._____" in I._____ gewesen. Dabei habe er via Messenger der Plattform Instagram in Verwendung seines Profils "J._____" (User-ID: 2) an eine nicht bekannte Drittperson mit dem User-Namen "K._____" (User-ID: 3) ein 30 Sekunden dauerndes Video gesandt. Das Video zeige ein klar minderjähriges Mädchen, das sich vor laufender Kamera zuerst komplett seiner Kleider entledige, danach die entblössten Brüste sowie den nackten Körper in aufreizender Weise zur Schau stelle und schlussendlich ihr Geschlechtsteil stimulierend aufdringlich in den Vordergrund rücke. So werde die Sexualität aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen komplett herausgelöst (act. 26 S. 6).
1.2
Dabei sei der Inhalt der Datei gesamthaft betrachtet objektiv einzig darauf angelegt gewesen, beim Konsumenten eine geschlechtliche Erregung bzw. dessen sexuelle Aufmerksamkeit zu erwecken. Der Inhalt weise nämlich klar Darstellungen von grober sexueller Gewichtung auf. Der Beschuldigte habe dies gewusst und auch gewollt. Sein Handeln sei nämlich gerade darauf ausgelegt gewesen, mittels zur Verfügungstellung des Videos selber an wesensähnliche Aufnahmen zu gelangen. Der Beschuldigte sei sich dabei ebenfalls im Klaren gewesen, dass es sich bei den genannten Dateien um verbotene Pornografie gehandelt habe und er sich somit durch den Konsum und den Besitz sowie durch die Verbreitung derselben strafbar gemacht habe (act. 26 S. 6).
2.
Aussagen des Beschuldigten
2.1
Der Beschuldigte gab am 9. Juli 2024 gegenüber der Polizei zu Protokoll, er sei am 19. April 2024 nicht zu Hause, sondern im H._____ in I._____ gewesen. Er verfüge über einen Instagram-Account (act. 8/1 S. 1). Die bei Instagram hinterlegte E-Mail-Adresse A'._____@gmx.net sei seine (act. 8/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass das vorgelegte Profilbild seines sei. Auf Vorlage von Printscreens des Videos bestritt er jedoch, die entsprechende Datei zu kennen (act. 8/1 S. 3). Er habe die entsprechende Videodatei nicht via Instagram konsumiert und verbreitet (act. 8/1 S. 4).
2.2
Am 3. September 2024 sagte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft aus, er habe am 19. April 2024 um 0:13 Uhr geschlafen. Entweder habe es ein Kollege von ihm verschickt oder er sei gehackt worden. Er sei in einem … Jugendlager gewesen (act. 8/2 S. 3). Die Kinder seien zwischen neun und 16 Jahre alt. Der Beschuldigte werde in verschiedenen Funktionen eingesetzt, beispielsweise als Hilfe in der Küche oder bei der Programmgestaltung. Er habe auch schon als Gruppenleiter fungiert (act. 8/2 S. 4). Sein User-Name auf Instagram sei "J._____" (vielleicht seien es am Anfang auch drei und am Ende zwei … [Sonderzeichen]). Nachdem er nachgesehen hatte, gab der Beschuldigte zu Protokoll, es seien am Anfang drei und am Ende zwei … [Sonderzeichen]. Es könne gut sein, dass über seinen Account eine Videodatei mit kinderpornografischen Darstellungen an mindestens eine weitere Person weitergeschickt worden sei. Er habe so etwas aber nie gemacht. Allenfalls sei er gehackt worden (act. 8/2 S. 10). Dem Beschuldigten wurde die Videodatei "…. mp4" vorgespielt. Der Beschuldigte sagte nach wenigen Sekunden, er wolle das Video nicht zu Ende sehen, weil das Mädchen sicherlich minderjährig sei. Er schätze, sie sei zehn, vielleicht elf oder zwölf Jahre alt. Das Video erkenne er nicht. Entweder habe es ein Kollege verschickt oder er sei gehackt worden (act. 8/2 S. 11).
2.3
Am 22. Mai 2025 verwies der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft auf die Aussage der letzten Einvernahme (act. 8/3 S. 3). Die Chat-Konversation, in welcher die inkriminierte Videodatei versendet worden sei, habe er nie bemerkt (act. 8/3 S. 5). Er habe nicht gewusst, dass die Dateien mit Kinderpornografie auf seinem Mobiltelefon existierten, er kenne sie nicht (act. 8/3 S. 8). Es sei ihm bewusst, dass es sich bei den vorgelegten Dateien um verbotene Darstellungen handle (act. 8/3 S. 22).
2.4
In der Schlusseinvernahme vom 6. Juni 2025 anerkannte der Beschuldigte den Tatvorwurf (act. 8/4 S. 13 ff.), ebenso an der Hauptverhandlung vom 4. November 2025 (Prot., S. 11 f.).
2.5
Mit Blick auf das Geständnis ist der vorgeworfene Sachverhalt erstellt.
3.
Rechtliches
3.1
Die Anklägerin subsumiert das Verhalten unter den Tatbestand der harten Pornografie (Verbreiten; act. 26 S. 6).
3.2
Strafbar macht sich unter anderem, wer pornografische Bildaufnahmen oder Abbildungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, einführt, anbietet, zugänglich macht oder sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft (Art. 197 Abs. 4 Sätze 1 und 2 aStGB). Der Beschuldigte versandte ein Video, welches ein klar minderjähriges Mädchen zeigt, dass sich komplett auszieht, danach die entblössten Brüste sowie den nackten Oberkörper zur Schau stellt und schliesslich ihr Geschlechtsteil stimulierend in den Vordergrund rückt. Der Beschuldigte wusste das und wollte das Video weiterleiten (act. 26 S. 6).
Folglich ist er Beschuldigte der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen.
3.3
Strafbar macht sich unter anderem, wer pornografische Bildaufnahmen oder Abbildungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder besitzt (Art. 197 Abs. 5 Sätze 1 und 2 aStGB). Im Tatvorwurf ist auch der Konsum enthalten (act. 26 S. 6). Das Gericht ist an die rechtliche Würdigung nicht gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Folglich ist der Beschuldigte auch der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB schuldig zu sprechen.
V. Harte Pornografie (9. Juli 2024)
1.
Anklagevorwurf
1.1
Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, am 9. Juli 2024 in I._____ auf seinem Mobiltelefon der Marke "OPPO" an unterschiedlichen Speicherorten insgesamt mindestens zwei Videodateien, 12 Fotos und eine sexualisierte Abbildung von Zeichentrickfiguren besessen zu haben. Diese hätten jüngere, partiell oder komplett entkleidete reale Mädchen und virtuelle Personen gezeigt. Sie seien eindeutig unter der gesetzlich zulässigen Grenze von 18 Jahren gewesen, mit eingeführtem Penis bzw. mit dem Mund an den Genitalien von anderen Personen, beim Oralverkehr oder in unmittelbarem Zusammenhang und gleichzeitiger Ablichtung eines erigierten Gliedes sowie mit entblösstem und ins Zentrum gerückten Genitalbereich oder in objektiv anderweitig klar sexualisierter, aufreizender bzw. beischlafähnlicher Stellung. Die Bilder seien so darauf ausgerichtet gewesen, beim Konsumenten eine geschlechtliche Erregung zu erwecken (act. 26 S. 7).
1.2
Der Beschuldigte habe gewusst bzw. zumindest billigend in Kauf genommen, dass es sich bei den auf seinem Mobiltelefon befindlichen Bildern und Filmen um solche gehandelt habe, welche sexuelle Handlungen mit eindeutig Minderjährigen zum Inhalt gehabt hätten. Er habe solche über die jeweiligen Messenger (Telegram, reddit, Tellonym) konsumiert und hernach weiter aufbewahrt, obschon sowohl der Besitz als auch der Konsum dieser Erzeugnisse in der Schweiz verboten seien.
Dies sei ihm bekannt gewesen bzw. er habe es zumindest in Kauf genommen (act. 26 S. 7).
2.
Aussagen des Beschuldigten
2.1
Der Beschuldigte sagte am 3. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft aus, er besitze seit 2022 das "OPPO"-Mobiltelefon (act. 8/2 S. 15). Er habe nicht gewusst, dass sich auf diesem Mobiltelefon zwölf Bilder und zwei Videodateien mit kinderpornographischen Inhalten und ein Bild mit virtueller Kinderpornographie befänden (act. 8/2 S. 16). Die Dateien, die im Auswertungsbericht [act. 11/5] aufgeführt seien, habe er noch nie gesehen (act. 8/2 S. 16). Das Mädchen auf der Videodatei "2_5395806528231983290.MOV" [act. 11/5 S. 5] sehe schon eher zu jung aus, um auf einem solchen Video zu sein. Das Mädchen in der Datei "….jpg" [act. 11/5 S. 41] sehe auch eher jung aus, knapp 16 Jahre (act. 8/2 S. 18). Die Bilder habe er einmal gesehen, wenn er die Chats geöffnet habe, aber nicht mit Absicht. Er konsumiere die Bilder nicht und verbreite sie auch nicht (act. 8/2 S. 19).
2.2
In der Schlusseinvernahme vom 6. Juni 2025 anerkannte der Beschuldigte den Tatvorwurf (act. 8/4 S. 14 f.), ebenso an der Hauptverhandlung vom 4. November 2025 (Prot., S. 13 f.).
2.3
Mit Blick auf das Geständnis ist der vorgeworfene Sachverhalt erstellt.
3.
Rechtliches
3.1
Strafbar macht sich unter anderem, wer pornografische Bildaufnahmen oder Abbildungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder besitzt (Art. 197 Abs. 5 aStGB). Ebenso strafbar ist es, wenn die pornografischen Bildaufnahmen nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigen (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB).
3.2
Es ist erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich Bilder auf seinem Mobiltelefon besass, die partiell oder komplett entkleidete reale Mädchen zeigten. Diese wurden teilweise in sexuelle Handlungen miteinbezogen oder ihr Genitalbereich wurde ins Zentrum gerückt (act. 26 S. 7). Ein Bild zeigt zwei virtuelle Per- sonen; das Kind hat einen erigierten Penis, welcher von dessen nackter Mutter gehalten wird (act. 11/5 S. 50).
3.3
Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig zu sprechen.
VI. Gewaltdarstellungen
1.
Anklagevorwurf
1.1
Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, am 9. Juli 2024 in I._____ auf seinem Mobiltelefon der Marke "OPPO" drei Bilder besessen zu haben. Diese zeigten eine ihm unbekannte, leblose und mit Blut überströmte Person mit abgetrenntem Kopf. Der Beschuldigte habe die Bilder über die Kommunikationsapplikation "Telegram" von nicht näher bekannten Drittpersonen zu unbekannter Zeit empfangen und im entsprechenden Speicher seines Mobiltelefons abgelegt (act. 26 S. 7 f.).
1.2
Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Bilder ohne einen historischen, künstlerischen oder dokumentarisch bedeutenden Kontext den alleinigen Fokus auf das Zufügen von brutalen Schmerzen bzw. das pietätlose Zurschaustellen von äusserster Brutalität zum Inhalt gehabt hätten. Er habe gewusst, dass sie demnach verboten seien. Dennoch habe der Beschuldigte die Bilder auf seinem Mobiltelefon abgespeichert bzw. er habe deren Speicherung auf seinem Mobiltelefon durch die Einstellung in Telegram-App, wonach empfangene Mediendateien immer automatisch heruntergeladen und auf dem Speicher des Telefons abgelegt würden, zumindest billigend in Kauf genommen. Er habe sich nämlich nach dem Empfang der verbotenen Dateien auch nie richtig um deren Löschung gekümmert (act. 26 S. 8).
2.
Aussagen des Beschuldigten
2.1
Der Beschuldigte sagte am 3. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft aus, er habe nicht gewusst, dass sich auf diesem Mobiltelefon drei Bilder mit verbotener Gewalt befänden (act. 8/2 S. 16). Die Dateien, die im Auswertungsbericht
[act. 11/5] aufgeführt seien, habe er noch nie gesehen (act. 8/2 S. 16). Die Bilder der geköpften Männer seien einmal über Telegram "L._____" verschickt worden. Als er sie dort gesehen habe, sei er wieder aus dem Portal gegangen. Er vermute, dass sie über Telegram auf sein Mobiltelefon gelangt seien. Er lösche die Sachen jeweils direkt. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass solche Sachen im Hintergrund gespeichert würden (act. 8/2 S. 17).
2.2
In der Schlusseinvernahme vom 6. Juni 2025 sagte der Beschuldigte, er habe die Bilder über einen Instagram-Account "M._____" erhalten. Der Account-Führer habe einen Chat für seine Community, wo er auch Thematiken aufgreife und Inhalte teile, die gegen die Richtlinien von Instagram verstiessen. Er habe den Link geschickt und gesagt, "hei schaut, was hier passiert ist". Der Beschuldigte habe den Link angeklickt und dann diese Fotos gesehen. Er sei dann relativ schnell wieder aus dem Chat und habe nicht gewusst, dass die Bilder im Cache gespeichert worden seien. Der Typ berichte grundsätzlich über die Stadt und Umgebung von N._____. Die Bilder seien absolut krank und erniedrigend (act. 8/4 S. 7).
2.3
An der Hauptverhandlung vom 4. November 2025 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse nichts von den Bildern, die Personen mit abgetrennten Köpfen zeigten. Es treffe zu, dass diese Bilder auf seinem Mobiltelefon gewesen seien. Die Bilder seien im Telegram-Chat "M._____" gepostet worden. Er habe runtergescrollt und sie gesehen. Er habe nicht erwartet, auf solche Bilder zu stossen. Er habe die Bilder nicht bewusst heruntergeladen. Sie seien auch nicht in seiner Galerie, sondern in einem Cache von Telegram automatisch abgespeichert worden (Prot., S. 14 ff.).
2.4
Die Aussagen des Beschuldigten sind konsistent. Der Beschuldigte ist sodann hinsichtlich des anrüchigeren Vorwurfs der Kinderpornografie geständig, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
3.
Weitere Beweismittel
3.1
Von den drei Bildern sind zwei identisch. Sie zeigen abgetrennte Körperteile eines Mannes, unter anderem den Kopf und Arme (act. 11/5 S. 49). Andere Bilder mit vergleichbarem Inhalt wurden auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten nicht sichergestellt.
3.2
Die Kantonspolizei fand heraus, dass die im Auswertungsbericht Case Nr- … aufgeführten Bilder mit Gewaltdarstellung, virtueller Kinderpornografie sowie Kinderpornografie auf dem Mobiltelefon, im Speicher (Cache) der jeweiligen App, gespeichert seien. Dies geschehe ohne Einwirken des App-Bedieners beim Öffnen des Chat-Verlaufs. Die Daten könnten durch manuelles Bedienen des Mobiltelefons nicht gefunden und angezeigt werden. Es könne nicht gesagt werden, ob der Beschuldigte die Bilder und Videos erhalten oder verschickt oder angesehen habe (act. 4 S. 5). Im Zeitpunkt der Sicherstellung sei bei Telegram die Funktion "in der Galerie speichern" deaktiviert gewesen. Dennoch speichere Telegram in einem solchen Fall Bilder und Videos in einem gesonderten Telegram-Ordner (act. 4 S. 6).
4.
Würdigung
4.1
Bei der Bejahung des subjektiven Tatbestandes des Besitzes von Dateien im Cache-Speicher ist Zurückhaltung geboten. Ob die beschuldigte Person von den Daten Kenntnis hat, ist nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Hinweise darauf können sich beispielsweise aus der Änderung der automatischen Internet-Einstellungen, dem Vorhandensein von Programmen wie Cache- Viewer bzw. Cache-Reader, der manuellen Löschung des Cache-Speichers, dem Nachweis eines Offline-Zugriffs oder aus seinen allgemeinen Fachkenntnissen im Zusammenhang mit Computern und Internet ergeben (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2).
4.2
Der Beschuldigte bestritt durchgehend, die drei Bilder bewusst heruntergeladen zu haben (E. VI.2.). Auffällig ist, dass in der Kategorie Gewaltdarstellungen nur jene drei Bilder gefunden wurden und zwei davon sogar identisch sind (E. VI.3.1.). Die Ermittlungen ergaben sodann, dass die Bilder ohne Einwirkung des App-Bedieners auf das Mobiltelefon gelangt sein könnten (E. VI.3.2.). Es lässt sich nicht erstellen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass die Dateien im Hintergrund gespeichert blieben. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Dateien bewusst herunterlud oder dies in Kauf nahm.
4.3
Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StGB freizusprechen.
VII. Strafzumessung
1.
Vorbemerkungen
1.1
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis.
1.2
Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 aStGB schuldig gemacht. Nach Art. 197 Abs. 4 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Es handelt sich dabei um das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt, weshalb in einem ersten Schritt dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen beträgt hier Freiheitsstrafe von mindestens 3 Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis maximal 5 Jahre oder Geldstrafe.
1.3
Für jede zusätzliche Straftat ist die Strafe angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2.
Verbreiten von Pornografie (27. Februar bis 2. März 2024)
2.1
Art. 197 Abs. 2 Satz 2 aStGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
2.2
Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine einmalige Konversation handelte. Der Beschuldigte tauschte kinderpornografische Bilder und Videos mit einer anderen Person aus. Es handelte sich jedoch nicht um eine grosse Menge: Der Beschuldigte versandte 79 Bild- und 34 Videodateien; er empfing 12 Bild- und 3 Videodateien. Zudem stellte der Beschuldigte die Daten lediglich einer anderen Person zur Verfügung. Die versandten Bild- und Videodateien zeigen nur ein einziges Mädchen, das partiell oder komplett entkleidet ist. Es ist nicht sehr jung, der Beschuldigte schätzte es auf 15 bis 17 Jahre (act. 26 S. 3). Die empfangenen Bilder zeigen minderjährige, aber nicht sehr junge Mädchen, die nackt vor der Kamera posieren. Teilweise rücken sie ihre Vulva in den Vordergrund und berühren ihren Genitalbereich (act. 7/4). Die empfangenen Videos zeigen minderjährige Mädchen, die sich selber ausziehen und ihren teil- oder komplett entkleideten Körper in den Vordergrund rücken und sich im Genitalbereich berühren bzw. sich selber stimulieren (act. 7/4). Es sind keine sexuellen Handlungen unter Kindern oder zwischen Kindern und Erwachsenen ersichtlich.
2.3
Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bewusst kinderpornografische Dateien zur Verfügung stellte und auch welche verlangte. Es war keine Kurzschlussaktion.
2.4
Insgesamt ist das Verschulden als leicht einzustufen. Demzufolge ist die Einsatzstrafe im mittleren Teil des unteren Drittels des Strafrahmens anzusetzen. 9 Monate erscheinen angemessen.
3.
Konsum von Pornografie (27. Februar bis 2. März 2024)
3.1
Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
3.2
Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei den vorerwähnten 12 Bild- und 3 Videodateien um eine geringe Anzahl handelte. Zum Inhalt ist auf die vorherige Erwägung (E. VII.2.1.) zu verweisen. Es sind keine sexuellen Handlungen unter Kindern oder zwischen Kindern und Erwachsenen ersichtlich.
3.3
Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bewusst nach diesen Dateien verlangte.
3.4
Insgesamt ist das Verschulden als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist somit im unteren bis mittleren Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens anzusetzen. 4 Monate erscheinen angemessen. Die Freiheitsstrafe ist um 1 Monat zu asperieren.
4.
Verbreiten von Pornografie (20. März 2024)
4.1
Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
4.2
Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte lediglich zwei Videodateien übermittelte und ein Bild erhielt. Die Videos zeigen je ein deutlich minderjähriges Mädchen, das sich selber auszieht und ihren teil- oder komplett entkleideten Körper in den Vordergrund rückt (act. 7/4). Auf dem Foto sieht man ein 13-jähriges Mädchen, welches seinen entkleideten Oberkörper im Spiegel ablichtet (act. 26 S. 5). Man sieht keine sexuellen Handlungen unter Kindern oder zwischen Kindern und Erwachsenen.
4.3
Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bewusst nach Dateien mit Kinderpornografie verlangte und sie auch bewusst versandte.
4.4
Insgesamt erscheint das Verschulden als sehr leicht. Die Einsatzstrafe ist deshalb im unteren Teil des unteren Drittels des Strafrahmens festzusetzen. 1 Monat bzw. eine Asperation um 1 Woche erscheint angemessen.
5.
Verbreiten von Pornografie (19. April 2024)
5.1
Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
5.2
Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte lediglich eine einzige Videodatei übermittelte. Auf dem 30-sekündigen Video ist ein klar minderjähriges Mädchen zu sehen, welches sich komplett auszieht, seinen nackten Körper in aufreizender Weise zur Schau stellt und schliesslich ihr Geschlechtsteil stimulierend in den Vordergrund rückt (act. 26 S. 6). Man sieht keine sexuellen Handlungen unter Kindern oder zwischen Kindern und Erwachsenen.
5.3
Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Video direkt vorsätzlich versandte.
5.4
Insgesamt erscheint das Verschulden als sehr leicht. Die Einsatzstrafe ist deshalb im unteren Teil des ersten Drittels des Strafrahmens festzusetzen. 1 Monat bzw. eine Asperation um eine Woche erscheint angemessen.
6.
Konsum von Pornografie (19. April 2024)
6.1
Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
6.2
Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich um lediglich eine einzige Videodatei handelt. Man sieht darauf lediglich ein Mädchen, welches schliesslich ihr Geschlechtsteil stimuliert (E. VII.5.2.).
6.3
Aufgrund des Versands ist erstellt, dass der Beschuldigte diese Datei bewusst besass und auch konsumierte.
6.4
Insgesamt erscheint das Verschulden als sehr leicht. Die Einsatzstrafe ist deshalb im unteren Teil des unteren Drittels des Strafrahmens festzusetzen. 1 Monat bzw. eine Asperation um 1 Woche erscheint angemessen.
7.
Konsum von Pornografie (tatsächliche Handlungen mit Minderjährigen; 9. Juli 2024)
7.1
Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
7.2
Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es um zwei Videodateien und 12 Fotos geht. Dies ist keine grosse Menge. Der Inhalt ist jedoch gravierend: In der Auswertung der Film- und Bilddateien der Kantonspolizei Zürich vom 19. August 2024 sind zwei Video- und 12 Bilddateien aufgeführt, welche in die Kategorie "Kinderpornografie" fallen. Darauf sind Mädchen deutlich unter 18 Jahren zu sehen. Auf einem Foto ist ein weibliches Kleinkind ersichtlich, welches eine Taschenlampe in der Hand hält und auf einen erigierten Penis blickt (act. 11/5 S. 38). Auf einem anderen ist ein schätzungsweise fünfjähriges Mädchen zu sehen, das seine Hand an einem erigierten Penis hat (act. 11/5 S. 38). Ein weiteres Mädchen hat einen Penis im Mund und wurde direkt ins Gesicht fotografiert (act. 11/5 S. 38). In einem Bild wird ein Mädchen, das deutlich weniger als zehn Jahre alt ist, von hinten penetriert (act. 11/5 S. 40). Hinzu kommen weitere Bilder, welche Mädchen unter zehn Jahren an erigierten Penissen zeigen (act. 11/5 S. 39), sowie Bilder, auf welchen junge Mädchen mit entblössten Geschlechtsteilen abgebildet sind (insbesondere act. 11/5 S. 40).
7.3
Mit Blick auf die vorherigen Tatbestände ist erstellt, dass diese Bilder nicht zufällig auf das Mobiltelefon des Beschuldigten gelangten. Der Beschuldigte wollte die Bilder bzw. nahm in Kauf, dass er auf solche Bilder stossen würde.
7.4
Insgesamt erscheint das Verschulden insbesondere aufgrund des Inhalts der Bilder nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist folglich im unteren Teil des mittleren
Drittels des Strafrahmens festzusetzen. 12 Monate bzw. eine Asperation um 4 Monate erscheint angemessen.
8.
Konsum von Pornografie (nicht tatsächliche Handlungen mit Minderjährigen; 9. Juli 2024)
8.1
Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
8.2
Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich lediglich um ein einziges Bild handelt. Es zeigt eine sexualisierte Abbildung von Zeichentrickfiguren (Bart Simpson mit erigiertem Penis und Marge Simpson mit nacktem Oberkörper; act. 11/5 S. 50).
8.3
Mit Blick auf die vorherigen Tatbestände ist erstellt, dass dieses Bild nicht zufällig auf das Mobiltelefon des Beschuldigten gelangte. Der Beschuldigte wollte das Bild bzw. nahm in Kauf, dass er auf ein solches Bild stossen würde.
8.4
Insgesamt erscheint das Verschulden als ausserordentlich leicht. Die Einsatzstrafe ist deshalb am unteren Rand des Strafrahmens festzusetzen. Eine Woche bzw. eine Asperation von einem Tag ist angemessen.
9.
Täterkomponente und Gesamtstrafe
9.1
Unter alleiniger Berücksichtigung der Tatkomponente erscheint eine Strafe von 14 Monaten, 3 Wochen und 1 Tag angemessen (E. VII.2.4., VII.3.4., VII.4.4., VII.5.4., VII.6.4., VII.7.4. und VII.8.4.).
9.2
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, des Nachtatverhaltens und der finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Taten beging, als er 21 Jahre alt war (siehe act. 18/1). Er wohnt allein und arbeitet nicht (Prot., S. 6). An der Einvernahme vom 3. September 2024 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er einen Vertrag für eine Lehre als Kleinkinderzieher habe (act. 8/2 S. 5). Am 6. Juni 2025 sagte er aus, er arbeite als Fachperson Betreuung Kleinkind. Er werde auf Ende Juli künden und sich beruflich umorientieren (act. 8/4 S. 16). Bis zum 12. August 2025 war jedoch noch keine Kündigung eingegangen
(act. 32/2). Das Kündigungsschreiben datierte denn auch vom 20. August 2025 (act. 32/4; act. 33/2). Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (act. 18/2). Aufgrund des jungen Alters und insbesondere des Geständnisses erscheint eine Reduktion der Gesamtstrafe auf 10 Monate angemessen. Im Übrigen sind die Täterkomponenten neutral zu würdigen.
9.3
Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.
VIII. Vollzug der Strafe
1.
Standpunkte der Parteien
1.1
Die Anklägerin beantragt die Gewährung des bedingten Vollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (act. 26 S. 9).
1.2
Die Verteidigung schliesst sich diesem Antrag an und weist darauf hin, dass der Beschuldigte Ersttäter sei (act. 34 S. 8).
2.
Würdigung
2.1
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2.2
Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (E. VII.9.3.). Diese befindet sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens. Der Beschuldigte hat sodann keine Vorstrafen (act. 18/4).
2.3
Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten um eine einmalige Entgleisung handelt, und dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. Dem Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
2.4
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen.
IX. Tätigkeitsverbot
1.
Standpunkte der Parteien
1.1
Die Anklägerin beantragt ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB (act. 26 S. 9).
1.2
Die Verteidigung beantragt, es sei von einer Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB abzusehen (act. 34 S. 1). Dies sei möglich, wenn ein besonders leichter Fall vorliege und wenn ein Verbot nicht notwendig erscheine, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die Anzahl der vorgefundenen Bild- und Videodateien spreche prima vista gegen einen besonders leichten Fall. Die Anzahl sei aber nicht das alleinige massgebliche Kriterium. Entscheidend sei eine Gesamtwürdigung. Die vorgefundenen Dateien seien zwar strafrelevant; sie zeigten aber grossmehrheitlich sexuelle Handlungen minderen Grades auf. Der Beschuldigte habe während kurzer Zeit delinquiert und mit wenigen Personen Kontakt gehabt. Zudem habe er noch vor Aktivwerden der Strafverfolgungsbehörden von seinem Tun Abstand genommen und sich distanziert (act. 34 S. 8). Entscheidend sei sodann, dass sich die dem Beschul- digten vorgeworfenen Straftaten allesamt im virtuellen Raum abgespielt hätten. Ein Tätigkeitsverbot im realen Leben sei nicht geeignet, ihn vor weiteren Straftaten im Bereich der virtuellen Pornografie abzuhalten (act. 34 S. 9).
2.
Würdigung
2.1
Wird jemand wegen einer der unter Art. 67 Abs. 3 lit. a–d StGB genannten Straftaten (darunter auch Kinderpornografie) zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 StGB). Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (BGE 149 IV 161 E. 2.5.1). Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten können in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies gilt aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (beispielsweise sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Ebenfalls als besonders leichter Fall ist die Konstellation einzustufen, in welcher mehrere 15- bis 18-jährige Personen ein Kurzvi- deo mit pornografischem Inhalt teilen, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde (BGE 149 IV 161 E. 2.5.6).
2.2
Zwar handelt es sich beim Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB insoweit um einen der leichteren respektive geringfügigeren Tatbestände des Sexualstrafrechts, als dieser kein sogenanntes "Hands-on"-Delikt sanktioniert, bei dem es zu einem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer kommt. Solche Straftaten sind indes durchwegs geeignet, "Hands-on"-Delikte zu fördern, welche zur Produktion von Pornografie dienen. Die abstrakte Strafandrohung der Tatbestandsvarianten nach Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB, deren Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, sieht aus diesem Grund eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Abs. 4) respektive eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 5) vor. In objektiver Hinsicht liegt damit ein Delikt vor, welches mit einer erheblichen abstrakten Strafdrohung bewehrt ist (BGer 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023, E. 2.4.1). Klar keine Bagatelle liegt in folgendem Fall vor: Der Täter leitet Dritten ungefähr 30 Dateien (Bilder und Videos) weiter, welche reale Szenen von Mädchen und Knaben enthalten, die sexuelle Positionen einnehmen. Weiter werden auf dem Mobiltelefon neun Videos und rund 100 Bilder mit ähnlichem Inhalt gefunden. Die Taten werden über den Zeitraum von einem Jahr begangen und der Täter hört erst unter dem Eindruck des Strafverfahrens auf. Für die Taten wird eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen ausgesprochen (BGer 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2.3).
2.3
Vorliegend erstrecken sich die vorgeworfenen Taten zwar nur auf einen Zeitraum von rund fünf Monaten (act. 26 S. 2 ff.). Allerdings wurden auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten unter anderem auch Bilder von sehr jungen Mädchen gefunden, die in sexuelle Handlungen miteinbezogen werden (E. VII.7.2.). Der Beschuldigte wird sodann wegen der kinderpornografischen Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (E. VII.9.3.). Dies allein zeigt, dass es sich vorliegend um keine Bagatelle handelt.
2.4
Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ihn nicht davon abhalten kann, in Zukunft weiterhin Kinderpornografie zu kon- sumieren (act. 34 S. 9). Allerdings hat der Gesetzgeber die Prüfung der Verhältnismässigkeit vorweggenommen (BGer 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023, E. 2.5.1; BGer 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.3.3.3). Das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB bezweckt allgemein den Schutz von Minderjährigen vor Sexualstraftätern sowie vor den in Art. 67 Abs. 3 StGB aufgeführten Straftaten. Ein Tätigkeitsverbot ist grundsätzlich dazu geeignet, Sexualstraftaten zulasten von Minderjährigen zu verhindern bzw. zu erschweren. An die Eignung zur Verhinderung weiterer Sexualdelikte sind im Übrigen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BGer 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023, E. 2.5.1).
2.5
Zusammenfassend ist ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen.
X. Beschlagnahmte Güter und Einziehung
1.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 beschlagnahmte Gegenstände
1.1
Die Anklägerin beantragt die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons "OPPO" inklusive Ladegerät / Kabel sowie einen Entscheid über die restlichen mit Verfügung vom 9. Mai 2025 beschlagnahmten Gegenstände (act. 26 S. 9).
1.2
Die Verteidigung beantragt, mit Ausnahme des Mobiltelefons "OPPO" seien dem Beschuldigten sämtliche weiteren mit Verfügung vom 9. Mai 2025 sichergestellten Gegenstände herauszugeben (act. 34 S. 1).
1.3
In der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Untersuchungsbehörde mit Verfügung vom 9. Mai 2025 folgende Gegenstände beschlagnahmt (act. 10/6; act. 10/10):
– 1 Mobiltelefon "OPPO" inkl. Ladegerät / Kabel (Asservat-Nr.: A018'871'493);
– 1 Computer, Laptop "Asus" inkl. Ladegerät (Asservat-Nr.: A018'871'506);
– 1 Tower-PC (Asservat-Nr.: A018'871'528).
1.4
Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden bei Straftaten nach Art. 197 Abs. 5 StGB die Gegenstände, welche harte Pornografie enthalten, eingezogen.
1.5
Der Beschuldigte opponiert nicht gegen den Einzug und die Vernichtung des Mobiltelefons "OPPO" (act. 34 S. 1). Dieses ist folglich einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu überlassen.
1.6
Die Anklägerin behauptet nicht, dass sich auf den weiteren beschlagnahmten elektronischen Geräten kinderpornografisches Material befindet. Vor diesem Hintergrund sind die weiteren beschlagnahmten elektronischen Geräte dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben.
2.
Sichergestellte Datensicherungen
2.1
Die Anklägerin beantragt die Löschung der sichergestellten Datensicherung A018'918'702) bei der Kantonspolizei Zürich, CC-DF (act. 26 Ziff. 3.1).
2.2
Der Beschuldigte stimmt diesem Antrag zu (act. 34 S. 1).
2.3
Vor diesem Hintergrund ist die für die Lagerung zuständige Stelle anzuweisen, die bei der Kantonspolizei Zürich, CC-DF, sichergestellten Datensicherungen A018'918'702) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen bzw. löschen zu lassen.
XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Kosten
1.1
Die Entscheidgebühr ist auf CHF 2'400.– festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Hinzu kommt die Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.– (act. 21).
1.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (inklusive Gebühr für das Vorverfahren) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2.
Entschädigung
2.1
Der amtliche Verteidiger reichte eine Honorarnote (exklusive Mehrwertsteuer) über CHF 7'789.75 ein. Er schätzte dabei die Dauer der Hauptverhandlung auf vier Stunden (act. 33/4). Tatsächlich dauerte letztere eine Stunde (Prot., S. 5 und 20). Aus diesem Grund ist die Honorarnote um CHF 660.– (3 Stunden à CHF 220.–) auf CHF 7'129.75 zu kürzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8.1 % (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist folglich für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 9. Juli 2024 bis 4. November 2025 (inklusive Nachbesprechung) mit CHF 7'707.25 (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
2.2
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (siehe Art. 135 Abs. 1 StPO). Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ CHF 7'707.25 (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer) auszubezahlen.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
– der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB,
– der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB bzw. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB,
– der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte A._____ ist der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
3.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5.
Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet.
6.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2025 beschlagnahmte Mobiltelefon "OPPO" inklusive Ladegerät und Kabel (Asservat- Nr.: A018'871'493) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils überlassen.
7.
Die für die Lagerung zuständige Stelle wird angewiesen, die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2024 beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herauszugeben:
– 1 Computer, Laptop "Asus" inklusive Ladegerät (Asservat-Nr.:
– 1 Tower-PC (Asservat-Nr.: A018'871'528)
Werden diese Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle zur Vernichtung überlassen.
8.
Die für die Lagerung zuständige Stelle wird angewiesen, die bei der Kantonspolizei Zürich, CC-DF, sichergestellten Datensicherungen (Asservat-Nrn.: nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen bzw. löschen zu lassen.
9.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'400.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr Vorverfahren; CHF 7'707.25 Entschädigung amtliche Verteidigung; CHF 13'107.25 Total
10.
Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens gemäss Dispositiv-Ziffer 9 (mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt.
11.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 9 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
12.
Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 9. Juli 2024 bis 4. November 2025 (inklusive Nachbesprechung) mit CHF 7'707.25 (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, diese Entschädigung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.
13.
Schriftliche Mitteilung an
– den Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten, – die Staatsanwaltschaft See/Oberland, – die Gerichtskasse, je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (ausschliesslich elektronisch); – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (ausschliesslich elektronisch an ...@kapo.zh.ch); – an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste; je gegen Empfangsschein.
14.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT MEILEN
Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. Chr. Arnold MLaw D. Gasser