Ehescheidung
Rubrum
Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht o.V.
Geschäfts-Nr. FE210183-K/Ubegr/fg
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart
Urteil vom 19. Dezember 2025 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Klägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X2._____,
gegen
Beklagter
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
sowie
Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ weitere Verfahrensbeteiligte / Kindsvertretung nach Art. 299 ZPO
betreffend Ehescheidung
Zuletzt gestellte Rechtsbegehren:
der Klägerin (act. 32, act. 50 und Prot. S. 82, sinngemäss):
1. Es sei die am tt. Juli 2010 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei die Teil-Vereinbarung vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 zu genehmigen. 3. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. 4. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, unter die alternierende Obhut der Parteien mit wechselnder Betreuung zu stellen. 5. Für den Fall, dass zwischen den Parteien keine Einigung über die Betreuung der Kinder zustande kommt, so soll die Betreuung der Kinder wie folgt erfolgen: Betreuung durch den Vater:
Jeweils Mittwoch nach Schulschluss, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten ab 12:00 Uhr (vor dem Mittagessen); bis Freitagmorgen Schulbeginn, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten bis 8:00 Uhr;
Sobald der Dienstplan des Vaters bezüglich der Wochenenden jeweils bekannt ist, teilt der Vater der Mutter unaufgefordert mit, welche Wochenenden (Samstag und / oder Sonntage) er dienstfrei hat;
Der Vater betreut die Kinder möglichst an allen dienstfreien Sonntagen, ab 10:00 Uhr, bis Montagmorgen Schulbeginn, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten bis 8:00 Uhr;
Sofern der Vater ein ganzes Wochenende (Samstag und Sonntag) dienstfrei hat, verlängert sich sein Betreuungswochenende von Freitag ab Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten bis 8:00 Uhr; bis maximal zur hälftigen Aufteilung der Wochenenden zwischen den Eltern;
Jeweils während der Hälfte der Schulferien pro Jahr, d.h. maximal 6.5 Wochen pro Kalenderjahr;
die Eltern planen die Schulferien gemeinsam bis spätestens 2 Monate vor Ferienbeginn der Schulferien gemeinsam.
Kommt zwischen den Eltern betreffend die Aufteilung der Ferien keine Einigung zu Stande, werden sämtliche Ferien- blöcke der Kinder zwischen den Eltern halbiert (d.h. der Vater betreut die Kinder je 1 Woche in den Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien der Kinder und während 2.5 Wochen in den Sommerferien); wobei der Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der konkreten Ferienwochen hat und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter;
Die Feiertage werden zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt, fällt einer der dienstfreien Wochenenden oder Sonntag des Vaters auf Ostern, betreut er die Kinder von Gründonnerstag nach Schulschluss, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten ab 18:00 Uhr (vor dem Abendessen); bis Dienstag nach Ostern Schulbeginn, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten bis 8:00 Uhr; fällt eines der dienstfreien Wochenenden oder Sonntag des Vaters auf Pfingsten, betreut er die Kinder bis Dienstag nach Pfingsten Schulbeginn, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten bis 8:00 Uhr;
Die Weihnachtstage werden zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt. Ein Elternteil betreut die Kinder am 24. Dezember mit Übernachtung auf den 25. Dezember, der andere Elternteil betreut die Kinder vom 25. Dezember mit Übernachtung auf den 26. Dezember. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Weihnachtstage nicht einigen, hat der Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Weihnachtstage und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter;
An Auffahrt gilt die gewöhnliche Alltagsregelung. In der restlichen Zeit werden die Kinder durch die Mutter betreut. 6. Es sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und der Beistand sei zu beauftragen, im Falle von Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln, falls notwendig die Parteien bei der Ferienplanung zu unterstützen und sofern sich der Dienstplan des Vaters massgebend verändert, die Parteien bei der Neuregelung der Betreuungsregelung zu unterstützen. 7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die gemeinsamen Kinder im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. allfälligen Kinder- oder Ausbildungszulagen mindestens wie folgt zu bezahlen:
Phase 1 (rückwirkend seit dem 1. Juni 2021 bzw. seit der Klageeinreichung):
Für C._____ CHF 1'085.55 als Barunterhalt und CHF 156.20 als Überschussanteil
Für D._____ CHF 835.85 als Barunterhalt und CHF 156.20 als Überschussanteil
Phase 2 (ab dem tt.mm.2026 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung):
Für C._____ CHF 1'074.90 als Barunterhalt und CHF 100.00 als Überschussanteil
Für D._____ CHF 1'034.85 als Barunterhalt und CHF 100.00 als Überschussanteil Der Kinderunterhaltsbeitrag sei auch über die Mündigkeit der gemeinsamen Kinder hinaus an die Klägerin zahlbar, solange die gemeinsamen Kinder sich in einer angemessenen Erstausbildung befinden, in deren Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Es sei der Beklagte zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe übersteigen (grössere Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht, etc.) nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Klägerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind. 8. Es seien die Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren. 9. Der Kinderunterhaltsbeitrag sei an die Teuerung anzupassen, wobei eine negative Teuerung nicht zu deren Reduktion berechtige. 10. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung von AHV-/IV- Renten seien zukünftig der Klägerin gutzuschreiben. 11. Es seien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. 12. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122 ZGB per Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens je hälftig zu teilen und auszugleichen. 13.a. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Ausgleichszahlung von CHF 10'961.90 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. 13.b Es sei der Beklagte zu verpflichten, die von … 2023 bis … 2024 ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 26'150.00 zu bezahlen. 14. Es seien die Parteien zu verpflichten, alle für die Anerkennung des Scheidungsurteils in Brasilien notwendigen Rechtshandlungen auf erstes Verlangen des anderen vorzunehmen und die dafür anfallenden Kosten je hälftig zu übernehmen.
15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten.
des Beklagten (act. 67, act. 139, Prot. S. 35, S. 83 und 85, sinngemäss):
1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 Abs. 1 ZGB zu scheiden. 2. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. am tt.mm.2010, und D._____, geb. am tt.mm.2016, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. 3. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen. 4. Es sei die Klägerin zu verpflichten, die beiden Kinder im Rahmen eines 14-täglichen Wochenendbesuchsrechts von Freitagabend nach Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn zu betreuen oder für eine Betreuung durch eine geeignete Person besorgt zu sein. Die Klägerin sei zu verpflichten, die Kinder während 4 Wochen pro Jahr während der Schulferien zu sich zu nehmen und vollumfänglich zu betreuen oder für eine Betreuung auf eigene Kosten besorgt zu sein. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. 5. Es sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten, welche zwischen den Eltern bei Konflikten und Problemen im Zusammenhang mit der Organisation der Kinderbetreuung vermittelt, wobei die Beistandsperson namentlich die gegenseitige Information über die Arbeitszeiten bzw. Abwesenheiten der Eltern sicherstellen sowie die Eltern im Streitfall bei der Ferienplanung unterstützen soll. 6. Es sei die Klägerin zu verpflichten, für die Kinder angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: 6.1. C._____: mindestens CHF 1'211.25, abzüglich Kinderzulagen 6.2. D._____: mindestens CHF 1'023.50 und ab dem 10. Lebensjahr von D._____ mindestens CHF 1'223.50, je abzüglich Kinderzulagen Die Unterhaltsbeiträge seien an den Beklagten zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats und gerichtsüblich zu indexieren. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.00 pro Ausgabeposition) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostenteilung sei, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trage der ver- anlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibe vorbehalten. 7. Die Erziehungsgutschriften seien dem Beklagten gutzuschreiben. 8. Es seien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.
9. Es sei das während der Ehe geäufnete Pensionskassenguthaben der zweiten Säule nach Art. 122 ZGB per Datum der Einreichung dieser Scheidungsklage je hälftig zu teilen und auszugleichen. 10. Es sei festzuhalten, dass die Parteien sich güterrechtlich gegenseitig nichts mehr schulden und als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt zu betrachten sind.
der Kindsvertreterin (Prot. S. 81 f., sinngemäss):
1. Es sei die Teilvereinbarung vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 nicht zu genehmigen. 2. Es seien die beiden Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2010, und D._____, geb. tt.mm.2016, unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen. 3. Es sei die Klägerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, D._____ an zwei arbeitsfreien Wochenenden pro Monat von Freitag nach Schulschluss bzw. – wenn D._____ am Nachmittag frei hat und die Klägerin arbeitet – ab 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen, sowie für ein Abendessen pro Woche an einem arbeitsfreien Abend zu sich zu nehmen. Zudem sei die Klägerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, D._____ während der Hälfte der Schulferien zu betreuen, sofern die Klägerin in dieser Zeit die Betreuung sicherstellen kann. Auf die ausdrückliche Regelung eines Besuchsrechts für C._____ sei aufgrund des Alters zu verzichten. 4. Es sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten, welche zwischen den Eltern bei Konflikten und Problemen im Zusammenhang mit der Organisation der Kinderbetreuung vermittelt, wobei die Beistandsperson namentlich die gegenseitige Information über die Arbeitszeiten bzw. Abwesenheiten der Eltern sicherstellen sowie die Eltern im Streitfall bei der Ferienplanung unterstützen soll.
Erwägungen:
I.
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 (act. 1) samt Vollmacht (act. 2), Familienausweis (act. 3), Teilkonvention (act. 4) und Beilagen (act. 5/3-14) reichte die Gesuchstellerin bzw. Klägerin ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit Teileinigung hierorts ein. In der Folge wurden die Parteien zur Anhörung auf den 15. September 2021 vorgeladen (act. 15).
2. Anlässlich der Anhörung stellten beide Parteien das Gesuch, das Verfahren sei bis zum 31. Dezember 2021 zu sistieren (Prot. S. 5). In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 17. September 2021 (act. 21) bis Ende des Jahres 2021 sistiert. Nachdem die aussergerichtlichen Einigungsgespräche ergebnislos verlaufen sind (vgl. act. 26), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. 27) wieder aufgenommen, für das weitere Verfahren der Gesuchstellerin die Rolle der Klägerin (fortan: Klägerin) zugeteilt und ihr gleichzeitig Frist zur schriftlichen Klagebegründung angesetzt.
3. Innert dreimal erstreckter Frist (act. 29-31) ging die Klagebegründung (act. 32) samt Beilagen (act. 33/17-20) beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 7. April 2022 (act. 34) wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt. Innert dreimal erstreckter Frist (act. 36; act. 37; act. 39) ging die Klageantwort vom 4. Juli 2022 (act. 40) samt Beilagen (act. 41/35-41) beim Gericht ein.
4. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. 42) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur schriftlichen Replik angesetzt. Wiederum innert dreimal erstreckter Frist (act. 44; act. 48; act. 49) ging die Replik vom 17. Oktober 2022 (act. 50) samt Beilage (act. 51/21) ein.
5. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. 52) wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Duplik angesetzt. Mit Verfügung vom 2. November 2022 (act. 56) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Bestellung einer Kindsvertretung so- wie zur als Kindsvertreterin vorgeschlagenen Person, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 11. November 2022 (act. 59) erklärte sich der Beklagte mit der Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kindsvertreterin ausdrücklich einverstanden. Die Klägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 30. November 2022 (act. 62) wurde eine Kindsvertretung angeordnet und Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kindsvertreterin bestellt.
6. Innert dreimal erstreckter Frist (act. 58; act. 64; act. 66) ging die Duplik des Beklagten (act. 67) samt Beilagen (act. 68/42-47) beim Gericht ein. Am 25. Januar 2023 fand sodann eine Kinderanhörung mit den gemeinsamen Kindern der Parteien, C._____ und D._____, statt (act. 69). Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 (act. 70) wurde der Kindsvertreterin Frist zur Stellungnahme (inkl. Anträge und Begründung) angesetzt. Nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 72; act. 73) informierte die Kindsvertreterin, dass sich die Parteien über die nicht-finanziellen Kinderbelange mündlich geeinigt hätten (vgl. act. 74), weshalb der Kindsvertreterin mit Verfügung vom 24. April 2023 (act. 75) die Frist zur Stellungnahme wieder abgenommen wurde.
7. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (act. 81) liess die Klägerin eine Teil-Vereinbarung der Parteien über die nicht-finanziellen Kinderbelange einreichen (act. 82). Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. 83) wurde der Klägerin in der Folge Frist angesetzt, um zu allfälligen Dupliknoven Stellung zu nehmen. Diese Frist wurde der Klägerin insgesamt viermal, letztmals mit Notfrist, verlängert (act. 85; act. 86; act. 87; act. 88). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (act. 89) beantragte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin, Advogada X3._____, ihre Entlassung aus dem Mandat.
8. Mit Verfügung vom 2. November 2023 (act. 90; Übersetzung in die portugiesische Sprache: act. 92/1) wurde der Klägerin persönlich Frist angesetzt, um zum Antrag ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (act. 89; Übersetzung in die portugiesische Sprache: act. 92/2) Stellung zu nehmen. Nachdem am 29. November 2023 die Stellungnahme der Klägerin persönlich (act. 95) beim hiesigen Gericht eingegangen war, wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (act. 96) das Gesuch um Entlassung als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin abgewie- sen und die Frist zur Stellungnahme zu allfälligen Dupliknoven neu angesetzt. Innert einmal erstreckter Frist (act. 98; act. 99) ging die Stellungnahme der Klägerin ein (act. 101).
9. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (act. 102) wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um dem Gericht eine Übersetzung von act. 68/45 einzureichen. Innert einmal erstreckter Frist (act. 105) reichte der Beklagte eine Übersetzung von act. 68/45 ein (act. 108; act. 109).
10. Mit Verfügung vom 29. April 2024 (act. 113) wurden die Parteien aufgefordert, diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 115; act. 117) ging eine Eingabe von Advogada X1._____ samt Vollmacht der Klägerin (act. 119; act. 120) ein. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 (act. 125) ersuchte Advogada X1._____ um Widerruf des Mandates der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Advogada X3._____, sowie Bestellung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin. Zudem reichte sie Unterlagen der Klägerin ein (act. 126/1-17; act. 128/18-20). Ebenfalls innert zweimal erstreckter Frist (act. 116; act. 118) reichte der Beklagte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (act. 129; act. 130/48-58).
11. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 (act. 131) wurde Advogada X3._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin entlassen und Advogada X1._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin bestellt. Unter dem 5. September 2024 wurden die Parteien auf den 14. November 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 138). Mit Eingabe vom 24. September 2024 (act. 139) samt Beilagen (act. 140/1-6) stellte der Beklagte ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen.
12. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (act. 141) wurde der Klägerin sowie der Kindsvertreterin Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen angesetzt. Sodann wurde zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen für den 14. November 2024 vorgeladen (act. 143). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 nahm die Klägerin Stellung zum Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (act. 144). Die von der Kindsvertreterin be- antragten Fristerstreckungen wurden dieser bis zum 12. November 2024 bewilligt (act. 145; act. 147).
13. Am 13. November 2024 ging die Stellungnahme der Kindsvertreterin beim Gericht ein (act. 149). Sodann fand am 14. November 2024 sowohl die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Prot. S. 32-74) sowie die Hauptverhandlung (Prot. S. 75-86) statt.
14. Unter dem 19. Dezember 2024 erging der Entscheid betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen sowie Kindesschutzmassnahmen (act. 156). Der Entscheid ist unangefochten geblieben. Mit Eingabe vom 1. März 2025 stellte Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X2._____ im Namen der Klägerin ein Wiedererwägungsgesuch (act. 163), auf welches mit Entscheid vom 28. März 2025 (act. 165) nicht eingetreten wurde. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Verfahren im Urteilsberatungsstadium befinde. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil (und Beschluss) des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 174). Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 stellte Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X2._____ im Namen der Klägerin ein Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (act. 175) samt Beilage (act. 176), auf welches mit Verfügung vom 24. Juli 2025 nicht eingetreten wurde (act. 177). Die gegen den Entscheid vom 24. Juli 2025 erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil (und Beschluss) vom 11. November 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 183).
II. Materielles
1. Ehescheidung
1.1. Die Parteien verlangen gemeinsam die Ehescheidung gestützt auf Art. 112 ZGB (act. 4). Beide Parteien haben ihren Scheidungswillen sowohl in der gemeinsamen als auch in der getrennten Anhörung bestätigt (Prot. S. 4 f.).
1.2. Die am tt. Juli 2010 in Winterthur geschlossene Ehe der Parteien (vgl. act. 3) ist somit in Anwendung von Art. 112 ZGB zu scheiden. Nachdem die Parteien ausdrücklich erklärt haben, dass das Gericht die strittig gebliebenen Folgen der Scheidung beurteilen soll (vgl. act. 4; Prot. S. 5), ist nachfolgend hierüber zu entscheiden.
2. Nichtfinanzielle Kinderbelange
Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses und regelt insbesondere die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile und den Unterhaltsbeitrag. Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Art. 133 ZGB). Da für sämtliche Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten uneingeschränkt die Offizialmaxime gilt, entscheidet das Gericht über die Kinderbelange ohne Bindung an die Parteianträge. Daraus folgt, dass eine Vereinbarung der Ehegatten über die Kinderbelange das Gericht nicht bindet oder gar verpflichtet, sondern bloss den Charakter eines (gemeinsamen) Antrages hat (vgl. BGE 143 III 361). Die Parteien können bis zur Urteilsberatung jederzeit auf ihre Anträge zurückkommen und diese analog einer "Klageänderung" modifizieren.
2.1. Elterliche Sorge
Grundsätzlich stehen Kinder unter der elterlichen Sorge beider Eltern (vgl. Art. 296 und Art. 298c ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt beziehungsweise, sofern es zur Wahrung des Kindeswohls notwendig erscheint. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb – entgegen dem Antrag beider Parteien – vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abgewichen werden sollte. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, sind demnach unter der gemeinsamen elterliche Sorge der Parteien zu belassen.
2.2. Obhut
2.2.1. Ausgangslage
2.2.1.1. Mit Urteil (und Verfügung) des Eheschutzgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 20. Dezember 2019 wurde beiden Parteien die Obhut mit wechselnder Betreuung übertragen. Sodann wurde in der durch das Gericht genehmigten Vereinbarung der Parteien festgehalten, dass sich die Parteien über die Aufteilung der Betreuung jeweils monatlich und unter Berücksichtigung des Kindeswohls und des Arbeitsplans des Beklagten absprechen. Dabei sollte die Betreuung der Kinder von beiden Parteien zu ungefähr gleichen Teilen übernommen werden (act. 6/13).
2.2.1.2. Nachdem die Parteien im Rahmen des Scheidungsverfahrens unterschiedliche Anträge mit Bezug auf die Zuteilung der Obhut stellten, schlossen die Parteien unter Vermittlung der Kindsvertreterin am 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 im Rahmen von aussergerichtlichen Einigungsgesprächen eine Teilvereinbarung über die nicht-finanziellen Kinderbelange ab (act. 82). Dabei einigten sich die Parteien darauf, ihnen die gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung zu belassen sowie dahingehend, dass im Konfliktfall der Beklagte die Kinder im Wesentlichen jeweils von Mittwoch nach Schulschluss bis Freitagmorgen Schulbeginn sowie an seinen freien Sonntagen und 14-täglichen freien Samstagen betreut. Während der übrigen Zeit war eine Betreuung der Kinder durch die Klägerin vereinbart.
2.2.1.3. Mit Eingabe vom 24. September 2024 stellte der Beklagte ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Dezember 2019 und stellte unter anderem den Antrag, die Kinder seien unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen (act. 139 S. 2; Prot. S. 35). Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 (act. 156) wurden die Kinder für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Beklagten gestellt.
Zudem wurde die Klägerin berechtigt und verpflichtet, D._____ an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, sowie an jedem Mittwochabend ab 17:30 Uhr für ein Abendessen bis 20:30 Uhr und während 4 Wochen Ferien pro Jahr während den Schulferien zu betreuen. Auf eine ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs von C._____ mit der Klägerin wurde mit Rücksicht auf das Alter von C._____ verzichtet. Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben.
2.2.2. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt, es sei den Eltern in Genehmigung der Teil-Vereinbarung vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung zu übertragen und die Betreuungszeiten gemäss der am 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 geschlossenen Teilvereinbarung zu regeln (Prot. S. 82). Der Beklagte beantragt, es sei ihm die alleinige Obhut für die gemeinsamen Kinder zuzuteilen (act. 67 S. 2; Prot. S. 83 ff.). Die Kindsvertreterin beantragt, es sei die Teilvereinbarung der Parteien vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 nicht zu genehmigen und es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen (Prot. S. 81).
Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob die von der Klägerin beantragte alternierende Obhut der Parteien dem Kindeswohl entspricht.
2.2.3. Rechtliches
2.2.3.1. Oberste Maxime für den Entscheid über die Zuteilung der Obhut bildet stets das Kindeswohl; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4.2; 142 III 617 E. 3.2.3, je m.w.H.). Dementsprechend stellt das Gericht bei der Zuteilung der Obhut auf die persönliche Beziehung zwischen Eltern und Kind, die jeweiligen Erziehungsfähigkeiten der Eltern, ihre Eignung, sich persönlich um das Kind zu kümmern und sich mit ihm zu beschäftigen sowie die Bereitschaft, den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu fördern, ab; es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles als am geeignetsten erscheint, dem Kind die Stabilität der für eine unter dem affektiven, psychischen, moralischen und intellektuellen Gesichtswinkel harmonische Entwicklung nötigen Beziehungen zu gewährleisten. Die alternierende Obhut stellt hohe Anforderungen an Eltern und Kinder und ist deshalb nicht per se das zu bevorzugende Betreuungsmodell, wenn sich Ehepartner mit minderjährigen Kinder trennen. Die alternierende Obhut ist namentlich dann nicht angezeigt, wenn das Kind dadurch kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt wird.
2.2.3.2. Unter den Kriterien, auf die es bei der Beurteilung einer alternierenden Obhut für die Kinder ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann indessen auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut zudem nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer]5A_629/2019 vom 13. November 2020
E.
4.2). Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu den Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGE 144 III 481 E. 5.1; BGer 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.1.1 und E. 3.4). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (s. zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 617 E. 3.2.3, je m.w.H.).
2.2.3.3. Wenn auch das Gericht sich nicht damit begnügen darf, das Kind dem Elternteil zuzuteilen, der die Obhut während des Verfahrens innehatte, geniesst dieses Kriterium ein besonderes Gewicht, wenn im Übrigen die Erziehungs- und Pflegefähigkeiten der Eltern vergleichbar sind (BGE 136 I 178 [=Pra 99 (2010) Nr. 125] E. 5.3).
2.2.4. Würdigung
2.2.4.1. Die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern steht vorliegend ausser Frage. Auch die geographische Nähe der Wohnorte der Kindseltern würde eine alternierende Obhut zulassen. Die Eltern haben beide Wohnsitz in der Gemeinde E._____. Zur Kommunikation der Parteien ist zu sagen, dass sich im Verlaufe des Verfahrens gezeigt hat, dass diese massgeblich belastet ist. Beide Elternteile erklärten, dass sie nicht miteinander sprechen würden und die Klägerin gab an, dass sie den Beklagten auf Kommunikationskanälen blockiert habe (Prot. S. 47 f., S. 61 und S. 67). Die Kindseltern sind seit geraumer Zeit nicht in der Lage, nur schon die grundsätzlichsten Belange der Kinder miteinander abzusprechen. Vielmehr ist es so, dass die Parteien über das ältere Kind, C._____, miteinander kommunizieren (vgl. z.B. Prot. S. 48, S. 66 und S. 68; act. 69 S. 9; act. 149 S. 5), was höchst problematisch ist, da diese unmittelbar in die elterlichen Verantwortlichkeiten hineingezogen wird. Auch infolge dieser Unfähigkeit der Kindseltern miteinander zu kommunizieren, kam es bereits zu diversen Situationen, in welchen das Wohl der Kinder in Mitleidenschaft gezogen wurde. Beispielhaft zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass D._____ an einem …fest- oder … [Event]-Wochenende im Nachtbus des Beklagten mitfahren musste, so dass D._____ in jener Nacht nicht ohne Betreuung war (vgl. act. 139 S. 4 f.; act. 149 S. 5 f.). Als weiteres Beispiel zu erwähnen ist, dass gerade in der Woche der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 14. November 2024 offenbar die Klägerin D._____ zu sich genommen hat, ohne aber dem Beklagten mitzuteilen, dass sie dies tue bzw. auf die Nachfragen des Beklagten bei ihr, wo sich D._____ aufhalte, nicht reagierte (Prot. S. 36, S. 48 und S. 60). Der elterliche Konflikt und die damit zusammenhängende Unfähigkeit miteinander zu kommunizieren, führte – wie auch anhand dieser Beispiele aufgezeigt – schon mehrfach zu Situationen, welche dem Kindeswohl von C._____ und D._____ abträglich sind. Kommt mit der Kindsvertreterin (Prot. S. 73) noch hinzu, dass aufgrund der variablen Arbeitszeiten der Parteien eine funktionierende Kommunikation für die Umsetzung einer alternierenden Obhut umso wichtiger wäre. Diese variablen Arbeitszeiten der Parteien führen zu einem erhöhten Koordinationsaufwand bzw. zur Notwendigkeit
von verlässlichen Absprachen, welche aber zwischen den Parteien offensichtlich nicht stattfinden. Die tiefliegenden Kommunikationsprobleme stehen einer alternierenden Obhut der Kindseltern entgegen.
2.2.4.2. Es gilt der Grundsatz, wonach Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen sind. Ist aber bei Geschwistern, zum Beispiel aufgrund des Altersunterschieds, von unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen, steht einer Trennung der Kinder nichts entgegen. In diesem Zusammenhang ist auf den Kinderwillen der beiden Kinder einzugehen. C._____ äusserte im Verlauf des Verfahrens mehrfach ausdrücklich den Willen, beim Vater wohnen zu wollen. Dieser Wille ist gefestigt und C._____ kann diesen Willen auch begründen (act. 69; Prot. S. 42). Bei D._____ konnte sich noch kein stabiler Wille etablieren. D._____ scheint sich vielmehr den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen und erscheint in seinen Wünschen ambivalent. So äusserte er, dass er die von den Parteien gelebte alleinige Obhut des Beklagten als gut empfinden würde. Gleichzeitig zeigte sich, dass er die Klägerin vermisst, wenn er diese längere Zeit nicht sehen konnte (Prot. S. 42; act. 149 S. 5). Dass er dann eine Zeichnung mit einem Text anfertigt, in welcher er ausführt, dass er sich wünsche, eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter zu leben (vgl. act. 164), zeigt, dass D._____ noch nicht imstande ist, sich die Tragweite seiner Wünsche bewusst zu machen. Denn würde man seinen "Wunsch" in die Realität umsetzen, so würde dies gerade dazu führen, dass es zu langen Betreuungsunterbrüchen des jeweiligen Elternteils und damit zu einem Vermissen dieses Elternteils kommen würde. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kinder C._____ und D._____ eine sehr innige und enge Beziehung zueinander haben. C._____ ist für D._____ offensichtlich ein wichtiger Ankerpunkt, was sich auch an der Kinderanhörung gezeigt hat (vgl. Prot. S. 44; act. 69 S. 10). Obwohl die Wünsche von C._____ und D._____ in der Intensität der Beziehung zur Klägerin klarerweise divergieren (vgl. act. 69 S. 3 f.), wäre es dem Kindeswohl nicht zuträglich, für die Kinder eine unterschiedliche Obhutsregelung zu etablieren. Damit würde ein wichtiger Stabilisationsfaktor für D._____ – die Beziehung zu seiner Schwester C._____ – gefährdet werden, was es zu vermeiden gilt.
2.2.4.3. Von der Klägerin geltend gemacht wurde, dass der Beklagte aufgrund seiner Arbeitstätigkeit gar nicht in der Lage sei, die alleinige Obhut über die Kinder auszuüben (act. 163 S. 6). Richtig ist es, dass die Kinder beim Beklagten teilweise auch durch Drittpersonen betreut werden (Prot. S. 46). Wie oben erwähnt, spielt das Kriterium der persönlichen Betreuung grundsätzlich nur dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Vorliegend sind die Kinder bereits 15 Jahre bzw. 9 Jahre alt. Die persönliche Betreuung hat damit – anders als bei ganz kleinen Kindern oder Babys – nicht mehr einen derart hohen Stellenwert. Zu berücksichtigen gilt es dabei auch, dass die Drittpersonen, welche die Kinder beim Beklagten dann und wann betreuen, den Kindern bestens bekannt sind (Prot. S. 46). Weiter zu erwähnen gilt es, dass der Beklagte mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen konnte, welche es ihm trotz seines Arbeitspensums erlaubt, die Kinder weitgehend in eigener Person zu betreuen, indem er seine Schichten so legen konnte, dass er in den unterrichtsfreien Zeiten der Kinder in der Regel anwesend ist (act. 67 S. 5; Prot. S. 46 f.). Zudem ist der Beklagte in der Lage, sich zuverlässig um die Bedürfnisse der Kinder zu kümmern. Bei Krankheitsfällen ist der Beklagte verfügbar und kümmert sich auch um die sonstigen Belange im Leben der Kinder (vgl. act. 67 S. 6; act. 139 S. 5; act. 149 S. 8; Prot. S. 50). Abschliessend festzuhalten bleibt, dass die Kinder auch bei der Klägerin während Abwesenheiten der Klägerin immer wieder durch Drittpersonen betreut werden (vgl. act. 50 S. 9; act. 69 S. 4; Prot. S. 60 ff.). Wollte die Klägerin also ableiten, dass eine Betreuung durch Drittpersonen dem Kindeswohl abträglich wäre, so müsste sie dies gleichermassen auch gegen sich gelten lassen.
2.2.4.4. Schon seit Oktober 2023 wurde die Betreuungsverantwortung für die Kinder zum ganz überwiegenden Teil durch den Beklagten übernommen, was der Beklagte mit seinen Aufstellungen zu den Betreuungszeiten der Kinder bei ihm zu belegen vermag (act. 140/2; act. 150/7). Es sei daran erinnert, dass es in Kinderbelangen keine Beweismittelbeschränkung gibt, weshalb die vom Beklagten eingereichten Aufstellungen ohne Weiteres als Beleg für die Zeiten dienen, an welchen er die Betreuung der Kinder in der Vergangenheit übernommen hat, zumal die Klägerin ja auch nicht in Abrede stellt, dass der Beklagte tatsächlich wesentlich mehr Betreuungstage der Kinder wahrgenommen hatte (Prot. S. 59; act. 144 S. 2). Die Klägerin moniert grundsätzlich nur den Beweiswert der Aufstellungen, bestreitet aber nicht substantiiert, inwiefern die Aufstellungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden bzw. sie an Tagen, an welchen der Beklagte behauptet, die Kinder betreut zu haben, die Betreuung effektiv übernommen habe. Es ist deshalb von der Richtigkeit dieser Aufstellungen auszugehen. Dass die Kinder seit Oktober 2023 wesentlich mehr durch den Beklagten betreut wurden, deckte sich auch mit den gegenüber der Kindsvertreterin geäusserten
Wahrnehmungen der Kinder, wobei C._____ konkret schätzte, dass sie im Durchschnitt ca. an sieben Einzeltagen pro Monat durch die Klägerin betreut wurden und die restliche Zeit beim Beklagten verbrachten (act. 149 S. 5). Wie bereits erwähnt, wurde die Obhut für die Kinder mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 dem Beklagten alleine zugeteilt. Damit hat der Beklagte bereits seit mehreren Jahren – seit Dezember 2024 auch durch einen Gerichtsentscheid – die Hauptbetreuungsverantwortung für die beiden Kinder inne. Das Kriterium der Stabilität bzw. Kontinuität spricht deshalb dafür, dass dem Beklagten mit diesem Entscheid die alleinige Obhut für die Kinder C._____ und D._____ zu belassen ist.
2.2.5. Fazit
Aufgrund des Gesagten erweist sich eine alternierende Obhut für die gemeinsamen Kinder der Parteien als nicht dem Kindeswohl förderlich. Vor diesem Hintergrund ist die Teilvereinbarung der Parteien vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 nicht zu genehmigen und es ist die Obhut für die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, dem Beklagten alleine zu belassen.
2.3. Betreuungsregelung
2.3.1. Sofern keine geteilte Obhut installiert werden kann, ist der persönliche Verkehr zu regeln. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1).
2.3.2. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 wurde die Klägerin berechtigt und verpflichtet, den Sohn D._____ an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, an jedem Mittwochabend ab 17:30 Uhr für ein Abendessen bis 20:30 Uhr sowie während 4 Wochen Ferien pro
Jahr während den Schulferien zu betreuen (Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 19. Dezember 2024; act. 156 S. 37 f.).
2.3.3. Seit dem Entscheid vom Dezember 2024 haben sich aktenkundig keine Gründe ergeben von der damals festgesetzten Regelung mit vorliegendem Entscheid abzuweichen. Die Klägerin ist deshalb zu berechtigen und zu verpflichten, D._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 19. Dezember 2024 zu betreuen. Insbesondere wird mit dieser Regelung auch dem Umstand Rechnung getragen, dass D._____ die Klägerin vermisst, wenn er diese mehrere Tage am Stück nicht mehr gesehen hat, weshalb wöchentlich wiederkehrende Abendessen am Mittwochabend sinnvoll erscheinen. Für C._____ ist aufgrund ihres Alters auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts zu verzichten.
2.4. Beistandschaft
2.4.1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurde für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson wurden die folgenden Aufgaben übertragen:
Unter Berücksichtigung der Interessen von D._____ und C._____ die Eltern dahingehend zu unterstützen, in ihrer Situation als getrennt lebende Eltern gemeinsam für das Kindeswohl zu sorgen; – die Vermittlung zwischen den Eltern und Beratung bzw. Unterstützung bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts von D._____; – eine Mediation (Minimum fünf Sitzungen) zwecks Verbesserung der Kommunikation der Eltern in Kinderbelangen bei einer geeigneten, auch portugiesisch sprechenden Fachperson zu installieren und zu überwachen.
2.4.2. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 21. Januar 2025 (act. 161) wurde F._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) G._____, zur Beistandsperson ernannt und mit den entsprechenden Aufgaben betraut.
2.4.3. Somit hat die Beistandsperson erst zu Beginn des laufenden Jahres die Arbeit aufgenommen, wobei erfahrungsgemäss die Etablierung einer stabilen und kindswohlgerechten Kommunikation innert eines solchen Zeitraums bei derart zerrütteten Verhältnissen noch nicht stattfinden konnte. Die mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 errichtete und von den Parteien sowie der Kindsvertretung beantragte Besuchsrechtsbeistandschaft ist deshalb mit diesem Entscheid zu bestätigen, um die Kommunikation der Parteien im Hinblick auf die Kinderbelange weiter zu verbessern und die Kindseltern im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts für D._____ weiterhin bei Problemen zu unterstützen und zu beraten.
2.5. Erziehungsgutschrift
2.5.1. Über die zukünftige Anrechnung der Erziehungsgutschriften entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde, wenn es die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern regelt (Art. 29sexies AHVG i.V.m. Art. 52fbis Abs. 1 AHVV).
2.5.2. Vorliegend hat das Gericht im Rahmen der Scheidung auch die Kinderbelange zu regeln, weshalb ein Entscheid über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu treffen ist. Nachdem dem Beklagten die alleinige Obhut für die Kinder C._____ und D._____ zu belassen ist, sind ihm die Erziehungsgutschriften inskünftig alleine anzurechnen.
3. Finanzielle Kinderbelange
3.1. Anträge der Parteien
3.1.1. Die Klägerin beantragt, es sei der Beklagte zu verpflichten, in einer ersten Phase rückwirkend seit dem 1. Juni 2021 bzw. seit der Klageeinreichung monatliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von CHF 1'085.55 als Barunterhalt sowie CHF 156.20 als Überschussanteil und für D._____ von CHF 835.85 als Barunterhalt sowie CHF 156.20 als Überschussanteil zu bezahlen. In einer zweiten Phase ab tt.mm.2026 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung sei der Beklagte zu verpflichten, für C._____CHF 1'074.90 als Barunterhalt und CHF 100.00 als Überschussanteil sowie für D._____CHF 1'034.85 als Barunterhalt und CHF 100.00 als Überschussanteil zu bezahlen (act. 32 S. 3; Prot. S. 82).
3.1.2. Der Beklagte beantragt, es sei die Klägerin zu verpflichten, für C._____ mindestens CHF 1'211.25 abzüglich der Kinderzulagen sowie für D._____ mindestens CHF 1'023.50 und ab dem 10. Lebensjahr von D._____ mindestens CHF 1'223.50, je abzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (act. 67 S. 3; Prot. S. 83 und Prot. S. 35 und S. 83).
3.2. Vorbemerkungen
3.2.1. Zu den von der Klägerin rückwirkend verlangten Unterhaltsbeiträgen ist zu sagen, dass sie diese für die Situation errechnet, bei der die alleinige Obhut für die Kinder bei der Klägerin gelegen hätte (vgl. act. 32 S. 8 ff.). Die Klägerin behauptet hierzu zusammengefasst, sie habe sich seit dem Eheschutzurteil praktisch alleine um die Kinderbetreuung gekümmert (vgl. act. 32 S. 6 f.). Dies wird durch den Beklagten bestritten und zusammengefasst geltend gemacht, man habe sich in der Zeit nach dem Eheschutzentscheid gemeinsam um die Kinder gekümmert (act. 40 S. 8 f.; act. 67 S. 5 f.). Dass die Parteien in der Zeit nach dem Eheschutzentscheid die Obhut über die Kinder zwischenzeitlich gemeinsam ausgeübt haben, ergibt sich nicht nur aus den Aufstellungen des Beklagten, sondern hat sich auch anlässlich der Kinderanhörung vom 25. Januar 2023 bestätigt, in welcher C._____ ausführte, sie seien jeweils zwei bis vier Tage pro Woche beim Beklagten gewesen (act. 69 S. 3). Die Berechnungen der Klägerin erweisen sich nur schon vor diesem Hintergrund als unzutreffend.
3.2.2. Massgebend ist aber vielmehr, dass der Kinderunterhalt im Rahmen des vorliegenden Scheidungsverfahrens der Eltern festgelegt wird. In solchen Fällen kann der Kinderunterhalt nicht analog Art. 279 Abs. 1 ZGB rückwirkend auf ein Jahr vor der Scheidungsklage festgelegt werden (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 279 N 5a). Vielmehr werden mit der Anhängigmachung der Scheidung gemäss Art. 133 ZGB – welche Vorschrift den Kindesunterhalt erst zur Scheidungsfolge macht – nur Kinderunterhaltsansprüche ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft im Scheidungspunkt zum Gegenstand des Scheidungsverfahrens als solchem gemacht (SAMUEL ZOGG, in FamPra.ch 2018 S. 47, 74 m.w.H.).
3.2.3. Sodann gilt es auch zu erwähnen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Eheschutzmassnahmen – über die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage hinaus – in Kraft bleiben, bis sie durch vorsorgliche Massnahmen (des Scheidungsverfahrens) abgeändert werden (BGE 138 III 646 E. 3.3.2.). Mit Eheschutzentscheid vom 20. Dezember 2019 wurden die Kinder unter die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung gestellt und es wurden Kinderunterhaltsbeiträge für die Dauer des Getrenntlebens festgesetzt. Der Eheschutzentscheid wurde mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 abgeändert und dem Beklagten wurde die alleinige Obhut zugeteilt. Sodann wurde die Klägerin zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Damit wurden die Unterhaltsbeiträge der Kinder bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils verbindlich geregelt und es ist nur noch über die Kinderunterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Zukunft zu befinden. Für eine rückwirkende Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils bleibt kein Raum.
3.3. Rechtliche Grundlagen
3.3.1. Der Kinderunterhaltsbeitrag soll gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit voraus. Leistungsfähig ist ein Elternteil in dem Umfang, in welchem sein eigenes Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2). Steht ein Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, hat in der Regel der nicht obhutsberechtigte Elternteil für den Geldunterhalt aufzukommen. Davon ist abzuweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil bedeutend leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1 m.w.H.). Dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ist auf jeden Fall das betreibungsrechtliche, und sofern es die insgesamt vorhandenen Verhältnisse zulassen, auch das familienrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 147 III 265 E. 8.3.1).
3.3.2. Bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs bildet ein Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege) auf Basis der massgebenden Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums den Aus- gangspunkt, wobei zusätzlich ein Wohnkostenanteil (Miete) einzusetzen ist und im Übrigen auch allfällige Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag dazuzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger muss sich der Bedarf an die für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums geltenden Zahlen anlehnen (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Hierzu gehören beispielsweise die Steuern, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und angemessene Schuldentilgung; ferner können Kommunikations- und Versicherungspauschalen sowie über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2).
3.4. Konkrete Unterhaltsberechnung
3.4.1. Einkommen
Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni. Werden Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisionen, Trinkgelder, Akkordlohn) oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durch- schnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (BGer 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2). Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 117 II 17 E. 1b). Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
3.4.1.1. Einkommen des Beklagten
Der Beklagte verdiente im Jahr 2021 abzüglich Kinderzulagen, inklusive FVP Mitarbeitende durchschnittlich CHF 6'771.– (act. 68/47). Im Jahre 2022 erzielte der Beklagte abzüglich Kinderzulagen und inklusive FVP Mitarbeitende sowie Einmalzulage ein Einkommen von CHF 77'622.– und damit ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 6'468.– (act. 130/49; act. 130/50). Unter anderem aufgrund einer Lohnerhöhung erhielt der Beklagte im Jahre 2023 abzüglich Kinderzulagen sowie Kosten Arbeiterparkplatz und inklusive FVP Mitarbeitende sowie Einmalzulage CHF 86'596.– (act. 130/51; act. 130/52). Damit erzielte er im Jahr 2023 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 7'216.–. In den Monaten Januar 2024 bis Mai 2024 verdiente er wiederum abzüglich Kinderzulagen sowie Kosten Arbeiterparkplatz und inklusive Einmalzulage durchschnittlich CHF 6'923.– (vgl. act. 130/53), wobei hierzu zu erwähnen ist, dass der Beklagte in den Monaten Januar 2024 und April 2024 zwar noch Lohnzuschläge von insgesamt knapp CHF 5'800.– erhielt, allerdings kein 13. Monatslohn berücksichtigt ist.
Aufgrund des schwankenden Einkommens ist von einem Durchschnittswert der vergangenen Jahre auszugehen und dem Beklagten ist für seine Tätigkeit als Buschauffeur ein Einkommen von CHF 6'845.– anzurechnen.
Geltend gemacht wurde, dass der Beklagte noch Einnahmen mit einer Matétee-Plantage in Brasilien erziele (act. 50 S. 7). Diese Behauptung konnte sich mit den Akten und aufgrund der Angaben der Parteien nicht erhärten lassen. Vielmehr hat sich mit den Ausführungen des Beklagten (act. 40 S. 20) bestätigt, dass der Beklagte mehr Geld in die Plantage steckt, als er mit dieser einnimmt
(vgl. Prot. S. 50 f.). Aus dem Betrieb der Plantage generiert der Beklagte damit kein anrechenbares Einkommen.
3.4.1.2. Einkommen der Klägerin
Der Beklagte rechnet der Klägerin ein Einkommen von mindestens CHF 4'239.95 an (act. 40 S. 12 f.). Die Klägerin liess im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen geltend machen, sie habe im November 2024 CHF 2'194.61 pro Monat verdient (Prot. S. 41), während sie selber in der Befragung anlässlich der Verhandlung vom 14. November 2024 von einem monatlichen Einkommen von ungefähr CHF 2'900.– ausgegangen ist (Prot. S. 55).
Vorab zu erwähnen ist, dass die Klägerin im Verlaufe des Verfahrens im Zusammenhang mit ihren Einkommensverhältnissen nur wenig verlässliche Angaben machen konnte und sie ihre Einkommensverhältnisse trotz Aufforderung des Gerichts zur Einreichung von entsprechenden Belegen nicht belegte. In der mündlichen Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 14. November 2024 machte sie teilweise unvollständige, teilweise widersprüchliche Angaben. Beispielhaft sei erwähnt, dass sie einmal sagte, ab Juni 2023 für die "H._____" gearbeitet zu haben, und dann nur drei Fragen später ausführte, dass dies bereits ab Mai 2023 der Fall gewesen sei (Prot. S. 53 f.). Oder auch, dass sie einmal behauptete im Jahre 2023 nicht mehr für die I._____ AG tätig gewesen zu sein, und nur wenig später zu Protokoll gab, sie sei im Jahre 2023 einzig für die H._____ Switzerland AG und die I._____ AG tätig gewesen. Zudem behauptete die Klägerin, sie habe die H._____ Switzerland AG darum gebeten, das Arbeitsverhältnis mit ihr aufzulösen, da sie in einem 80% Pensum unter CHF 3'000.– verdient habe (vgl. Prot. S. 54), während sich aus den Lohnabrechnungen der H._____ Switzerland AG ohne Weiteres ergibt, dass die Klägerin regelmässig mehr als CHF 3'000.– verdienen konnte. Andere Tätigkeiten, wie ihre Arbeit im trum] liess sie zunächst gänzlich unerwähnt und bestätigte diese erst auf Ergänzungsfrage der Rechtsvertreterin des Beklagten (vgl. Prot. S. 53 ff. und 66 f.; act. 126/6-7).
Aus den Akten ist zu den Einkommensverhältnissen indessen das Folgende bekannt: Die Klägerin erzielte im Jahre 2021 bei der I._____ AG ein durchschnittliches Einkommen von CHF 3'615.–, im Jahre 2022 von CHF 2'418.– und im Jahre 2023 noch von CHF 1'477.– (act. 128/18-20). Nicht nachvollziehbar ist auf den ersten Blick, dass auf den Lohnausweisen jeweils der gleiche, 70%-Beschäftigungsgrad aufgeführt wird, obwohl der Lohn der Klägerin derart stark variiert. Zu erklären ist diese Diskrepanz damit, dass zwar offenbar ein Beschäftigungsgrad von 70% vereinbart ist, die effektiv geleisteten Stunden aber stark variieren (vgl. act. 136/18-27). Dies erhellt sich auch bei Betrachtung der Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2024 bis Mai 2024. In diesen Monaten arbeitete die Klägerin noch durchschnittlich 54.7 Stunden pro Monat, also ca. in einem 30%-Pensum, für die I._____ AG und erzielte damit ein durchschnittliches Einkommen von CHF 1'236.– (act. 126/10-14). In den Monaten Januar bis Mai und September bis Dezember des Jahres 2021 sowie im Januar und Februar 2022 verdiente die Klägerin zudem durch ihre Reinigungstätigkeit für M._____ CHF 374.– pro Monat (act. 5/7; act. 19/15; act. 33/20/2).
Von Mitte Juni 2023 bis Ende 2023 erzielte die Klägerin bei H._____ Switzerland AG ein durchschnittliches Einkommen von CHF 1'765.– (act. 126/4). In den Monaten Januar 2024 bis März 2024, in welchen sie noch in einem regulären Pensum bei H._____ Switzerland AG arbeitete, erzielte die Klägerin ein durchschnittliches Einkommen von CHF 3'116.– pro Monat (act. 126/5-7). Seit Ende Oktober 2024 ist die Klägerin bei der Stadt Winterthur als Assistenz Schulergänzende Betreuung im Stundenlohn angestellt (act. 152). Dabei verdient sie mit Einsätzen am Mittwoch, Donnerstag und Freitag, jeweils von 11:30 Uhr bis 14:00 Uhr, rund CHF 958.– (Prot. S. 41). Die Klägerin ist zudem seit Oktober 2024 im Stundenlohn bei "N._____" angestellt (act. 154/2; Prot. S. 58), wobei sie bis Mitte November 2024 drei Einsätze à ca. 3 Stunden geleistet hat (Prot. S. 58).
Bereits mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 wurde dem Beklagten die alleinige Obhut für die Kinder, C._____ und D._____, zugeteilt und festgehalten, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund ihre Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen hat (vgl. act. 156 S. 27 f.). Nachdem mit diesem Urteil die alleinige Obhut für die Kinder dem Beklagten belassen wird, gilt dieser Grundsatz unvermindert weiter. Bekannt ist, dass die Klägerin seit November 2024 jeweils 1 ½ Stunden am Abend für die I._____ AG und an drei Tagen für rund 2 ½ Stunden für den Mittagstisch im Hort tätig war (Prot. S. 41 und S. 54) und mit diesem ca. 35% Pensum ein Einkommen von ca. CHF 2'200.– verdienen konnte. Aufgrund der bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen der bisherigen und aktuellen Arbeitgeber ist es angemessen, der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'300.– bei einem 100% Pensum anzurechnen. Wie bereits im Entscheid vom 19. Dezember 2024 ausgeführt, ist es der Klägerin möglich und zumutbar, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen, zumal es der Klägerin in der Vergangenheit trotz fehlender Ausbildung und mangelnder Deutschkenntnisse offensichtlich möglich war und ist, bereits in diversen Arbeitsbereichen eine Stelle zu finden und Erfahrungen zu sammeln. So war die Klägerin schon im Bereich der Betreuung (Mittagshort), Catering/Gastronomie (Prot. S. 58 und S. 66), Reinigungsarbeit (I._____ AG) und Detailhandel (H._____ Switzerland AG und K._____) tätig gewesen.
3.4.1.3. Einkommen der Kinder
Bei den Kindern sind die vom Beklagten bezogenen Kinderzulagen von aktuell CHF 268.– für C._____ und CHF 215.– für D._____ als Einkommen zu berücksichtigen.
3.4.2. Bedarf der Parteien
Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen, sondern es ist dieses um weitere Positionen (Steuern, Serafe, Versicherungen, Kommunikation, VVG) zu erweitern (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Gesamtbedarf der Parteien sowie der Kinder präsentiert sich wie folgt (gerundet):
Grundbe- 1'350.– 1'100.– 600.– 400.– (ab trag tt.mm.2026: 600.–)
Mietzins 1'013.– (inkl. 980.– 443.– 443.– Parkplatz)
KVG 401.– 402.– 38.– 44.–
Auswärtige 220.– 220.– n.a. n.a. Verpflegung
Fahrten 30.– 130.– n.a. n.a. zum Arbeits- platz/Schulweg
Kommuni- 120.– 90.– n.a. n.a. kationskosten
Serafe 30.– 15.– n.a. n.a.
Hausrat- 30.– 15.– n.a. n.a. und Haftpflichtversi- cherung
VVG 48.– 62.– 40.– 50.–
Schulden- 0.– n.a. n.a. n.a. abbezahlung
Steuern 550.– 140.– 100.– 90.–
Total er- 3'792.– 3'154.– 1'221.– 1'027.– (ab weiterter tt.mm.2026: Bedarf: 1'227.–)
3.4.2.1. Zum Grundbetrag: Die Grundbeträge stützen sich auf die schweizerische Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Für den Beklagten ist ein Grundbetrag von CHF 1'350.– einzusetzen, da er alleine mit den Kindern in seiner Wohnung lebt (Prot. S. 51). Für die Klägerin, welche mit ihrer Cousine in einer Haushaltsgemeinschaft lebt (Prot. S. 55), ist ein Grundbetrag von CHF 1'100.– einzusetzen. Aufgrund des Alters von C._____ ist bei ihr ein Grundbetrag von CHF 600.– anzurechnen und für D._____ bis Ende … 2026 von CHF 400.–. Ab tt.mm.2026 ist von einem Grundbetrag von CHF 600.– für D._____ auszugehen.
3.4.2.2. Zu den Wohnkosten: Die Wohnkosten des Beklagten für die Wohnung an der O._____-strasse … in E._____ sind ausgewiesen (act. 78). Verteilt auf grosse und kleine Köpfe sind dem Beklagten CHF 888.– in seinem Bedarf und den Kindern je CHF 443.– in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Ebenfalls bei den Wohnkosten des Beklagten sind die Kosten des Parkplatzes von monatlich CHF 125.– zu berücksichtigen (act. 78), da der Beklagte aufgrund seiner Schichtarbeit auf ein Auto angewiesen ist und das Fahrzeug des Beklagten damit Kompetenzqualität aufweist. Somit belaufen sich die Wohnkosten des Beklagten gesamthaft auf CHF 1'013.– pro Monat.
Die Klägerin lebt mit ihrer Cousine an der P._____-strasse … in E._____ (Prot. S. 40 und 55). Gemäss Mietvertrag (act. 154/1) beläuft sich der Mietzins auf CHF 1'960.–, wobei die Klägerin geltend macht, sie bezahle hiervon CHF 1'400.– (Prot. S. 40). Die Klägerin reichte in diesem Zusammenhang ein Schreiben ihrer
Cousine, Q._____, ein (act. 154/3). Dieses Schreiben ist in mehrfacher Hinsicht nicht geeignet, um die von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu belegen. So ist zunächst zu bemerken, dass die Klägerin dieses Schreiben erst im Nachgang zu ihrer persönlichen Befragung vom 14. November 2024 einreichte, nachdem die von ihr geltend gemachten Kosten strittig geblieben sind und die Modalitäten der Wohnkosten hinterfragt worden waren (vgl. Prot. S. 56). Sodann erhellt aus dem Schreiben, dass Q._____ offensichtlich stark für die Klägerin Partei ergreift und dieser behilflich sein will. Die Zuverlässigkeit dieses Schreibens ist deshalb kritisch zu hinterfragen, zumal es auch den Anschein erweckt, als wäre es ad hoc für die Verhandlung erstellt worden, was sich aufgrund der fehlenden Datierung aber nicht abschliessend sagen lässt. Sodann kann der Inhalt des Schreibens auch die Ausführungen der Klägerin nicht bestätigen. So führt Q._____ aus, sie bezahle lediglich CHF 500.– für die Wohnung, während die Klägerin CHF 1'460.– für ihren Anteil mit den Kindern bezahlen würde (act. 154/3). Nicht nur stimmen diese Beträge nicht mit den Angaben der Klägerin überein (vgl. Prot. S. 40 und S. 56). Auch dass Q._____ neben ihrem Wohnkostenanteil die Nebenkosten oder die Serafe-Gebühr übernehmen würde (Prot. S. 40), bleibt darin unerwähnt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sich der Mietzins von CHF 1'960.– inkl. Akontozahlung der Nebenkosten versteht und sich damit eine Aufteilung bei der geltend gemachten Kostentragung durch die Klägerin gerade nicht erkennen lässt. Es bestehen aufgrund des Gesagten erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des eingereichten Schreibens und die Wohnkosten der Klägerin im geltend gemachten Umfang sind damit nicht belegt. Weitere Belege für die Wohnkosten der Klägerin fehlen, so insbesondere beispielsweise Bankbelege, mit welchen Sie allenfalls zumindest indizienweise ihre behaupteten Barzahlungen an Q._____ (vgl. Prot. S. 56) stützen könnte. Mit Fug kann aber davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich an den Wohnkosten für die Wohnung zu beteiligen hat. Weder liegen Anhaltspunkte vor noch spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass man über einen derart langen Zeitraum gratis bei einer anderen Person leben kann, selbst wenn es sich dabei um die Cousine
handelt. Vorliegend rechtfertigt es sich, der Klägerin die hälftigen Wohnkosten der
Wohnung an der P._____-strasse … in E._____ in der Höhe von CHF 980.– im Bedarf anzurechnen.
3.4.2.3. Zu den Krankenkassenprämien: Der Beklagte macht Kosten für die Grundversicherung in der Höhe von CHF 401.– und für die Zusatzversicherung von CHF 48.– geltend (Prot. S. 37). Diese Kosten sind ausgewiesen (act. 130/48) und dem Beklagten in seinem Bedarf anzurechnen. Die Krankenkasse beläuft sich für die Kinder unter Berücksichtigung der dem Beklagten gewährten Prämienverbilligung für C._____ auf CHF 38.– und für D._____ auf CHF 44.–. Für die Zusatzversicherung fallen bei C._____ monatlich CHF 40.– und für D._____CHF 50.– an, welche in deren Bedarf zu berücksichtigen sind (act. 126/2-3; act. 150/9).
Die Klägerin macht Kosten von CHF 402.– für die Grundversicherung und CHF 62.– für die Zusatzversicherung geltend (Prot. S. 40 f.). Diese Kosten sind ausgewiesen (act. 126/1) und der Klägerin in ihrem Bedarf anzurechnen.
3.4.2.4. Zur auswärtigen Verpflegung: Bei beiden Parteien ist aufgrund des bei ihnen geleisteten/hypothetisch angerechneten 100% Pensums der gerichtsübliche Betrag für auswärtige Verpflegung von je CHF 220.– zu berücksichtigen.
3.4.2.5. Zu den Wegkosten: Der Beklagte benutzt für seinen Arbeitsweg in der Regel das Auto (Prot. S. 52). Das Auto weist für den Beklagten Kompetenzqualität auf, da der Beklagte aufgrund seiner Schichtarbeit seinen Arbeitsweg mangels Vorhandensein von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mit diesen bestreiten kann. Die Kosten für den Parkplatz am Einsatzort werden dem Beschuldigten direkt vom Lohn abgezogen (Prot. S. 52) und sind deshalb – entgegen der Ansicht des Beklagten (act. 40 S. 14) – nicht (nochmals) in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Anzurechnen sind ihm die von ihm geltend gemachten CHF 30.– für die Bewältigung des Arbeitsweges (Prot. S. 37).
Die Klägerin benutzt für ihren Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel, wobei sich ihre Arbeitsorte in Winterthur und R._____ befinden (Prot. S. 57). Für die Fahrten zum Arbeitsplatz sind der Klägerin deshalb die Kosten für ein Monats- Streckenabo für 3 Zonen in der Höhe von CHF 130.– zu veranschlagen.
3.4.2.6. Zu den Kommunikationskosten, Serafe sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Die Klägerin kann sich einen Teil der Kommunikationskosten, Internet und TV aufgrund des Zusammenlebens mit ihrer Cousine teilen. Berücksichtigt man noch die Kosten für das Mobiltelefon der Klägerin, so erweist sich ein Betrag von CHF 90.– für die Kommunikationskosten als angemessen.
Für die Kommunikationskosten des Beklagten sind ihm die gerichtsüblichen CHF 120.– einzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Gesuchsteller ein Betrag von CHF 153.30 anzurechnen ist (vgl. act. 40 S. 13), zumal er zu den höheren Kosten keinerlei Ausführungen macht. Nicht zu berücksichtigen sind beim Beklagten die Kosten der Rechtsschutzversicherung. Wie dem hierzu eingereichten Beleg entnommen werden kann, sind neben "Verkehr & Reisen" auch weitere Lebensbereiche durch die Rechtschutzversicherung abgedeckt (act. 20/24). Damit kann die vom Beklagten geltend gemachte Notwendigkeit der Versicherung für seine Tätigkeit als Buschauffeur nicht ausgemacht werden (act. 40 S. 15).
Für die Kosten der Serafe und die Haushalt- und Haftpflichtversicherung ist deshalb mit den gerichtsüblichen Pauschalen zu rechnen und im Bedarf des Beklagten mit je CHF 30.– zu berücksichtigen. Bei der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Klägerin rechtfertigt es sich, diese Kosten hälftig anzurechnen, weshalb je Beträge von CHF 15.– im Bedarf einzusetzen sind.
3.4.2.7. Zur Schuldenabbezahlung: Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der Finanzierung seines Autos einen Privatkredit aufgenommen, welchen er in monatlichen Raten von CHF 224.– abbezahlt (act. 40 S. 15; Prot. S. 52 f.). Aus dem entsprechenden Kreditvertrag (act. 17/22) ergibt sich, dass insgesamt 60 Raten mit Start am 31. Juli 2020 geschuldet waren. Da somit per Ende Juli 2025 sämtliche Kreditraten abbezahlt sind, sind keine Schuldenabbezahlungen mehr im laufenden Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen.
3.4.2.8. Zu den Steuern: Bei der Berechnung dieser Position ist naturgemäss jeweils nur eine Annäherung möglich, da ihre Höhe von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen abhängt, da sie zugleich aber auch (als Position des gebührenden Bedarfs) selbst Kriterium für die Bemessung ebendieses
Unterhaltsbeitrages ist. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der auf den Kinderunterhalt entfallende Steueranteil proportional berechnet. Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5.).
Gestützt auf die oben genannten Einkommens- und Bedarfszahlen sind Steuern beim Beklagten von CHF 550.–, bei C._____ von CHF 100.–, bei D._____ von CHF 90.– und bei der Klägerin von CHF 140.– zu berücksichtigen.
3.4.2.9. Zu den Hobbies: Wenn der Beklagte für sich den Betrag von CHF 91.70 sowie Beträge für die Kinder als Hobbykosten geltend macht (vgl. act. 40 S. 15; Prot. S. 37 f.), so ist hierzu zu sagen, dass diese Kosten nicht im familienrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen, sondern aus dem Überschuss zu decken sind.
3.5. Geschuldete Unterhaltsbeiträge
Es verbleibt auch nach Deckung des gesamten gebührenden Bedarfs der Familie ein Überschuss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein solcher Überschuss grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, indessen ist sämtlichen Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnissen, "überobligatorischen Arbeitsanstrengungen", speziellen Bedarfspositionen und Ähnlichem Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beklagte trotz der von ihm wahrgenommenen Hauptbetreuungsverantwortung einem 100% Pensum nachgeht. Würde man aufgrund des Alters der Kinder und dem Schulstufen-Modell folgend dem Beklagten lediglich ein 50% Pensum anrechnen, so würde der Familie kein Überschuss mehr verbleiben, den es zu verteilen gäbe. Dem Umstand, dass der Beklagte neben der Hauptbetreuungsverantwortung für die Kinder in einem das Schulstufen- Modell weit übersteigenden Arbeitspensum tätig ist, gilt es gebührend Rechnung zu tragen, indem dem Beklagten und den Kindern der gesamte Überschuss zu belassen ist. Demgemäss ist die Klägerin zu verpflichten, ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils monatliche Unterhalsbeiträge für C._____ von CHF 619.– und für D._____ von CHF 527.– zu leisten. Diese Unterhaltsbeiträge sind geschuldet bis zum Erreichen der Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zu deren Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich der Unterhaltsbeitrag von D._____ auf CHF 959.– bis D._____ die Volljährigkeit erreicht bzw. bis er eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat. Es ist festzuhalten, dass mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Für C._____ fehlen CHF 334.– und für D._____ fehlen bis Ende … 2026 CHF 285.–. Ab tt.mm.2026 fehlen bei D._____ CHF 485.– zur Deckung des gebührenden Bedarfs bis C._____ die Volljährigkeit erreicht bzw. eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da der Beklagte seine Lebenshaltungskosten mit seinem Einkommen decken kann.
3.6. Ausserordentliche Kinderkosten
3.6.1. Die Klägerin beantragt, es sei der Beklagte zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 200.– pro Ausgabe übersteigen, die Hälfte der Kosten der Klägerin zu erstatten (act. 32 S. 3; act. 50 S. 2). Der Beklagte beantragt ebenfalls, es seien ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition) durch die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen (act. 67 S. 3).
3.6.2. In Vereinbarungen sind Klauseln üblich, in denen sich die Eltern nach vorgängiger Absprache zur hälftigen Beteiligung an solchen Kosten verpflichten. Die Schwelle liegt dabei oft bei CHF 200.– (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LZ210025 vom 5. August 2022 E. III.4.5).
3.6.3. Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Eltern bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten. Die Vorschrift setzt indessen voraus, dass das ausserordentliche Bedürfnis bereits eingetreten ist (sonst wäre es nicht unvorhergesehen). Im Verfahren zur Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge erweist es sich nicht als zielführend, die Beteiligung beider Elternteile an den ausserordentlichen Kosten des Kindes generell festzulegen, weil eine solche im konkreten Fall nicht vollstreckbar ist. Nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes können im betreffenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht konkret feststehen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2016.20/ FO.2016.21 vom 18. Dezember 2018). Mit anderen Worten bildet Art. 286 Abs. 3 ZGB keine Grundlage dafür, die in Unterhaltsverträgen übliche Klausel autoritativ anzuordnen. Entsprechend kann eine entsprechende Verpflichtung der Parteien nicht vorab festgesetzt werden, weshalb der Antrag der Parteien abzuweisen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ausserordentliche Kinderkosten bei gegebenen Voraussetzungen geltend gemacht werden können.
3.7. Indexierung
3.7.1. Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB und Art. 301a lit. d ZPO). Bei Unterhaltsbeiträgen, welche wie vorliegend über eine lange Zeit festgelegt werden, ist eine Anpassung an den Landesindex für Konsumentenpreise üblich (siehe BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 9.2).
3.7.2. Der Landesindex der Konsumentenpreise liegt Ende November 2025 bei 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise.gnpdetail.2025-0392.html, besucht am 19. Dezember 2025).
4. Nachehelicher Unterhalt
4.1. Weder die Klägerin noch der Beklagte verlangen gegenseitig einen nachehelichen Unterhalt (act. 50 S. 3 und 9; act. 67 S. 4).
4.2. Entsprechend ist festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
5. Berufliche Vorsorge
5.1. Beide Parteien beantragen, es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen (act. 67 S. 4; act. 40 S. 18; act. 50 S. 3). Im relevanten Zeitraum von der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens konnte der Beklagte ein Vorsorgeguthaben von CHF 93'469.55 äufnen (act. 133/11), während die Klägerin ein Vorsorgeguthaben von CHF 357.65 (act. 133/9, 10 und 12) ansparen konnte.
5.2. Bei der hälftigen Teilung haben demnach CHF 46'556.– zuzüglich Zins seit 10. Juni 2021 vom Vorsorgekonto des Beklagten auf das Vorsorgekonto der Klägerin zu fliessen.
6. Güterrecht
6.1. Anträge der Parteien
6.1.1. Die Klägerin beantragt in der Replik, es sei der Beklagte zu einer Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 10'961.90 innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verpflichten (act. 50 S. 3).
6.1.2. Der Beklagte beantragt anlässlich der Hauptverhandlung zuletzt, es sei festzuhalten, dass die Parteien sich güterrechtlich gegenseitig nichts mehr schulden und als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt zu betrachten seien (Prot. S. 83).
6.2. Prozessuale Bemerkungen
6.2.1. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Dabei haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Gemäss dem Grundsatz der Privatautonomie ist es an den Parteien, den Prozessstoff selbst zu sammeln und dem Gericht vorzutragen, die Beweismittel anzugeben bzw. die entsprechenden Beweisanträge zu stellen. Dabei ist das Gericht nach dem sog. Beibringungsgrundsatz grundsätzlich an die Tatsachen gebunden, welche die Parteien vorbringen. Wurde etwas nicht dargelegt bzw. behauptet oder zwar behauptet aber nicht mit Beweismitteln belegt, so darf dies vom Gericht bei der Entscheidfällung nicht berücksichtigt werden (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2025, Art. 55 N 12). Im ordentlichen Prozess stehen jeder Partei zwei Möglichkeiten zur Verfügung, ohne Einschränkung Behauptungen und Beweismittel in den Prozess einzuführen. Der erste Zeitpunkt ist die Klageschrift bzw. die Klageantwort (Art. 221 bzw. Art. 222 ZPO). Als zweiter Zeitpunkt kommt entweder der zweite Schriftenwechsel (Replik bzw. Duplik; Art. 225 ZPO), die Instruktionsverhandlung unter den Voraussetzungen von Art. 226 Abs. 2 ZPO oder der Beginn der Hauptverhandlung im Rahmen der ersten Parteivorträge (Art. 229 Abs. 2 i.V.m. Art. 228 Abs. 1 aZPO) in Betracht. Sobald allerdings ein zweites Mal plädiert werden konnte, tritt der sogenannte Aktenschluss ein. Hernach dürfen neue Behauptungen und neue Beweisanträge (Noven) nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO vorgetragen werden.
6.2.2. Grundsätzlich gilt auch im Ehegüterrecht die allgemeine Beweislastregel nach Art. 8 ZGB. Folglich hat grundsätzlich jede Partei diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihr Rechtsbegehren stützt bzw. von denen sie die Entstehung ihrer Rechte oder den Untergang ihrer Pflichten herleitet. Wird eine rechtserhebliche Tatsache entweder nicht behauptet oder sie wird behauptet und eine daraufhin erwiderte rechtsgenügende Bestreitung nicht substanziiert entkräftet, so darf sie vom Gericht bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes nicht berücksichtigt werden.
6.3. Würdigung
6.3.1. Eigengut der Parteien
Unbestritten ist, dass die Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile in Brasilien, an welchen der Beklagte berechtigt ist, dessen Eigengut zuzurechnen sind und deshalb für die güterrechtliche Auseinandersetzung ausser Acht zu fallen haben (act. 40 S. 19 f.; act. 50 S. 10). Ebenfalls unbestrittenermassen Eigengut stellt das Mietkautionssparkonto des Beklagten dar (act. 40 S. 21; act. 50 S. 10). Die Klägerin macht für sich kein Eigengut geltend (act. 32 S. 15; act. 50 S. 10).
6.3.2. Errungenschaft der Klägerin
6.3.2.1. Geldbezüge der Klägerin im Mai 2021
6.3.2.1.1. Der Beklagte macht in seiner Klageantwort geltend, die Klägerin habe im Mai 2021 mehrere Barbezüge von insgesamt CHF 8'000.– getätigt (act. 40 S. 18). Die Klägerin repliziert, die Geldbezüge im Mai 2021 seien für den Kauf von Möbeln für die Kinder erfolgt (act. 50 S. 10).
6.3.2.1.2. Dies wird durch den Beklagten duplicando bestritten. Dies sei schon alleine daran ersichtlich, dass die von der Klägerin eingereichten Belege zum einen nicht vom Mai 2021, sondern von August und November 2021 datieren würden und zusammengerechnet auch nur einen Betrag von CHF 2'715.87 ergeben würden, welcher Betrag weit entfernt von den Barbezügen in der Höhe von insgesamt CHF 8'000.– im Mai 2021 seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin diesen Betrag entweder noch zu Hause verfügbar habe oder wie schon früher nach Brasilien überwiesen habe, um dieses güterrechtlich relevante Vermögen gegenüber dem Kläger zu verheimlichen und den güterrechtlichen Ausgleichsanspruch des Beklagten aus Errungenschaft zu vereiteln.
6.3.2.1.3. Wie den zum Beweis offerierten Belastungsanzeigen betreffend das Konto mit der IBAN CH 1 der Zürcher Kantonalbank (act. 5/14) entnommen werden kann, wurden am 4. Mai 2021 CHF 2'000.– sowie am 5. Mai 2021 CHF 6'000.– abgehoben. Nicht bestritten wurde, dass die Klägerin diese Abhebungen vom Konto vorgenommen hat. Wenn die Klägerin geltend macht, sie habe dieses Geld für den Kauf von Möbeln verwendet, so ist dies unbehelflich. Den als Beweismittel offerierten Verkaufsdokumenten kann lediglich entnommen werden, dass die Klägerin im August und November 2021 diverse Möbelstücke über einen Gesamtbetrag von CHF 2'783.– in verschiedenen Verkaufsgeschäften eingekauft hat (act. 51/21). Einerseits wären mit diesen Möbelkäufen nicht die gesamten CHF 8'000.– verbraucht worden. Andererseits wäre damit nicht erwiesen, dass die Klägerin gerade die abgehobenen Barmittel für diese Möbelkäufe verwendet hätte. Entscheidend ist aber, dass die Verkaufsdokumente aus dem August und November 2021 datieren und damit nicht bewiesen ist, dass die abgehobenen Barmittel bereits vor dem güterrechtlichen Stichtag am 10. Juni 2021 verbraucht worden wären.
Nachdem die Klägerin auch nicht geltend macht, sie habe die abgehobenen CHF 8'000.– vor dem güterrechtlichen Stichtag anderweitig als für den Möbelkauf verwendet, ist deshalb erwiesen, dass die Klägerin dieses Bargeld am güterrechtlichen Stichtag vom 10. Juni 2021 noch im Besitz hatte und die CHF 8'000.– als Errungenschaftsmittel hälftig zu teilen sind.
6.3.2.2. Kontoguthaben der Klägerin
Die Klägerin führte in der Replik aus, sie habe per Stichdatum über kein Vermögen bei der Credit Suisse sowie bei der Zürcher Kantonalbank verfügt, was unbestritten geblieben ist. Auf ihrem Konto bei der Bank S._____ (Brasilien) habe sie per Stichdatum über 3'592.79 brasilianische Reales verfügt, welches zu teilen sei (act. 50 S. 10 und S. 12). Dieses Bankguthaben ist zum Umrechnungskurs in Schweizer Franken per Entscheiddatum als Errungenschaft der Klägerin in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen.
6.3.2.3. Weiteres Vermögen der Klägerin?
6.3.2.3.1. Der Beklagte macht weiter geltend, gemäss dem Beklagten vorliegenden Informationen habe die Klägerin offensichtlich am 17. Mai 2022 in Brasilien eine Klage gegen T._____ auf Rückzahlung eines Teils eines Darlehens im Be- trag von mindestens 14'268.13 brasilianischen Reales angestrengt. Gemäss dieser Klage habe die Klägerin im Jahr 2021 die beklagte T._____ mit dem Kauf eines Grundstücks in Brasilien im Wert von 35'000 brasilianischen Reales (ca. CHF 6'300.–) beauftragt, zu welchem Zweck die Klägerin der beklagten T._____ offenbar vorgängig einen Geldbetrag in der Höhe von 35'000 brasilianischen Reales (ca. CHF 6'300.–) auf derzeit noch unbekannte Weise habe zukommen lassen. Die Klägerin verfüge damit offensichtlich über bislang verheimlichte Bankkonten in Brasilien, welche sie im vorliegenden Scheidungsverfahren zu verheimlichen versuche. Gestützt auf die gemachten Ausführungen sei festzuhalten, dass der in Brasilien klageweise geltend gemachte Betrag von mindestens ca. CHF 6'300.– als Errungenschaft zu bewerten und zur güterrechtlichen Ausgleichszahlung hinzuzurechnen sei (vgl. act. 67 S. 6 f.).
6.3.2.3.2. In der Novenstellungnahme vom 31. Januar 2024 führt die Klägerin aus, sie habe die 35'000 brasilianischen Reales nicht vor der Einleitung der Ehescheidung (Stichdatum) an T._____ überwiesen, weshalb die 35'000 brasilianischen Reales nicht im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen seien (act. 101 S. 3).
6.3.2.3.3. Der Beklagte behauptet nicht substantiiert, dass die Klägerin per güterrechtlichem Stichtag Gläubigerin einer Forderung gegenüber T._____ gewesen wäre bzw. die Überweisung des Geldes an T._____ vor dem güterrechtlichen Stichtag erfolgt wäre. Dies wird denn auch durch die Klägerin bestritten. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dies auch der zum Beweis offerierten Klageschrift vom 17. Mai 2022 (act. 68/45; act. 109 [Übersetzung]) nicht entnommen werden könnte. Daraus ergibt sich mitunter nur, dass die Klägerin zu einem unbekannten Zeitpunkt T._____ 35'000 brasilianische Reales überwiesen habe und die Klägerin klageweise geltend macht, hiervon sei T._____ ihr noch 12'814.67 brasilianische Reales bzw. 14'268.13 brasilianische Reales schuldig. Es sind weder die 35'000 brasilianischen Reales noch 12'814.67 bzw. 14'268.13 brasilianische Reales der Errungenschaft der Klägerin hinzuzurechnen, zumal weder klar ist, dass die Forderung effektiv bestünde, noch, dass 35'000 brasiliani- sche Reales vor dem güterrechtlichen Stichtag überhaupt an T._____ geleistet worden wären.
6.3.2.4. Zwischenfazit
Als Kontoguthaben der Klägerin sind damit die 3'592.79 brasilianische Reales mit einem aktuellen Umrechnungskurs von CHF 515.15 zu berücksichtigen (Stand 19. Dezember 2025). Weiter in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen sind die kurz vor dem Stichtag durch die Klägerin abgehobenen CHF 8'000.–.
6.3.3. Errungenschaft des Beklagten
6.3.3.1. Kontoguthaben
6.3.3.1.1. Der Beklagte verfügte per güterrechtlichen Stichtag unbestrittenermassen über ein Guthaben bei der Credit Suisse von CHF 1'039.95, welche Errungenschaft darstellen (act. 50 S. 11; act. 67 S. 7).
6.3.3.1.2. In seiner Klageantwort führte der Beklagte zusammengefasst aus, aus den eingereichten Kontoauszügen der Bank U._____ gehe hervor, dass auf diesem Bankkonto per Juli 2021 kein nennenswertes Vermögen vorhanden gewesen sei. Entsprechend bestehe kein ausgleichungspflichtiger Ertrag aus Eigengut (act. 40 S. 20). Die Klägerin führt in ihrer Replik aus, es sei auf dem Konto in Brasilien nicht ersichtlich, was mit dem Geld passiere. Die Klägerin behalte sich vor, ihre Rechtsbegehren anzupassen, sobald die Buchhaltung der Plantage vorliege (act. 50 S. 11). In der Folge unterliess es die Klägerin zum Konto des Beklagten in Brasilien weitere Ausführungen zu machen und ihren Ausgleichungsanspruch bezüglich des Kontos des Beklagten in Brasilien zu beziffern. Folglich ist das allfällige Guthaben auf dem Konto in Brasilien nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen.
6.3.3.2. Säule 3a-Guthaben
Der Beklagte lässt in der Klageantwort ausführen, in güterrechtlicher Hinsicht sei auf Seiten des Beklagten das Säule 3a-Konto des Beklagten im Betrag von CHF 24'575.80 teilweise zu teilen. Er habe das Konto am tt. April 2009 und somit rund ein Jahr vor der Heirat eröffnet. In der Zeit vom tt. April 2009 bis 30. Juni 2013 habe er monatlich CHF 300.– einbezahlt, ab 1. Juli 2013 monatlich CHF 150.–. Entsprechend sei vom Rückkaufswert in der Höhe von CHF 24'575.80 mindestens CHF 4'500.– in Abzug zu bringen. Entsprechend sei als Errungenschaft maximal der Betrag von CHF 20'075.80 hälftig zu teilen (act. 40 S. 18). Die Klägerin anerkennt, dass von der Säule 3a des Beklagten CHF 4'500.– in Abzug zu bringen sind. Demnach handle es sich um CHF 20'075.80 Errungenschaftsanteil (act. 50 S. 11).
6.3.3.3. Auto Mazda des Beklagten
6.3.3.3.1. Der Beklagte lässt in der Klageantwort ausführen, dass er zusammen mit seinem Bruder über einen Personenwagen der Marke Mazda verfüge, den er im Sommer 2020 mit seinem Bruder zusammen gekauft habe, wobei jeder die Hälfte des Kaufpreises bezahlt habe. Das Auto stehe im Miteigentum mit seinem Bruder. Für die Bezahlung des Kaufpreises habe der Beklagte im Juni 2020 einen Privatkredit bei der Migros Bank aufgenommen. Das alte Auto habe der Beklagte mit Mitteln aus Eigengut und zwar vor Eheschliessung im Jahr 2007 erworben und bezahlt. Entsprechend bestehe auch keine Ausgleichungspflicht (act. 40 S. 21).
6.3.3.3.2. In der Replik wird bestritten, dass das eheliche Fahrzeug im Jahr 2007 gekauft worden sei. Es seien mindestens CHF 1'500.– (Eintauschwert) als Errungenschaft anzurechnen (act. 50 S. 12).
6.3.3.3.3. In der Duplik hält der Beklagte dafür, dass der Personenwagen des Beklagten eine Ersatzanschaffung für Eigengut und deswegen nicht auszugleichen sei (act. 67 S. 7).
6.3.3.3.4. Aus dem Kaufvertrag vom 4. Juli 2020 ergibt sich, dass für den Kauf des Mazda CX-5 2.0 Revolution AWD ein Mazda des Typs Mazda 5 2.0 16V Exclusive eingetauscht wurde und hierfür ein Preisabschlag von CHF 1'500.– gewährt wurde (act. 41/40). Dem Kaufvertrag vom 17. November 2007 kann ent- nommen werden, dass der Beklagte einen Mazda 323 F16 für Fr. 3'000.– gekauft hat (act. 41/41). Damit erhellt, dass es sich beim damals gekauften und dem für den CX-5 eingetauschten Mazda nicht um dasselbe Auto handelte, was sich auch durch einen Abgleich der Fahrgestell-Nummer erhellt. Dem Beklagten gelingt es damit nicht zu beweisen, dass es sich beim CX-5 um eine Ersatzanschaffung für Eigengut handelte.
6.3.3.3.5. Unbestritten ist durch die Klägerin geblieben, dass das Fahrzeug im Miteigentum des Beklagten sowie seines Bruders steht. Weiter unbestritten geblieben ist durch den Beklagten der Eintauschwert des Fahrzeugs von CHF 1'500.–. Einzubeziehen in die güterrechtliche Auseinandersetzung sind demnach CHF 750.– als Errungenschaft des Beklagten.
6.3.4. Fazit güterrechtliche Auseinandersetzung
Auf Seiten des Beklagten ist eine Errungenschaft von CHF 21'865.75 per güterrechtlichen Stichtag vorhanden (CHF 20'075.80 + CHF 1'039.95 + CHF 750.–). Auf Seiten der Klägerin besteht eine Errungenschaft von CHF 8'515.15. Bei einer hälftigen Teilung des Vorschlags hat der Beklagte eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 6'675.30 innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist das Rechtsbegehren der Klägerin abzuweisen.
7. Ausstehende Unterhaltsbeiträge
7.1. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die gegenseitigen Schulden. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund (vgl. BGer 5A_625/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5.3). Unbezahlt gebliebene Unterhaltsleistungen sind "gegenseitige Schulden" im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB und müssen als solche bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einbezogen werden (BGer 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.3.2.1).
7.2. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragt die Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, die von … 2023 bis … 2024 ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 26'150.– zu bezahlen. Der Beklagte habe seit Juli 2023 die Unterhaltsbeiträge nicht mehr bezahlt, obwohl ein rechtsgültiges Eheschutzurteil vorliege (Prot. S. 82). Sodann reichte die Klägerin einen Kontoauszug für die Monate Juni, August und Oktober 2023 ein (act. 155).
7.3. Der Beklagte macht hierzu geltend, man habe ein VSM-Gesuch gestellt und darin beantragt, dass die Klägerin ab 1. September 2024 zu verpflichten sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und die Unterhaltsleistungspflicht des Beklagten aufzuheben sei. Dazu komme, dass der Beklagte die vollständigen Unterhaltsbeiträge bis und mit … 2023 bezahlt habe. Ab Juli 2023 habe er noch die Unterhaltsbeiträge von D._____ bezahlt, weil man vereinbart habe, dass der Wohnsitz von C._____ zum Beklagten zu verlegen sei. Tatsache sei, dass der Beklagte beide Kinder vollumfänglich betreut habe. Für C._____ habe er ab Juli 2023 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt, weil er sie vollumfänglich betreut habe. Für D._____ habe er die Unterhaltsbeiträge vollumfänglich bis und mit Januar 2024 bezahlt, obschon er seit Oktober 2023 beide Kinder vollumfänglich betreut habe und für alle Kosten aufgekommen sei. Nur die Krankenkassenkosten mit Ausnahme von zwei Monaten habe er nicht bezahlt. Es sei klar, dass das Eheschutzurteil grundsätzlich Gültigkeit habe. Zu Unrecht bezogene Unterhaltsbeiträge seien grundsätzlich unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung auszugleichen. Deshalb habe man das güterrechtliche Rechtsbegehren angepasst. Wenn man nämlich berücksichtige, was die Klägerin dem Beklagten an zu Unrecht bezogenen Unterhaltsbeiträgen zurückbezahlen müsse, dann schulde vor allem die Klägerin dem Beklagten ziemlich viel Geld und nicht umgekehrt. Deshalb beantrage der Beklagte, dass die Parteien güterrechtlich als ausgeglichen zu betrachten seien. Demnach seien auch keine Unterhaltsbeiträge nachträglich mehr auszugleichen, zumal die Klägerin rechtlich gesehen ohnehin keinen Anspruch mehr darauf habe (Prot. S. 83 ff.).
7.4. In ihrem 2. Parteivortrag lässt die Klägerin ausführen, der Beklagte habe in den Monaten Juli, August, September und Oktober 2023 CHF 900.– statt
CHF 1'750.– bezahlt. Dies ergebe ausstehende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 3'400.–. Ab November 2023 bis November 2024 habe der Beklagte nichts mehr bezahlt und es seien entsprechend CHF 22'750.– geschuldet (Prot. S. 85).
7.5. Vorab festzuhalten ist, dass die Klägerin ihr Rechtsbegehren auf Bezahlung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen erst nach dem zweiten Schriftenwechsel stellte. Indessen handelt es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 1 aZPO, betrifft ihr gestelltes Rechtsbegehren doch Tatsachen, welche sich erst nach dem zweiten Schriftenwechsel realisiert haben. Gemäss Eheschutzurteil vom 20. Dezember 2019 war der Beklagte verpflichtet, Barunterhaltsunterhaltsbeiträge von je CHF 625.– sowie ab 1. August 2020 Betreuungsunterhalt in der Höhe von CHF 500.–, gesamthaft somit CHF 1'750.– zu bezahlen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurde die Pflicht des Beklagten zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen per 1. September 2024 aufgehoben. Gemäss gleichlautendem Vortrag der Parteien hat der Beklagte bis Juni 2023 jeweils CHF 1'750.– bezahlt. Ebenfalls übereinstimmend tragen die Parteien vor, dass der Beklagte danach für C._____ keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt hat. Bestritten und ohne Beleg geblieben ist die Behauptung des Beklagten, wonach er noch bis und mit Januar 2024 den Unterhaltsbetrag für D._____ bezahlt habe. Anerkannt und ausgewiesen ist lediglich, dass der Beklagte für die Monate Juli bis Oktober 2023 noch einen monatlichen Betrag in der Höhe von CHF 900.– bezahlte (Prot. S. 85; act. 155).
7.6. Mit der Klägerin wären damit – wie von ihr geltend gemacht – von Juli 2023 bis und mit November 2024 noch Unterhaltsbeiträge von CHF 26'150.– ausstehend und durch den Beklagten geschuldet (Juli bis Oktober 2023: CHF 3'400.–; November 2023 bis November 2024: CHF 22'750.–). Indessen wurde mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 die Unterhaltspflicht des Beklagten per 1. September 2024 aufgehoben. Die gesamt ausstehenden Unterhaltsbeiträge belaufen sich damit auf CHF 20'900.–.
7.7. Aufgrund des Gesagten ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin noch ausstehende Unterhaltsbeiträge von CHF 20'900.– zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist das Rechtsbegehren abzuweisen.
8. Anerkennung des Scheidungsurteils
8.1. Die Klägerin beantragt, es seien die Parteien zu verpflichten, alle für die Anerkennung des Scheidungsurteils in Brasilien notwendigen Rechtshandlungen auf erstes Verlangen des anderen vorzunehmen und die dafür anfallenden Kosten je hälftig zu übernehmen (act. 32 S. 3). Zur Begründung führt sie hierzu an, es sei in Brasilien notwendig, dass das Scheidungsurteil anerkannt werde, damit die Ehescheidung auch in Brasilien rechtskräftig sei. Ohne eine freiwillige Einverständniserklärung bzw. ohne eine Verpflichtung im Urteil müsse die Klägerin in Brasilien zusätzlich noch eine Klage gegen den Beklagten einreichen, womit sich das Verfahren unnötig verzögere und unnötige Kosten anfallen würden (act. 32 S. 16).
8.2. Das mit der Scheidung befasste Gericht ist ausschliesslich zuständig zur Regelung der Scheidungsfolgen. Das Gericht muss in einem Gesamtentscheid sämtliche mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen als Einheit beurteilen, und der Entscheid hat sich auf alle während der Ehe entstandenen Forderungen zu erstrecken (vgl. Art. 283 Abs. 1 ZPO). Die Scheidungsfolgen sind in Art. 119 ff. ZGB abschliessend genannt. Handlungen oder Modalitäten im Zusammenhang mit der Anerkennung eines schweizerischen Scheidungsurteils im Ausland gehören nicht zu den vom Scheidungsgericht zu regelnden Folgen. Auf den Antrag der Klägerin ist deshalb nicht einzutreten.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen
9.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO).
9.2. Für das vorliegende Scheidungsverfahren rechtfertigt es sich angesichts des Aufwands und der Schwierigkeit des Falles in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.– festzusetzen.
9.3. Im Entscheid vom 19. Dezember 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Art. 104 ZPO). Gestützt auf § 8 Abs. 1 GebV OG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GebV OG sind die Kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen auf CHF 1'200.– festzusetzen.
9.4. Die Kosten für die eingesetzte Kindesvertretung stellen ebenfalls Gerichtskosten dar (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die in der Honorarnote von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ geltend gemachten Aufwände und Auslagen über insgesamt CHF 7'432.30 sind ausgewiesen und entsprechend als Kosten im Verfahren zu übernehmen (act. 186). Zudem fielen Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 1'297.50 an, welche ebenfalls zu den Gerichtskosten gehören (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO).
9.5. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen waren schwergewichtig finanzielle und nicht-finanzielle Kinderbelange strittig, bei welchen beide Parteien – aus ihrer Sicht – Anträge im Interesse der Kinder gestellt haben. Sodann ist es so, dass der Beklagte zwar mit seinen Anträgen in den Kinderbelangen mehrheitlich durchdringt, indessen die Klägerin beim Güterrecht mehrheitlich obsiegt. Es rechtfertigt sich deshalb, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.
9.6. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. 27) wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Kosten des Verfahrens sind deshalb zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Parteien sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.
Dispositiv
1.
Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.
2.
Die Teilvereinbarung der Parteien vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 wird nicht genehmigt.
3.
Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
4.
Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, wird dem Beklagten belassen.
5.
Die Mutter ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
– an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn; – an jedem Mittwochabend ab 17:30 Uhr für ein Abendessen bis 20:30 Uhr; – während 4 Wochen Ferien pro Jahr während den Schulferien.
Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
In der übrigen Zeit ist der Vater für die Betreuung der Kinder zuständig.
Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
6.
Für C._____, geboren am tt.mm.2010, wird auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs mit Rücksicht auf das Alter von C._____ verzichtet.
7.
Die mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird bestätigt und der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:
– Unter Berücksichtigung der Interessen von D._____ und C._____ die Eltern dahingehend zu unterstützen, in ihrer Situation als getrennt lebende Eltern gemeinsam für das Kindeswohl zu sorgen; – die Vermittlung zwischen den Eltern und Beratung bzw. Unterstützung bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts von D._____.
8.
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden inskünftig allein dem Beklagten angerechnet.
9.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für die Kinder die folgenden Kinderbarunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
– CHF 619.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung
– CHF 527.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen der Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zu deren Abschluss einer angemessenen Erstausbildung – CHF 959.– ab Erreichen der Volljährigkeit von C._____ bzw. ab Abschluss von deren angemessener Erstausbildung bis zur Volljährigkeit von D._____ bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von D._____
Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sind an den Vater zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt des Vaters lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Mutter stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag wie folgt:
– CHF 334.– bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von
– CHF 285.– bis tt.mm.2026 – CHF 485.– ab tt.mm.2026 und bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____
10.
Der Antrag der Parteien auf Festsetzung einer hälftigen Kostentragung der ausserordentlichen Kinderkosten durch die Parteien wird abgewiesen.
11.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 9 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag =
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 9 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
12.
Es wird festgehalten, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
13.
Die Pensionskasse der Stadt Winterthur, Stadthausstrasse 4a, 8400 Winterthur, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (AHV-Nr. 2) CHF 46'556.–, zuzüglich Zins ab 10. Juni 2021, auf das Vorsorgekonto der Klägerin (Freizügigkeitskonto Nr. 3, AHV- Nr. 4) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, zu überweisen.
14.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 6'675.30 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Rechtsbegehren der Klägerin abgewiesen.
15.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 20'900.– für ausstehende Unterhaltszahlungen zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Rechtsbegehren der Klägerin abgewiesen.
16.
Auf das Rechtsbegehren Ziffer 14 der Klägerin wird nicht eingetreten.
17.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf
CHF 6'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 1'200.00 Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen CHF 7'432.30 Kosten Kindsvertretung CHF 1'297.50 Dolmetscherkosten CHF 15'929.80 Total
18.
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
19.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
20.
Schriftliche Mitteilung an – Advogada X1._____ (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), – Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X2._____, im Doppel für sich und die Klägerin (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), – Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und den Beklagten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), – Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), – die Tochter C._____, mit separatem Schreiben und mit normaler Post, sowie nach Eintritt der Rechtskraft – mit Formular an das Zivilstandsamt G._____, – mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._____ – an das Migrationsamt des Kantons Zürich, – an die Kindesschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen im Auszug gemäss Disp.-Ziff. 1-7 (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), – an die Pensionskasse der Stadt Winterthur, Stadthausstrasse 4a, 8400 Winterthur (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 13 des Urteils), – an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 13 des Urteils), je gegen Empfangsschein.
21.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).
Winterthur, 19. Dezember 2025
BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR
Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart