Forderung
Rubrum
Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Geschäfts-Nr.: FV250064-K/UV/vs
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. K. Findeisen Gerichtsschreiberin MLaw N. Mattmüller
Verfügung vom 6. März 2026
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dipl. Jur. et Dr. phil. Y._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1)
" 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von Fr. 18'000.00 zu bezahlen. 2. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg sei der Rechtsvorschlag aufzuheben."
Dispositiv
1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– angesetzt.
Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Entscheids verzichtet, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
3.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Unter Vorbehalt des Verrechnungsrechtes des Staates, wird der Klägerin ein allfällig nicht beanspruchter Teil des Vorschusses zurückerstattet.
4.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Klägerin; – Rechtsanwalt Dipl. Jur. et Dr. phil. Y._____, im Doppel für sich und die Beklagte, unter Beilage des Doppels von act. 27; je per Einschreiben, gegen Empfangsschein.
6.
Zu diesem Entscheid kann eine Partei innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht v.V., Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, eine Begründung verlangen (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides.
Winterthur, 6. März 2026
BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Mattmüller